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Document C:2013:081:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 81, 20. März 2013


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ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.081.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 81

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
20. März 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 081/01

Mitteilung der Kommission über die Menge, die für den Teilzeitraum Mai 2013 im Rahmen bestimmter von der Europäischen Union für Erzeugnisse des Reissektors eröffneter Kontingente verfügbar ist

1

2013/C 081/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

2

2013/C 081/03

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 2 )

3

2013/C 081/04

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 2 )

8

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 081/05

Euro-Wechselkurs

12

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 081/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6841 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Tulloch Homes Group Limited) ( 2 )

13

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2013/C 081/07

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/1


Mitteilung der Kommission über die Menge, die für den Teilzeitraum Mai 2013 im Rahmen bestimmter von der Europäischen Union für Erzeugnisse des Reissektors eröffneter Kontingente verfügbar ist

2013/C 81/01

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1274/2009 der Kommission sind Einfuhrkontingente für Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) eröffnet worden (1). In den ersten sieben Tagen des Monats Januar 2013 sind keine Einfuhrlizenzanträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4189 und 09.4190 eingereicht worden.

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (2) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt werden, zum folgenden Teilzeitraum hinzugerechnet.

Gemäß Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1274/2009 werden die für den folgenden Teilzeitraum verfügbaren Mengen von der Kommission vor dem 25. des letzten Monats eines jeweiligen Teilzeitraums mitgeteilt.

Somit sind die Gesamtmengen, die für den Teilzeitraum Mai 2013 im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4189 und 09.4190 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1274/2009 verfügbar sind, im Anhang dieser Mitteilung aufgeführt.


(1)  ABl. L 344 vom 23.12.2009, S. 3.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG

Für den folgenden Teilzeitraum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1274/2009 verfügbare Mengen

Ursprung

Laufende Nummer

Einfuhrlizenzanträge eingereicht für den Teilzeitraum Januar 2013

Verfügbare Gesamtmenge für den Teilzeitraum Mai 2013 (in kg)

Niederländische Antillen und Aruba

09.4189

 (1)

16 667 000

Am wenigsten entwickelte ÜLG

09.4190

 (1)

6 667 000


(1)  Kein Zuteilungskoeffizient für diesen Teilzeitraum: der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.


20.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/2


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

2013/C 81/02

Datum der Annahme der Entscheidung

21.2.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35985 (12/N)

Mitgliedstaat

Belgien

Region

Mischgebiete

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Indemnisation des dommages agricoles causés par la sécheresse du printemps 2011

Rechtsgrundlage

Loi du 12 juillet 1976 relative à la réparation de certains dommages causés à des biens privés par des calamités naturelles

Arrêté du 7 avril 1978 fixant les taux variables par tranche du montant total net des dommages subis, de même que le montant de la franchise et de l'abattement pour le calcul de l'indemnité de réparation de certains dommages causés à des biens privés par des calamités agricoles

(projet) arrêté royal considérant comme une calamité agricole la sécheresse du printemps 2011, délimitant l'étendue géographique de cette calamité et déterminant l'indemnisation des dommages

(projet) arrêté ministériel déterminant les modalités d'introduction et le mode d'examen des demandes en exécution de l'arrêté royal du … considérant comme une calamité agricole la sécheresse du printemps 2011, délimitant l'étendue géographique de cette calamité et déterminant l'indemnisation des dommages

(projet) circulaire relative à la gestion des dommages causés par la sécheresse de 2011

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Widrige Witterungsverhältnisse

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 3 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 3 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

68 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Anbau von Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchten und Ölsaaten, Anbau von Gemüse und Melonen sowie Wurzeln und Knollen, Anbau von Faserpflanzen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

SPF Économie, PME, classes moyennes et énergie

City Atrium rue du Progrès 50

1210 Bruxelles

BELGIQUE

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


20.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/3


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 81/03

Datum der Annahme der Entscheidung

23.1.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.29367 (12/NN)

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Service d'intérêt économique général (SIEG) d'accessibilité bancaire du Livret A de la banque postale

Rechtsgrundlage

Article L. 221-1 et L. 518-25-1 du code monétaire et financier en vertu de la Loi de modernisation de l'économie (Loi 2008-776 du 4 août 2008)

Art der Beihilfe

Ad-hoc-Beihilfe

Banque postale

Ziel

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 1 505 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.1.2009-31.12.2014

Wirtschaftssektoren

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministère de l'économie et des finances

139 rue de Bercy

75572 Paris Cedex 12

FRANCE

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

20.11.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33337 (12/NN)

Mitgliedstaat

Polen

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Potencjalna pomoc państwa dla Polskich Linii Lotniczych LOT

Rechtsgrundlage

Art der Beihilfe

Ad-hoc-Beihilfe

LOT Airlines

Ziel

Form der Beihilfe

andere Formen der Kapitalintervention

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 400 PLN (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Luftfahrt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

20.12.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35033 (12/N)

Mitgliedstaat

Italien

Region

Sicilia, Calabria

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Aiuto al salvataggio dell'impresa G.D.M. SpA in A.S.

