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Document C:2012:069:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 69, 7. März 2012


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ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.069.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 69

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
7. März 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 069/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6480 — PetroFina/Fina Antwerp Olefins) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 069/02

Euro-Wechselkurs

2

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 069/03

Aufforderung im Rahmen eines Open-Door-Verfahrens Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen — Gebiete: Golf von Patraikos (West) (offshore), Katakolo (offshore), Ιoannina (onshore)

3

2012/C 069/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6305 — DFDS/C.RO Ports/Älvsborg Ro/Ro) ( 1 )

6

2012/C 069/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6531 — Toshiba/HDD assets of Western Digital) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

7

2012/C 069/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6249 — Princes/ARIA) ( 1 )

8

2012/C 069/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6470 — TE/Deutsch) ( 1 )

9

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 069/08

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

10

2012/C 069/09

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

7.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6480 — PetroFina/Fina Antwerp Olefins)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 69/01

Am 24. Februar 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6480 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

7.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/2


Euro-Wechselkurs (1)

6. März 2012

2012/C 69/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3153

JPY

Japanischer Yen

106,66

DKK

Dänische Krone

7,4344

GBP

Pfund Sterling

0,83255

SEK

Schwedische Krone

8,8906

CHF

Schweizer Franken

1,2055

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,4520

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,866

HUF

Ungarischer Forint

293,43

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6981

PLN

Polnischer Zloty

4,1495

RON

Rumänischer Leu

4,3538

TRY

Türkische Lira

2,3485

AUD

Australischer Dollar

1,2418

CAD

Kanadischer Dollar

1,3137

HKD

Hongkong-Dollar

10,2103

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6150

SGD

Singapur-Dollar

1,6604

KRW

Südkoreanischer Won

1 479,71

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,0079

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,3024

HRK

Kroatische Kuna

7,5548

IDR

Indonesische Rupiah

12 080,27

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9854

PHP

Philippinischer Peso

56,624

RUB

Russischer Rubel

38,8666

THB

Thailändischer Baht

40,485

BRL

Brasilianischer Real

2,3007

MXN

Mexikanischer Peso

16,9779

INR

Indische Rupie

66,2710


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

7.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/3


Aufforderung im Rahmen eines Open-Door-Verfahrens Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

GEBIETE: GOLF VON PATRAIKOS (WEST) (OFFSHORE), KATAKOLO (OFFSHORE), ΙOANNINA (ONSHORE)

2012/C 69/03

Einleitung

1.

Die Hellenische Republik fordert durch ihre zuständige Behörde, das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimawandel (im Folgenden „das MINISTERIUM“), geeignete natürliche oder juristische Personen oder Gruppen natürlicher oder juristischer Personen (im Folgenden „ANTRAGSTELLER“) zur Einreichung von Anträgen auf Genehmigungen für die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in flächenmäßig festgelegten Gebieten im westlichen Griechenland auf.

2.

Die Aufforderung betrifft drei Gebiete, die im Einklang mit Abschnitt 2 §17(c) des Gesetzes 2289/1995, geändert durch Abschnitt 156 §10 des Gesetzes 4001/2011, zur Verfügung stehen, nämlich das Onshore-Gebiet „Ioannina” und die Offshore-Gebiete „Golf von Patraikos (West)” und „Katakolo“.

Die Antragsteller können Konzessionen für mehr als ein Gebiet beantragen.

3.

Diese Aufforderung unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2289/1995 (Gesetzblatt 27/A vom 8.2.1995) mit dem Titel „Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und sonstige Bestimmungen“, geändert durch das Gesetz Nr. 4001/2011 (Gesetzblatt 179/A vom 22.8.2011) über das Funktionieren der Energiemärkte für Strom und Gas sowie die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und die dazugehörigen Transportnetze (und sonstige Bestimmungen).

4.

Alle Anträge/Angebote werden anhand der genannten Gesetze und vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Notwendigkeit einer zügigen, gründlichen, effizienten und sicheren Exploration zur Ermittlung der Öl- und Erdgasvorkommen Griechenlands — unter gebührender Berücksichtigung von Umweltaspekten — geprüft.

Hauptauswahlkriterien

5.

Die Anträge werden anhand folgender Kriterien geprüft:

a)

finanzielle Kapazitäten des Antragstellers im Hinblick auf die Durchführung der Exploration und gegebenenfalls die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in den jeweiligen Gebieten,

b)

ausgewiesenes technisches Know-how für die Durchführung von Explorations-, Entwicklungs- und Gewinnungstätigkeiten,

c)

für das Angebot relevante technische und finanzielle Aspekte,

d)

Qualität des Arbeitsprogramms, für die Einschätzung des vollen Potenzials des gewünschten Gebiets vorgelegter Zeitplan,

e)

geologische Kenntnisse des Antragstellers zu dem fraglichen geografischen Gebiet, Vorschlag für die Art und Weise, wie eine effiziente und sichere Exploration nach Kohlenwasserstoffen durchgeführt werden soll,

f)

Erfahrung mit Tiefbohrungen in geologisch schwieriger Umgebung (z. B. Bohrungen durch Hochdruckzonen und Durchspießungsfalten, Bohrungen bei Präsenz von Schwefelwasserstoff),

g)

Erfahrung mit der Arbeit in ökologisch sensiblen und in touristisch wichtigen Gebieten,

h)

etwaige Mängel in Bezug auf Effizienz und Verantwortungsbewusstsein des Antragstellers bzw. Nichterfüllung von Verpflichtungen im Rahmen früherer Genehmigungen (wichtiges Kriterium),

i)

In Fällen, in denen Antragsteller ihren Antrag im Rahmen einer Gruppe stellen: die Zusammensetzung der Gruppe, der empfohlene Betreiber und die Gesamtkompetenz der Gruppe.

