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Document 52024XC05881

Informationsvermerk — Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck: Angaben zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 22 und 23

PUB/2024/740

ABl. C, C/2024/5881, 2.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5881/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5881/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/5881

2.10.2024

INFORMATIONSVERMERK

Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck: Angaben zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 22 und 23

(C/2024/5881)

Die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 22 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden „Verordnung“) sehen vor, dass bestimmte Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Verordnung ergriffen haben, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Darüber hinaus haben die Kommission und die Mitgliedstaaten beschlossen, zusätzliche Informationen über die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 vorgeschriebenen Maßnahmen zu veröffentlichen, um sicherzustellen, dass die Ausführer Zugang zu umfassenden Informationen über die in der gesamten EU geltenden Kontrollen haben.

1.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (GENEHMIGUNGSPFLICHT FÜR DIE AUSFUHR VON GÜTERN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK, DIE NICHT IN ANHANG I AUFGEFÜHRT SIND)

Ein Mitgliedstaat kann in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausdehnen, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, vorschreiben, dies, wenn angebracht, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die der Kommission gemeldeten Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Hat der Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, die eine Genehmigungspflicht vorschreiben?

BELGIEN

JA, zum Teil

BULGARIEN

NEIN

TSCHECHIEN

JA

DÄNEMARK

JA

DEUTSCHLAND

NEIN

ESTLAND

NEIN

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

NEIN

SPANIEN

NEIN

FRANKREICH

NEIN

KROATIEN

JA

ITALIEN

NEIN

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

JA

LITAUEN

JA

LUXEMBURG

JA

UNGARN

JA

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

JA

ÖSTERREICH

JA

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

JA

SLOWENIEN

JA

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

JA

SCHWEDEN

JA

1.1.   Belgien

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist in der flämischen und in der wallonischen Region genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 5 des Erlasses der flämischen Regierung vom 14. März 2014 zur Regelung der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und der Bereitstellung technischer Hilfe (Belgisches Staatsblatt vom 2. Mai 2014), Artikel 4 des Erlasses der wallonischen Regierung vom 6. Februar 2014 zur Regelung der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Belgisches Staatsblatt vom 19.2.2014)).

1.2.   Kroatien

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, OG 83/2023).

1.3.   Lettland

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbringung strategischer Güter vom 21. Juni 2007, Punkt 31 der Verordnung 657 vom 20.10.2010 „Verfahren zur Ausstellung oder zur Verweigerung einer Genehmigung für Güter von strategischer Bedeutung und andere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verkehr von Gütern von strategischer Bedeutung“).

1.4.   Luxemburg

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Gesetz vom 27. Juni 2018 über Ausfuhrkontrollen, Artikel 45 Absatz 1).

1.5.   Ungarn

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 7 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Außenhandelsgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck).

1.6.   Niederlande

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 2 des Gesetzes über strategische Dienstleistungen (Wet strategische diensten) sowie Artikel 2 und 3 des Beschlusses über strategische Güter (Besluit strategische goederen)).

1.7.   Österreich

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 5 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 343/2011 vom 28. Oktober 2011).

1.8.   Finnland

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 4 Absatz 4 des Gesetzes 562/1996).

1.9   Rumänien

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 5 Absatz 4 von GO 43/2022 über das Kontrollregime für Tätigkeiten, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen).

1.10.   Schweden

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die er ausführen möchte, für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Abschnitt 4 a der Verordnung über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und technischer Unterstützung (2000:1217)).

1.11.   Litauen

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Regierungsbeschluss Nr. 932 „Zur Genehmigung der Zulassungsvorschriften für die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr und Vermittlung strategischer Güter und der Durchführungsvorschriften für die Kontrolle strategischer Güter“).

1.12.   Slowenien

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Zakon o nadzoru izvoza blaga z dvojno rabo – Uradni list RS, št. 37/04, 8/10 in 29/23)).

1.13.   Dänemark

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 2 Absatz 6 des dänischen Ausfuhrkontrollgesetzes).

1.14.   Tschechien

Die Ausfuhr nicht in Anhang I gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Gesetz 594/2004, Slg. in der geänderten Fassung, §3 Absatz 4).

2.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (GENEHMIGUNGSPFLICHT FÜR DIE AUSFUHR VON GÜTERN FÜR DIGITALE ÜBERWACHUNG, DIE NICHT IN ANHANG I AUFGEFÜHRT SIND)

Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, mit denen für die Ausfuhr von Gütern für digitale Überwachung, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung in Verbindung mit interner Repression und/oder zur Begehung schwerer Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die der Kommission gemeldeten Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Hat der Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, die eine Genehmigungspflicht vorschreiben?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

NEIN

TSCHECHIEN

NEIN

DÄNEMARK

JA

DEUTSCHLAND

NEIN

ESTLAND

NEIN

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

NEIN

SPANIEN

NEIN

FRANKREICH

NEIN

KROATIEN

JA

ITALIEN

NEIN

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

NEIN

LITAUEN

NEIN

LUXEMBURG

NEIN

UNGARN

NEIN

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

NEIN

ÖSTERREICH

NEIN

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

JA

SLOWENIEN

JA

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

NEIN

SCHWEDEN

JA

2.1.   Schweden

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass Güter für digitale Überwachung, die er ausführen möchte, für einen der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Abschnitt 4 a der Verordnung über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und technischer Unterstützung (2000:1217)).

2.2   Rumänien

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass Güter für digitale Überwachung, die er ausführen möchte, für einen der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 5 Absatz 4 von GO 43/2022 über das Kontrollregime für Tätigkeiten, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen).

2.3.   Slowenien

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass Güter für digitale Überwachung, die er ausführen möchte, für einen der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Zakon o nadzoru izvoza blaga z dvojno rabo – Uradni list RS, št. 37/04, 8/10 in 29/23)).

2.4.   Dänemark

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass Güter für digitale Überwachung, die er ausführen möchte, für einen der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 2 Absatz 8 des dänischen Ausfuhrkontrollgesetzes).

2.5   Kroatien

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass Güter für digitale Überwachung, die er ausführen möchte, für einen der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, OG 83/2023).

3.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (AUSWEITUNG DER VERMITTLUNGSKONTROLLE)

Nach Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, die Maßnahmen zu veröffentlichen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, um die Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuweiten.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die der Kommission gemeldeten Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Wurde die Anwendung der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Vermittlungskontrolle nach Artikel 6 Absatz 3 ausgeweitet?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

JA

TSCHECHIEN

JA

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

NEIN

ESTLAND

JA

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

JA

SPANIEN

JA

FRANKREICH

NEIN

KROATIEN

JA

ITALIEN

JA

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

JA

LITAUEN

NEIN

LUXEMBURG

JA

UNGARN

JA

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

JA

ÖSTERREICH

JA

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

NEIN

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

JA

SCHWEDEN

JA

3.1.   Bulgarien

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, und für nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführte Güter, wenn die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 34 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausfuhrkontrolle bei Verteidigungsgütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Staatsanzeiger Nr. 26 vom 29.3.2011, Geltungsbeginn 30.6.2012)).

3.2.   Tschechien

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die zuständige Behörde den Vermittler davon unterrichtet, dass in Anhang I der Verordnung nicht aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können oder dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannte militärische Endverwendungen bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 3 des Gesetzes Nr. 594/2004, Slg. über die Umsetzung des Regimes der Europäischen Gemeinschaft zur Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (geänderte Fassung)).

3.3.   Estland

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die aufgrund ihrer Endverwendung oder ihres Endverwenders, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen Merkmale strategischer Güter aufweisen, ist selbst dann genehmigungspflichtig, wenn diese Güter nicht in die Liste der strategischen Güter eingetragen sind.

(§ 6 Absatz 7 des Gesetzes über strategische Güter).

3.4.   Griechenland

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter ganz oder teilweise für die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten militärischen Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 3.2.3 des Ministerialbeschlusses Nr. 121837/e3/21837/28-9-2009).

3.5.   Spanien

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen bzw. eines der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b des Königlichen Dekrets 679/2014 vom 1. August 2014 zur Kontrolle des Außenhandels mit Verteidigungsgütern, sonstigen Gütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck).

3.6.   Kroatien

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die zuständige Behörde den Vermittler davon unterrichtet, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, OG 83/2023).

3.7.   Italien

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 9 des Gesetzesdekrets Nr. 221/2017 vom 15. Dezember 2017, in Kraft seit dem 1. Februar 2018).

3.8.   Lettland

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes über die Verbringung strategischer Güter vom 21. Juni 2007, Punkt 31 der Verordnung 657 vom 20.10.2010 „Verfahren zur Ausstellung oder zur Verweigerung einer Genehmigung für Güter von strategischer Bedeutung und andere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verkehr von Gütern von strategischer Bedeutung“).

3.9.   Luxemburg

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn sie ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke oder für die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten militärischen Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Gesetz vom 27. Juni 2018 über Ausfuhrkontrollen, Artikel 42 Absatz 1).

3.10.   Ungarn

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die Güter für eine bzw. eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten militärischen Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können; die Genehmigungspflicht gilt auch für Güter mit doppeltem Verwendungsweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, wenn diese für einen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 17.1 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Außenhandelsgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck).