Rechtsgrundlage

A.

D.L. 30.1.1979, n. 26 (convertito in L. 3.4.1979, n. 95), provvedimenti urgenti per l'amministrazione straordinaria di grandi imprese in crisi (cfr. articolo 2-bis);

B.

D.M. 23.12.2004, n. 319, regolamento recante le condizioni e le modalità di prestazione della garanzia statale sui finanziamenti a favore delle grandi imprese in stato di insolvenza, ai sensi dell'articolo 101 del D. Lgs. 8 luglio 1999, n. 270;

C.

D.L. 23.12.2003, n. 347 (convertito in L. 18.2.2004, n. 39), misure urgenti per la ristrutturazione industriale di grandi imprese in stato di insolvenza;

D.

D. LGS. 8.7.1999, n. 270, nuova disciplina delle grandi imprese in stato di insolvenza, a norma dell'articolo 1 della legge 30 luglio 1998, n. 274

Art der Beihilfe

Ad-hoc-Beihilfe

G.D.M. SpA in A.S.

Ziel

Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten, Beschäftigung, Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 16,60 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

6 Monate

Wirtschaftssektoren

Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministero dello Sviluppo Economico

Via Veneto 33

00187 Roma RM

ITALIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

20.2.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35697 (12/N)

Mitgliedstaat

Griechenland

Region

Thessalia

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Κρατικός Αερολιμένας Σκιάθου (Επέκταση Δαπέδου Στάθμευσης Αεροσκαφών και Νέος Συνδετήριος Τροχόδρομος)

Rechtsgrundlage

Νόμοι 3669/2008, 3614/2007, Οδηγία 2004/18/ΕΚ, Α.Π. 4053/ΕΥΣ1749/27.3.2008 και Α.Π. 1079/Φ.95/31.5.2011.

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Υπηρεσία Πολιτικής Αεροπορίας (ΥΠΑ), Hellenic Civil Aviation Authority

Ziel

Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 16,30 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

79,62 %

Laufzeit

1.2.2013-13.12.2015

Wirtschaftssektoren

Luftfahrt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ενδιάμεση Διαχειριστική Αρχή Μεταφορών

Άγιας Σόφιας

Ν. ΨΥΧΙΚΟ

154 51 Αθήνα/Athens

ΕΛΛΑΔΑ/GREECE

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

4.12.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35703 (12/N)

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Mischgebiete

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Verlängerung der Beihilfenregelung „Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft 2011-2013“

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft 2007-2013

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 12 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

10.10.2012-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Stubenring 1

1010 Wien

ÖSTERREICH

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


20.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/8


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 81/04

Datum der Annahme der Entscheidung

12.12.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35744 (12/N)

Mitgliedstaat

Irland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Prolongation of the Eligible Liabilities Guarantee Scheme until 30 June 2013

Rechtsgrundlage

 

The Credit Institutions (Financial Support) Act 2008

 

The Credit Institutions (Eligible Liabilities Guarantee) Scheme 2009

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

[…] (1)

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.1.2013-30.6.2013

Wirtschaftssektoren

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Minister for Finance

Government Buildings

Upper Merrion St.

Dublin 2

IRELAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

29.1.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35944 (12/N)

Mitgliedstaat

Polen

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Siódme przedłużenie programu gwarancji na rzecz banków w Polsce

Rechtsgrundlage

 

Ustawa z dnia 12 lutego 2009 r. o udzielaniu przez Skarb Państwa wsparcia instytucjom finansowym (Dz.U. nr 39, poz. 308 ze zm.)

 

Ustawa z dnia 19 listopada 2009 r. o zmianie ustawy o udzielaniu przez Skarb Państwa wsparcia instytucjom finansowym (Dz.U. z 2010 r. nr 3, poz. 12)

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Sonstige, Garantie — Zusätzlich zu den staatlichen Garantien für Bankschuldtitel kann die Förderung folgende Formen annehmen: i) Beleihung von Schatzanleihen ii) Veräußerung von Schatzanleihen mit aufgeschobener Zahlung, iii) Veräußerung von Schatzanleihen mit Ratenzahlung und iv) Schatzanleihen, die bestimmten Finanzinstituten zur Veräußerung angeboten werden.