Genehmigungen

6.

Das MINISTERIUM wird im Einklang mit dem griechischen Erdölgesetz 2289/1995 (geänderte Fassung) auf der Grundlage der Bestimmungen für Vergütungen und Steuern einen Vertrag mit dem Vertragnehmer schließen (Konzessionsvertrag).

Bewertungsverfahren

7.

Jede Person, die für ein angebotenes Gebiet als Antragsteller berücksichtigt werden will, muss sich für die Angebotsabgabe qualifiziert haben, insbesondere durch die Erfüllung der finanziellen und technischen Kriterien. Diese Qualifikation wird anhand der nachgewiesenen Kapazitäten des Antragstellers beurteilt.

Bei Gruppenanträgen sollte die als Betreiber vorgeschlagene Person die technischen und finanziellen Kriterien erfüllen; die übrigen Personen müssen die finanziellen Kriterien erfüllen.

8.

Nach der Qualifikation wird jede für die Angebotsabgabe qualifizierte Person vom MINISTERIUM zu konkurrierenden Verhandlungen über das angebotene Gebiet eingeladen. Mit diesen Verhandlungen wird das Ausschreibungsverfahren fortgesetzt.

9.

Die Verhandlungen finden auf der Grundlage des Entwurfs eines Mustervertrags und der für das MINISTERIUM und die qualifizierten Personen relevanten Angebotsaspekte und sonstigen Punkte statt, es sei denn, bestimmte Fragen sind durch das griechische Recht bereits geregelt.

10.

Das MINISTERIUM behält sich das Recht vor, nach freiem Ermessen jederzeit ein Angebot abzulehnen, das gesamte Verfahren zu annullieren oder qualifizierte Bewerber zu disqualifizieren.

Steuerliche Regelung

11.

Die Vergütungen sind an das R/C-Verhältnis geknüpft, wobei R den kumulativen Bruttoeinnahmen und C den kumulativen Kosten entspricht. Grundsätzlich zieht das MINISTERIUM folgende Regelungen in Betracht, die zur Verhandlung stehen: Vergütungen werden mittels einer gleitenden Skala mit mehreren Stufen an die R/C-Rate (Verhältnis Einnahmen/Kosten) geknüpft. Sie reichen von einem Mindestsatz von 2 % der gewonnenen Kohlenwasserstoffmenge bis zu höchstens 20 % (in bar oder in Sachleistungen). Die Vergütungen sind von der Einkommenssteuer absetzbar.

12.

Gemäß Abschnitt 8 §1 des Gesetzes 2289/1995, geändert durch Abschnitt 161 §1 des Gesetzes 4001/2011, zahlt der Vertragnehmer eine spezielle Einkommenssteuer in Höhe von zwanzig Prozent (20 %) sowie eine Regionalsteuer in Höhe von fünf Prozent (5 %), unterliegt jedoch keinen zusätzlichen ordentlichen oder außerordentlichen Beiträgen, Zöllen oder sonstigen Belastungen jeglicher Art zugunsten des Staates oder Dritter.

Einreichung von Angeboten

13.

Alle Einzelheiten und relevanten Unterlagen werden am Tag der Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union auf nachstehender Website verfügbar sein (einschließlich Karten der verfügbaren Gebiete mit Koordinatenlisten, vorhandener Informationspakete, Informationen über Erteilung und Nutzung der Genehmigungen, Bedingungen des Mustervertrags, dem Angebot beizufügender Informationen, der zu zahlenden Teilnahmegebühr, der Gebühr für die Schulung des in diesem Bereich tätigen Personals der öffentlichen Verwaltung sowie sonstiger für die Durchführung der Ausschreibung und die Auswahl des Vertragnehmers erforderlicher Informationen). http://www.ypeka.gr/Default.aspx?tabid=765&language=en-US

14.

Die Angebote sind in dreifacher Ausfertigung in griechischer oder englischer Sprache in einem verschlossenen Umschlag bei folgender Anschrift einzureichen:

Ministry of Environment, Energy and Climate Change

General Secretariat of Energy and Climate Change

General-Directorate of Energy

Directorate of Petroleum Policy

119 Mesogion Avenue

101 92 Athens

GREECE

15.

Im Rahmen des Open-Door-Verfahrens sind die Angebote bis zum letzten Arbeitstag des ersten und des zweiten Halbjahres jedes Kalenderjahres einzureichen. Die Angebote für die laufende Ausschreibung können bis zum 2. Juli 2012, 15:00 Uhr, übermittelt werden. Angebote, die nach diesem Zeitpunkt beim MINISTERIUM eingehen, können im Rahmen dieser Ausschreibung nicht berücksichtigt werden.

16.

Wenn Sie weitere Informationen wünschen, wenden Sie sich bitte an:

a)

Herrn Athanasios ZACHAROPOULOS, stellvertretender Leiter der Direktion für Erdölpolitik, Tel.: +30 2106969312, Fax: +30 2106969034, E-Mail: ZacharopoulosA@eka.ypeka.gr oder

b)

Herrn Charalampos PIPPOS, Leiter der Direktion für Öffentlichkeitsarbeit und internationale Angelegenheiten, Tel.: +30 2106969166, Fax: +30 2106969569, E-Mail: ChPippos@eka.ypeka.gr

17.

Das MINISTERIUM kann von sich aus oder auf Anfrage schriftlich Auskünfte erteilen und diese allen Bewerbern übermitteln.

AREAS UNDER CONCESSION IN WESTERN GREECE

Image


7.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6305 — DFDS/C.RO Ports/Älvsborg Ro/Ro)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 69/04

1.

