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Document 52024XC05525

    Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen

    C/2024/6426

    ABl. C, C/2024/5525, 17.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5525/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5525/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe C


    C/2024/5525

    17.9.2024

    Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen

    (C/2024/5525)

    1.

    Nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Ausgleichsmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt auslaufen, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

    2.   Verfahren

    Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

    3.   Frist

    Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

    4.

    Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 veröffentlicht.

    Ware

    Ursprungs- oder Ausfuhrländer

    Maßnahmen

    Rechtsgrundlage

    Tag des Auslaufens (3)

    Bestimmte gewebte und/oder genähte Erzeugnisse aus Glasfasern

    Volksrepublik China

    Ägypten

    Ausgleichszoll

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/776 DER KOMMISSION vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1.)

    16.6.2025


    (1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1037/oj.

    (2)   TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

    (3)  Die Maßnahme läuft an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht (00.00 Uhr) aus.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5525/oj

    ISSN 1977-088X (electronic edition)


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