Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document JOL_1988_157_R_0034_035

    Beschluß des Rates vom 22. Juni 1988 über den Abschluß der Gemeinsamen Erklärung über die Aufnahme offizieller Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe

    ABl. L 157 vom 24.6.1988, p. 34–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    31988D0345

    88/345/EWG: Beschluß des Rates vom 22. Juni 1988 über den Abschluß der Gemeinsamen Erklärung über die Aufnahme offizieller Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe

    Amtsblatt Nr. L 157 vom 24/06/1988 S. 0034 - 0034


    *****

    BESCHLUSS DES RATES

    vom 22. Juni 1988

    über den Abschluß der Gemeinsamen Erklärung über die Aufnahme offizieller Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe

    (88/345/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Gemeinsame Erklärung über die Aufnahme offizieller Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe ist im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Gemeinschaft im Bereich der Auswärtigen Beziehungen zu genehmigen. Im Vertrag sind - ausser in Artikel 235 - die für die Annahme dieses Beschlusses erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Gemeinsame Erklärung über die Aufnahme offizieller Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut der Gemeinsamen Erklärung ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die Gemeinsame Erklärung für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 1988.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. BANGEMANN

    Top