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 160 000 PLN (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 30.6.2013

Wirtschaftssektoren

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Minister Finansów

ul. Świętokrzyska 12

00-916 Warszawa

POLSKA/POLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

4.2.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36051 (13/N)

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Burgenland

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Verlängerung der staatlichen Beihilfe N 670/08 — Regelung für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für KMU im Burgenland

Rechtsgrundlage

Gesetz vom 24. März 1994 über Maßnahmen zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Entwicklung im Burgenland (Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 — WiföG), LGBl. Nr. 33, in der Fassung des Gesetzes LBGL. Nr. 22/2008

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Sonstiges

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 3 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

10.10.2012-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Europaplatz 1

7000 Eisenstadt

ÖSTERREICH

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

13.2.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36063 (13/N)

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Crédit d'impôt en faveur de la production phonographique

Rechtsgrundlage

 

Loi 2006-961 du 1er août 2006 relative au droit d’auteur et aux droits voisins dans la société de l’information

 

Loi 2012-1509 du 29 décembre 2012 de finances pour 2013 (article 28)

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Steuersatzermäßigung

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 48 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 12 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

30 %

Laufzeit

1.1.2013-31.12.2016

Wirtschaftssektoren

Kunst, Unterhaltung und Erholung, Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministère de la culture et de la communication

3 rue de Valois

75033 Paris Cedex 01

FRANCE

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


(1)  Vertrauliche Informationen.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/12


Euro-Wechselkurs (1)

19. März 2013

2013/C 81/05

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2944

JPY

Japanischer Yen

123,49

DKK

Dänische Krone

7,4555

GBP

Pfund Sterling

0,85585

SEK

Schwedische Krone

8,3421

CHF

Schweizer Franken

1,2218

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,5205

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,647

HUF

Ungarischer Forint

305,20

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7015

PLN

Polnischer Zloty

4,1548

RON

Rumänischer Leu

4,4060

TRY

Türkische Lira

2,3509

AUD

Australischer Dollar

1,2475

CAD

Kanadischer Dollar

1,3265

HKD

Hongkong-Dollar

10,0455

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5712

SGD

Singapur-Dollar

1,6179

KRW

Südkoreanischer Won

1 440,51

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,9332

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0457

HRK

Kroatische Kuna

7,5887

IDR

Indonesische Rupiah

12 580,16

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0409

PHP

Philippinischer Peso

52,675

RUB

Russischer Rubel

39,9325

THB

Thailändischer Baht

37,900

BRL

Brasilianischer Real

2,5637

MXN

Mexikanischer Peso

16,0453

INR

Indische Rupie

70,3830


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

20.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6841 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Tulloch Homes Group Limited)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 81/06

1.

Am 13. März 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen The Goldman Sachs Group, Inc. („Goldman Sachs“, USA) und das Unternehmen TPG Lundy Co, L.P. („TPG Lundy“, Kaimaninseln), das letztlich von der TPG-Gruppe (USA) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Tulloch Homes Group Limited („Tulloch Homes“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Goldman Sachs: weltweit tätiges Unternehmen, das Finanzdienstleistungen in den Bereichen Investmentbanking, Wertpapiere und Anlageverwaltung erbringt,

TPG-Gruppe: weltweit tätige private Investmentgesellschaft, die eine Fondsfamilie verwaltet, die durch Übernahmen und Unternehmensumstrukturierungen Beteiligungen an unterschiedlichen Unternehmen erwirbt,

Tulloch Homes: Entwicklung und Bau von Wohnhäusern und Wohnungen im Vereinigten Königreich.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6841 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Tulloch Homes Group Limited per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

20.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/14


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2013/C 81/07

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

„LONZO DE CORSE“/„LONZO DE CORSE — LONZU“

EG-Nr.: FR-PDO-0005-0994-26.04.2012

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Lonzo de Corse“/„Lonzo de Corse — Lonzu“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.2:

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Beim Erzeugnis mit der Ursprungsbezeichnung „Lonzo de Corse“/„Lonzo de Corse — Lonzu“ handelt es sich um die gesalzene, getrocknete und gereifte Schweinelende, die von der lokalen korsischen Schweinerasse „Nustrale“ gewonnen wird.

Die Herstellungsphasen des Salzens, Trocknens und Reifens dauern mindestens drei Monate, wobei die Reifungsdauer mehr als einen Monat beträgt (letzte Herstellungsphase des Erzeugnisses, die ausschließlich unter den natürlichen Umgebungsbedingungen verläuft und für die Beschaffenheit des Erzeugnisses und die Aromenentwicklung von entscheidender Bedeutung ist).

