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Document C:2013:219A:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, CA 219, 31. Juli 2013


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ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.CA2013.219.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 219A

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
31. Juli 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2013/C 219A/01

Europäischer Datenschutzbeauftragter — Ausschreibung der Stelle des Europäischen Datenschutzbeauftragten (m/w) und des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten (m/w) — COM/2013/10338

1

ÜBERSICHT DER IM C A-AMTSBLATT VERÖFFENTLICHTEN AUSWAHLVERFAHREN

Anbei finden Sie eine Liste der C A-Amtsblätter, die im Jahr 2013 bisher veröffentlicht wurden.

Die Amtsblätter sind — wenn nicht anders angegeben — in allen Sprachfassungen erschienen.

5

 

27

(RO)

29

 

33

 

34

 

36

(DA)

41

(BG)

43

(EN)

49

(ET)

50

(HU)

51

(SL)

54

(DE/EN/FR)

58

(EN/GA)

75

 

81

 

82

 

88

(BG)

89

(CS)

94

 

104

 

109

 

111

 

112

(DE/EN/FR)

117

(ET)

118

 

120

 

131

 

143

 

160

(DE/EN/FR)

162

 

166

 

167

 

168

 

172

 

173

 

174

 

176

(BG/DE/EN/ET/FI/IT/LT/LV/MT/NL/PL/PT/SK/SL/SV)

180

(MT)

182

(DE/EN/FR)

183

(IT)

191

 

192

 

193

 

194

 

196

 

197

 

199

 

200

 

204

(DE/EN/FR)

210

(LV)

211

(PL)

219

 

DE

 


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CA 219/1


EUROPÄISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

Ausschreibung der Stelle des Europäischen Datenschutzbeauftragten (m/w) und des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten (m/w)

COM/2013/10338

(2013/C 219 A/01)

Hintergrund

Die Posten des Europäischen Datenschutzbeauftragten (1) und des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) geschaffen. In der Verordnung sind die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Agenturen und Ämter der Europäischen Union festgelegt. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere der Schutz der Privatsphäre, gewahrt werden. Darüber hinaus wurde eine unabhängige Kontrollbehörde, („Europäischer Datenschutzbeauftragter“) eingerichtet, die die korrekte Umsetzung der einschlägigen Vorschriften aus der Verordnung sicherstellt. Der Europäische Datenschutzbeauftragte („Datenschutzbeauftragter“), der der Kontrollbehörde vorsteht, wird vom stellvertretenden Datenschutzbeauftragten („Stellvertreter“) unterstützt. Sowohl der Datenschutzbeauftragte als auch sein Stellvertreter üben ihr Amt in voller Unabhängigkeit aus.

Im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für 2013 sind für die Kontrollbehörde insgesamt 1 Mio. EUR sowie eine Personalausstattung von 45 Mitarbeitern vorgesehen.

Die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten und seines Stellvertreters (u. a. Gehalt, Zulagen und sonstige Vergütungen anstelle von Dienstbezügen) wurden vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen im Beschluss Nr. 1247/2002/EG (3) festgelegt. Der Datenschutzbeauftragte ist einem Richter am Gerichtshof der Europäischen Union gleichgestellt, der Stellvertreter dem Kanzler des Gerichtshofs (4).

Die Büros des Datenschutzbeauftragten und seines Stellvertreters befinden sich in Brüssel.

Tätigkeitsbeschreibung

Der Datenschutzbeauftragte und sein Stellvertreter kontrollieren die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und setzen diese durch; sie nehmen die in der Verordnung festgelegten Aufgaben wahr und üben die ihnen übertragenen Befugnisse aus. Darüber hinaus beraten sie die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union sowie die betroffenen Personen in allen Fragen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen.

Ganz allgemein hat der Datenschutzbeauftragte sicherzustellen, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Agenturen und Ämter der Europäischen Union die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre, gewahrt werden. Er kontrolliert die Anwendung der Verordnung sowie aller anderen EU-Rechtsakte, die den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Organ, eine Einrichtung, eine Agentur oder ein Amt der Europäischen Union betreffen, und stellt deren Anwendung sicher.