3.11.   Niederlande

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn sie ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können; die Genehmigungspflicht gilt auch für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die ganz oder teilweise für die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten militärischen Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 4 des Gesetzes über strategische Dienstleistungen (Wet strategische Diensten)).

Genehmigungspflichtig sind auch Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf 37 chemische Stoffe, wenn das Bestimmungsziel, unabhängig vom jeweiligen Empfänger oder Endverwender, Irak ist.

(Beschluss über Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Irak (Regeling goederen voor tweeërlei gebruik Irak)).

3.12.   Österreich

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die zuständige Behörde den Vermittler davon unterrichtet, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 15 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 26/2011).

3.13.   Finnland

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet wurde, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können; die Genehmigungspflicht gilt auch für die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung nicht aufgeführt sind, wenn der Vermittler von der zuständigen Behörde davon unterrichtet wurde, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 562/1996).

3.14.   Schweden

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 4 Buchstabe b Absatz 1 der Verordnung über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und technischer Unterstützung (2000:1217)).

4.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG (AUSWEITUNG DER VERMITTLUNGSKONTROLLE)

Nach Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zu veröffentlichen, mit denen eine Genehmigungspflicht für Vermittlungstätigkeiten bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für den Fall vorgeschrieben wird, dass der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die der Kommission gemeldeten Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Wurden Vermittlungskontrollen im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 4 ausgeweitet?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

JA

TSCHECHIEN

JA

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

NEIN

ESTLAND

JA

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

JA

SPANIEN

JA

FRANKREICH

NEIN

KROATIEN

JA

ITALIEN

JA

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

JA

LITAUEN

NEIN

LUXEMBURG

JA

UNGARN

JA

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

JA

ÖSTERREICH

JA

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

JA

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

JA

SCHWEDEN

JA

4.1.   Bulgarien

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 47 des Gesetzes zur Ausfuhrkontrolle bei Verteidigungsgütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Staatsanzeiger Nr. 26 vom 29.3.2011)).

4.2.   Tschechien

Hat der Vermittler Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben.

(§ 3 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 594/2004, Slg. über die Umsetzung des Regimes der Europäischen Gemeinschaft zur Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck).

4.3.   Estland

Hat ein Vermittler Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies unverzüglich dem Ausschuss für strategische Güter, den Polizei- oder den Sicherheitsbehörden. Nach einer solchen Meldung kann der Ausschuss für strategische Güter beschließen, eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben.

(§ 77 des Gesetzes über strategische Güter).

4.4.   Griechenland

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 3.2.2 des Ministerialbeschlusses Nr. 121837/e3/21837/28-9-2009).

4.5.   Spanien

Hat ein Vermittler Grund zu der Annahme, dass in Anhang I der Verordnung nicht aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die er Vermittlungsdienste anbietet, ganz oder teilweise für einen bzw. eines der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 aufgeführten Verwendungszwecke und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können, muss er die zuständige Behörde informieren, welche entscheidet, ob die Vermittlungsdienste genehmigungspflichtig sind.

(Artikel 2.3 Buchstabe c des Königlichen Dekrets 679/2014 vom 1. August 2014 zur Kontrolle des Außenhandels mit Verteidigungsgütern, sonstigen Gütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck).

4.6.   Kroatien

Hat ein Vermittler Grund zu der Annahme, dass in Anhang I der Verordnung nicht aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck für einen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben.

(Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, OG 83/2023).

4.7.   Italien

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 9 des Gesetzesdekrets Nr. 221/2017 vom 15. Dezember 2017, in Kraft seit dem 1. Februar 2018).

4.8.   Lettland

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbringung strategischer Güter vom 21. Juni 2007, Punkt 31 der Verordnung 657 vom 20.10.2010 „Verfahren zur Ausstellung oder zur Verweigerung einer Genehmigung für Güter von strategischer Bedeutung und andere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verkehr von Gütern von strategischer Bedeutung“).

4.9.   Luxemburg

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Gesetz vom 27. Juni 2018 über Ausfuhrkontrollen, Artikel 42 Absatz 2).

4.10.   Ungarn

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 17 Absatz 2 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Außenhandelsgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck).

4.11   Niederlande

Die Vermittlung von gelisteten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes über strategische Dienstleistungen (Wet strategische Diensten)).

4.12.   Österreich

Hat der Vermittler Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben.

(§ 5 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 343/2011 vom 28. Oktober 2011).

4.13.   Rumänien

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 15 Absatz 3 von GO 43/2022 über das Kontrollregime für Tätigkeiten, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen).

4.14.   Finnland

Hat der Vermittler Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben.

(§ 3.2 und § 4.4 des Gesetzes 562/1996).

4.15.   Schweden

Hat der Vermittler Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben.

(Abschnitt 4 b § 2 der Verordnung über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und technischer Unterstützung (2000:1217)).

5.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (AUSWEITUNG DER DURCHFUHRKONTROLLEN)

Nach Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, die Maßnahmen zu veröffentlichen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, um die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuweiten.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Wurden die Durchfuhrkontrollbestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 in Bezug auf Artikel 7 Absatz 3 ausgeweitet?

BELGIEN

JA, teilweise

BULGARIEN

NEIN

TSCHECHIEN

JA

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

NEIN

ESTLAND

JA

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

JA

SPANIEN

JA

FRANKREICH

JA

KROATIEN

JA

ITALIEN

JA

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

JA

LITAUEN

JA

LUXEMBURG

JA

UNGARN

JA

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

JA

ÖSTERREICH

JA

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

NEIN

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

JA

SCHWEDEN

JA

5.1.   Belgien

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann in der flämischen und in der wallonischen Region von den zuständigen Behörden verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann in der flämischen und in der wallonischen Region von den zuständigen Behörden verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 6 und 7 des Erlasses der flämischen Regierung vom 14. März 2014 zur Regelung der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und der Bereitstellung technischer Hilfe (Belgisches Staatsblatt vom 2.5.2014), Artikel 5 und 6 des Erlasses der wallonischen Regierung vom 6. Februar 2014 zur Regelung der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Belgisches Staatsblatt vom 19.2.2014)).

5.2.   Tschechien

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 13b Absatz 1 des Gesetzes Nr. 594/2004, Slg. über die Umsetzung des Regimes der Europäischen Gemeinschaft zur Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck).

5.3.   Estland

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§§ 3, 6 und 7 des Gesetzes über strategische Güter).

5.4.   Griechenland

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 3.3.3 des Ministerialbeschlusses Nr. 121837/e3/21837/28-9-2009).

5.5.   Spanien

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 11 des Gesetzes 53/2007 vom 28. Dezember über die Kontrolle des Außenhandels mit Verteidigungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungsweck).

5.6.   Frankreich

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 3 Absatz I des Erlasses Nr. 2020-74 vom 31. Januar 2020, geändert durch Erlass Nr.°2020-1481 vom 30. November 2020).

5.7.   Kroatien

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 8 Absätze 1 und 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, OG 83/2023).

5.8.   Italien

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 7 des Gesetzesdekrets Nr. 221/2017 vom 15. Dezember 2017, in Kraft seit dem 1. Februar 2018).

5.9.   Lettland

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes über die Verbringung strategischer Güter vom 21. Juni 2007, Punkt 31 der Verordnung 657 vom 20.10.2010 „Verfahren zur Ausstellung oder zur Verweigerung einer Genehmigung für Güter von strategischer Bedeutung und andere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verkehr von Gütern von strategischer Bedeutung“).

5.10.   Luxemburg

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Gesetz vom 27. Juni 2018 über Ausfuhrkontrollen, Artikel 43 Absatz 2).

Diese Bestimmungen gelten nicht für die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die ohne Umladung oder Wechsel des Beförderungsmittels versandt werden (das Abladen von einem Schiff oder Flugzeug zum Zwecke der Ladungssicherung gilt nicht als Umladung oder Wechsel des Beförderungsmittels, sofern die Güter erneut auf dasselbe Schiff oder Flugzeug verladen werden), und die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, für die bereits eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Europäischen Union vorliegt.

(Gesetz vom 27. Juni 2018 über Ausfuhrkontrollen, Artikel 43 Absatz 3).

5.11.   Ungarn

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 18 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Außenhandelsgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck).

5.12.   Niederlande

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 4a Absatz 1 und Artikel 2 des Beschlusses über strategische Güter (Besluit strategische goederen)).

5.13.   Österreich

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 15 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 26/2011).

5.14.   Finnland

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 3.3 und § 4.1 des Gesetzes 562/1996).

5.15.   Schweden

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Abschnitt 4 c der Verordnung über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und technischer Unterstützung (2000:1217)).

5.16.   Litauen

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Gesetz der Republik Litauen zur Kontrolle strategischer Güter Nr. XIV-1738 vom 22. Dezember 2022).

