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Document JOC_2002_262_E_0295_01

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (KOM(2002) 355 endg. — 2002/0138(CNS))

    ABl. C 262E vom 29.10.2002, p. 295–309 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002PC0355



    Amtsblatt Nr. 262 E vom 29/10/2002 S. 0295 - 0309


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Die Gemeinschaft ist seit 1981 Vertragspartei des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis. Sie ist verpflichtet, die im Rahmen dieses Übereinkommens verabschiedeten Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen in Gemeinschaftsrecht umzusetzen.

    Die von der Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) angenommenen Bestandserhaltungs- und -bewirtschaftungsmaßnahmen umfassen zahlreiche Vorschriften mit technischen Spezifikationen für die Ausübung des Fischfangs. Die meisten dieser Maßnahmen wurden bisher über die Verordnung (EG) Nr. 66/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 mit Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in der Antarktis (Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 2113/96) [ABl. L 6 vom 10.01.1998, S. 1] in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

    Ebenfalls übernommen wurde das System der Fischereiüberwachung im Übereinkommensbereich mit der Verordnung (EWG) 3943/90 des Rates vom 19. Dezember 1990 zur Durchführung des Beobachtungs- und Inspektionssystems gemäß Artikel XXIV des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 379 vom 31.12.1990, S. 45). Gegenstand dieser Verordnung sind Kontrollen auf See ebenso wie wissenschaftliche Beobachtungen, die an Bord der Fischereifahrzeuge vornehmlich zu Zwecken der Bestandsabschätzung durchgeführt werden.

    Beide Verordnungen müssen überarbeitet werden, um die Änderungen der entsprechenden CCAMLR-Maßnahmen aufzunehmen, die gerade in den letzten drei Jahren (17. Jahrestagung - 1998 bis zu 20. Jahrestagung - 2001) besonders ins Gewicht fielen. Bereits seit 1998 werden die jeweiligen Fangbeschränkungen und Fangverbote (sowie einzelne Vorschriften für den Fang bestimmter Arten, die unter das Übereinkommen fallen), die zuvor Gegenstand der Verordnung 66/98 waren, im Rahmen der jährlichen "TAC und Quoten"-Verordnung in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Was die übrigen Vorschriften der Verordnung 66/98 anbelangt, so hat die CCAMLR mittlerweile zu den technischen Maßnahmen (Artikel 6 - Fanggerät, Artikel 14 - Maschengröße, Artikel 19 - wissenschaftliche Beobachter sowie Artikel 20 - Verwendung von Plastikgurten) wichtige Änderungen angenommen. Und schließlich hat die CCAMLR seit 1998 neue technische Maßnahmen besonders zur Versuchsfischerei auf Taschenkrebs und Kalmare und zur Einschränkung der tödlichen Beifänge von Seevögeln und Meeressäugern verabschiedet.

    Auch zur Kontrollregelung hat die CCAMLR Änderungen angenommen, die hauptsächlich darauf abzielen, die eigentliche Kontrolltätigkeit von der wissenschaftlichen Beobachtung, die in erster Linie der Datensammlung zum Zwecke der Bestandsabschätzung dient, zu trennen. Denn das Verfahren der wissenschaftlichen Beobachtung ist eher dem technischen Bereich als der Fischereiüberwachung zuzuordnen. Die von der CCAMLR beschlossene Trennung dieser beiden Tätigkeiten rechtfertigt somit und unterstützt die Übernahme der Vorschriften für wissenschaftliche Beobachter in die vorliegende Verordnung.

    Die Kommission beabsichtigt daher, sämtliche Bestimmungen, die technische Maßnahmen berühren und für die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe im Übereinkommensbereich gelten, in einem Text zusammenzufassen. Die vorgeschlagene Verordnung gliedert sich in fünf Kapitel:

    - allgemeine Bestimmungen;

    - Fanggeräte und Auflagen für anderes Gerät;

    - Regeln für die Ausübung der Fischerei;

    - Umsetzung der CCAMLR-Regelung wissenschaftlicher Beobachtung an Bord der im Übereinkommensbereich tätigen Schiffe;

    - Schlussbestimmungen.

    Zusammen mit diesem Vorschlag wird ein Verordnungsentwurf für die im Übereinkommensbereich geltenden Kontrollmaßnahmen vorgelegt.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in den vorliegenden Vorschlag auch die Vorschriften über die Messung der Mindestmaschenöffnung aufgenommen wurden, die gewöhnlich Teil der Rechtsvorschriften zur Fischereiüberwachung sind. Ihre Aufnahme in den vorliegenden Text erklärt sich aus dem Umstand, dass technische Vorschriften im Sinne des Gemeinschaftsrechts (vgl. hierzu besonders die Richtlinie "Normen und technische Vorschriften" 98/34/EG) nicht nur die technischen Spezifikationen umfassen, denen die Erzeugnisse (im vorliegenden Fall die Fanggeräte) entsprechen müssen, sondern auch die Verfahren, mit denen geprüft wird, ob diese Erzeugnisse den vorgeschriebenen technischen Spezifikationen tatsächlich entsprechen. Außerdem ist bei dieser Art der Überprüfung die Tragweite eine andere als bei den Inspektionen auf See und im Hafen, die in der "Kontrollverordnung" vorgesehen sind.

    Beide Vorschläge nehmen auf die Ausschussverfahren des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 Bezug. Auf das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 dieses Beschlusses wird bei der Verabschiedung der erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung bestimmter Vorgaben zurückgegriffen, während das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 desselben Beschlusses für die Änderung der Anhänge vorgesehen ist.

    Die Kommission schlägt dem Rat vor, die beiliegende Verordnung anzunehmen.

    2002/0138 (CNS)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C vom, S.

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

    [2] ABl. C vom, S.

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, nachstehend "Übereinkommen" genannt, wurde durch den Beschluss 81/691/EWG des Rates [3] genehmigt und ist für die Gemeinschaft am 21. Mai 1982 in Kraft getreten.

    [3] ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26.

    (2) Dieses Übereinkommen setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze der Antarktis durch Schaffung einer Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, nachstehend "CCAMLR" genannt, und die Verabschiedung von Bestandserhaltungsmaßnahmen, die für die Vertragsparteien verbindlich werden.

    (3) Die CCAMLR hat Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen angenommen, die unter anderem bestimmte technische Vorschriften für die Ausübung des Fischfangs im Geltungsbereich des Übereinkommens vorsehen. Diese Maßnahmen beinhalten Auflagen für den Einsatz bestimmter Fanggeräte, das Verbot bestimmter, als umweltschädlich eingestufter Materialien, die Verringerung schädlicher Auswirkungen der Fischerei auf nicht befischte Arten wie Seevögel und Meeressäuger sowie Vorschriften über die Durchführung wissenschaftlicher Beobachtungen an Bord der Fischereifahrzeuge zu Zwecken der Datenerhebung. Diese Maßnahmen sind für die Gemeinschaft verbindlich und folglich durchzuführen.

