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Document JOC_2001_213_E_0251_01

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der vierten Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (KOM(2001) 249 endg. — 2001/0101(CNS)) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 213E vom 31.7.2001, p. 251–254 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001PC0249

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß der vierten Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen /* KOM/2001/0249 endg. - CNS 2001/0101 */

    Amtsblatt Nr. 213 E vom 31/07/2001 S. 0251 - 0254


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss der vierten Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Die Kommission schlägt dem Rat vor, die 1999 in Peking beschlossene Änderung des Montrealer Protokolls im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu genehmigen.

    2. Das Montrealer Protokoll wurde in seiner ursprünglichen Fassung im September 1987 geschlossen und 1988 von der Gemeinschaft ratifiziert. Jedesmal, wenn Vertragsparteien neue Bestimmungen in das Protokoll aufnehmen möchten, muss dieses geändert werden. Jede neue Änderung tritt erst in Kraft, wenn mindestens 20 Vertragsparteien diese ratifiziert haben. Darüber hinaus muss jede Vertragspartei jede Änderung ratifiziert haben, bevor sie an die darin enthaltenen Regelungsmaßnahmen gebunden ist. Die Gemeinschaft ratifizierte 1991 die Änderung von London, 1993 die Änderung von Kopenhagen und 2000 die Änderung von Montreal. Nunmehr steht die Ratifizierung der Änderung von Peking an.

    3. Die Änderung von Peking führt folgende neue Regelungen in das Montrealer Protokoll ein:

    - ein Einfrieren der Herstellung von H-FCKW in Industrieländern im Jahr 2004,

    - ein Einfrieren der Herstellung von H-FCKW in Entwicklungsländern im Jahr 2016,

    - ein Verbot des Handels mit H-FCKW mit Ländern, die nicht Vertragspartei des Protokolls sind,

    - ein Verbot von Bromchlormethan, dessen Ozonschicht zerstörende Eigenschaften kürzlich festgestellt wurden,

    - Pflicht zur Meldung der Mengen an Methylbromid, die in Quarantänefällen und vor der Verschiffung verwendet werden.

    4. Die Kommission nahm im Namen der Europäischen Gemeinschaft auf der elften Vertragsstaatenkonferenz des Montrealer Protokolls, die im Dezember 1999 in Peking stattfand, an den Verhandlungen zur dieser Änderung teil. Bei den Verhandlungen hielt sie sich an die vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven; die Änderung steht im Einklang mit der Politik der Gemeinschaft im Bereich von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, und insbesondere mit der neuen Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Die zur Umsetzung dieser neuen Bestimmungen erforderlichen Rechtsvorschriften sind in der Ozonverordnung der Gemeinschaft - Verordnung (EG) 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen [1] - vorgesehen.

    [1] ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1.

    5. Die Änderung von Peking betreffen im Wesentlichen Maßnahmen zur Einschränkung von H-FCKW und neuer Stoffe sowie Bestimmungen zur Einschränkung des internationalen Handels. Daher ist die Gemeinschaft aufgrund bereits angenommener Umweltschutzrechtsakte der Gemeinschaft sowie aufgrund ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für die Regelung des Handels mit Drittstaaten eindeutig für diese Maßnahmen zuständig. Aus diesem Grund ist es angebracht und erforderlich, dass die Gemeinschaft die Änderung ratifiziert. Bis März 2001 hatten nur fünf Vertragsparteien die Änderung ratifiziert; infolge des Inkrafttretens der neuen EG-Verordnung sind jedoch zahlreiche Mitgliedstaaten im Begriff, die Änderung zu ratifizieren. Die Ratifizierung der Gemeinschaft ist ein weiterer Schritt zum Inkrafttreten der Änderung, zur der die Ratifizierung durch 20 Vertragsparteien erforderlich ist.

