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Document C:2013:029:FULL
Official Journal of the European Union, C 29, 31 January 2013
Amtsblatt der Europäischen Union, C 29, 31. Januar 2013
Amtsblatt der Europäischen Union, C 29, 31. Januar 2013
ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.029.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2013/C 029/01 |
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DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN |
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EFTA-Sekretariat |
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2013/C 029/02 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2013/C 029/03 |
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Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) |
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2013/C 029/04 |
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GERICHTSVERFAHREN |
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EFTA-Gerichtshof |
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2013/C 029/05 |
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2013/C 029/06 |
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2013/C 029/07 |
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2013/C 029/08 |
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2013/C 029/09 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
31.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
30. Januar 2013
2013/C 29/01
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3541 |
JPY |
Japanischer Yen |
123,55 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4609 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,85830 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,6117 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2392 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,4350 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,652 |
HUF |
Ungarischer Forint |
296,08 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6991 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1988 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,3848 |
TRY |
Türkische Lira |
2,3959 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,2996 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3573 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,5063 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6262 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6737 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 472,56 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
12,2576 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,4239 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5940 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
13 199,01 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,1756 |
PHP |
Philippinischer Peso |
55,044 |
RUB |
Russischer Rubel |
40,6344 |
THB |
Thailändischer Baht |
40,284 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,6929 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
17,2154 |
INR |
Indische Rupie |
72,1600 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN
EFTA-Sekretariat
31.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/2 |
Veröffentlichung einer geplanten Direktvergabe durch den Rat des Landkreises Nord-Trøndelag gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates
2013/C 29/02
1. |
Name und Anschrift der zuständigen Behörde:
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2. |
Art des geplanten Vergabeverfahrens: Direktvergabe |
3. |
Die von der Vergabe möglicherweise betroffenen Dienste und Gebiete: Lokale/regionale Busverkehrsdienste durch die Unternehmen Indre Namdal Trafikk AS, Namdalsbussen AS, Steinkjerbuss AS und NettBuss Trøndelag AS. Die Personenbeförderungs-Dienstleistungen erstrecken sich auf die Gemeinden Overhalla, Namskogan, Høylandet, Grong, Lierne, Røyrvik, Snåsa, Fosnes, Namsos, Namdalseid, Flatanger, Verran, Meråker, Stjørdal und Steinkjer im Landkreis Nord-Trøndelag. |
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
31.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/3 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms für das gemeinsame Europäische Metrologie-Forschungsprogramm (EMRP)
2013/C 29/03
Hiermit wird eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms für das Europäische Metrologie-Forschungsprogramm bekanntgegeben. Sie erstreckt sich auf Forschungsthemen sowie auf die sich daraus ergebenden Projekte und zugehörigen Forscherstipendien.
Vorschläge für die EMRP-Aufforderung 2013 werden in den folgenden Forschungsbereichen erbeten:
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Metrologie für Energie |
— |
Metrologie für die Umwelt |
Die Aufforderung umfasst eine zweite Phase für gemeinsame Forschungsprojekte sowie Möglichkeiten für die Vergabe von Forscherstipendien.
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Datum der Veröffentlchung |
Schlusstermin |
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31. Januar 2013 |
17. März 2013 |
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18. Juni 2013 |
1. Oktober 2013 |
Die Unterlagen für die Aufforderung, einschließlich der Haushaltsmittel, der Beschreibung der Forschungsthemen und der Modalitäten sind über die folgende Website abrufbar:
http://www.emrponline.eu/call2013
Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)
31.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/4 |
BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS
2013/C 29/04
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt das folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:
EPSO/AD/248/13 — Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 6) für den Bereich „Gebäude“ für folgende Fachgebiete:
1. |
Gebäudesicherheit |
2. |
Gebäudetechnik |
Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird in 23 Sprachen im Amtsblatt C 29 A vom 31. Januar 2013 veröffentlicht.
Weitere Informationen finden Sie auf der EPSO-Website http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/
GERICHTSVERFAHREN
EFTA-Gerichtshof
31.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/5 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 17. August 2012
in der Rechtssache E-12/11
Asker Brygge AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde
(Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde — staatliche Beihilfe — Verkauf von Grundstücken durch öffentliche Stellen — Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers — Optionsvereinbarung — für die Bewertung des Marktwerts maßgeblicher Zeitpunkt)
2013/C 29/05
In der Rechtssache E-12/11 Asker Brygge AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde — Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 232/11/KOL vom 13. Juli 2011 über den angemeldeten Verkauf eines Grundstücks in Nesøyveien 8, gnr. 32 bnr. 17, in der Gemeinde Asker (Norwegen) — hat der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Páll Hreinsson, am 17. August 2012 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Verfahrenskosten werden dem Kläger auferlegt. |
31.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/5 |
Antrag des Héraðsdómur Reykjavíkur vom 14. September 2012 auf ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Yngvi Harðarson gegen Askar Capital hf.