    (4) Bestimmte technische Maßnahmen der CCAMLR wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 3943/90 des Rates vom 19. Dezember 1990 zur Durchführung des Beobachtungs- und Inspektionssystems gemäß Artikel XXIV des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis [4] sowie der Verordnung (EG) Nr. 66/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 mit Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in der Antarktis (Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 2113/96) [5] in Gemeinschaftsrecht umgesetzt.

    [4] ABl. L 379 vom 31.12.1990, S. 45.

    [5] ABl. L 6 vom 10.1.1998, S. 1.

    (5) Die Verabschiedung neuer Bestandserhaltungsmaßnahmen durch die CCALMR und die Anpassung bereits geltender Maßnahmen seit Annahme der vorgenannten Verordnungen machen Änderungen dieser Verordnungen erforderlich.

    (6) Im Interesse größerer Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften empfiehlt es sich, die Maßnahmen, die in den Bereich der Fischereiüberwachung fallen, und die rein technischen Maßnahmen getrennt umzusetzen. Aus diesem Grund wurden die Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90 und (EG) Nr. 66/98 mit der Verordnung (EG) Nr. .... des Rates zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 [6] aufgehoben, und deshalb müssen die Gemeinschaftsvorschriften durch die vorliegende Verordnung ergänzt werden. Die Aufnahme bestimmter technischer Maßnahmen, die nur für bestimmte Versuchsfischereien gelten, in die jährlichen Verordnungen der Gemeinschaft über die den Gemeinschaftsschiffen zugeteilten Fangmöglichkeiten und hiermit verbundene Fangbedingungen (jährliche "TAC und Quoten"-Verordnungen) bleibt hiervon unberührt.

    [6] ABl. L ....

    (7) Da es sich bei den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen um Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [7] handelt, sollten sie nach dem in Artikel 4 des Beschlusses vorgesehenen Verwaltungsverfahren festgelegt werden. Bei den erforderlichen Maßnahmen zur einfachen Anpassung der Anhänge an die regelmäßigen Änderungen der technischen Maßnahmen, die von der CCAMLR nach dem Übereinkommen angenommen werden, handelt es sich um Maßnahmen zur Aktualisierung im Sinne von Artikel 2 des sogenannten Beschlusses, so dass diese nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 desselben Beschlusses erlassen werden sollten -

    [7] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 Zweck und Anwendungsbereich

    1. In dieser Verordnung sind technische Maßnahmen festgelegt, die für die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gelten, die aus Beständen im Regelungsbereichs des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, nachstehend "Übereinkommen" genannt, Meeresorganismen fangen und an Bord behalten.

    2. Diese Verordnung lässt die Bestimmungen des Übereinkommens unberührt; sie dient seinen Zielen und Grundsätzen sowie den Bestimmungen der Schlussakte der Konferenz, auf der das Übereinkommen angenommen wurde.

    Artikel 2 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung gilt folgendes:

    a) "Übereinkommensbereich" ist der Regelungsbereich des Übereinkommens gemäß der Definition in Artikel I desselben;

    b) "antarktische Konvergenz" ist die Linie, die folgende Punkte auf den Breiten- und Längenkreisen verbindet: 50°S, 0°-50°S, 30°O-45°S, 30°O-45°S, 80°O-55°S, 80°O-55°S, 150°O-60°S, 150°O-60°S, 50°W-50°S, 50°W-50°S, 0°.

    c) "Fischereifahrzeug der Gemeinschaft" ist ein in der Gemeinschaft registriertes Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats, das Meeresorganismen aus den Beständen lebender Meeresschätze im Übereinkommensbereich fängt und an Bord behält;

    d) "genau abgegrenztes Rechteck" ist ein Feld von 0,5° Breitengrad mal 1° Längengrad, gemessen von der nordwestlichen Ecke des Untergebiets oder der statistischen Division. Die Bestimmung eines Rechtecks erfolgt über den Breitengrad seiner nördlichsten Grenze und den Längengrad der Grenze, die 0° am nächsten liegt;

    e) "neue Fischerei" ist eine unter Verwendung einer bestimmten Fangmethode in einem FAO-Untergebiet Antarktis ausgeübte Fischerei auf eine Art, für die der Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, nachstehend "CCAMLR" genannt,

    i) bisher keine Angaben über Verteilung, Größe, Demographie, Ertragspotential und Bestandsbeschreibung aus umfassenden Forschungsarbeiten, Erhebungen oder aus der Versuchsfischerei vorliegen,

    ii) bisher keine Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand übermittelt worden sind,

    iii) bisher keine Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand aus den beiden letzten Fangperioden übermittelt worden sind.

    f) "Versuchsfischerei" ist eine Fischerei, die zuvor als "neue Fischerei" im Sinne von Buchstabe e) angesehen war; eine Versuchsfischerei wird weiterhin als solche eingestuft, bis der CCAMLR genügend Angaben zur Verfügung stehen,

    i) um eine Schätzung der Verteilung, Größe und Demographie der Zielart zu ermöglichen, die eine Abschätzung des Ertragspotentials der betreffenden Fischerei zulässt,

    ii) um die möglichen Auswirkungen der Fischerei auf abhängige und vergesellschaftete Arten prüfen zu können und

    iii) um dem wissenschaftlichen Ausschuss der CCAMLR zu erlauben, Empfehlungen über angemessene Fangmengen sowie gegebenenfalls den Fischereiaufwand und das zu verwendende Fanggerät abzugeben.

    Kapitel II - Fanggeräte

    Artikel 3 Maschengröße

    1. Bei der gezielten Fischerei auf die nachstehend aufgeführten Arten oder Artengruppen dürfen keine Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze eingesetzt werden, die in irgendeinem Netzteil eine geringere Maschenöffnung als die in Anhang I vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung aufweisen:

    - Champsocephalus gunnari

    - Dissostichus eleginoides

    - Gobionotothen gibberifrons

    - Lepidonotothen squamifrons

    - Notothenia rossii

    - Notothenia kempi

    2. Alle Vorrichtungen, mit denen die Maschen verstopft oder verengt werden, sind verboten.

    Artikel 4 Kontrolle der Maschenöffnung

    Die Mindestmaschenöffnung gemäß Anhang I wird bei den in Artikel 3 genannten Netzen nach den Regeln in Anhang II gemessen.

    Artikel 5 Krebsfischerei

    1. Für die Krebsfischerei dürfen nur Korbreusen (Fallen) eingesetzt werden.

    2. Gefangen werden dürfen nur geschlechtsreife Männchen; alle weiblichen und untermassigen männlichen Krebse werden unversehrt freigelassen. Bei Paralomis spinosissima und P. formosa dürfen männliche Tiere mit einer Panzerbreite von mindestens 94 mm bzw. 90 mm im Fang behalten werden.

    3. Auf See verarbeitete Krebse müssen als Krebsstücke gefroren werden, die die Bestimmung der Mindestgröße der Krebse erlauben.

    Artikel 6 Verwendung und Entsorgung von Verpackungsgurten aus Plastik auf Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft

    1. Die Verwendung von Plastikgurten zur Befestigung der Köderkisten ist auf Fischereifahrzeugen untersagt.

    Die Verwendung von anderen Gurten zu anderen Zwecken ist auf Fischereifahrzeugen, die keine Verbrennungsöfen (geschlossene Systeme) an Bord benutzen, untersagt.