Am 27. Februar 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen DFDS A/S („DFDS“, Dänemark) und C.RO Ports SA („C.RO Ports“, Luxemburg) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Älvsborg Ro/Ro AB („Älvsborg“, Schweden).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

DFDS: Kurzstreckensee- und -fährverkehr in Nordeuropa, einschl. Ro-Ro und Containertransport, Terminaldienste (in Norwegen, Dänemark, dem Vereinigten Königreich, Frankreich und den Niederlanden), Passagierbeförderung, Trailer-Dienste, Kontraktlogistik und Speditionsdienste,

C.RO: Ro-Ro-Terminaldienste (im Vereinigten Königreich, in Belgien und den Niederlanden); gehört demselben Eigentümer wie das Unternehmen CLdN Lignes Régulières SA, das ein Netz von Ro-Ro-Frachtdiensten betreibt,

Älvsborg: Ro-Ro-Terminaldienste im Hafen Göteborg, Schweden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6305 — DFDS/C.RO Ports/Älvsborg Ro/Ro per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


7.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6531 — Toshiba/HDD assets of Western Digital)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 69/05

1.

Am 28. Februar 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Toshiba Corporation („Toshiba“, Japan) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen von Western Digital Corporation („WD“, USA) die alleinige Kontrolle über die Produktion von 3,5-Zoll-Festplatten („das zu veräußernde Geschäft“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Toshiba: Erforschung, Entwicklung, Produktion, Vermarktung und Verkauf einer breiten Produkt- und Dienstleistungspalette weltweit in vier Geschäftsbereichen: i) digitale Produkte, ii) elektronische Geräte einschließlich Festplatten, iii) soziale Infrastruktur und iv) Elektrohaushaltsgeräte,

das zu veräußernde Geschäft: Produktion von 3,5-Zoll-Festplatten für Desktop-Computer, Unterhaltungselektronik und unternehmenskritische Verwendungszwecke.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6531 — Toshiba/HDD assets of Western Digital per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


7.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6249 — Princes/ARIA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 69/06

1.

Am 29. Februar 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Princes Limited („Princes“, Vereinigtes Königreich), das von der Mitsubishi Corporation („Mitsubishi“, Japan) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Unternehmen die Kontrolle über bestimmte Vermögenswerte und die Handelstätigkeiten des Unternehmens Princes Industrie Alimentari S.r.L. („PIA“, Italien), die derzeit von AR Industrie Alimentari SpA („ARIA“, Italien) kontrolliert werden.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Princes: Herstellung, Vermarktung und Vertrieb von Lebensmittel- und Getränkeprodukten,

Mitsubishi: Handelsgesellschaft, die unter anderem in folgenden Wirtschaftszweigen tätig ist: Energie, Metalle, Maschinenbau, Chemikalien, Lebensmittelhandel und allgemeiner Warenhandel,

PIA: Herstellung, Vermarktung und Vertrieb von Lebensmittelprodukten, insbesondere Produkte auf Tomatenbasis.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6249 — Princes/ARIA per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


7.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6470 — TE/Deutsch)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 69/07

1.

Am 27. Februar 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TE Connectivity Ltd (2) („TE“, Schweiz) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Wertpapieren die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Deutsch Group SAS („Deutsch“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TE: Design, Herstellung und Vermarktung elektronischer Waren für Kunden in breitgefächerten Branchen (u. a. Automobilindustrie, Nicht-Automobil-Verkehr, Industrie, Verteidigung),

Deutsch: Herstellung verschiedener Connectivity-Lösungen für verschiedene Branchen (u. a. Verteidigung, Offshore-Erdöl und –Erdgas, Nicht-Automobil-Verkehr).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6470 — TE/Deutsch per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  Das früher als Tyco Electronics Ltd bekannte Unternehmen änderte seinen Namen im März 2011 in TE Connectivity.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

7.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/10


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 69/08

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„ACEITUNA ALOREÑA DE MÁLAGA“

EG-Nr.: ES-PDO-0005-0785-03.08.2009

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Aceituna Aloreña de Málaga“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.6

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet.

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Eingelegte Tafeloliven aus Früchten des Ölbaums (Olea europea L.) der Sorte Aloreña. Die gesunden Oliven werden im passenden Reifezustand vor Beginn des Farbumschlags geerntet, aufgeschnitten, durch natürliche Vergärung in Salzlake genießbar gemacht und mit Thymian, Fenchel, Knoblauch und Paprika oder Extrakten aus diesen Pflanzen mit einem Anteil von 1-3 % eingelegt. Dieses Verfahren beruht auf überlieferten Bräuchen, die im Lauf der Zeit von Generation zu Generation weitergegeben wurden.

Die „Aceituna Aloreña de Málaga“ weist in ihren drei Zubereitungsformen (grün und frisch, traditionell und mariniert) einige physikalisch-chemische Eigenschaften auf, die ausschließlich auf diese Sorte und diese Art der Zubereitung im ursprünglichen Erzeugungs- und Verarbeitungsgebiet zurückzuführen sind:

a)

Es handelt sich um in Salzlake eingelegte Oliven. Aufgrund ihres geringen Oleuropeingehalts ist bei diesen Oliven keine Behandlung mit Ätznatron zur Entfernung von Bitterstoffen erforderlich, so dass sie allein durch Wasser und Salz genießbar gemacht und mit Thymian, Fenchel, Knoblauch und Paprika eingelegt werden. Es sind unbehandelte Oliven, die mehr oder weniger stark vergärt sind.

b)

Der Stein löst sich leicht vom Fruchtfleisch, was bei Tafeloliven sehr geschätzt wird.

c)

Die Verkostergruppen haben für das Verhältnis Fruchtfleisch/Stein, die Homogenität und die Knackigkeit Bestnoten vergeben. Außerdem ist die Festigkeit des Fruchtfleischs hervorzuheben.

d)

Da es sich um ein nicht mit Natronlauge behandeltes Erzeugnis handelt, ist die Haut unversehrt und fest.

e)

Bei der organoleptischen Analyse von Geruch und Geschmack haben Verkostergruppen gute Noten für die Würze des Erzeugnisses erteilt und unter anderem das Aroma, das ausgewogene Verhältnis von salzigem und bitterem Geschmack (ebenfalls typisch für die Zubereitung ohne Ätznatronbehandlung) hervorgehoben. Die Bitterkeit hängt dabei vom Vergärungsgrad der Oliven ab. Dies bedeutet, dass frische grüne Oliven im Allgemeinen bitterer sind als Oliven, die vollständig durchgegärt sind.

