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Document JOL_1987_388_R_0018_011

Verordnung (EWG) Nr. 4145/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 2/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zwecks zusätzlicher Vereinfachung der Ursprungsnachweise
Beschluß Nr. 2/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland vom 16. November 1987 zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Hinblick auf eine zusätzliche Vereinfachung der Ursprungsnachweise

ABl. L 388 vom 31.12.1987, p. 18–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

21987D1231(04)

Beschluß Nr. 2/87 des Gemischten Ausschusses EWG- Finnland vom 16. November 1987 zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Hinblick auf eine zusätzliche Vereinfachung der Ursprunggsnachweise

Amtsblatt Nr. L 388 vom 31/12/1987 S. 0019 - 0022


BESCHLUSS Nr. 2/87 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-FINNLAND vom 16. November 1987 zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Hinblick auf eine zusätzliche Vereinfachung der Ursprungsnachweise

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 5. Oktober 1973 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen der vereinfachten Verfahren ist es möglich, die zu erbringenden Nachweise für die Ursprungseigenschaft der Waren für die ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 des Protokolls Nr. 3 zusätzlich zu vereinfachen, indem ihnen gestattet wird, anstelle der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 eine Ursprungserklärung auf der Rechnung auszustellen.

Die Entwicklung des Einsatzes von automatischen Datenverarbeitungssystemen und der Übermittlung der Rechnungen durch Fernmeldesysteme ist schlecht mit der handschriftlichen Unterzeichnung der auf diesen Rechnungen abgegebenen Ursprungserklärungen zu vereinbaren.

Um die Entwicklung des Einsatzes dieser modernen Systeme zur Erstellung und/oder Übermittlung der Rechnungen nicht zu behindern, ist vorzusehen, daß ermächtigte Ausführer, die derartige Systeme benutzen, im Rahmen ihrer Bewilligungen von der Verpflichtung zur handschriftlichen Unterzeichnung der Ursprungserklärung befreit werden können. Die Ausführer, die eine solche Bewilligung erhalten haben, haben jedoch die zu diesem Zweck von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats festgelegten Voraussetzungen zu erfuellen.

Die Voraussetzungen und Modalitäten dieser Vereinfachung sind zu regeln -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland wird wie folgt geändert:

1. Artikel 8 Absatz 1 erhälte folgende Fassung:

"(1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Finnland anzuwenden bei Vorlage

a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 (nachstehend ,Bescheinigung EUR. 1' genannt) oder einer gemäß Artikel 13 ausgestellten Bescheinigung EUR. 1, gültig für einen längeren Zeitraum, und der Artikel 13 entsprechenden Rechnungen, die einen Hinweis auf eine solche Bescheinigung tragen. Das Muster der Bescheinigung EUR. 1 ist in Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben; oder

b) einer Artikel 13 entsprechenden Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers gemäß Anhang VI dieses Protokolls; oder

c) einer Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers gemäß Anhang VI dieses Protokolls, die von jedem Ausführer ausgestellt werden kann, sofern die aus einem oder mehreren Packstücken bestehende Sendung Ursprungserzeugnisse enthält, deren Gesamtwert 4 400 ECU nicht überschreitet."

2. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

(1) Abweichend von Artikel 9 Absätze 1 bis 7 und

von Artikel 10 Absätze 1, 4 und 5 dieses Protokolls wird ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung der Ursprungsnachweise nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften angewandt.

(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer (nachstehend ,ermächtigter Ausführer' genannt), der häufig Waren ausführt, für die eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt werden kann, und der jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Bescheinigung EUR. 1 unter den Voraussetzungen von Artikel 9 Absätze 1 bis 4 dieses Protokolls bewilligen, daß er

bei der Zollstelle des Ausfuhrstaats im Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Ware zu gestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR. 1 vorzulegen braucht.

(3) Die Zollbehörden können einem ermächtigten Ausführer ferner gestatten, Bescheinigungen EUR. 1 auszustellen, die für längstens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig sind (nachstehend ,LT-Certificate' genannt). Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn sich die Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificats voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder mehrere Waren von dem LT-Certificat nicht mehr erfasst sind, muß der ermächtigte Ausführer die Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, unverzueglich davon unterrichten.

Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Bescheinigungen EUR. 1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

(4) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung nach den Absätzen 2 und 3 fest, daß das Feld Nr. 11 ,Sichtvermerk der Zollbehörde' der Bescheinigung EUR. 1

a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der handschriftlichen Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle oder dem Abdruck dieser Unterschrift versehen wird oder

b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang VII dieses Protokolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter eingedruckt werden.