    2. Sämtliche Verpackungsgurte und -bänder werden nach dem Lösen von den Verpackungen durchgeschnitten, so dass sie keine Schlinge mehr bilden, und so bald wie möglich im Verbrennungsofen an Bord verbrannt.

    3. Plastikrückstände werden bis zum Einlaufen in den Hafen an Bord aufbewahrt; sie dürfen auf keinen Fall ins Meer geworden werden.

    4. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 7 Verenden von Seevögeln bei der Langleinenfischerei

    1. Bei der Langleinenfischerei ist darauf zu achten, dass die mit Ködern versehenen Haken abtauchen, sobald sie ausgebracht sind. Bei Einsatz der sogenannten spanischen Methode der Langleinenfischerei müssen die Gewichte gelöst werden, bevor die Leine gespannt ist; es sollten, falls irgendmöglich, Gewichte von mindestens 6 kg in Abständen von 20 m verwendet werden. Es dürfen nur aufgetaute Köder verwendet werden.

    2. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 8 dürfen Langleinen nur nachts ausgebracht werden.

    Das Ausbringen muss, soweit möglich, mindestens drei Stunden vor Sonnenaufgang abgeschlossen sein.

    Bei der nächtlichen Langleinenfischerei dürfen nur die zur Sicherheit des Schiffes erforderlichen Lichter gesetzt werden.

    3. Beim Aussetzen der Langleinen ist es verboten, Fischabfälle über Bord zu werfen. Beim Einholen der Langleinen sollten nach Möglichkeit ebenfalls keine Abfälle über Bord geworfen werden. Lässt sich dies beim Einholen der Leinen nicht vermeiden, so muss der Abfall auf der dem Aussetzen oder Einholen der Langleinen gegenüberliegenden Schiffsseite über Bord geworfen werden.

    4. Wenn Vögel bei der Langleinenfischerei lebend gefangen werden, so ist dafür Sorge zu tragen, dass sie lebend freigelassen und möglichst alle Köderhaken entfernt werden, ohne das Überleben des Tiers zu gefährden.

    5. Das Schiff schleppt eine Scheuchvorrichtung, die Seevögel davon abhalten soll, sich beim Aussetzen der Langleinen auf den Ködern niederzulassen. Die Scheuchvorrichtung und die Art ihrer Verwendung sind in Anhang III genau beschrieben. Einzelheiten der Konstruktion wie Anzahl und Anbringung der Wirbelschäkel können variiert werden, sofern die insgesamt abgedeckte Meersoberfläche nicht geringer ist als bei dem in Anhang III beschriebenen Modell. Auch die Spannvorrichtung kann unterschiedlich gestaltet sein.

    6. Konstruktionsvarianten der Scheuchvorrichtung können von Schiffen getestet werden, die mindestens zwei Beobachter an Bord haben, von denen wenigstens einer nach dem von der CCAMLR angenommenen Programm für internationale wissenschaftliche Beobachtung ernannt wurde, sofern die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 und 7 eingehalten werden.

    7. Im Übereinkommensbereich dürfen keine Netzführungskabel verwendet werden.

    8. Die Vorschrift in Absatz 2, Langleinen nur nachts auszubringen, gilt nicht für die Fischerei in den FAO- Untergebieten 48.6, südlich von 60°S, 88.1 und 88.2, sofern bei Erteilung der Erlaubnis für diese Fischerei den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen wird, dass das fragliche Schiff in der Lage ist, eines der beiden Versuchsprotokolle über Langleinenbeschwerung gemäß Anhang IV auszuführen und die Anwesenheit eines wissenschaftlichen Beobachters zu gewährleisten.

    9. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 8 Verenden von Vögeln und Meeressäugern bei der Schleppnetzfischerei

    1. Die Verwendung von Netzsteuerkabeln ist untersagt.

    2. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft verwenden während der gesamten Dauer ihrer Fangeinsätze Lichter, die aufgrund ihrer Platzierung und ihrer Helligkeit nur wenig über das Schiff hinausstrahlen, wobei eine Mindestsicherheit des Schiffes gewährleistet sein muss.

    3. Während des Aussetzens und Einholens des Schleppnetzes dürfen keine Fischabfälle über Bord geworfen werden.

    4. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 erlassen.

    Kapitel III - Ausübung der Fischerei

    Artikel 9 Beifangbeschränkungen

    1. In allen Fischereien außer den neuen und den Versuchsfischereien begeben sich die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nach Maßgabe des Beifangvolumens gemäß den Bestimmungen von Anhang V Abschnitt A an einen anderen Fangplatz.

    2. In den neuen und den Versuchsfischereien unterliegen die Gemeinschaftsschiffe den Beifanggrenzen, die in Anhang V Abschnitt B genannt sind, sowie den hier aufgestellten Vorschriften über den Wechsel des Fangplatzes nach Maßgabe des Beifangvolumens.

    Artikel 10 Sonderbestimmungen für die Versuchsfischerei auf die Dissostichus spp.

    1. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im Übereinkommensbereich Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. mit Schleppnetzen oder Langleinen betreiben, außer denjenigen, die Fischereien ausüben, für die die CCAMLR Ausnahmenregelungen gewährt, beachten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die nachstehenden Vorschriften:

    2. Der Fischfang muss in möglichst großen geographischen und bathymetrischen Abständen erfolgen. Zu diesem Zweck wird der Fischfang in jedem genau abgegrenzten Rechteck eingestellt, wenn die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. ... [8] gemeldeten Fänge 100 Tonnen erreichen; dieses Rechteck bleibt danach für die restliche Saison für den Fischfang gesperrt. In einem genau abgegrenzten Rechteck darf jeweils nur ein Schiff fischen.

    [8] Entsprechende Angabe der Verordnung "Kontrollmaßnahmen", sobald diese angenommen ist.

    3. Für die Anwendung von Absatz 2

    a) wird die genaue geographische Position eines Hols in der Schleppnetzfischerei anhand des mittleren Punktes zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Hols auf dem zurückgelegten Weg des Schiffes bestimmt;

    b) wird die genaue geographische Position des Auslegens in der Langleinenfischerei anhand des Mittelpunkts der ausgelegten Langleine oder Langleinen bestimmt.

    Im Sinne des ersten Unterabsatzes wird unter "Hol" der einmalige Einsatz des Schleppnetzes und unter "Auslegen" der Einsatz einer oder mehrerer Langleinen am selben Fangplatz verstanden.

    4. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 11 Sonderbestimmungen für die Fischerei auf Champsocephalus gunnari im FAO-Untergebiet 48.3

    1. Die Fischerei auf Champsocephalus gunnari im statistischen Untergebiet 48.3 wird von Schiffen ausgeübt, die ausschließlich Schleppnetze einsetzen. Der Einsatz von Grundschleppnetzen in der gezielten Fischerei auf Champsocephalus gunnari ist untersagt.

    2. Die Fischerei auf Champsocephalus gunnari ist während der Laichzeit vom 1. März bis 31. Mai in einem Umkreis von 12 Seemeilen von der Küste Südgeorgiens untersagt.

