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Document JOC_2002_181_E_0275_01

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (KOM(2002) 139 endg. — 2002/0066(CNS))

ABl. C 181E vom 30.7.2002, p. 275–279 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0139

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel /* KOM/2002/0139 endg. - CNS 2002/0066 */

Amtsblatt Nr. 181 E vom 30/07/2002 S. 0275 - 0279


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 14. Juli 1992 hat der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel angenommen. Diese Verordnung ist am 26. Juli 1993 in Kraft getreten und wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates geändert. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Regelung. Sie gibt interessierten Erzeugern und/oder Verarbeitern die Möglichkeit, den geografischen Namen eines Erzeugnisses durch Eintragung in ein Verzeichnis gemeinschaftsweit schützen zu lassen. Der Schutz besteht darin, dass die Verwendung der betreffenden Ursprungsbezeichnung bzw. geografischen Angabe ausschließlich den Erzeugern bzw. Verarbeitern vorbehalten ist, d. h. den Betrieben, die in den Regionen oder an den Orten tätig sind, die durch die Namen bezeichnet werden. Wird also eine geografische Angabe auf Gemeinschaftsebene eingetragen, so ist die Verwendung dieser Angabe allein den in dem betreffenden Gebiet ansässigen Betrieben vorbehalten und allen anderen Betrieben untersagt.

Ziel dieser Gemeinschaftsregelung war es, den Schutz der geografischen Namen für alle Lebensmittel außer Wein und Spirituosen - für die bereits eine besondere Gemeinschafts regelung galt - zu harmonisieren, um den Markt übersichtlicher zu machen und den Erzeugern und Verbrauchern einen wirksamen und starken Schutz gegen Nachahmungen oder widerrechtliche Aneignungen zu bieten.

Der Schutz der geografischen Angaben als geistiges Eigentum wurde in Abschnitt 3 des Multilateralen Abkommens über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen von 1994) wieder aufgenommen. Dieses Abkommen enthält genaue Vorschriften über das Bestehen, den Erwerb, den Schutzumfang und die Erhaltung des geistigen Eigentums sowie die Mittel zu deren Durchsetzung und Ausübung mit dem Ziel, den Welthandel zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen, die infolge eines unzureichenden Schutzes dieses geistigen Eigentums auftreten können, zu verhindern.

- Geltungsbereich der Verordnung (Artikel 1 und Anhang I)

Zum einen sollte verhindert werden, dass in Bezug auf die geografischen Namen, die bei Weinessig geschützt werden können, eine Rechtslücke entsteht. Da Weinessig als Weinbauerzeugnis derzeit vom Geltungsbereich ausgenommen ist, aber auch im Bereich Wein und Spirituosen nicht geschützt ist, wird Artikel 1 der Verordnung geändert, um den Schutz von Bezeichnungen für diese Art von Erzeugnissen im Rahmen der Verordnung zu ermöglichen.

Da andererseits bei den Hunderten von Eintragungsanträgen für Mineral- und Quellwässer verschiedene Probleme (z. B. dieselben Namen für verschiedene Wässer, Fantasienamen, die nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 fallen, Ungeeignetheit der Namen für eine Eintragung insbesondere im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Artikel 13) Probleme aufgetreten sind und diese Wässer bereits unter die Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 fallen, die eine ausreichende und ständig aktualisierte Regelung für diesen Bereich auf Gemeinschaftsebene enthält, ist es nicht sinnvoll, Bezeichnungen für solche Wässer einzutragen, auch wenn dies in einigen Fällen bereits geschehen ist. Aus diesem Grund sollten Mineral- und Quellwässer aus dem Geltungsbereich der Verordnung und damit auch aus Anhang I herausgenommen werden und zur Vermeidung von Nachteilen eine Übergangszeit für bereits eingetragene Wässer vorgesehen werden, nach deren Ablauf die betreffenden Produkte nicht mehr im Verzeichnis der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen geführt werden.

