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Document JOC_2002_291_E_0299_01

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (KOM(2002) 436 endg. — 2002/0192(CNS))

    ABl. C 291E vom 26.11.2002, p. 299–306 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002PC0436

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien /* KOM/2002/0436 endg. - CNS 2002/0192 */

    Amtsblatt Nr. 291 E vom 26/11/2002 S. 0299 - 0306


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Einleitung

    Nach dem politischen und demokratischen Wandel in der Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) vom Oktober 2000 haben die Behörden des Landes beträchtliche Fortschritte bei der (Wieder-)Herstellung der Beziehungen zu den internationalen Organisationen und insbesondere bei der Normalisierung der Finanzbeziehungen zu multilateralen und offiziellen bilateralen Gläubigern erzielt. Im Dezember 2000 erfolgte die Wiedereingliederung in den IWF. In der ersten Jahreshälfte 2001 wurde die BRJ Mitglied der EBWE und übernahm außerdem die Mitgliedschaft der ehemaligen Sozialistischen Republik Jugoslawien bei der Weltbank. Im Oktober 2001 beglich die BRJ alle Zahlungsrückstände gegenüber der Europäischen Investitionsbank (EIB), so dass der Weg für ihre Einbeziehung in das Garantiemandat für EIB-Darlehen in Drittländern frei wurde und die ersten Darlehenstransaktionen für Investitionsprojekte anlaufen konnten. Im November 2001 erzielte die BRJ mit ihren Gläubigern im Pariser Club eine Vereinbarung, wonach der Kapitalwert ihrer Schulden gegenüber dem Pariser Club (rund 4 500 Mio. USD Ende 2001) in zwei Stufen um insgesamt 66 % reduziert werden soll. Die erste Stufe (51 %) wurde Anfang Mai 2002 wirksam, als das IWF-Exekutivdirektorium eine dreijährige Erweiterte Kreditvereinbarung zur Unterstützung des Wirtschaftsprogramms der BRJ im Zeitraum 2002-2005 genehmigte. Die zweite Stufe soll nach Abschluss des IWF-Programms (voraussichtlich im März 2005) zum Tragen kommen. Mit den Gläubigern des Londoner Clubs wird weiter über eine Begleichung der ausstehenden Verbindlichkeiten der BRJ gegenüber kommerziellen Gläubigern (rund 2 800 Mio. USD Ende 2001) verhandelt.

    Die politischen Entwicklungen spielen für die künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine maßgebliche Rolle. Das Belgrader Abkommen über die Umstrukturierung der Beziehungen zwischen Serbien und Montenegro wurde Mitte März 2002 von Präsident Kostunica und den Behörden beider Republiken unterzeichnet. Das Abkommen steckt den Rahmen für die Neugestaltung der Beziehungen zwischen Serbien und Montenegro ab und ist inzwischen von den Parlamenten der Bundesrepublik Jugoslawien sowie der beiden Republiken verabschiedet worden. Die vollständige Umsetzung des Belgrader Abkommens ist entscheidend dafür, dass die BRJ bei dem von der EU eingeleiteten Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess Fortschritte erzielen kann. Die noch zu verabschiedende neue Verfassungscharta dürfte die institutionelle Struktur des Staates klären. Die führenden Politiker im Lande müssen ihre Zusage einhalten, ihre Politik aufeinander abzustimmen und einen Binnenmarkt sowie eine gemeinsame Handels- und Zollpolitik einzuführen, da dies für eine weitere Annäherung an die Union unerlässlich ist.

    Seit Oktober 2000 haben die Behörden der BRJ bei der makroökonomischen Stabilisierung, der Wechselkurs-, Preis- und Handelsliberalisierung sowie bei der Stärkung des Vertrauens der Märkte erhebliche Fortschritte erzielt. Um die Umstrukturierung der Wirtschaft zu fördern, wurden wichtige rechtliche und regulatorische Schritte unternommen; zu nennen sind insbesondere die Einführung solider und transparenter Rahmenvorschriften für die Privatisierung und das neue Kreditwesengesetz. Auch bei der Stärkung der öffentlichen Ausgabenkontrolle wurden gute Fortschritte erzielt; die Steuerpolitik wurde auf niedrigere Steuersätze und eine breitere Steuerbemessungsgrundlage ausgerichtet, so dass sich die Steuereingänge verbessert haben.

