Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C:2016:073:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 73, 25. Februar 2016


Display all documents published in this Official Journal
 

ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 73

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
25. Februar 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 073/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7934 — Blackstone/Norske Skog) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 073/02

Euro-Wechselkurs

2

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2016/C 073/03

Beschluss Nr. 943 vom 1. Dezember 2015 zur Eröffnung des Verfahrens für die Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Erdöl und Erdgas — Bodenschätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes über Bodenschätze — in Block 1-24 Kitka im Bezirk Warna sowie zur Bekanntgabe der Ausschreibung zur Erteilung einer Genehmigung

3

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2016/C 073/04

Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

8

2016/C 073/05

Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

9


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2016/C 073/06

Antrag von Norges Høyesterett vom 5. Juni 2015 auf Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs in der Sache Holship Norge AS/Norsk Transportarbeiderforbund (Rechtssache E-14/15)

10


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

25.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7934 — Blackstone/Norske Skog)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 73/01)

Am 19. Februar 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7934 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

25.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/2


Euro-Wechselkurs (1)

24. Februar 2016

(2016/C 73/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0981

JPY

Japanischer Yen

122,86

DKK

Dänische Krone

7,4621

GBP

Pfund Sterling

0,78935

SEK

Schwedische Krone

9,3636

CHF

Schweizer Franken

1,0914

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,5858

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,047

HUF

Ungarischer Forint

310,55

PLN

Polnischer Zloty

4,3680

RON

Rumänischer Leu

4,4775

TRY

Türkische Lira

3,2336

AUD

Australischer Dollar

1,5319

CAD

Kanadischer Dollar

1,5197

HKD

Hongkong-Dollar

8,5333

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6620

SGD

Singapur-Dollar

1,5478

KRW

Südkoreanischer Won

1 359,58

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,0655

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,1794

HRK

Kroatische Kuna

7,6260

IDR

Indonesische Rupiah

14 766,34

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6603

PHP

Philippinischer Peso

52,346

RUB

Russischer Rubel

84,6894

THB

Thailändischer Baht

39,213

BRL

Brasilianischer Real

4,3793

MXN

Mexikanischer Peso

20,0815

INR

Indische Rupie

75,2885


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

25.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/3


BESCHLUSS Nr. 943

vom 1. Dezember 2015

zur Eröffnung des Verfahrens für die Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Erdöl und Erdgas — Bodenschätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes über Bodenschätze — in „Block 1-24 Kitka“ im Bezirk Warna sowie zur Bekanntgabe der Ausschreibung zur Erteilung einer Genehmigung

(2016/C 73/03)

REPUBLIK BULGARIEN

MINISTERRAT

Gemäß Artikel 5 Ziffer 2, Artikel 7 Absatz 2 Ziffer 8, Artikel 42 Absatz 1 Ziffer 1 und Artikel 44 Absatz 3 des Gesetzes über Bodenschätze sowie Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 und Artikel 16 des Erlasses über die Durchführung von Ausschreibungen zur Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion und/oder Exploration von Bodenschätzen und von Konzessionen für die Förderung von Bodenschätzen nach dem Gesetz über Bodenschätze gemäß der Verfügung Nr. 231 des Ministerrats von 2010 hat

DER MINISTERRAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

1.

Es wird ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Block 1-24 Kitka“ im Bezirk Warna eröffnet. Das Gebiet hat eine Fläche von 704 km2 und wird durch die Koordinaten der Punkte Nr. 1 bis 27 in der Anlage begrenzt.

2.

Die Erteilung der Genehmigung gemäß Ziffer 1 erfolgt durch eine Ausschreibung, bei der die Anwesenheit der Bieter nicht erforderlich ist.

3.

Die Genehmigung zur Prospektion und Exploration ist auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über die Prospektion und Exploration befristet, wobei dieser Zeitraum gemäß Artikel 31 Absatz 3 des Gesetzes über Bodenschätze verlängert werden kann.

4.

Die Frist für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen endet am 120. Tag nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union um 17.30 Uhr.

5.

Die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an der Ausschreibung endet am 140. Tag nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union um 17.30 Uhr.

6.

Die Frist für die Einreichung von Angeboten im Rahmen der Ausschreibung endet am 155. Tag nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union um 17.30 Uhr.

7.

Der Preis für die Ausschreibungsunterlagen wird auf 10 000 BGN festgesetzt. Die Ausschreibungsunterlagen sind im Ministerium für Energie, Triadiza-Str. 8, Sofia, innerhalb der unter Ziffer 4 genannten Frist nach Vorlage der Zahlungsanweisung erhältlich.

7.1.