Das Feld Nr. 11 ,Sichtvermerk der Zollbehörde' der Bescheinigung EUR. 1 wird von dem ermächtigten Ausführer gegebenenfalls vervollständigt.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe a) enthält das Feld Nr. 7 ,Bemerkungen' der Bescheinigung EUR. 1 einen der folgenden Vermerke: ,Vereinfachtes Verfahren', ,Procédure simplifiée', ,Forenklet procedure',

,ÁðëïõóôaaõìÝíç äéáäéêáóßá', ,Simplified procedure', ,Procedura semplificata', ,Vereenvoudigde procedure', ,Procedimiento simplificado', ,Yksinkertaístettu menettely', ,Einföldud afgreidsla', ,Forenklet prosedyre', ,Procedimento simplificado', ,Förenklad procedur'. Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls im Feld Nr. 13 ,Ersuchen um Nachprüfung' der Bescheinigung EUR. 1 die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung der Bescheinigung EUR. 1 zuständigen Zollbehörde zu vermerken.

(6) Im Falle des Absatzes 3 hat der ermächtigte Ausführer ebenfalls in das Feld Nr. 7 der Bescheinigung EUR. 1 einen der folgenden Vermerke:

,LT-Certificat gültig bis . . .' (Datum in arabischen Ziffern),

,LT-certifikat gyldigt indtil . . .',

,ðéóôïðïéçôéêü LT éó÷ýïí ìÝ÷ñé . . .',

,LT certificate valid until . . .',

,certificato LT valido fino a . . .',

,certificat LT valable jusqu'au . . .'

,LT-skírteini gildir til . . .',

,certificado LP válido hasta el . . .',

,LT-certificaat geldig tot en met . . .',

,LT-sertifikat gyldig til . . .',

,TL-todistus voimassa . . .saakka',

,LT-certifikat giltigt till . . .',

,certificado LP valido até . . .',

sowie die Nummer der Bewilligung einzutragen, aufgrund deren das LT-Certificat ausgestellt worden ist.

Der ermächtigte Ausführer ist nicht verpflichtet, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 des LT-Certificats Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und Rohrgewicht (kg) oder andere Masse (l, m= usw.) einzutragen.

Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichend genaue Beschreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifizieren zu können.

(7) Abweichend von Artikel 12 Absätze 1 und 3 muß das LT-Certificat spätestens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einführer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie des LT-Certificats bei jeder dieser Stellen verlangen.

(8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificat vorgelegt, so wird der Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificats durch Rechnungen erbracht, die folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren der Gemeinschaft oder eines in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Landes und Waren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten vorzunehmen;

b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die betreffenden Waren ausgestellten LT-Certificats und das Ende der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben.

Die Eintragung der Nummer des LT-Certificats in die Rechnung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des Ausführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Protokolls zur Erlangung des präferenzbegünstigten Ursprungs im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Finnland erfuellen.

Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die Angaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die Rechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unterschrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens der unterzeichnenden Person, bestätigt werden;

c) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die Waren auch in dem LT-Certificat, auf das sich die Rechnung bezieht, aufgeführt sind;

d) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die während der Geltungsdauer des LT-Certificats, auf das sie sich beziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen können der Einfuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Ausstellung durch den Ausführer vorgelegt werden.

(9) Im Rahmen der vereinfachten Verfahren können Rechnungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfuellen, durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt werden. Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhrstaats nach den von den Zollbehörden dieses Staats festgelegten Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren anerkannt.

(10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine gemäß diesem Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder die sich darauf beziehende Rechnung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den Zollbehörden des Einfuhrstaats unverzueglich mit.

(11) Die Zollbehörden können einem ermächtigten Ausführer gestatten, anstelle einer Bescheinigung EUR. 1 Rechnungen mit einer Erklärung gemäß Anhang VI dieses Protokolls auszustellen.

Die von dem ermächtigten Ausführer abgegebene Erklärung auf der Rechnung ist handschriftlich zu unterzeichnen und hat entweder

a) die Nummer der Bewilligung des ermächtigten Ausführers zu enthalten oder

b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck des von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels nach Absatz 4 Buchstabe b) versehen zu sein. Dieser Abdruck kann in die Rechnung eingedruckt werden.