- Gleichlautende Bezeichnungen (Artikel 5a und Artikel 13 Absatz 5)

Da die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 keine genauen Regeln für gleichlautende, der Verordnung entsprechende Bezeichnungen in den Mitgliedstaaten vorsieht, wurden die Vorschriften entsprechend ergänzt, um eine Entscheidung in solchen Fällen zu erleichtern.

Aus diesem Grund sollte ein geeigneter Rechtsrahmen geschaffen werden, um über einen möglichen Interessenausgleich zwischen einer geschützten Ursprungsbezeich nung (g. U.) bzw. einer geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) und einem gleichlautenden geografischen Namen zu entscheiden, der nicht unter die Verord nung fällt, aber rechtmäßig verwendet wird und für den kein Anspruch auf Verwen dung einer g. U. oder g.g.A. erhoben wird.

- Einspruchsverfahren (Artikel 7)

Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sieht ein Einspruchsverfahren vor. Um der Verpflichtung nachzukommen, die sich insbesondere aus Artikel 22 des TRIPS-Abkommens ergibt, müssen die Bestimmungen der genannten Verordnung in einigen Punkten klarer gefasst werden, so dass diese Regelung allen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) zugute kommt, deren berechtigte Interessen betroffen sind, und Kriterien unterliegt, die denjenigen des vorgenannten Artikels entsprechen. Da es sich um ein örtlich begrenztes Recht handelt, müssen sich die Nachweise und Kriterien auf das Gebiet der Gemeinschaft beziehen, in dem der Schutz gemäß der Verordnung gilt. Daher wurde mit Artikel 12d für die Staatsangehörigen der WTO-Mitgliedstaaten ein zu Artikel 7 analoges Verfahren eingerichtet.

- Löschung einer Eintragung aus dem Verzeichnis (Artikel 11)

Um dem Wunsch bestimmter, zur Verwendung von g.U. oder g.g.A. berechtigter Personen zu entsprechen, wurde vorgesehen, dass eine Eintragung wieder aus dem Verzeichnis gelöscht werden kann, sofern ein begründeter Antrag gestellt wird.

- Anwendung auf Drittlandserzeugnisse (Artikel 12)

Unbeschadet internationaler Übereinkünfte sieht Artikel 12 die Anwendung der Verordnung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittel aus Drittländern vor. Diese Anwendung erfolgt durch Gegenseitigkeit und unter Bedingungen der Gleichwertigkeit. Um zu gewährleisten, dass das gemeinschaftliche Eintragungs verfahren den Ländern, die die Gleichwertigkeitsbedingungen erfuellen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit offen steht, sind weitere Einzelheiten in Artikel 12 aufgenommen worden und ist mit den Artikeln 12a, 12b und 12c ein Verfahren geschaffen worden, das demjenigen von Artikel 6 entspricht.

- Interessenkonflikte zwischen geografischen Angaben und Marken (Artikel 14)

- Artikel 14 Absatz 1: Um die Marken und die geografischen Angaben auf dieselbe Art zu behandeln, werden die verschiedenen in Artikel 14 genannten Sachverhalte geregelt, indem als Bezugszeitpunkt für das Einspruchsrecht der Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrags anstelle des Zeitpunkts der Veröffent lichung der geografischen Angabe bzw. Ursprungsbezeichnung festgesetzt wird (bei den Marken ist dieser Bezugszeitpunkt nämlich der Zeitpunkt der Einreichung).

