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Document C:2016:073:FULL
Official Journal of the European Union, C 73, 25 February 2016
Amtsblatt der Europäischen Union, C 73, 25. Februar 2016
Amtsblatt der Europäischen Union, C 73, 25. Februar 2016
ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 73 |
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![]() |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2016/C 073/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7934 — Blackstone/Norske Skog) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2016/C 073/02 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2016/C 073/03 |
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DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN |
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EFTA-Überwachungsbehörde |
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2016/C 073/04 |
Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben |
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2016/C 073/05 |
Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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EFTA-Gerichtshof |
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2016/C 073/06 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
25.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 73/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7934 — Blackstone/Norske Skog)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 73/01)
Am 19. Februar 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7934 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
25.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 73/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
24. Februar 2016
(2016/C 73/02)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,0981 |
JPY |
Japanischer Yen |
122,86 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4621 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,78935 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,3636 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0914 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,5858 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,047 |
HUF |
Ungarischer Forint |
310,55 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3680 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4775 |
TRY |
Türkische Lira |
3,2336 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5319 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5197 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,5333 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6620 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5478 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 359,58 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
17,0655 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,1794 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6260 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 766,34 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6603 |
PHP |
Philippinischer Peso |
52,346 |
RUB |
Russischer Rubel |
84,6894 |
THB |
Thailändischer Baht |
39,213 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,3793 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
20,0815 |
INR |
Indische Rupie |
75,2885 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
25.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 73/3 |
BESCHLUSS Nr. 943
vom 1. Dezember 2015
zur Eröffnung des Verfahrens für die Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Erdöl und Erdgas — Bodenschätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes über Bodenschätze — in „Block 1-24 Kitka“ im Bezirk Warna sowie zur Bekanntgabe der Ausschreibung zur Erteilung einer Genehmigung
(2016/C 73/03)
REPUBLIK BULGARIEN
MINISTERRAT
Gemäß Artikel 5 Ziffer 2, Artikel 7 Absatz 2 Ziffer 8, Artikel 42 Absatz 1 Ziffer 1 und Artikel 44 Absatz 3 des Gesetzes über Bodenschätze sowie Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 und Artikel 16 des Erlasses über die Durchführung von Ausschreibungen zur Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion und/oder Exploration von Bodenschätzen und von Konzessionen für die Förderung von Bodenschätzen nach dem Gesetz über Bodenschätze gemäß der Verfügung Nr. 231 des Ministerrats von 2010 hat
DER MINISTERRAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
1. |
Es wird ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Block 1-24 Kitka“ im Bezirk Warna eröffnet. Das Gebiet hat eine Fläche von 704 km2 und wird durch die Koordinaten der Punkte Nr. 1 bis 27 in der Anlage begrenzt. |
