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Document JOC_2002_151_E_0221_01

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung — im Namen der Gemeinschaft — eines Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (KOM(2002) 111 endg. — 2002/0057(ACC))

ABl. C 151E vom 25.6.2002, p. 221–221 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0111(01)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung - im Namen der Gemeinschaft - eines Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte /* KOM/2002/0111 endg. - ACC 2002/0057 */

Amtsblatt Nr. 151 E vom 25/06/2002 S. 0221 - 0221


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der Gemeinschaft - eines Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Begründung

Die Kommission hat aufgrund der vom Rat am 21.9.1992 angenommenen Verhandlungsdirektiven und des besonderen Beschlusses des Rates vom Juni 1997, mit dem der Kommission Leitlinien für die Aushandlung von Europäischen Konformitätsbewertungsabkommen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern erteilt wurden, ein Zusatzprotokoll zu dem Europa-Abkommen mit Lettland ausgehandelt und paraphiert (Protokoll zu dem Europa-Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte, im folgenden "PECA" genannt).

Der Wortlaut dieses Protokolls ist dieser Mitteilung beigefügt. Im Folgenden wird das Protokoll anhand der vom Rat genehmigten Verhandlungsdirektiven bewertet, und es wird vorgeschlagen, dass der Rat die Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen genehmigt und dessen Abschluss im Namen der Gemeinschaft zustimmt. Diese Bewertung und Vorschläge stimmen weitgehend mit den einschlägigen Dokumenten zu den vom Rat mit Ungarn und der Tschechischen Republik geschlossenen PECA überein.

I.1. Bewertung des Abkommens

Da dieses Abkommen nur für die Zeit vor dem Beitritt gelten soll und das Europa-Abkommen die Rechtsgrundlage hierfür bildet, wurde im Einvernehmen mit dem Ausschuss nach Artikel 133 beschlossen, das Abkommen als Protokoll zu dem Europa-Abkommen statt - wie ursprünglich geplant - als eigenständiges Abkommen anzunehmen.

Der Entwurf des PECA richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen, die in der Mitteilung der Kommission über die Außenhandelspolitik der Gemeinschaft im Bereich der Normen und Konformitätsbewertung [1] unter Ziffer 49 festgelegt sind. Das PECA ist eine Übergangsregelung, die mit dem Beitritt des Kandidatenlandes endet.

[1] KOM (96) 564 endg.. 13.11.1996

Das PECA sieht die Ausdehnung bestimmter Vorteile des Binnenmarkts in einigen bereits angeglichenen Sektoren auf das Partnerland vor. Auf diese Weise wird der Marktzugang durch die Beseitigung technischer Handelshemmnisse bei gewerblichen Produkten erleichtert. Zu diesem Zweck sieht das PECA zwei Mechanismen vor a) für die gegenseitige Anerkennung der gewerblichen Produkte, die die gesetzlichen Anforderungen an das Inverkehrbringen auf dem Markt einer der Vertragsparteien erfuellen und b) für die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung gewerblicher Produkte, die dem Gemeinschaftsrecht und den gleichwertigen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen.

Mit dem ersten Mechanismus, d.h. der gegenseitigen Anerkennung gewerblicher Produkte, wird bestätigt, dass Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 des Europa-Abkommens mit Lettland gemäß Artikel 35 des Europa-Abkommens ohne weitere Einschränkungen Anwendung finden. Diese Bestimmung bringt den Herstellern und Ausführern die erforderliche Verlässlichkeit, indem von vornherein bestätigt wird, dass die unter diesen Mechanismus fallenden gewerblichen Produkte frei zwischen den Vertragsparteien verkehren können. Die Anhänge, mit denen dieser Mechanismus umgesetzt wird, müssen noch ausgehandelt werden.

Bei dem zweiten Mechanismus handelt es sich um eine besondere Art eines Abkommens über gegenseitige Anerkennung (MRA), in dem die gegenseitige Anerkennung auf der Basis des Acquis communautaire erfolgt. Danach können gewerbliche Produkte, die von notifizierten Stellen in der Europäischen Union zertifiziert wurden, ohne weitere Genehmigungsverfahren auf dem lettischen Markt in Verkehr gebracht werden und umgekehrt. Die folgenden Sektoren werden erfasst: elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit, Spielzeug und Bauprodukte.

