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Document C:2021:091A:FULL

    Amtsblatt der Europäischen Union, CA 91, 18. März 2021


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    ISSN 1977-088X

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    C 91A

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Mitteilungen und Bekanntmachungen

    64. Jahrgang
    18. März 2021


    Inhalt

    Seite

     

    V   Bekanntmachungen

     

    VERWALTUNGSVERFAHREN

     

    Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

    2021/C 91 A/01

    Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens — EPSO/AST/149/21 — Nuklearinspektoren (m/w) (AST 3)

    1


    DE

     


    V Bekanntmachungen

    VERWALTUNGSVERFAHREN

    Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

    18.3.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CA 91/1


    BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS

    EPSO/AST/149/21 — NUKLEARINSPEKTOREN (M/W) (AST 3)

    (2021/C 91 A/01)

    Bewerbungsschluss: 20. April 2021 um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit

    Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt ein allgemeines Auswahlverfahren auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Erstellung einer Reserveliste durch, die die Europäische Kommission, insbesondere die Generaldirektion Energie (GD ENER) in Luxemburg, nutzen kann, um neue Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes als Assistenten (m/w) (Funktionsgruppe AST) einzustellen.

    Die vorliegende Bekanntmachung und ihre Anhänge bilden den verbindlichen Rechtsrahmen für das Auswahlverfahren.

    Die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren finden Sie in Anhang III.

    Anzahl der Plätze auf der Reserveliste: 40

    Im Laufe des Auswahlverfahrens werden Sie — wie in der vorliegenden Bekanntmachung angegeben — zu mehreren Prüfungen eingeladen. EPSO stellt sicher, dass die Bedingungen, unter denen Sie diese Prüfungen ablegen, den Empfehlungen der zuständigen Gesundheitsbehörden (Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten/andere internationale, europäische und nationale Behörden) entsprechen.

    WELCHE AUFGABEN ERWARTEN MICH?

    Nuklearinspektorinnen und -inspektoren überprüfen die Korrektheit der Erklärungen und Berichte der Betreiber kerntechnischer Anlagen, nehmen physische Überprüfungen von Kernmaterial vor und erstellen Berichte über ihre Feststellungen. Unter Aufsicht ihrer Vorgesetzten stellen sie zudem die erforderliche Kommunikation mit Betreibern, nationalen Partnern und internationalen Organisationen sicher. Zudem können sie beauftragt werden, bei der Entwicklung, Einrichtung und Wartung von Sicherheitsausrüstung unterstützend mitzuwirken.

    In Anhang I finden Sie weitere Informationen zu den typischen Aufgaben.

    KOMME ICH FÜR EINE BEWERBUNG IN FRAGE?

    Bei Ablauf der Frist für die Online-Bewerbung müssen Sie ALLE nachstehenden allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen:

    1)    Allgemeine Zulassungsbedingungen

    Sie müssen als Staatsbürger/in eines EU-Mitgliedstaats im Besitz Ihrer bürgerlichen Ehrenrechte sein.

    Sie müssen Ihren Verpflichtungen im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften über den Wehrdienst nachgekommen sein.

    Sie müssen den sittlichen Anforderungen der Tätigkeit genügen.

    2)    Besondere Zulassungsbedingungen — Sprachen

    Sie müssen mindestens zwei EU-Amtssprachen beherrschen; d. h., in einer der beiden Sprachen benötigen Sie mindestens gründliche Kenntnisse (Niveau C1), in der anderen mindestens ausreichende Kenntnisse (Niveau B2).

    Bitte beachten Sie, dass sich die oben genannten Mindestniveaus auf alle im Bewerbungsbogen genannten sprachlichen Kompetenzen (Sprechen, Schreiben, Lesen und Hörverständnis) beziehen. Diese entsprechen den im Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen genannten Kompetenzen https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=090000168045bb59

    In der vorliegenden Bekanntmachung werden diese Sprachen wie folgt bezeichnet:

    Sprache 1: Sprache, in der die computergestützten Multiple-Choice-Tests absolviert werden;

    Sprache 2: Sprache, in der die Auswahl anhand der Befähigungsnachweise („Talent Screener“) und die Assessment-Center-Prüfungen stattfinden. Die Sprache 2 darf nicht mit Sprache 1 identisch sein.

    Der Schriftwechsel zwischen EPSO und den Bewerbern/Bewerberinnen, die eine gültige Bewerbung eingereicht haben, erfolgt über das EPSO-Konto in einer der Sprachen, die sie in ihrem Bewerbungsformular mit Niveau B2 oder höher angegeben haben.

    Die Sprache 2 muss Englisch oder Französisch sein.

    Dieses Auswahlverfahren wird durchgeführt, um dem Bedarf der GD ENER gerecht zu werden. Aus den nachstehend aufgeführten Gründen müssen erfolgreiche Bewerber/Bewerberinnen, die als Nuklearinspektoren/-inspektorinnen eingestellt werden, über ausreichende Englisch- oder Französischkenntnisse (mindestens Niveau B2) verfügen.

    Die verschiedenen Dienststellen der GD ENER verwenden im Allgemeinen Englisch und in geringerem Maße Französisch für die Durchführung von Analysen, die Abfassung von Rechtsvorschriften, Berichten und Veröffentlichungen sowie für andere Aufgaben, die z. B. im Abschnitt „Welche Aufgaben erwarten mich?“ und in Anhang I aufgeführt sind. Auch in der Kommunikation mit anderen Organen verwendet die GD ENER hauptsächlich diese beiden Sprachen. Dies gilt ebenso für die Kommunikation mit Drittstaaten, Ländern, die der EU beitreten wollen, und externen Interessenträgern.

    Hinsichtlich der von den Nuklearinspektorinnen und -inspektoren der GD ENER genutzten Sprachen möchten wir daher Folgendes besonders hervorheben:

    Englisch ist die Hauptsprache für die Kommunikation mit Anlagenbetreibern, Vertreterinnen und Vertretern von Behörden in EU-Ländern, internationalen Organisationen wie der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) sowie mit EU-Exekutivagenturen wie der Euratom-Versorgungsagentur (ESA). Für die Kommunikation mit den Bediensteten der GD ENER und anderer Generaldirektionen der Kommission sowie für interne Sitzungen und interne Fortbildungen, insbesondere die spezifische Ausbildung der GD ENER für Inspektorinnen und Inspektoren für die nukleare Sicherheitsüberwachung, wird jedoch auch Französisch verwendet.

    Englisch und in geringerem Maße Französisch sind die Hauptsprachen für die Abfassung von Inspektionsberichten, technischen Berichten und anderen Unterlagen in Bezug auf Inspektionen. Die Unterlagen, die die Nuklearinspektorinnen und -inspektoren für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigen, sind in diesen beiden Sprachen verfügbar.

    Wenngleich Nuklearinspektorinnen und -inspektoren z. B. bei Inspektionen kerntechnischer Anlagen in EU-Ländern auch andere Sprachen als Englisch und Französisch verwenden können, benötigen sie Englisch- oder Französischkenntnisse, die mindestens dem Niveau B2 entsprechen, damit sie die in Anhang I genannten Aufgaben erfüllen können.

    Vor diesem Hintergrund müssen die Englisch- oder Französischkenntnisse der von der GD ENER eingestellten erfolgreichen Bewerber/Bewerberinnen mindestens dem Niveau B2 entsprechen, damit sie die im Abschnitt „WELCHE AUFGABEN ERWARTEN MICH?“ und in Anhang I der Bekanntmachung genannten Aufgaben wahrnehmen können und unmittelbar nach der Einstellung einsatzbereit sind. Für die Auswahl anhand der Befähigungsnachweise („Talent Screener“) und die Assessment-Center-Prüfungen müssen daher Englisch oder Französisch verwendet werden. Außerdem wird der „Talent Screener“ vom Prüfungsausschuss für eine vergleichende Bewertung der Bewerber/Bewerberinnen sowie als Referenzdokument für das Gespräch zu den fachbezogenen Kompetenzen im Rahmen des Assessment-Centers genutzt. Darüber hinaus wird er bei erfolgreichen Bewerbern/Bewerberinnen für die Einstellung verwendet: Es liegt daher im Interesse des Dienstes und der Bewerber/Bewerberinnen, dass der „Talent Screener“ in der Sprache 2 ausgefüllt wird.

