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Document JOL_2002_202_R_0019_01

2002/609/EG: Beschluss des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA) - Protokoll zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA) - Erklärung der Gemeinschaft zur Teilnahme litauischer Vertreter an den Ausschusssitzungen

ABl. L 202 vom 31.7.2002, p. 19–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

32002D0609

2002/609/EG: Beschluss des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA)

Amtsblatt Nr. L 202 vom 31/07/2002 S. 0019 - 0020


Beschluss des Rates

vom 25. Juni 2002

über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA)

(2002/609/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. Februar 1998 trat das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits(1) in Kraft.

(2) Artikel 76 Absatz 2 des Europa-Abkommens sieht vor, dass im Rahmen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Normung und Konformitätsbewertung der Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung angestrebt wird.

(3) Artikel 115 Absatz 2 des Europa-Abkommens sieht vor, dass der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen kann.

(4) Artikel 2 des Beschlusses 98/150/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1997 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits(2) regelt die Beschlussverfahren der Gemeinschaft und die Darlegung des Standpunkts der Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss.

(5) Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits vom 23. Februar 1998 über seine Geschäftsordnung(3) sieht vor, dass der Assoziationsausschuss Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen kann, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

(6) Das Protokoll über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte zu dem Europa-Abkommen wurde am 21. Mai 2002 in Brüssel im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet und sollte genehmigt werden.

(7) Bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Protokolls wurden dem Assoziationsrat übertragen, insbesondere die Befugnis, die Anhänge des Protokolls zu ändern.

(8) Es müssen geeignete interne Verfahren festgelegt werden, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Protokolls zu gewährleisten.

(9) Es ist notwendig, die Kommission zu ermächtigen, bestimmte technische Änderungen in diesem Protokoll vorzunehmen und bestimmte Beschlüsse über dessen Durchführung zu fassen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zum Europa-Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (im Folgenden "das Protokoll" genannt) und die seiner Schlussakte beigefügte Erklärung werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls und der seiner Schlussakte beigefügten Erklärung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates übermittelt die in Artikel 17 des Protokolls vorgesehene diplomatische Note im Namen der Gemeinschaft(4).

Artikel 3

(1) Folgende Aufgaben werden nach Konsultation des vom Rat benannten besonderen Ausschusses von der Kommission wahrgenommen:

a) Notifikation, Anerkennung, Suspendierung und Streichung der Stellen und Benennung des oder der gemeinsamen Expertenteams gemäß den Artikeln 10 und 11 und Artikel 14 Buchstabe c) des Protokolls;

b) Konsultationen, Informationsaustausch, Anträge auf Kontrollen und Teilnahme an Kontrollen gemäß den Artikeln 3 und 12 sowie Artikel 14 Buchstaben d) und e) und den Abschnitten III und IV der Anhänge des Protokolls betreffend Maschinen, Aufzüge, persönliche Schutzausrüstungen, elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit und einfache Druckbehälter;

c) soweit erforderlich Beantwortung von Anfragen gemäß Artikel 11 sowie den Abschnitten III und IV der Anhänge des Protokolls betreffend Maschinen, Aufzüge, persönliche Schutzausrüstungen, elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit und einfache Druckbehälter.

(2) Der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat und gegebenenfalls im Assoziationsausschuss zu folgenden Fragen wird nach Konsultation des besonderen Ausschusses nach Absatz 1 von der Kommission festgelegt:

a) Änderungen der Anhänge gemäß Artikel 14 Buchstabe a) des Protokolls;

b) Aufnahme neuer Anhänge gemäß Artikel 14 Buchstabe b) des Protokolls;

c) Entscheidungen über Meinungsverschiedenheiten über die Ergebnisse der Kontrollen und die teilweise oder vollständige Suspendierung einer notifizierten Stelle gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Protokolls;

d) etwaige Maßnahmen in Anwendung der Schutzklauseln in Abschnitt IV der Anhänge des Protokolls betreffend Maschinen, Aufzüge, persönliche Schutzausrüstungen, elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit und einfache Druckbehälter;

e) Maßnahmen betreffend die Überprüfung, Aussetzung oder den Rückzug von gewerblichen Produkten, die gemäß Artikel 4 des Protokolls gegenseitig anerkannt werden.

(3) In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat und gegebenenfalls im Assoziationsausschuss hinsichtlich dieses Protokolls auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2002.

Im Namen des Rates

J. Matas I Palou

Der Präsident

(1) ABl. L 51 vom 20.2.1998, S. 3.

(2) ABl. L 51 vom 20.2.1998, S. 1.

(3) ABl. L 73 vom 12.3.1998, S. 31.

(4) Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Generalsekretariat des Rates veröffentlicht werden.

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