    3. Falls in einem Hol die Fangmenge an Champsocephalus gunnari 100 kg übersteigt und mehr als 10% dieser Fische eine Gesamtlänge von weniger als 240 mm aufweisen, begibt sich das Fischereifahrzeug an einen anderen, mindestens 5 Seemeilen entfernten Fangplatz. Es kehrt mindestens 5 Tage lang nicht in einen Umkreis von 5 Seemeilen um den Fangplatz zurück, an dem die Fänge von kleinen Champsocephalus gunnari 10% überstiegen. Unter Fangplatz, an dem die Beifänge von kleinen Champsocephalus gunnari 10 % überstiegen, ist der Weg zu verstehen, den das Fischereifahrzeug vom Aussetzen des Fanggeräts bis zum Wiedereinholen zurücklegt.

    4. Sobald ein Schiff 20 Seevögel gefangen hat, muss es seine Fangtätigkeiten einstellen und darf in dieser Fischerei während der laufenden Saison keine Tätigkeit wiederaufnehmen.

    5. Jedes in dieser Fischerei zwischen dem 1. März und dem 31. Mai tätige Schiff muss in der in Anhang VI beschriebenen Weise mindestens 20 Hols zu Forschungszwecken ausführen.

    6. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 erlassen.

    Kapitel IV - Wissenschaftliche Beobachtung an Bord der Schiffe im Übereinkommensbereich

    Artikel 12 Zweck und Anwendungsbereich

    Das wissenschaftliche Beobachtungssystem, das die CCAMLR gemäß Artikel XXIV des Übereinkommens angenommen hat, findet nach den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft sowie die Schiffe unter der Flagge eines CCAMLR-Mitglieds, die im Übereinkommensbereich Fischfang oder Forschung betreiben, Anwendung.

    Artikel 13 Tätigkeiten unter wissenschaftlicher Beobachtung

    1. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nehmen für jeden Fangzeitraum mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord, wenn sie folgende Fischereien ausüben:

    a) Fischerei auf Champsocephalus gunnari im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis und in der FAO-Division 58.5.2 Antarktis;

    b) Krebsfischerei im FAO-Untergebiet 48.3;

    c) Fischerei auf Dissostichus eleginoides in den FAO-Untergebieten 48.3 und 48.4 Antarktis und der FAO-Division 58.5.2 Antarktis;

    d) Fischerei auf Dissostichus mawsoni im FAO-Untergebiet 48.4 Antarktis oder

    e) Fischerei auf Martialia hyadesi im FAO- Untergebiet 48.3 Antarktis.

    2. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft müssen ebenfalls mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord nehmen, wenn sie die Versuchsfischerei gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung, eine andere Versuchsfischerei nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. ... [9] oder wissenschaftliche Forschung gemäß Artikel 8 derselben Verordnung ausüben.

    [9] Entsprechende Angabe der Verordnung "Kontrollmaßnahmen", sobald diese angenommen ist.

    3. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 14 Wissenschaftliche Beobachter

    1. Die Mitgliedstaaten bestellen die wissenschaftlichen Beobachter, die befugt sind, die zur Durchführung des von der CCAMLR verabschiedeten Beobachtungssystems anfallenden Aufgaben nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung wahrzunehmen.

    2. Die Befugnisse und Aufgaben der von den Schiffen übernommenen wissenschaftlichen Beobachter sind in Anhang VII beschrieben.

    3. Die wissenschaftlichen Beobachter müssen Staatsbürger des Mitgliedstaats sein, der sie bestellt. Sie verhalten sich entsprechend den Gewohnheiten und Regeln, die an Bord des Schiffes gelten, auf dem sie ihre Beobachtungen durchführen.

    4. Die wissenschaftlichen Beobachter müssen mit den zu beobachtenden Fischerei- und wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten sowie den Bestimmungen des Übereinkommens und den danach zu treffenden Maßnahmen vertraut sein und eine angemessene Ausbildung erhalten haben, um sich ihrer Aufgaben mit Sachkenntnis zu entledigen. Sie müssen sich ferner in der Sprache des Flaggenstaates des Fahrzeugs verständigen können, an dessen Bord sie ihre Aufgaben wahrnehmen.

    5. Die wissenschaftlichen Beobachter führen ein Dokument mit, das sie als wissenschaftliche Beobachter der CCAMLR ausweist.

    6. Die wissenschaftlichen Beobachter legen der CCAMLR über den Mitgliedstaat, der sie bestellt hat, mindestens einen Monat nach Abschluss der Beobachtungsreise oder der Rückkehr des Beobachters in sein Herkunftsland für jeden abgeschlossenen Beobachtungsauftrag einen Bericht vor. Der Flaggenstaat des betreffenden Schiffes und die Kommission erhalten eine Kopie dieses Berichts.

    7. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 15 Vereinbarungen über die Entsendung von Beobachtern an Bord

    1. Die Entsendung von Beobachtern an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die Fischerei- oder wissenschaftliche Forschungstätigkeiten ausüben, erfolgt nach den bilateralen Vereinbarungen, die zu diesem Zweck mit einem anderen CCAMLR-Mitglied getroffen werden.

    2. Die bilateralen Vereinbarungen gemäß Absatz 1 beruhen auf folgenden Grundsätzen:

    a) Die wissenschaftlichen Beobachter führen den Status von Schiffsoffizieren. Sie werden entsprechend untergebracht und verpflegt.

    b) Das CCAMLR-Mitglied, das die wissenschaftlichen Beobachter an Bord der Schiffe unter seiner Flagge aufnimmt (nachstehend "Gastland" genannt), vergewissert sich, dass die Schiffsverantwortlichen den wissenschaftlichen Beobachtern jede Unterstützung zukommen lassen, die diesen die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erlaubt. Sie haben unter anderem freien Zugang zu den Schiffsdaten und den Arbeitsvorgängen, um ihrer Aufgabe als wissenschaftlicher Beobachter in der von der CCAMLR geforderten Weise nachgehen zu können.

    c) Die Gastländer treffen die geeigneten Vorkehrungen, um an Bord ihrer Schiffe die Sicherheit und das Wohlergehen der wissenschaftlichen Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, sie medizinisch zu versorgen und ihre Freiheit und Würde zu schützen.

    d) Es wird sichergestellt, dass der wissenschaftliche Beobachter über die Anlagen des Schiffes und mit Hilfe des Funkers Nachrichten senden und empfangen kann. Die hierdurch entstehenden geringen Kosten werden in der Regel von dem CCAMLR-Mitglied getragen, das die wissenschaftlichen Beobachter bestellt hat (nachstehend "Entsenderland" genannt).

    e) Beförderung und Einschiffung der wissenschaftlichen Beobachter werden geregelt, um die Fang- oder Forschungstätigkeit nicht zu behindern.

    f) Die wissenschaftlichen Beobachter händigen den betroffenen Kapitänen auf Wunsch eine Kopie ihrer Berichte aus.

    g) Das Entsenderland vergewissert sich, dass seine wissenschaftlichen Beobachter angemessen versichert sind (eine von den betroffenen Parteien anerkannte Versicherung).

    h) Das Entsenderland ist für die Hin- und Rückreise der wissenschaftlichen Beobachter zum/vom Einschiffungsort zuständig.

    i) Sofern nichts anderes festgelegt wurde, gehen Ausrüstung, Kleidung, Gehalt und alle Vergütungen des wissenschaftlichen Beobachters in der Regel zu Lasten des Entsenderlandes, Unterkunft und Verpflegung an Bord dagegen zu Lasten des Schiffes des Gastlandes.

