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Document JOL_1978_303_R_0001_005

    Verordnung (EWG) Nr. 2454/78 des Rates vom 19. September 1978 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen zur Änderung einiger zolltariflicher Bezeichnungen
    Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

    ABl. L 303 vom 28.10.1978, p. 1–13 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    31978R2454

    Verordnung (EWG) Nr. 2454/78 des Rates vom 19. September 1978 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Ánderung des Abkommens zwischen der Europáischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Kónigreich Norwegen zur Ánderung einiger zolltariflicher Bezeichnungen

    Amtsblatt Nr. L 303 vom 28/10/1978 S. 0001 - 0001
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0125
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0163
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0163


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/78 DES RATES vom 19. September 1978 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen zur Änderung einiger zolltariflicher Bezeichnungen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Empfehlung der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach den auf Empfehlung des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 18. Juni 1976 vorgenommenen Änderungen sowie einigen autonomen Änderungen des Gemeinsamen Zolltarifs und des norwegischen Zolltarifs ist es angezeigt, einige zolltarifliche Bezeichnungen in dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (1) zu ändern.

    Es ist ferner angezeigt, das vorgenannte Abkommen zu ändern, um das Verfahren für die Anpassung der zolltariflichen Bezeichnungen im Falle erneuter Änderungen der Tarife der Vertragsparteien zu vereinfachen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1978.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 19. September 1978.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H.-D. GENSCHER (1)ABl. Nr. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.

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