6.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG (AUSWEITUNG DER TECHNISCHEN UNTERSTÜTZUNG)

Nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung kann ein Mitgliedstaat die Anwendung einer Genehmigungspflicht für die Erbringung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ausweiten, wenn der Erbringer der technischen Unterstützung von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Hat der Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, die eine Genehmigungspflicht vorschreiben?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

NEIN

TSCHECHIEN

NEIN

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

NEIN

ESTLAND

NEIN

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

NEIN

SPANIEN

NEIN

FRANKREICH

NEIN

KROATIEN

JA

ITALIEN

JA

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

NEIN

LITAUEN

NEIN

LUXEMBURG

NEIN

UNGARN

NEIN

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

NEIN

ÖSTERREICH

NEIN

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

NEIN

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

NEIN

SCHWEDEN

JA

6.1.   Schweden

Die Erbringung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Erbringer der technischen Unterstützung von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 4 d Absatz 1 der Verordnung über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und technischer Unterstützung (2000:1217)).

6.2.   Italien

Die Erbringung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Erbringer der technischen Unterstützung von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 3 und 9 des Gesetzesdekrets Nr. 221 vom 15. Dezember 2017 in der durch das Gesetz Nr. 103 vom 10. August 2023 geänderten Fassung).

6.3   Kroatien

Die Erbringung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Erbringer der technischen Unterstützung von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, OG 83/2023).

7.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG (TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNG)

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 kann ein Mitgliedstaat einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, mit denen für die Erbringung technischer Unterstützung eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Erbringer technischer Unterstützung, der technische Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erbringen möchte, Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Hat der Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 8 Absatz 5 einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, die eine Genehmigungspflicht vorschreiben?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

NEIN

TSCHECHIEN

NEIN

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

NEIN

ESTLAND

NEIN

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

NEIN

SPANIEN

NEIN

FRANKREICH

NEIN

KROATIEN

JA

ITALIEN

JA

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

NEIN

LITAUEN

NEIN

LUXEMBURG

NEIN

UNGARN

NEIN

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

NEIN

ÖSTERREICH

NEIN

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

NEIN

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

NEIN

SCHWEDEN

JA

7.1.   Schweden

Hat der Erbringer von technischer Unterstützung Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die technische Unterstützung erbracht werden soll, für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben.

(Abschnitt 4 d § 2 der Verordnung über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und technischer Unterstützung (2000:1217)).

7.2.   Italien

Hat der Erbringer von technischer Unterstützung Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die technische Unterstützung erbracht werden soll, für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben.

(Artikel 3 und 9 des Gesetzesdekrets Nr. 221 vom 15. Dezember 2017 in der durch das Gesetz Nr. 103 vom 10. August 2023 geänderten Fassung).

7.3   Kroatien

Hat der Erbringer von technischer Unterstützung Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die technische Unterstützung erbracht werden soll, für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben.

(Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, OG 83/2023).

8.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG (AUSWEITUNG DER KONTROLLEN AUF NICHT GELISTETE GÜTER AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT, EINSCHLIEẞLICH DER VERHINDERUNG VON TERRORANSCHLÄGEN, ODER AUS MENSCHENRECHTSERWÄGUNGEN)

Nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung muss die Kommission die Maßnahmen veröffentlichen, welche die Mitgliedstaaten einführen, um die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I gelistet sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen zu untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Werden nach Artikel 9 Absatz 1 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, zusätzliche Kontrollen für nicht gelistete Güter durchgeführt?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

JA

TSCHECHIEN

JA

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

JA

ESTLAND

JA

IRLAND

JA

GRIECHENLAND

NEIN

SPANIEN

JA

FRANKREICH

JA

KROATIEN

NEIN

ITALIEN

JA

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

JA

LITAUEN

JA

LUXEMBURG

JA

UNGARN

NEIN

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

JA

ÖSTERREICH

JA

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

JA

SLOWENIEN

JA

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

NEIN

SCHWEDEN

NEIN

8.1.   Bulgarien

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden; dazu bedarf es eines Rechtsakts des Ministerrats.

(Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Gesetzes zur Ausfuhrkontrolle bei Verteidigungsgütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Staatsanzeiger Nr. 26/29.3.2011)).

8.2.   Tschechien

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann per Regierungsverordnung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden.

(§ 3 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 594/2004 Slg.).

8.3.   Deutschland

a.   § 8 Absatz 1 Ziffer 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Verbindung mit Teil I Abschnitt B der deutschen Ausfuhrliste

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden.

(§ 8 Absatz 1 Ziffer 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Verbindung mit Teil I Abschnitt B der deutschen Ausfuhrliste.

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die Güter in Teil I Abschnitt B der deutschen Ausfuhrliste aufgeführt sind.

(§ 8 Absatz 1 Ziffer 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)).

Teil I Abschnitt B der deutschen Ausfuhrliste enthält folgende Güter:

1E901 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von den Nummern 1E001 oder 1E101 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Polymethacrylimid-Hartschäumen, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.

2B909Fließdrückmaschinen und Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion, die nicht von Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

die nach den technischen Beschreibungen des Herstellers mit numerischen Steuerungen, Rechnersteuerungen oder Play-back-Steuerungen ausgerüstet werden können und

b)

mit einer Supportkraft größer als 60 kN, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Syrien ist

2B952Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, die nicht von Nummer 2B352 im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran, Nordkorea oder Syrien ist:

a)

Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10 l

b)

Rührwerke für von Unternummer 2B352a im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasste Fermenter

Technische Anmerkung:

Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

2B993Ausrüstung für die Abscheidung von metallischen Auflageschichten auf Substrate für nichtelektronische Anwendungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran ist:

a)

Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapor deposition)

b)

Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD = physical vapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB-PVD)

c)

Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung

5A902Überwachungssysteme, Ausrüstung und Bestandteile für IuK (Informations- und Kommunikationstechnik) für öffentliche Netze, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:

a)

Überwachungszentren (Law Enforcement Monitoring Facilities) für Lawful Interception Systeme (LI, z. B. gemäß ETSI ES 201 158, ETSI ES 201 671 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür

b)

Vorratsdatenspeicherungssysteme oder -geräte für Ereignisdaten (Intercept Related Information IRI, z. B. gemäß ETSI TS 102 656 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür

Technische Anmerkung:

Ereignisdaten schließen Signalisierungsinformationen, Ursprung und Ziel (Telefonnummern, IP- oder MAC-Adressen etc.), Datum und Dauer sowie geographische Herkunft der Kommunikation ein.

Anmerkung:

Nummer 5A902 erfasst keine Systeme oder Geräte, die besonders für einen der folgenden Zwecke entwickelt sind:

a)

Gebührenabrechnung

b)

Datensammlungsfunktionen innerhalb von Netzelementen (z. B. Vermittlungsstelle oder HLR)

c)

Dienstgüte des Netzwerks (Quality of Service – QoS) oder

d)

Nutzerzufriedenheit (Quality of Experience - QoE)

e)

Betrieb in Telekommunikationsunternehmen (Diensterbringer)

5A911Basisstationen für digitalen „Bündelfunk“, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.

Technische Anmerkung:

„Bündelfunk“ ist ein zellulares Funkübertragungsverfahren mit mobilen Teilnehmern, denen Frequenzbündel zur Kommunikation zugewiesen werden. Digitaler „Bündelfunk“ (z. B. TETRA, Terrestrial Trunked Radio) verwendet digitale Modulationsverfahren.

5D902 „Software“, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:

a)

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von in Nummer 5A902 erfassten Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen

b)

„Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der von Nummer 5A902 erfassten Eigenschaften, Funktionen oder Leistungsmerkmalen

5D911 „Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A911, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.

5E902 „Technologie“, die nicht von Nummer 5E001a des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die von Nummer 5A902 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 5D902 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.

6A908Radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr, die nicht von Nummer 6A008 oder 6A108 im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran ist.

6D908 „Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran ist.

9A904 „Raumfahrzeug-“ und sonstige Ausrüstung wie folgt:

a)

Antennen, entwickelt für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt

b)

„Laser“kommunikationsterminals (LCTs, „Laser“-Datenübertragungsstationen), die nicht von Nummer 9A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt

Technische Anmerkung:

Nummer 9A904b schließt Güter ein, die in folgenden Zusammenhängen mit „Raumfahrzeugen“ Verwendung finden, sowohl am Boden als auch auf „Raumfahrzeugen“:

1.

Einsatz als Nutzlast für Up- oder Downlink,

2.

Kommunikation zwischen „Raumfahrzeugen“ oder

3.

Nutzung im Zusammenhang mit der Übertragung von Telemetriesignalen.

9A991Landfahrzeuge, die nicht von Teil I A der Ausfuhrliste erfasst werden, wie folgt:

a)

Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer als 25 000 kg und kleiner als 70 000 kg oder mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen und geeignet für den Transport der von Nummer 0006 in Teil I A erfassten Fahrzeuge sowie zu deren Fortbewegung geeignete und mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen versehene Zugmaschinen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Pakistan, Somalia oder Syrien ist

Anmerkung:

Unter Zugmaschinen im Sinne von Unternummer 9A991a fallen alle Fahrzeuge mit primärer Zugfunktion.

b)

Sonstige Lastkraftwagen und geländegängige Fahrzeuge mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Somalia oder Syrien ist

Anmerkung 1:

Militärische Ausstattungsmerkmale im Sinne von Nr. 9A991 schließen ein:

a)

Watfähigkeit 1,2 m oder mehr

b)

Gewehr- bzw. Waffenhalterungen

c)

Tarnnetzhalterungen

d)

Dachluken, rund, mit schwenk- oder klappbarem Deckel

e)

militärübliche Lackierung

f)

Hakenkupplung für Anhänger in Verbindung mit einer sogenannten Nato-Steckdose

Anmerkung 2:

Nummer 9A991 erfasst nicht Landfahrzeuge, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.