Das Erzeugnis hat folgende charakteristischen Merkmale: längliche Form mit zylindrischem bis ovalem Anschnitt, gewonnen aus dem Schweinefilet unter Belassung von etwas Fettauflage. Die Länge des Erzeugnisses beträgt zwischen 15 und 30 cm und sein Trockengewicht zwischen 0,5 und 1,1 kg.

Die Aufmachung erfolgt im Schweinedarm oder -bauchfell, eingeschnürt mit einem Bindfaden oder in einem Netz.

Der bisweilen öligglänzende Anschnitt zeigt einen einzigen Muskelfleischkern von homogener rosaroter bis roter Farbe, leicht durchwachsen bis durchwachsen, mit einer Rückenspeckauflage von weißer bis rosaweißer Farbe.

Das Verhältnis von Fettgewebe- und Muskelfleischanteil beträgt beim getrockneten Erzeugnis zwischen 25 und 35 %.

Das Fettgewebe ist von relativ zartweicher Beschaffenheit, während das Muskelfleisch fest und zuweilen elastisch ist.

Das aufgeschnittene Erzeugnis weist besondere Duft- und Geschmacksaromen (wie von getrocknetem Schinken, Haselnuss, Pilzen oder Holz) und eine typische salzige Würze mit einer Pfeffernote auf.

Auch ein leichtes Räucheraroma kann den Geschmack kennzeichnen.

Physikalisch-chemische und biochemische Merkmale (in % des getrockneten Erzeugnisses):

Gesamtlipidenanteil des Fettgewebes ≥ 89 %;

Salzgehalt 6,5 bis 10 %;

intramuskuläres Fett ≥ 5 %;

Nitrit-/Nitratspuren;

Feuchtigkeitsgehalt des Muskelfleisches 35 bis 50 %;

Ölsäure ≥ 45 %.

Vermarktet werden kann das Erzeugnis als ganzes Stück oder aber vakuumverpackt in Scheiben bzw. als Portion mit einem Mindestgewicht von 200 g.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Merkmale der Schlachtkörper

Für die Herstellung des Erzeugnisses werden Schlachtkörper von Schweinen der Rasse „Nustrale“ verwendet, deren Schlachtalter 12 bis 36 Monate und deren Schlachtgewicht 85 bis 140 kg beträgt. Die Speckschicht ist 2,5 bis 6 cm dick.

Die der Schweinerasse „Nustrale“ zu verdankenden Faktoren, wie hohes Schlachtalter, Freilandhaltung auf Triften sowie Endmast hauptsächlich mit Kastanien und/oder Eicheln verleihen dem Rohstoff eine hervorragende Qualität, nämlich: eine rote bis tiefrote Farbe des Fleisches, mit einem bedeutenden Fettansatz und einer ganz besonderen Qualität des Fettgewebes.

Merkmale des frischen Fleischstücks

Ausschließlich Schweinefilet und -rücken;

4 Teilstücke pro Schwein;

quaderförmige Zurichtung;

eventuell teilweise Entfernung der Fettauflage;

Frischgewicht 0,7 bis 1,5 kg;

alle Herstellungsverfahren mit negativen Temperaturen (wie Gefrieren oder Tiefgefrieren) sind unzulässig.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Nach dem Absetzen vom Muttertier werden die Schweine auf Triften im Freiland gehalten. Bei dieser Haltungsform werden die Schweineherden durch Hutewälder und über Hutweiden getrieben, deren Nutzungsweisen unter anderem von Futterangebot und Jahreszeiten abhängen.

Auf den Triften suchen sich die Tiere einen Teil ihrer Nahrung selbst (wie Gräser, Wurzeln und Knollen). Daneben werden den Herden durch die Schweinezüchter auf den Hutungen Ergänzungsfutterrationen von 2 kg pro Tag und Schwein verabreicht. Das Ergänzungsfutter besteht aus mindestens 90 % Getreide, Ölsaaten, Hülsenfrüchten und hieraus gewonnenen Folgeerzeugnissen, berechnet nach dem Gewicht in der Futterformel als gewogenes Mittel, und mit einem Mindestanteil von 60 % Getreide (Weizen, Gerste, Mais) und Folgeerzeugnissen hieraus. Die Verabreichung von Mais im Ergänzungsfutter ist bis zu 45 Tage vor Beginn der Endmast zulässig.