    3. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 16 Übermittlung der Angaben

    1. Die Mitgliedstaaten, die wissenschaftliche Beobachter bestellt haben, legen der CCAMLR baldmöglichst und spätestens bei Unterzeichnung der jeweiligen bilateralen Vereinbarungen gemäß Artikel 11 das Beobachtungsprogramm im Einzelnen vor. Für jeden Beobachter sind folgende Angaben zu machen:

    a) Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung;

    b) Name und Flagge des Schiffes, das den Beobachter aufnimmt;

    c) für die Bestellung des Beobachters zuständiger Mitgliedstaat;

    d) Fischereizone (statistisches CCAMLR-Gebiet, -Untergebiet, Division);

    e) Art der vom Beobachter gesammelten und an das CCAMLR-Sekratariat weitergeleiteten Daten (Beifang, Zielart, biologische Daten usw.);

    f) Beginn und Abschluss des Beobachterprogramms (vorgesehene Daten) und

    g) voraussichtliche Rückkehr des Beobachters in sein Herkunftsland.

    2. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 erlassen.

    KAPITEL V Schlussbestimmungen

    Artikel 17 Änderung der Anhänge

    Die Anhänge I bis VII werden in Anwendung der Bestandserhaltungsmaßnahmen, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren geändert.

    Artikel 18 Durchführung

    Die zur Durchführung der Artikel 6, 7, 8, 10, 11, 13, 14, 15 und 16 dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

    Artikel 19 Ausschuss

    1. Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates [10] eingesetzten Ausschuss unterstützt.

    [10] ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

    Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Zeitraum wird auf [einen] Monat festgesetzt.

    3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

    4. Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Zeitraum wird auf [einen] Monat festgesetzt.

    Artikel 20 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG I

    MINDESTMASCHENÖFFNUNG IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 1

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    VORSCHRIFTEN FÜR DIE MESSUNG DER MINDESTMASCHENÖFFNUNG GEMÄSS ARTIKEL 4

    A. Beschreibung der Messgeräte

    1) Die zur Bestimmung der Maschenöffnung zu verwendenden Messgeräte sind 2 mm dicke Platten aus dauerhaftem und formbeständigem Material. Sie besitzen entweder parallele Kanten, die sich durch mehrere Schrägabschnitte auf beiden Seiten im Verhältnis 1: 8 verjüngen, oder nur schräge Kanten mit der gleichen Verjüngung. Sie sind am schmalen Ende mit einem Loch versehen.

    2) Die Oberseite des Messgeräts trägt die Angabe der jeweiligen Breite in mm sowohl bei Parallelkanten als auch bei schrägen Kanten. Bei letzteren ist die Breite in Abständen von 1 mm eingeprägt und in regelmäßigen Abständen angegeben.

    B. Benutzung der Messgeräte

    1) Das Netz wird in Richtung der Maschenlängsdiagonale gestreckt.

    2) Ein Messgerät gemäß Abschnitt A wird mit dem schmalen Ende im rechten Winkel zur Netzebene in die Maschenöffnung eingeführt.

    3) Das Messgerät wird von Hand oder mittels eines Gewichts oder Kraftmessers in die Masche gedrückt, bis der Widerstand der Masche an den Schrägkanten ein weiteres Einführen verhindert.

    C. Auswahl der zu messenden Maschen

    1) Die zu messenden Maschen müssen eine Reihe von 20 aufeinanderfolgenden Maschen in der Längsachse des Netzes bilden.

    2) Maschen die weniger als 50 cm von Laschen, Tauen oder der Steertleine entfernt sind, werden nicht gemessen. Dieser Abstand ist im rechten Winkel zu den Laschen, Tauen oder der Steertleine zu messen, wobei das Netz in Richtung dieser Messung gestreckt wird. Es darf auch keine Masche gemessen werden, die geflickt oder gerissen ist oder an der Netzzubehörteile angebracht sind.

    3) Abweichend von Buchstabe 1) brauchen die zu messenden Maschen nicht aufeinanderzufolgen, wenn die Anwendung von Buchstabe 2) dies unmöglich macht.

    4) Die Netze dürfen nur im Nasszustand gemessen werden und dabei nicht gefroren sein.

    D. Messung der einzelnen Maschen

    Als Maschenöffnung gilt die Breite des Messgeräts an dem Punkt, an dem ein weiteres Einführen bei Benutzung nach Abschnitt B verhindert wird.

    E. Bestimmung der Maschenöffnung des Netzes

    Die Maschenöffnung des Netzes wird anhand des arithmetischen Mittels der Messwerte aller nach den Buchstaben C und D ausgewählten und gemessenen Maschen bestimmt; dieses arithmetische Mittel wird auf ganze Millimeter auf- oder abgerundet.

    Die Gesamtzahl der zu messenden Maschen ist in Abschnitt F festgelegt.

    F. Ablauf des Kontrollverfahrens

    1) Der Inspektor misst eine Reihe von 20 Maschen, die entsprechend Abschnitt C ausgewählt werden, indem er das Messgerät von Hand ohne Verwendung eines Gewichts oder Kraftmessers einführt.

    Die Maschengröße des Netzes wird dann entsprechend Abschnitt E bestimmt.

    Zeigt die Berechnung, dass die Maschengröße nicht mit der geltenden Regelung übereinstimmt, so werden zwei weitere nach Abschnitt C ausgewählte Reihen von 20 Maschen gemessen.

    Die Maschengröße wird dann nach Abschnitt E unter Berücksichtigung der 60 bereits gemessenen Maschen neu berechnet. Unbeschadet von Buchstabe 2) gilt dies als Maschengröße des Netzes.

    2) Bestreitet der Kapitän des Schiffes die nach Absatz 1 bestimmte Maschenöffnung, so wird diese Messung für die Bestimmung der Maschenöffnung nicht berücksichtigt und das Netz erneut gemessen; bei der erneuten Messung wird am Messgerät ein Gewicht oder ein Kraftmesser angebracht, dessen Wahl dem Inspektor überlassen bleibt. Das Gewicht wird mittels eines Hakens in das Loch am schmalen Ende des Messgeräts eingehängt. Der Kraftmesser kann entweder am Loch des schmalen Endes des Messgeräts oder am breiten Ende des Messgeräts angebracht werden. Die Genauigkeit des Gewichts oder des Kraftmessers muss von der zuständigen einzelstaatlichen Stelle bescheinigt sein.