Der Entwurf des Abkommens mit Lettland steht in vollem Einklang mit den PECAs, die am 4. April 2001 vom Rat mit Ungarn und der Tschechischen Republik geschlossen wurden [2]. Lettland hat die technischen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den unter das Protokoll fallenden Sektoren übernommen und beteiligt sich an den europäischen Organisationen für Normung, Messwesen, Prüflaboratorien und Akkreditierung.

[2] Beschluss 2001/365/EG des Rates vom 4. April 2001 über den Abschluss eines PECA mit der Tschechischen Republik (ABl. L 135 vom 17.05.2001, S. 1). Beschluss 2001/366/EG des Rates vom 4. April 2001 über den Abschluss eines PECA mit Ungarn (ABl. L 135 vom 17.05.2001, S. 35).

Das PECA besteht aus einem Rahmenabkommen und mehreren Anhängen, die im Vorstehenden erwähnt sind. Der Schlussakte ist eine einseitige Erklärung beigefügt, mit der lettische Vertreter zu den Sitzungen der Sachverständigen und der Ausschüsse eingeladen werden, die mit den in den Anhängen genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingesetzt wurden. Darin wird auch klargestellt, dass dies keine Teilhabe am Entscheidungsprozess der Gemeinschaft zur Folge hat. Im Folgenden wird das PECA im Einzelnen bewertet.

I.1.1 Rahmenabkommen

Im Folgenden wird das Rahmenabkommen Artikel für Artikel bewertet.

Präambel: Darin ist das Grundziel des PECA dargelegt: Ausdehnung bestimmter Vorteile des Binnenmarkts in bestimmten Sektoren, in denen die Rechtsvorschriften bereits angeglichen sind, auf den jeweiligen Beitrittskandidaten, da dieser aufgrund seines Antrags auf Aufnahme in die Europäische Union den Acquis communautaire umsetzen muss.

Artikel 1: Zweck Dieser Artikel enthält den Zweck des PECA, nämlich die Beseitigung technischer Handelshemmnisse bei gewerblichen Produkten. Das PECA sieht zwei Mechanismen vor a) für die gegenseitige Anerkennung der gewerblichen Produkte, die die gesetzlichen Anforderungen an das Inverkehrbringen auf dem Markt einer der Vertragsparteien erfuellen und b) für die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung gewerblicher Produkte, die dem Gemeinschaftsrecht und den gleichwertigen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen Diese erklären sich von selbst. Begriffsbestimmungen für gewerbliche Produkte, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht wurden aufgenommen. Alle Rechtsvorschriften und Durchführungsmaßnahmen (Verwaltungsbestimmungen, Leitlinien und sonstigen Möglichkeiten der Umsetzung der Rechtsvorschriften) sind durch die Begriffsbestimmungen für Gemeinschaftsrecht und nationales Recht abgedeckt.

Artikel 3: Rechtsangleichung In diesem Artikel verpflichtet sich Lettland, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit das übernommene Gemeinschaftsrecht, insbesondere im Bereich der technischen Rechtsvorschriften für die Zwecke des PECA, beibehalten und die Übernahme des Gemeinschaftsrechts vollendet wird. Zusammen mit dem vierten Erwägungsgrund bringt er zum Ausdruck, dass die Rechtsangleichung ein fortlaufender Prozess ist und die Vertragsparteien vereinbaren, etwaige Probleme bei der Umsetzung, die später auftreten können, zu lösen.

Artikel 4: Gegenseitige Anerkennung gewerblicher Produkte In diesem Artikel wird der in Artikel 1 Absatz 1 festgelegte Grundsatz näher umschrieben. Demnach wird mit der Aufnahme der gewerblichen Produkte in die Anhänge bestätigt, dass diese Produkte frei zwischen den Vertragsparteien verkehren können. Wie bereits erwähnt wurden diese Anhänge noch nicht ausgehandelt.