9A992Lastkraftwagen wie folgt:

a)

Lastkraftwagen mit Allradantrieb und einer Nutzlast größer als 1 000 kg, wenn das Bestimmungsland Nordkorea ist

b)

Lastkraftwagen mit drei Achsen oder mehr und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran oder Syrien ist

9A993Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APUs) für die Verwendung in Hubschraubern sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Kuba, Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.

9A994Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm3 und kleiner/gleich 600 cm3, geeignet für den Einsatz in unbemannten „Luftfahrzeugen“, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran ist.

9D904 „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.

9E904 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von den Unternummern 5E001b2, 9E001 und 9E002 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 9D904 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.

9E991 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.

9E992 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von Nummer 9E101b im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Herstellung“ von „unbemannten Luftfahrzeugen“ („UAV“), wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.

b.   § 9 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer vom BAFA darüber unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist. Ist dem Ausführer bekannt, dass die Güter ganz oder teilweise für den vorstehend genannten Zweck bestimmt sind, muss er das BAFA darüber unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Dieser Paragraph gilt nicht im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821.

(§ 9 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)).

c.   § 6 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG).

Nach § 6 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) können durch Verwaltungsakt Transaktionen, Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten vorgeschrieben werden, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Rechtsgüter wie die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

8.4.   Estland

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen durch Beschluss des Ausschusses für strategische Güter genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden.

(§ 2 Absatz 11 und § 6 Absatz 2 des Gesetzes über strategische Güter).

8.5.   Irland

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden.

(Abschnitt 12 Absatz 2 der Rechtsverordnung Nr. 443 von 2009, Verordnung über die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Jahr 2009 in der jeweils geltenden Fassung).

8.6.   Frankreich

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden. (Dekret Nr. 2010-292).

Nationale Kontrollen für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck wurden mit den folgenden Vorschriften erlassen: Ministerialerlass vom 31. Juli 2014 über die Ausfuhr bestimmter Hubschraubertypen und deren Ersatzteile in Drittländer (veröffentlicht im französischen Amtsblatt vom 8. August 2014), Ministerialerlass vom 31. Juli 2014 über die Ausfuhr von Tränengas und von zur Krawallbekämpfung eingesetzten Reizstoffen in Drittländer (veröffentlicht im französischen Amtsblatt vom 8. August 2014) und Ministerialerlass vom 2. Februar 2024 über Güter und Technologien im Zusammenhang mit Quantencomputern und deren Grundlagentechnologien sowie über Ausrüstung für die Ausarbeitung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Inspektion moderner Elektronikkomponenten (veröffentlicht im französischen Amtsblatt vom 10. Februar 2024).

8.7.   Lettland

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen vom Kontrollausschuss für strategische Güter genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden.

Es gilt eine nationale Liste für Güter, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind.

10A901 Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und Munition

10A902 Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile und Komponenten für Luftfahrzeuge. Kontrollen gelten nur für Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile und Komponenten, die sowohl für zivile als auch für militärische Luftahrzeuge verwendet werden können

10A903 Luftgewehre mit einer Mündungsenergie von mehr als 12 J

10A906 Visiere mit Nachtsichtfähigkeit und Komponenten

10A907 Antipersonenminen

10D901 Für Nachrichtendienste entwickelte Software, speziell dafür ausgelegt, Informationen aus Computern, Netzwerken oder sonstigen Informationssystemen verdeckt zu extrahieren, zu löschen oder zu verändern

10E902 Militärische Hilfe und technische Hilfe im Zusammenhang mit Militärgütern

(Verordnung Nr. 645 vom 25. September 2007 – „Verordnung über die nationale Liste strategischer Güter und Dienstleistungen“, Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbringung strategischer Güter vom 21. Juni 2007).

8.8.   Luxemburg

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden.

Weiß oder vermutet der Ausführer, dass diese Ausfuhren oder diese Produkte die innere oder äußere Sicherheit des Großherzogtums Luxemburg oder die Wahrung der Menschenrechte beeinträchtigen oder wahrscheinlich beeinträchtigen, unterrichtet er die für Außenhandel und auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister, welche den Ausführer oder seinen bevollmächtigten Vertreter informieren, ob eine Genehmigung beantragt werden muss oder nicht.

(Gesetz vom 27. Juni 2018, Artikel 45 Absatz 2).

8.9.   Niederlande

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann vom Minister für auswärtige Angelegenheiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden.

(Artikel 4 des Beschlusses über strategische Güter – Besluit strategische goederen).

Es wurden nationale Kontrollen für die Ausfuhr von Gütern zur internen Repression nach Syrien und für entsprechende Vermittlungsdienste sowie für die Ausfuhr von Gütern zur internen Repression nach Ägypten und in die Ukraine eingeführt.

(Beschluss über Güter mit doppeltem Verwendungszweck – Regeling goederen voor tweeërlei gebruik).

Unabhängig vom jeweiligen Empfänger oder Endverwender wurde eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von 37 chemischen Stoffen nach Irak vorgeschrieben.

(Beschluss über Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Irak – Regeling goederen voor tweeërlei gebruik Irak).

Es wurde eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr moderner Ausrüstung zur Herstellung von Halbleitern eingeführt.

(Beschluss über moderne Ausrüstung zur Herstellung von Halbleitern – Regeling geavanceerde productieapparatuur voor halfgeleiders).

8.10.   Österreich

Die Ausfuhr oder Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden.

(§ 20 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 26/2011).

8.11.   Rumänien

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, aber unter die Ausfuhrkontrollregelung nach Artikel 9 fallen, erfordern eine Einzelausfuhrgenehmigung.

(Auszug aus Artikel 10 Absatz 1 von GO 43/2022 über das Kontrollregime für Tätigkeiten, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen).

8.12.   Spanien

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, jedoch in Anhang III.4 und Anhang III.5 des königlichen Dekrets 679/2014 vom 1. August 2014, sind genehmigungspflichtig.

(Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a des Königlichen Dekrets 679/2014 vom 1. August 2014 zur Kontrolle des Außenhandels mit Verteidigungsgütern, sonstigen Gütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck).

1C901 Ammoniumnitrat (CAS 6484-52-2) in explosiver Form mit einer Stickstoffkonzentration von 31,5 % oder höher.

Anmerkung 1:

Artikel 1C901 erfasst Ammoniumnitrat, technisches Ammoniumnitrat, granulares Ammoniumnitrat, poröses Ammoniumnitrat und jede andere Form, in der es als festes Oxidationsmittel verwendet werden kann.

Anmerkung 2:

Artikel 1C901 umfasst explosive Gemische aus Ammoniumnitrat mit Heizölen, Emulsionen, Hydrogelen und wasserbeständigen Explosivstoffen.

Anmerkung 3:

Artikel 1C901 erfasst kein Ammoniumnitrat mit hoher Dichte und Dünger mit geringer Porosität.

Anmerkung 4:

Artikel 1C901 erfasst nicht den Aspekt von Ammoniumnitrat (UN 1942 und UN 2426) zum Zweck der Herstellung von Explosivstoffen sowie Emulsions-, Suspensions- und Gelmatrizen auf Basis von Ammoniumnitrat (UN 3375) zur Herstellung von Explosivstoffen, welche der zusätzlichen Gefahrgutvorschrift Nr. 30 der Verordnung für Explosivstoffe unterliegen, die am 24. Februar durch den Königlichen Erlass 130/2017 angenommen wurde.

5A901 Datenfunksysteme und Geräte, die nicht von 5A1f und 5A1h erfasst werden, Bestandteile und Zubehör, die besonders für eine der folgenden Funktionen konzipiert oder geändert sind:

1.

Steuerung unbemannter Luftfahrzeuge

2.

Vorsätzliche und selektive Überlagerung, Zurückzuweisung, Blockierung, Beeinträchtigung oder Irreführung von Funkfrequenzsignalen für die Steuerung unbemannter Luftfahrzeuge

3.

Verwendung der spezifischen Eigenschaften des von unbemannten Luftfahrzeugen genutzten Radiofrequenzprotokolls, um deren Betrieb zu stören

NB: Zu GNSS-Störsystemen siehe auch Kontrollliste für militärische Güter, Kategorie 11.b.

5A902 Überwachungssysteme, Ausrüstung und Bestandteile für öffentliche Informations- und Kommunikationsnetze, die nicht von Nummer 5A001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 erfasst werden und für eine der folgenden Funktionen entwickelt sind:

1.

Beobachtungsfunktionen für Anwendungen der legalen Überwachung (gemäß den Sicherheitsanforderungen für legale Überwachung und Telekommunikation für Netzwerkfunktionen nach ETSI ES 201 158, Handover Interface für die legale Überwachung des Telekommunikationsverkehrs nach ETSI ES 201 671 oder gleichwertigen Normen und Spezifikationen) und eigens dafür entwickelte Bestandteile.