2. |
Die Erteilung der Genehmigung gemäß Ziffer 1 erfolgt durch eine Ausschreibung, bei der die Anwesenheit der Bieter nicht erforderlich ist. |
3. |
Die Genehmigung zur Prospektion und Exploration ist auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über die Prospektion und Exploration befristet, wobei dieser Zeitraum gemäß Artikel 31 Absatz 3 des Gesetzes über Bodenschätze verlängert werden kann. |
4. |
Die Frist für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen endet am 120. Tag nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union um 17.30 Uhr. |
5. |
Die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an der Ausschreibung endet am 140. Tag nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union um 17.30 Uhr. |
6. |
Die Frist für die Einreichung von Angeboten im Rahmen der Ausschreibung endet am 155. Tag nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union um 17.30 Uhr. |
7. |
Der Preis für die Ausschreibungsunterlagen wird auf 10 000 BGN festgesetzt. Die Ausschreibungsunterlagen sind im Ministerium für Energie, Triadiza-Str. 8, Sofia, innerhalb der unter Ziffer 4 genannten Frist nach Vorlage der Zahlungsanweisung erhältlich. |
7.1. |
Der Betrag gemäß Ziffer 7 ist auf folgendes Konto des Ministeriums für Energie zu überweisen:
|
7.2. |
Die Zahlungsanweisung muss folgende Angaben enthalten: Für die Ausschreibungsunterlagen für das Gebiet „Block 1-24 Kitka“, erworben zugunsten des Bieters, dessen Name auf der Zahlungsanweisung stehen muss. |
7.3. |
Die Person, die die Ausschreibungsunterlagen erhält, unterschreibt im Namen des Bieters eine Erklärung über die Gewährleistung der Vertraulichkeit der darin enthaltenen Angaben. |
8. |
Die Bieter müssen die Anforderungen des Artikels 23 Absatz 1 des Gesetzes über Bodenschätze erfüllen. |
9. |
Der Bieter bzw., sofern es sich um ein Konsortium handelt, jedes Mitglied des Konsortiums, legt eine Erklärung darüber vor, dass keine Umstände nach Artikel 2 des Gesetzes über wirtschaftliche und finanzielle Beziehungen zu Unternehmen mit Sitz in Staaten oder Gebieten mit Steuervergünstigungen, die mit ihnen verbundenen Personen und ihre wirtschaftlichen Eigentümer (im Folgenden das „Gesetz“) (Staatsanzeiger Nr. 1 von 2014) in Verbindung mit § 1 der ergänzenden Bestimmungen vorliegen, oder weist das Vorliegen der Umstände nach Artikel 4 des Gesetzes nach. |
10. |
Das bietende Unternehmen oder Konsortium muss über die zur Prospektion und Exploration mindestens erforderlichen administrativen Fähigkeiten verfügen und alle folgenden Anforderungen erfüllen: |
10.1. |
Der Bieter bzw., sofern es sich um ein Konsortium handelt, jedes Mitglied des Konsortiums, legt Empfehlungen von Geschäftspartnern im Original vor, und |
10.2. |
der Bieter bzw., sofern es sich um ein Konsortium handelt, jedes Mitglied des Konsortiums, legt Nachweise für seine bei der Leitung mindestens eines Projekts zur Prospektion und Exploration von Bodenschätzen (Erdöl und Erdgas) erworbenen Fachkompetenz und Erfahrung vor. |
11. |
Das bietende Unternehmen bzw. mindestens ein Mitglied des bietenden Konsortiums muss in den letzten drei Geschäftsjahren (abhängig vom Gründungsdatum) einen Nettoumsatz von insgesamt mindestens 4 Mio. BGN erzielt haben. Handelt es sich bei dem Bieter um ein Konsortium, das keine juristische Person ist, gelten die unter diesem Punkt genannten Anforderungen für das Konsortium als Ganzes, oder |
11.1. |
der Bieter bzw., sofern es sich um ein Konsortium handelt, mindestens ein Mitglied des Konsortiums, legt eine Empfehlung einer Bank oder eines anderen Finanzinstituts vor, die besagt, dass er über die erforderlichen finanziellen Mittel für die Prospektion und Exploration von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Block 1-24 Kitka“ verfügt, oder |
11.2. |
der Bieter bzw., sofern es sich um ein Konsortium handelt, mindestens ein Mitglied des Konsortiums, legt eine Absichtserklärung einer Bank oder eines anderen Finanzinstituts vor, wonach ihm die erforderlichen finanziellen Mittel für die Prospektion und Exploration von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Block 1-24 Kitka“ zur Verfügung gestellt werden. |
12. |
Die Angebote der Bieter werden anhand der vorgelegten Arbeitsprogramme, Mittel für den Umweltschutz, Boni, Ausbildung sowie der administrativen und finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß diesem Beschluss bewertet. |
13. |
Die Kaution für die Teilnahme an der Ausschreibung wird auf 5 000 BGN festgesetzt, zahlbar innerhalb der unter Ziffer 5 genannten Frist auf das folgende Bankkonto des Ministeriums für Energie:
