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Document C:2013:254:FULL
Official Journal of the European Union, C 254, 4 September 2013
Amtsblatt der Europäischen Union, C 254, 4. September 2013
Amtsblatt der Europäischen Union, C 254, 4. September 2013
ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.254.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2013/C 254/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6947 — Antalis/Xerox Western Europe paper distribution business) ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2013/C 254/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7014 — Marubeni/NPIH) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2013/C 254/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6792 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Max/MPG) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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2013/C 254/07 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
4.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6947 — Antalis/Xerox Western Europe paper distribution business)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 254/01
Am 14. August 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6947 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
4.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/2 |
Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)
am 1. September 2013: 0,50 %
Euro-Wechselkurs (2)
3. September 2013
2013/C 254/02
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3172 |
JPY |
Japanischer Yen |
130,98 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4591 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,84730 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,7031 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2325 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,0010 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,725 |
HUF |
Ungarischer Forint |
301,32 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7025 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2707 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4320 |
TRY |
Türkische Lira |
2,6985 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4583 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3864 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,2144 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6860 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6836 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 448,93 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
13,5958 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,0621 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5795 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 090,59 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,3301 |
PHP |
Philippinischer Peso |
58,601 |
RUB |
Russischer Rubel |
44,0863 |
THB |
Thailändischer Baht |
42,340 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,1593 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
17,6834 |
INR |
Indische Rupie |
89,8920 |
(1) Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.
(2) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
4.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/3 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit
(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der Europäischen Normen im Sinne dieser Richtlinie)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 254/03
ENO (1) |
Referenz und Titel der Norm (und Referenzdokument) |
Erste Veröffentlichung ABl |
Referenz der ersetzen Norm |
Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm Anmerkung 1 |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
CEN |
EN 581-1:2006 Außenmöbel — Sitzmöbel und Tische für den Camping-, Wohn- und Objektbereich — Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen |
22.7.2006 |
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CEN |
EN 913:1996 Turngeräte — Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren |
15.10.2005 |
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CEN |
EN 916:2003 Turngeräte — Sprungkästen - Anforderungen und Prüfverfahren einschließlich Sicherheit |
15.10.2005 |
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CEN |
EN 957-1:2005 Stationäre Trainingsgeräte — Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren |
22.7.2006 |
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CEN |
EN 957-2:2003 Stationäre Trainingsgeräte — Teil 2: Kraft-Trainingsgeräte, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren |
22.7.2006 |
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CEN |
EN 957-4:1996 Stationäe Trainingsgeräte — Teil 4: Kraft-Trainingsbänke, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren |
22.7.2006 |
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CEN |
EN 957-5:1996 Stationäre Trainingsgeräte — Teil 5: Tretkurbel-Trainingsgeräte, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren |
22.7.2006 |
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|
CEN |
EN 957-6:2001 Stationäre Trainingsgeräte — Teil 6: Laufbänder, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren |
22.7.2006 |
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CEN |
EN 957-7:1998 Stationäre Trainingsgeräte — Teil 7: Rudergeräte, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren |
22.7.2006 |
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CEN |
EN 957-8:1998 Stationäre Trainingsgeräte — Teil 8: Stepper, Treppensteiggeräte und Climber — Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren |
22.7.2006 |
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CEN |
EN 957-9:2003 Stationäre Trainingsgeräte — Teil 9: Ellipsen-Trainer, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren |
22.7.2006 |
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CEN |
EN 957-10:2005 Stationäre Trainingsgeräte — Teil 10: Trainingsfahrräder mit starrem Antrieb oder ohne Freilauf, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren |
22.7.2006 |
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CEN |
EN 1129-1:1995 Möbel — Klappbetten — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren — Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen |
15.10.2005 |
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CEN |
EN 1129-2:1995 Möbel — Klappbetten — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren — Teil 2: Prüfverfahren |
15.10.2005 |
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CEN |
EN 1130-1:1996 Möbel — Krippen und Wiegen für den Wohnbereich — Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen |
24.4.2004 |
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|
CEN |
EN 1130-2:1996 Möbel — Krippen und Wiegen für den Wohnbereich — Teil 2: Prüfverfahren |
24.4.2004 |
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CEN |
EN 1273:2005 Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Kinderlaufhilfen — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren |
17.2.2009 |
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CEN |
EN 1400-1:2002 Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Schnuller für Säuglinge und Kleinkinder — Teil 1: Allgemeine Sicherheitstechnische Anforderungen und Produktinformationen |
24.4.2004 |
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CEN |
EN 1400-2:2002 Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Schnuller für Säuglinge und Kleinkinder — Teil 2: Mechanische Anforderungen und Prüfungen |
24.4.2004 |
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|
CEN |
EN 1400-3:2002 Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Schnuller für Säuglinge und Kleinkinder — Teil 3: Chemische Anforderungen und Prüfungen |
24.4.2004 |
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CEN |
EN 1466:2004 Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Tragetaschen und Ständer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren |
24.4.2004 |
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CEN |
EN 1651:1999 Ausrüstung für das Gleitschirmfliegen — Gurtzeuge — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung der Festigkeit |
15.10.2005 |
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CEN |
EN 1860-1:2003 Geräte, feste Brennstoffe und Anzündhilfen zum Grillen — Teil 1: Grillgeräte für feste Brennstoffe — Anforderungen und Prüfverfahren |
15.10.2005 |
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CEN |
EN ISO 9994:2006 Feuerzeuge — Festlegungen für die Sicherheit (ISO 9994:2005) |
22.7.2006 |
EN ISO 9994:2002 Anmerkung 2.1 |
Datum abgelaufen (30.9.2006) |
CEN |
EN 12196:2003 Turngeräte — Pferde und Böcke — Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren |
15.10.2005 |
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CEN |
EN 12197:1997 Turngeräte — Reck — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren |
15.10.2005 |
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CEN |
EN 12346:1998 Turngeräte — Sprossenwände, Gitterleitern und Kletterrahmen — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren |
15.10.2005 |
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CEN |
EN 12432:1998 Turngeräte — Schwebebalken — Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren |
15.10.2005 |
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|
CEN |
EN 12491:2001 Ausrüstung für das Gleitschirmfliegen — Rettungsfallschirme — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren |
15.10.2005 |
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CEN |
EN 12586:1999 Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Schnullerhalter — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren |
24.4.2004 |
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EN 12586:1999/AC:2002 |
24.4.2004 |
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CEN |
EN 12655:1998 Turngeräte — Ringeeinrichtungen — Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren |
15.10.2005 |
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CEN |
EN ISO 12863:2010 Normprüfverfahren zur Beurteilung der Zündneigung von Zigaretten (ISO 12863:2010) |
17.11.2011 |
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CEN |
EN 13138-2:2002 Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen — Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Auftriebshilfen, die gehalten werden |
15.10.2005 |
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CEN |
EN 13209-1:2004 Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Kindertragen — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren — Teil 1: Rückentragen mit Gestell |
22.7.2006 |
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CEN |
EN 13319:2000 Tauch-Zubehör — Tiefenmesser und kombinierte Tiefen- und Zeitmessgeräte — Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren |
15.10.2005 |
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CEN |
EN 13899:2003 Rollsportgeräte — Rollschuhe — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren |
15.10.2005 |
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CEN |
EN 14059:2002 Dekorative Öllampen — Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren |
24.4.2004 |
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CEN |
EN 14344:2004 Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Kindersitze für Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren |
15.10.2005 |
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CEN |
EN 14350-1:2004 Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Artikel für flüssige Kindernahrung — Teil 1: Allgemeine und mechanische Anforderungen und Prüfungen |
15.10.2005 |
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CEN |
EN 14682:2007 Sicherheit von Kinderbekleidung — Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung — Anforderungen |
13.4.2011 |
EN 14682:2004 Anmerkung 2.1 |
Datum abgelaufen (30.6.2008) |
CEN |
EN 14764:2005 City- und Trekking-Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren |
22.7.2006 |
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CEN |
EN 14766:2005 Geländefahrräder (Mountainbikes) — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren |
22.7.2006 |
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CEN |
EN 14781:2005 Rennräder — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren |
22.7.2006 |
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CEN |
EN 14872:2006 Fahrräder — Zubehör für Fahrräder — Gepäckträger |