Artikel 5 :Gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertungen Mit dieser Bestimmung wird der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegte Grundsatz erläutert. Diese Art der Anerkennung ist mit derjenigen in den Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (MRA) vergleichbar, mit der Besonderheit, dass im vorliegenden Fall alle Rechtsvorschriften und Normen angeglichen sind. Die sektoralen Anhänge enthalten die Verweise auf die einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften.

Artikel 6: Schutzklausel Dieser Artikel räumt jeder Vertragspartei das Recht ein, den Marktzugang zu verwehren, wenn die Vertragspartei den Nachweis dafür erbringen kann, dass das Produkt die legitimen Interessen gefährdet, die durch die in den Anhängen aufgeführten Rechtsvorschriften geschützt werden (vor allem Sicherheit und/oder öffentliche Gesundheit der Benutzer und anderer Personen). Die in diesen Fällen anzuwendenden Verfahren sind in den Anhängen im Einzelnen festgelegt.

Artikel 7 : Erweiterung des Geltungsbereichs Die Vertragsparteien können den Anwendungs- und Geltungsbereich des Protokolls durch Änderung der Anhänge oder Aufnahme neuer Anhänge, sobald alle Voraussetzungen der Rechtsangleichung erfuellt sind, modifizieren.

Artikel 8: Ursprung Die Bestimmungen diese Protokolls gelten für gewerbliche Produkte unabhängig von ihrem Ursprung.

Artikel 9: Verpflichtungen der Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Behörden und Stellen Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden die fachliche Kompetenz und Konformität der notifizierten Stellen fortlaufend überwachen und die erforderlichen Befugnisse und Fachkenntnisse besitzen, um ihre Stellen zu benennen, zu suspendieren und deren Benennung zu widerrufen. Ferner verpflichtet er die Vertragsparteien sicherzustellen, dass ihre jeweiligen notifizierten Stellen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts beziehungsweise des nationalen Rechts fortlaufend einhalten und ihre fachliche Kompetenz für die Wahrnehmung der Aufgaben, für die sie notifiziert wurden, aufrechterhalten.

Artikel 10: Notifizierte Stellen In diesem Artikel wird das Verfahren für die Notifizierung der Stellen beschrieben, die die Konformität anhand der in den entsprechenden Anhängen festgelegten gesetzlichen Anforderungen bewerten. Dieses Verfahren ist vereinfacht und ähnelt dem in der Gemeinschaft angewandten Verfahren. Der zweite Absatz enthält das Verfahren für die Streichung notifizierter Stellen.

Artikel 11: Überprüfung der notifizierten Stellen Dieser Artikel räumt den Vertragsparteien das Recht ein, die Überprüfung einer von der anderen Vertragspartei notifizierten Stelle zu verlangen. Diese Überprüfung kann entweder durch die Behörden, die die Stelle benannt haben, oder gemeinsam durch die Behörden der beiden Vertragsparteien erfolgen. Sind sich die Vertragspartei uneins über die zu ergreifenden geeigneten Maßnahmen, so können sie den Vorsitz des Assoziationsrates hiervon in Kenntnis setzen und die Entscheidung über die geeigneten Maßnahmen dem Assoziationsrat überlassen. In diesem Fall wird die notifizierte Stelle von dem Zeitpunkt, zu dem der Assoziationsrat unterrichtet wurde, an bis zur endgültigen Entscheidung suspendiert.

Artikel 12: Informationsaustausch Diese der Transparenz dienende Bestimmung stellt eine richtige und einheitliche Anwendung und Auslegung des Protokolls sicher. Den Vertragsparteien wird angeraten, ihre jeweiligen Stellen zur Zusammenarbeit aufzufordern, damit sie freiwillige Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung schließen.

Artikel 13 Vertraulichkeit Hier handelt es sich um die übliche Bestimmung zur Vermeidung der Weitergabe von Informationen, die im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls gewonnen wurden.

Artikel 14 : Verwaltung des Protokolls Der Assoziationsrat ist für das wirksame Funktionieren des Protokolls verantwortlich und kann seine Aufgaben gemäß den einschlägigen Artikeln des Europa-Abkommens delegieren.