    Abgesehen von der generellen Unterstützung der Gemeinschaft im Rahmen des CARDs-Programms (434 Mio. EUR in 2000 und 2001 und 195 Mio. EUR erwartet in 2002), hat die Gemeinschaft den wirtschaftlichen Reformprozess in der BRJ mit einer Finanzhilfe von 345 Mio. EUR unterstützt, die im Rahmen des im Juni 2001 bewilligten IWF-Bereitschaftskreditprogramms zur Verfügung gestellt wurde. Am 16. Juli 2001 beschloss der Rat, der BRJ eine Finanzhilfe der Gemeinschaft von bis zu 300 Mio. EUR zur Verfügung zu stellen [1]. Am 10. Dezember 2001 stockte der Rat die Zuschusskomponente der Finanzhilfe von 75 Mio. EUR auf bis zu 120 Mio. EUR auf und erhöhte die Hilfe damit insgesamt auf maximal 345 Mio. EUR [2]. Nachdem die BRJ sämtliche Zahlungsrückstände gegenüber der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Gemeinschaft (insgesamt 232 Mio. EUR) beglichen hatte, wurde die erste Finanzhilfetranche in Höhe von 260 Mio. EUR (225 Mio. EUR als Darlehen und 35 Mio. EUR als Zuschuss) im Oktober 2001 freigegeben. Die zweite (Zuschuss-) Tranche in Höhe von 40 Mio. EUR wurde im Januar 2002 ausgezahlt, nachdem die mit der Hilfe verbundenen Auflagen zufriedenstellend erfuellt waren und eine neue ergänzende Vereinbarung (Supplemental Memorandum of Understanding) über die wirtschafts- und strukturpolitischen Voraussetzungen für die Auszahlung der dritten (Zuschuss-)Tranche von 45 Mio. EUR unterzeichnet worden war. Im April 2002 überprüften die Kommissionsdienststellen die jüngsten wirtschaftlichen und strukturellen Entwicklungen und insbesondere die Fortschritte der Behörden der BRJ bei der Erfuellung der vereinbarten Voraussetzungen. Die Abordnung stellte fest, dass eine Großzahl von Voraussetzungen bereits erfuellt war, und einigte sich mit den Behörden darauf, dass verschiedene weitere Maßnahmen durchgeführt werden sollten, bevor die dritte und letzte Tranche ausgezahlt würde. Inzwischen wurden alle vereinbarten Voraussetzungen zufriedenstellend erfuellt, so dass die Freigabe der letzten Tranche Anfang Juli angelaufen ist.

    [1] Beschluss 2001/549/EG (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 36).

    [2] Beschluss 2001/901/EG (ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 30).

    Obgleich bei der Stabilisierung und Reform seit Ende 2000 eindrucksvolle Fortschritte erzielt worden sind, stehen die Behörden der BRJ doch noch vor großen wirtschaftlichen Herausforderungen, die sie im Rahmen des neuen IWF-Programms bewältigen wollen. Die wirtschaftliche Lage ist nach wie vor schwierig, da das BIP noch immer auf einem historischen Tiefstand liegt und sich die Industrie nur schwach entwickelt. Die Reformen müssen energisch fortgesetzt werden, um die Grundlagen für eine nachhaltige Wachstums- und Beschäftigungsentwicklung zu schaffen. Umstrukturierungsbedürftig ist vor allem der weitgehend insolvente, kapitalschwache und personell überbesetzte öffentliche Unternehmenssektor. Weitere Maßnahmen sind erforderlich, um den leistungsschwachen Bankensektor zu modernisieren. Neue umfangreiche Investitionen sind unerlässlich, um die seit vielen Jahren nicht mehr in Stand gehaltene, veraltete Infrastruktur zu verbessern.

    Auch die Tragfähigkeit der Finanzlage gegenüber dem Ausland bleibt trotz der mit dem Pariser Club vereinbarten erheblichen Schuldenerleichterung und der umfangreichen Finanzhilfen der IFI eine große Herausforderung, Der noch verbleibende Finanzierungsbedarf wird daher auch in Zukunft eine schwere Belastungsprobe für die Zahlungsbilanz bedeuten. Nach Projektionen des IWF wird die Wirtschaft der BRJ weiterhin von offiziellen Finanzmitteln abhängig sein, da die privaten Finanzierungen zwar zunehmen, aber bei Weitem nicht ausreichen werden, um den mittelfristigen Finanzierungsbedarf zu decken.

    In Anbetracht dessen schlägt die Kommission nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses nun vor, dass der Rat eine weitere Finanzhilfe für die BRJ beschließt.

    2. Jüngste Wirtschaftsentwicklung

    Mit einer Rate von schätzungsweise 5,5 % (einschl. 3,5 % in Montenegro) wuchs das reale BIP der BRJ 2001 etwas rascher als erwartet und wurde vor allem vom Anstieg der landwirtschaftlichen Produktion (20-25 %) und der zunehmenden Aktivität im Dienstleistungssektor getragen. Die Industrieproduktion hat sich im gesamten Jahr 2001 und in den ersten beiden Monaten 2002 schwach entwickelt; sie lag 4,7 % unter dem entsprechenden Vorjahreswert.

    In Serbien ist die Inflation bezogen auf den Jahresendstand trotz Erhöhungen der Elektrizitätspreise und indirekten Steuern beträchtlich gesunken (von 115 % Ende 2000 auf 39 % Ende 2001); die Kerninflation wird auf 15 % geschätzt. In den ersten drei Monaten 2002 lag die monatliche Inflation bei durchschnittlich 0,8 %, was einer Jahresrate von etwa 10 % entsprechen dürfte, die damit beträchtlich unter der Zielrate von 20 % liegt. In Montenegro betrug die Jahresendinflation 2001 etwa 24 %; sie war damit zwar höher als die Zielrate von 15 %, aber niedriger als die Teuerungsrate in Serbien. Reallohnstopps im öffentlichen Sektor haben zweifellos zur Rückführung der Inflation beigetragen, und die Behörden der BRJ haben mit dem IWF vereinbart, die Lohnsumme im Staatssektor 2002 im Verhältnis zum BIP konstant zu halten.

    Aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung für die BRJ ergab sich 2001 ein Haushaltsdefizit (vor Zuschüssen) von ca. 1,3 % des BIP (d.h. ca. 140 Mio. USD), gegenüber einem revidierten Programmziel von 4,0 %. Eingerechnet ist das Haushaltsdefizit (vor Zuschüssen) Montenegros von rund 5 % des montenegrinischen BIP. Das erheblich niedrigere Kassendefizit war zum Teil auf die bessere Aufkommensentwicklung infolge der in der ersten Jahreshälfte 2001 eingeführten steuerpolitischen Maßnahmen (Umsatzsteuern, Verbrauch- und Bruttoeinkommensteuern) zurückzuführen. Hauptursache waren jedoch die Maßnahmen zur drastischen Senkung der Ausgaben, da sich der Eingang von Privatisierungserlösen und ausländischer Finanzhilfe verzögerte. Das Defizit wurde über inländische Kredite (wie geplant 0,6 % des BIP) und ausländische Finanzierungsmittel (0,8 % des BIP gegenüber geplanten 2,1 %) gedeckt. Unter Haltung eines tragfähigen Ausgabenniveaus soll das konsolidierte Haushaltsdefizit der BRJ im Jahr 2002 rund 5,6 % des BIP betragen und über inländische Kredite (0,6 % des BIP), Privatisierungserlöse (1,4 %) und Auslandshilfe (3,6 %) finanziert werden.

    Der Dinar blieb mit rund 59 YUD je EUR in etwa stabil, worin die straffe Geld- und Finanzpolitik Serbiens im gesamten Jahr 2001 und die recht günstige Zahlungsbilanzentwicklung zum Ausdruck kamen. Das Leistungsbilanzdefizit (vor Zuschüssen) war beträchtlich geringer als ursprünglich veranschlagt (10,9 % anstatt 14,6 %), wenngleich die Importe stärker zulegten als erwartet (um 30 % anstatt 21 %) und die Exporte etwas hinter den Projektionen zurückblieben. Diese Verbesserung war auf unerwartet hohe Überweisungen aus dem Ausland zurückzuführen. Die Bruttoreserven der Jugoslawischen Nationalbank erreichten Ende 2001 rund 1 200 Mio. USD (gegenüber 605 Mio. USD am Jahresanfang) und entsprachen damit einem Einfuhrvolumen von 2,4 Monaten; in den ersten beiden Monaten 2002 erhöhten sie sich um weitere 160 Mio. USD. Die Zahlungsfähigkeit der BRJ gegenüber dem Ausland wird jedoch eine größeres Problem bleiben. Der hohe Finanzierungsbedarf vor allem aufgrund der Schuldendienstverpflichtungen und der notwendigen Stärkung der Währungsreserven wird die Zahlungsbilanz auch in Zukunft stark belasten.

    3. Mittelfristiger wirtschaftspolitischer Rahmen

    3.1. Wichtigste politische Ziele 2002-2005

    Der Rahmen für die mittelfristige Wirtschaftspolitik in der BRJ wird durch die am 13. Mai 2002 vom IWF-Exekutivdirektorium genehmigte dreijährige Erweiterte Kreditvereinbarung mit dem IWF abgesteckt. Die Behörden rechnen damit, dass sich das jährliche Realwachstum von 4 % im Jahr 2002 auf etwa 5 % im Zeitraum 2003-2005 erhöhen wird. Die Inflation (Jahresendstand) soll in Serbien bis Ende 2004 auf 8 % (von 20 % 2002 und 12 % 2003) und in Montenegro bis Ende 2002 auf 12 % sowie in den Jahren 2003 und 2004 noch weiter gesenkt werden. Das Leistungsbilanzdefizit soll den Erwartungen zufolge 2002 von 10,9 % auf 12,9 % des BIP anwachsen und sich in den Jahren 2003 bis 2005 vor allem aufgrund des Exportaufschwungs im Verhältnis zum BIP stetig verbessern. Allerdings rechnen die Behörden mit einem durchschnittlichen Zustrom von Auslandshilfen in Höhe von 840 Mio. USD pro Jahr, mit dem die Leistungsbilanzdefizite zum Großteil finanziert werden sollen. Die Währungsreserven sollen sich erhöhen bis auf ein Einfuhrvolumen von 4,3 Monaten (nach 2,4 Monaten Ende 2001).