Der Stellvertreter unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei den genannten Aufgaben und vertritt ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung.

Der Datenschutzbeauftragte und sein Stellvertreter nehmen u. a. folgende Aufgaben wahr:

Beratung der Organe, Einrichtungen, Agenturen und Ämter der Europäischen Union in allen Fragen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, und Beobachtung neuer Entwicklungen im IKT-Bereich, bei denen der Schutz personenbezogener Daten eine Rolle spielt;

Entgegennehmen, Prüfen und Bearbeiten von Beschwerden und Unterrichtung der betroffenen Personen über die jeweiligen Ergebnisse;

Durchführung von Untersuchungen auf eigene Initiative oder aufgrund einer Beschwerde und Unterrichtung der betroffenen Personen über die jeweiligen Ergebnisse;

Mitarbeit in Netzwerken von Kontrollbehörden. Der Datenschutzbeauftragte arbeitet mit den einzelstaatlichen Kontrollbehörden des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen, soweit dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Ferner arbeitet er in der durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Datenschutzgruppe („Arbeitsgruppe für den Schutz der Rechte von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten“) mit. Er kooperiert mit den im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in der Union eingerichteten Datenschutzgremien, um insbesondere eine einheitlichere Anwendung der Datenschutzvorschriften und -verfahren zu gewährleisten;

Bearbeitung von Vorgängen im Zusammenhang mit Ausnahmen, Garantien, Genehmigungen und Voraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten;

Registrierung und Vorabkontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge;

Kontrolle der Übermittlung personenbezogener Daten an andere Empfänger als die Organe, Einrichtungen, Agenturen und Ämter der Europäischen Union, die nicht der Richtlinie 95/46/EG (die ein einheitliches Schutzniveau innerhalb der Union gewährleistet) unterliegen;

Vertretung des Europäischen Datenschutzbeauftragten in Rechtsstreitigkeiten vor dem Gerichtshof;

Wahrnehmung der Funktion als Datenschutz-Kontrollbehörde für das „Eurodac“-System, das die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Zuständigkeit für Asylanträge unterstützt und die Anwendung des Dubliner Übereinkommens erleichtert. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Rechte der betroffenen Personen durch Verarbeitung oder Nutzung der Daten nicht verletzt und die rechtmäßige Übermittlung personenbezogener Daten an die Mitgliedstaaten durch die Zentraleinheit kontrolliert werden;

Wahrnehmung der Funktion als Datenschutz-Kontrollbehörde für das Visa-Informationssystem (VIS) und das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), Frontex, das Zollinformationssystem (ZIS) sowie andere Datenbanken im zollrechtlichen Kontext. Diese Zuständigkeit könnte künftig auf andere EU-Agenturen und -Einrichtungen erweitert werden, die derzeit nicht der Kontrolle durch die Behörde unterliegen.

Gegebenenfalls werden dem Datenschutzbeauftragten und seinem Stellvertreter weitere Aufgaben und Zuständigkeiten übertragen, wenn der neue EU-Rechtsrahmen für den Datenschutz in Kraft tritt, der derzeit vom Europäischen Parlament und dem Rat geprüft wird (u. a. Wahrnehmung der Aufgaben des Sekretariats des Europäischen Datenschutzausschusses).

Auswahlkriterien

Die Bewerberinnen und Bewerber sollen Folgendes nachweisen können:

Erfahrung im Bereich des Datenschutzes, entweder als Mitglied einer Datenschutzbehörde oder in einer großen privaten oder öffentlichen Organisation;

fundierte Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der EU-Datenschutzpolitik;

praktische Erfahrung in der Durchführung und Einhaltung von Datenschutzvorschriften, die vorzugsweise in großen privaten oder öffentlichen Organisationen erworben wurde;

Erfahrung in der Bewertung der Auswirkungen von EU-Datenschutzstrategien auf die Bürger, Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen in Europa;

Fähigkeit, Konzepte zu entwickeln und zu vermitteln, Systeme und Prozesse im übergeordneten Kontext zu erfassen und konkrete Empfehlungen und praktikable Lösungen zu formulieren;