    3)    Besondere Zulassungsbedingungen — Bildungsabschlüsse und Berufserfahrung

    Postsekundärer Bildungsabschluss entweder auf einem technischen Gebiet, wie z. B Ingenieurwesen, Industrieingenieurwesen oder Elektromechanik, oder in Naturwissenschaften oder angewandten Naturwissenschaften, wie z. B. Kernphysik, Kernchemie, Strahlenschutz, Strahlenbiologie, Physik oder Chemie, sowie daran anschließend mindestens 3 Jahre Berufserfahrung, davon mindestens 2 Jahre auf einem der Gebiete Kernphysik, Kernchemie, Strahlenschutz, Strahlenbiologie, Physik. Chemie, Ingenieurwesen oder einem verwandten Gebiet im Bereich der Technik oder der angewandten Naturwissenschaften, wobei die einschlägige Berufserfahrung in der Nuklearindustrie, einem Kernforschungszentrum, einer nationalen oder internationalen öffentlichen Einrichtung oder in einem anderen einschlägigen Bereich erworben sein muss,

    oder

    allgemeiner oder technischer Sekundarschulabschluss, der den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, sowie daran anschließend mindestens 6 Jahre Berufserfahrung auf einem einschlägigen Gebiet, davon mindestens 2 Jahre auf einem der Gebiete Kernphysik, Kernchemie, Strahlenschutz, Strahlenbiologie, Physik, Chemie, Ingenieurwesen oder einem verwandten Gebiet im Bereich der Technik oder der angewandten Naturwissenschaften, wobei die einschlägige Berufserfahrung in der Nuklearindustrie, einem Kernforschungszentrum, einer nationalen oder internationalen öffentlichen Einrichtung oder in einem anderen einschlägigen Bereich erworben sein muss.

    Für Zusatzausbildungen zur Erlangung der geforderten Spezialisierung, die nach Erwerb des geforderten Bildungsabschlusses absolviert wurden, kann höchstens ein Jahr angerechnet werden.

    Beispiele für Mindestqualifikationen finden Sie in Anhang IV.

    WIE LÄUFT DAS AUSWAHLVERFAHREN AB?

    1)    Bewerbung

    Wenn Sie Ihr Bewerbungsformular ausfüllen, müssen Sie

    eine Sprache 1 und eine Sprache 2 auswählen:

    Die Sprache 1 kann eine der 24 EU-Amtssprachen sein, und

    die Sprache 2 muss Englisch oder Französisch sein;

    bestätigen, dass Sie die Zulassungskriterien dieses Auswahlverfahrens erfüllen;

    weitere Angaben übermitteln, die für das Auswahlverfahren von Bedeutung sind, z. B. Bildungsabschlüsse, Berufserfahrung und Antworten auf fachbezogene Fragen im „Talent Screener“ (Talentfilter).

    Ihr Bewerbungsformular können Sie in einer der 24 EU-Amtssprachen ausfüllen. Hiervon ausgenommen ist die Rubrik „Talent Screener“ , die in Ihrer Sprache 2 ausgefüllt werden muss .

    Mit der Validierung Ihres Bewerbungsformulars bestätigen Sie ehrenwörtlich, dass Sie alle im Abschnitt „Komme ich für eine Bewerbung in Frage?“ genannten Bedingungen erfüllen. Nachdem Sie Ihren Bewerbungsbogen validiert haben, können Sie ihn nicht mehr ändern. Bitte denken Sie daran, Ihre Bewerbung fristgerecht abzuschließen und zu validieren.

    2)    Computergestützte Multiple-Choice-Tests

    Wenn die Zahl der Bewerber/Bewerberinnen oberhalb einer bestimmten Schwelle liegt, die die Direktorin von EPSO aufgrund dessen Funktion als Anstellungsbehörde festgelegt hat, werden alle Bewerber/Bewerberinnen, die ihre Bewerbung fristgerecht validiert haben, zu einer Reihe von computergestützten Multiple-Choice-Tests eingeladen, die entweder in einem von EPSO anerkannten Prüfungszentrum oder per Fernteilnahme stattfinden.

    Sofern nicht anders angegeben, müssen Sie selbst einen Termin für die Multiple-Choice-Tests buchen . Folgen Sie dazu den Anweisungen, die Sie von EPSO erhalten. In der Regel können Sie zwischen verschiedenen Terminen und Testzentren wählen. Die Zeiträume, in denen Sie die Buchung vornehmen und die Tests absolvieren können, sind begrenzt .

    Falls die Zahl der Bewerber/Bewerberinnen unter dem Schwellenwert liegt, finden diese Tests im Rahmen des Assessment-Centers statt (Abschnitt 5).

    Die computergestützten Multiple-Choice-Tests werden nach folgendem Schema durchgeführt:

    Test

    Sprache

    Fragen

    Dauer

    Erforderliche Mindestpunktzahl

    Sprachlogisches Denken

    Sprache 1

    20 Fragen

    35 Min.

    10 von 20

    Zahlenverständnis

    Sprache 1

    10 Fragen

    20 Min.

    Zahlenverständnis und abstraktes Denken zusammen: 10 von 20

    Abstraktes Denken

    Sprache 1

    10 Fragen

    10 Min.

    Das Nichtbestehen dieser Tests führt zum Ausschluss vom Auswahlverfahren. Die bei diesen Tests erzielten Punkte gehen nicht in die Berechnung der bei den anderen Prüfungen des Assessment-Centers erzielten Punkte ein.

    3)    Prüfung der Teilnahmeberechtigung

    Anhand der Angaben in der Online-Bewerbung wird geprüft, ob die Bewerber/Bewerberinnen die im Abschnitt „Komme ich für eine Bewerbung infrage?“ genannten Zulassungsbedingungen erfüllen. EPSO prüft, ob die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, der Prüfungsausschuss, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Die Erfüllung der besonderen Zulassungsbedingungen hinsichtlich Qualifikationen und Berufserfahrung wird auf der Grundlage der Abschnitte „Schul- und Berufsbildung“ und „Berufserfahrung“ in den Online-Bewerbungen der Bewerber/Bewerberinnen und unter Berücksichtigung der in Anhang I genannten Aufgaben geprüft.

    Dabei sind zwei Fälle möglich:

    Werden die computergestützten Multiple-Choice-Tests im Vorfeld durchgeführt , überprüft der Prüfungsausschuss, ob die Bewerber/Bewerberinnen, die bei allen Multiple-Choice-Tests die Mindestpunktzahl erreicht haben (siehe Bekanntmachung des Auswahlverfahrens), die Zulassungsbedingungen erfüllen. Diese Überprüfung erfolgt in absteigender Reihenfolge der bei diesen Tests erzielten Ergebnisse. Diese Überprüfung wird so lange fortgesetzt, bis die Zahl der für die nächste Phase in Betracht kommenden Bewerberinnen und Bewerber einen bestimmten Schwellenwert erreicht, der von der Direktorin von EPSO aufgrund dessen Funktion als Anstellungsbehörde vor den Tests festgelegt wurde, und nur diese Bewerberinnen und Bewerber werden zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens eingeladen. Die übrigen Bewerbungen werden nicht überprüft.

    Werden die computergestützten Multiple-Choice-Tests nicht im Vorfeld durchgeführt , so werden die Bewerbungen aller Bewerber/Bewerberinnen, die ihr Bewerbungsformular fristgerecht validiert haben, im Hinblick auf die Erfüllung der Zulassungsbedingungen überprüft.

    4)    Auswahl anhand von Befähigungsnachweisen — Talent Screener (Talentfilter)

    Damit der Prüfungsausschuss die Befähigungsnachweise aller Bewerber/Bewerberinnen nach einer vorgegebenen Struktur miteinander vergleichen und objektiv bewerten kann, müssen alle Bewerber/Bewerberinnen in der Rubrik „Talent Screener“ des Bewerbungsbogens dieselben Fragen in ihrer Sprache 2 beantworten. Die Auswahl anhand der Befähigungsnachweise wird nur bei den Bewerbern/Bewerberinnen vorgenommen, die für die nächste Phase in Betracht kommen (siehe Abschnitt 3), wobei ausschließlich die Angaben der Bewerber/Bewerberinnen im „Talent Screener“ zur Beurteilung herangezogen werden. Daher sollten Sie bei der Beantwortung der Fragen im „Talent Screener“ alle relevanten Informationen anführen, auch wenn Sie diese bereits in anderen Abschnitten Ihres Bewerbungsbogens angegeben haben. Die Fragen basieren auf den in dieser Bekanntmachung genannten Auswahlkriterien.

    Die Liste der Auswahlkriterien finden Sie in Anhang II.

    Um eine Auswahl anhand der Befähigungsnachweise vorzunehmen, weist der Prüfungsausschuss zunächst jedem Auswahlkriterium entsprechend seiner Bedeutung einen bestimmten Gewichtungsfaktor (1 bis 3) zu; jede Antwort wird mit 0 bis 4 Punkten bewertet. Anschließend werden die Punkte jedes einzelnen Kriteriums mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor multipliziert und addiert, um die Bewerber/Bewerberinnen herauszufiltern, deren Profil sich am besten mit den zu erfüllenden Aufgaben deckt.

