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Document JOL_1990_102_R_0041_012

    Beschluß des Rates vom 29. März 1990 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden über die Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II (1990-1994)
    Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden über die Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II (1990-1994)

    ABl. L 102 vom 21.4.1990, p. 41–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    31990D0194

    90/194/EWG: BESCHLUSS DES RATES VOM 29. MAERZ 1990 UEBER DEN ABSCHLUSS EINES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM KOENIGREICH SCHWEDEN UEBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUS- UND WEITERBILDUNG IM RAHMEN VON COMETT II ( 1990-1994 )

    Amtsblatt Nr. L 102 vom 21/04/1990 S. 0041


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 29. März 1990

    über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden über die Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II (1990-1994)

    (90/194/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit dem Beschluß 89/27/EWG (3) verabschiedete der

    Rat die zweite Phase des Programms über Zusammen-

    arbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft im Bereich der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie (COMETT II) (1990-1994).

    Mit seinem Beschluß vom 22. Mai 1989 genehmigte der Rat die Öffnung des COMETT-II-Programms für die Länder

    der Europäischen Freihandelszone (EFTA); in Artikel 1 des Beschlusses wird die Kommission ermächtigt, mit den EFTA-Staaten, die dies wünschen, Abkommen über die Zusammenarbeit in der technischen Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II auszuhandeln.

    Ein Kooperationsabkommen mit Schweden stärkt naturgemäß die Wirkung der COMETT-II-Maßnahmen in der gesamten Gemeinschaft und trägt zur beruflichen Qualifikation des Humankapitals in Europa bei -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden über die Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II (1990-1994) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die Mitteilung im Sinne von Artikel 15 des Abkommens im Namen der Gemeinschaft vor.

    Geschehen zu Brüssel am 29. März 1990.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. P. WILSON

    (1) ABl. Nr. C 239 vom 14. 9. 1988, S. 3.

    (2) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990.

    (3) ABl. Nr. L 13 vom 17. 1. 1989, S. 28.

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