|
14. |
Die Kaution nicht zugelassener Bieter wird innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Auswahlausschusses über die Nichtzulassung des Bieters zurückerstattet. |
15. |
Die Kaution des Bieters, der den Zuschlag erhält, wird innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung zurückgezahlt; den übrigen Bietern wird sie innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung des Beschlusses des Ministerrats über die Erteilung der Genehmigung zur Prospektion und Exploration im Staatsanzeiger der Republik Bulgarien zurückerstattet. |
16. |
Die Erklärungen über die Teilnahme an der Ausschreibung und die Angebote der Bieter gemäß den Ausschreibungsbedingungen sind bei der Registratur des Ministeriums für Energie, Triadiza-Str. 8, Sofia, Bulgarien, in bulgarischer Sprache gemäß den Anforderungen des Artikels 46 des Gesetzes über Bodenschätze abzugeben. |
17. |
Die Angebote sind gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Anforderungen und Bedingungen auszufertigen. |
18. |
Die Ausschreibung findet auch dann statt, wenn nur ein einziger Bieter zugelassen wird. |
19. |
Der Minister für Energie ist ermächtigt, |
19.1. |
den Beschluss zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union weiterzuleiten und |
19.2. |
die Ausschreibung zu organisieren und durchzuführen. |
20. |
Der Beschluss wird im Staatsanzeiger und auf der Website des Ministerrats veröffentlicht. Der Beschluss wird in den Gemeinden Warna, Beloslaw, Awren, Dolni Tschiflik und Bjala bekannt gegeben. |
21. |
Gegen diesen Beschluss kann nach der Verwaltungsverfahrensordnung innerhalb von 14 Tagen nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vor dem Obersten Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden. |
Der Ministerpräsident
Boyko BORISOV
Für den Generalsekretär des Ministerrats
Veselin DAKOV
Der Leiter der Staatskanzlei
Veselin DAKOV
ANLAGE
LISTE MIT DEN KOORDINATEN DER PUNKTE ZUR BEGRENZUNG DES GEBIETS „BLOCK 1-24 KITKA“
Geografische Koordinaten, System WGS84
No |
Nördliche Breite |
Östliche Länge |
1 |
43°09′38.00″ |
27°36′24.42″ |
2 |
43°09′38.00″ |
27°53′50.88″ |
3 |
43°08′41.47″ |
27°53′50.88″ |
4 |
43°08′41.47″ |
27°56′24.61″ |
Küstenlinie |
||
5 |
43°06′12.57″ |
27°55′24.30″ |
6 |
43°05′55.73″ |
27°54′26.25″ |
7 |
43°05′04.19″ |
27°53′25.54″ |
8 |
43°04′00.93″ |
27°53′41.97″ |
9 |
43°03′23.36″ |
27°54′28.28″ |
Küstenlinie |
||
10 |
42°53′23.97″ |
27°54′02.23″ |
11 |
42°53′23.97″ |
27°36′24.42″ |
12 |
43°03′24.00″ |
27°36′24.40″ |
13 |
43°03′24.00″ |
27°38′18.75″ |
14 |
43°06′36.64″ |
27°38′18.75″ |
15 |
43°06′36.64″ |
27°36′24.40″ |
Ausgenommenes Gebiet |
||
16 |
43°01′41.74″ |
27°52′39.73″ |
17 |
43°01′41.74″ |
27°52′52.18″ |
18 |
43°01′33.65″ |
27°52′52.18″ |
19 |
43°01′33.55″ |
27°52′39.73″ |
Ausgenommenes Gebiet |
||
20 |
43 00′04.43″ |
27°42′55.30″ |
21 |
43°00′04.43″ |
27°43′04.56″ |
22 |
42°59′53.66″ |
27°43′04.56″ |
23 |
42°59′53.66″ |
27°42′55.30″ |
Ausgenommenes Gebiet |
||
24 |
42°58′24.20″ |
27°38′49.49″ |
25 |
42°58′24.20″ |
27°40′12.28″ |
26 |
42°58′00.55″ |
27°40′12.28″ |
27 |
42°58′00.55″ |
27°38′49.49″ |
DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN
EFTA-Überwachungsbehörde
25.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 73/8 |
Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben
(2016/C 73/04)
Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:
Tag des Erlasses der Entscheidung |
: |
11. November 2015 |
||||
Nummer der Beihilfesache |
: |
77900 |
||||
Nummer der Entscheidung |
: |
476/15/COL |
||||
EFTA-Staat |
: |
Norwegen |
||||
Region |
: |
Tyssedal |
||||
Titel |
: |
Einzelbeihilfe zugunsten des Unternehmens Tizir Titanium & Iron AS für den Bau einer Demonstrationsanlage in Tyssedal |
||||
Rechtsgrundlage |
: |
Die von der EFTA-Überwachungsbehörde mit Entscheidung Nr. 248/11/COL genehmigte Energiefondsregelung |
||||
Art der Maßnahme |
: |
Einzelbeihilfe im Rahmen der Energiefondsregelung, vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung |
||||
Ziel |
: |
Förderung neuer Energietechnologien |
||||
Form der Beihilfe |
: |
Zuschuss |
||||
Mittelausstattung |
: |
122 734 320 NOK |
||||
Intensität |
: |
47,9 % |
||||
Laufzeit |
: |
Die Beihilfe wird im Zeitraum 2015-2016 ausbezahlt |
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Wirtschaftszweige |
: |
Produktion von Titandioxid-Schlacke und hochreinem Roheisen |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
: |
|
Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:
http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/
25.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 73/9 |
Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben
(2016/C 73/05)
Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:
Tag des Erlasses der Entscheidung |
: |
25. November 2015 |
||||
Nummer der Beihilfesache |
: |
78009 |
||||
Nummer der Entscheidung |
: |
478/15/COL |
||||
EFTA-Staat |
: |
Norwegen |
||||
Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers) |
: |
CLIMIT Demo |
||||
Rechtsgrundlage |
: |
Stortingsvedtak nr. 352 (2002-2003), Stortingsvedtak nr. 69 (2003-2004), Innst. S. nr. 250 (2003-2004) vedtak nr. 549, Budsjettvedtak re. Budsjett-innst. S. nr. 9 (2004-2005) fra energi og miljøkomiteen, Kongelig resolusjon av 17.12.2004 Om opprettelse og fastsettelse av vedtekter og fullmakter for forvaltningsorganet Gassnova, forskrift om endringer i forskrift 16. desember 1977 nr. 14, forskrift 16. desember 1977 nr. 15. |
||||
Art der Maßnahme |
: |
Regelung |
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Ziel |
: |
FuEuI |
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Form der Beihilfe |
: |
Zuschüsse |
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Mittelausstattung |
: |
bis zu 200 Mio. NOK pro Jahr |
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Intensität |
: |
25 % bis 100 % je nach Art der Beihilfe |
||||
Laufzeit |
: |
5 Jahre |
||||
Wirtschaftszweige |
: |
alle |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
: |
|
Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:
http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
EFTA-Gerichtshof
25.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 73/10 |
Antrag von Norges Høyesterett vom 5. Juni 2015 auf Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs in der Sache Holship Norge AS/Norsk Transportarbeiderforbund
(Rechtssache E-14/15)
(2016/C 73/06)
Mit Schreiben vom 5. Juni 2015, das bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 5. Juni 2015 einging, beantragte Norges Høyesterett (Oberster Gerichtshof Norwegens) ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Holship Norge AS/Norsk Transportarbeiderforbund zu folgenden Fragen:
A Wettbewerbsrecht:
A.1 |
Erstreckt sich die für Tarifverträge geltende Freistellung von den Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens, die unter anderem im Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Landsorganisasjonen i Norge und NKF, E-8/00, Slg. 2002, 114, beschrieben ist, auf die Durchführung eines Boykotts gegen einen Hafennutzer mit dem Ziel, die Anerkennung eines Tarifvertrags zu erreichen, wenn eine derartige Anerkennung beinhaltet, dass der Hafennutzer dem Erwerb von Lösch- und Ladedienstleistungen von einer gesonderten Verwaltungsstelle nach den Randnummern 7 und 10 bis 14 den Vorzug gegenüber dem Einsatz seiner eigenen Beschäftigten für dieselbe Arbeit geben muss? |
A.2 |
Falls dies nicht der Fall ist, sollte ein solches System nach Artikel 53 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens geprüft werden? |
A.3 |
Muss in diesem Fall das Bestehen eines identischen oder eines entsprechenden Systems in anderen Häfen bei der Prüfung der Frage, ob eine nennenswerte Auswirkung auf den grenzüberschreitenden Handel innerhalb des EWR vorliegt, berücksichtigt werden? |
B Niederlassungsfreiheit
B.1 |
Liegt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 31 des EWR-Abkommens vor, wenn eine Gewerkschaft einen Boykott durchführt, um die Anerkennung eines Tarifvertrags seitens eines Unternehmens zu erreichen, dessen Muttergesellschaft ihren Sitz in einem anderen EWR-Staat hat, wenn der Tarifvertrag beinhaltet, dass das Unternehmen dem Erwerb von Lösch- und Ladedienstleistungen von einer gesonderten Verwaltungsstelle mit den unter den Randnummern 10 bis 14 genannten Merkmalen den Vorzug gegenüber dem Einsatz seiner eigenen Beschäftigten für dieselbe Arbeit geben muss? |
B.2 |
Wäre es für die Prüfung der Frage, ob eine Beschränkung vorliegt, von Bedeutung, ob der Bedarf des Unternehmens an Lösch- und Ladedienstleistungen sehr beschränkt und/oder sporadisch ist? |
B.3 |
Falls eine Beschränkung vorliegt: Ist es für die Prüfung der Frage, ob die Einschränkung rechtmäßig ist oder nicht, von Bedeutung, dass das Unternehmen in Bezug auf seine eigenen Hafenarbeiter einen anderen Tarifvertrag anwendet, der von den Sozialpartnern in dem Staat, in dem sich der Hafen befindet, ausgehandelt wurde, wenn dieser Tarifvertrag sich auf andere Aspekte als auf Lösch- und Ladearbeiten bezieht? |