    Nur die Bewerber/Bewerberinnen, die bei der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise die höchste Gesamtpunktzahl erreicht haben, werden zur nächsten Phase zugelassen.

    5)    Assessment-Center

    Zu dieser Phase werden höchstens dreimal so viele erfolgreiche Bewerber/Bewerberinnen eingeladen, wie es Plätze auf der Reserveliste gibt. Wenn Sie laut den Angaben in Ihrer Online-Bewerbung sämtliche Zulassungsbedingungen erfüllen und zu den Bewerbern/Bewerberinnen gehören, die bei der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise eines der besten Gesamtergebnisse erzielt haben, werden Sie zur Teilnahme (online oder persönlich) an einem ein- oder mehrtägigen Assessment-Center eingeladen, bei dem die Prüfungen in Ihrer Sprache 2 durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass die Fallstudie entweder per Fernteilnahme oder in einem von EPSO anerkannten Prüfungszentrum stattfinden kann. Weitere Angaben und Anweisungen erhalten Sie im Einladungsschreiben.

    Werden die unter Abschnitt 2 beschriebenen computergestützten Multiple-Choice-Tests nicht im Vorfeld durchgeführt, absolvieren Sie diese während der Assessment-Center-Phase entweder in einem von EPSO anerkannten Prüfungszentrum oder per Fernteilnahme. Das Nichtbestehen dieser Tests führt zum Ausschluss vom Auswahlverfahren. Die bei diesen Tests erzielten Punkte werden nicht zu den Ergebnissen der übrigen Prüfungen des Assessment-Centers hinzugezählt und gehen somit nicht in die Berechnung Ihrer Gesamtpunktzahl ein.

    Sofern nicht anders angegeben, müssen Sie gescannte Fassungen Ihrer Nachweise in Ihrem EPSO-Konto hochladen. Weitere Angaben und Anweisungen erhalten Sie im Einladungsschreiben.

    Im Rahmen des Assessment-Centers werden sieben allgemeine Kompetenzen und die für dieses Auswahlverfahren geforderten fachbezogenen Kompetenzen anhand von vier Prüfungen (Gespräch zu den allgemeinen Kompetenzen, Gespräch zu den fachbezogenen Kompetenzen, situationsbezogenes kompetenzbasiertes Gespräch und Fallstudie) geprüft:

    Kompetenz

    Prüfung

    1.

    Analyse und Problemlösung

    Situationsbezogenes kompetenzbasiertes Gespräch

    Fallstudie

    2.

    Kommunikation

    Fallstudie

    Gespräch zu den allgemeinen Kompetenzen

    3.

    Qualitäts- und Ergebnisorientierung

    Fallstudie

    Gespräch zu den allgemeinen Kompetenzen

    4.

    Lernen und persönliche Entwicklung

    Situationsbezogenes kompetenzbasiertes Gespräch

    Gespräch zu den allgemeinen Kompetenzen

    5.

    Prioritätensetzung und Organisationsfähigkeit

    Situationsbezogenes kompetenzbasiertes Gespräch

    Fallstudie

    6.

    Belastbarkeit

    Situationsbezogenes kompetenzbasiertes Gespräch

    Gespräch zu den allgemeinen Kompetenzen

    7.

    Teamfähigkeit

    Situationsbezogenes kompetenzbasiertes Gespräch

    Gespräch zu den allgemeinen Kompetenzen

    Erforderliche Mindestpunktzahl: 3 von 10 pro Kompetenz und 35 von 70 insgesamt

    Kompetenz

    Prüfung

    Erforderliche Mindestpunktzahl

    Fachbezogene Kompetenzen

    Gespräch zu den fachbezogenen Kompetenzen

    50 von 100

    6)    Reserveliste

    Nachdem der Prüfungsausschuss die Angaben im Online-Bewerbungsformular anhand der von den Bewerbern/Bewerberinnen vorgelegten Nachweise überprüft hat, erstellt er eine Reserveliste der Bewerber/Bewerberinnen, die alle Zulassungsbedingungen erfüllen sowie die jeweils erforderliche Mindestpunktzahl erreicht und nach dem Assessment-Center eines der besten Gesamtergebnisse erzielt haben. Es werden so viele Bewerber/Bewerberinnen aufgenommen, wie es Plätze auf der Reserveliste gibt. Die Namen auf der Liste werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

    Die Reserveliste sowie die Kompetenzpässe der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber mit dem qualitativen Feedback des Prüfungsausschusses werden den EU-Organen und -Einrichtungen für die Einstellungsverfahren und zur künftigen Karriereplanung zur Verfügung gestellt. Die Aufnahme in die Reserveliste begründet weder ein Recht auf eine Einstellung noch eine Garantie hierfür .

    CHANCENGLEICHHEIT UND BESONDERE VORKEHRUNGEN

    EPSO verfolgt eine Politik der Chancengleichheit und behandelt alle Bewerberinnen und Bewerber gleich.

    Falls Sie eine Behinderung oder gesundheitliche Beeinträchtigung haben, die Sie an der Testteilnahme hindern könnte, geben Sie dies bitte im Bewerbungsformular an und teilen Sie uns mit, welche besonderen Vorkehrungen erforderlich sind.

    Weitere Informationen zu unseren Grundsätzen und Zielen der Chancengleichheit sowie Hinweise zur Beantragung besonderer Vorkehrungen finden Sie auf unserer Website (https://epso.europa.eu/how-to-apply/equal-opportunities_de) sowie in den Allgemeinen Vorschriften im Anhang dieser Bekanntmachung (Abschnitt 1.3. Chancengleichheit und besondere Vorkehrungen).

    WANN UND WO KANN ICH MEINE BEWERBUNG EINREICHEN?

    Zur Bewerbung benötigen Sie ein EPSO-Konto. Bitte beachten Sie, dass Sie nur ein Konto erstellen dürfen, das Sie dann für alle EPSO-Bewerbungen verwenden.

    Bewerben Sie sich online über die EPSO-Website https://epso.europa.eu/job-opportunities bis zum

    20. April 2021 um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit


    ANHANG I

    AUFGABEN

    Im Bereich der nuklearen Sicherheitsüberwachung hat die GD Energie die Aufgabe, die Einhaltung der Rechte und Pflichten hinsichtlich der Nichtverbreitung von Kernmaterial gemäß Kapitel 7 des Euratom-Vertrags, in dem das System der Euratom-Sicherheitsüberwachung festgelegt ist, sicherzustellen.

    Die als Nuklearinspektorinnen/-inspektoren eingestellten Beamtinnen und Beamten nehmen unter anderem folgende Aufgaben wahr:

    die Durchführung von Inspektionen kerntechnischer Anlagen für alle Phasen des Kernbrennstoffkreislaufs. Dazu gehören die Prüfung i) der technischen Merkmale der Anlagen, ii) der Korrektheit und Einheitlichkeit der Buchführung über das Kernmaterial sowie der dazugehörigen Belege und iii) die Überprüfung des physischen Inventars durch Durchführung und Analyse quantitativer und qualitativer Messungen, Probennahme, Anwendung von Containment- und Überwachungsmaßnahmen und Abfassen detaillierter Berichte;

    die Teilnahme an der Entwicklung spezifischer Sicherheitsmechanismen für die jeweiligen kerntechnischen Anlagen;

    die Entwicklung, Präparierung, Eichung, Installation und Wartung von Ausrüstung und Instrumenten;

    die Vorbereitung von Sitzungen/Verhandlungen mit internen Interessenträgern (anderen Kommissionsdienststellen) und externen Interessenträgern (anderen EU-Organen, Mitgliedstaaten, nationalen Behörden, Betreibern kerntechnischer Anlagen, internationalen Organisationen etc.) sowie die Teilnahme an diesen Sitzungen/Verhandlungen und die entsprechenden Folgemaßnahmen;

    für die Tätigkeit sind häufige Dienstreisen sowie der Zugang zu den Kontrollbereichen kerntechnischer Anlagen erforderlich. Aufgrund des sensiblen Charakters der behandelten Informationen müssen Sie sich im Falle der Einstellung einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen. Der Antrag auf Ermächtigung zum Zugriff auf Verschlusssachen wird im Rahmen des Einstellungsverfahrens gestellt.

    Ende von Anhang I. Klicken Sie hier, um zum Haupttext zurückzukehren.


    ANHANG II

    AUSWAHLKRITERIEN

    Der Prüfungsausschuss legt bei der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise folgende Kriterien zugrunde:

    1.

    Bildungsabschlüsse auf mindestens postsekundärem Niveau neben den für die Teilnahme am Auswahlverfahren erforderlichen Abschlüssen in Kernphysik, Kernchemie, Nuklearmedizin, Strahlenschutz, Strahlenbiologie, Ingenieurwesen, Physik, Chemie oder einem anderen, direkt oder indirekt für die Art der Aufgaben relevanten Bereich;

    2.