    3.2. Makroökonomische Politik

    Die Behörden der BRJ wollen diese Ziele erreichen, indem sie ihre vorsichtige makroökonomische Politik mittelfristig fortsetzen. Die Finanzpolitik soll eine weitere Senkung der öffentlichen Ausgaben bewirken, insbesondere durch Abbau von Subventionen, Reform des öffentlichen Dienstes und der Lohnpolitik im öffentlichen Sektor sowie durch Renten- und Gesundheitsreformen. Die öffentlichen Ausgaben im Verhältnis zum BIP sollen von relativ hohen 49 % im Jahr 2002 bis 2005 um 3 % des BIP sinken. Auf der Einnahmenseite wollen die Behörden die Steuerbemessungsgrundlage durch eine bessere Steuerverwaltung und -beitreibung verbreitern. Wie in anderen Transformationswirtschaften dürfte das Haushaltsdefizit allerdings hoch bleiben, zumal die veraltete Infrastruktur Investitionen erfordert und die Auslandsschulden bedient werden müssen. Auch gelten Sozialausgaben für die bedürftigsten Bevölkerungsgruppen als unerlässlich, damit die Öffentlichkeit die Reformen weiter unterstützt. Die öffentlichen Schulden im Verhältnis zum BIP sollen von rund 130 % Ende 2001 auf 65 % Ende 2005 halbiert werden.

    Vorrangiges Ziel der Geldpolitik wird die Inflationsrückführung bleiben. Wie schon 2001 wird die Entwicklung der Geldbasis vor allem durch die Erhöhung der Nettowährungsreserven bestimmt sein, während der Zuwachs an inländischem Vermögen weiterhin eng begrenzt werden soll. Die inländische Bankkreditvergabe an den Staat soll daher mittelfristig unter 0,5-1,0 % des BIP gehalten werden. Eine vorsichtige Lohnpolitik im öffentlichen Sektor gilt als wesentliche Voraussetzung für eine weitere Rückführung der Inflation. Das kontrollierte Floating soll fortgesetzt werden, wobei die Behörden die Angemessenheit der Wechselkurspolitik allerdings genauestens im Auge behalten und dabei auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit und die Exportentwicklung berücksichtigen werden. Die Wechselkurspolitik könnte auch in Anbetracht des kürzlich verabschiedeten neuen Devisengesetzes überprüft werden. Außerdem sollen mittelfristig alle Leistungsbilanzbeschränkungen aufgehoben und Leistungsbilanztransaktionen weitgehend liberalisiert werden.

    3.3. Strukturreformen

    Als wesentliche Ergänzung zur weiteren makroökonomischen Stabilisierung wollen die Behörden die Strukturreformen insbesondere im Bereich öffentliche Finanzen, Banken und Unternehmen mittelfristig fortsetzen. Gleichzeitig sollen weitere Preise freigegeben und insbesondere die Energiepreise bis Mitte 2004 auf Kostendeckungsniveau angehoben werden. Im Außenhandel sollen während der Laufzeit der Erweiterten Kreditvereinbarung die noch verbleibenden Handelshemmnisse, d.h. alle mengenmäßigen Beschränkungen, die nicht aus Gesundheits-, Umweltschutz- oder Sicherheitsgründen gerechtfertigt sind, beseitigt werden.

    Prioritäten im Bereich der Finanzpolitik sind die Einführung eines voll entwickelten Ausgabenkontrollsystems in Serbien und die Stärkung der Steuerverwaltung. Was die öffentliche Ausgabenpolitik angeht, so sollen die öffentlichen Ausgaben grundlegend umgeschichtet werden, um Qualität und Effizienz des öffentlichen Dienstes zu erhöhen. So dürften insbesondere ein gezielterer Einsatz von Sozialleistungen unter Einschluss einer umfassenden Reform des Rentensystems und eine Neugestaltung der staatlichen Subventionspolitik dazu beitragen, die öffentlichen Ausgaben weiter zu rationalisieren. Die wichtigste steuerpolitische Reform in Serbien ist die für Anfang 2004 geplante Einführung der Mehrwertsteuer.

    Im Bankensektor liegt der Schwerpunkt auf einer Verbesserung der Bankenaufsicht mittels strengerer Aufsichtsvorschriften, die internationalen Standards entsprechen und so zu einer Stärkung der Finanzlage der Banken beitragen sollen. Weitere Fortschritte sollen bei der Sanierung und etwaigen Umstrukturierung jener Banken erzielt werden, die einer verstärkten Überwachung durch die jugoslawische Nationalbank unterliegen oder der Banksanierungsagentur anvertraut wurden. Schließlich wollen die Behörden die Privatisierung von Finanzinstituten beschleunigen. In Montenegro muss bei mehreren Banken kurzfristig entschieden werden, ob sie erneut zum Bankgeschäft zugelassen oder geschlossen werden sollen.

    Die Umstrukturierung und Privatisierung staatseigener Großbetriebe wird sich mittelfristig beschleunigen. Rund 150 Unternehmen sollen im Tenderverfahren privatisiert werden; bei etwa 70 Betrieben ist das Verfahren schon weit fortgeschritten, 28 dürften bis Ende 2002 verkauft sein, die übrigen in den Folgejahren. 150-200 Unternehmen sollen über Auktionen privatisiert werden und bis Ende 2002 verkauft sein. Bei den meisten der rund 4 000 staatseigenen Firmen soll die Privatisierung mittelfristig Fahrt aufnehmen und bis Mitte 2005 abgeschlossen sein. Rund 40 Großkonzerne sollen vor einer etwaigen Privatisierung noch umstrukturiert werden.