Die „Aceituna Aloreña de Málaga“ kann zu drei Erzeugnissen verarbeitet werden, die sich je nach Form und Verlauf des Vergärungsprozesses der Oliven unterscheiden.

1.   Frische grüne Oliven:

Diese Oliven werden unmittelbar nach dem Aufschneiden in Behälter gefüllt und an einem kühlen Ort oder in Kühlkammern mit einer Temperatur von höchstens 15 °C gelagert. Dabei wahren sie die für diese Verarbeitung typischen organoleptischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften. Nach dem Aufschneiden und Einlegen der Oliven in Salzlake müssen bis zur Verpackung mindestens 3 Tage vergehen.

Organoleptische Eigenschaften

Die frischen grünen Oliven zeichnen sich durch eine hellgrüne Farbe sowie einen sehr angenehmen Geruch nach unreifen Früchten und Gras aus, was auf ihre Frische und eine noch nicht lange zurückliegende Ernte hinweist. Außerdem duften sie nach den für ihre Zubereitung charakteristischen Würzmitteln. Die Konsistenz der Oliven ist fest und knackig, ihr Fruchtfleisch lässt sich gut vom Stein lösen, und nach dem Kauen sind Reste der Haut spürbar. Als Grundgeschmacksart herrscht typischerweise Bitterkeit vor, und je nach Art der Zubereitung tritt gelegentlich ein salziger Geschmack auf. Bei den trigeminalen Wahrnehmungen sind Adstringenz und Schärfe zu nennen.

2.   Traditionelle Oliven:

Diese Oliven werden nach der Annahme, der Auslese und dem Aufschneiden in Behälter gefüllt und mindestens 20 Tage lang in nicht klimatisierten Räumen gelagert, bevor sie für den Handel verpackt werden. Unter diesen Bedingungen können sie gelagert werden, ohne dass die für diese Art der Verarbeitung typischen organoleptischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften beeinträchtigt werden.

Organoleptische Eigenschaften

Bei auf traditionelle Weise eingelegten Oliven handelt es sich um grüne bis strohgelbe Oliven mit einer weniger intensiv grünen Farbe als frische grüne Oliven. Sie duften nach frischen Früchten und den bei der Zubereitung verwendeten Würzmitteln; die bei frischen grünen Oliven wahrnehmbare Grasnote fehlt. Die Konsistenz der Oliven ist weniger fest, aber immer noch knackig, das Fruchtfleisch lässt sich ebenfalls gut vom Stein lösen, und die Haut ist noch vorhanden. Die leicht bitteren Oliven sind weniger adstringierend und weniger scharf als frische grüne Oliven.

3.   Milchsaure Oliven:

Diese Oliven werden nach der Annahme und Reinigung ohne aufgeschnitten zu werden in Gärbehälter gefüllt, in denen sie vor dem Verpacken mindestens 90 Tage lang gären. Unter diesen Bedingungen können sie aufbewahrt werden, ohne dass die für diese Art der Verarbeitung typischen organoleptischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften beeinträchtigt werden.

Organoleptische Eigenschaften

Die milchsauren Oliven zeichnen sich durch eine gelblich-braune Farbe sowie den Geruch nach reifen Früchten und frischem Gras aus. Außerdem duften sie nach den Würzmitteln und den für diese Verarbeitung und den Gärungsprozess charakteristischen Milchsäurearomen. Die Konsistenz der Oliven ist weniger fest und knackig; ihr Fruchtfleisch lässt sich gut vom Stein lösen, und nach dem Kauen sind Reste der Haut vorhanden. Die Oliven sind säuerlich, haben ihre Bitterkeit eingebüßt und einen scharfen Nachgeschmack.

Bei den durch die Ursprungsbezeichnung „Aceituna Aloreña de Málaga“ geschützten Oliven handelt es sich ausschließlich um Oliven von ausgezeichneter oder höchster Qualität:

Oliven von ausgezeichneter Qualität: Hierzu zählen Oliven der Güteklasse Extra (nach den Qualitätsnormen für die Vermarktung von Tafeloliven) mit einem Kaliber von 140-200.

Oliven von höchster Qualität: Hierzu zählen Oliven der Güteklasse 1 (nach den Qualitätsnormen für die Vermarktung von Tafeloliven) mit einem Kaliber von 140-260.