    Berufserfahrung (die auch durch Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen gewonnen sein kann) in Physik, Chemie oder Ingenieurwesen;

    3.

    Berufserfahrung (die auch durch Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen gewonnen sein kann) im Nuklearbereich;

    4.

    Berufserfahrung mit Regelungsaspekten im Nuklearbereich;

    5.

    Berufserfahrung im Zusammenhang mit der Kernmaterialbuchführung und -kontrolle;

    6.

    Berufserfahrung im Bereich der Messtechnik;

    7.

    Berufserfahrung mit Computeranwendungen für die Datenbankverwaltung und Buchführung;

    8.

    Berufserfahrung in Bezug auf Verhandlungen mit Dritten wie internationalen Organisationen, Behörden sowie Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmen, Hochschul- und Forschungseinrichtungen oder der Zivilgesellschaft;

    9.

    Berufserfahrung im Zusammenhang mit der Abfassung von Berichten und der Erstellung von Belegen, die für die Art der Aufgaben relevant sind;

    10.

    Berufserfahrung auf einem oder mehreren der folgenden Gebiete: Buchführung und Kontrolle, Statistik und/oder Datenanalyse;

    11.

    Berufserfahrung auf einem oder mehreren der folgenden Gebiete: Informationstechnologie, Netz- und Informationssicherheit.

    Ende von Anhang II. Klicken Sie hier, um zum Haupttext zurückzukehren.


    ANHANG III

    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR ALLGEMEINE AUSWAHLVERFAHREN

    ALLGEMEINE INFORMATIONEN

    Jede Bezugnahme in einem von EPSO organisierten Auswahlverfahren auf Personen eines bestimmten Geschlechts gilt grundsätzlich ebenso für Personen anderen Geschlechts.

    Teilen sich mehrere Bewerber mit gleichem Ergebnis in einer Phase des Auswahlverfahrens den letzten Platz, werden sie alle zur nächsten Phase zugelassen. Gleiches gilt für Bewerber, die nach einer erfolgreichen Berufung nachträglich wieder zugelassen wurden.

    Wenn mehrere Bewerber für den letzten verfügbaren Platz auf der Reserveliste in Betracht kommen, werden sie alle in die Liste aufgenommen. Gleiches gilt für Bewerber, die nach einer erfolgreichen Berufung zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nachträglich wieder zugelassen wurden.

    1.   WER KANN SICH BEWERBEN?

    1.1.   Allgemeine und besondere Zulassungsbedingungen

    Die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen (einschließlich Sprachkenntnissen) für die einzelnen Fachgebiete oder Profile finden Sie im Abschnitt „Komme ich für eine Bewerbung infrage?“.

    Die besonderen Zulassungsbedingungen (Qualifikationen, Berufserfahrung und Sprachkenntnisse) variieren je nach gesuchtem Profil. Bitte erläutern Sie die für die Ausübung der Tätigkeit relevanten Qualifikationen und Ihre einschlägige Berufserfahrung (falls verlangt) in Ihrer Bewerbung so präzise wie möglich (siehe Abschnitt „Komme ich für eine Bewerbung infrage?“ dieser Bekanntmachung).

    a)

    Bildungsabschlüsse und/oder Abschlusszeugnisse: Bildungsabschlüsse, die Sie in der oder außerhalb der EU erworben haben, müssen durch eine offizielle Stelle in einem EU-Mitgliedstaat (z. B. das Bildungsministerium) anerkannt sein. Der Prüfungsausschuss trägt den unterschiedlichen Bildungssystemen Rechnung.

    Im Falle postsekundärer Bildungsabschlüsse, einer Fach- oder Berufsausbildung bzw. einer Spezialisierung sind die Dauer und die behandelten Themen anzugeben. Des Weiteren ist zu präzisieren, ob es sich um einen Vollzeit-, Teilzeit- oder Abendlehrgang gehandelt hat.

    b)

    Ihre Berufserfahrung (falls verlangt) wird nur dann berücksichtigt, wenn sie für die Ausübung der künftigen Tätigkeit relevant ist und

    nachweislich eine echte Erwerbstätigkeit darstellt,

    gegen Entgelt geleistet wurde,

    ein Anstellungs- oder Dienstleistungsverhältnis umfasst und

    folgende Bedingungen erfüllt sind:

    Freiwilligentätigkeit: vergütete Tätigkeiten, die in Umfang (geleistete Wochenstunden) und Dauer einer regulären Erwerbstätigkeit entsprechen,

    Praktika: vergütete Praktika,

    Wehrdienst: Wehrdienst, der vor oder nach Erwerb des Bildungsabschlusses, der zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigt, abgeleistet wurde, wobei höchstens die Dauer der gesetzlichen Wehrpflicht Ihres Mitgliedstaats angerechnet wird,

    Mutterschafts-/Vaterschafts-/Adoptionsurlaub: sofern dieser im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses genommen wurde,

    Promotion: Anrechnung von höchstens drei Jahren, sofern die Promotion tatsächlich erlangt wurde, unabhängig von einer etwaigen Vergütung der Doktorandentätigkeit, und

    Teilzeittätigkeit: anteilige Berechnung auf der Grundlage der geleisteten Arbeitsstunden; für eine sechsmonatige Halbtagstätigkeit würden beispielsweise drei Monate angerechnet.

    1.2.   Nachweise

    In verschiedenen Phasen des Auswahlverfahrens werden Sie aufgefordert, als Nachweis Ihrer Staatsbürgerschaft ein zum Zeitpunkt der Frist für Ihre Bewerbung (bei einem zweiteiligen Bewerbungsszenario zum Zeitpunkt der Frist für den ersten Teil Ihrer Bewerbung) gültiges offizielles Dokument (z. B. Reisepass oder Personalausweis) vorzulegen.

    Für alle Beschäftigungszeiten sind Originale oder beglaubigte Kopien folgender Dokumente erforderlich:

    Bescheinigung(en) des (der) ehemaligen und derzeitigen Arbeitgeber(s), aus der (denen) die Art der Tätigkeiten, die Ebene, auf der sie ausgeführt wurden, sowie Beschäftigungsbeginn und -ende hervorgehen. Die Unterlagen müssen den offiziellen Briefkopf und Stempel des Unternehmens sowie den Namen und die Unterschrift der zuständigen Person enthalten; oder

    Arbeitsvertrag/-verträge sowie die jeweils erste und letzte Lohn- oder Gehaltsabrechnung mit einer detaillierten Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten;

    (im Falle nicht lohn- oder gehaltsabhängiger Berufstätigkeit, z. B. Selbstständige, freie Berufe) Rechnungsbelege oder Auftragsscheine mit detaillierter Angabe der ausgeführten Tätigkeiten oder andere einschlägige offizielle Belege;

    (im Falle von Konferenzdolmetschern, bei denen Berufserfahrung gefordert wird) Nachweise über die Zahl der Konferenzdolmetschtage und die Sprachen, aus denen bzw. in die gedolmetscht wurde.

    In der Regel werden keine Nachweise über die Sprachkenntnisse verlangt, außer bei bestimmten Auswahlverfahren für Sprachenberufe oder Spezialisten.

    Sie können zu jedem Zeitpunkt des Auswahlverfahrens um weitere Informationen gebeten werden. EPSO wird Sie darüber informieren, welche Nachweise zu welchem Zeitpunkt erforderlich sind.

    1.3.   Chancengleichheit und besondere Vorkehrungen

    Falls Sie eine Behinderung oder gesundheitliche Beeinträchtigung haben, die Sie an der Testteilnahme hindern könnten, geben Sie dies bitte auf dem Bewerbungsbogen an und teilen Sie uns mit, welche besonderen Vorkehrungen erforderlich sind. Tritt die Behinderung oder Beeinträchtigung ein, nachdem Sie Ihre Bewerbung validiert haben, ist EPSO so schnell wie möglich darüber zu unterrichten (siehe unten).

    Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur berücksichtigt werden kann, wenn Sie eine Bescheinigung der in Ihrem Land zuständigen Behörde oder ein ärztliches Attest an EPSO schicken. Ihre Unterlagen werden geprüft, damit erforderlichenfalls angemessene Vorkehrungen getroffen werden können.

    Falls Sie Probleme bezüglich der praktischen Vorkehrungen für die Teilnahme haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an das „EPSO-Accessibility-Team“:

    per E-Mail (EPSO-accessibility@ec.europa.eu) oder

    per Post:

    Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

    EPSO accessibility

    Avenue de Cortenbergh/Kortenberglaan 25

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    2.   WER BEURTEILT MICH?