Berufserfahrung in einer höheren Führungsposition und Fähigkeit, ein Team aus hochspezialisierten Datenschutzexperten sowie eine Gemeinschaft vielfältiger Interessengruppen zu leiten und den zur Verfügung stehenden Etat zu verwalten;

Gewährleistung der erforderlichen Unabhängigkeit;

Erfahrung in der Kommunikations- und Netzwerkarbeit, um die Behörde des Europäischen Datenschutzbeauftragten auf höchster Ebene zu vertreten und Beziehungen zu Interessengruppen in den EU-Organen, den Mitgliedstaaten, Drittländern und den einschlägigen internationalen Organisationen aufzubauen und zu pflegen;

gute Englisch- oder Französischkenntnisse als Voraussetzung für die interne und interinstitutionelle Kommunikation.

Zulassungsbedingungen

1.

Die Bewerberinnen und Bewerber sollten die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen.

2.

Als Bildungsabschluss wird vorausgesetzt:

i)

entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren

ii)

oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren und eine mindestens einjährige Berufserfahrung.

3.

Nach dem Erwerb der unter Punkt 2 genannten Qualifikation mindestens fünfzehn Jahre Berufserfahrung, die auf einer entsprechenden Ebene erworben wurde, davon mindestens fünf Jahre in einer höheren Führungsposition

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen in ihrem Lebenslauf zumindest zu den fünf Jahren Berufserfahrung in einer höheren Führungsposition folgende Angaben machen: 1. Bezeichnung der Führungspositionen mit kurzer Beschreibung der jeweiligen Zuständigkeiten; 2. Zahl der ihnen unterstellten Mitarbeiter; 3. Höhe des verwalteten Etats; 4. Platz in der Hierarchie (Zahl der unter- und übergeordneten Hierarchie-Ebenen und der Führungskräfte auf gleicher Ebene).

4.

Gründliche Kenntnisse einer Amtssprache der Europäischen Union (Hauptsprache) und ausreichende Kenntnis mindestens einer weiteren Amtssprache (Zweitsprache) werden vorausgesetzt.

Einstellungspolitik

Die Europäische Union verfolgt eine Politik der Chancengleichheit.

Ernennungsverfahren

Das Europäische Parlament und der Rat ernennen den Europäischen Datenschutzbeauftragten und dessen Stellvertreter im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von fünf Jahren. Grundlage hierfür bildet eine von der Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen erstellte Liste.

Die Europäische Kommission erstellt diese Liste im Einklang mit ihren Auswahl- und Einstellungsverfahren (siehe auch: Compilation Document on Senior Officials Policy (6)). Hierzu beruft sie einen Vorauswahlausschuss ein, der die Erfüllung der Zulassungsbedingungen prüft und diejenigen Bewerber, deren Profil am besten den Auswahlkriterien entspricht, zu einem Gespräch einlädt.

Nach den Gesprächen mit dem Vorauswahlausschuss werden die Bewerber gegebenenfalls zu weiteren Gesprächen mit dem Beratenden Ausschuss für Ernennungen der Kommission eingeladen. Vorab findet ein von externen Einstellungsberatern veranstaltetes Assessment-Center statt.

Sobald die Europäische Kommission eine Liste der Bewerber erstellt hat, übermittelt sie diese dem Europäischen Parlament und dem Rat, die gegebenenfalls weitere Gespräche mit den betreffenden Personen führen.

Aus praktischen Gründen und um das Auswahlverfahren im Interesse der Bewerber und der Organe so zügig wie möglich abzuwickeln, findet das Auswahlverfahren nur in englischer und/oder französischer Sprache statt (7).

Die Bewerbung gilt, sofern nicht anders angegeben, sowohl für den Posten des Europäischen Datenschutzbeauftragten als auch für den des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten. Jede Bewerbung wird im Rahmen der Ernennungsverfahren für beide Posten geprüft. Die Liste der Bewerber ist öffentlich.

Bewerbungsverfahren

Bitte prüfen Sie vor Einreichung Ihrer Bewerbung sorgfältig, ob Sie sämtliche Zulassungsbedingungen erfüllen, vor allem, ob Sie über den verlangten Bildungsabschluss und die geforderte Berufserfahrung verfügen.