Die Beurteilung der organoleptischen Eigenschaften erfolgt gemäß der Handelsnorm für Tafeloliven COI/OT/NC Nr. 1 und der Norm COI/OT/MO Nr. 1 von 2008 betreffend die Methode zur sensorischen Analyse von Tafeloliven, die auf Studien des Departamento de Bromatologia y Tecnologia de los Alimentos de la Universidad de Cordoba (Abteilung für Ernährungskunde und Lebensmitteltechnologie der Universität Córdoba) beruhen. Beide Normen sind in den Qualitätssicherungs- und Verfahrensvorschriften der Kontrollstelle enthalten.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Entfällt.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Entfällt.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Alle Erzeugungsschritte (Erzeugung des Rohstoffs, Verarbeitung des Erzeugnisses und Endverpackung) müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

Die Oliven werden entsprechend dem Eingang von Bestellungen verpackt, müssen jedoch vor dem Verpacken mindestens drei Tage lang in den Behältern verblieben sein. Beim Verpacken der Oliven werden die für die Region typischen Würzmittel zugefügt. Wegen der Verderblichkeit des Erzeugnisses, seiner spezifischen Eigenschaften und der Art der Verarbeitung müssen die Oliven im geografischen Erzeugungs- und Verarbeitungsgebiet der g.U. „Aceituna Aloreña de Málaga“ verpackt werden, damit die organoleptischen Eigenschaften dieser Oliven bis zu ihrem Vermarktung erzielt werden und erhalten bleiben.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Beim Verpacken werden die Güteklassen der Qualitätsnormen zugrunde gelegt. Diesen zufolge handelt es sich bei den Oliven der Ursprungsbezeichnung „Aceituna Aloreña de Málaga“ ausschließlich um Oliven von ausgezeichneter oder höchster Qualität.

Zur Verlängerung der Vermarktungsphase sind verschiedene Behandlungen wie beispielsweise Pasteurisierung oder Vakuumverpackung unter Schutzgas zulässig, sofern das Endprodukt seine ursprünglichen organoleptischen und physikalischen Eigenschaften behält.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Auf dem Etikett muss die geschützte Ursprungsbezeichnung „Aceituna Aloreña de Málaga“ angegeben sein. Die Verpackungen sind mit durchnummerierten Garantiesiegeln zu versehen, die von der Kontrollstelle ausgestellt werden.

Auf dem Etikett muss angegeben sein, ob es sich um frische grüne, um traditionelle oder um milchsaure Oliven handelt.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das Anbaugebiet liegt im Südosten der Provinz Málaga und umfasst insgesamt 19 Gemeinden: Alhaurín de la Torre, Alhaurín el Grande, Almogía, Álora, Alozaina, Ardales, El Burgo, Carratraca, Cártama, Casarabonela, Coín, Guaro, Málaga, Monda, Pizarra, Ronda, Tolox, El Valle de Abdalajís und Yunquera.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Der natürliche Landstrich Guadalhorce (Gebirgszug Sierra de las Nieves und Guadalhorce-Tal) liegt im Bereich der Betischen Kordillere. Innerhalb dieses Massivs grenzt eine Reihe von Gebirgszügen das Tal des Flusses Guadalhorce ab. Durch diese Gebirgszüge wird das Anbaugebiet perfekt abgegrenzt und öffnet sich nur im Mündungsgebiet des Flusses Guadalhorce.

Das Klima in dieser Region ist eine Mischung aus Kontinental- und dem für den Mittelmeerraum typischen Klima. Dies hat ein besonderes Mikroklima zur Folge, das eine große Anbauvielfalt ermöglicht, die von typischen tropischen Gewächsen wie dem Avocadobaum bis hin zum Getreideanbau auf Ackerflächen reicht. In dieser Umgebung liegen die Olivenhaine vorwiegend in den Trockengebieten an den das Tal umgebenden Berghängen, was zusammen mit dem milden Klima entscheidende Auswirkungen auf die Eigenschaften des Endprodukts, den Erntezeitpunkt, den Ertrag der Bäume usw. hat.

In dem zerklüfteten Gelände befinden sich die Olivenhaine an den Berghängen des Guadalhorce-Tales, das durch die Höhenzüge perfekt abgegrenzt wird. Die Bäume wachsen somit auf kargen Grenzertragsböden, d.h. wenig ertragreichen Olivenanbauflächen, die jedoch Erzeugnisse von unvergleichlicher Qualität hervorbringen.

Von den Anbautechniken, die beim Olivenanbau in der Region des Guadalhorce-Tals zum Einsatz kommen, hat der Baumschnitt am meisten Einfluss auf die Eigenschaften des Enderzeugnisses. Typisch für die Region ist ein starker Baumschnitt, der dem Baum seine besondere Form verleiht. Bei diesem Schnitt werden vorwiegend die jüngeren Zweige beschnitten. Die Hauptäste des Baums, die eine becherartige Struktur haben und aus denen sich die sehr klare Form entwickelt, bleiben erhalten, Nebentriebe werden jedoch zum Großteil entfernt. So erhält der Baum seine einzigartige Kugelform.

Das Zubereitungsverfahren umfasst die verschiedenen Behandlungsvorgänge, denen die Oliven zur Entfernung der Bitterstoffe unterzogen werden, sowie das Einlegen. Dieses Verfahren beruht auf überlieferten Bräuchen, die von Generation zu Generation weitergegeben wurden. Es wird heute praktisch noch genauso durchgeführt wie früher, so dass diese besondere Form der Zubereitung für das Erzeugungsgebiet dieses Erzeugnisses typisch ist.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

1.

Oleuropeingehalt. Oleuropein ist das Polyphenol, das den Oliven ihren bitteren Geschmack verleiht. Bei der „Aceituna Aloreña de Málaga“ beträgt der Oleuropeingehalt etwa 103 mg/kg. Aus diesem Grund ist es möglich, die Oliven allein durch eine Behandlung in Salzlake genießbar zu machen. Nach rund 48 Stunden in Salzwasser sind die Oliven mild.

2.

Die „Aceituna Aloreña de Málaga“ besitzt eine gute Steinlöslichkeit. Der optimale Erntezeitpunkt wird in dem Erzeugungsgebiet traditionell dadurch bestimmt, dass die Olive in der Mitte quer angeschnitten wird. Wenn sich dann das Fruchtfleisch leicht vom Stein lösen lässt, gilt dies als optimaler Erntezeitpunkt. Eine gute Steinlöslichkeit ist bei Tafeloliven eine sehr erwünschte Eigenschaft, die jedoch nicht sehr weit verbreitet ist.