    Es wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt, der die Bewerber untereinander vergleicht, um anhand der in der vorliegenden Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Kriterien die Personen auszuwählen, die aufgrund ihrer Kompetenzen, Fähigkeiten und Qualifikationen am besten geeignet sind. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses legen den Schwierigkeitsgrad der Prüfungen fest und genehmigen deren Inhalt auf der Grundlage der Vorschläge von EPSO.

    Um die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses zu gewährleisten, ist es den Bewerbern sowie allen anderen nicht zum Prüfungsausschuss gehörenden Personen ausdrücklich untersagt, zu einem Mitglied des Prüfungsausschusses Kontakt aufzunehmen. Eine Ausnahme bilden Prüfungen, die eine direkte Interaktion zwischen den Bewerbern und dem Prüfungsausschuss erfordern.

    Bewerber, die ihren Standpunkt oder ihre Rechte geltend machen möchten, müssen dies schriftlich tun, indem sie ihre Mitteilungen an den Prüfungsausschuss über EPSO einreichen, das diese an den Prüfungsausschuss weiterleitet. Den Bewerbern ist es untersagt, sich entgegen dieser Vorschriften direkt oder indirekt an den Prüfungsausschuss zu wenden. Bei Zuwiderhandlung können die Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.

    Familiäre oder hierarchische Beziehungen zwischen einem Bewerber und einem Mitglied des Prüfungsausschusses stellen einen Interessenkonflikt dar. Die Prüfungsausschüsse sind gehalten, EPSO eine derartige Situation unverzüglich mitzuteilen, wenn sie davon Kenntnis erlangen. EPSO wird jeden Fall im Einzelnen prüfen und die jeweils geeigneten Maßnahmen ergreifen. Die Nichteinhaltung der vorgenannten Vorschriften kann für die Mitglieder des Prüfungsausschusses Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen und zum Ausschluss der Bewerber vom Auswahlverfahren führen (siehe Ziffer 4.4).

    Die Namen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf der EPSO-Website (www.eu-careers.eu) vor Beginn des Assessment-Centers/der Assessment-Phase veröffentlicht.

    3.   KOMMUNIKATION

    3.1.   Kommunikation mit EPSO

    Bitte konsultieren Sie Ihr EPSO-Konto mindestens zweimal pro Woche, um den Stand Ihrer Bewerbung zu verfolgen. Ist Ihnen dies aufgrund eines technischen Problems seitens EPSO nicht möglich, ist EPSO unverzüglich und ausschließlich über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de) zu unterrichten.

    EPSO behält sich das Recht vor, keine Anfragen zu beantworten, wenn die entsprechenden Informationen eindeutig aus der vorliegenden Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, den dazugehörigen Anhängen oder der EPSO-Website (u. a. unter „Fragen und Antworten“) hervorgehen.

    Bitte geben Sie bei jedem Schriftwechsel zu Ihrer Bewerbung Ihren Namen (wie in Ihrem EPSO-Konto angegeben), Ihre Bewerbernummer und die Nummer des Auswahlverfahrens an.

    EPSO wendet die Grundsätze des Kodex für gute Verwaltungspraxis an (https://ec.europa.eu/info/about-european-commission/service-standards-and-principles/ethics-and-good-administration/staff-and-ethics_de — veröffentlicht im Amtsblatt). EPSO behält sich demzufolge das Recht vor, bei Schreiben mit mehrfach gleichlautendem oder beleidigendem Inhalt bzw. Äußerungen ohne erkennbaren Sinn und Zweck den Schriftwechsel einzustellen.

    3.2.   Zugang zu Informationen

    Als Teilnehmer an einem Auswahlverfahren werden Ihnen vor dem Hintergrund der Begründungspflicht besondere Rechte für den Zugang zu bestimmten Sie betreffenden Informationen gewährt, damit Sie im Falle einer ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmittel einlegen können.

    Diese Begründungspflicht muss in einem ausgewogenen Verhältnis zur Vertraulichkeit der Arbeiten der Prüfungsausschüsse stehen, die die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses und Objektivität der Auswahl gewährleistet. Aus Gründen der Vertraulichkeit können die Ansichten der Mitglieder des Prüfungsausschusses in Bezug auf individuelle oder vergleichende Beurteilungen der Bewerber nicht offengelegt werden.

    Diese Rechte gelten speziell für Bewerber allgemeiner Auswahlverfahren. Aus den Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten lassen sich über die in diesem Abschnitt dargelegten Rechte hinaus keinerlei weiteren Ansprüche ableiten.

    3.2.1.   Automatische Benachrichtigung

    Nach jeder Phase eines Auswahlverfahrens erhalten Sie über Ihr EPSO-Konto automatisch folgende Informationen:

    Multiple-Choice-Tests: Ihre Ergebnisse sowie eine Aufstellung mit Ihren Antworten und den korrekten Antworten nach Referenzzahlen/-buchstaben. Der Zugang zum Wortlaut der Fragen und Antworten ist explizit ausgeschlossen.

    Zulassung: Information, ob Sie zugelassen wurden oder, falls nicht, welche Zulassungskriterien nicht erfüllt waren.

    Talent Screener (Talentfilter): Ihre Ergebnisse sowie eine Aufstellung mit der Gewichtung der einzelnen Fragen, die für Ihre Antworten vergebenen Punkte sowie Ihre Gesamtpunktzahl.

    Vorauswahltests: Ihre Ergebnisse.

    Zwischenprüfungen: Ihre Ergebnisse, wenn Sie nicht zu den Bewerbern zählen, die zur nächsten Phase zugelassen wurden.

    Assessment-Center/Assessment-Phase: Ihren Kompetenzpass mit der Gesamtpunktzahl, die Sie für jede Kompetenz erzielt haben, und dem quantitativen und qualitativen Feedback des Prüfungsausschusses zu Ihren Ergebnissen des Assessment-Centers/der Assessment-Phase (sofern Sie nicht vom Auswahlverfahren ausgeschlossen wurden).

    EPSO übermittelt den Bewerbern generell keine Ausgangstexte oder Aufgabenstellungen, da diese gegebenenfalls in künftigen Auswahlverfahren wiederverwendet werden. Bei bestimmten Tests jedoch können die Ausgangstexte oder Aufgabenstellungen ausnahmsweise auf der EPSO-Website veröffentlicht werden, sofern

    die Prüfungen abgeschlossen sind,

    die Ergebnisse feststehen und den Bewerbern mitgeteilt wurden und

    die Ausgangstexte/Aufgabenstellungen nicht in künftigen Auswahlverfahren wiederverwendet werden.

    3.2.2.   Auskunftsersuchen

    Sie können eine unkorrigierte Kopie Ihrer Antworten bei den schriftlichen Prüfungen anfordern, deren Inhalte in künftigen Auswahlverfahren nicht wiederverwendet werden. Antworten auf elektronische Postkorbübungen (e-tray) und Fallstudien sind hiervon ausdrücklich ausgeschlossen.

    Insbesondere Ihre korrigierten Antworten sowie Einzelheiten zur Bewertung unterliegen der Geheimhaltungspflicht für die Arbeiten des Prüfungsausschusses und werden nicht offengelegt.

    EPSO ist bestrebt, den Bewerbern im Einklang mit der Begründungspflicht sowie unter Beachtung der Vertraulichkeit der Arbeiten des Prüfungsausschusses und der Datenschutzbestimmungen so viele Informationen wie möglich zur Verfügung zu stellen. Alle Auskunftsersuchen werden mit Blick auf diese Pflichten geprüft.

    Auskunftsersuchen sind über die EPSO-Website https://epso.europa.eu/help_de binnen zehn Kalendertagen, nachdem Sie Ihre Ergebnisse über Ihr EPSO-Konto erhalten haben, zu übermitteln.

    4.   BESCHWERDEN UND PROBLEME

    4.1.   Technische und organisatorische Probleme

    Wenn Sie in irgendeiner Phase des Auswahlverfahrens mit einem ernsthaften technischen oder organisatorischen Problem konfrontiert sind, teilen Sie dies EPSO bitte ausschließlich über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de) mit, damit dem Problem nachgegangen und die nötigen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können.

    Bitte geben Sie bei jedem Schriftwechsel Ihren Namen (wie in Ihrem EPSO-Konto angegeben), Ihre Bewerbernummer und die Nummer des Auswahlverfahrens an.

    Bei einem Problem in einem Testzentrum

    informieren Sie bitte das Aufsichtspersonal unverzüglich, damit bereits im Testzentrum eine Lösung gefunden werden kann. In jedem Fall bitten Sie das Aufsichtspersonal, Ihre Beschwerde schriftlich festzuhalten; und

    übermitteln Sie EPSO spätestens am dritten Kalendertag nach Ihrer Prüfung über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de) eine knappe Beschreibung des Problems.

