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Document JOL_1982_083_R_0008_005

Beschluß des Rates vom 16. März 1982 über den Abschluß des Protokolls zur Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien
Protokoll zur Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien

ABl. L 83 vom 29.3.1982, p. 8–12 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

31982D0179

82/179/EWG: Beschluß des Rates vom 16. März 1982 über den Abschluß des Protokolls zur Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien

Amtsblatt Nr. L 083 vom 29/03/1982 S. 0008
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0220
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0220


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BESCHLUSS DES RATES

vom 16 . März 1982

über den Abschluß des Protokolls zur Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien

( 82/179/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,

auf Empfehlung der Kommission ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft an den Verhandlungen zur Fortführung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien teilgenommen . Diese Verhandlungen haben zur Ausarbeitung eines Protokolls geführt , dem der am 22 . Dezember 1981 angenommene Schlußbericht des aufgrund der genannten Vereinbarung eingesetzten Textilausschusses beigefügt ist .

Es ist wünschenswert , daß die Gemeinschaft die Verlängerung der Vereinbarung gemäß den Bedingungen des genannten Protokolls und des beigefügten Schlußberichts annimmt -

BESCHLIESST :

Artikel 1

Das Protokoll zur Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien , dem der von dem Textilausschuß am 22 . Dezember 1981 angenommene Schlußbericht beigefügt ist , wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt .

Der Wortlaut der in Absatz 1 genannten Dokumente ist diesem Beschluß beigefügt .

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt , die Person zu bestellen , die befugt ist , die unter Nummer 3 des Protokolls vorgesehene Annahme rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu notifizieren .

Geschehen zu Brüssel am 16 . März 1982 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . de KEERSMÄKER

Protokoll zur Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien

DIE VERTRAGSPARTEIEN der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien ( nachstehend Vereinbarung oder " MFV " genannt ) ,

IN ÜBEREINSTIMMUNG mit Artikel 10 Absatz 5 der Vereinbarung ,

BEKRÄFTIGEN , daß die Bestimmungen der Vereinbarung über die Befugnisse des Textilausschusses und der Textilüberwachungsstelle erhalten bleiben ,

BESTÄTIGEN , die Abmachungen in den am 22 . Dezember 1981 angenommenen Schlußfolgerungen des Textilausschusses , deren Wortlaut diesem Protokoll beigefügt ist ,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :

1 . Die Gültigkeitsdauer der Vereinbarung nach Artikel 16 wird um vier Jahre und sieben Monate bis zum 31 . Juli 1986 verlägert .

2 . Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens hinterlegt . Es liegt für die Vertragsparteien der Vereinbarung , die anderen Regierungen , die die Vereinbarung annehmen oder die ihr gemäß Artikel 13 beitreten , und für die Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme auf , die durch Unterzeichnung oder auf sonstige Weise erfolgen kann .

3 . Dieses Protokoll tritt am 1 . Januar 1982 für die Länder in Kraft , die es bis dahin angenommen haben . Für ein Land , das die Annahme später erklärt , tritt es zum Zeitpunkt dieser Annahme in Kraft .

Geschehen zu Genf am zweiundzwanzigsten Dezember neunzehnhunderteinundachtzig in je einem Exemplar in französischer , englischer und spanischer Sprache , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist .

Schlußfolgerungen des Textilausschusses vom 22 . Dezember 1981

1 . Die Teilnehmer an der Vereinbarung haben einander ihre Ansichten über die Zukunft der Vereinbarung mitgeteilt .

