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Document C:2015:191:TOC

    Amtsblatt der Europäischen Union, C 191, 9. Juni 2015


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    ISSN 1977-088X

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    C 191

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Mitteilungen und Bekanntmachungen

    58. Jahrgang
    9. Juni 2015


    Informationsnummer

    Inhalt

    Seite

     

    IV   Informationen

     

    INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

     

    Rat

    2015/C 191/01

    Mitteilung für die Personen, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/932/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2015/882 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/879 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen Anwendung finden

    1

    2015/C 191/02

    Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen unterliegen

    3

    2015/C 191/03

    Beschluss des Rates vom 8. Juni 2015 zur Ernennung bzw. Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

    4

    2015/C 191/04

    Mitteilung für die Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/183/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen

    5

    2015/C 191/05

    Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen

    6

     

    Europäische Kommission

    2015/C 191/06

    Euro-Wechselkurs

    7

     

    INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

    2015/C 191/07

    Mitteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) — Die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen nach Artikel 21 Buchstabe c vorzusehen

    8


    DE

     

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