2.

Speicherung von Verbindungsdaten (im Einklang mit den Anforderungen für legale Überwachung durch Strafverfolgungsbehörden für die Handhabung von Daten gemäß ETSI TS 102 656 oder gleichwertigen Normen und Spezifikationen) und eigens dafür entwickelte Bestandteile.

Technische Anmerkung:

Ereignisdaten schließen Signalisierungsinformationen, Ursprung und Ziel (Telefonnummern, IP- oder MAC-Adressen etc.), Datum und Dauer sowie geographische Herkunft der Kommunikation ein.

Anmerkung:

Nummer 5A902 erfasst keine Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile, die besonders für einen der folgenden Zwecke entwickelt sind:

a)

Rechnungsstellung

b)

Datensammlungsfunktionen innerhalb von Netzelementen

c)

Dienstgüte des Netzwerks oder

d)

Nutzerzufriedenheit

5D902 Software, die nicht von Artikel 5D001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 erfasst und besonders für die Entwicklung, Herstellung, Verwendung, funktionsfähige Konfiguration und Leistungskontrolle der von 5A902 erfassten Ausrüstung und Bestandteile von Überwachungssystemen entwickelt oder geändert ist.

8.13.   Litauen

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden.

(Gesetz der Republik Litauen zur Kontrolle strategischer Güter Nr. XIV-1738 vom 22. Dezember 2022).

Die Ausfuhr einer Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist untersagt, wenn diese über die staatlichen Straßengrenzübergänge der Republik Litauen zu Nicht-EU-Ländern ausgeführt werden.

(Regierungsbeschluss Nr. 512 vom 28. Juni 2023 über die Anwendung nationaler Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch den Beschluss Nr. 888 vom 15. November 2023).

Nationale Liste der kontrollierten Güter mit doppeltem Verwendungszweck:

Code der Kombinierten Nomenklatur (KN)

Beschreibung:

3818

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

6909

Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken

8420 10 81

Rollenlaminatoren von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen oder von Substraten für gedruckte Schaltungen verwendeten Art

8421 21

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten, zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser

8421 39

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen, ausgenommen Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren und ausgenommen Katalysatoren und andere Partikelfilter, auch kombiniert, zum Reinigen oder Filtern der Abgase von Kolbenverbrennungsmotoren

8421 99

Teile von Apparaten zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

8424 89 40

Mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben, von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

8456 11 10

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, mit Laser betrieben, von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

8456 12 10

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, mit anderem Licht- oder Photonenstrahlverfahren als Laserstrahlung betrieben, von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

8457

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

8458

Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

8459

Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458

8466

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

8471

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit nicht genannt

8473

Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt

8479 89 70

elektronische Bestückungsautomaten von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

8481 10

Druckminderventile

8481 30

Rückschlagklappen und -ventile

8481 80

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile; ausgenommen Druckminderventile, Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung, Rückschlagklappen und -ventile sowie Überdruckventile und Sicherheitsventile

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

8485

Maschinen für die additive Fertigung

8486

Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 11 C zu Kapitel 84 genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

8504

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen

8505

Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe

8506 10

Mangandioxidprimärelemente und -batterien

8506 50

Lithiumprimärelemente und -batterien

8507

Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form

8517

Fernsprechapparate, einschließlich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Position 8443 , 8525 , 8527 oder 8528

8518 10

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür

8523 49

Optische Aufzeichnungsträger; andere

8523 80

Halbleiter-Aufzeichnungsträger; andere

8524

Flachbildschirmmodule, auch berührungsempfindliche Bildschirme enthaltend

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

8532

Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren

8533

Elektrische Widerstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände

8534

Gedruckte Schaltungen

8535

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000  V

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000  V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

8538

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535 , 8536 oder 8537 bestimmt

8541

Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, halbleiterbasierte Transducer); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

8542

Elektronische integrierte Schaltungen

8543

Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

8548

Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, anderweit in Kapitel 85 weder genannt noch inbegriffen

8704

Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren

8906

Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544 ; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

9012

Andere als optische Mikroskope; Diffraktografen

9020

Atmungsapparate und -geräte, ausgenommen solche der Position 9019 ; Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

9025 19

Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert, ausgenommen unmittelbar ablesbare flüssigkeitsgefüllte Thermometer

9025 80

Barometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert, elektronische und andere Instrumente, die unter der Position 9025 80 eingereiht sind

9027 20

Chromatografen und Elektrophoresegeräte

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Position 9028 ; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit nicht genannt; Profilprojektoren

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

8.14.   Slowenien

Die Ausfuhr oder Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden.

(Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Zakon o nadzoru izvoza blaga z dvojno rabo – Uradni list RS, št. 37/04, 8/10 in 29/23)).

8.15.   Italien

Die Ausfuhr von folgenden Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn ihr endgültiges Bestimmungsziel die Republik Armenien, die Islamische Republik Iran, die Republik Kasachstan oder die Kirgisische Republik ist:

a)

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung, im Luftfahrtsektor verwendbar. Der Ausdruck „Luftfahrtsektor“ bezeichnet Luftfahrzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge (sogenannte UAVs), Hubschrauber, Tragschrauber, Hybridflugzeuge oder funkgesteuerte Modelle,

b)

Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung mit den unter Buchstabe a genannten Motoren geeignet sind.

(Erlass vom 10. Juli 2023, italienisches Amtsblatt, Serie Generale Nr. 165 vom 17. Juli 2023, S. 14).

9.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG (INNERGEMEINSCHAFTLICHE VERBRINGUNGEN)

Nach Artikel 11 Absatz 5 muss die Kommission von den Mitgliedstaaten in Kenntnis gesetzt werden, wenn diese für die EU-interne Verbringung von Gütern, die nicht in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind (Anhang IV umfasst die Güter, die vom freien Warenverkehr im Binnenmarkt ausgenommen sind), eine Genehmigungspflicht vorschreiben; die Kommission muss die entsprechenden Angaben dann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Wurden spezifische Maßnahmen ergriffen, um Kontrollen der EU-internen Verbringung nach Artikel 11 Absatz 2 auszuweiten?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

JA

TSCHECHIEN

JA

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

JA

ESTLAND

JA

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

JA

SPANIEN

NEIN

FRANKREICH

NEIN

KROATIEN

JA

ITALIEN

NEIN

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

NEIN

LITAUEN

NEIN

LUXEMBURG

JA

UNGARN

JA

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

JA

ÖSTERREICH

NEIN

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

NEIN

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

JA

FINNLAND

NEIN

SCHWEDEN

JA

9.1.   Bulgarien

Bulgarien hat die Kontrolle der EU-internen Verbringung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung ausgeweitet und schreibt nunmehr vor, dass den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung zusätzliche Informationen zu bestimmten EU-internen Verbringungen vorzulegen sind.

(Artikel 51 Absätze 8 und 9 des Gesetzes zur Exportkontrolle bei Verteidigungsgütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Staatsanzeiger Nr. 26 vom 29.3.2011, Geltungsbeginn 30.6.2012).

9.2.   Tschechien

Mit dem Gesetz Nr. 594/2004 Slg. wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung aus der Tschechien im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung ausgeweitet.

9.3.   Deutschland

Mit § 11 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung aus Deutschland im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung ausgeweitet.

9.4.   Estland

Mit § 3 Absatz 6 des Gesetzes über strategische Güter wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung ausgeweitet.

9.5.   Griechenland

Mit Abschnitt 3.4 des Ministerialbeschlusses Nr. 121837/E3/21837 vom 28. September 2009 wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung aus Griechenland im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung ausgeweitet.

9.6.   Luxemburg

Die Verbringung von nicht in Anhang IV der Verordnung aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg in einen anderen Mitgliedstaat kann in den in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen Fällen genehmigungspflichtig gemacht werden.

(Gesetz vom 27. Juni 2018 über Ausfuhrkontrollen, Artikel 44).

9.7.   Ungarn

§ 16 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Genehmigung des Außenhandels mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sieht für die EU-interne Verbringung gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck eine Genehmigungspflicht vor, wenn die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung erfüllt sind.

9.8.   Niederlande

In Einzelfällen kann für die EU-interne Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben werden.

(Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 des Beschlusses über strategische Güter (Besluit strategische goederen)).

9.9.   Slowakei

Mit § 23 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 39/2011 Slg. wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung aus der Slowakischen Republik ausgeweitet.

9.10.   Schweden

Eine Genehmigungspflicht kann nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung für die EU-interne Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck vorgeschrieben werden, wenn der Verbringer von der zuständigen Behörde darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Bedingungen in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b erfüllt sind.

Für in Anhang I der Verordnung aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck kann nur dann eine Genehmigungspflicht für die EU-interne Verbringung vorgeschrieben werden, wenn der Verbringer von der zuständigen Behörde darüber informiert wurde, dass die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Ist dem Verbringer bekannt, dass in Anhang I der Verordnung aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die er im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 verbringen möchte, für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben.