2 . Alle Teilnehmer waren der Ansicht , daß die gegenseitige Zusammenarbeit Grundstein der Vereinbarung sein muß und als Grundlage zur Behandlung der Probleme in einer Weise dienen muß , die den Zielen der MFV förderlich sind . Die Teilnehmer haben unterstrichen , daß die wesentlichen Ziele der MFV sind , den Handel mit Textilerzeugnissen , insbesondere der Entwicklungsländer , auszuweiten und schrittweise zu einer Verringerung der Handelshemmnisse bei diesen Erzeugnissen und zu einer Liberalisierung des Welthandels zu gelangen und gleichzeitig Auswirkungen einer Zerrüttung auf Märkte und Produktion sowohl der Einfuhrals auch der Ausfuhrländer zu vermeiden . In diesem Zusammenhang wurde wiederholt , daß bei der Anwendung der Vereinbarung eines der Hauptziele die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer , die Sicherstellung einer wesentlichen Erhöhung ihrer Erlöse aus der Ausfuhr von Textilerzeugnissen und die Verschaffung der Möglichkeit ist , daß sie sich in grösserem Ausmaß an dem Welthandel mit diesen Erzeugnissen beteiligen .

3 . Die Mitglieder des Textilausschusses erkannten an , daß der Welthandel mit Textilerzeugnissen weiterhin durch eine Tendenz zu einer wenig zufriedenstellenden Situation gekennzeichnet ist und daß eine solche Situation , wird sie nicht auf zufriedenstellende Weise behandelt , für die Länder , die am internationalen Handel mit Textilerzeugnissen teilnehmen , schädliche Folgen haben könnte , und zwar sowie für Einfuhrländer als auch für Ausfuhrländer . Sie könnte eine nachteilige Auswirkung auf die Perspektiven der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels haben und den Handelsbeziehungen im allgemeinen sowie dem Handel der Entwicklungsländer im besonderen schwerwiegenden Schaden zufügen .

4 . Es wurde darauf hingewiesen , daß das Sinken des Steigerungssatzes beim Verbrauch an Textil - und Bekleidungserzeugnissen je Einwohner ein Faktor ist , der mit dem Wiedereintreten oder der Verschärfung einer Marktzerrüttung im Zusammenhang stehen könne . Ausserdem wurde darauf aufmerksam gemacht , daß die Binnenmärkte durch Faktoren wie technische Veränderungen oder Wandel im Verbrauchergeschmack beeinflusst werden können . Hierzu wurde daran erinnert , daß die zu berücksichtigenden Faktoren bei der Feststellung einer Marktzerrüttung im Sinne der Vereinbarung in deren Anhang A aufgeführt sind .

5 . Es wurde beschlossen , alle schwerwiegenden Probleme des Textilhandels , die in den Bereich der Vereinbarung fallen , auf dem Wege von Konsultationen und Verhandlungen im Rahmen der jeweils anzuwendenden Bestimmungen der Vereinbarung zu lösen .

6 . Zur Suche nach gegenseitig annehmbaren Lösungen für besondere Probleme im Hinblick auf besonders hohe Beschränkungen aufgrund der Vereinbarung in der durch das Protokoll verlängerten Fassung und zum Beitrag zu solchen Lösungen nahm der Ausschuß zur Kenntnis , daß bestimmte ausführende Teilnehmer , die heute eine herausragende Stellung im Ausfuhrhandel mit Textilerzeugnissen bei den drei in der Vereinbarung genannten Fasern besitzen , eine bedeutende Rolle zu spielen haben und daß sie ihre Bereitwilligkeit zum Ausdruck gebracht haben .

7 . Die Teilnehmer erinnerten daran , daß Schutzmaßnahmen nur ergriffen werden können , wenn eine Zerrüttung des Marktes im Sinne von Anhang A oder eine echte Gefahr einer Marktzerrüttung vorliegt . Der Ausschuß stellte fest , daß nach Artikel 6 bei der Anwendung solcher Maßnahmen den Entwicklungsländern , besonders solchen , die erst seit kurzem am Markt beteiligt sind , deren Lieferungen nur geringen Umfang haben und die Baumwolle erzeugen , günstigere Bedingungen einzuräumen sind als den anderen Ländern , und wies besonders auf die untenstehende Nummer 12 hin .

