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Document 52023XC00173

    Mitteilung über die Anwendung eines Systems zur Registrierung ghanaischer Ausführer für die Zwecke der Ausfertigung von Ursprungserklärungen für Ausfuhren aus Ghana in die Europäische Union im Rahmen des Interim-WPA EU-Ghana

    PUB/2023/1420

    ABl. C, C/2023/173, 11.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/173/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/173/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie C


    C/2023/173

    11.10.2023

    Mitteilung über die Anwendung eines Systems zur Registrierung ghanaischer Ausführer für die Zwecke der Ausfertigung von Ursprungserklärungen für Ausfuhren aus Ghana in die Europäische Union im Rahmen des Interim-WPA EU-Ghana

    (C/2023/173)

    Diese Mitteilung richtet sich an Zollbehörden, Einführer und Wirtschaftsbeteiligte, die an der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen Ghanas in die Europäische Union im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana und der EU (im Folgenden „Interim-WPA“) beteiligt sind.

    In Ergänzung der Mitteilung 2023/C 245/06 vom 12. Juli 2023  (1) hat Ghana der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass Ausführer aus Ghana, die Ursprungserklärungen ausfertigen dürfen, eine Registrierungsnummer über das Integrierte Zollverwaltungssystem (ICUMS) der ghanaischen Steuerbehörde erhalten, um den im Interim-WPA vorgesehenen präferenziellen Zugang in Anspruch nehmen zu können.

    Unbeschadet der Begünstigungen nach Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 26 des Protokolls Nr. 1 erhalten daher Ursprungserzeugnisse Ghanas ab dem 20. August 2023 bei der Einfuhr in die EU die Zollpräferenzbehandlung des Interim-WPA, sofern eine Ursprungserklärung vorgelegt wird, die gemäß Artikel 21 des Protokolls Nr. 1 ausgefertigt wird von:

    (i)

    einem Ausführer aus Ghana, der auf der ghanaischen ICUMS-Website registriert ist, oder

    (ii)

    jedem Ausführer aus Ghana für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

    Nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 4 stellt der Ausführer die Ursprungserklärung maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, mit dem Wortlaut aus Anhang IV des Protokolls Nr. 1 des Interim-WPA EU-Ghana aus.


    (1)   ABl. C 245 vom 12.7.2023, S. 6.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/173/oj

    ISSN 1977-088X (electronic edition)


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