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss der vierten Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 174 Absatz 4 und 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

    [2] ABl. Quellenangabe, wenn verfügbar

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Gemeinschaft ist angesichts ihrer umweltpolitischen Verantwortung mit der Entscheidung 88/540/EWG [3] dem Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, beigetreten und hat mit der Entscheidung 91/690/EWG [4] die erste Änderung des Protokolls, mit der Entscheidung 94/68/EG [5] die zweite Änderung des Protokolls und mit Beschluss 2000/646/EG [6] die dritte Änderung des genannten Protokolls genehmigt.

    [3] ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 8.

    [4] ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 28.

    [5] ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 1.

    [6] ABl. L 272 vom 25.10.2000, S. 26.

    (2) Jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge ist für einen wirksamen Schutz der Ozonschicht eine noch stärkere Einschränkung des Handels mit Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, notwendig, als in der 1997 geänderten Fassung des Montrealer Protokolls vorgesehen ist. Diese Erkenntnisse machen ferner deutlich, dass der Handel mit geregelten ozonabbauenden Stoffen, insbesondere teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen und neuen Stoffen, stärker überwacht und eingeschränkt werden muss.

    (3) Im Dezember 1999 wurde in Peking die vierte Änderung des Montrealer Protokolls beschlossen, die diese Einschränkung betraf.

    (4) Die Kommission nahm im Namen der Gemeinschaft an den Verhandlungen teil und stimmte der Änderung zu.

    (5) Die Gemeinschaft hat insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht [7] führen, Maßnahmen in dem von der Änderung erfassten Bereich verabschiedet und sollte angesichts ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für den Erlass von Maßnahmen zur Regelung des Handels zwischen der Gemeinschaft und Drittländern die erforderlichen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich eingehen.

    [7] ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1.

    (6) Die Gemeinschaft muss die vierte Änderung des Montrealer Protokolls insbesondere deshalb genehmigen, weil die Bestimmungen die Herstellung von geregelten Stoffen und den Handel mit ihnen zwischen der Gemeinschaft und anderen Parteien betreffen und die Gemeinschaft für die Durchführung zuständig ist -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die vierte Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut der Änderung ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft die Genehmigungsurkunde betreffend diese vierte Änderung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 13 des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht in Verbindung mit Artikel 3 der vierten Änderung des Montrealer Protokolls zu hinterlegen.

    Artikel 3

    Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ÄNDERUNG DES MONTREALER PROTOKOLLS ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU DER OZONSCHICHT FÜHREN

    Artikel 1: Änderungen

    A. Artikel 2 Absatz 5

    In Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls sind die Worte

    Artikel 2A bis 2E

    zu ersetzen durch

    Artikel 2A bis 2F

    B. Artikel 2, Absatz 8 Buchstabe a und Absatz 11

    In Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a und Absatz 11 des Protokolls sind die Worte

    Artikel 2A bis 2H

    zu ersetzen durch

    Artikel 2A bis 2I

    C. Artikel 2F Absatz 8

    Folgender Absatz ist nach Artikel 2F Absatz 7 des Protokolls einzufügen:

    Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2004 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Gruppe I der Anlage C jährlich den Durchschnitt folgender Mengen nicht übersteigt:

    a) die Summe des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe I der Anlage C im Jahr 1989 und 2,8 v. H. ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe I der Anlage A im Jahr 1989; und

    b) die Summe des berechnete Umfangs ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Gruppe I der Anlage C im Jahr 1989 und 2,8 v. H. ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Gruppe I der Anlage A im Jahr 1989.

    Um die grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien zu decken, kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion der genannten, in Gruppe I der Anlage C aufgeführten geregelten Stoffe übersteigen.

    D. Artikel 2 I

    Folgender Artikel wird nach Artikel 2H des Protokolls eingefügt:

    Artikel 2I: Bromchlormethan

    Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2002 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach, der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage C Null nicht übersteigt. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfuellung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als unabdingbar erachtet werden.