- Artikel 14 Absatz 2: Zwecks Vereinbarkeit mit Artikel 24 Absatz 5 des TRIPS-Abkommens zur Möglichkeit der Koexistenz einer geografischen Ursprungsbezeichnung und einer Marke wurde Artikel 14 der Verordnung (EWG) 2081/92 um einige Angaben ergänzt, die auch die Möglichkeit der Koexistenz vorsehen, denn Artikel 24 Absatz 5 betrifft nicht nur die eingetragenen oder angemeldeten Marken, sondern auch den Fall, dass eine Marke durch Benutzung in gutem Glauben erworben wird. Als Bezugszeitpunkt bei einem Streitfall über die mögliche Koexistenz gilt bei den gemäß Artikel 17 eingetragenen Bezeichnungen (sog. vereinfachtes Verfahren) der Tag, an dem der Schutz in dem Ursprungsland wirksam wurde, und bei den gemäß Artikel 5 eingetragenen Bezeichnungen (sog. normales Verfahren) der Tag, an dem der Eintragungsantrag eingereicht wurde.

Durch diese Präzisierung und Klärung kann die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 im Einklang mit den Vorschriften des TRIPS-Abkommens angewandt werden.

- Vereinfachtes Verfahren (Artikel 17)

Das so genannte vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wurde vorgesehen, damit bereits in den Mitgliedstaaten geschützte oder durch Benutzung üblich gewordene Bezeichnungen auf Gemeinschaftsebene eingetragen werden können. Dieses Verfahren sieht kein Einspruchsrecht vor, das unerlässlich ist, um bereits erworbene Rechte zu schützen oder Benachteiligungen durch die Eintragung zu verhindern. Daher ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz abzuschaffen. Außerdem wird aus Gründen der Einheitlichkeit die fünfjährige Übergangszeit für im Rahmen dieser Vorschrift eingetragene Bezeichnungen - unbeschadet des Ablaufs dieses Zeitraums für eingetragene Bezeichnungen - abgeschafft.

- Sonstige Änderungen

Es wurden einige formelle Ergänzungen vorgenommen bezüglich der anzuwendenden Fassung der Norm EN 45011 bei der Kontrolle (Artikel 10), der Notwendigkeit der Veröffentlichung einer Entscheidung zur Löschung einer eingetragenen Bezeichnung (Artikel 11) sowie des an den neuen Beschluss 1999/468/EG angepassten Ausschussverfahrens (Artikel 15).

2002/0066 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4],

[4] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang I des Vertrags zu Gründung der Europäischen Gemeinschaft [5] sind die Waren festgelegt, die unter Titel II des Vertrags fallen.

[5] ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 303.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates [6] gilt weder für Weinbauerzeugnisse noch für Spirituosen; zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke sollte jedoch Weinessig in den Geltungsbereich gemäß Artikel 1 aufgenommen werden.

[6] ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2796/2000 der Kommission (ABl. L 324 vom 21.12.2000, S. 26).

(3) In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, in dem die eintragungsfähigen Lebensmittel aufgeführt sind, sind u. a. auch natürliches Mineralwasser und Quellwasser aufgeführt. Bei der Prüfung der Eintragungsanträge sind verschiedene Probleme aufgetreten. So wurden für unterschiedliche Wässer gleichlautende Namen verwendet, es gab Fantasienamen, die nicht von den Bestimmungen der genannten Verordnung erfasst werden, und bestimmte Namen waren für eine Eintragung im Rahmen dieser Verordnung aufgrund der Auswirkungen von Artikel 13 nicht geeignet. Diese Probleme haben bei der Durchführung der Verordnung zu einer Reihe von praktischen Interessenkonflikten geführt.

(4) Mineral- und Quellwasser ist bereits Gegenstand der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern [7]. Zwar hat diese Richtlinie nicht genau dieselbe Zielsetzung wie die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, sie sorgt aber für eine ausreichende Regelung für diese Mineral- und Quellwässer auf Gemeinschaftsebene. Deshalb ist es nicht sinnvoll, Bezeichnungen für Mineral- und Quellwässer einzutragen. Aus diesem Grund sollten Mineral- und Quellwässer aus Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gestrichen werden. Da bestimmte Bezeichnungen aber bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates [8] eingetragen worden sind, sollte zur Vermeidung von Benachteiligungen eine Übergangszeit von fünf Jahren vorgesehen werden, nach der diese Bezeichnungen nicht mehr im Verzeichnis gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 geführt werden.

