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Document JOL_1982_310_R_0022_016

    Beschluß des Rates vom 26. Oktober 1982 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indonesien, das gemäß Artikel XXVIII des GATT über Zollzugeständnisse seiner Liste XXI ausgehandelt wurde

    ABl. L 310 vom 6.11.1982, p. 22–25 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    31982D0728

    82/728/EWG: Beschluß des Rates vom 26. Oktober 1982 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indonesien, das gemäß Artikel XXVIII des GATT über Zollzugeständnisse seiner Liste XXI ausgehandelt wurde

    Amtsblatt Nr. L 310 vom 06/11/1982 S. 0022 - 0022
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0147
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0098
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0147
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0098


    *****

    BESCHLUSS DES RATES

    vom 26. Oktober 1982

    über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indonesien, das gemäß Artikel XXVIII des GATT über Zollzugeständnisse seiner Liste XXI ausgehandelt wurde

    (82/728/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Empfehlung der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Unter Berufung auf Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hat Indonesien seine Absicht bekundet, die gesamten Zollzugeständnisse in seiner Liste XXI im Anschluß an die Neugestaltung des indonesischen Zolltarifs zu dekonsolidieren.

    Die Kommission hat - aufgrund der Eigenschaft der Gemeinschaft als Direktbegünstigte durch einige dieser Zugeständnisse oder als Hauptlieferant - mit Indonesien Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT aufgenommen. Sie ist mit diesem Land zu einer zufriedenstellenden Einigung gekommen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das gemäß Artikel XXVIII des GATT ausgehandelte Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indonesein betreffend die Änderung der Zollzugeständnisse seiner Liste XXI wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 1982.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    U. ELLEMANN-JENSEN

    84.02.120

    KONDENSATOREN FÜR DAMPFKRAFTMASCHINEN

    30

    84.08.919 84.08.922 84.08.929 84.08.999 // TEILE VON ANDEREN MOTOREN UND KRAFTMASCHINEN

    30 30 50 30

    84.20.190

    ANDERE WAAGEN

    30

    84.30.600

    MASCHINEN UND APPARATE ZUM HERSTELLEN VON ZUCKER

    30

    84.34.290

    ANDERE PLATTEN, ZYLINDER UND LITHOGRAPHIESTEINE

    30

    84.35.100

    ROTATIONSMASCHINEN

    30

    84.35.200

    TIEGELDRUCKMASCHINEN

    30

    84.35.300

    ANDERE MASCHINEN UND APPARATE ZUM DRUCKEN

    30

    84.35.400

    HILFSAPPARATE FÜR DRUCKMASCHINEN

    30

    84.37.100

    WEBMASCHINEN

    30

    84.56.100 84.56.200 84.56.310 84.56.390 84.56.410 84.56.490 84.56.900 // MASCHINEN UND APPARATE ZUM SORTIEREN, SIEBEN, WASCHEN, ZERKLEINERN, MALEN ODER MISCHEN VON ERDEN, STEINEN, USW . ( GESAMTE NR . 84.56 )

    30 30 30 30 30 30 30

    84.59.200 84.59.300 84.59.400 84.59.600 84.59.700 // MASCHINEN UND APPARATE, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

    30 30 30 30 30

    85.13.122

    EMPFÄNGER FÜR DIE TELEGRAPHENTECHNIK, MIT DRUCKER

    30

    85.13.129

    ANDERE GERÄTE FÜR DIE TELEGRAPHENTECHNIK

    30

    89.05.000

    SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN ( AUSGENOMMEN WASSERFAHRZEUGE )

    30

    90.20.000

    RÖNTGENAPPARATE UND -GERÄTE

    30 // // //

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