Artikel 15: Technische Zusammenarbeit und Hilfe Dieser Artikel bekräftigt die Politik der Gemeinschaft im Bereich der technischen Zusammenarbeit und Hilfe mit Blick auf die ordnungsgemäße Durchführung des Protokolls.

Artikel 16: Abkommen mit anderen Ländern Bestätigt wird, dass - sofern nichts anderes vereinbart wird -, das PECA für die Vertragsparteien keine Verpflichtung mit sich bringt, in einem anderen Land durchgeführte Konformitätsbewertungen anzuerkennen, auch dann nicht, wenn die andere Vertragspartei ein Abkommen über die Anerkennung der Konformitätsbewertung mit dem betreffenden Land geschlossen hat.

Artikel 17 - Inkrafttreten Hier handelt es sich um eine Standardbestimmung über die Regelung für das Inkrafttreten.

Artikel 18 : Status des Protokolls Hier wird festgestellt, dass das PECA integraler Bestandteil des Europa-Abkommens ist.

I.1.2 Anhänge des Protokolls

I.1.2.1 Anhänge über die Gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung

Im Folgenden wird der Inhalt der Anhänge in bezug auf deren Anwendungsbereich und gegebenenfalls auf anderen Auswirkungen bewertet. Bei dieser Bewertung hat die Kommission folgende Faktoren berücksichtigt:

a) Gesamtübereinstimmung mit den politischen Zielen der Gemeinschaft in den Bereichen Normung, Zertifizierung und Konformitätsbewertung für die erfassten Sektoren und gewerblichen Produkte;

b) Gesamtübereinstimmung mit den politischen Zielen der Gemeinschaft im Bereich der Beseitigung technischer Handelshemmnisse.

Nach der sektoralen Bewertung folgt in Abschnitt I.2 eine Gesamtbewertung der Vorteile des Protokolls.

Anhänge über elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit, Spielzeug und Bauprodukte

Diese Anhänge über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung erfassen eine Palette von gewerblichen Produkten, die aufgrund der nach dem Neuen Konzept erlassenen Richtlinien in den betreffenden Bereichen der Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegen. Sie sind in ihrer Gliederung gleich.

Ihr Anwendungsbereich wird durch die in Abschnitt I jedes Anhangs aufgeführten einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften bestimmt. Abschnitt II über die notifizierenden Behörden enthält die Liste der Behörden, die in den Mitgliedstaaten und in Lettland für die Benennung der Stellen zuständig sind. Abschnitt III über die notifizierten Stellen verweist auf die Notifikation der von den Mitgliedstaaten und von Lettland notifizierten Konformitätsbewertungsstellen. Abschnitt IV über Sonderregelungen legt die beiden Verfahren für die Schutzklausel für gewerbliche Produkte und harmonisierte Normen fest.

Bezüglich Spielzeug enthält Abschnitt IV zwei besondere Bestimmungen. Nach der ersten können die notifizierenden Behörden auf Antrag eine Kopie der Bescheinigung und auf begründeten Antrag eine Kopie der technischen Unterlagen und der Berichte über die durchgeführten Prüfungen und Tests erhalten. Die zweite betrifft die Meldung, die die lettischen Stellen ihrem Wirtschaftsministerium erstatten müssen, wenn sie die Erteilung einer EG-Typgenehmigung ablehnen, sowie die anschließende Mitteilung an die Europäische Kommission.

Der Anhang über Bauprodukte findet nur auf Produkte Anwendung, für die harmonisierte Normen und entsprechende nationale lettische Normen gelten.

I.1.2.2 Anhänge über die gegenseitige Anerkennung gewerblicher Produkte

Bisher wurden keine derartigen Anhänge ausgehandelt. Dennoch schafft das PECA im Einklang mit dem Europa-Abkommen die Basis für eine Anerkennung der Produkte, die sich an die in der Gemeinschaft geltende Regelung anlehnt.