(Abschnitt 4 e der Verordnung über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und technischer Unterstützung (2000:1217)).

9.11   Kroatien

In Einzelfällen kann für die EU-interne Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben werden.

(Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, OG 83/2023).

10.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 8 DER VERORDNUNG (INNERGEMEINSCHAFTLICHE VERBRINGUNGEN)

Nach Artikel 11 Absatz 8 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass bei einer Verbringung von Gütern, die in Anhang I Kategorie 5 Teil 2, nicht aber in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind, aus ihrem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zusätzliche Angaben zu den Gütern vorzulegen sind.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Wurden spezifische Maßnahmen ergriffen, um Kontrollen der EU-internen Verbringung nach Artikel 11 Absatz 8 auszuweiten?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

JA

TSCHECHIEN

NEIN

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

NEIN

ESTLAND

NEIN

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

NEIN

SPANIEN

NEIN

FRANKREICH

NEIN

KROATIEN

NEIN

ITALIEN

NEIN

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

NEIN

LITAUEN

NEIN

LUXEMBURG

JA

UNGARN

NEIN

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

NEIN

ÖSTERREICH

NEIN

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

NEIN

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

NEIN

SCHWEDEN

NEIN

10.1.   Bulgarien

Für die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I Kategorie 5 Teil 2, nicht aber in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind, aus dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, kann die Interministerielle Kommission von der die Verbringung durchführenden Person zusätzliche Angaben über die Güter verlangen.

(Artikel 51 Absatz 9 des Gesetzes zur Ausfuhrkontrolle bei Verteidigungsgütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Staatsanzeiger Nr. 26 vom 29.3.2011, Geltungsbeginn 30.6.2012)).

10.2.   Luxemburg

Für die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I Kategorie 5 Teil 2, nicht aber in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind, aus dem Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, sind im Rahmen der Beantragung der Genehmigung folgende zusätzlichen Angaben vorzulegen:

1.

Angabe der Handelsbezeichnung des Gutes, allgemeine Beschreibung und Merkmale

2.

Darstellung der bereitzustellenden Verschlüsselungsdienste

3.

Darstellung der Umsetzung der Algorithmen

4.

Darstellung der Sicherheitsnormen oder -standards

5.

Darstellung der Art der von der Dienstleistung betroffenen Daten

6.

Dokument über die technischen Spezifikationen des Guts (in 12 Punkten)

(Großherzogliche Verordnung vom 14. Dezember 2018 Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Ziffer 2 und Unterabsatz 2 Ziffer 4 sowie Anhang 15).

11.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 12 ABSATZ 6 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (NATIONALE ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNGEN)

Nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, die Maßnahmen zu veröffentlichen, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erteilung oder Änderung ihrer nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen ergriffen werden.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Wurden in Ihrem Mitgliedstaat nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen nach Artikel 12 Absatz 6 erteilt oder geändert?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

NEIN

TSCHECHIEN

NEIN

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

JA

ESTLAND

NEIN

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

JA

SPANIEN

NEIN

FRANKREICH

JA

KROATIEN

JA (aber NICHT genutzt)

ITALIEN

JA

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

NEIN

LITAUEN

NEIN

LUXEMBURG

NEIN

UNGARN

NEIN

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

JA

ÖSTERREICH

JA

POLEN

JA

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

NEIN

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

JA (aber NICHT genutzt)

SCHWEDEN

NEIN

11.1.   Deutschland

In Deutschland sind elf nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen in Kraft:

1

Allgemeine Genehmigung Nr. 12 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze

2

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen

3

Allgemeine Genehmigung Nr. 14 für Wärmetauscher, Ventile und Pumpen

4

Allgemeine Genehmigung Nr. 16 für die Ausfuhr von Gütern aus dem Bereich Telekommunikation und Informationssicherheit

5

Allgemeine Genehmigung Nr. 17 für die Ausfuhr von Frequenzumwandlern

6

Allgemeine Genehmigung Nr. 32 für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in die Ukraine (ausgenommen in Gebiete, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden) an (i) staatliche Agenturen, Institutionen und Organisationen der ukrainischen Regierung, (ii) bestimmte humanitäre Hilfsorganisationen, (iii) bestimmte Medienvertreter, humanitäre Helfer, Entwicklungshelfer und diesen Personen zugewiesene Mitarbeiter, ausschließlich für den Eigengebrauch

7

Allgemeine Genehmigung Nr. 37 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder

8

Allgemeine Genehmigung Nr. 38 für die Ausfuhr bestimmter Software in bestimmte Länder

9

Allgemeine Genehmigung Nr. 39 für die Verbringung bestimmter Güter des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2021/821 innerhalb der EU

10

Allgemeine Genehmigung Nr. 40 für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien in bestimmte Bestimmungsziele

11

Allgemeine Genehmigung Nr. 41 für die Ausfuhr von in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Ersatzteilen unter bestimmten Bedingungen

11.2.   Griechenland

Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit folgenden Bestimmungszielen: Argentinien, Republik Korea, Russische Föderation, Ukraine, Türkei und Südafrika

(Ministerialbeschluss Nr. 125263/e3/25263/6-2-2007).

11.3.   Frankreich

In Frankreich sind acht nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen in Kraft:

1

Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für Industriegüter gemäß dem Dekret vom 18. Juli 2002 über die Ausfuhr von Industriegütern, die in der Europäischen Gemeinschaft der strategischen Kontrolle unterliegen (veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 176 vom 30. Juli 2002 (Text 11), geändert durch das Dekret vom 21. Juni 2004 über die Erweiterung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 31. Juli 2004 (Text 5))

2

Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für chemische Erzeugnisse gemäß dem Dekret vom 18. Juli 2002 über die Ausfuhr von chemischen Erzeugnissen mit doppeltem Verwendungszweck (veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 176 vom 30. Juli 2002 (Text 12), geändert durch das Dekret vom 21. Juni 2004 über die Erweiterung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 31. Juli 2004 (Text 6))

3

Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für Graphit gemäß dem Dekret vom 18. Juli 2002 über die Ausfuhr von Graphit nuklearer Qualität (veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 176 vom 30. Juli 2002 (Text 13), geändert mit dem Dekret vom 21. Juni 2004 über die Erweiterung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 31. Juli 2004 (Text 7))

4

Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für biologische Erzeugnisse gemäß dem Dekret vom 14. Mai 2007, geändert mit dem Dekret vom 18. März 2010 über die Ausfuhr bestimmter genetischer Elemente und genetisch modifizierter Organismen (veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 20. März 2010)

5

Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Güter mit doppeltem Verwendungszweck für die französischen Streitkräfte in Drittländern (Ministerialerlass vom 31. Juli 2014, veröffentlicht im französischen Amtsblatt vom 8. August 2014)

6

Nationale Allgemeingenehmigung für die Ausfuhr oder die Verbringung innerhalb der EU bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck für Ausstellungen oder Messen (Ministerialerlass vom 31. Juli 2014, veröffentlicht im französischen Amtsblatt vom 8. August 2014)

7

Nationale Allgemeingenehmigung für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für die Reparatur von zivilen Luftfahrzeugen, auch als nationale allgemeine Genehmigung für „Luftfahrtausrüstung“ bezeichnet (Ministerialerlass vom 14. Januar 2019, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 18. Januar 2019 (Text 19))

8

Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck von geringem Wert (Ministerialerlass vom 25. Juni 2021, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 25. Juli 2021 (Text 11)

Die spezifischen von diesen Genehmigungen erfassten Güter sind in den jeweiligen Erlassen aufgeführt.

11.4.   Kroatien

Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung kann vom Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten erteilt werden.

(Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, OG 83/2023).

11.5.   Italien

Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit folgenden Bestimmungszielen: Antarktis (italienische Stationen), Argentinien, Republik Korea, Türkei

(Dekret vom 4. August 2003, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 202 vom 1. September 2003).

11.6.   Niederlande

In den Niederlanden sind zwei nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen in Kraft:

1

Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach allen Bestimmungszielen mit Ausnahme von:

Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, Norwegen, USA, Schweiz (bereits in Anhang II Teil 3 der Verordnung erfasst),

Afghanistan, Burma/Myanmar, Irak, Iran, Libyen, Libanon, Nordkorea, Pakistan, Sudan, Somalia und Syrien

(Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung NL002 – Nationale Algemene Uitvoervergunning NL002).

2

Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr von Gütern zur Informationssicherheit nach sämtlichen Bestimmungszielen mit Ausnahme von:

Ländern, gegen die ein Waffenembargo gemäß Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung verhängt wurde

Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Bangladesch, Burundi, China (einschließlich Taiwan, Hongkong und Macau), Kuba, Dschibuti, Ägypten, Äquatorial-Guinea, Äthiopien, Gambia, Guinea (-Conakry), Guinea-Bissau, Indien, Jemen, Kasachstan, Kuwait, Laos, Ukraine, Usbekistan, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Saudi-Arabien, Swasiland, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Türkei, Turkmenistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam

(Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung NL010 – Nationale Algemene Uitvoervergunning NL010 (items voor informatiebeveiliging)).