3.

Das Verhältnis Fruchtfleisch/Stein entspricht mindestens 3:1 und zählt damit zu den besten bei Tafeloliven.

4.

Die „Aceituna Aloreña de Málaga“ hat ein Kaliber von 140-260, was gemäß Ziffer 3.2.1 der Qualitätseinstufung nach der Norm COI/OT/NC Nr. 1 der Güteklasse Extra entspricht. Dieser Parameter wird traditionell sowohl von den Herstellern als auch von den Verbrauchern hoch geschätzt, weshalb spezielle Anbaumethoden angewandt werden, um dieses Kaliber zu erreichen.

5.

Beschreibung der organoleptischen Eigenschaften der verschiedenen Zubereitungsarten der „Aceituna Aloreña de Málaga“:

5.1

Frisch und grün:

Die frischen grünen Oliven zeichnen sich durch eine hellgrüne Farbe sowie einen sehr angenehmen Geruch nach unreifen Früchten und Gras aus, was auf ihre Frische und eine noch nicht lange zurückliegende Ernte hinweist. Davon abgesehen duften sie nach den für ihre Zubereitung charakteristischen Würzmitteln. Die Konsistenz der Oliven ist fest und knackig, ihr Fruchtfleisch lässt sich gut vom Stein lösen, und nach dem Kauen sind Reste der Haut spürbar. Als Grundgeschmacksart herrscht typischerweise Bitterkeit vor, und je nach Art der Zubereitung tritt gelegentlich ein salziger Geschmack auf. Bei den trigeminalen Wahrnehmungen sind Adstringenz und Schärfe zu nennen.

5.2

Traditionell:

Bei auf traditionelle Weise eingelegten Oliven handelt es sich um grüne bis strohgelbe Oliven, deren grüne Farbe weniger intensiv ist. Sie duften nach frischen Früchten und den bei der Zubereitung verwendeten Würzmitteln; die bei frischen grünen Oliven wahrnehmbare Grasnote fehlt. Die Konsistenz der Oliven ist weniger fest, aber immer noch knackig, das Fruchtfleisch lässt sich ebenfalls gut vom Stein lösen, und die Haut ist noch vorhanden. Die leicht bitteren Oliven sind weniger adstringierend und weniger scharf als frische grüne Oliven.

5.3

Milchsauer:

Die milchsauren Oliven zeichnen sich durch eine gelblich-braune Farbe sowie den Geruch nach reifen Früchten und frischem Gras aus. Außerdem duften sie nach den Würzmitteln und den für diese Verarbeitung und den Gärungsprozess charakteristischen Milchsäurearomen. Die Konsistenz der Oliven ist weniger fest und knackig; ihr Fruchtfleisch lässt sich gut vom Stein lösen, und nach dem Kauen sind Reste der Haut vorhanden. Die Oliven sind säuerlich, haben ihre Bitterkeit eingebüßt und einen scharfen Nachgeschmack.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Ölbäume reagieren sehr sensibel auf die Klimaverhältnisse, unter denen ihr Anbau erfolgt, und auf die Art der Pflege. Sie sind sehr anpassungsfähig. Deswegen ist hervorzuheben, dass das Anbaugebiet der Aloreña-Oliven perfekt durch eine Gebirgskette abgegrenzt ist, was die Voraussetzungen für dessen besondere Klima- und Bodenverhältnisse sowie für dessen besondere orografische Bedingungen schafft. Zusammen mit dem Know-how der Menschen in dem Gebiet entsteht dadurch ein Erzeugnis, das sich deutlich von allen anderen auf dem Markt erhältlichen Tafeloliven unterscheidet.

Der Oleuropeingehalt der „Aceituna Aloreña de Málaga“ zählt zu den Faktoren, die die bei dieser Olivenart eingesetzten Verarbeitungs- und Zubereitungsverfahren mit am meisten beeinflusst haben. Aufgrund ihres geringen Gehalts an diesem Polyphenol können die Oliven in wenigen Tagen durch eine einfache Behandlung in Salzlake genießbar gemacht werden. Dazu trägt außerdem die Tatsache bei, dass die Oliven aufgeschnitten werden. Dadurch kann die Salzlake leicht in das Innere der Frucht eindringen, um diesen Stoff herauszulösen, der den Oliven ihren bitteren Geschmack verleiht.

Die Zubereitung der „Aceituna Aloreña de Málaga“ in Salzlake ist der Grund dafür, dass dieses Erzeugnis eine feste und knackige Konsistenz aufweist, denn da auf eine Ätznatronbehandlung verzichtet wird, behalten die Oliven die feste Konsistenz der unverarbeiteten Frucht. Zu dieser festen Konsistenz trägt auch die Art der Böden bei, auf denen die Olivenbäume wachsen und bei denen es sich üblicherweise um Grenzertragsflächen in gebirgigen Gebieten handelt.

Die gute Steinlöslichkeit, die in der Region als „hueso flotante“ („schwimmender Stein“) bezeichnet wird, hat die Form der Zubereitung der „Aceituna Aloreña de Málaga“ entscheidend beeinflusst. Diese Eigenschaft macht es möglich, die Oliven aufgeschnitten zuzubereiten, während der leicht lösbare Stein im Inneren des Fruchtfleisches verbleibt. Der optimale Erntezeitpunkt wird in dem Erzeugungsgebiet traditionell bestimmt, indem die Olive in der Mitte quer angeschnitten wird. Wenn sie sich dann in zwei Hälften teilen lässt, gilt dies als optimaler Erntezeitpunkt.