I.1.2.3 Einseitige Erklärung

Diese ist der Schlussakte beigefügt und findet sich im Anhang dieser Mitteilung.

a) Einseitige Erklärung über die Teilnahme lettischer Vertreter an den Ausschüssen Mit dieser Erklärung wird Lettland aufgefordert, Beobachter zu den Sitzungen der Ausschüsse zu entsenden, die mit den in den Anhängen aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingesetzt wurden oder darin genannt werden. Diese Erklärung entspricht den in der Mitteilung der Kommission "Teilnahme der Beitrittsländer an den Programmen, Agenturen und Ausschüssen der Gemeinschaft" festgelegten Grundsätzen [3] .

[3] KOM (99) 710 endg. vom 20.12.1999, Punkt 4.2.b..

I.1.3 Beziehungen zu den EFTA/EWR-Mitgliedsländern

Im Einklang mit den im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und in dessen Protokoll 12 festgelegten Informations- und Konsultationsverfahren hat die Kommission die EFTA/EWR-Mitgliedsländer regelmäßig über den Fortgang der Verhandlungen und über deren Ergebnis informiert. Die Verhandlungen der EFTA/EWR-Mitgliedsländer mit Lettland über ein paralleles Abkommen über gegenseitige Anerkennung befinden sich noch im Anfangsstadium.

I.2 Gesamtbewertung

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das vorgeschlagene PECA allen Vertragsparteien im Rahmen der Beitrittsvorbereitungen insgesamt ausgewogene Vorteile bringt. Was die verbindlich vorgeschriebenen Verfahren der anderen Vertragspartei betrifft, hat die Gemeinschaft in allen Sektoren einen wirksamen Marktzugang sichergestellt. Das PECA ist die Bestätigung dafür, dass Lettland die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in einigen Sektoren bereits vor dem Beitritt übernommen hat. Mit dem PECA werden somit sowohl politische als auch handelspolitische Vorteile erzielt.

Das Protokoll ermöglicht es den Exporteuren der Gemeinschaft, die dies wünschen, ihre Produkte vor der Ausfuhr gemäß den gleichen (angeglichenen) Anforderungen testen und zertifizieren zu lassen; sie erhalten dann ohne weitere Anforderungen an die Konformitätsbewertung Zugang zu dem betreffenden Markt. Die Zertifizierungsverfahren müssen somit für die beiden Märkte - anhand der gleichen angeglichenen Anforderungen bzw. Normen - nur einmal durchgeführt werden. Die Anerkennung der Zertifizierung wird Einsparungen ermöglichen und die Ausfuhren befördern. Die europäischen Industrieverbände wurden zu diesem Protokoll konsultiert und haben es eindeutig befürwortet.

Die Industrieverbände befürworten das Protokoll, konnten Kosten und Zeitaufwand für die Konformitätsbewertung ihrer gewerblichen Produkte in Lettland jedoch nicht immer quantifizieren. Welche genaue Zeit- und Kostenersparnis und verbesserten Marktchancen sich durch dieses Protokoll ergeben, lässt sich daher im Einzelfall nicht immer genau bestimmen. Dies dürfte erst dann möglich sein, wenn das Protokoll eine Zeitlang angewandt worden ist. Nach einer groben Berechnung [4] ergeben sich aufgrund dieses Protokolls für die Exportindustrie mögliche Kosteneinsparungen von schätzungsweise rund 2,5 Mio. EUR und von rund 360.000. EUR für die Ausführer in die EG, die zum Teil an die europäischen Importeure und Verbraucher weitergegeben werden dürften.

[4] Ausgehend von der Arbeitshypothese, dass die Zertifizierungskosten und sonstige damit verbundene Kosten durchschnittlich 1,5 % des Handelsvolumens entsprechen.

Die Zahlen für den Handel zwischen der EG und Lettland sind zur Information beigefügt. Die Handelsbilanz 2000 in den unter das Protokoll fallenden Sektoren weist für die EU einen Handelsüberschuss von rund 140 Mio. EUR aus (Faktor 6,9:1 mit Schwankungen zwischen 3,5:1 bei Spielzeug und 7,3:1 im Elektrosektor). Bei Bauprodukten (bisher: Protlandzement) weist Lettland dagegen einen Handelsüberschuss auf. Erwartet wird, dass der Handel nach Inkrafttreten des PECA weiter zunehmen wird.