8 . Die Teilnehmer nahmen gebührend zur Kenntnis , daß die praktische Anwendung der im Anhang A der Vereinbarung gegebenen Definition der " Marktzerrüttung " zu Schwierigkeiten Anlaß gegeben hat , die zu Mißverständnissen zwischen den ausführenden und den einführenden Teilnehmern geführt haben und dem Funktionieren der Vereinbarung abträglich waren . Zur Überwindung dieser Schwierigkeiten kamen die Teilnehmer deshalb überein , daß die Regelung des Anhangs A und die Verfahren der Artikel 3 und 4 der Vereinbarung in vollem Umfang einzuhalten sind und daß Anträge auf Annahme von Maßnahmen aufgrund dieser Artikel genau und treffend begründet werden müssen . Die Teilnehmer vereinbarten ferner , daß die betroffenen Parteien die bei der Antragstellung herrschende Lage in regelmässigen Abständen überprüfen müssen , wobei die Textilüberwachungsstelle von jeder bei dieser Prüfung festgestellten Änderung unverzueglich gemäß Artikel 3 Absatz 9 und/oder Artikel 4 Absatz 4 zu unterrichten ist .

9 . Es wurde daran erinnert , daß in aussergewöhnlichen Fällen des Wiedereintritts oder der Verschärfung einer Marktzerrüttung im Sinne des Anhangs A und der Absätze 2 und 3 des Anhangs B die Vertragsparteien eines zweiseitigen Abkommens einen niedrigeren Steigerungssatz für ein Erzeugnis einer bestimmten Herkunft vereinbaren können . Ferner wurde für den Fall , daß in einem solchen Abkommen die zunehmende Auswirkung eines stark beanspruchten Kontingents mit einem sehr hohen Beschränkungsniveau für das betreffende Erzeugnis einer bestimmten Herkunft , das einen sehr bedeutenden Anteil am Textil - und Bekleidungsmarkt des Einfuhrlandes besitzt , berücksichtigt ist , beschlossen , daß das Ausfuhrland , das Vertragspartei dieses Abkommens ist , jede gegenseitig annehmbare Vereinbarung über flexible Handhabung abschließen kann .

10 . Es wurde die Ansicht vertreten , daß in den Einfuhrländern durch plötzliche , beträchtliche Einfuhrsteigerungen echte Schwierigkeiten verursacht werden können , die sich aus erheblichen Unterschieden zwischen nach Anhang B gegebenenfalls ausgehandelten sehr hohen Beschränkungen einerseits und den tatsächlichen Einfuhren andererseits ergeben . Sollten grössere Schwierigkeiten dieser Art aufgrund einer fortlaufend zu geringen Nutzung sehr hoher Beschränkungen auftreten und einer nationalen Industrie schweren fühlbaren Schaden zufügen oder zuzufügen drohen , so kann ein ausführender Teilnehmer gegenseitig zufriedenstellende Lösungen vereinbaren oder Abmachungen treffen . In diesen Lösungen oder Abmachungen muß für den ausführenden Teilnehmer ein angemessener , bezifferbarer Ausgleich vorgesehen sein , der zwischen den beiden betroffenen Parteien zu vereinbaren ist .

11 . Der Ausschuß erkannte an , daß Länder , die nur über einen kleinen Markt mit einem ausserordentlich hohen Einfuhrniveau und einer entsprechend niedrigen Inlandsproduktion verfügen , Problemen aufgrund von Einfuhren , die zu einer Marktzerrüttung im Sinne des Anhangs A führen , besonders ausgesetzt sind und daß ihre Probleme in einem Geist der Fairneß und der Flexibilität gelöst werden müssen , um zu vermeiden , daß ihre minimale lebensfähige Textilproduktion Schaden leidet . Bei diesen Ländern müssen Artikel 1 Absatz 2 und Anhang B Absatz 2 voll angewendet werden . Die ausführenden Teilnehmer können im Falle der in dem vorliegenden Absatz bezeichneten Länder alle gegenseitig annehmbaren Abmachungen nach Anhang B Absatz 5 treffen ; das Bestreben dieser Länder , eine Schädigung ihrer minimalen lebensfähigen Textilproduktion zu vermeiden , würde insoweit besonders berücksichtigt .