    Wenn ein Problem außerhalb der Prüfungszentren auftritt (z. B. bei der Buchung eines Prüfungstermins), folgen Sie bitte den Anweisungen in Ihrem EPSO-Konto und auf der EPSO-Website oder kontaktieren Sie EPSO unverzüglich über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de).

    Bei Problemen mit Ihrer Bewerbung müssen Sie EPSO unverzüglich, in jedem Fall aber vor Ablauf der Bewerbungsfrist über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de) kontaktieren. Fragen, die weniger als fünf Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist eingehen, können möglicherweise nicht mehr vor Ablauf dieser Frist beantwortet werden.

    4.2.   Interne Überprüfungsverfahren

    4.2.1.   Fehler in den computergestützten Multiple-Choice-Fragen

    Die Datenbank mit den Multiple-Choice-Fragen wird von EPSO und den Prüfungsausschüssen laufend einer eingehenden Qualitätskontrolle unterzogen.

    Falls Sie allerdings der Meinung sind, dass ein Fehler in einer oder mehrerer der Multiple-Choice-Fragen Ihnen Probleme bei der Beantwortung bereitet hat, können Sie beantragen, dass der Prüfungsausschuss die betreffende(n) Frage(n) überprüft („Neutralisierungsverfahren“).

    Gemäß diesem Verfahren kann der Prüfungsausschuss beschließen, die fehlerhafte Frage nicht zu werten und die ursprünglich für diese Frage vorgesehene Punktzahl auf die verbleibenden Testfragen zu verteilen. Die Neuberechnung der Punkte betrifft nur die Bewerber, denen die betreffende Prüfungsfrage tatsächlich gestellt wurde. Die in der vorliegenden Bekanntmachung jeweils angegebene Benotung der Tests bleibt unverändert.

    Beschwerden zu Multiple-Choice-Fragen sind wie folgt einzulegen:

    Verfahren: Bitte kontaktieren Sie EPSO ausschließlich über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de).

    Sprache: in der von Ihnen für das betreffende Auswahlverfahren gewählten Sprache 2.

    Frist: binnen 3 Kalendertagen ab dem Datum Ihrer computergestützten Tests.

    Weitere Angaben: Bitte beschreiben Sie, worum es bei der Frage ging (Inhalt), damit die betreffende Frage ermittelt werden kann, und erläutern Sie den angeblichen Fehler möglichst präzise.

    Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht wurden oder in denen die strittige(n) Testfrage(n) oder der vermutete Fehler nicht klar beschrieben werden, werden nicht berücksichtigt.

    Insbesondere Anträgen, bei denen lediglich auf angebliche Übersetzungsfehler hingewiesen wird, ohne diese näher auszuführen, wird nicht stattgegeben.

    Das gleiche Verfahren gilt für Fehler in der elektronischen Postkorbübung (e-tray).

    4.2.2.   Anträge auf Überprüfung

    Sie können eine Überprüfung jeder Entscheidung des Prüfungsausschusses oder von EPSO beantragen, mit der Ihre Ergebnisse festlegt werden und/oder bestimmt wird, ob Sie zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zugelassen werden oder nicht.

    Ein Überprüfungsantrag kann sich auf Folgendes stützen:

    einen materiellen Fehler im Auswahlverfahren und/oder

    einen Verstoß gegen das Beamtenstatut, die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, die dazugehörigen Anhänge und/oder die gängige Rechtsprechung durch den Prüfungsausschuss oder durch EPSO.

    Bitte beachten Sie, dass Sie die Gültigkeit der Bewertung des Prüfungsausschusses in Bezug auf die Qualität Ihrer Leistung bei einer Prüfung oder die Relevanz Ihrer Qualifikationen und Berufserfahrung nicht anfechten können. Diese Bewertung ist Ausdruck eines Werturteils des Prüfungsausschusses. Eine Beanstandung der Bewertung Ihrer Tests, Erfahrung und/oder Qualifikationen kann nicht als Beweis dafür dienen, dass dem Prüfungsausschuss ein Fehler unterlaufen ist. Überprüfungsanträgen auf dieser Grundlage kann nicht stattgegeben werden.

    Anträge auf Überprüfung sind wie folgt einzureichen:

    Verfahren: Bitte kontaktieren Sie EPSO ausschließlich über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de).

    Sprache: in der von Ihnen für das betreffende Auswahlverfahren gewählten Sprache 2.

    Frist: binnen zehn Kalendertagen, nachdem Ihnen die Entscheidung, die Sie anfechten wollen, über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt wurde.

    Weitere Angaben: Bitte geben Sie präzise an, welche Entscheidung Sie anfechten wollen, und begründen Sie Ihren Antrag.

    Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht wurden, werden nicht berücksichtigt.

    Binnen 15 Arbeitstagen erhalten Sie eine Empfangsbestätigung. Die Stelle, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat (entweder der Prüfungsausschuss oder EPSO) wird Ihren Antrag prüfen und darüber befinden. Danach geht Ihnen so schnell wie möglich ein mit Gründen versehenes Antwortschreiben zu.

    Wird Ihrem Antrag stattgegeben, nehmen Sie das Auswahlverfahren in der Phase wieder auf, in der Sie ausgeschlossen wurden, und zwar unabhängig von der Phase, in der sich das Auswahlverfahren zu diesem Zeitpunkt befindet.

    4.3.   Sonstige Beschwerdewege

    4.3.1.   Verwaltungsbeschwerden

    Als Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren haben Sie das Recht, eine Verwaltungsbeschwerde an den Direktor von EPSO in seiner Funktion als Anstellungsbehörde zu richten.

    Sie können Beschwerde einreichen gegen eine Entscheidung (bzw. gegen die Tatsache, dass eine Entscheidung nicht getroffen wurde), wenn sich diese direkt und unmittelbar auf Ihren Rechtsstatus als Bewerber auswirkt. Voraussetzung jedoch ist, dass ein klarer Verstoß gegen die Vorschriften des Auswahlverfahrens vorliegt. Der Direktor von EPSO ist nicht befugt, ein Werturteil des Prüfungsausschusses zu ändern (siehe Ziffer 4.2.2).

    Verwaltungsbeschwerden sind wie folgt einzureichen:

    Verfahren: Bitte kontaktieren Sie EPSO ausschließlich über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de).

    Sprache: in der von Ihnen für das betreffende Auswahlverfahren gewählten Sprache 2.

    Frist: binnen drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung, die Sie anfechten möchten, oder ab dem Tag, an dem die Entscheidung hätte getroffen werden müssen.

    Weitere Angaben: Bitte geben Sie präzise an, welche Entscheidung Sie anfechten wollen, und begründen Sie Ihren Antrag.

    Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht wurden, werden nicht berücksichtigt.

    4.3.2.   Rechtsmittel

    Als Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren haben Sie das Recht, gemäß Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 91 des Beamtenstatuts Rechtsmittel beim Gericht einzulegen.

    Bitte beachten Sie, dass Beschwerden gegen Entscheidungen, für die eher EPSO als der Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens zuständig ist, vor dem Gericht nur zulässig sind, wenn zuvor eine Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts (siehe Ziffer 4.3.1) eingelegt wurde. Dies betrifft insbesondere Entscheidungen im Zusammenhang mit den allgemeinen Zulassungsbedingungen, die von EPSO und nicht vom Prüfungsausschuss getroffen werden.

    Rechtsmittel sind wie folgt einzulegen:

    Verfahren: siehe Website des Gerichts (http://curia.europa.eu/jcms/).

    4.3.3.   Europäischer Bürgerbeauftragter

    Alle Unionsbürger und in der EU ansässigen Personen können eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einlegen.

    Einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten müssen die geeigneten administrativen Schritte bei dem betroffenen Organ oder der betroffenen Einrichtung vorausgegangen sein (siehe Ziffern 4.1-4.3).

    Eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten hat keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Fristen für die Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde oder eines Rechtsmittels.

    Beschwerden beim Bürgerbeauftragten sind wie folgt einzulegen:

    Verfahren: siehe Website des Europäischen Bürgerbeauftragten (https://www.ombudsman.europa.eu/).