(Rechtssache E-10/12)
2013/C 29/06
Mit Schreiben vom 14. September 2012, das in der Gerichtskanzlei am 14. September 2012 eingegangen ist, beantragte das Bezirksgericht Reykjavik (Héraðsdómur Reykjavíkur) beim EFTA-Gerichtshof ein Gutachten in der Rechtssache Yngvi Harðarson gegen Askar Capital hf. zu folgender Frage:
Ist die Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen so auszulegen, dass unter bestimmten Umständen, zu denen auch ein Insolvenzverfahren oder eine vergleichbare Spaltung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zählt, die an einen Arbeitnehmer zu leistende Entschädigung auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags zu bewerten ist, wenn dem Angestellten innerhalb der Fristen gemäß Artikel 5 der Richtlinie kein Schriftstück betreffend vorübergehende oder dauerhafte Änderungen ausgehändigt wurde, die an den zentralen Merkmalen des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien vorgenommen wurden?
31.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/6 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 28. September 2012
in der Rechtssache E-18/11
Irish Bank Resolution Corporation Ltd gegen Kaupthing Bank hf.
(Artikel 34 SCA — Rechtsmittel gegen ein Vorabentscheidungsersuchen — Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten — Richtlinie 2001/24/EG — konforme Auslegung)
2013/C 29/07
In der Rechtssache E-18/11 Irish Bank Resolution Corporation Ltd gegen Kaupthing Bank hf. — Vorabentscheidungsersuchen des Héraðsdómur Reykjavíkur (Bezirksgericht Reykjavik) zur Auslegung des Artikels 14 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten gemäß Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, erließ der Gerichtshof, bestehend aus Carl Baudenbacher, Vorsitzender (Berichterstatter), Per Christiansen und Páll Hreinsson, Richter, am 28. September 2012 folgendes Urteil, in dem es die Vorlagefragen wie folgt beantwortet:
1. |
Bei Unterschieden zwischen Sprachfassungen ist die Fassung maßgebend, die mit dem Sinn und Zweck und dem inneren Aufbau der Richtlinie sowie mit den Grundsätzen des EWR-Rechts in Einklang steht. |
2. |
Artikel 14 der Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten steht einer nationalen Vorschrift entgegen, welche es nach einer öffentlichen Bekanntmachung einer Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen, die an bekannte Gläubiger mit Wohnsitz, dauerhaftem Aufenthalt oder Sitz in anderen EWR-Staaten gerichtet sind, gestattet, Forderungen, die nicht angemeldet wurden, zu annullieren, selbst wenn die Gläubiger nicht einzeln unterrichtet wurden und die nationale Vorschrift verlangt, dass eine Forderung angemeldet werden muss, um anerkannt zu werden. |
3. |
Nach dem EWR-Abkommen muss die Bestimmung einer Richtlinie, die in das EWR-Abkommen einbezogen wurde, nicht direkt anwendbar sein und Vorrang vor innerstaatlichen Bestimmungen haben, mit denen die einschlägige EWR-Bestimmung nicht ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde, doch ist das nationale Gericht verpflichtet, durch mit dem EWR-Recht konforme Auslegung der nationalen Bestimmungen möglichst sicherzustellen, dass der Zweck der Richtlinie gewahrt bleibt. |
31.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/7 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 3. Oktober 2012
in der Rechtssache E-15/11
Arcade Drilling./.Norwegischer Staat, vertreten durch die Steuerregion West
(Niederlassungsfreiheit — Artikel 31 und 34 EWR-Abkommen — Besteuerung — Verhütung von Steuerumgehung — Verhältnismäßigkeit)
2013/C 29/08
In der Rechtssache E-15/11 Arcade Drilling./.Norwegischer Staat, vertreten durch die Steuerregion West, — Anrufung des Gerichtshofs gemäß Artikel 34 des Abkommens der EFTA-Staaten über die Errichtung einer EFTA-Überwachungsbehörde und eines EFTA-Gerichtshofs durch Oslo Tingrett (Bezirksgericht von Oslo) betreffend die Auslegung der Artikel 31 und 34 des EWR-Abkommens — erließ der Gerichtshof unter seinem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen und Páll Hreinsson (Berichterstatter) am 3. Oktober 2012 ein Urteil mit folgendem Tenor:
1. |