Die meisten Vorteile sind in Wirklichkeit aber nicht quantifizierbar, wie etwa der schnellere Marktzugang, die größere Verlässlichkeit, der geringere Protektionismus und die Harmonisierung der Systeme. Dagegen lässt sich aber feststellen, dass das Protokoll in Bezug auf die Konformitätsbewertungsverfahren den gleichen beiderseitigen Marktzugang gewährleistet.

Die Vorteile überwiegen bei weitem die Kosten für die Ressourcen, die die Kommission für die Pflege des Protokolls aufbringen muss (schätzungsweise 0,8 Personen pro Jahr) und für die Reisekosten und sonstigen Ausgaben im Zusammenhang mit Sitzungen und anderen Aktivitäten wie der Veröffentlichung von Leitfäden.

Was die Vorteile für Lettland betrifft, so wird das PECA den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt erleichtern und der erfolgten Rechtsangleichung politische Glaubwürdigkeit verleihen. Lettland betrachtet das PECA als eine Möglichkeit, die industriellen Beziehungen zur EU weiter zu vertiefen und sich in bestimmten Sektoren bereits vor dem Beitritt voll in den Binnenmarkt zu integrieren.

II. Entwurf des Ratsbeschlusses

Ein Vorschlag für zwei Ratsbeschlüsse ist beigefügt. Die beiden Beschlüsse stimmen weitgehend mit den vorausgegangenen Vorschlägen der Kommission für Ratsbeschlüsse über die Unterzeichnung der PECAs mit Ungarn und der Tschechischen Republik überein [5].

[5] Für die Tschechische Republik Beschluss 2001/365/EG des Rates vom 4. April 2001 (ABl. L 135 vom 17.05.2002, S. 1) Für Ungarn Beschluss 2001/366/EG des Rates vom 4. April 2001 (ABl. L 135 vom 17.05.2002, S. 35)

Der erste betrifft die Unterzeichnung des Protokolls. Lettland verlangt die Unterzeichnung des Protokolls für dessen Annahme. Daher wird vorgeschlagen, dass der Präsident des Rates ermächtigt wird, die Person zu bestimmen, die befugt ist, das Protokoll im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines späteren Abschlusses gemäß den Artikeln 133 und 300 des Vertrags zu unterzeichnen.

Der Vorschlag für den zweiten Beschluss betrifft die Annahme des PECA. In diesem Zusammenhang sollte der Rat im Einklang mit den vorherigen Beschlüssen des Rates über den Abschluss der PECAs und von Abkommen über gegenseitige Anerkennung das geeignete Verfahren für die Durchführung und Verwaltung des Protokolls durch die Gemeinschaft festlegen.

Insbesondere sollte der Rat der Kommission die erforderlichen Befugnisse für die Durchführung und Verwaltung des Protokolls in Abstimmung mit dem vom Rat benannten besonderen Ausschuss übertragen. Ferner sollte der Rat der Kommission, die in Abstimmung mit dem besonderen Ausschuss handelt, die erforderlichen Befugnisse übertragen, damit sie in bestimmten Fällen den Standpunkt der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem Protokoll im Assoziationsrat und gegebenenfalls im Assoziationsausschuss festlegen kann.

In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft hinsichtlich des Protokolls auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, die beigefügten Beschlüsse über die Unterzeichnung und den Abschluss der PECA anzunehmen.

Handel EU-Lettland - Anhang zur Begründung für den Rat

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2002/0057 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der Gemeinschaft - eines Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission [6],

[6] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 1. Februar 1998 trat das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits [7] in Kraft.

[7] ABl. L 26 vom 02.02.1998, S. 3.

(2) Artikel 76 Europa-Abkommen sieht vor, dass im Rahmen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Normung und Konformitätsbewertung der Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung angestrebt wird.

(3) Das Protokoll zu dem Europa-Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte wurde von der Kommission im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt.

(4) Das Protokoll zu dem Europa-Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte, das am 10. Juli 2000 und am 5. April 2001 in Brüssel paraphiert wurde, sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet werden -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll zu dem Europa-Abkommen mit der Republik Lettland über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte vorbehaltlich seines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt zu unterzeichnen.

Brüssel, den [...]

Im Namen des Rates

Der Vorsitzende

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