    Beträgt die nach Buchstabe 1) bestimmte Maschenöffnung 35 mm oder weniger, so wird eine Kraft von 19,61 Newton (entsprechend einer Masse von 2 kg) angewandt; bei anderen Netzen beträgt die angewandte Kraft 49,03 Newton (entsprechend einer Masse von 5 kg).

    Zur Bestimmung der Maschengröße nach Abschnitt E unter Verwendung eines Gewichts oder Kraftmessers wird nur eine Reihe von 20 Maschen gemessen.

    ANHANG III

    GENAUE BESCHREIBUNG DER SCHEUCHVORRICHTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 5 UND IHRER VERWENDUNG

    1. Die Scheuchvorrichtung wird am Heck etwa 4,5 m über der Wasserlinie befestigt und zwar so, dass sie sich unmittelbar über dem Punkt befindet, an dem die Köder die Wasseroberfläche berühren.

    2. Die Scheuchvorrichtung besteht aus einer 3 mm starken und mindestens 150 m langen Scheuchleine, an deren Ende sich eine Spannvorrichtung befindet, mit der die Hauptleine auch bei starkem Seitenwind hinter dem Schiff gehalten wird.

    3.

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    In Abständen von 5 m werden an der Hauptleine fünf Scheuchbänder angebracht, von denen jedes aus zwei etwa 3 mm starken Strängen besteht. Die Länge der Scheuchbänder beträgt zwischen 3,5 m für das erste und 1,25 m für das fünfte Band. Ist die Scheuchleine ausgebracht, sollten die Bänder die Meeresoberfläche berühren und mit der Schiffsbewegung eintauchen. Auf der Hauptleine sind Wirbelschäkel anzubringen, und zwar am Befestigungspunkt der Scheuchleine, vor und nach dem Ansatzpunkt der Scheuchbänder und unmittelbar vor der Spannvorrichtung am Ende der Hauptleine. Auch jedes der Scheuchbänder hat einen Wirbelschäkel am Verbindungspunkt zur Hauptleine.

    Point de remorque = Befestigungspunkt

    Emerillon = Wirbelschäkel

    Banderoles = Scheuchbänder

    Ligne de banderoles = Scheuchleine

    Poids ou autre dispositif de tension = Gewicht oder andere Spannvorrichtung

    ANHANG IV

    VERSUCHSPROTOKOLLE FÜR DIE LANGLEINENBESCHWERUNG GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 8

    PROTOKOLL A

    A1. Das Schiff muss unter der Aufsicht eines wissenschaftlichen Beobachters:

    a) mindestens fünf Langleinen mit mindestens vier Tauchtiefenrekordern (TDR-Time depth recorder) je Langleine setzen;

    b) die TDR willkürlich auf die ausgesetzte Langleine verteilen und die entsprechend bestückten Langleinen nach dem Zufallsprinzip auswählen;

    c) für jeden vom Schiff wiedereingeholten TDR eine Sinkgeschwindigkeit berechnen;

    i) die Sinkgeschwindigkeit wird gemessen als Mittelwert der benötigten Zeit, um von der Oberfläche (0 m) auf 15 m abzusinken;

    ii) die Mindestsinkgeschwindigkeit wird auf 0,3 m/Sek. festgesetzt;

    d) wenn die Mindestsinkgeschwindigkeit (0,3 m/Sek.) nicht bei den 20 durchgeführten Messungen erreicht wurde, den Versuch wiederholen, bis insgesamt 20 Versuche mit einer Mindestsinkgeschwindigkeit von 0,3 m/Sek. aufgezeichnet sind; und

    e) für die Versuche dieselben Ausrüstungen und Fanggeräte verwenden, wie sie im Übereinkommensbereich eingesetzt werden.

    A2. Damit ein Schiff auch weiterhin von der Vorschrift des nächtlichen Aussetzens freigestellt wird, muss während des Fischfangs ein wissenschaftlicher Beobachter fortwährend das Absinken der Leine überwachen. Das Schiff muss mit dem CCAMLR-Beobachter zusammenarbeiten, wenn dieser

    a) sich bemüht, während seiner Arbeitsstunden an jeder ausgesetzten Langleine einen TDR anzubringen;

    b) alle sieben Tage alle verfügbaren TDR an derselben Leine anbringt, um festzustellen, ob die Leine an unterschiedlichen Stellen verschieden schnell absinkt;

    c) die TDR willkürlich bei einem Aussetzen auf die Leine verteilt oder auf verschiedene Aussetzgänge;

    d) für jeden wiedereingeholten TDR eine Sinkgeschwindigkeit berechnet; und

    e) die Sinkgeschwindigkeit als Mittelwert der Zeit misst, die für das Absinken von der Oberfläche (0 m) auf 15 m Tiefe benötigt wird.

    A3. Das Schiff:

    a) stellt sicher, dass die Mindestsinkgeschwindigkeit 0,3 m/Sek. beträgt;

    b) sendet ein Tagesprotokoll an den Fischereiverantwortlichen; und

    c) trägt dafür Sorge, dass die bei den Absinkversuchen der Langleine gesammelten Daten in dem vereinbarten Format aufgezeichnet und dem Fischereiverantwortlichen am Ende der Fangsaison übermittelt werden.

    PROTOKOLL B

    B1. Das Schiff muss unter der Aufsicht eines wissenschaftlichen Beobachters:

    a) mindestens fünf Langleinen mit der im Übereinkommensbereich vorgeschriebenen Hoechstlänge mit mindestens vier Versuchsflaschen (siehe Abschnitte B5 bis B9) am mittleren Drittel der Langleine aussetzen;

    b) die Versuchsflaschen willkürlich auf die Langleine verteilen und die ausgesetzten Langleinen ebenfalls nach dem Zufallsprinzip auswählen, wobei sicherzustellen ist, dass die Flaschen auf halber Länge zwischen den Gewichten angebracht werden;

    c) für jeden Flaschentest die Sinkgeschwindigkeit ermitteln, indem die Geschwindigkeit gemessen wird, mit der die Langleine von der Oberfläche (0 m) auf 15 m absinkt;

    d) die Mindestsinkgeschwindigkeit auf 0,3m/Sek. festsetzen;

    e) wenn nicht bei den 20 Proben (vier Tests an fünf Leinen) die Mindestsinkgeschwindigkeit erreicht wurde, den Versuch wiederholen, bis für insgesamt 20 Tests eine Mindestsinkgeschwindigkeit von 0,3 m/Sek. aufgezeichnet wird; und

    f) für die Tests Ausrüstungen und Fanggeräte mit denselben Spezifikationen verwenden, wie sie im Übereinkommensbereich eingesetzt werden.