Der Betrag gemäß Ziffer 7 ist auf folgendes Konto des Ministeriums für Energie zu überweisen:

 

BIC-Code der Bulgarischen Nationalbank (BNB) für Zahlungen in bulgarischer Währung (BGN) — BNBGBGSD,

 

SWIFT-Code der Bulgarischen Nationalbank (BNB) für Zahlungen in Devisen — BNBGBGSF,

 

IBAN — BG94 BNBG 9661 3000 1421 01,

 

BNB (Bulgarische Nationalbank) — Hauptniederlassung.

7.2.

Die Zahlungsanweisung muss folgende Angaben enthalten: Für die Ausschreibungsunterlagen für das Gebiet „Block 1-24 Kitka“, erworben zugunsten des Bieters, dessen Name auf der Zahlungsanweisung stehen muss.

7.3.

Die Person, die die Ausschreibungsunterlagen erhält, unterschreibt im Namen des Bieters eine Erklärung über die Gewährleistung der Vertraulichkeit der darin enthaltenen Angaben.

8.

Die Bieter müssen die Anforderungen des Artikels 23 Absatz 1 des Gesetzes über Bodenschätze erfüllen.

9.

Der Bieter bzw., sofern es sich um ein Konsortium handelt, jedes Mitglied des Konsortiums, legt eine Erklärung darüber vor, dass keine Umstände nach Artikel 2 des Gesetzes über wirtschaftliche und finanzielle Beziehungen zu Unternehmen mit Sitz in Staaten oder Gebieten mit Steuervergünstigungen, die mit ihnen verbundenen Personen und ihre wirtschaftlichen Eigentümer (im Folgenden das „Gesetz“) (Staatsanzeiger Nr. 1 von 2014) in Verbindung mit § 1 der ergänzenden Bestimmungen vorliegen, oder weist das Vorliegen der Umstände nach Artikel 4 des Gesetzes nach.

10.

Das bietende Unternehmen oder Konsortium muss über die zur Prospektion und Exploration mindestens erforderlichen administrativen Fähigkeiten verfügen und alle folgenden Anforderungen erfüllen:

10.1.

Der Bieter bzw., sofern es sich um ein Konsortium handelt, jedes Mitglied des Konsortiums, legt Empfehlungen von Geschäftspartnern im Original vor, und

10.2.

der Bieter bzw., sofern es sich um ein Konsortium handelt, jedes Mitglied des Konsortiums, legt Nachweise für seine bei der Leitung mindestens eines Projekts zur Prospektion und Exploration von Bodenschätzen (Erdöl und Erdgas) erworbenen Fachkompetenz und Erfahrung vor.

11.

Das bietende Unternehmen bzw. mindestens ein Mitglied des bietenden Konsortiums muss in den letzten drei Geschäftsjahren (abhängig vom Gründungsdatum) einen Nettoumsatz von insgesamt mindestens 4 Mio. BGN erzielt haben. Handelt es sich bei dem Bieter um ein Konsortium, das keine juristische Person ist, gelten die unter diesem Punkt genannten Anforderungen für das Konsortium als Ganzes, oder

11.1.

der Bieter bzw., sofern es sich um ein Konsortium handelt, mindestens ein Mitglied des Konsortiums, legt eine Empfehlung einer Bank oder eines anderen Finanzinstituts vor, die besagt, dass er über die erforderlichen finanziellen Mittel für die Prospektion und Exploration von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Block 1-24 Kitka“ verfügt, oder

11.2.

der Bieter bzw., sofern es sich um ein Konsortium handelt, mindestens ein Mitglied des Konsortiums, legt eine Absichtserklärung einer Bank oder eines anderen Finanzinstituts vor, wonach ihm die erforderlichen finanziellen Mittel für die Prospektion und Exploration von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Block 1-24 Kitka“ zur Verfügung gestellt werden.

12.

Die Angebote der Bieter werden anhand der vorgelegten Arbeitsprogramme, Mittel für den Umweltschutz, Boni, Ausbildung sowie der administrativen und finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß diesem Beschluss bewertet.

13.

Die Kaution für die Teilnahme an der Ausschreibung wird auf 5 000 BGN festgesetzt, zahlbar innerhalb der unter Ziffer 5 genannten Frist auf das folgende Bankkonto des Ministeriums für Energie:

 

BIC-Code der Bulgarischen Nationalbank (BNB) für Zahlungen in bulgarischer Währung (BGN) — BNBGBGSD,

 

SWIFT-Code der Bulgarischen Nationalbank (BNB) für Zahlungen in Devisen — BNBGBGSF,

 

IBAN — BG75 BNBG 9661 3300 1421 03,

 

BNB (Bulgarische Nationalbank) — Hauptniederlassung.