    E. Artikel 3

    In Artikel 3 des Protokolls sind die Worte

    Artikel 2, 2A bis 2H

    zu ersetzen durch

    Artikel 2, 2A bis 2I

    F. Artikel 4 Absätze 1quin und 1 sex

    Folgende Absätze sind nach Artikel 1qua in Artikel 4 des Protokolls einzufügen:

    1quin Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.

    1sex Innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage C aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.

    G. Artikel 4 Absätze 1quin und 2 sex

    Folgende Absätze sind nach Artikel 2qua in Artikel 4 des Protokolls einzufügen:

    2quin Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.

    2sex Innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage C in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.

    H. Artikel 4 Absätze 5 bis 7

    In Artikel 4 Absätze 5 bis 7 des Protokolls sind die Worte

    Anlagen A und B, in Gruppe II der Anlage C und in Anlage E

    zu ersetzen durch

    Anlagen A, B, C und E

    I. Artikel 4 Absatz 8

    In Artikel 4 Absatz 8 des Protokolls sind die Worte

    Artikel 2A bis 2E, Artikel 2G und 2H

    zu ersetzen durch

    Artikel 2A bis 2I

    J. Artikel 5 Absatz 4

    In Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls sind die Worte

    Artikel 2A bis 2H

    zu ersetzen durch

    Artikel 2A bis 2I

    K. Artikel 5 Absätze 5 und 6

    In Artikel 5 Absätze 5 und 6 des Protokolls sind die Worte

    Artikel 2A bis 2E

    zu ersetzen durch

    Artikel 2A bis 2E und Artikel 2I

    L. Artikel 5 Absatz 8ter Buchstabe a

    Folgender Satz ist am Ende des Unterabsatzes 8ter Buchstabe a des Artikels 5 des Protokolls einzufügen:

    Ab dem 1. Januar 2016 erfuellt jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei die in Artikel 2F Abs. 8 aufgeführten Regelungsmaßnahmen und verwendet als Grundlage hierfür den Durchschnitt des in 2015 berechneten Umfangs ihrer Produktion und ihres Verbrauchs.

    M. Artikel 6

    In Artikel 6 des Protokolls sind die Worte

    Artikel 2A bis 2H

    zu ersetzen durch

    Artikel 2A bis 2I

    N. Artikel 7 Absatz 2

    In Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls sind die Worte

    Anlagen B und C

    zu ersetzen durch

    Anlage B und die Gruppen I und II der Anlage C

    O. Artikel 7 Absatz 3

    Folgender Satz ist nach dem ersten Satz in Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls einzufügen:

    Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über ihre jährliche Menge des in Anlage E geregelten Stoffes für Quarantänefälle und vor der Verschiffung.

    P. Artikel 10

    In Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls sind die Worte

    Artikel 2A bis 2E

    zu ersetzen durch

    Artikel 2A bis 2E und Artikel 2I

    Q. Artikel 17

    In Artikel 17 des Protokolls sind die Worte

    Artikel 2A bis 2H

    zu ersetzen durch

    Artikel 2A bis 2I

    R. Anlage C

    Folgende Gruppe ist in Anlage C des Protokolls hinzuzufügen:

    Gruppe Stoff Anzahl der Isomere Ozonabbaupotenzial

    Gruppe III

    CH2BrCl Bromchlormethan 1 0,12

    Artikel 2: Zusammenhang mit der Änderung von 1997

    Kein Staat und keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann eine Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, sofern er bzw. sie nicht eine solche Urkunde zur Änderung hinterlegt, die am 17. September 1997 auf der neunten Vertragsstaatenkonferenz in Montreal beschlossen wurde, oder diese gleichzeitig hinterlegt.

    Artikel 3: Inkrafttreten

    1. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu dieser Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt wurden, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Sind diese Bedingungen bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht erfuellt, so tritt die Änderung neunzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Bedingungen erfuellt worden sind.

    2. Im Sinne des Absatzes 1 zählt jede von einer Organisation die regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.

    3. Nach Inkrafttreten des Protokolls gemäß Absatz 1 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls neunzig Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

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