    B2. Damit für ein Schiff weiterhin die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 Absatz 8 gilt, muss ein wissenschaftlicher Beobachter der CCAMLR fortwährend das Absinken der Langleine überwachen. Das Schiff muss mit dem CCAMLR-Beobachter zusammenarbeiten, der

    a) die Aufgabe hat, an jeder während seiner Arbeitszeit ausgesetzten Langleine - und zwar unbedingt im mittleren Drittel der Leine - einen Flaschentest vorzunehmen;

    b) alle sieben Tage mindestens vier Versuchsflaschen an derselben Langleine anbringt, um festzustellen, ob die Leine an unterschiedlichen Stellen verschieden schnell absinkt;

    c) die Flaschen willkürlich auf eine ausgesetzte Langleine verteilt und die ausgesetzten Langleinen ebenfalls nach dem Zufallsprinzip auswählt, wobei sicherzustellen ist, dass die Flaschen auf halber Länge zwischen den Gewichten angebracht werden;

    d) für jeden Flaschentest eine Sinkgeschwindigkeit errechnet; und

    e) die Sinkgeschwindigkeit der Leine berechnet, indem die Geschwindigkeit gemessen wird, mit der die Langleine von der Oberfläche (0 m) auf 15 m absinkt.

    B3. Das Schiff muss, solange es Fischfang nach dieser Ausnahmeregelung betreibt,

    a) sich vergewissern, dass jede Langleine so beschwert ist, dass sie bei jedem Aussetzen mit einer Mindestgeschwindigkeit von 0,3 m/Sek. absinkt;

    b) seiner nationalen Agentur täglich Bericht erstatten; und

    c) dafür Sorge tragen, dass die zur Überwachung der Sinkgeschwindigkeit der Leine gesammelten Daten in dem vorgeschriebenen Format aufgezeichnet und der zuständigen nationalen Agentur am Ende der Fangsaison übermittelt werden.

    B4. Ein Flaschenversuch ist wie folgt auszuführen:

    Anbringen der Flasche

    B5. 15 m Mundschnur aus 2-mm-Nylon-Multifilamentgarn oder vergleichbarem Garn werden am Hals einer 750-ml-Plastikflasche [11] (Schwimmfähigkeit rund 0,7 kg) festgebunden und am anderen Ende wird ein Langleinenclip befestigt. Die Länge wird vom Befestigungspunkt (Clip-Ende) bis zum Flaschenhals gemessen und muss vom Beobachter alle zwei bis drei Tage kontrolliert werden.

    [11] Zu verwenden ist eine Wasserflasche aus Hartplastik mit einem Plastik-Drehverschluss. Der Verschluss wird entfernt, damit sich die Flasche nach dem Eintauchen mit Wasser fuellen kann; auf diese Weise wird die Plastikflasche nicht durch den Wasserdruck zerstört, sondern ist wiederverwendbar.

    B6. Um die Flasche herum muss ein reflektierendes Klebeband geklebt werden, damit Beobachtungen auch nachts möglich sind. In die Flasche wird ein wasserfestes Blatt Papier mit einer Kennzahl gelegt, die groß genug sein muss, um auch aus einigen Metern Entfernung gelesen werden zu können.

    Versuch

    B7. Die Flasche wird geleert, nicht wieder verschlossen und die Mundschnur für das Aussetzen um die Flasche gewickelt. Die mit der Mundschnur umwickelte Flasche wird an der Langleine befestigt [12] , auf halber Länge zwischen den Gewichten (Befestigungspunkt).

    [12] Bei automatischen Langleinen an der Hauptleine; bei der spanischen Verwendungsart an der Mundschnur.

    B8. Der Beobachter vermerkt die Anzahl Sekunden [13] zwischen dem Moment, an dem der Befestigungspunkt das Wasser berührt (t1) und dem Moment, an dem die Flasche vollständig ins Wasser eingetaucht ist (t2). Das Versuchsergebnis wird wie folgt ermittelt:

    [13] Zur genaueren Beobachtung ist ein Fernglas zu verwenden, besonders bei schlechtem Wetter.

    Sinkgeschwindigkeit = 15 / (t2 - t1)

    B9. Das Ergebnis muss bei 0,3 m/Sek. oder darüber liegen. Diese Angaben müssen in das angegebene Feld im elektronischen Logbuch des Beobachters eingetragen werden.

    ANHANG V

    BEIFANGVORSCHRIFTEN FÜR DIE FISCHEREI IM ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    A. REGULIERTE FISCHEREIEN

    1. Beträgt bei der gezielten Fischerei auf Dissostichus eleginoides im FAO-Untergebiet 48.3 die Beifangmenge beliebiger Arten insgesamt 1 Tonne oder mehr, so muss sich das Schiff an einen anderen, mindestens 5 Seemeilen entfernten Fangplatz begeben. Es kehrt mindestens fünf Tage lang nicht in einen Umkreis von 5 Seemeilen um den Fangplatz zurück, an dem die Beifänge 1 Tonne überstiegen.

    Im Sinne der Anwendung von Absatz 1 bedeutet "Zielart" Dissostichus eleginoides, "Beifangarten" dagegen sind alle anderen Arten außer Dissostichus eleginoides.

    2. Beträgt bei der gezielten Fischerei Champsocephalus gunnari im FAO-Untergebiet 48.3 der Beifang an einer der folgenden Arten: Chaenocephalus aceratus, Gobionotothen gibberifrons, Lepidonotothen squamifrons, Notothenia rossii, oder Pseudochaenichthys georgianus,

    a) mehr als 100 kg und über 5 % des Gesamtfanggewichts aller Fische oder

    b) mindestens 2 Tonnen,

    so muss sich das Fischereifahrzeug an einen anderen, mindestens 5 Seemeilen entfernten Fangplatz begeben. Es kehrt mindestens fünf Tage lang nicht in einen Umkreis von 5 Seemeilen um den Fangplatz zurück, an dem die Beifänge 5 % überstiegen.

    3. Beträgt bei der gezielten Fischerei auf Dissostichus eleginoides oder Champsocephalus gunnari im FAO-Untergebiet 58.5.2 der Beifang an Channichthys rhinoceratus oder Lepidonotothen squamifrons in einem Hol 2 Tonnen oder mehr, so muss sich das Fischereifahrzeug an anderen, mindestens 5 Seemeilen entfernten Fangplatz begeben. Es kehrt mindestens fünf Tage lang nicht in einen Umkreis von 5 Seemeilen um den Fangplatz zurück, an dem der Beifang 2 Tonne überstieg.

    Beträgt bei den vorgenannten Fischereien in einem Hol der Beifang jeder anderen Beifangart, für die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Grenzen gesetzt sind, 1 Tonne oder mehr, so begibt sich das Fischereifahrzeug an einen anderen, mindestens 5 Seemeilen entfernten Fangplatz. Das Fischereifahrzeug kehrt mindestens fünf Tage lang nicht in einen Umkreis von 5 Seemeilen um den Fangplatz zurück, an dem der Beifang 1 Tonne überstieg.

    4. Beträgt bei der gezielten Fischerei auf Electrona carlsbergi in einem Hol der Beifang an einer anderen Art als der Zielart

    a) mehr als 100 kg und übersteigt 5 % des Gesamtfanggewichts aller Fischoder

    b) mindestens 2 Tonnen,

    so begibt sich das Fischereifahrzeug an einen anderen, mindestens 5 Seemeilen entfernten Fangplatz. Es kehrt mindestens fünf Tage lang nicht in einen Umkreis von 5 Seemeilen um den Fangplatz zurück, an dem der Beifang anderer Arten als der Zielarten 5 % überstieg.