    4. Aussenfinanzierungsbedarf der BRJ 2002 und 2003

    Selbst wenn die BRJ die makroökonomische Stabilisierung fortführt und bei den im Rahmen der Erweiterten Kreditvereinbarung vorgesehenen Strukturreformen weiterhin gute Ergebnisse erzielt, steht nach Einschätzung des IWF und den Prognosen eines aktuellen Stabsberichts (EBS/02/73 vom 26. April 2002) zu erwarten, dass das Land auch auf mittlere Sicht in hohem Maße von Auslandhilfen, unter anderem von Finanzhilfen mit makroökonomischer Zielsetzung, abhängig bleiben wird. Ein hoher Finanzierungsbedarf ergibt sich insbesondere aus den Schuldendienstverpflichtungen gegenüber ausländischen Gläubigern und der erforderlichen Stärkung der Währungsreserven sowie den Kosten für den Ausbau der öffentlichen Infrastruktur und die Umstrukturierung des Bank- und Unternehmenssektors.

    Nach Zahlungsbilanzprojektionen des IWF beläuft sich der Bruttofinanzierungsbedarf 2002 und 2003 auf rund 8 450 Mio. USD und umfasst vor allem verbleibende Zahlungsrückstände gegenüber dem Ausland (rund 4 000 Mio. USD), ein projiziertes Leistungsbilanzdefizit (vor Zuschüssen) von etwa 3 370 Mio. USD und die geplante Aufstockung der Bruttowährungsreserven um rund 900 Mio. USD bis Ende 2003 auf ein Niveau, das einem Einfuhrvolumen von 3,5 Monaten entspricht und vor dem Hintergrund einer weiteren Liberalisierung des Devisenverkehrs angemessen scheint.

    Vermindern dürfte sich der Bruttofinanzierungsbedarf durch gewisse Nettozufluesse von privatem Kapital (1 670 Mio. USD), erwartete Schuldenerleichterungen (4 231 Mio. USD), vor allem von Seiten des Londoner Clubs zu vergleichbaren Bedingungen wie beim Pariser Club, und fest zugesagte bilaterale Darlehen und Zuschüsse offizieller Geber (421 Mio. USD); offen bleibt also eine Finanzierungslücke von 2 131 Mio. USD.

    Unter Berücksichtigung der 2002 erfolgten festen Zusagen der IFI (350 Mio. USD) und der 2002 und 2003 erwarteten IWF-Mittel (562 Mio. USD) verringert sich der Fehlbetrag auf rund 1 220 Mio. USD, für die weitere Finanzierungszusagen der IFI und bilateraler Geber benötigt und erwartet werden (300 Mio. USD 2002 und 920 Mio. USD 2003). Da der IWF 2003 mit Finanzmitteln in Höhe von 360 Mio. USD von Seiten der anderen IFI (ohne IWF) rechnet, wären 2002 und 2003 noch rund 860 Mio. USD durch bilaterale Beiträge aufzubringen.

    Nach Informationen des IWF muss die Finanzierungslücke 2002/2003 zum Teil, d.h. zu rund 280 Mio. USD, durch Finanzhilfen mit makroökonomischer Zielsetzung gedeckt werden (rd. 100 Mio. USD 2002 und rd. 180 Mio. USD 2003). Nicht eingerechnet sind allerdings bilaterale Zahlungsbilanzhilfen der im Pariser Club vertretenen offiziellen Gläubiger, d.h. die Verbesserung der Liquiditätslage durch Kapitalisierung von Verzugszinsen, die im Zeitraum 2002/2003 schätzungsweise 100-120 Mio. USD ausmachen dürfte.

    Nach Angaben des IWF wäre bereits ab 2002 eine weitere Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlich, um einen erheblichen Teil der Finanzlücke zu schließen.

    5. Mögliche weitere Finanzhilfe der Gemeinschaft und Hauptmerkmale der Hilfe

    Die Kommission schlägt vor, dass die Gemeinschaft der BRJ eine weitere Finanzhilfe von bis zu 130 Mio. EUR zur Verfügung stellt. Der vorgeschlagene Betrag dürfte den IWF-Projektionen für die mit derartigen Hilfen zu deckende Finanzierungslücke und den Finanzierungsbedarf entsprechen.

    Eine weitere Finanzhilfe der Gemeinschaft würde dazu beitragen, die wirtschaftliche, soziale und politische Stabilität des Landes zu untermauern und seine wichtige Rolle als Stabilitätsfaktor in der Region zu stärken. Insbesondere dürfte die Finanzhilfe geeignet sein, zur Bewältigung der angespannten Finanzlage des Landes gegenüber dem Ausland beizutragen, die Zahlungsbilanz zu stützen und die Reserveposition zu stärken. Eine weitere Finanzhilfe der Gemeinschaft käme ergänzend zu den von den internationalen Finanzinstitutionen sowie bilateralen Gebern bereitgestellten Mitteln hinzu. Ohne ausreichende Finanzmittel offizieller Geber besteht die Gefahr negativer Folgen für die Fortführung der im Rahmen der Erweiterten Kreditvereinbarung mit dem IWF vorgesehenen Wirtschaftspolitik und damit auch für die gesamtwirtschaftlichen Wachstumsaussichten, das Beschäftigungsniveau und den Lebensstandard.