22.7.2006 |
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CEN |
EN 15649-1:2009+A1:2012 Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 1: Klassifikation, Werkstoffe, allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren |
Dies ist die erste Veröffentlichung |
EN 15649-1:2009 Anmerkung 2.1 |
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CEN |
EN 15649-2:2009+A1:2012 Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 2: Verbraucherinformation |
Dies ist die erste Veröffentlichung |
EN 15649-2:2009 Anmerkung 2.1 |
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CEN |
EN 15649-3:2009+A1:2012 Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 3: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Artikel der Klasse A |
Dies ist die erste Veröffentlichung |
EN 15649-3:2009 Anmerkung 2.1 |
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CEN |
EN 15649-4:2010+A1:2012 Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 4: Zusätzliche spezifische sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Klasse B-Geräte |
Dies ist die erste Veröffentlichung |
EN 15649-4:2010 Anmerkung 2.1 |
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CEN |
EN 15649-5:2009 Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 5: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Artikel der Klasse C |
Dies ist die erste Veröffentlichung |
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CEN |
EN 15649-6:2009 Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 6: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Artikel der Klasse D |
Dies ist die erste Veröffentlichung |
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CEN |
EN 15649-7:2009 Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 7: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Artikel der Klasse E |
Dies ist die erste Veröffentlichung |
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CEN |
EN 16156:2010 Zigaretten — Beurteilung der Zündneigung — Sicherheitsanforderung |
17.11.2011 |
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Cenelec |
EN 60065:2002 Audio-, Video- und ähnliche elektronische Geräte — Sicherheitsanforderungen IEC 60065:2001 (modifiziert) |
Dies ist die erste Veröffentlichung |
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EN 60065:2002/A12:2011 |
28.2.2012 |
Anmerkung 3 |
24.1.2013 |
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Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/29/EU der Kommission vom 13. Januar 2012 (ABl. L 13 vom 17.1.2012, S. 7) wird der Verweis auf die Norm EN 60065:2002/A12:2011 betreffend den Schutz gegen übermäßige Lautstärke aus tragbaren Abspielgeräten veröffentlicht. |
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Cenelec |
EN 60950-1:2006 Einrichtungen der Informationstechnik — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen IEC 60950-1:2005 (modifiziert) |
Dies ist die erste Veröffentlichung |
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EN 60950-1:2006/A12:2011 |
28.2.2012 |
Anmerkung 3 |
24.1.2013 |
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Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/29/EU der Kommission vom 13. Januar 2012 (ABl. L 13 vom 17.1.2012, S. 7) wird der Verweis auf die Norm EN 60950-1:2006/A12:2011 betreffend den Schutz gegen übermäßige Lautstärke aus tragbaren Abspielgeräten veröffentlicht. |
Anmerkung 1: |
Allgemein wird das Datum des Erlöschens der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann. |
Anmerkung 2.1: |
Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
Anmerkung 2.2: |
Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
Anmerkung 2.3: |
Die neue Norm hat einen engeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für jene Produkte oder Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu Produkten oder Dienstleistungen, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen. |
Anmerkung 3: |
Bei Änderungen setzt sich die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, und der zitierten neuen Änderung zusammen. Die ersetzte Norm besteht folglich aus EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, jedoch ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundsätzlichen oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
ANMERKUNG:
— |
Alle Anfragen zur Verfügbarkeit der Normen müssen an eine der europäischen Normungsorganisationen oder an eine nationale Normungsorganisation gerichtet werden, deren Liste nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (2) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. |
— |
Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen auf Englisch verabschiedet (CEN und Cenelec veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). Anschließend werden die Titel der Normen von den nationalen Normungsorganisationen in alle anderen benötigten Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgelegt werden, nicht verantwortlich. |
— |
Verweise auf Berichtigungen „…/AC:YYYY“ werden ausschließlich zu Informationszwecken veröffentlicht. Berichtigungen dienen der Behebung von Druck-, sprachlichen und anderen Fehlern im Wortlaut der Norm und können sich auf eine oder mehrere Sprachfassungen (Englisch, Französisch und/oder Deutsch) einer durch die europäischen Normungsorganisationen angenommenen Norm beziehen. |
— |
Die Veröffentlichung der Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sind. |
— |
Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Europäische Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses. |
— |
Mehr Informationen über harmonisierte und andere europäische Normen finden Sie online unter: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/harmonised-standards/index_en.htm |
(1) ENO: Europäische Normungsorganisation:
— |
CEN: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel.+32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu), |
— |
Cenelec: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel.+32 25196871; Fax +32 25196919 (http://www.cenelec.eu), |
— |
ETSI: 650 route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, FRANCE, Tel.+33 492944200; Fax +33 493654716 (http://www.etsi.eu). |
(2) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.