    5. Unter Fangplatz, an dem der Beifang die unter Ziffer 1 bis 4 genannten Mengen überstieg, ist der Weg zu verstehen, den das Fischereifahrzeug zwischen dem Aussetzen und dem Wiedereinholen des Fanggeräts zurücklegt.

    B. NEUE UND VERSUCHSFISCHEREIEN

    1. Die Beifänge von Macrourus spp. in den neuen und den Versuchsfischereien in den betreffenden statistischen Untergebieten und Divisionen werden wie folgt begrenzt:

    a) in den kleinen Forschungsfeldern (SSRU) des Untergebiets 48.6, der Division 58.4.2 und des Untergebiets 88.1 südlich von 65°S sowie in der Division 58.4.3b wird der Beifang an Macrourus spp. auf 100 Tonnen begrenzt; und

    b) in den übrigen SSRU wird der Beifang an Macrourus spp. auf 40 Tonnen begrenzt.

    2. Beifänge an anderen Arten als Macrourus spp. in den neuen und den Versuchsfischereien in den betreffenden statistischen Untergebieten und Divisionen sind wie folgt begrenzt:

    a) In den kleinen Forschungsfeldern (SSRU) des Untergebiets 48.6, der Division 58.4.2 und des Untergebiets 88.1 südlich von 65°S sowie in der Division 58.4.3b ist der Beifang an allen Arten auf 50 Tonnen begrenzt; und

    b) in den übrigen SSRU ist der Beifang an allen Arten auf 20 Tonnen begrenzt.

    3. Im Sinne der Ziffern 1 und 2 werden Macrourus spp. und Rochen jeweils als eine Art angesehen.

    4. Erreicht der Beifang einer Art in einem Hol 2 Tonnen oder mehr, so begibt sich das Fischereifahrzeug an einen anderen, mindestens 5 Seemeilen entfernten Fangplatz. Es kehrt mindestens fünf Tage lang nicht in einen Umkreis von 5 Seemeilen an den Fangplatz zurück, an dem der Beifang 2 Tonnen überstieg. Unter Fangplatz, an dem der Beifang 2 Tonnen überstieg, ist der Weg zu verstehen, den das Fischereifahrzeug zwischen dem Aussetzen und dem Wiedereinholen des Fanggeräts zurücklegt.

    ANHANG VI

    SCHLEPPZÜGE ZU FORSCHUNGSZWECKEN BEI DER FISCHEREI AUF CHAMPSOCEPHALUS GUNNARI IM FAO-UNTERGEBIET 48.3 WÄHREND DER LAICHSAISON

    1. Im Gebiet Shag Rocks/Black Rocks müssen 12 Hols zu Forschungszwecken ausgeführt und wie folgt auf die vier Sektoren in Abbildung 1 verteilt werden: je vier in den Sektoren NW und SE und je zwei in den Sektoren NE und SW. Weitere acht Forschungshols sind über dem nordwestlichen Schelf von Südgeorgien in weniger als 300 m tiefen Gewässern durchzuführen (siehe Abbildung 1).

    2. Die einzelnen Hols müssen in einer Entfernung von mindestens 5 Seemeilen voneinander durchgeführt werden. Dieser Abstand soll gewährleisten, dass beide Gebiete angemessen erfasst werden, um Informationen über Länge, Geschlecht, Geschlechtsreife und Gewichtszusammensetzung von Champsocephalus gunnari zu liefern.

    3. Werden auf dem Weg nach Südgeorgien Fischkonzentrationen geortet, so sollten sie zwischen den Forschungshols befischt werden.

    4. Für die Forschungshols muss das Netz mindestens 30 Minuten geschleppt werden; am Tag muss das Netz in Bodennähe geschleppt werden.

    5. Der internationale wissenschaftliche Beobachter an Bord zieht aus allen Fängen dieser Forschungshols Proben. Die nach Standardmethoden gezogenen Stichproben sollten mindestens 100 Fische umfassen. Bei allen Fischen derselben Probe sollten zumindest die Länge, das Geschlecht und die Geschlechtsreife und, soweit möglich, das Gewicht bestimmt werden. Wenn der Fang umfangreich ist und die Zeit dies zulässt, sollten noch mehr Fische untersucht werden.

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Schaubild 1: Geographische Verteilung der 20 Versuchshols auf Champsocephalus gunnaria bei Shag Rocks (12) und um Südgeorgien (8) vom 1. März bis 31. Mai. Die Plätze für die Hols um Südgeorgien sind lediglich zur Veranschaulichung mit Sternchen gekennzeichnet.

    ANHANG VII

    BEFUGNISSE UND AUFGABEN GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTER AN BORD DER FISCHEREIFAHRZEUGE, DIE ZUR WISSENSCHAFTLICHEN ERFORSCHUNG ODER NUTZUNG DER LEBENDEN MEERESSCHÄTZE IM ÜBEREINKOMMENSBEREICH TÄTIG SIND

    A. Aufgabe des wissenschaftlichen Beobachters an Bord von Schiffen, die zur wissenschaftlichen Erforschung oder Nutzung der lebenden Meeresschätze eingesetzt sind, ist es die Fangtätigkeiten im Übereinkommensbereich unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Übereinkommens zu beobachten und zu melden.

    B. Zu diesem Zweck nehmen die wissenschaftlichen Beobachter folgende Aufgaben wahr:

    a) Aufzeichnung der Einsätze des Schiffes (z.B. verwendete Zeit für Forschungszwecke, für die Fischerei, reine Fahrtzeit usw. sowie Einzelheiten der Schleppzüge);

    b) Probenahmen aus den Fängen zur Feststellung biologischer Daten;

    c) Aufzeichnung der biologische Daten nach Fangarten;

    d) Aufzeichnung der Beifänge, ihrer Menge und anderer biologischer Daten;

    e) Aufzeichnung möglichen Verhakens in Seemüll und tot aufgefundener Seevögel und Meeressäuger;

    f) Feststellung des Verfahrens zur Bestimmung des Fanggewichts und Erfassung der Daten unter Berücksichtigung des Umrechnungsfaktors Lebendgewicht/Enderzeugnis, wenn zur Aufzeichnung der Fänge das Gewicht des verarbeiteten Erzeugnisses angegeben wird;

    g) Erstellung von Beobachtungsberichten unter Verwendung der vom Wissenschaftlichen Ausschuss genehmigten Formulare und Übermittlung dieser Berichte an die zuständigen Behörden;

    h) Aushändigung einer Kopie der Berichte an den jeweiligen Schiffskapitän;

    i) gegebenenfalls Unterstützung des Schiffskapitäns bei der Aufzeichnung und Meldung der Fänge;

    j) Wahrnehmung anderer, von den betreffenden Parteien in der bilateralen Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Aufgaben;

    k) Sammlung faktischer Angaben zu Fischereifahrzeugen, die im Übereinkommensbereich gesichtet werden, insbesondere Angaben zum Schiffstyp, zur Position und zur Tätigkeit; und

    l) Sammlung von Angaben zu verloren gegangenem Fanggerät auf See und über Bord gegebenen Schiffsmüll.

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