[7] ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/70/EG (ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 26).

[8] ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2703/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 25).

(5) Um insbesondere das Vermögen der Erzeuger in den Mitgliedstaaten zu schützen, sollten Fälle von ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnungen geregelt werden, zum einen für die Bezeichnungen, die die Eintragungskriterien erfuellen, und zum anderen für die Bezeichnungen, die diese Kriterien zwar nicht erfuellen, aber bestimmten, genau festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung entsprechen.

(6) In Artikel 10 ist der Bezug auf die Norm EN 45011 im Hinblick auf etwaige künftige Änderungen anzupassen.

(7) Für den Fall, dass eine Vereinigung oder eine natürliche oder juristische Person bei ausreichender Begründung auf die Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung verzichten möchte, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die betreffende Bezeichnung aus dem Gemeinschaftsverzeichnis zu löschen.

(8) Das Abkommen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen von 1994 in Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation) enthält genaue Bestimmungen über das Bestehen, den Erwerb, den Umfang und die Erhaltung der Rechte des geistigen Eigentums sowie die Mittel zu ihrer Durchsetzung.

(9) Der Schutz aufgrund einer Eintragung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 steht Bezeichnungen der Drittländer durch Gegenseitigkeit und unter Bedingungen der Gleichwertigkeit entsprechend Artikel 12 der vorgenannten Verordnung offen. Die Bestimmungen des Artikels sind genauer zu fassen, um zu gewährleisten, dass das gemeinschaftliche Eintragungsverfahren den Ländern zugänglich ist, die die vorgenannten Bedingungen erfuellen.

(10) Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sieht ein Einspruchsverfahren vor. Um der Verpflichtung Rechnung zu tragen, die sich insbesondere aus Artikel 22 des TRIPS-Abkommens ergibt, sollten die Bestimmungen genauer gefasst werden, damit diese Regelung für die Staatsangehörigen aller WTO-Mitgliedstaaten gilt, und sollten diese Bestimmungen tatsächlich unbeschadet internationaler Übereinkünfte gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung gelten. Den Staatsangehörigen der WTO-Mitgliedstaaten, die in ihren berechtigten Interessen betroffen sind, wird ein Einspruchsrecht nach den Kriterien eingeräumt, die denjenigen von Artikel 7 Absatz 4 derselben Verordnung entsprechen. Die Nachweise und Bewertungen dieser Kriterien haben in Bezug auf das Gebiet der Gemeinschaft zu erfolgen, in dem der Schutz durch die Verordnung gilt.

(11) Artikel 24 Absatz 5 des TRIPS-Abkommens umfasst nicht nur die eingetragenen oder angemeldeten Marken, sondern auch den Fall, dass Marken durch Benutzung erworben werden können, den vorgesehenen Bezugszeitpunkt und insbesondere den Zeitpunkt des Schutzes der Bezeichnung im Ursprungsland. Aus diesem Grund ist Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 dahingehend zu ändern, dass der darin vorgesehenen Bezugszeitpunkt nunmehr der Zeitpunkt des Schutzes im Ursprungsland oder der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung ist, je nachdem, ob es sich um eine Bezeichnung gemäß Artikel 17 oder Artikel 5 der genannten Verordnung handelt. Außerdem wird in Artikel 14 Absatz 1 als Bezugszeitpunkt der Zeitpunkt der Einrei chung des Eintragungsantrags anstelle des Zeitpunkts der ersten Veröffentlichung festgesetzt.

(12) Da die für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erforderlichen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [9] sind, sollten sie nach dem Regelungsverfahren des Artikels 5 des Beschlusses erlassen werden.