Die Endmast findet zwischen Oktober und März während einer Mindestdauer von 45 Tagen statt. In diesem Zeitraum ernähren sich die Schweine ausschließlich von Eicheln und Kastanien, die sie während mindestens der ersten 30 Tage auf der Trift durch die für die Endmast dienenden Hutungen (Eichen- und Kastanienwälder) selbst finden. Anschließend ist Gerste als Ergänzungsfutter zulässig, wobei die Gerstenration weniger als 4 kg pro Tag und Schwein betragen muss. Die vom Züchter verabreichten kumulierten Tagesrationen an Gerste dürfen im Endmastzeitraum 30 % des Futters in Form von Kastanien und/oder Eicheln nicht überschreiten.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Alle Erzeugungsschritte (Abferkeln, Aufzucht, Endmast und Schlachtung der Schweine, Verarbeitung des Fleisches und Reifung der Fleischerzeugnisse) müssen obligatorisch in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Das Zurichten der Teilstücke, das Schneiden in Scheiben sowie das Verpacken müssen ebenfalls obligatorisch in dem abgegrenzten geografischen Gebiet stattfinden, um Folgendes zu verhindern:

mangelnde Gewährleistung der organoleptischen Qualität unter den Lagerbedingungen und beim Umgang mit den Erzeugnissen,

mangelnde Gewährleistung der Überwachung und Rückverfolgbarkeit, u. a. bei Neuetikettierung der Erzeugnisse.

Das Aufschneiden in Scheiben erfolgt von Hand und ausschließlich mit dem Messer, um eine Erwärmung des Fleisches zu vermeiden, durch die die besonderen organoleptischen Merkmale des Erzeugnisses beeinträchtigt werden könnten. Als Werkzeug zugelassen sind ein Tranchiermesser und eine geeignete Schneideunterlage.

Bei in Scheiben zu schneidenden Erzeugnissen wird zuvor die Umhüllung (Naturschweinedarm oder -bauchfell) entfernt.

Nach der Portionierung bzw. dem Schneiden in Scheiben werden die Erzeugnisse unverzüglich vakuumverpackt.

Das Muskelfleisch zeichnet sich durch seine rosarote bis rote Farbe aus. Der Verzicht auf andere Konservierungsstoffe als Salz (durch die eine Oxidation gehemmt und die Farbe des Erzeugnisses stabilisiert werden könnte) macht es unerlässlich, Scheiben oder Portionen so rasch wie möglich vakuumzuverpacken, um einer Schwarzfärbung des Fleisches vorzubeugen.

Das Fett, das in Geschmack und Aroma, Farbe und Glanz ganz typisch ist, wird an der freien Luft leicht ranzig, was ebenfalls eine möglichst rasche Vakuumverpackung erforderlich macht.

Aus den gleichen Gründen muss ein angeschnittenes Erzeugnis innerhalb von 12 Stunden vollständig abgepackt sein.

Diese Modalitäten zielen darauf ab, jegliche Beeinträchtigung des Erzeugnisses, besonders hinsichtlich seiner charakteristischen organoleptischen Merkmale, auszuschließen.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Unabhängig von den für alle Fleischerzeugnisse geltenden Kennzeichnungsvorschriften müssen auf dem Etikett von Erzeugnissen mit der Ursprungsbezeichnung „Lonzo de Corse“/„Lonzo de Corse — Lonzu“ folgende Angaben stehen:

der Name der Ursprungsbezeichnung „Lonzo de Corse“/„Lonzo de Corse — Lonzu“;

das EU-Logo für eine AOP (g.U.) ab Eintragung auf Ebene der Europäischen Union.

Nur bei Erzeugnissen, die von Schweinen stammen, bei deren Endmast ausschließlich Kastanien und/oder Eicheln verfüttert wurden, darf auf dem Etikett die zusätzliche Angabe „finition châtaigne et/ou gland“ oder „porcs finis à la châtaigne et/ou au gland“ oder „100 % châtaignes/glands“ hinzugefügt werden.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Die Abgrenzung des geografischen Gebiets für die Ursprungsbezeichnung „Lonzo de Corse“/„Lonzo de Corse — Lonzu“ beruht auf den Gemeinden, deren natürliche Umwelt die Voraussetzungen für die traditionelle Schweinehaltung und die traditionelle Herstellung von „Lonzo de Corse“/„Lonzo de Corse — Lonzu“ aufweist, was ganz Korsika außer dem Küstenstreifen entspricht, der die erforderlichen Erzeugungsbedingungen nicht besitzt.