14.

Die Kaution nicht zugelassener Bieter wird innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Auswahlausschusses über die Nichtzulassung des Bieters zurückerstattet.

15.

Die Kaution des Bieters, der den Zuschlag erhält, wird innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung zurückgezahlt; den übrigen Bietern wird sie innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung des Beschlusses des Ministerrats über die Erteilung der Genehmigung zur Prospektion und Exploration im Staatsanzeiger der Republik Bulgarien zurückerstattet.

16.

Die Erklärungen über die Teilnahme an der Ausschreibung und die Angebote der Bieter gemäß den Ausschreibungsbedingungen sind bei der Registratur des Ministeriums für Energie, Triadiza-Str. 8, Sofia, Bulgarien, in bulgarischer Sprache gemäß den Anforderungen des Artikels 46 des Gesetzes über Bodenschätze abzugeben.

17.

Die Angebote sind gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Anforderungen und Bedingungen auszufertigen.

18.

Die Ausschreibung findet auch dann statt, wenn nur ein einziger Bieter zugelassen wird.

19.

Der Minister für Energie ist ermächtigt,

19.1.

den Beschluss zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union weiterzuleiten und

19.2.

die Ausschreibung zu organisieren und durchzuführen.

20.

Der Beschluss wird im Staatsanzeiger und auf der Website des Ministerrats veröffentlicht. Der Beschluss wird in den Gemeinden Warna, Beloslaw, Awren, Dolni Tschiflik und Bjala bekannt gegeben.

21.

Gegen diesen Beschluss kann nach der Verwaltungsverfahrensordnung innerhalb von 14 Tagen nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vor dem Obersten Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden.

Der Ministerpräsident

Boyko BORISOV

Für den Generalsekretär des Ministerrats

Veselin DAKOV

Der Leiter der Staatskanzlei

Veselin DAKOV


ANLAGE

LISTE MIT DEN KOORDINATEN DER PUNKTE ZUR BEGRENZUNG DES GEBIETS „BLOCK 1-24 KITKA“

Geografische Koordinaten, System WGS84

No

Nördliche Breite

Östliche Länge

1

43°09′38.00″

27°36′24.42″

2

43°09′38.00″

27°53′50.88″

3

43°08′41.47″

27°53′50.88″

4

43°08′41.47″

27°56′24.61″

Küstenlinie

5

43°06′12.57″

27°55′24.30″

6

43°05′55.73″

27°54′26.25″

7

43°05′04.19″

27°53′25.54″

8

43°04′00.93″

27°53′41.97″

9

43°03′23.36″

27°54′28.28″

Küstenlinie

10

42°53′23.97″

27°54′02.23″

11

42°53′23.97″

27°36′24.42″

12

43°03′24.00″

27°36′24.40″

13

43°03′24.00″

27°38′18.75″

14

43°06′36.64″

27°38′18.75″

15

43°06′36.64″

27°36′24.40″

Ausgenommenes Gebiet

16

43°01′41.74″

27°52′39.73″

17

43°01′41.74″

27°52′52.18″

18

43°01′33.65″

27°52′52.18″

19

43°01′33.55″

27°52′39.73″

Ausgenommenes Gebiet

20

43 00′04.43″

27°42′55.30″

21

43°00′04.43″

27°43′04.56″

22

42°59′53.66″

27°43′04.56″

23

42°59′53.66″

27°42′55.30″

Ausgenommenes Gebiet

24

42°58′24.20″

27°38′49.49″

25

42°58′24.20″

27°40′12.28″

26

42°58′00.55″

27°40′12.28″

27

42°58′00.55″

27°38′49.49″


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

25.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/8


Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2016/C 73/04)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

:

11. November 2015

Nummer der Beihilfesache

:

77900

Nummer der Entscheidung

:

476/15/COL

EFTA-Staat

:

Norwegen

Region

:

Tyssedal

Titel

:

Einzelbeihilfe zugunsten des Unternehmens Tizir Titanium & Iron AS für den Bau einer Demonstrationsanlage in Tyssedal

Rechtsgrundlage

:

Die von der EFTA-Überwachungsbehörde mit Entscheidung Nr. 248/11/COL genehmigte Energiefondsregelung

Art der Maßnahme

:

Einzelbeihilfe im Rahmen der Energiefondsregelung, vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung

Ziel

:

Förderung neuer Energietechnologien

Form der Beihilfe

:

Zuschuss

Mittelausstattung

:

122 734 320 NOK

Intensität

:

47,9 %

Laufzeit

:

Die Beihilfe wird im Zeitraum 2015-2016 ausbezahlt

Wirtschaftszweige

:

Produktion von Titandioxid-Schlacke und hochreinem Roheisen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

Enova SF

Professor Borchsgt. 2

7030 Trondheim

NORWEGEN

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


25.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/9


Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2016/C 73/05)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

:

25. November 2015

Nummer der Beihilfesache

:

78009

Nummer der Entscheidung

:

478/15/COL

EFTA-Staat

:

Norwegen

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

:

CLIMIT Demo

Rechtsgrundlage

:

Stortingsvedtak nr. 352 (2002-2003), Stortingsvedtak nr. 69 (2003-2004), Innst. S. nr. 250 (2003-2004) vedtak nr. 549, Budsjettvedtak re. Budsjett-innst. S. nr. 9 (2004-2005) fra energi og miljøkomiteen, Kongelig resolusjon av 17.12.2004 Om opprettelse og fastsettelse av vedtekter og fullmakter for forvaltningsorganet Gassnova, forskrift om endringer i forskrift 16. desember 1977 nr. 14, forskrift 16. desember 1977 nr. 15.

Art der Maßnahme

:

Regelung

Ziel

:

FuEuI

Form der Beihilfe

:

Zuschüsse

Mittelausstattung

:

bis zu 200 Mio. NOK pro Jahr

Intensität

:

25 % bis 100 % je nach Art der Beihilfe

Laufzeit

:

5 Jahre

Wirtschaftszweige

:

alle

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

Gassnova SF

Dokkvegen 10

N-3920 Porsgrunn

NORWEGEN

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

25.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/10


Antrag von Norges Høyesterett vom 5. Juni 2015 auf Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs in der Sache Holship Norge AS/Norsk Transportarbeiderforbund

(Rechtssache E-14/15)

(2016/C 73/06)

Mit Schreiben vom 5. Juni 2015, das bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 5. Juni 2015 einging, beantragte Norges Høyesterett (Oberster Gerichtshof Norwegens) ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Holship Norge AS/Norsk Transportarbeiderforbund zu folgenden Fragen:

A   Wettbewerbsrecht:

A.1

Erstreckt sich die für Tarifverträge geltende Freistellung von den Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens, die unter anderem im Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Landsorganisasjonen i Norge und NKF, E-8/00, Slg. 2002, 114, beschrieben ist, auf die Durchführung eines Boykotts gegen einen Hafennutzer mit dem Ziel, die Anerkennung eines Tarifvertrags zu erreichen, wenn eine derartige Anerkennung beinhaltet, dass der Hafennutzer dem Erwerb von Lösch- und Ladedienstleistungen von einer gesonderten Verwaltungsstelle nach den Randnummern 7 und 10 bis 14 den Vorzug gegenüber dem Einsatz seiner eigenen Beschäftigten für dieselbe Arbeit geben muss?

A.2

Falls dies nicht der Fall ist, sollte ein solches System nach Artikel 53 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens geprüft werden?

A.3

Muss in diesem Fall das Bestehen eines identischen oder eines entsprechenden Systems in anderen Häfen bei der Prüfung der Frage, ob eine nennenswerte Auswirkung auf den grenzüberschreitenden Handel innerhalb des EWR vorliegt, berücksichtigt werden?

B   Niederlassungsfreiheit

B.1

Liegt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 31 des EWR-Abkommens vor, wenn eine Gewerkschaft einen Boykott durchführt, um die Anerkennung eines Tarifvertrags seitens eines Unternehmens zu erreichen, dessen Muttergesellschaft ihren Sitz in einem anderen EWR-Staat hat, wenn der Tarifvertrag beinhaltet, dass das Unternehmen dem Erwerb von Lösch- und Ladedienstleistungen von einer gesonderten Verwaltungsstelle mit den unter den Randnummern 10 bis 14 genannten Merkmalen den Vorzug gegenüber dem Einsatz seiner eigenen Beschäftigten für dieselbe Arbeit geben muss?

B.2

Wäre es für die Prüfung der Frage, ob eine Beschränkung vorliegt, von Bedeutung, ob der Bedarf des Unternehmens an Lösch- und Ladedienstleistungen sehr beschränkt und/oder sporadisch ist?

B.3

Falls eine Beschränkung vorliegt: Ist es für die Prüfung der Frage, ob die Einschränkung rechtmäßig ist oder nicht, von Bedeutung, dass das Unternehmen in Bezug auf seine eigenen Hafenarbeiter einen anderen Tarifvertrag anwendet, der von den Sozialpartnern in dem Staat, in dem sich der Hafen befindet, ausgehandelt wurde, wenn dieser Tarifvertrag sich auf andere Aspekte als auf Lösch- und Ladearbeiten bezieht?


Top