[9] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(13) Das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, mit dem in den einzelnen Mitgliedstaaten bereits bestehende, gesetzlich geschützte oder durch Benutzung üblich gewordene Bezeichnungen eingetragen werden sollten, sah kein Einspruchsrecht vor. Daher ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz abzuschaffen. Außerdem ist aus Gründen der Einheitlichkeit die in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehene Übergangszeit von fünf Jahren für nach dieser Bestimmung eingetragene Bezeichnungen ungeachtet des Ablaufs dieses Zeitraums für nach dem genannten Artikel 17 eingetragene Bezeichnungen abzuschaffen.

(14) Aus diesen Gründen ist die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

,(1) Diese Verordnung regelt den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geografischen Angaben der in Anhang I des Vertrags genannten, zum Verzehr bestimmten Agrarerzeugnisse, der in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Lebensmittel sowie der in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Agrarerzeugnisse. Diese Verordnung gilt jedoch nicht für Weinbauerzeugnisse - ausgenommen Weinessig - und Spirituosen. Dieser Absatz gilt unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein. Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung fallen Mineralwässer nicht mehr unter die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. Daher werden die bereits eingetragenen Bezeichnungen für Mineralwässer nach Ablauf einer Übergangszeit von fünf Jahren aus dem Verzeichnis gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gestrichen. Die Anhänge I und II dieser Verordnung können nach dem Verfahren des Artikels 15 geändert werden."

2. Artikel 5 Absatz 5 letzter Unterabsatz wird gestrichen.

3. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 5a eingefügt:

,Artikel 5a

Bezieht sich der Antrag auf eine Bezeichnung, mit der auch ein geografisches Gebiet bezeichnet wird, das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach dem Verfahren von Artikel 12 Absatz 3 anerkannten Drittland liegt, so ist dieser Mitgliedstaat bzw. dieses Land vor der Entscheidung zu hören.

Gleichlautende Bezeichnungen, die dieser Verordnung entsprechen, können unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr in das Verzeichnis eingetragen werden.

Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist nur gestattet, wenn das Ursprungsland auf dem Etikett deutlich erkennbar genannt wird."

4. Artikel 10 Absatz 3 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

,Um von den Mitgliedstaaten für die Zwecke der Verordnung zugelassen zu werden, müssen die Kontrollstellen die Anforderungen der Norm EN 45011 in ihrer letztgültigen Fassung erfuellen."

5. In Artikel 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

,Diese Maßnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht."

6. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 11a eingefügt:

,Artikel 11a

Nach Übermittlung eines begründeten Antrags der betreffenden Vereinigung durch das Land, das den ursprünglichen Eintragungsantrag übermittelt hatte, kann die Kommission eine Eintragung löschen.

Die Löschung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht."

7. Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

,- in dem betroffenen Drittland eine Kontrollregelung und ein Einspruchsrecht bestehen, die denjenigen nach der Verordnung gleichwertig sind".

8. In Artikel 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

,(3) Die Kommission kann auf Antrag eines Drittlands nach dem Verfahren des Artikels 15 feststellen, dass das betreffende Land die Bedingungen für die Gleichwertigkeit im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels aufgrund seines innerstaatlichen Rechts erfuellt. Hat die Kommission eine solche Feststellung getroffen, so findet das Verfahren nach Artikel 12a Anwendung."

9. Nach Artikel 12 werden folgende Artikel 12a bis 12d eingefügt:

,Artikel 12a

(1) Will eine in Artikel 5 Absatz 1 und 2 genannte Vereinigung oder natürliche oder juristische Person eines Drittlandes in dem Fall nach Artikel 12 Absatz 3 eine Bezeichnung im Rahmen dieser Verordnung eintragen lassen, so richtet sie einen Eintragungsantrag an die Behörden des Drittlandes, in dem sich das geografische Gebiet befindet. Der Antrag umfasst für jede Bezeichnung eine Spezifikation gemäß Artikel 4.

