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Document JOL_1997_342_R_0001_001

    BESCHLUSS DES RATES vom 20. November 1997 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea_+Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea_+Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 1997 bis 15. Juni 2001
    ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea_+Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea_+Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 1997 bis 15. Juni 2001
    PROTOKOLL zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea_+Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea_+Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 1997 bis 15. Juni 2001

    ABl. L 342 vom 12.12.1997, p. 1–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    31997D0824

    97/824/EG: Beschluß des Rates vom 20. November 1997 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea- Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 1997 bis 15. Juni 2001

    Amtsblatt Nr. L 342 vom 12/12/1997 S. 0001 - 0002


    BESCHLUSS DES RATES vom 20. November 1997 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 1997 bis 15. Juni 2001 (97/824/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf das am 27. Februar 1980 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus (1), insbesondere auf Artikel 17,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Zwischen der Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau wurden Verhandlungen geführt, um die am Ende des Anwendungszeitraums des dem Abkommen beigefügten Protokolls vorzunehmenden Änderungen oder Ergänzungen des genannten Abkommens zu vereinbaren.

    Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 4. Juni 1997 ein neues Protokoll paraphiert. Mit diesem Protokoll werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 16. Juni 1997 bis 15. Juni 2001 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Guinea-Bissaus eingeräumt.

    Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten von Schiffen der Gemeinschaft zu verhindern, ist es unerläßlich, daß das betreffende Protokoll so rasch wie möglich angewandt wird. Aus diesem Grunde haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab dem Tag nach dem Zeitpunkt des Auslaufens des derzeitigen Protokolls vorsieht. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist vorbehaltlich eines endgültigen Beschlusses nach Artikel 43 des Vertrags zu genehmigen.

    Die Festlegung des Schlüssels für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muß sich auf die im Rahmen des Fischereiabkommens übliche Aufteilung der Fangmöglichkeiten gründen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 1997 bis 15. Juni 2001 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels und des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    a) Garnelen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Kopffüßer/Fische:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Brüssel am 20. November 1997.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. HENNICOT-SCHOEPGES

    (1) ABl. L 226 vom 29. 8. 1980, S. 33.

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