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Document JOL_1985_124_R_0008_008

Verordnung (EWG) Nr. 1204/85 des Rates vom 7. Mai 1985 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Einfuhr von Tomatenkonzentraten mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft (1985)
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Einfuhr von Tomatenkonzentraten mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft

ABl. L 124 vom 9.5.1985, p. 8–10 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

31985R1204

Verordnung (EWG) Nr. 1204/85 des Rates vom 7. Mai 1985 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Einfuhr von Tomatenkonzentraten mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft (1985)

Amtsblatt Nr. L 124 vom 09/05/1985 S. 0008


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1204/85 DES RATES

vom 7. Mai 1985

über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Einfuhr von Tomatenkonzentraten mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft (1985)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (1) wurde am 26. April 1976 unterzeichnet und trat am 1. November 1978 in Kraft.

Es empfiehlt sich, das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Einfuhr von Tomatenkonzentraten mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft zu genehmigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Einfuhr von Tomatenkonzentraten mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. FORTE

(1) ABl. Nr. L 263 vom 27. 9. 1978, S. 2.

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