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Document JOL_1989_073_R_0049_051

    Beschluß des Rates vom 13. März 1989 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik hinsichtlich der Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft
    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik hinsichtlich der Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft

    ABl. L 73 vom 17.3.1989, p. 49–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    31989D0195

    BESCHLUSS DES RATES vom 13. Maerz 1989 ueber den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik hinsichtlich der Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft (89/195/EWG)

    Amtsblatt Nr. L 073 vom 17/03/1989 S. 0049 - 0051


    *****

    BESCHLUSS DES RATES

    vom 13. März 1989

    über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik hinsichtlich der Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft

    (89/195/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Empfehlung der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (1) wurde am 25. April 1976 unterzeichnet und trat am 1. November 1978 in Kraft.

    Es empfiehlt sich, das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik hinsichtlich der Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft zu genehmigen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik hinsichtlich der Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

    Geschehen zu Brüssel am 13. März 1989.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. SOLCHAGA CATALAN

    (1) ABl. Nr. L 265 vom 27. 9. 1978, S. 2.

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