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Document JOL_2001_342_R_0079_01

2001/920/EG: Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke - Zusatzprotokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatische Getränke

ABl. L 342 vom 27.12.2001, p. 79–97 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

32001D0920

2001/920/EG: Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke

Amtsblatt Nr. L 342 vom 27/12/2001 S. 0079 - 0081


Beschluss des Rates

vom 4. Dezember 2001

über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke

(2001/920/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und mit Artikel 300 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits, nachstehend "Europa-Abkommen" genannt, ist am 1. Februar 1999(1) in Kraft getreten.

(2) Entsprechend den vom Rat am 17. April 1996 festgelegten Verhandlungsrichtlinien haben die Kommission und die Republik Slowenien ihre Verhandlungen über neue gegenseitige Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und Spirituosenbezeichnungen abgeschlossen. Aus Gründen der Kohärenz mit den anderen Beitrittsländern sollten die Verhandlungsergebnisse in Form eines Zusatzprotokolls in den Rahmen des Europa-Abkommens einbezogen werden.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu den präferenziellen Handelszugeständnissen für bestimmte Weine sollten von der Kommission mit Unterstützung des durch Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) eingesetzten Zollkodex-Ausschusses, unbeschadet Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(3), erlassen werden. Die Kommission muss auch die notwendigen Änderungen und technischen Anpassungen an den Durchführungsvorschriften vornehmen, die sich aus neuen Präferenzabkommen, Protokollen, Briefwechseln und anderen Rechtsakten, die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien geschlossen werden, ergeben könnten oder die infolge von Änderungen an der Kombinierten Nomenklatur bzw. den TARIC-Codes erforderlich werden.

(4) Zur leichteren Durchführung bestimmter Vorschriften des Protokolls sollte die Kommission ermächtigt werden, im Namen der Gemeinschaft Beschlüsse zur Änderung der Listen und Protokolle zu dem Abkommen über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen (Anhang II des Protokolls) und zu dem Abkommen über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (Anhang III des Protokolls) zu genehmigen. Beim Erlass dieser Rechtsakte sollte die Kommission vom Verwaltungsausschuss für Wein nach Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bzw. vom Ausschuss für die Durchführung der Bestimmungen über Spirituosen nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen(4) sowie vom Durchführungsausschuss nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails(5) unterstützt werden.

(5) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Zusatzprotokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige Präferenzzugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (nachstehend "Protokoll" genannt), wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen, um die Zustimmung der Gemeinschaft dazu, dass sie dadurch gebunden ist, auszudrücken.

(2) Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 3 des Protokolls vorgesehene Notifizierung seiner Genehmigung im Namen der Gemeinschaft vor.

Artikel 3

Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten für bestimmte in Anhang I des Protokolls bezeichnete Weine sowie die Änderungen und technischen Anpassungen an den Durchführungsbestimmungen, die infolge von Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur bzw. der TARIC-Unterteilungen erforderlich werden oder sich aus dem Abschluss neuer Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder anderer Rechtsakte zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien ergeben, werden von der Kommission unbeschadet von Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach dem in Artikel 4 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Verfahren erlassen.

Artikel 4

(1) Die Kommission wird vom Ausschuss für den Zollkodex nach Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5

(1) Für die Zwecke der Beschlüsse des Assoziationsausschusses über die Aufstellung von Listen der geschützten Namen nach Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) des Abkommens über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen legt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Position der Gemeinschaft fest.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 schließt die Kommission in Anwendung der Artikel 13 und 14 des Abkommens über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen die notwendigen Rechtsakte zur Änderung der Listen und des Protokolls zu dem Abkommen nach dem in Artikel 6 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Verfahren. In allen anderen Fällen, die unter diese Artikel fallen, wird die Position der Gemeinschaft von der Kommission ausgearbeitet und vorgelegt.

Artikel 6

(1) Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für Wein nach Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des genannten Beschlusses wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

(1) Für die Zwecke der Beschlüsse des Assoziationsausschusses über die Aufstellung von Listen der geschützten Bezeichnungen nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) des Abkommens über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke legt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Position der Gemeinschaft fest.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 schließt die Kommission in Anwendung der Artikel 13 und 14 des Abkommens über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke die notwendigen Rechtsakte zur Änderung der Listen und des Protokolls zu dem Abkommen nach dem in Artikel 8 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Verfahren. In allen anderen Fällen, die unter diese Artikel fallen, wird die Position der Gemeinschaft von der Kommission ausgearbeitet und vorgelegt.

Artikel 8

(1) Die Kommission wird vom Ausschuss für die Durchführung der Bestimmungen über Spirituosen nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 und vom Ausschuss für die Durchführung der Bestimmungen über aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des genannten Beschlusses wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Reynders

(1) ABl. L 51 vom 26.2.1999, S. 3.

(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(3) ABL. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABL. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

(4) ABL. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABL. L 366 vom 31.12.1994, S. 1).

(5) ABL. L 149 vom 14.6.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 30.10.1996, S. 1).

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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