    Die vorgeschlagene Finanzhilfe soll in der ersten Hälfte der Laufzeit der Erweiterten Kreditvereinbarung mit dem IWF 2002 und 2003 zum Tragen kommen. Die Finanzhilfe würde in mindestens zwei Teilbeträgen ausgezahlt und im Einklang mit den wichtigsten Punkten des neuen IWF-Programms von geeigneten makroökonomischen und strukturpolitischen Auflagen abhängig gemacht.

    Da die Kreditaufnahmekapazität der BRJ auch nach den Maßnahmen des Pariser Clubs noch schwach ist, umfasst die vorgeschlagene Finanzhilfe der Gemeinschaft eine erhebliche Zuschusskomponente von bis zu 75 Mio. USD. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind bereits im Rahmen der Haushaltslinie B7-548 für 2002 und 2003 eingeplant. Die Laufzeit der Darlehenskomponente dieser Finanzhilfe von bis zu 55 Mio. EUR soll maximal 15 Jahre betragen und wäre somit mit den jüngsten Finanzhilfepaketen für andere westliche Balkanländer vergleichbar. Die Gemeinschaft würde die Mittel durch Anleihen am Markt mit einer Garantie aus dem Gemeinschaftshaushalt aufbringen. Die BRJ würde die Mittel sodann als Darlehen von der Gemeinschaft aufnehmen. Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen wären vollkommen erfolgsneutral und ohne jedes kommerzielle Risiko für die Gemeinschaft. Entsprechend dem Garantiefondsmechanismus würde ein Beschluss, der BRJ ein Darlehen von bis zu 55 Mio. EUR zur Verfügung zu stellen, haushaltsmäßig die Einstellung einer Reserve von 4,95 Mio. EUR in den Garantiefonds notwendig machen, wofür ausreichende Margen in der Garantiereserve bestehen.

    Der Rat wird daher aufgefordert, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien anzunehmen.

    2002/0192 (CNS)

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

    auf Vorschlag der Kommission [3],

    [3] ABl.

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [4],

    [4] ABl.

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Wirtschafts- und Finanzausschuss angehört.

    (2) Die Behörden der BRJ haben die Beziehungen zu den internationalen Organisationen wiederhergestellt und insbesondere Fortschritte bei der Normalisierung der Finanzbeziehungen des Landes zu multilateralen Gläubigern, unter anderem der Europäischen Investitionsbank, sowie zu bilateralen Gläubigern erzielt.

    (3) Seit Oktober 2000 hat die Bundesrepublik Jugoslawien erhebliche Fortschritte bei der wirtschaftlichen Stabilisierung und Reform erzielt und wichtige Schritte in Richtung einer gut funktionierenden Marktwirtschaft unternommen.

    (4) Im Zuge des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, des Rahmens für die EU-Beziehungen zu der Region, ist es wünschenswert, die Anstrengungen zur weiteren politischen und wirtschaftlichen Stabilisierung in der Bundesrepublik Jugoslawien zu unterstützen, um so der Entwicklung einer uneingeschränkten Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft näher zu kommen.

    (5) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird dazu beitragen, die Bundesrepublik Jugoslawien an die Gemeinschaft heranzuführen. Die Gemeinschaft hat der Bundesrepublik Jugoslawien im Jahr 2001 bereits eine Finanzhilfe von 345 Mio. EUR gewährt [5].

    [5] Beschluss 2001/549/EG (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 36, Beschluss 2001/901/EG (ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 30).

    (6) Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat im Mai 2002 eine dreijährige "Erweiterte Kreditvereinbarung" mit der Bundesrepublik Jugoslawien von rund 829 Mio. USD genehmigt, um das Wirtschaftsprogramm der Behörden im Zeitraum 2002-2005 zu unterstützen.

    (7) Die Weltbank beschloss im Mai 2001, der Bundesrepublik Jugoslawien ein befristetes Vorzugskreditpaket im Umfang von 540 Mio. USD für drei Jahre zur Verfügung zu stellen. Bislang wurden zwei Strukturanpassungsdarlehen in Höhe von 70 Mio. USD bzw. 85 Mio. USD im Januar bzw. Mai 2002 bewilligt, um die Reformen der öffentlichen Finanzen sowie des Energie- und Sozialsektors zu unterstützen und die Entwicklung der Privatwirtschaft zu fördern.

    (8) Die Mitglieder des Pariser Clubs einigten sich im November 2001 auf erhebliche Schuldenerleichterungen für die Bundesrepublik Jugoslawien, wodurch sich die Zahlungsbilanzsituation entspannt hat.

    (9) Die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien haben um finanzielle Unterstützung durch die internationalen Finanzinstitutionen, die Gemeinschaft und andere bilaterale Geber nachgesucht.

    (10) Über die Mittel, die Schätzungen zufolge von IWF und Weltbank bereitgestellt werden könnten, hinaus ist noch eine erhebliche Finanzierungslücke zu schließen, um die politischen Ziele der von den Behörden unternommenen Reformanstrengungen zu unterstützen.