(2) Ist das betreffende Drittland der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfuellt sind, so übermittelt es den Eintragungsantrag der Kommission zusammen mit

a) einer Beschreibung des Rechtsrahmens und der Benutzung, auf deren Grundlage die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe in dem Land geschützt bzw. üblich geworden ist,

b) einer Erklärung, dass die Anforderungen von Artikel 10 in seinem Hoheitsgebiet erfuellt werden, und

c) allen anderen Unterlagen, auf die es seine Bewertung gestützt hat.

(3) Der Antrag und alle der Kommission übermittelten Unterlagen müssen in einer Amtssprache der Gemeinschaft abgefasst oder von einer Übersetzung in eine Amtssprache der Gemeinschaft begleitet sein.

Artikel 12b

(1) Die Kommission prüft innerhalb von sechs Monaten, ob der von einem Drittland übermittelte Eintragungsantrag sämtliche vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Kommission teilt die Ergebnisse dem betroffenen Land mit.

Gelangt die Kommission

a) zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung schutzwürdig ist, so veröffentlicht sie den Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2. Vor der Veröffentlichung kann sie den in Artikel 15 genannten Ausschuss anhören;

b) zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung nicht schutzwürdig ist, so beschließt sie nach Anhörung des Landes, das den Antrag übermittelt hat, nach dem Verfahren des Artikels 15, die Veröffentlichung gemäß Buchstabe a) nicht vorzunehmen.

(2) Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) kann jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene Person unter folgenden Bedingungen Einspruch gegen den gemäß Absatz 1 Buchstabe a) veröffentlichten Antrag einlegen: Wird der Einspruch von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem WTO-Mitgliedstaat erhoben, so finden die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1, 2 und 3 bzw. von Artikel 12d Anwendung. Wird der Einspruch von einem Staatsangehörigen eines Dritt landes erhoben, das die Bedingungen für die Gleichwertigkeit nach Artikel 12 Absatz 3 erfuellt, so wird die ausreichend begründete Einspruchserklärung an das Land, in dem der Staatsangehörige seinen Wohnsitz oder seine Nieder lassung hat, gerichtet, das diese Erklärung an die Kommission weiterleitet.

Die Einspruchserklärung und alle der Kommission übermittelten Unterlagen werden in einer Amtssprache der Gemeinschaft abgefasst oder von einer Übersetzung in eine Amtssprache der Gemeinschaft begleitet.

(3) Die Kommission prüft die Zulässigkeit des Einspruchs nach den Kriterien von Artikel 7 Absatz 4. Diese Kriterien sind in Bezug auf das Gebiet der Mitgliedstaaten zu belegen und zu bewerten. Ist ein Einspruch zulässig, so erlässt die Kommission unter angemessener Berücksichtigung der redlichen und ständigen Verfahren und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr im Gemeinschaftsgebiet eine Entscheidung nach dem Verfahren des Artikels 15 nach Anhörung des Landes, das den Eintragungsantrag übermittelt hat. Wird die Eintragung beschlossen, so wird die Bezeichnung in das Verzeichnis nach Artikel 6 Absatz 3 aufgenommen und gemäß Artikel 6 Absatz 4 veröffentlicht.

(4) Sofern bei der Kommission kein Einspruch eingelegt wird, wird die Bezeich nung bzw. werden die Bezeichnungen in das Verzeichnis nach Artikel 6 Absatz 3 aufgenommen und gemäß Artikel 6 Absatz 4 veröffentlicht.

Artikel 12c

Die betreffende Vereinigung oder natürliche oder juristische Person gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geographischen Gebiets eine Änderung der Spezifikation einer gemäß Artikel 12a eingetragenen Bezeichnung beantragen.

Das Verfahren des Artikels 12a findet entsprechende Anwendung.

Die Kommission kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 15 entscheiden, das Verfahren des Artikels 12a nicht anzuwenden, wenn es sich um eine geringfügige Änderung handelt.

