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Document JOL_1992_006_R_0033_044

Beschluß des Rates vom 17. Dezember 1991 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 20. Juli 1991 bis zum 19. Juli 1994
Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 20. Juli 1991 bis zum 19. Juli 1994

ABl. L 6 vom 11.1.1992, p. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

31992D0009

92/9/EWG: Beschluß des Rates vom 17. Dezember 1991 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 20. Juli 1991 bis zum 19. Juli 1994

Amtsblatt Nr. L 006 vom 11/01/1992 S. 0033


BESCHLUSS DES RATES vom 17. Dezember 1991 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 20. Juli 1991 bis zum 19. Juli 1994 (92/9/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren (1), das am 20. Juli 1988 in Brüssel unterzeichnet wurde, nachstehend "Abkommen" genannt,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zwischen der Gemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren haben Verhandlungen darüber stattgefunden, welche Änderungen oder Zusätze am Ende des Anwendungszeitraums des ersten Protokolls in das Abkommen aufgenommen werden sollen.

Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 16. Juli 1991 ein neues Protokoll paraphiert.

Durch dieses Protokoll erhalten die Fischer der Gemeinschaft für die Zeit vom 20. Juli 1991 bis zum 19. Juli 1994 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Islamischen Bundesrepublik Komoren.

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeit von Schiffen der Gemeinschaft zu verhindern, ist es unerläßlich, daß das betreffende Protokoll so rasch wie möglich genehmigt wird. Aus diesem Grunde haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab dem Tag nach Auslaufen des derzeitigen Protokolls vorsieht. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist vorbehaltlich eines endgültigen Beschlusses nach Artikel 43 des Vertrages zu schließen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 20. Juli 1991 bis zum 19. Juli 1994 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen (2). Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1991. Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BUKMAN

(1) ABl. Nr. L 137 vom 2. 6. 1988, S. 19. (2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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