Das abgegrenzte Erzeugungsgebiet erstreckt sich somit auf fast die gesamten beiden Departements Corse-du-Sud und Haute-Corse, in denen folgende Gemeinden nur mit einem Teil ihrer Fläche einbezogen sind:

 

Im Departement Corse-du-Sud: Afa, Ajaccio, Alata, Albitreccia, Ambiegna, Appietto, Arbellara, Arbori, Arro, Bastelicaccia, Belvédère-Campomoro, Bonifacio, Calcatoggio, Cannelle, Cargèse, Casaglione, Casalabriva, Cauro, Coggia, Cognocoli-Monticchi, Conca, Coti-Chiavari, Cuttoli-Corticchiato, Eccica-Suarella, Figari, Fozzano, Grosseto-Prugna, Lecci, Lopigna, Loreto-di-Tallano, Marignana, Monacia-d'Aullène, Olmeto, Olmiccia, Osani, Ota, Partinello, Piana, Pianottoli-Caldarello, Pietrosella, Pila-Canale, Porto-Vecchio, Propriano, Sainte-Lucie-de-Tallano, San-Gavino-di-Carbini, Sant'Andréa-d'Orcino, Sari-Solenzara, Sarrola-Carcopino, Sartène, Serra-di-Ferro, Serriera, Sollacaro, Sotta, Vico, Viggianello, Villanova, Zonza.

 

Im Departement Haute-Corse: Aghione, Aléria, Algajola, Antisanti, Aregno, Barbaggio, Barrettali, Bastia, Belgodère, Biguglia, Borgo, Brando, Cagnano, Calenzana, Calvi, Canale-di-Verde, Canari, Castellare-di-Casinca, Centuri, Cervione, Chiatra, Corbara, Ersa, Farinole, Furiani, Galéria, Ghisonaccia, Giuncaggio, L'Ile-Rousse, Linguizzetta, Lucciana, Lugo-di-Nazza, Lumio, Luri, Meria, Monte, Montegrosso, Monticello, Morsiglia, Nonza, Novella, Occhiatana, Ogliastro, Oletta, Olmeta-di-Capocorso, Olmeta-di-Tuda, Olmo, Palasca, Pancheraccia, Patrimonio, Penta-di-Casinca, Pietracorbara, Pietroso, Piève, Pigna, Pino, Poggio-di-Nazza, Poggio-d'Oletta, Poggio-Mezzana, Prunelli-di-Casacconi, Prunelli-di-Fiumorbo, Pruno, Rapale, Rogliano, Rutali, Saint-Florent, San-Gavino-di-Tenda, San-Giuliano, San-Martino-di-Lota, San-Nicolao, Santa-Lucia-di-Moriani, Santa-Maria-di-Lota, Santa-Maria-Poggio, Santa-Reparata-di-Balagna, Santo-Pietro-di-Tenda, Serra-di-Fiumorbo, Sisco, Solaro, Sorbo-Ocagnano, Speloncato, Taglio-Isolaccio, Talasani, Tallone, Tomino, Tox, Urtaca, Vallecalle, Valle-di-Campoloro, Ventiseri, Venzolasca, Vescovato, Vignale, Ville-di-Paraso, Ville-di-Pietrabugno, Volpajola.

Für die nur mit einem Teil ihrer Fläche einbezogenen Gemeinden wurde beim Bürgermeisteramt ein kartografisches Dokument hinterlegt, aus dem die Abgrenzung des Erzeugungsgebiets ersichtlich ist. Für diese Gemeinden ist gemäß den Anforderungen der INSPIRE-Richtlinie die kartografische Gebietsausweisung auf der Internetseite der nationalen zuständigen Behörde abrufbar.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Korsika besitzt sowohl in klimatischer, orografischer und pedologischer Hinsicht als auch bezüglich der Funktionsweise der Ökosysteme eine natürliche Umwelt von ganz besonderer Eigenart.

Geologisch lässt sich unterscheiden zwischen einerseits einem herzynischen Korsika im Westen, wo überwiegend Granit-, Granulit- und Porphyrgesteine in einem sehr schroffen Gebirgsrelief auftreten, und andererseits einem alpinen Korsika im Nordosten, wo Glanzschiefer und verschiedene Sedimentflächen zu finden sind und die Gebirgsformationen mit einem sanfteren Relief geringere Höhen erreichen. Auf den einzelnen klimatischen Höhenstufen ermöglichen die Böden eine reiche Pflanzendecke und das Gedeihen von Pflanzenarten, die für die Haltung des speziellen einheimischen Schweinebestands genutzt werden können.

Korsika ist vom Mittelmeerklima geprägt, doch zeigt dieses Klima aufgrund der Insellage, der unterschiedlichen Höhenstufen im Gebirge und der durch eine komplexe Topografie bedingten unterschiedlichen Sonneneinstrahlung eine äußerst starke Differenzierung, so dass zwischen den einzelnen Tälern und selbst zwischen benachbarten Hanglagen zuweilen erstaunliche Klimakontraste bestehen.

Die heutige Pflanzenwelt Korsikas ist im Wesentlichen paläomediterranen Ursprungs. Die Isolierung auf der Insel hat eine eigenständige Entwicklung der Pflanzenarten begünstigt, so dass die korsische Pflanzenwelt einen hohen Anteil endemischer Arten aufweist.