(12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können jedoch einem ermächtigten Ausführer gestatten, die Angaben nach Absatz 8 Buchstabe b) oder die Erklärung nach Absatz 11 auf der Rechnung nicht handschriftlich zu unterzeichnen, wenn die Rechnungen durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt werden.

Die genannten Zollbehörden legen die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Absatzes fest; dazu kann gegebenenfalls eine schriftliche Verpflichtungserklärung des ermächtigten Ausführers gehören, daß er die volle Verantwortung für die genannten Angaben und Erklärungen in der gleichen Weise übernimmt wie bei handschriftlicher Unterzeichnung.

(13) Die Zollbehörden legen in den Bewilligungen nach den Absätzen 2, 3 und 11 insbesondere fest:

a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf

Ausstellung von Bescheinigungen EUR. 1 oder von LT-Certificaten auszufuellen sind oder unter denen die Erklärung über die Ursprungseigenschaft der Waren auf der Rechnung abzugeben ist;

b) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge sowie eine Kopie der sich auf ein LT-Certificat beziehenden Rechnungen und der Rechnungen mit einer Erklärung des Ausführers für mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind. Im Fall der LT-Certificate und der sich auf ein LT-Certificat beziehenden Rechnungen beginnt dieser Zeitraum mit dem Ende der Geltungsdauer des LT-Certificats. Diese Bestimmungen gelten auch für Bescheinigungen EUR. 1, LT-Certificate und sich auf LT-Certificate beziehende Rechnungen mit einer Erklärung des Ausführers, auf deren Grundlage nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Protokolls weitere Ursprungsnachweise ausgestellt wurden.

(14) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte Warenarten von den in den Absätzen 2, 3 und 11 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

(15) Die Zollbehörden haben die in den Absätzen 2, 3 und 11 vorgesehenen Bewilligungen einem Ausführer zu verweigern, der nicht die Gewähr bietet, die sie für erforderlich halten.

Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfuellt sind oder der ermächtigte Ausführer die verlangte Gewähr nicht mehr bietet.

(16) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die Zollbehörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um der zuständigen Zollstelle die Möglichkeit zu geben, vor dem Versand eine Kontrolle durchzuführen.

(17) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Finnlands über die Zollformalitäten und den Gebrauch von Zolldokumenten bleiben unberührt."

3. In Artikel 14 wird der Satzteil "Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)" durch "Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c)" ersetzt.

4. In Artikel 15a Absatz 3 wird der Satzteil "der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)" durch "der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b) und c)" ersetzt.

5. Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs zu diesem Beschluß.

Artikel 2

Die Formblätter EUR. 2, die den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland in der Fassung vom 30. Juni 1987 entsprechen, können bis zum 30. Juni 1988 weiter ausgefuellt und angenommen werden.

Artikel 17 des Protokolls Nr. 3 betreffend die nachträgliche Prüfung gilt auch für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Formblätter EUR. 2.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 1987.

Für den Gemischten Ausschuß

Der Vorsitzende

P. BENAVIDES

ANHANG

"ANHANG VI

Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b) und c)

Der Unterzeichnete, Ausführer der Waren, auf die sich diese Handelsrechnung bezieht, erklärt, daß diese Waren, soweit nicht anders angegeben (;), die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft im präferenzbegünstigten Warenverkehr mit .................................................. ($) erfuellen und daß das Ursprungsland der Waren ................................................ ($) (³) ist.

.

(Ort und Datum)

.

(Unterschrift)

(Unter die Unterschrift muß leserlich der volle Name der Person angegeben werden, die die Erklärung unterzeichnet)

(;) Sind in einer Rechnung auch Waren aufgeführt, die keine Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens, Schwedens oder der Schweiz sind, so hat der Ausführer eine klare entsprechende Angabe zu machen.

Sind in einer Rechnung auch Waren aufgeführt, die im Sinne des Artikels 24 des Protokolls Ursprungserzeugnisse Spaniens oder im Sinne des Artikels 25b des Protokolls Ursprungserzeugnisse der Kanarischen Inseln, Ceutas oder Melillas sind, so hat sie der Ausführer bis zum 31. Dezember 1992 deutlich mit der Kurzbezeichnung ,ES' oder ,CCM' zu kennzeichnen.

($) Gemeinschaft, Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Schweiz.

(=) Hier kann auf eine bestimmte Spalte der Rechnung verwiesen werden, in der das Ursprungsland jeder einzelnen Ware angegeben ist."

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