In Ermangelung klarer und eindeutiger Bestimmungen des nationalen Rechts, wonach ein Unternehmen, das seinen Hauptsitz außerhalb des Gründungsstaates verlegt, zur Liquidation verpflichtet ist, sowie in Ermangelung von Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichte, die Liquidation zu vollziehen, beeinträchtigt die Verlegung des Hauptsitzes in einen anderen EWR-Staat nicht das Recht des Unternehmens, sich auf Artikel 31 des EWR-Abkommens zu berufen. Unter diesen Umständen kann sich das Unternehmen zur Anfechtung der Rechtmäßigkeit einer Steuer, die ihm der Herkunftsmitgliedstaat bei der Verlagerung seines Hauptsitzes in einen anderen EWR-Staat auferlegt hat, auf Artikel 31 des EWR-Abkommens berufen. Die definitive Festsetzung der Höhe der Steuern eines Unternehmens, das seinen Sitz von Norwegen ins Ausland verlagert, stellt dann eine Beschränkung im Sinne der Artikel 31 und 34 EWR dar, wenn diese Festsetzung auf der Feststellung der Steuerbehörde beruht, dass das Unternehmen den Tatbestand der Steuerumgehung erfüllt, weil es nach nationalem Gesellschaftsrecht einer Verpflichtung zur Liquidation unterliegt, und andere Unternehmen, die ebenfalls gegen diese Verpflichtung verstoßen, ihren Sitz aber nicht verlagern möchten, nicht der Liquidationssteuerpflicht unterliegen. |
2. |
Die definitive Festsetzung der Höhe der Steuern eines Unternehmens aufgrund der Feststellung der Steuerbehörde, dass das Unternehmen den Tatbestand der Steuerumgehung erfüllt, weil es nach nationalem Gesellschaftsrecht einer Verpflichtung zur Liquidation unterliegt, kann aus Gründen der Aufrechterhaltung einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den EWR-Staaten und der Verhinderung der Steuerumgehung gerechtfertigt sein. Hierbei handelt es sich um zwingende Gründe des Allgemeinwohls. Darüber hinaus sollte die definitive Festsetzung der Höhe der Steuern eines Unternehmens für die Gewährleistung der Verwirklichung dieser Ziele angemessen sein. Die definitive Festsetzung der Höhe der Steuern eines Unternehmens aufgrund der Feststellung der Steuerbehörde des EWR-Herkunftstaates, dass das Unternehmen den Tatbestand der Steuerumgehung erfüllt, weil es nach nationalem Gesellschaftsrecht einer Verpflichtung zur Liquidation unterliegt, darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Ziele im Hinblick auf die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den EWR-Staaten und der Verhinderung der Steuerumgehung zu erreichen, soweit sie der Berücksichtigung objektiver und nachprüfbarer Faktoren bei der Klärung der Frage dient, ob die Verlagerung des Hauptsitzes mit den Vorschriften des nationalen Gesellschaftsrechts unvereinbar ist. Führt die Berücksichtigung objektiver und nachprüfbarer Faktoren zu dem Schluss, dass das Unternehmen gegen die Bestimmungen des einzelstaatlichen Gesellschaftsrechts verstößt und somit zur Liquidation verpflichtet ist, muss die definitive Festsetzung der Höhe der Steuern auf die sich aus der Liquidationsverpflichtung ergebenden Konsequenzen beschränkt werden, damit sie weiterhin mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob die im vorliegenden Fall im Ausgangsverfahren streitige Entscheidung über das Maß hinausgeht, das erforderlich ist, um die gesetzlich verfolgten Ziele zu erreichen. Eine nationale Maßnahme zur sofortigen Beitreibung von Steuern auf nicht realisierte Vermögenswerte und andere Steuerpositionen zum Zeitpunkt der Feststellung der Steuerverwaltung, dass ein Unternehmen seine eigenständige Rechtspersönlichkeit nach nationalem Recht verloren hat, ohne dass eine Entscheidung der für eine solche Feststellung zuständigen Behörden oder Gerichte vorliegt, ist durch Artikel 31 des EWR-Abkommens ausgeschlossen. |
31.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/8 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 8. Oktober 2012
in den verbundenen Rechtssachen E-10/11 und E-11/11
Hurtigruten ASA und Königreich Norwegen gegen EFTA-Überwachungsbehörde
(Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde — staatliche Beihilfe — Seeverkehr — Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen — Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen — Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen — Überkompensierung — Grundsatz der guten Verwaltungspraxis — Rechtssicherheit — Begründungspflicht)
2013/C 29/09
In den verbundenen Rechtssachen E-10/11 und E-11/11 Hurtigruten ASA und Königreich Norwegen gegen EFTA-Überwachungsbehörde — Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 205/11/KOL vom 29. Juni 2011 zum Zusatzabkommen über den Hurtigruten-Dienst — hat der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen und Páll Hreinsson (Berichterstatter), am 8. Oktober 2012 ein
Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Verfahrenskosten werden den Klägern auferlegt. |