11.7.   Österreich

In Österreich sind drei nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen in Kraft:

1

 

AT002 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze

2

 

AT003 für Ventile und Pumpen gemäß den Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i nach bestimmten Bestimmungszielen

3

 

AT004 für Frequenzumwandler gemäß Ausfuhrlistennummer 3A225 und zugehörige Software und Technologie

Die Einzelheiten dieser Genehmigungen sind in den Paragraphen 3a bis 3c der Ersten Außenwirtschaftsverordnung, BGBl. II Nr. 343/2011 vom 28. Oktober 2011, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 430/2015 vom 17. Dezember 2015, enthalten. Die Bedingungen für ihre Anwendung (Registrierungs- und Meldeanforderungen) sind in § 16 der genannten Verordnung enthalten.

11.8.   Finnland

Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung kann vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten gemäß Paragraph 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 562/1996 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck (in der jeweils geltenden Fassung) erteilt werden.

11.9.   Polen

Für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die im Eintrag 9A012a1 des Anhangs I aufgeführt sind, in die Ukraine gilt die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung „ZG-PL-DU-1“.

(Verordnung des Ministers für Entwicklung und Technologie über nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen (Gesetzblatt von 2022, Position 1567, in der geänderten Fassung)).

12.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG (ORDNUNGSGEMÄẞ ERMÄCHTIGTE ZOLLSTELLEN)

Nach Artikel 22 müssen Mitgliedstaaten die Kommission darüber in Kenntnis setzen, wenn sie verfügen, dass die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nur bei dazu ermächtigen Zollstellen erledigt werden können.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Wurden nach Artikel 22 Absatz 1 spezielle Zollstellen benannt, bei denen die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erledigt werden können?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

JA

TSCHECHIEN

NEIN

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

NEIN

ESTLAND

JA

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

NEIN

SPANIEN

NEIN

FRANKREICH

NEIN

KROATIEN

NEIN

ITALIEN

NEIN

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

NEIN

LITAUEN

JA

LUXEMBURG

NEIN

UNGARN

NEIN

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

NEIN

ÖSTERREICH

NEIN

POLEN

JA

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

JA

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

NEIN

SCHWEDEN

NEIN

12.1.   Bulgarien

Die für strategische Güter zuständigen Zollstellen auf dem Gebiet der Republik Bulgarien wurde vom Generaldirektor der Zollverwaltung gemäß Erlass des Finanzministeriums Nr. 55/32-11385 vom 14. Januar 2016 (Amtsblatt 9/2016) genehmigt. Die Liste der Zollstellen in Bulgarien, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, ist auf der folgenden Webseite zu finden:

http://www.mi.government.bg/en/themes/evropeisko-i-nacionalno-zakonodatelstvo-v-oblastta-na-eksportniya-kontrol-i-nerazprostranenieto-na-or-225-338.html

12.2.   Estland

Die Liste der Zollstellen in Estland, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, ist auf der folgenden Webseite zu finden:

http://www.emta.ee/index.php?id=24795

12.3.   Litauen

Die Liste der Zollstellen in Litauen, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, ist auf der folgenden Webseite zu finden:

https://www.lrmuitine.lt/web/guest/verslui/apribojimai/bendra#en

12.4.   Polen

Die Liste der Zollstellen in Polen, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, ist auf der folgenden Webseite zu finden: http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU20150000136&min=1

12.5.   Rumänien

Die Liste der Zollstellen in Rumänien, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, ist auf der folgenden Webseite zu finden: https://www.customs.ro/agenti-economici/instruirea-operatorilor-economici/vamuirea-marfurilor/produse-strategice

13.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 23 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG (NATIONALE BEHÖRDEN, DIE BEFUGT SIND AUSFUHRGENEHMIGUNGEN FÜR GÜTER MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK ZU ERTEILEN, GENEHMIGUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON VERMITTLUNGSTÄTIGKEITEN UND TECHNISCHER UNTERSTÜTZUNG GEMÄSS DER VERORDNUNG ZU ERTEILEN, DIE DURCHFUHR VON NICHT-UNIONSGÜTERN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK GEMÄẞ DER VERORDNUNG ZU VERBIETEN)

Nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, eine Liste der Behörden zu veröffentlichen, die befugt sind:

Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu erteilen

Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung gemäß der Verordnung zu erteilen

die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung zu verbieten

13.1.   Belgien

Brüssel Hauptstadt (Postleitzahlen 1000 bis 1299)

Service Public Régional de Bruxelles Brussels International -

Cellule licences - Cel vergunningen

Mr. Cataldo Alu

City-Center

Boulevard du Jardin Botanique 20

1035 Bruxelles/Brussel

BELGIEN

Tel. +32 28003727

Fax +32 28003824

E-Mail: calu@sprb.brussels

Internetadresse: http://international.brussels/qui-sommes-nous/#permits-unit

Für die Region Wallonien (Postleitzahlen 1300 bis 1499 und 4000 bis 7999)

Service public de Wallonie

Direction Générale de l'Économie, de l'Emploi et de la Recherche

Direction des Licences d'Armes

Mr. Michel Moreels

Chaussée de Louvain 14

5000 Namur

BELGIEN

Tel. +32 81649751

Fax +32 81649759/60

E-Mail: licences.dgo6@spw.wallonie.be

Internetadresse: http://economie.wallonie.be/Licences_armes/Accueil.html

Für die Region Flandern (Postleitzahlen 1500 bis 3999 und 8000 bis 9999)

Flemish Department of Foreign Affairs

Dienst Controle Strategische Goederen

Mr. Michael Peeters

Havenlaan 88, bus 80

1000 Brussel

BELGIEN

Tel. +32 499589934

E-Mail csg@buza.vlaanderen

Internetadresse: www.fdfa.be/csg

13.2.   Bulgarien

Interministerial Commission for Export Control and Non-Proliferation of Weapons of Mass Destruction with the Minister for Economy

1000 Sofia

8, Slavyanska Str.

BULGARIEN

Tel. +359 29407771, +359 29407786

Fax +359 29880727

E-Mail: ivan.penchev@mi.government.bg und n.grahovska@mi.government.bg

Internetadresse: www.exportcontrol.bg; http://www.mi.government.bg

13.3.   Tschechien

Ministry of Industry and Trade Licensing Office

Na Františku 32

110 15 Prague 1

TSCHECHIEN

Tel. +420 224907638

Fax +420 224214558 oder +420 224221811

E-Mail: leitgeb@mpo.cz oder dual@mpo.cz

Internetadresse: www.mpo.cz

13.4.   Dänemark

Exportcontrols

Danish Business Authority

Langelinie Allé 17

2100 Copenhagen

DÄNEMARK

Tel. +45 35291000

Fax +45 35466632

E-Mail: eksportkontrol@erst.dk

Internetadresse: in englischer Sprache: www.exportcontrols.dk; in dänischer Sprache: www.eksportkontrol.dk

13.5.   Deutschland

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Frankfurter Str. 29-35

65760 Eschborn

DEUTSCHLAND

Tel. +49 6196908-0

Fax +49 6196908-1800

E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de

Internetadresse: http://www.bafa.de/Ausfuhr

13.6.   Estland

Strategic Goods Commission, Ministry of Foreign Affairs

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

ESTLAND

Tel. +372 6377192

Fax +372 6377199

E-Mail: stratkom@vm.ee

Internetadresse: in englischer Sprache: http://www.vm.ee/?q=en/taxonomy/term/58;

in estnischer Sprache: http://www.vm.ee/?q=taxonomy/term/50

13.7.   Irland

Trade Regulation and Investment Screening Unit

Department of Enterprise, Trade and Employment

Earlsfort Centre

Lower Hatch Street

Dublin 2

IRLAND

Kontakt: Yvonne Cassidy

Tel. +353 16312328

E-Mail: exportcontrol@enterprise.gov.ie yvonne.cassidy@enterprise.gov.ie

Internetadresse: https://enterprise.gov.ie/en/what-we-do/trade-investment/export-licences/

13.8.   Griechenland

Ministry of Foreign Affairs

General Secretariat of International Economic Relations and Openness

B6 Directorate for Multilateral Economic Relations and Trade Policy

Zalokosta Str. 10

106 71 Athens

GRIECHENLAND

Tel. +30 2103682785/2786/2762/2758

E-Mail: db6@mfa.gr db6.licences@mfa.gr

13.9.   Spanien

Das Generalsekretariat Außenhandel (Secretaría General de Comercio Exterior), die Zollverwaltung (Agencia Tributaria - Aduanas) und das Außenministerium (Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación) sind zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen befugt und können die Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck verbieten.

