This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document JOC_2002_181_E_0314_01
Proposal for a Council Regulation amending Regulation (EC) No 517/94 on common rules for imports of textile products from certain third countries not covered by bilateral agreements, protocols or other arrangements, or by other specific Community import rules (COM(2002) 167 final — 2002/0081(ACC))
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (KOM(2002) 167 endg. — 2002/0081(ACC))
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (KOM(2002) 167 endg. — 2002/0081(ACC))
ABl. C 181E vom 30.7.2002, p. 314–319
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen /* KOM/2002/0167 endg. - ACC 2002/0081 */
Amtsblatt Nr. 181 E vom 30/07/2002 S. 0314 - 0319
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern enthält die Einfuhrregelung für Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen. Das Einfuhrdokument für Überwachungszwecke ist veraltet und muss dem Muster für das "Überwachungsdokument" in der Verordnung (EG) Nr. 139/96 des Rates vom 22. Januar 1996 (zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 3285/94 und (EG) Nr. 519/94 - ABl. L 21 vom 27. Januar 1996) angepasst werden. Außerdem ist die Verordnung dahingehend zu ändern, dass die Einfuhrgenehmigung auch elektronisch erteilt werden kann und eine Geltungsdauer festgelegt wird. Die Komitologieaspekte der Verordnung (EG) Nr. 517/94 sind gemäß dem Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 - ABl. L 184 vom 17. Juli 1999 - zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse zu regeln. Demgemäß ist vorzusehen, dass alle Durchführungsmaßnahmen im Regelungsverfahren des Artikels 5 und alle Schutzmaßnahmen im einschlägigen Verfahren des Artikels 6 dieses Beschlusses angenommen werden. Der Vorschlag der Kommission vom 27. Dezember 2001 (KOM(2001)789 endg.) enthält einen Vorschlag für die Anpassung des Regelungsverfahrens gemäß Beschluss des Rates 1999/468/EG, die im Rahmen der Anpassung der vom Rat geforderten Komitologieverfahren (Erklärung Nr. 2 veröffentlicht im ABl. C 203 vom 17.7.1999 S. 1) erfolgt. Der Klarheit halber spiegelt dieser Vorschlag diese Änderungen wider. Die getrennte Anpassung der anderen Komitologieaspekte der Verordnung, die nicht in dem Vorschlag KOM(2001)789 enthalten sind, d.h. die Verfahren für die Annahme von Schutzmaßnahmen, muss noch erfolgen und ist in diesem Vorschlag enthalten. 2002/0081 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Als Voraussetzung für eine effizientere Verwaltung soll das Überwachungsdokument des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 517/94 [1] aktualisiert werden, so dass es im gemeinsamen Gemeinschaftlichen Überwachungsdokument der Ratsverordnungen (EG) Nr. 3285/94 [2] und (EG) Nr. 519/94 [3], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 139/96 [4], entspricht. Klarheitshalber ist Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 dementsprechend neu zu fassen. [1] ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2878/2000 der Kommission (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 60). [2] ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2474/2000 (ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 1). [3] ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1138/98 (ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 1). [4] ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 7. (2) Es ist zweckmäßig vorzusehen, dass das Überwachungsdokument elektronisch beantragt und ausgestellt werden kann. Daher ist Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 dahingehend zu ändern, dass der Antrag auf Ausstellung dieses Dokuments elektronisch gestellt werden kann. (3) Die Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 über das Ausschussverfahren sind nach Maßgabe des Beschlusses des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [5] zu ändern. [5] ABl. L 184 vom 28.6.1999, S. 23. (4) Das Verfahren des Artikels 25 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 über die Einführung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 13 dieser Verordnung ist eine Variante des früheren, jetzt nicht mehr gültigen Verfahrens "IIIB". Es ist zweckmäßig, für die Anwendung dringender Schutzmaßnahmen das einschlägige Verfahren des Artikels 6 Buchstabe c), erste Alternative, des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden. (5) Das Verfahren für die Anwendung gewöhnlicher Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 entspricht dem Verfahren des Artikels 6 Buchstabe c), zweite Alternative, des Beschlusses 1999/468/EG, dem angemessenen Verfahren für die Anwendung derartiger Schutzmaßnahmen. (6) Daher sollte das Verfahren für die Anwendung von Überwachungsmaßnahmen gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 517/94 dasselbe sein wie für die Anwendung normaler Schutzmaßnahmen, nämlich dasjenige des Artikels 6 Buchstabe c), zweite Alternative, des Beschlusses 1999/468/EG, denn die beiden Arten von Maßnahmen hängen eng miteinander zusammen. (7) Der Klarheit halber ist es angemessen, sämtliche Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 517/94 über das