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Document JOL_1976_168_R_0001_006
Council Regulation (EEC) No 1503/76 of 21 June 1976 concluding the Commercial Cooperation Agreement between the European Economic Community and the Islamic Republic of Pakistan #Commercial Cooperation Agreement between the European Economic Community and the Islamic Republic of Pakistan
Verordnung (EWG) Nr. 1503/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über den Abschluß des Abkommens über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan
Abkommen über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan
Verordnung (EWG) Nr. 1503/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über den Abschluß des Abkommens über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan
Abkommen über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan
ABl. L 168 vom 28.6.1976, p. 1–6
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Verordnung (EWG) Nr. 1503/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über den Abschluß des Abkommens über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan
Amtsblatt Nr. L 168 vom 28/06/1976 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0010
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0094
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0010
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0123
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0123
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1503/76 DES RATES vom 21. Juni 1976 über den Abschluß des Abkommens über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 114, auf Empfehlung der Kommission, in der Erwägung, daß das Abkommen über handelspolitische Zusammenarbeit, das zwischen der Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan ausgehandelt wurde, zu schließen ist - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan, dessen Wortlaut dieser Verordnung beigefügt ist, wird im Namen der Gemeinschaft geschlossen. Artikel 2 Der Präsident des Rates notifiziert der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 15 des Abkommens, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren in bezug auf die Gemeinschaft abgeschlossen sind (1). Artikel 3 Die Gemeinschaft wird in dem in Artikel 8 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuß durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1976. Im Namen des Rates Der Präsident J. HAMILIUS (1)Der Austausch der Notifikationsurkunden über den Abschluß der Verfahren, die für das Inkrafttreten des am 1. Juni 1976 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan erforderlich sind, ist am 25. Juni 1976 in Brüssel erfolgt ; das Abkommen tritt somit gemäß Artikel 15 am 1. Juli 1976 in Kraft.