    (11) Die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Bundesrepublik Jugoslawien ist eine angemessene Maßnahme, um zur Bewältigung der angespannten Finanzlage des Landes gegenüber dem Ausland beizutragen, die Zahlungsbilanz zu stützen und die Reserveposition zu stärken.

    (12) Angesichts der begrenzten Kreditaufnahmekapazität der Bundesrepublik Jugoslawien stellt eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Form einer Kombination aus einem langfristigen Darlehen und einem verlorenen Zuschuss eine angemessene Maßnahme dar, um die Finanzsituation des Landes gegenüber dem Ausland tragfähiger zu machen.

    (13) Die Einbeziehung einer Zuschusskomponente in die Finanzhilfe erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.

    (14) Die Finanzhilfe wird von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss verwaltet.

    (15) Der Vertrag sieht nur in Artikel 308 Befugnisse für den Erlass dieses Beschlusses vor -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    1. Die Gemeinschaft stellt der Bundesrepublik Jugoslawien weitere Finanzhilfe in Form eines langfristigen Darlehens und eines verlorenen Zuschusses zur Verfügung, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation sicherzustellen und die Reserveposition des Landes zu stärken.

    2. Die Darlehenskomponente dieser Finanzhilfe beläuft sich auf einen Kapitalbetrag von höchstens 55 Mio. EUR, mit einer Laufzeit von maximal 15 Jahren. Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die der Bundesrepublik Jugoslawien als Darlehen zur Verfügung gestellt werden.

    3. Die Zuschusskomponente dieser Finanzhilfe beläuft sich auf einen Hoechstbetrag von 75 Mio. EUR.

    4. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird von der Kommission in enger Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den Vereinbarungen zwischen dem IWF und der Bundesrepublik Jugoslawien verwaltet.

    Artikel 2

    1. Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, an die die weitere Finanzhilfe der Gemeinschaft geknüpft ist. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Vereinbarungen in Einklang stehen.

    2. Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und in Abstimmung mit dem IWF, ob die Wirtschaftspolitik der Bundesrepublik Jugoslawien mit den Zielen der Finanzhilfe übereinstimmt und ob die Finanzhilfeauflagen erfuellt werden.

    Artikel 3

    1. Die Darlehens- und die Zuschusskomponente der Finanzhilfe werden der Bundesrepublik Jugoslawien in mindestens zwei Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. Die erste Tranche wird vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 bei zufriedenstellender Umsetzung des makroökonomischen Programms der Bundesrepublik Jugoslawien im Rahmen der aktuellen Erweiterten Kreditvereinbarung mit dem IWF freigegeben.

    2. Die zweite Tranche und etwaige weitere Tranchen werden bei zufriedenstellender Fortführung der in Artikel 2 genannten Wirtschaftspolitik frühestens ein Quartal nach Freigabe der ersten Tranche freigegeben.

    3. Die Mittel werden an die Nationalbank der Bundesrepublik Jugoslawien ausgezahlt.

    Artikel 4

    1. Die in Artikel 1 genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Fristentransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

    2. Auf Ersuchen der Bundesrepublik Jugoslawien trägt die Kommission dafür Sorge, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls ausgeführt wird.

    3. Auf Ersuchen der Bundesrepublik Jugoslawien kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden Finanzierungskonditionen neu festsetzen. Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe von Absatz 1 und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten, zum Zeitpunkt dieser Transaktion noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

    4. Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluss und die Durchführung der in diesem Beschluss vorgesehenen Transaktion entstehen, gehen gegebenenfalls zu Lasten der Bundesrepublik Jugoslawien.

    5. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wird mindestens einmal jährlich über die Abwicklung der in Absatz 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

    Artikel 5

    Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich vor dem Monat September Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr und gibt eine Bewertung ab.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Seine Gültigkeit endet zwei Jahre nach dem Tag seiner Veröffentlichung.

    Geschehen zu

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    FÜR DIE RÜCKSTELLUNGEN IM GARANTIEFONDS 2002 BENÖTIGTE HAUSHALTSMITTEL UND MARGE IM RAHMEN DER RESERVE FÜR DARLEHEN UND DARLEHENSGARANTIEN FÜR DRITTLÄNDER

    (IN MIO. EURO)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    FINANZBOGEN

    1. Bezeichnung der Maßnahme

    Weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien.

    2. Haushaltslinie

    a) Zuschusskomponente der Finanzhilfe

    B7-548

    b) Darlehenskomponente der Finanzhilfe

    Haushaltslinie B0-215: "Garantie der Europäischen Gemeinschaft für die Anleiheprogramme der Gemeinschaft zur Gewährung von Finanzhilfen für die westlichen Balkanländer"

    3. Rechtsgrundlage

    Artikel 308 EG-Vertrag.