12 . Die Teilnehmerstaaten waren sich der Probleme bewusst , die die Beschränkungen für die Ausfuhren der erst seit kurzem am Markt beteiligten Länder und der Länder mit geringem Lieferumfang sowie für die Baumwollausfuhren der baumwollerzeugenden Länder bedeuten . Sie haben die Bedeutung bekräftigt , die sie der Finhaltung des Artikels 6 der Vereinbarung nach Buchstaben und Geist und der wirksamen Durchführung dieses Artikels im Interesse der genannten Länder beimessen .

Zu diesem Zweck kamen sie wie folgt überein :

a ) Grundsätzlich soll vermieden werden , die Ausfuhren der Länder mit geringem Lieferumfang und der erst seit kurzem am Markt beteiligten Länder zu beschränken . Bei der Anwendung des Artikels 6 Absatz 3 können die Einfuhranteile von Textilien einerseits und Bekleidung andererseits getrennt behandelt werden .

b ) Im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 2 sollen bei den Beschränkungen für die Einfuhren der erst seit kurzem am Markt beteiligten Länder und der Länder mit geringem Lieferumfang die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten des Handels und die Notwendigkeit , Einfuhren in kommerziellem Umfang zu ermöglichen , gebührend berücksichtigt werden .

c ) Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Ausfuhren von Baumwolltextilien der baumwollerzeugenden Länder . Wegen der Bedeutung dieses Handels für diese Länder muß ihnen bei der Anwendung von Beschränkungen eine günstigere Behandlung bei den Kontingenten , den Steigerungssätzen und den Flexibilitätsmöglichkeiten unter gebührender Berücksichtigung des Anhangs B gewährt werden .

d ) Die aussergewöhnliche Umstände und Fälle betreffenden Bestimmungen des Anhangs B sollen mit Zurückhaltung auf die Ausfuhren der erst seit kurzem am Markt beteiligten Länder und der Länder mit geringem Lieferumfang sowie auf den Handel der baumwollerzeugenden Länder mit Baumwollerzeugnissen angewendet werden .

e ) Bei jeder geplanten Beschränkung der Ausfuhren der erst seit kurzem am Markt beteiligten Länder , der Länder mit geringem Lieferumfang und der Erzeugerländer von Baumwolltextilien ist die Behandlung gleichartiger Ausfuhren der anderen Teilnehmer und von Nichtteilnehmern gemäß Artikel 8 Absatz 3 zu berücksichtigen .

13 . Der Ausschuß wies darauf hin , daß die differenzierte Sonderbehandlung des Handels nach Artikel 6 Absatz 6 in Betracht gezogen werden muß .

14 . Die Teilnehmer kamen überein , auf der Grundlage des Artikels 8 der Vereinbarung bei der Behandlung von Problemen im Hinblick auf die Umgehung der Vereinbarung uneingeschränkt zusammenzuarbeiten . Es wurde vereinbart , daß bei Vorliegen von Beweisen über das tatsächliche Ursprungsland und die Umstände der Umgehung der Vereinbarung zu den entsprechenden Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 grundsätzlich eine Berichtigung der Anrechnungen auf die bestehenden Kontingente gehören muß , um dem tatsächlichen Ursprungsland Rechnung zu tragen ; jede derartige Berichtigung sowie ihr Zeitpunkt und Umfang werden zwischen den betroffenen Ländern im Rahmen von Konsultationen beschlossen , die zu einer gegenseitig zufriedensteilenden Lösung führen sollen . Wird eine solche Lösung nicht erreicht , so kann jeder betroffene Teilnehmer die Frage gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Textilüberwachungsstelle unterbreiten .