Artikel 12d

(1) Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 6 Absatz 2 betreffend einen von einem Mitgliedstaat eingereichten Eintragungsantrag kann jede natürliche oder juristische Person, die Staatsangehörige eines WTO-Mitgliedstaats oder eines nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 3 anerkannten Drittlands ist und deren rechtmäßige Interessen betroffen sind, Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung erheben, indem sie eine ausreichend begründete und in einer Amtssprache der Gemeinschaft abgefasste oder in eine Amtssprache der Gemeinschaft übersetzte Erklärung an den WTO-Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung hat, übermittelt, der diese Erklärung an die Kommission weiterleitet. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede Person aus einem WTO-Mitgliedstaat oder einem nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 3 anerkannten Drittland, die berechtigte wirtschaftliche Interessen geltend machen kann, den Eintragungsantrag einsehen darf.

(2) Die Kommission prüft die Zulässigkeit des Einspruchs nach den Kriterien von Artikel 7 Absatz 4. Diese Kriterien sind in Bezug auf das Gebiet der Gemeinschaft zu belegen und zu bewerten.

(3) Ist ein Einspruch zulässig, so erlässt die Kommission unter angemessener Berücksichtigung der redlichen und ständigen Verfahren und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr eine Entscheidung nach dem Verfahren des Artikels 15 nach Anhörung des Staates, der den Einspruchsantrag übermittelt hat. Wird die Eintragung beschlossen, so nimmt die Kommission die Veröffentlichung nach Artikel 6 Absatz 4 vor."

10. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

,(4) Für Bezeichnungen, deren Eintragung gemäß Artikel 5 bzw. Artikel 12a beantragt wird, kann im Rahmen des Artikels 7 Absatz 5 Buchstabe b), des Artikels 12b Absatz 3 bzw. des Artikels 12d Absatz 3 eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren vorgesehen werden; dies gilt ausschließlich für den Fall eines Einspruchs, der für zulässig erklärt wurde, weil die Eintragung des vorgeschlagenen Namens sich nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden. Diese Übergangszeit kann nur dann vorgesehen werden, wenn die Unternehmen die betreffenden Erzeugnisse rechtmäßig in den Verkehr gebracht und dabei seit mindestens fünf Jahren vor der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung ständig die betreffenden Bezeichnungen verwendet haben."

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

,(5) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 15 das Weiterbestehen einer eingetragenen Bezeichnung und einer Bezeichnung beschließen, die einen Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 3 anerkannten Drittlandes bezeichnet, wenn diese Bezeichnung mit der eingetragenen Bezeichnung identisch ist, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind:

- die identische Bezeichnung ist auf dem Gebiet der Gemeinschaft seit mindestens 25 Jahren vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet worden und

- es wird nachgewiesen, dass mit dieser Verwendung zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen der eingetragenen Bezeichnung auszunutzen und dass sie die Öffentlichkeit in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht in die Irre geführt hat und dies auch nicht möglich war und

- auf das Problem in Bezug auf die identische Bezeichnung wurde vor der Eintragung der Bezeichnung hingewiesen.

Dieses Weiterbestehen der eingetragenen Bezeichnung und der betreffenden identischen Bezeichnung darf einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren nicht überschreiten.

Die Verwendung der betreffenden geografischen Bezeichnung ist nur zulässig, wenn das Ursprungsland deutlich sichtbar auf dem Etikett angegeben ist."

11. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

,(1) Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe gemäß dieser Verordnung eingetragen, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf den einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und der die gleiche Art von Erzeugnis betrifft, zurückgewiesen, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe eingereicht wird.

Marken, die entgegen den Vorschriften von Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

,(2) Unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts darf eine Marke, die vor dem Zeitpunkt des Schutzes im Ursprungsland oder des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingetragen, angemeldet oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Benutzung in gutem Glauben erworben wurde und auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [10] und/oder der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [11] vorliegen."

[10] ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.

[11] ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.

12. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

,Artikel 15

(1) Die Kommission wird vom Ausschuss für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 anzuwenden.

(3) Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt."

13. Artikel 17 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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