    4.4.   Ausschluss vom Auswahlverfahren

    Sie können jederzeit vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wenn EPSO feststellt, dass Sie

    mehr als ein EPSO-Konto erstellt haben;

    sich für Fachgebiete oder Profile beworben haben, die nicht miteinander vereinbar sind;

    nicht die Zulassungsbedingungen erfüllen;

    falsche Angaben gemacht haben oder für Ihre Angaben die entsprechenden Nachweise fehlen;

    einen oder mehrere Testtermine nicht gebucht oder einen oder mehrere Tests nicht absolviert haben;

    während der Tests betrogen haben;

    in Ihrem Bewerbungsbogen nicht die Sprachen angegeben haben, die in der vorliegenden Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens verlangt werden, oder nicht das für diese Sprachen erforderliche Mindestniveau angegeben haben;

    versucht haben, unerlaubten Kontakt zu einem Mitglied des Prüfungsausschusses aufzunehmen;

    EPSO nicht über einen möglichen Interessenkonflikt mit einen Mitglied des Prüfungsausschusses informiert haben;

    Ihre Bewerbung in einer anderen als der (den) in der vorliegenden Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Sprache(n) eingereicht haben (die Verwendung einer anderen Sprache kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn es sich um Eigennamen, offizielle Titel oder Stellenbezeichnungen handelt gemäß den Nachweisen oder Bezeichnungen/Titeln von Abschlüssen); und/oder

    Ihre Unterlagen bei anonym benoteten schriftlichen oder praktischen Tests eindeutig gekennzeichnet oder mit Ihrem Namen versehen haben.

    Bei Bewerbern auf eine Stelle bei den EU-Organen und -Einrichtungen wird ein Höchstmaß an Integrität vorausgesetzt. Jede Form von Betrug oder versuchtem Betrug kann rechtliche Konsequenzen haben und dazu führen, dass Sie zu künftigen Auswahlverfahren nicht mehr zugelassen werden.

    Ende von Anhang III. Klicken Sie hier, um zum Haupttext zurückzukehren.


    ANHANG IV

    BEISPIELE FÜR MINDESTABSCHLÜSSE (FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT SOWIE DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH UND JE BESOLDUNGSGRUPPE), DIE DEN IN DEN BEKANNTMACHUNGEN VON AUSWAHLVERFAHREN GEFORDERTEN ABSCHLÜSSEN GRUNDSÄTZLICH ENTSPRECHEN

    Bitte klicken Sie hier für eine leicht lesbare Übersicht über die Beispiele.

    LAND

    AST-SC 1 bis AST-SC 6

    AST 1 bis AST 7

    AST 3 bis AST 11

    AD 5 bis AD 16

    Sekundarschulabschluss (der den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht)

    Postsekundärer Bildungsabschluss (postsekundäre nichtuniversitäre Ausbildung oder universitärer Kurzzeitstudiengang von mindestens zwei Jahren)

    Ausbildung auf Hochschulniveau (von mindestens drei Jahren)

    Ausbildung auf Hochschulniveau (von mindestens vier Jahren)

    Belgique — België — Belgien

    Certificat de l’enseignement secondaire supérieur (CESS)/Diploma secundair onderwijs

    Diplôme d’aptitude à accéder à l’enseignement supérieur (DAES)/Getuigschrift van hoger secundair onderwijs

    Diplôme d’enseignement professionnel/Getuigschrift van het beroepssecundair onderwijs

    Candidature/Kandidaat

    Graduat/Gegradueerde

    Bachelor/Professioneel gerichte Bachelor

    Bachelor académique (180 crédits)

    Academisch gerichte Bachelor (180 ECTS)

    Licence/Licentiaat

    Master

    Diplôme d’études approfondies (DEA)

    Diplôme d’études spécialisées (DES)

    Diplôme d’études supérieures spécialisées (DESS)

    Gediplomeerde in de Voortgezette Studies (GVS)

    Gediplomeerde in de Gespecialiseerde Studies (GGS)

    Gediplomeerde in de Aanvullende Studies (GAS)

    Agrégation/Aggregaat

    Ingénieur industriel/Industrieel ingenieur

    Doctorat/Doctoraal diploma

    България

    Диплома за завършено средно образование

    Специалист по …

     

    Диплома за висше образование

    Бакалавър

    Магистър

    Česká republika

    Vysvědčení o maturitní zkoušce

    Vysvědčení o absolutoriu (Absolutorium) + diplomovaný specialista (DiS.)

    Diplom o ukončení bakalářského studia (Bakalář)

    Diplom o ukončení vysokoškolského studia

    Magistr

    Doktor

    Danmark

    Bevis for:

    Studentereksamen

    Højere Forberedelseseksamen (HF)

    Højere Handelseksamen (HHX)

    Højere Afgangseksamen (HA)

    Bac pro: Bevis for Højere Teknisk Eksamen (HTX)

    Videregående uddannelser

    = Bevis for = Eksamensbevis som (erhvervsakademiuddannelse AK)

    Bachelorgrad (BA eller BS)

    Professionsbachelorgrad

    Diplomingeniør

    Kandidatgrad/Candidatus

    Master/Magistergrad (mag.art)

    Licenciatgrad

    ph.d.-grad

    Deutschland

    Abitur/Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

    Fachabitur/Zeugnis der Fachhochschulreife

     

    Fachhochschulabschluss

    Bachelor

    Hochschulabschluss/Fachhochschulabschluss/Master

    Magister Artium/Magistra Artium

    Staatsexamen/Diplom

    Erstes Juristisches Staatsexamen

    Doktorgrad

    Eesti

    Gümnaasiumi lõputunnistus + riigieksamitunnistus

    Lõputunnistus kutsekeskhariduse omandamise kohta

    Tunnistus keskhariduse baasil kutsekeskhariduse omandamise kohta

    Bakalaureusekraad (min 120 ainepunkti)

    Bakalaureusekraad (< 160 ainepunkti)

    Rakenduskõrghariduse diplom

    Bakalaureusekraad (160 ainepunkti)

    Magistrikraad

    Arstikraad

    Hambaarstikraad

    Loomaarstikraad

    Filosoofiadoktor

    Doktorikraad (120-160 ainepunkti)

    Éire/Ireland

    Ardteistiméireacht, Grád D3, I 5 ábhar/Leaving Certificate Grade D3 in 5 subjects

    Gairmchlár na hArdteistiméireachta (GCAT)/Leaving Certificate Vocational Programme (LCVP)

    Teastas Náisiúnta/National Certificate

    Gnáthchéim bhaitsiléara/Ordinary bachelor degree

    Dioplóma náisiúnta (ND, Dip.)/National diploma (ND, Dip.)

    Ardteastas (120 ECTS)/Higher Certificate (120 ECTS)

    Céim onóracha bhaitsiléara (3 bliana/180 ECTS) (BA, B.Sc, B.Eng)/Honours bachelor degree (3 years/180 ECTS) (BA, B.Sc, B.Eng)

    Céim onóracha bhaitsiléara (4 bliana/240 ECTS)/Honours bachelor degree (4 years/240 ECTS)

    Céim ollscoile/University degree

    Céim mháistir (60-120 ECTS)/Master’s degree (60-120 ECTS)

    Dochtúireacht/Doctorate

    Ελλάδα

    Απολυτήριο Γενικού Λυκείου Απολυτήριο Κλασικού Λυκείου

    Απολυτήριο Τεχνικού Επαγγελματικού Λυκείου

    Απολυτήριο Ενιαίου Πολυκλαδικού Λυκείου

    Απολυτήριο Ενιαίου Λυκείου

    Απολυτήριο Τεχνολογικού Επαγγελματικού Εκπαιδευτηρίου

    Δίπλωμα επαγγελματικής κατάρτισης (IΕΚ)

     

    Πτυχίο ΑΕI (πανεπιστημίου, πολυτεχνείου, ΤΕI)

    Μεταπτυχιακό Δίπλωμα Ειδίκευσης (2ος κύκλος)

    Διδακτορικό Δίπλωμα (3ος κύκλος)

    España

    Bachillerato + Curso de Orientación Universitaria (COU)

    Bachillerato

    BUP

    Diploma de Técnico especialista

    FP grado superior (Técnico superior)

    Diplomado/Ingeniero técnico

    Licenciatura

    Máster

    Ingeniero

    Título de Doctor

    France

    Baccalauréat

    Diplôme d’accès aux études universitaires (DAEU)

    Brevet de technicien

    Diplôme d’études universitaires générales (DEUG)

    Brevet de technicien supérieur (BTS)

    Diplôme universitaire de technologie (DUT)

    Diplôme d’études universitaires scientifiques et techniques (DEUST)

    Licence

    Maîtrise

    Maîtrise des sciences et techniques (MST), maîtrise des sciences de gestion (MSG), diplôme d’études supérieures techniques (DEST), diplôme de recherche technologique (DRT), diplôme d’études supérieures spécialisées (DESS), diplôme d’études approfondies (DEA), master 1, master 2 professionnel, master 2 recherche

    Diplôme des grandes écoles

    Diplôme d’ingénieur

    Doctorat

    Hrvatska

    Svjedodžba o državnoj maturi

    Svjedodžba o završnom ispitu

    Stručni pristupnik/pristupnica

    Baccalaureus/Baccalaurea (sveučilišni prvostupnik/prvostupnica)