Ansprechpartner in der Genehmigungsstelle: Mr. Ramón Muro Martínez Subdirector General

Ministerio de Industria, Comercio y Turismo

Paseo de la Castellana, 162, 7a

28046 Madrid

SPANIEN

Tel. +34 913492587

Fax +34 913492470

E-Mail: rmuro@mincotur.es; sgdefensa.sscc@comercio.mineco.es

Internetadresse: http://www.comercio.gob.es/es-ES/comercio-exterior/informacion-sectorial/material-de-defensa-y-de-doble-uso/Paginas/conceptos.aspx

13.10.   Frankreich

Ministère de l'Économie et des Finances

Direction Générale des Enterprises

Service des biens à double usage (SBDU)

67, rue Barbès – BP 80001

94201 Ivry-sur-Seine Cedex

FRANKREICH

Tel. +33 179843419

E-Mail: doublusage@finances.gouv.fr

Internetadresse: https://www.entreprises.gouv.fr/biens-double-usage

13.11.   Kroatien

Ministry of Foreign and European Affairs

Directorate for Economic Affairs and Development Cooperation

Export Control Division

Trg N. Š. Zrinskog 7-8

10 000 Zagreb

KROATIEN

Tel. +385 14598123, +385 14598122

Fax +385 14597788

E-Mail: kontrola.izvoza@mvep.hr

Internetadresse: https://mvep.gov.hr/o-hrvatskom-izvozu/kontrola-izvoza/export-control/245193

13.12.   Italien

Ministry of Foreign Affairs and International Cooperation

National Authority – UAMA (Unit for the Authorizations of Armament Materials)

1 Piazzale della Farnesina

00135 Rome

ITALIEN

Tel. +39 0636912853

E-Mail: uama.dualuse@esteri.it; uama.dualuse@cert.esteri.it; giovanni.brignone@esteri.it

Internetadresse: https://www.esteri.it/mae/it/ministero/struttura/uama/legislazione.html

13.13.   Zypern

Ministry of Energy, Commerce and Industry

6, Andrea Araouzou

1421 Nicosia

ZYPERN

Tel. +357 22867100, 22867197

Fax +357 22375120, 22375443

E-Mail: pevgeniou@meci.gov.cy

Internetadresse: http://www.meci.gov.cy/MECI/trade/ts.nsf

13.14.   Lettland

Control Committee for Strategic Goods

Chairman of the Committee: Mr. Andris Pelšs

Executive Secretary: Mr. Nauris Rumpe

Ministry of Foreign Affairs

3, K. Valdemara street

Riga, LV-1395

LETTLAND

Tel. +371 67016426

E-Mail: nauris.rumpe@mfa.gov.lv

Internetadresse: https://www.mfa.gov.lv/tautiesiem-arzemes/aktualitates-tautiesiem/20440-strategiskas-nozimes-precu-kontrole?lang=lv-LV

13.15.   Litauen

Behörden, die zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Behörden, die zur Erteilung von Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten, technischer Unterstützung und Durchfuhr befugt sind:

Ministry of Economy and Innovation of the Republic of Lithuania

Gedimino ave. 38

LT-01104 Vilnius

LITAUEN

Kontaktdaten:

Strategic Goods and Sanctions Policy Directorate

Tel. +370 65906035, +370 65915769

E-Mail: vienaslangelis@eimin.lt

Internetadresse: http://eimin.lrv.lt/lt/veiklos-sritys/eksportas/strateginiu-prekiu-kontrole

Behörde, die zum Verbot der Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck befugt ist:

Customs Department under the Ministry of Finance of the Republic of Lithuania

A. Jaksto str. 1/25

LT-01105 Vilnius

LITAUEN

Kontaktdaten:

Customs Criminal Service

Tel. +370 52616960

E-Mail: budetmd@lrmuitine.lt

13.16.   Luxemburg

1)

Minister für Außenhandel

2)

Minister für auswärtige Angelegenheiten

Postanschrift

Ministère de l'Économie

Office du contrôle des exportations, importations et du transit (OCEIT)

19-21 Boulevard Royal

L-2449 Luxemburg

LUXEMBOURG

Tel. +352 226162

E-Mail-Adresse: oceit@eco.etat.lu

13.17.   Ungarn

Government Office of the Capital City Budapest

Department of Trade, Defence Industry, Export Control and Precious Metal Assay

Export Control Unit

Németvölgyi út 37-39.

1124 Budapest

UNGARN

Tel. +36 14585577

Fax +36 14585869

E-Mail: exportcontrol@bfkh.gov.hu

Internetadresse: http://mkeh.gov.hu/haditechnika/kettos_felhasznalasu

13.18.   Malta

Commerce Department

Mr. Brian Montebello

Trade Services

ΜΑLTA

Tel. +356 25690214

Fax +356 21240516

E-Mail: brian.montebello@gov.mt

Internetadresse: https://commerce.gov.mt/en/Trade_Services/Imports%20and%20Exports/Pages/DUAL%20USE/DUAL-USE-TRADE-CONTROLS.aspx

13.19.   Niederlande

Ministry for Foreign Affairs

Directorate-General for International Relations

Department for Trade Policy and Economic Governance

PO Box 20061

2500 EB The Hague

NIEDERLANDE

Tel. +31 703485954

Dutch Customs/Central Office for Import and Export

PO Box 30003

9700 RD Groningen

NIEDERLANDE

Tel. +31 881512400

Fax +31 881513182

E-Mail: DRN-CDIU.groningen@belastingdienst.nl

Internetadresse: www.rijksoverheid.nl/exportcontrole

13.20.   Österreich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung für Exportkontrolle

Stubenring 1

1010 Wien

ÖSTERREICH

Tel. +43 171100802335

Fax +43 171100808366

E-Mail: exportkontrolle@bmaw.gv.at

Internetadresse: https://www.bmaw.gv.at/Themen/Exportkontrolle

13.21.   Polen

Ministry of Entrepreneurship and Technology

Department for Trade in Strategic Goods and Technical Safety

Pl. Trzech Krzyzy 3/5

00-507 Warszawa

POLEN

Tel. +48 222629665

Fax +48 222629140

E-Mail: SekretariatDOT@mpit.gov.pl

Internetadresse: https://www.gov.pl/web/przedsiebiorczosc-technologia/zezwolenia-na-obrot-produktami-podwojnego-zastosowania

13.22.   Portugal

Autoridade Tributária e Aduaneira

Customs and Taxes Authority

Rua da Alfândega, 5

1049-006 Lisboa

PORTUGAL

Direktorin: Luísa Nobre, Verantwortliche für Genehmigungen: Maria Oliveira

Tel. +351 218813843

Fax +351 218813986

E-Mail: dsl@at.gov.pt

Internetadresse: http://www.dgaiec.min-financas.pt/pt/licenciamento/bens_tecnologias_duplo_uso/bens_tecnologias_duplo_uso.htm

13.23.   Rumänien

Ministry of Foreign Affairs

Department for Export Controls — ANCEX

Str. Polonă nr. 8, sector 1

010501, Bucureşti

RUMÄNIEN

Tel. +40 374306905, +40 374306935, +40 374306950

E-Mail: dancex@mae.ro Internetadresse: www.ancex.ro

13.24.   Slowenien

Ministry of Economic, Tourism and Sport

Kotnikova ulica 5

SI-1000 Ljubljana

SLOWENIEN

Tel. +386 14003564

Fax +386 14003588

E-Mail: gp.mgts@gov.si

Internetadresse: https://www.gov.si/teme/nadzor-strateske-trgovine/

13.25.   Slowakei

Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung:

Ministry of Economy of the Slovak Republic

Department of Trade Measures

Mlynské nivy 44/a

827 15 Bratislava 212

SLOWAKEI

Tel. +421 248544059

Fax +421 243423915

E-Mail: Monika.Maruniakova@mhsr.sk

Internetadresse: www.economy.gov.sk

Für die Anwendung des Artikels 9 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung:

Criminal Office of the Financial Administration

Department of Drugs and Hazardous materials

Coordination Unit

Bajkalská 24

824 97 Bratislava

SLOWAKEI

Tel. +421 258251221

E-Mail: Jozef.Pullmann@financnasprava.sk

13.26.   Finnland

Ministry for Foreign Affairs of Finland

Export Control Unit

Merikasarminkatu 5F

FI - 00160 HELSINKI

Postanschrift:

PO Box 176

FI-00023 GOVERNMENT

FINNLAND

Tel. +358 295350000

E-Mail: KPO-40@gov.fi

Internetadresse: http://formin.finland.fi/vientivalvonta

13.27.   Schweden

1.

Inspectorate of Strategic Products (ISP) Inspektionen för strategiska produkter

Besucheradresse: Vretenvägen 13B, Solna

Postanschrift: Box 6086

SE-171 06 Solna

SCHWEDEN

Tel. +46 84063100

Fax +46 84203100

E-Mail: registrator@isp.se

Internetadresse: http://www.isp.se/

Das ISP ist befugt, in allen außer den unter Punkt 2 genannten Fällen Genehmigungen zu erteilen.

2.

Swedish Radiation Safety Authority (Strålsäkerhetsmyndigheten) Section of Nuclear Non-proliferation and Security.

Solna strandväg 96

SE-171 16 Stockholm

SCHWEDEN

Tel. +46 87994000

Fax +46 87994010

E-Mail: registrator@ssm.se

Internetadresse: http://www.ssm.se

Die Schwedische Behörde für Strahlungssicherheit ist befugt, Genehmigungen für die in Anhang 1 Kategorie 0 der Verordnung genannten Güter zu erteilen und diesbezügliche Durchfuhrverbote zu verhängen.


(1)  Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/821/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5881/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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