Unter den verschiedenen Höhenstufen der Vegetation findet man die subhumide mediterrane Vegetationsstufe, für die u. a. Korkeichen und immergrüne Steineichen typisch sind. Das Buschwerk der Macchia ist die am weitesten verbreitete Pflanzenformation auf dieser Höhenstufe.

Für die humide mediterrane Vegetationsstufe ist als Baum die Edelkastanie typisch. Auf dieser Höhenstufe trifft man den Olivenbaum nicht mehr an, dessen Obergrenze zugleich mit der Untergrenze des Edelkastanienbaums zusammenfällt.

Korsika eignet sich somit gut für die Forstwirtschaft, denn die lokalen Boden- und Klimaverhältnisse sind für den Wald insgesamt gesehen sehr günstig. Vor allem die Baumbestände an Edelkastanien und Eichen sind für die ganze Insel charakteristisch.

Die korsischen Fleisch- und Wursterzeugnisse haben eine lange Tradition und bildeten zusammen mit den Milcherzeugnissen über viele Generationen hinweg eine der Hauptquellen von tierischem Eiweiß in der traditionellen Ernährung der Inselbewohner.

Die noch heute praktizierten Tierhaltungsformen entspringen einer uralten Hirtentradition, bei der die Schweineherden im Gebirge durch Hutewälder und über Hutweiden (Triften) oder als Transhumanz auf die Sommerweiden getrieben wurden, um das dortige natürliche Futterangebot zu nutzen.

Die lokale Schweinerasse „Nustrale“ gehört zum Typ des Iberischen Schweins. Die rustikalen korsischen Schweine sind ganz besonders an ihre traditionelle Haltungsform angepasst und verwerten gut das natürliche Futterangebot. Die Schweineherden werden von den Sauen auf den verschiedenartigen Triften (Hutewälder, Sommerweiden usw.) angeführt, die je nach Jahreszeit und örtlichem natürlichem Futterangebot variieren können.

Nach dem Absetzen vom Muttertier bis zum Ende der Wachstumsphase bringt der Züchter den Schweinen auf den Triften die für die Entwicklung der Tiere unerlässliche Futterration. Zugleich finden die Schweine einen Teil ihrer Nahrung aber auch in dem auf den Hutungen vorhandenen natürlichen Futterangebot (Gräser, Wurzeln, Knollen).

Während ihrer Endmast werden die Schweine durch die früchtetragenden Eichen- und Kastanienwälder getrieben. Dabei ernähren sich die Tiere während des gesamten Herbst- und Winterzeitraums im Wesentlichen von Kastanien und/oder Eicheln. Als Ergänzungsfutter ist nur Gerste zulässig.

Diese Endmast ist eine Schlüsselphase in der Schweinehaltung und wirkt sich unmittelbar auf die Gewichtszunahme der Tiere und die Qualität des Fettgewebes aus (hoher Anteil an einfach ungesättigten Fettsäuren und geringer Anteil an gesättigten Fettsäuren).

Die klimatischen Verhältnisse des Tierhaltungsgebiets erforderten eine geeignete Haltbarmachung der Erzeugnisse, so dass sich getrocknete Fleisch- und Wurstwaren durchgesetzt haben, unter Nutzung der Haltbarmachungsverfahren von Salzen und Trocknen.

Als es noch keine industriellen Kälteanlagen gab, die erst am Ende des 19. Jahrhunderts aufkamen, nutzten die Inselbewohner die Möglichkeiten, die ihnen ihre natürliche Umwelt bot. Die Schweineschlachtung und die Verarbeitungsvorgänge waren daher stark saisonabhängig und sind es immer noch. Die Verbrauchssaison des Erzeugnisses „Lonzo de Corse“/„Lonzo de Corse — Lonzu“ beginnt somit im Laufe des Februar und endet im September. Es handelt sich also um ein „Früherzeugnis“ in der Kategorie der als Schweineteilstücke getrockneten Fleischerzeugnisse. Als erstes solches Traditionsprodukt im Jahr ziert es den Essenstisch, wo es als Vorspeise serviert wird. Mit seinem hauptsächlich auf das Frühjahr konzentrierten Verbrauch bildet es ein Nahrungsmittel des täglichen Bedarfs für jedermann.

Bei der Verarbeitung kommen nur natürliche Verfahren zum Einsatz. Die einzigen Zutaten, die historisch verfügbar waren und zur Herstellung auch heute noch verwendet werden, sind Salz sowie Pfeffer oder Chili (kein Konservierungsstoff). Zur Trocknung wird die Wärme des Feuers mit dem Holz lokaler Laubbaumarten genutzt.