    4. Beschreibung und Begründung der Massnahme

    a) Beschreibung

    Bereitstellung eines (durch Kreditaufnahme der Gemeinschaft auf den internationalen Kapitalmärkten zu finanzierenden) Gemeinschaftsdarlehens von bis zu 55 Mio. EUR und eines (aus dem Gemeinschaftshaushalt zu finanzierenden) Zuschusses von bis zu 75 Mio. EUR für die Bundesrepublik Jugoslawien zur Unterstützung der Reformanstrengungen der Regierung und Gewährleistung einer tragbaren Zahlungsbilanzsituation.

    b) Begründung

    Die Tragfähigkeit der Stabilisierungs- und Reformerfolge hängt in hohem Maße von externen Finanzhilfen offizieller Geber ab, die zu Vorzugskonditionen gewährt werden.

    5. Einstufung der Ausgaben

    a) Zuschusskomponente: nichtobligatorisch, getrennt.

    b) Darlehenskomponente: obligatorisch.

    6. Art der Ausgaben

    a) Verlorener Zuschuss (100 %ige Subvention), der in mindestens zwei Tranchen ausgezahlt würde.

    b) Mögliche Inanspruchnahme von Haushaltsgarantien für Gemeinschaftsanleihen zur Finanzierung des Darlehens.

    7. Finanzielle auswirkungen

    a) Berechnungsweise

    Bei der Beurteilung, in welcher Höhe eine Finanzhilfe erforderlich ist, wurden die gegenwärtigen Schätzungen des noch zu deckenden Außenfinanzierungsbedarfs des Empfängerlandes zugrunde gelegt. Bei der Darlehenskomponente der Finanzhilfe wird erwartet, dass die Haushaltsgarantie nicht in Anspruch genommen wird.

    b) Auswirkungen auf die Interventionsmittel

    Der die Zuschusskomponente der Finanzhilfe betreffende Haushaltsartikel wird nur bei Erfuellung bestimmter politischer Auflagen, die mit den Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien zu vereinbaren sind, aktiviert.

    Der die Haushaltsgarantie für die Darlehenskomponente der Finanzhilfe betreffende Haushaltsartikel wird nur im Falle einer effektiven Inanspruchnahme der Garantie aktiviert.

    c) Finanzierung der Interventionsausgaben

    (i) Zuschuss

    Für die innerhalb der Plafonds der Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau erfolgenden Mittelzuweisungen (in Mio. EUR) wird folgende zeitliche Staffelung vorgeschlagen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (ii) Eventuelle Inanspruchnahme der Haushaltsgarantie

    - Rückgriff auf den durch Ratsverordnung (EG, EURATOM) Nr. 2728 vom 31. Oktober 1994, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 1149 vom 25. Mai 1999, errichteten Garantiefonds.

    - Reichen die im Garantiefonds verfügbaren Mittel nicht aus, so würden zusätzliche Zahlungen aus dem Haushalt geleistet, durch Nutzung: einer bei der Garantiereserve vorhandenen Marge; verspäteter Zahlungen an den Haushalt, für die die Haushaltsreserve in Anspruch genommen wurde (nach Artikel 27 Absatz 3 der Haushaltsordnung), oder einer im Rahmen des Plafonds der Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau oder aufgrund einer Umschichtung innerhalb dieser Rubrik vorhandenen Marge.

    - Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Ratsverordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 vom 29.5.1989 Anwendung.

    8. Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

    Die Mittel werden direkt an die Zentralbank des Empfängerlandes ausgezahlt, und zwar erst, nachdem die Kommissionsdienststellen in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und in Verbindung mit den Dienststellen des IWF festgestellt haben, dass die in dem Land durchgeführten makroökonomischen Maßnahmen zufriedenstellend und die mit der Finanzhilfe verknüpften besonderen Auflagen erfuellt sind.

    Die Hilfe unterliegt den Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung des Europäischen Rechnungshofs und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF).

    9. Kostenwirksamkeitsanalyse

    a) Gründe für die Maßnahme und ihre Ziele

    Durch Unterstützung der makroökonomischen Reformbemühungen der Bundesrepublik Jugoslawien und Ergänzung der Finanzierung, die die internationale Staatengemeinschaft dem Land im Rahmen des vom IWF unterstützten Programms gewährt, würde diese Hilfe der Bundesrepublik Jugoslawien den Übergang zur Marktwirtschaft erleichtern.

    b) Begleitung und Bewertung

    Die Finanzhilfe ist makroökonomischer Art; Beobachtung und Bewertung ihrer Umsetzung erfolgen im Rahmen eines dreijährigen, vom IWF unterstützten Stabilisierungs- und Reformprogramms, das das Empfängerland durchführt.

    Die Überwachung dieser Maßnahme durch die Kommissionsdienststellen wird auf der Grundlage eines spezifischen Systems makroökonomischer und struktureller Indikatoren erfolgen, die mit den Behörden des Empfängerlandes abzustimmen sind. Die Kommissionsdienststellen werden außerdem weiterhin enge Verbindung mit dem IWF und der Weltbank halten und sich deren Beurteilung der Stabilisierungs- und Reformergebnisse des Empfängerlandes zunutze machen.

    In dem Vorschlag für den Ratsbeschluss ist vorgesehen, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht vorlegt, in dem die Durchführung der Maßnahme bewertet wird.

    10. Verwaltungsausgaben

    Es handelt sich um eine Sondermaßnahme, durch die sich die Zahl der Kommissionsbediensteten nicht erhöht.

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