15 . Entsprechend dem in der Vereinbarung ausgesprochenen Ziel der Handelsliberalisierung bekräftigte der Ausschuß die Notwendigkeit , die Politik und Maßnahmen zur Anpassung sowie die eigenen Bemühungen um Anpassung im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 zu überwachen . Zu diesem Zweck beschloß der Ausschuß , einen Unterausschuß einzusetzen , dessen Aufgabe es ist , die bisherige Tätigkeit der Arbeitsgruppe für Strukturanpassungsmaßnahmen auszuüben , und in regelmässigen Abständen die Entwicklung der eigenen Anpassungsbemühungen , der Politik und Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung sowie die Entwicklung der Textilproduktion und des Handels mit Textilien zu prüfen , wobei er sich auf die von den Teilnehmerstaaten gelieferten Unterlagen und Angaben stützt . Der Unterausschuß erstattet dem Textilausschuß regelmässig Bericht , damit dieser seine Aufgaben nach Artikel 10 Absatz 2 wahrnehmen kann .

16 . Die Teilnehmerstaaten bekräftigen , daß sie sich den Zielen der Handelsausweitung , des Abbaus der Handelshemmnisse und der schrittweisen Liberalisierung des Welthandels bei Textilerzeugnissen verpflichtet fühlen ; sie erkennen allerdings , daß die Erreichung dieser Ziele in erheblichem Umfang von Fragen abhängt , die nicht zur Vereinbarung gehören , beispielsweise dem Zollabbau .

17 . Bei der schrittweisen Abschaffung der Beschränkungen nach der Vereinbarung sollen diejenigen Handelssektoren - z.B . der Wollkammgarnsektor - und Lieferanten , für die die Vereinbarung eine günstigere Sonderbehandlung vorsieht , wie in Artikel 6 , vorrangig Aufmerksamkeit erhalten .

18 . Die Teilnehmer bekräftigen , die Wichtigkeit einer wirksamen Arbeit der beiden durch die Vereinbarung geschaffenen Gremien , nämlich des Textilausschusses und der Textilüberwachungsstelle , in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen . In diesem Zusammenhang wiesen sie nachdrücklich auf die Bedeutung der in Artikel 11 MFV aufgeführten Aufgaben der Textilüberwachungsstelle hin .

19 . Die Teilnehmer bekräftigen ebenfalls , daß die Textilüberwachungsstelle ihre in Artikel 11 genannten Aufgaben so wahrzunehmen hat , daß sie dazu beiträgt , das wirksame und gerechte Funktionieren der Vereinbarung zu gewährleisten und die Erreichung ihrer Ziele zu fördern .

20 . Der Ausschuß erkannte die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmern an , damit die Textilüberwachungsstelle wirksam ihre Aufgaben erfuellen kann .

21 . Die Teilnehmer nahmen ebenfalls zur Kenntnis , daß die Verfahren des Artikels 11 Absätze 8 , 9 und 10 angewandt werden können , falls ein oder mehrere Teilnehmer die Schlußfolgerungen oder Empfehlungen der Textilüberwachungsstelle nicht annehmen kann oder falls im Anschluß an diese Empfehlungen Probleme zwischen den Parteien weiterbestehen .

22 . Die Teilnehmer bekräftigten die Bedeutung des Artikels 7 für das wirksame Funktionieren der Vereinbarung .

23 . Es wurde für erforderlich gehalten , daß zum ordnungsgemässen Funktionieren der MFV alle Teilnehmer davon absehen müssten , bei den unter die Vereinbarung fallenden Textilien darin nicht vorgesehene Maßnahmen zu ergreifen , solange sie nicht alle Korrektivmaßnahmen der Vereinbarung ausgeschöpft hätten .

24 . Angesichts des evolutiven und zyklischen Charakters des Textilhandels und wegen der Bedeutung , die die voherige Lösung der Probleme auf konstruktive und faire Weise zum Nutzen aller betroffenen Parteien und auf der Grundlage der Elemente der vorstehenden Abssätze 1 bis 23 - die diejenigen vom 14 . Dezember 1977 vollständig ersetzen - sowohl für die Einfuhrländer als auch für die Ausfuhrländer hat , vertrat der Textilausschuß die Auffassung , daß die Vereinbarung in ihrer derzeitigen Form für einen Zeitraum von vier Jahren und sieben Monaten verlängert werden sollte , vorausgesetzt , daß dies durch die Unterzeichnung eines entsprechenden Protokolls ab 22 . Dezember 1981 bestätigt wird .

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