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Документ JOL_2001_090_R_0045_01

    2001/248/EG: Beschluss des Rates vom 19. März 2001 über den Abschluss des Rahmenabkommens für den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits - Rahmenabkommen über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits - Gemeinsame Erklärungen - Gemeinsame Auslegungserklärung zu Artikel 23 - Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rahmenabkommens für den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

    ABl. L 90 vom 30.3.2001г., стр. 45—61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    32001D0248

    2001/248/EG: Beschluss des Rates vom 19. März 2001 über den Abschluss des Rahmenabkommens für den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

    Amtsblatt Nr. L 090 vom 30/03/2001 S. 0045 - 0045


    Beschluss des Rates

    vom 19. März 2001

    über den Abschluss des Rahmenabkommens für den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

    (2001/248/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 57 Absatz 2, 71, 80 Absatz 2, 133 und 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehenden Grundes:

    Das in diesem Beschluss genannte Abkommen sollte genehmigt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Rahmenabkommen über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    (1) Ein Vertreter der Kommission, der von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Gemeinschaft in dem in Artikel 19 Absatz 3 des Rahmenabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss.

    (2) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss vertritt, wenn dieser Empfehlungen ausspricht, wird auf Vorschlag der Kommission nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom Rat festgelegt.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 21 des Rahmenabkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 19. März 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. Lindh

    (1) ABl. C 188 vom 28.6.1996, S. 11.

    (2) ABl. C 104 vom 14.4.1999, S. 59.

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