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Document JOL_1986_172_R_0001_004

    Verordnung (EWG) Nr. 2009/86 des Rates vom 24. Juni 1986 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und den Partnerländern des Generalvertrags über die zentralamerikanische Wirtschaftsintegration (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras und Nicaragua) sowie Panama andererseits
    Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und den Partnerländern des Generalvertrags über die zentralamerikanische Wirtschaftsintegration (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras und Nicaragua) sowie Panama andererseits

    ABl. L 172 vom 30.6.1986, p. 1–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    31986R2009

    Verordnung (EWG) Nr. 2009/86 des Rates vom 24. Juni 1986 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und den Partnerländern des Generalvertrags über die zentralamerikanische Wirtschaftsintegration (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras und Nicaragua) sowie Panama andererseits

    Amtsblatt Nr. L 172 vom 30/06/1986 S. 0001 - 0001


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2009/86 DES RATESvom 24. Juni 1986über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-

    gemeinschaft einerseits und den Partnerländern des Generalvertrags über die zentralamerikanische Wirtschaftsintegration (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras und Nicaragua) sowie Panama andererseits

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235,auf Vorschlag der Kommission,nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,in Erwägung nachstehender Gründe:Es ist angebracht, daß die Gemeinschaft zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der Aussenwirtschaftsbeziehungen das Kooperationsabkommen mit den Partnerländern des Generalvertrags über die zentralamerikanische Wirtschaftsintegration sowie Panama genehmigt.Bestimmte Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammen-

    arbeit nach dem Abkommen überschreiten die vom Vertrag im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik vorgesehenen Handlungsbefugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und den Partnerländern

    des Generalvertrags über die zentralamerikanische Wirtschaftsintegration (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras und Nicaragua) sowie Panama andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 11 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (1).

    Artikel 3

    In dem durch Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Kooperationsausschuß wird die Gemeinschaft durch die Kommission vertreten, die von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1986.Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. BRAKS

    (1) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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