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Document JOL_1994_178_R_0075_043

    Beschluß des Rates vom 27. Juni 1994 zur Genehmigung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Änderung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits und zur Änderung des Europaabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits, in der jeweils durch das am 21. Dezember 1993 unterzeichnete Zusatzprotokoll geänderten Fassung
    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Änderung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits und zur Änderung des Europaabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits, in der jeweils durch das am 21. Dezember 1993 unterzeichnete Zusatzprotokoll geänderten Fassung

    ABl. L 178 vom 12.7.1994, p. 75–77 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    31994D0392

    94/392/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juni 1994 zur Genehmigung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Änderung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits und zur Änderung des Europaabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits, in der jeweils durch das am 21. Dezember 1993 unterzeichnete Zusatzprotokoll geänderten Fassung

    Amtsblatt Nr. L 178 vom 12/07/1994 S. 0075 - 0075


    BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juni 1994 zur Genehmigung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Änderung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits und zur Änderung des Europaabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits, in der jeweils durch das am 21. Dezember 1993 unterzeichnete Zusatzprotokoll geänderten Fassung (94/392/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2,

    gestützt auf das am 1. Februar 1993 in Brüssel unterzeichnete Europaabkommen (1), geändert durch das am 21. Dezember 1993 von den Parteien unterzeichnete Zusatzprotokoll (2),

    gestützt auf das am 1. Februar 1993 in Brüssel unterzeichnete Interimsabkommen (3), geändert durch das am 21. Dezember 1993 unterzeichnete Zusatzprotokoll,

    gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Interimsabkommen ist am 1. Mai 1993 in Kraft getreten.

    Die Anwendung der Anhänge XIa und XIIa sowie des Protokolls Nr. 3 ist aus Gründen verzögert worden, die Rumänien nicht zu vertreten hat.

    Das Interimsabkommen sieht mengenmässige Konzessionen vor.

    Es ist daher angebracht, einige Kontingente, die für 1993 gewährt worden sind, aber von Rumänien nicht genutzt wurden, auf die folgenden Jahre zu übertragen.

    Rumänien hat seit dem 1. Mai 1993, dem Datum des Inkrafttretens des Interimsabkommens, nicht mehr an dem System der Allgemeinen Zollpräferenzen der Gemeinschaft teilgenommen.

    Daher sollten die in den Anhängen XIa und XIIa und im Protokoll Nr. 3 des Interimsabkommens und des Europaabkommens genannten Konzessionen übertragen werden.

    Zu diesem Zweck hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen in Form eines Briefwechsels verhandelt zur Änderung des Interimsabkommens und zur Änderung des Europaabkommens in der jeweils durch das genannte Zusatzprotokoll geänderten Fassung.

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Änderung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits und zur Änderung des Europaabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu stellen, die befugt ist, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Der Präsident des Rates notifiziert im Namen der Gemeinschaft, daß alle hierfür notwendigen Verfahren abgeschlossen sind.

    Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. SIMITIS

    (1) Europaabkommen noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (2) ABl. Nr. L 25 vom 29. 1. 1994, S. 22.

    (3) ABl. Nr. L 81 vom 2. 4. 1993, S. 2.

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