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Document JOC_2001_213_E_0248_01
Proposal for a Council Regulation amending Regulation (EC) No 3072/95 on the common organisation of the market in rice (COM(2001) 169 final — 2001/0085(CNS))
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (KOM(2001) 169 endg. — 2001/0085(CNS))
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (KOM(2001) 169 endg. — 2001/0085(CNS))
ABl. C 213E vom 31.7.2001, p. 248–248
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis /* KOM/2001/0169 endg. - CNS 2001/0085 */
Amtsblatt Nr. 213 E vom 31/07/2001 S. 0248 - 0248
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Mit der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 wurde festgelegt, dass die Zahlung der Flächenbeihilfen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen nach Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres zwischen dem 16. November und dem 31. Januar erfolgt. Infolge der Einbeziehung des Reisanbaus in das integrierte Kontrollsystem umfasst der Beihilfeantrag "Flächen" für die landwirtschaftlichen Kulturpflanzen auch den Beihilfeantrag für die Reisanbauflächen. Dies bedeutet, dass die vorgesehenen Kontrollen für sämtliche Flächen eines Antrags und nicht nach ausgesäten Erzeugnissen durchgeführt werden. Somit muss der mit der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 festgesetzte Zeitraum für die Zahlung der Ausgleichszahlungen für Reis an den mit der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 für die Zahlung der Flächenbeihilfen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen festgesetzten Zeitraum angepasst werden. 2001/aaaa (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1667/2000 [2], erfolgen die Ausgleichszahlungen nach Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember. [1] ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. [2] ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 3. (2) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen [3], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1672/2000 [4], erfolgen die Zahlungen zwischen dem 16. November und dem 31. Januar. [3] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1. [4] ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 13. (3) In Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EEG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen [5], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1593/2000 [6], ist nur ein einziger Antrag für die Flächenbeihilfe vorgesehen. [5] ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1. [6] ABl. L 182 vom 21.7.2000, S. 11. (4) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EEG) Nr. 3508/92 gilt das integrierte Kontrollsystem für alle Beihilfeanträge. Um die Verwaltung der Zahlungen durch die Mitgliedstaaten zu vereinfachen, sollten die Fristen für die Zahlung der Flächenbeihilfen vereinheitlicht werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 wird wie folgt geändert: In Artikel 6 Absatz 3 letzter Unterabsatz werden die Daten "16. Oktober" und "31. Dezember" durch "16. November" und "31. Januar" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident >PLATZ FÜR EINE TABELLE>