Im Falle einer Bewerbung müssen Sie sich per Internet auf folgender Website anmelden:

https://ec.europa.eu/dgs/human-resources/seniormanagementvacancies/

Folgen Sie anschließend der dortigen Anleitung zu den einzelnen Verfahrensschritten.

Die Online-Bewerbung ist fristgerecht auszufüllen. Wir empfehlen Ihnen dringend, die Anmeldung nicht bis zum letzten Tag aufzuschieben, da eine Überlastung der Leitungen oder eine Störung Ihrer Internetverbindung dazu führen kann, dass Sie den gesamten Vorgang wiederholen müssen. Nach Ablauf der Anmeldefrist werden keine Bewerbungen mehr entgegengenommen. Verspätete Anmeldungen per E-Mail werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Sie müssen über eine gültige E-Mail-Adresse verfügen. Über diese erhalten Sie die Bestätigung über das Anlegen Ihres Bewerbungsdossiers sowie Informationen zum Ergebnis des Auswahlverfahrens. Änderungen Ihrer E-Mail-Adresse sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen einen Lebenslauf (als WORD- oder PDF-Datei) hochladen und ein Online-Bewerbungsschreiben (von maximal 8 000 Zeichen) ausfüllen. Lebenslauf und Bewerbungsschreiben sind in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu verfassen.

Nach Abschluss Ihrer Bewerbung erhalten Sie eine Registrierungsnummer, die Sie bitte für den weiteren Schriftverkehr während des Auswahlverfahrens aufbewahren. Mit dem Erscheinen der Registrierungsnummer ist der Anmeldevorgang abgeschlossen. Sie ist der Nachweis dafür, dass die Daten korrekt erfasst wurden.

Sollten Sie keine Registrierungsnummer erhalten, so bedeutet dies, dass Ihre Bewerbung nicht erfasst wurde!

Bitte beachten Sie, dass sich Ihre Bewerbung nicht online verfolgen lässt. Sie werden direkt kontaktiert und über den Stand Ihrer Bewerbung informiert.

Bewerber, die sich wegen einer Behinderung nicht elektronisch anmelden können, können ihren Lebenslauf und ihr Bewerbungsschreiben per Einschreiben  (8) bis spätestens zum Tag des Anmeldeschlusses einschicken (es gilt das Datum des Poststempels). Der weitere Schriftverkehr zwischen der Europäischen Kommission und diesen Bewerbern erfolgt auf dem Postweg. Die betreffenden Bewerber müssen ihrer Bewerbung eine von zuständiger Stelle ausgestellte Bescheinigung über ihre Behinderung beifügen und auf einem gesonderten Blatt angeben, welche Vorkehrungen ihres Erachtens notwendig sind, um ihnen die Teilnahme am Auswahlverfahren zu erleichtern.

Zwecks weiterer Auskünfte und/oder bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail an: HR-A2-MANAGEMENT-ONLINE@ec.europa.eu

Bewerbungsschluss

Bewerbungsschluss ist der 20. September 2013. Online-Bewerbungen werden nach 12.00 Uhr mittags (Brüsseler Ortszeit) nicht mehr angenommen.


(1)  Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt grundsätzlich ebenso für Frauen.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1.

(4)  Das Monatsgrundgehalt entspricht dem Betrag, der sich durch Anwendung der folgenden Prozentsätze auf das Grundgehalt eines EU-Beamten der Besoldungsgruppe 16, dritte Dienstaltersstufe, ergibt:

 

Richter: 112,5 %

 

Kanzler: 101 %.

(5)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(6)  http://ec.europa.eu/civil_service/docs/official_policy_en.pdf

(7)  Der Auswahlausschuss stellt sicher, dass Muttersprachlern kein ungerechtfertigter Vorteil erwächst.

(8)  Europäische Kommission, Generaldirektion Humanressourcen, Referat Führungskräfte und Sicherheit und CCA-Sekretariat, COM/2013/10338, SC 11 8/35, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.


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