    Baccalaureus/Baccalaurea (sveučilišni prvostupnik/prvostupnica)

    Stručni specijalist

    Magistar struke

    Magistar inženjer/magistrica inženjerka (mag. ing)

    Doktor struke

    Doktor umjetnosti

    Italia

    Diploma di maturità (vecchio ordinamento)

    Perito ragioniere

    Diploma di superamento dell’esame di Stato conclusivo dei corsi di studio di istruzione secondaria superiore

    Diploma universitario (DU)

    Certificato di specializzazione tecnica superiore

    Attestato di competenza (4 semestri)

    Diploma di laurea — L (breve)

    Diploma di laurea (DL)

    Laurea specialistica (LS)

    Master di I livello

    Dottorato di ricerca (DR)

    Κύπρος

    Απολυτήριο

    Δίπλωμα = Programmes offered by Public/Private Schools of Higher Education (for the latter accreditation is compulsory)

    Higher Diploma

     

    Πανεπιστημιακό Πτυχίο/Bachelor

    Master

    Doctorat

    Latvija

    Atestāts par vispārējo vidējo izglītību

    Diploms par profesionālo vidējo izglītību

    Diploms par pirmā līmeņa profesionālo augstāko izglītību

    Bakalaura diploms (min. 120 kredītpunktu)

    Bakalaura diploms (160 kredītpunktu)

    Profesionālā bakalaura diploms

    Maģistra diploms

    Profesionālā maģistra diploms

    Doktora grāds

    Lietuva

    Brandos atestatas

    Aukštojo mokslo diplomas

    Aukštesniojo mokslo diplomas

    Profesinio bakalauro diplomas

    Aukštojo mokslo diplomas

    Aukštojo mokslo diplomas

    Bakalauro diplomas

    Magistro diplomas

    Daktaro diplomas

    Meno licenciato diplomas

    Luxembourg

    Diplôme de fin d’études secondaires et techniques

    BTS

    Brevet de maîtrise

    Brevet de technicien supérieur

    Diplôme de premier cycle universitaire (DPCU)

    Diplôme universitaire de technologie (DUT)

    Bachelor

    Diplôme d’ingénieur technicien

    Master

    Diplôme d’ingénieur industriel

    DESS en droit européen

    Magyarország

    Gimnáziumi érettségi bizonyítvány

    Szakközépiskolai érettségi-képesítő bizonyítvány

    Felsőfokú szakképesítést igazoló bizonyítvány (Higher Vocational Programme)

    Főiskolai oklevél

    Alapfokozat (Bachelor degree 180 credits)

    Egyetemi oklevél

    Alapfokozat (Bachelor degree 240 credits)

    Mesterfokozat (Master degree) (Osztatlan mesterképzés)

    Doktori fokozat

    Malta

    Advanced Matriculation or GCE Advanced level in 3 subjects (2 of them grade C or higher)

    Matriculation certificate (2 subjects at Advanced level and 4 at Intermediate level including Systems of Knowledge with overall grade A-C) + Passes in the Secondary Education Certificate examination at Grade 5

    2 A Levels (passes A-C) + a number of subjects at Ordinary level, or equivalent

    MCAST diplomas/certificates

    Higher National Diploma

    Bachelor’s degree

    Bachelor’s degree

    Master of Arts

    Doctorate

    Nederland

    Diploma VWO

    Diploma staatsexamen (2 diploma’s)

    Diploma staatsexamen voorbereidend wetenschappelijk onderwijs (Diploma staatsexamen VWO)

    Diploma staatsexamen hoger algemeen voortgezet onderwijs (Diploma staatsexamen HAVO)

    Kandidaatsexamen

    Associate degree (AD)

    Bachelor (WO)

    HBO bachelor degree

    Baccalaureus of «Ingenieur»

    HBO/WO Master’s degree

    Doctoraal examen/Doctoraat

    Österreich

    Matura/Reifeprüfung

    Reife- und Diplomprüfung

    Berufsreifeprüfung

    Kollegdiplom/Akademiediplom

    Fachhochschuldiplom/Bakkalaureus/Bakkalaurea

    Universitätsdiplom

    Fachhochschuldiplom

    Magister/Magistra

    Master

    Diplomprüfung, Diplom-Ingenieur

    Magisterprüfungszeugnis Rigorosenzeugnis

    Doktortitel

    Polska

    Świadectwo dojrzałości

    Świadectwo ukończenia liceum ogólnokształcącego

    Dyplom ukończenia kolegium nauczycielskiego

    Świadectwo ukończenia szkoły policealnej

    Licencjat/Inżynier

    Magister/Magister inżynier

    Dyplom doktora

    Portugal

    Diploma de Ensino Secundário

    Certificado de Habilitações do Ensino Secundário

     

    Bacharel Licenciado

    Licenciado

    Mestre

    Doutorado

    România

    Diplomă de bacalaureat

    Diplomă de absolvire (colegiu universitar)

    Învățământ preuniversitar

    Diplomă de licenţă

    Diplomă de licenţă

    Diplomă de inginer

    Diplomă de urbanist

    Diplomă de master

    Certificat de atestare (studii academice postuniversitare)

    Diplomă de doctor

    Slovenija

    Maturitetno spričevalo (spričevalo o poklicni maturi) (spričevalo o zaključnem izpitu)

    Diploma višje strokovne šole

    Diploma o pridobljeni visoki strokovni izobrazbi

    Univerzitetna diploma

    Magisterij

    Specializacija

    Doktorat

    Slovensko

    Vysvedčenie o maturitnej skúške

    Absolventský diplom

    Diplom o ukončení bakalárskeho štúdia (Bakalár)

    Diplom o ukončení vysokoškolského štúdia

    Bakalár (Bc.)

    Magister

    Magister/Inžinier

    ArtD.

    Suomi/Finland

    Ylioppilastutkinto tai peruskoulu + kolmen vuoden ammatillinen koulutus – Studentexamen eller grundskola + treårig yrkesinriktad utbildning

    Todistus yhdistelmäopinnoista (Betyg över kombinationsstudier)

    Ammatillinen opistoasteen tutkinto – Yrkesexamen på institutnivå

    Kandidaatin tutkinto – Kandidatexamen/Ammattikorkeakoulututkinto – Yrkeshögskoleexamen (min. 120 opintoviikkoa – studieveckor)

    Maisterin tutkinto – Magisterexamen/Ammattikorkeakoulututkinto – Yrkeshögskoleexamen (min. 160 opintoviikkoa – studieveckor)

    Tohtorin tutkinto (Doktorsexamen) joko 4 vuotta tai 2 vuotta lisensiaatin tutkinnon jälkeen – antingen 4 år eller 2 år efter licentiatexamen

    Lisensiaatti/Licentiat

    Sverige

    Slutbetyg från gymnasieskolan (3-årig gymnasial utbildning)

    Högskoleexamen (80 poäng)

    Högskoleexamen, 2 år, 120 högskolepoäng

    Yrkeshögskoleexamen/Kvalificerad yrkeshögskoleexamen, 1–3 år

    Kandidatexamen (akademisk examen omfattande minst 120 poäng, varav 60 poäng fördjupade studier i ett ämne + uppsats motsvarande 10 poäng)

    Meriter på grundnivå: Kandidatexamen, 3 år, 180 högskolepoäng (Bachelor)

    Magisterexamen (akademisk examen omfattande minst 160 poäng, varav 80 poäng fördjupade studier i ett ämne + uppsats motsvarande 20 poäng eller två uppsatser motsvarande 10 poäng vardera)

    Licentiatexamen

    Doktorsexamen

    Meriter på avancerad nivå:

    Magisterexamen, 1 år, 60 högskolepoäng

    Masterexamen, 2 år, 120 högskolepoäng

    Meriter på forskarnivå:

    Licentiatexamen, 2 år, 120 högskolepoäng

    Doktorsexamen, 4 år, 240 högskolepoäng

    United Kingdom

    General Certificate of Education Advanced level — 2 passes or equivalent (grades A to E)

    BTEC National Diploma

    General National Vocational Qualification (GNVQ), advanced level

    Advanced Vocational Certificate of Education, A level (VCE A level)

    Higher National Diploma/Certificate (BTEC)/SCOTVEC

    Diploma of Higher Education (DipHE)

    National Vocational Qualifications (NVQ)

    Scottish Vocational Qualifications (SVQ) level 4

    (Honours) Bachelor degree

    NB: Master’s degree in Scotland

    Honours Bachelor degree

    Master’s degree (MA, MB, MEng, MPhil, MSc)

    Doctorate

    NOTE:

    UK diplomas awarded in 2020 (until 31 December 2020) are accepted without an equivalence. UK diplomas awarded as from 1 January 2021 must be accompanied by an equivalence issued by a competent authority of an EU Member State.

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