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Document JOL_2003_179_R_0001_01
2003/507/EC: Council Decision of 13 June 2003 on the accession of the European Community, to the Protocol to the 1979 Convention on Long-Range Transboundary Air Pollution to Abate Acidification, Eutrophication and Ground-Level Ozone
2003/507/EG: Beschluss des Rates vom 13. Juni 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon
2003/507/EG: Beschluss des Rates vom 13. Juni 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon
ABl. L 179 vom 17.7.2003, p. 1–54
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
2003/507/EG: Beschluss des Rates vom 13. Juni 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon
Amtsblatt Nr. L 179 vom 17/07/2003 S. 0001 - 0002
Beschluss des Rates vom 13. Juni 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (2003/507/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 175 Absatz 1, in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Versauerung, Eutrophierung und bodennahes Ozon verursachen in der Gemeinschaft inakzeptable Schäden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit. (2) Am 30. November 1999 hat das Exekutivorgan des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung das Protokoll betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon ("Göteborger Protokoll") verabschiedet. Im Göteborger Protokoll werden für jeden Vertragsstaat maximal zulässige Emissionswerte (Emissionshöchstgrenzen) für die vier wichtigsten Vorläuferstoffe festgelegt, die Versauerung, Eutrophierung oder bodennahes Ozon verursachen: Schwefeldioxid, Stickoxide, fluechtige organische Verbindungen und Ammoniak. Diese Werte sind spätestens 2010 einzuhalten. (3) Die Umsetzung des Göteborger Protokolls wird einen Beitrag zu den Zielen der Gemeinschaft für den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit leisten. (4) In der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe(3) werden verbindliche nationale Emissionshöchstmengen festgelegt, die spätestens 2010 eingehalten werden müssen und die genauso streng oder ehrgeiziger sind als die im Göteborger Protokoll für die einzelnen Mitgliedstaaten verlangten Werte. (5) Die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft(4) setzt neue Grenzwerte für die Emissionen dieses Sektors, die mit denjenigen übereinstimmen, die im Göteborger Protokoll festgelegt sind. (6) Die Gemeinschaft sollte dem Protokoll deshalb beitreten - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Beitritt der Gemeinschaft zum Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Beitrittsurkunde gemäß Artikel 6 des Protokolls beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Papandreou (1) ABl. C 151E vom 25.6.2002, S. 74. (2) Stellungnahme vom 4. Juli 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22. (4) ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1.