Ausschussverfahren zu ersetzen. (8) Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 umfasst die Bundesrepublik Jugoslawien den Kosovo, wie in der Entschließung 1244 vom 10. Juni 1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt. Von der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) wurde eine separate Zollverwaltung eingerichtet. Um dieser Sachlage Rechnung zu tragen, sind die Anhänge zu dieser Verordnung anzunehmen. (9) Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 ist daher wie folgt zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 14 erhält folgende Fassung: "1. Waren, die einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung oder Schutzmaßnahmen unterliegen, dürfen nur gegen Vorlage eines Einfuhrdokuments zum freien Verkehr abgefertigt werden. Im Falle vorheriger Überwachungsmaßnahmen wird dieses Dokument von der durch die Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörde binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers der Gemeinschaft bei der zuständigen einzelstaatlichen Behörde unabhängig vom Ort seiner Niederlassung kostenlos für die beantragte Menge ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt ein solcher Antrag spätestens drei Arbeitstage nach Abgabe als bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingegangen. Das Einfuhrdokument wird auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang VII ausgestellt. Artikel 21 gilt sinngemäß. Im Falle der Schutzmaßnahmen wird dieses Dokument nach Maßgabe des Titels IV ausgestellt. 2. Bei der Beschlussfassung über die Einführung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen können zusätzliche Informationen verlangt werden." (2) Artikel 21 wird wie folgt geändert: (a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "3. Die Anträge auf Einfuhrgenehmigungen werden auf Vordrucken gestellt, deren Einzelheiten nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festgelegt werden. Die zuständigen Behörden können zulassen, dass Anmeldungen und Anträge unter Bedingungen, die sie festlegen, elektronisch ausgedruckt oder übermittelt werden. Dabei müssen ihnen alle Unterlagen und Nachweise jedoch zugänglich sein." (b) In Absatz 4 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung: "Die Kommission kann nach dem entsprechenden Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 alle zur Durchführung dieses Absatzes erforderlichen Maßnahmen treffen." (3) Artikel 25 erhält folgende Fassung: "Artikel 25 Der Textilausschuss 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt (dem "Textilausschuss"), der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. 2. Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren des Artikels 5 des Beschlusses 1999/468/EG, und zwar nach Maßgabe des Artikels 7 des genannten Beschlusses, anwendbar. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgelegt. 3. Für die unter Titel III dieser Verordnung fallenden Angelegenheiten ist das Verfahren für Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 6 des Beschlusses 1999/468/EG gemäß Artikel 7 dieses Beschlusses anwendbar. Die Frist nach Artikel 6 Buchstabe b) wird auf einen Monat festgelegt, gerechnet ab dem Beschluss der Kommission über die Einführung der betreffenden Schutzmaßnahmen. Der Rat kann den Beschluss der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben, sofern er dies binnen drei Monaten ab seiner Befassung mit dem Kommissionsbeschluss und mit qualifizierter Mehrheit tut. Unternimmt er nichts, so gilt der Beschluss der Kommission als aufgehoben. 4. Bei den dringlichen Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung wird das Verfahren des Artikels 6 des Beschlusses 1999/468/EG gemäß Artikel 7 angewandt. Die Frist des Artikels 6 Buchstabe b) beträgt einen Monat, gerechnet ab der Annahme des Beschlusses der Kommission über die Schutzmaßnahmen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit anders beschließen, sofern er dies binnen drei Monaten ab seiner Befassung mit dem Kommissionsbeschluss tut. 5. Der Ausschuss kann zu allen anderen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung gehört werden, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet." 6. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) In den Artikeln 3 Absatz 3, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 6 Absatz 3, 7 Absatz 1, 8 Absatz 2, 17 Absatz 3, 17 Absatz 6, 20, 21 Absatz 2, 22, 23 und 28 wird der Wortlaut "nach dem jeweiligen Verfahren des Artikels 25" durch den Wortlaut "nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2" ersetzt. (5) Die Anhänge werden wie folgt geändert: (a) In den Anhängen IIIb und VI wird "Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro)" durch "Bundesrepublik Jugoslawien(*)" ersetzt. (*) Einschließlich Kosovo, wie in der Entschließung 1244 vom 10. Juni 1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt. (b) Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs I dieser Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG I "ANHANG VII Verzeichnis der in den Feldern des Überwachungsdokuments mitzuteilenden Angaben ÜBERWACHUNGSDOKUMENT >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>