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Document JOL_1988_358_R_0007_016

Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1988 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko zur Festsetzung des vom 1. November 1987 bis 31. Dezember 1990 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Marokko von der Abschöpfung abzuziehen ist
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko zur Festsetzung des vom 1. November 1987 bis 31. Dezember 1990 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Marokko von der Abschöpfung abzuziehen ist

ABl. L 358 vom 27.12.1988, p. 7–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

31988D0644

BESCHLUSS DES RATES vom 21. Dezember 1988 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko zur Festsetzung des vom 1. November 1987 bis 31. Dezember 1990 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Marokko von der Abschöpfung abzuziehen ist (88/644/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 358 vom 27/12/1988 S. 0007


BESCHLUSS DES RATES vom 21 . Dezember 1988 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko zur Festsetzung des vom 1 . November 1987 bis 31 . Dezember 1990 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Marokko von der Abschöpfung abzuziehen ist ( 88/644/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

gestützt auf das am 1 . November 1978 in Kraft getretene Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko(1 ), insbesondere auf Anhang B,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko zur Festsetzung des vom 1 . November 1987 bis 31 . Dezember 1990 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Code 1509 10 10, 1509 10 90 und 1510 00 10 mit Ursprung in Marokko von der Abschöpfung abzuziehen ist, sollte genehmigt werden - BESCHLIESST :

Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem König - reich Marokko zur Festsetzung des vom 1 . November 1987 bis 31 . Dezember 1990 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Code 1509 10 10, 1509 10 90 und 1510 00 10 mit Ursprung in Marokko von der Abschöpfung abzuziehen ist, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt .

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt .

Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen .

Artikel 3 Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam .

Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1988 .

Im Namen des RatesDer PräsidentV . PAPANDREOU ( 1)ABl . Nr . L 264 vom 27 . 9 . 1978, S . 2 .

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