Durch die Dauer der Reifung und ihre traditionellen Bedingungen (im natürlichen Keller und bei Umgebungstemperatur) lassen sich spezifische organoleptische Merkmale erzielen, namentlich hinsichtlich Aromenentwicklung und Beschaffenheit.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Das Erzeugnis „Lonzo de Corse“/„Lonzo de Corse — Lonzu“ zeichnet sich durch folgende charakteristischen Merkmale aus:

Der Anschnitt zeigt ein Muskelfleisch von homogener rosaroter bis roter Farbe, bedingt durch die Pigmente im Muskelgewebe.

Das Muskelfleisch ist leicht durchwachsen, bedingt durch einen intramuskulären Fettanteil von mindestens 5 %.

Der Anschnitt hat bisweilen ein öligglänzendes Aussehen, bedingt durch einen hohen Ölsäuregehalt.

Das Fettgewebe ist von relativ zartweicher Beschaffenheit, bedingt durch einen hohen Lipolysegrad.

Das aufgeschnittene Erzeugnis weist eine gewisse Intensität an besonderen Duft- und Geschmacksaromen (wie von getrocknetem Schinken, Haselnuss, Pilzen oder Holz) und eine typische salzige Würze, bedingt durch einen Salzgehalt von 6,5 bis 10 %, mit einer Pfeffernote auf.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die Verwendung von Schweinen der Rasse „Nustrale“ ist ein wesentliches Element der Verbindung mit dem abgegrenzten Erzeugungsgebiet. Der rustikale Charakter dieser lokalen Schweinerasse, die in der Lage ist, erhebliche Schwankungen der Witterungsverhältnisse und des Futterangebots auszuhalten und im Falle von reichlich vorhandenem Futter rasch Fettreserven anzusammeln, sowie die Eigenart der Haltungsbedingungen dieser Rasse sind ausgesprochen gut an das geografische Gebiet angepasst: Gebirgslandschaft, Haltung auf Triften im Freiland, langer Haltungszyklus (hohes Schlachtalter bei einem Schlachtgewicht von stets unter 140 kg), Futter überwiegend aus natürlichem Angebot, vor allem in der Phase der Endmast.

Die extensiven Schweinehaltungsbetriebe verfügen dabei auf fast ganz Korsika über ein reichhaltiges natürliches Futterangebot: Die Kastanienbäume und Steineichen finden sich überall sowohl in den stark von Menschenhand geprägten natürlichen Wäldern als auch auf den eigentlichen Landwirtschafts- und Forstflächen.

Das Zusammentreffen einer an ihre natürliche Umwelt angepassten Schweinerasse mit dem ihr zur Verfügung stehenden natürlichen Futterangebot ermöglicht die Herstellung eines Erzeugnisses, dessen Qualität in einem Muskelfleisch von rosaroter bis roter Farbe, einem starken Fettansatz (hoher Anteil Fettgewebe im Vergleich zum Muskelfleischanteil und stark durchwachsenes Muskelgewebe) sowie einem Gewicht des getrockneten Erzeugnisses von weniger als 1,1 kg zum Ausdruck kommt.

Darüber hinaus wirkt sich die Phase der besonderen Endmast unmittelbar wie folgt aus:

Gewichtszunahme des Schweins, insbesondere Zunahme der subkutanen Fettschicht (mehr als 2,5 cm);

Qualität des Fettgewebes (hoher Anteil an einfach ungesättigten Fettsäuren und geringer Anteil an gesättigten Fettsäuren).

Das Schweinefleisch ist somit für das Einsalzen gut geeignet. Die Einsalzmethode unter ausschließlicher Verwendung von Meersalz als einzigem Konservierungsmittel führt zu der salzigen Würze des Enderzeugnisses, die deutlich spürbar ist. Des Weiteren verleiht die Zurichtung des Schweineteilstücks dem Erzeugnis sein charakteristisches Aussehen und seine besondere Form (teilweises Belassen der Rückenspeckauflage).

Dieses Schweinefleisch eignet sich auch für eine lange Reifung unter den natürlichen Umgebungsbedingungen. In deren Verlauf gewinnt das Erzeugnis solche charakteristischen organoleptischen Merkmale wie eine trockenfeste und bisweilen elastische Beschaffenheit und eine gewisse Aromenintensität.

Der relativ hohe Salzgehalt und der lange Herstellungszyklus des Erzeugnisses (Trocknung und Reifung) sorgen dabei für eine geringe Proteolyse und einen hohen Lipolysegrad, denen das Erzeugnis organoleptische Besonderheiten, wie seine recht zartweiche Beschaffenheit, verdankt.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (3))

http://agriculture.gouv.fr/IMG/pdf/CDCLonzoDeCorse_cle0e6156.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  Vgl. Fußnote 2.


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