4.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/9 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen
(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 254/04
ENO (1) |
Referenz und Titel der Norm (und Referenzdokument) |
Erste Veröffentlichung ABl. |
Referenz der ersetzen Norm |
Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm Anmerkung 1 |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
CEN |
EN 16297-1:2012 Pumpen — Kreiselpumpen — Umwälzpumpen in Nassläuferbauart — Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Verfahren zur Prüfung und Berechnung des Energieeffizienzindexes (EEI) |
Dies ist die erste Veröffentlichung |
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CEN |
EN 16297-2:2012 Pumpen — Kreiselpumpen — Umwälzpumpen in Nassläuferbauart — Teil 2: Berechnung des Energieeffizienzindexes (EEI) von externen Umwälzpumpen |
Dies ist die erste Veröffentlichung |
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CEN |
EN 16297-3:2012 Pumpen — Kreiselpumpen — Umwälzpumpen in Nassläuferbauart — Teil 3: Berechnung des Energieeffizienzindexes (EEI) von in Produkte integrierten Umwälzpumpen |
Dies ist die erste Veröffentlichung |
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Anmerkung 1: |
Allgemein wird das Datum des Erlöschens der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann. |
Anmerkung 2.1: |
Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
Anmerkung 2.2: |
Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
Anmerkung 2.3: |
Die neue Norm hat einen engeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für jene Produkte oder Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu Produkten oder Dienstleistungen, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen. |
Anmerkung 3: |
Bei Änderungen setzt sich die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, und der zitierten neuen Änderung zusammen. Die ersetzte Norm besteht folglich aus EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, jedoch ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundsätzlichen oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
ANMERKUNG:
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Alle Anfragen zur Verfügbarkeit der Normen müssen an eine der europäischen Normungsorganisationen oder an eine nationale Normungsorganisation gerichtet werden, deren Liste nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (2) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. |
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Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen auf Englisch verabschiedet (CEN und Cenelec veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). Anschließend werden die Titel der Normen von den nationalen Normungsorganisationen in alle anderen benötigten Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgelegt werden, nicht verantwortlich. |
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Verweise auf Berichtigungen „…/AC:YYYY“ werden ausschließlich zu Informationszwecken veröffentlicht. Berichtigungen dienen der Behebung von Druck-, sprachlichen und anderen Fehlern im Wortlaut der Norm und können sich auf eine oder mehrere Sprachfassungen (Englisch, Französisch und/oder Deutsch) einer durch die europäischen Normungsorganisationen angenommenen Norm beziehen. |
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Die Veröffentlichung der Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sind. |
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Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Europäische Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses. |
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Mehr Informationen über harmonisierte und andere europäische Normen finden Sie online unter: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/harmonised-standards/index_en.htm |
(1) ENO: Europäische Normungsorganisation:
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CEN: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu), |
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Cenelec: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25196871; Fax +32 25196919 (http://www.cenelec.eu), |
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ETSI: 650 route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, FRANCE, Tel. +33 492944200; Fax +33 493654716 (http://www.etsi.eu). |
(2) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
4.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.7014 — Marubeni/NPIH)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 254/05
1. |
Am 26. August 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Marubeni Corporation („Marubeni“, Japan) und GDF SUEZ SA („GDF SUEZ“, Frankreich) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen National Power International Holding BV („NPIH“, Niederlande). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7014 — Marubeni/NPIH per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
4.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6792 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Max/MPG)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 254/06
1. |
Am 28. August 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen The Goldman Sachs Group, Inc. („Goldman Sachs“, USA) und das Unternehmen TPG LundyCo, L.P. („TPG Lundy“, Kaimaninseln), das von der TPG Group (USA) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung von der Lloyds Banking Group, UK durch Erwerb von Anteilen gemeinsam mit dem Unternehmen Max Property Group Plc („Max“, Jersey) die Kontrolle über MPG Hospital Holdings Limited („MPG“, UK). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6792 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Max/MPG per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
Berichtigungen
4.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/13 |
Berichtigung der Mitteilung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Italienischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
( Amtsblatt der Europäischen Union C 159 vom 5. Juni 2013 )
2013/C 254/07
Seite 4:
anstatt:
„Der Antrag kann auch per E-Mail eingereicht werden, wobei die Unterlagen in elektronischem Format zusammen mit der digitalen Signatur eines gesetzlichen Vertreters des antragstellenden Unternehmens an folgende Anschrift zu richten sind: ene.rme.div.6@pec.sviluppoeconomico.gov.it“
muss es heißen:
„Der Antrag kann auch per E-Mail eingereicht werden, wobei die Unterlagen in elektronischem Format zusammen mit der digitalen Signatur eines gesetzlichen Vertreters des antragstellenden Unternehmens an folgende Anschrift zu richten sind: ene.rme.div6@pec.sviluppoeconomico.gov.it“.