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Document JOL_1999_222_R_0029_002

    Beschluß des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluß des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere durch die Gemeinschaft

    ABl. L 222 vom 24.8.1999, p. 29–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    31999D0575

    1999/575/EG: Beschluß des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluß des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere durch die Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 222 vom 24/08/1999 S. 0029 - 0030


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 23. März 1998

    über den Abschluß des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere durch die Gemeinschaft

    (1999/575/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit dem Erlaß der Richtlinie 86/609/EWG(4) zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der zu Versuchen oder anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tiere am 24. November 1986 hat der Rat gemeinsame Regeln verabschiedet, die die Grundsätze, Ziele und wichtigsten Vorschriften des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere aufgreifen.

    (2) Die Bestimmungen jener Richtlinie und des genannten Übereinkommens haben Auswirkungen auf die Bedingungen für Produktion und Inverkehrbringen der Erzeugnisse und Substanzen, bei deren Entwicklung die darin erwähnten Tierversuche durchgeführt werden. Sie sind daher ein Beitrag zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes.

    (3) Die Verwendung von Primaten zu Versuchen und anderen wissenschaftlichen Zwecken birgt die Gefahr, daß diese Tiere leiden, und muß daher vermindert werden.

    (4) Die Verwendung von Primaten zu Versuchen und anderen wissenschaftlichen Zwecken hat dazu geführt, daß wildlebende Primaten gefangen werden. Dies sollte in Anbetracht des Leidens und der Verluste, zu denen es bei den Fängen und Transporten kommen kann, wenn irgend möglich vermieden werden.

    (5) Mit dem fünften Umweltaktionsprogramm sollen einige positive Schritte in Richtung auf eine 50 %ige Reduzierung der Verwendung von Tieren zu Versuchszwecken bis zum Jahr 2000 unternommen werden. Diese Vorgabe darf jedoch nicht daran hindern, daß ehrgeizigere Ziele formuliert und erreicht werden.

    (6) Die Gemeinschaft verstärkt ihre Anstrengungen zur Entwicklung von Ersatzmethoden und computergestützten Simulationsmodellen, unter besonderer Berücksichtigung der Arbeit des Europäischen Zentrums zur Validierung von Alternativmethoden (ECVAM), so daß das Ziel der Reduzierung von Tierversuchen in naher Zukunft erreicht werden kann.

    (7) Die Gemeinschaft unterstützt außerdem alle Projekte, die einen vollständigen, unkomplizierten Datenaustausch über die Verwendung von Tieren zu Versuchszwecken fördern, und schreibt vor, daß unnötige Doppelversuche unter anderem durch Regeln für Zweitantragsteller zu vermeiden sind.

    (8) Die Gemeinschaft hat das Europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere am 10. Februar 1987 unterzeichnet.

    (9) Es ist notwendig, daß die Gemeinschaft das Übereinkommen genehmigt -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Gemeinschaft genehmigt das Europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere mit einem Vorbehalt zu Artikel 28 Absatz 1.

    Der Wortlaut des Übereinkommens ist als Anhang A beigefügt.

    Der Wortlaut des Vorbehalts ist als Anhang B beigefügt.

    Artikel 2

    (1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), gemäß Artikel 31 des Übereinkommens die Urkunde über die Genehmigung des Übereinkommens beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.

    (2) Bei der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde legt (legen) die bestellte(n) Person(en) gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Übereinkommens den diesem Beschluß als Anhang B beigefügten Vorbehalt ein.

    Artikel 3

    Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 23. März 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. MEACHER

    (1) ABl. C 200 vom 5.8.1989, S. 8.

    (2) ABl. C 291 vom 20.11.1989, S. 43, und

    ABl. C 269 vom 16.10.1995, S. 38.

    (3) ABl. C 329 vom 30.12.1989, S. 10.

    (4) ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.

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