Der typische Geschmack und das charakteristische Aroma der „Aceituna Aloreña de Málaga“ sind ebenfalls eng mit der Form der Zubereitung und damit den Einwirkungen des Menschen im Erzeugungsgebiet verbunden, denn die Verarbeitung beruht auf überlieferten Bräuchen, die von Generation zu Generation weitergegeben wurden und bei der typische Würzmittel zum Einsatz kommen. Dabei handelt es sich um eine Mischung aus Gewürzpflanzen, die in diesem geografischen Gebiet üblicherweise zum Einlegen von Oliven verwendet werden (Thymian, Fenchel, Paprika und Knoblauch) und die traditionell in dieser Region angebaut oder gesammelt werden, die aber auch aus anderen Gegenden stammen können.

Eine weitere hoch geschätzte Eigenschaft der „Aceituna Aloreña de Málaga“ ist ihr Kaliber. Um die entsprechende Größe zu erreichen, müssen die Landwirte die in dieser Region üblichen Baumschnitttechniken anwenden, die sich hinsichtlich ihrer Strenge und der klaren, runden Baumform von anderen Techniken unterscheiden. Diese Anbautechniken beeinflussen auch das Verhältnis von Fruchtfleisch zu Stein, das von den Verkostergruppen für hervorragend befunden wird.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Der vollständige Text der Spezifikation der Angabe kann über folgenden Link eingesehen werden:

http://www.juntadeandalucia.es/agriculturaypesca/portal/export/sites/default/comun/galerias/galeriaDescargas/cap/industrias-agroalimentarias/denominacion-de-origen/Pliegos/Pliego_aceituna.pdf

oder per Direktzugriff auf die Startseite der Consejería de Agricultura y Pesca

(http://www.juntadeandalucia.es/agriculturaypesca/portal) über folgenden Zugriffsweg: „Industrias Agroalimentarias“/„Calidad y Promoción“/„Denominaciones de Calidad“/„Otros Productos“. Die Spezifikation ist unter dem Namen der Qualitätsbezeichnung verfügbar.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


7.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/15


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 69/09

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„NEWMARKET SAUSAGE“

EG-Nr.: UK-PGI-0005-0882-21.06.2011

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Newmarket Sausage“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Vereinigtes Königreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.2

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 angeführte Name gilt:

„Newmarket Sausage“ ist eine gewürzte Schweinswurst, die aus frischen Teilstücken des gesamten Schlachtkörpers, der Schulter oder des Bauchfleisches unter Zusatz von Kräutern und Gewürzen hergestellt wird.

Ungekocht hat die Wurst die natürliche Farbe von Schweinefleisch, rosarot und beige, durchsetzt mit Gewürzen. Sie ist von trockener, grober Textur mit sichtbaren Stücken von magerem Fleisch und Fett und dadurch bissfest. Die Wurst schmeckt deutlich nach Schweinefleisch und dezent nach Kräutern und Gewürzen, wobei Geschmack und Farbe je nach Gewürzmischung, die der Fleischer verwendet, variieren können.

Traditionell enthält „Newmarket Sausage” eine Mischung aus folgenden Gewürzen, die bis zu 3 % des Endprodukts ausmachen dürfen:

schwarzer Pfeffer,

weißer Pfeffer,

Salz,

Thymian,

Petersilie,

Muskatnuss.

Außerdem können natürliche Geschmacksstoffe wie getrocknete Zitrone als Antioxidans, Sulfite als Konservierungsmittel und Natriumphosphat als Bindemittel hinzugefügt werden. Der Fleischgehalt der Wurst muss mindestens 70 % betragen einschließlich eines Fettgehalts von unter 20 %. Die übrigen Bestandteile sind Brot, Zwieback und Wasser nach der Rezeptur des Herstellers.

„Newmarket Sausage“ wird meist in einer Länge von ca. 10 cm bis 15 cm mit 2,5 cm bis 3,5 cm Durchmesser und in leicht gekrümmter Form angeboten. Es gibt sie aber auch als eine Art Chipolata mit 8 cm bis 12 cm Länge, als Cocktailwürstchen (6 cm) und als „Riesen“ (20 cm bis 24 cm).

Die Würste werden im Einzelhandel und in Feinkostgeschäften abgepackt oder lose an der Wursttheke angeboten.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

„Newmarket Sausage“ ist eine gewürzte Schweinswurst, die aus Teilstücken des gesamten Schlachtkörpers, der Schulter oder des Bauchfleisches unter Zusatz von Kräutern und Gewürzen hergestellt wird. Hauptbestandteil von „Newmarket Sausage“ ist grob zerkleinertes Schweinefleisch, das der Wurst die grobe Textur verleiht. Das Fleisch muss nicht aus der Region stammen. Haut, Knorpel, Schwarte, Innereien und mechanisch aufbereitetes Fleisch dürfen nicht enthalten sein.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Die Herstellung, Verarbeitung und Vorbereitung von „Newmarket Sausage“ muss in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen. Dazu zählen folgende Verarbeitungsschritte der Rohstoffe:

Zerkleinern des Schweinefleisches,

Zugabe von Gewürzen und anderen Zutaten,

Mischen und Kneten der Zutaten,

Einfüllen der Wurstmasse in die Naturdärme,

Formen der Würste.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Keine

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Keine

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das Herstellungsgebiet von „Newmarket Sausage“ umfasst die Stadt Newmarket mit ihrem Umland, das sich durch folgende Straßenverläufe eingrenzen lässt: Von der Anschlussstelle 37 der A14 Richtung Norden auf der A142 und dann über die River Lane um Fordham herum über Collins Hill bis zur B1102. Nach links in die B1102 und weiter bis zur A142. Dann auf der A142 Richtung Norden bis zur Kreuzung mit der A1123. Weiter durch den Ort Wicken in nordwestlicher Richtung und nach Süden die Upware Road hinunter bis zum Ort Upware. Dann weiter auf den kleinen Straßen Great Drove, Headlake Drove, Little Fen Drove, Barston Drove und Fair Green bis zum Ort Reach. Weiter nach Swaffham Prior, dann in südwestlicher Richtung auf der B1102 nach Swaffham Bulbeck und weiter auf der Swaffham Heath Road in südöstlicher Richtung, über die A14 hinweg bis zur Kreuzung mit der A1304 und nach Dullingham. Dort die B1061 überqueren und weiter auf der Stetchworth Road durch Ditton Green nach Woodditton. Dort rechts (in südöstlicher Richtung) auf die Kirtling Road und über die Woodditton Road bis Kirtling Green. Hier links (Richtung Norden) in die Straße The Street abbiegen und weiter nach Kirtling. Ab Kirtling in nordöstlicher Richtung nach Upend und dort die erste Straße rechts (in südöstlicher Richtung) zur B1063. Der B1063 links (Richtung Norden) folgen. Auf der B1063 bis zur Abzweigung der B1085 nach Norden und auf der B1085 Richtung Norden bis Dalham, weiter auf der B1085 in nordwestlicher Richtung nach Moulton und Kentford. Hier wieder auf die A14 in westlicher Richtung bis zur Anschlussstelle 37.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Die Stadt Newmarket ist seit dem 17. Jahrhundert für ihre Pferderennen bekannt. Die Wurstherstellung bot sich an, weil am Standort von Rennställen traditionell Schweine gehalten wurden, die im Stall anfallende Reste fressen und die Rennplätze von Abfall freihalten sollten. Anfang des 20. Jahrhunderts gab es in Newmarket mehrere Fleischer, die Wurst herstellten, wie aus den Volkszählungen von 1881 und 1891 hervorgeht.

Newmarket wird mit Pferderennen in Verbindung gebracht, seit König James I. hier 1622 das erste Rennen veranstaltete. Nachdem der König am 27. Februar 1604 in der Heide rund um Newmarket auf Hasenjagd gewesen war, besuchte er die Stadt regelmäßig. „The Town Plate“, von Charles II. 1665 in Newmarket eingeführt, ist das älteste Pferderennen der Welt, das auch heute noch ausgetragen wird. Seit 1952 gehören „Newmarket Sausages“ zu den Preisen für die Gewinner des Rennens.

Heute werden in den Stallungen keine Schweine mehr gehalten. Die englische Region East Anglia, in der Newmarket liegt, ist jedoch bekannt für ihre Schweine, die in den auf Ackerbau und Getreideanbau spezialisierten landwirtschaftlichen Betrieben mit Getreideabfällen gefüttert werden können. Ursprünglich wurden in der Wurst übrig gebliebene Brotlaibe der örtlichen Bäcker verarbeitet, die darin eine gute Verwertungsmöglichkeit für altes Brot sahen, das nicht mehr als frische Ware verkauft werden konnte. Diese Praxis wurde bis heute beibehalten.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

„Newmarket Sausage“ ist eine gewürzte Wurst mit hohem Fleischanteil, die eine grobe Textur aufweist. Die örtlichen Erzeuger stellen die Wurst immer noch nach den traditionellen Rezepturen her, die von einer Generation an die nächste weitergegeben wurden.

„Newmarket Sausage“ ist bekannt für ihre grobe Textur und ihre kräftige Würzung mit weißem und schwarzem Pfeffer, Salz, Thymian, Petersilie, Muskatnuss und natürlichen Geschmacksstoffen wie getrockneter Zitrone als Antioxidans. „Newmarket Sausage“ ist untrennbar mit Pferderennen verbunden, da sie bei den Rennen und in den Wirtshäusern während der Rennsaison als schneller warmer Imbiss angeboten wurde. Anschließend nahmen die Besucher der Rennen Würste mit nach Hause, die so auch über die Rennbahn hinaus bekannt wurden. Selbst bei der königlichen Familie erfreuen sich die Würste großer Beliebtheit.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Das Ansehen des Erzeugnisses

Bei den Besuchern der Rennveranstaltungen bis hin zu Mitgliedern der königlichen Familie wurde „Newmarket Sausage“ schnell zu einem beliebten Imbiss. Seit Beginn des 19. Jahrhunderts findet die Wurst Anklang bei der königlichen Familie. „Newmarket Sausage“ wird seit den Tagen von Königin Victoria nach unveränderter Rezeptur und den gleichen strengen Standards hergestellt, handwerklich, in kleinen Chargen und ohne künstliche Farb- und Geschmacksstoffe.

Die Wurst wurde weit über die Pferderennbahn hinaus bekannt. In einem Auszug aus den Chroniken der „Newmarket Local History Society“ wird von einem Eisenbahnangestellten berichtet, der im Zuge des immer stärker werdenden Eisenbahnverkehrs während der geschäftigen Rennsaison in jeder Rennwoche zwei bis drei Stunden damit zubrachte, Wurstpakete in die Züge zu verladen.

Durch seine Lage in Suffolk war Newmarket prädestiniert für die Wurstherstellung. Die Region war schon lange ein bedeutender Erzeuger von gutem Schweinefleisch. Das Fleisch vom schwarzen Suffolk-Schwein galt als besonders mild und zart. In der Gegend um Newmarket wurden in den Stallungen und von den örtlichen Landarbeitern Schweine gehalten, die frei umherlaufen konnten, um nach Resten und Futter zu suchen. Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts gab es in der Stadt etwa ein Dutzend Fleischer, die zumeist selbst Schweine hielten, die von ihnen gemästet, geschlachtet und zu Wurst verarbeitet wurden.

Waren zu Beginn des 20. Jahrhunderts noch ein Dutzend Fleischer in Newmarket tätig, die alle ihre eigenen Würste produzierten, so ging ihre Zahl nach und nach auf drei Hersteller von „Newmarket Sausage“ zurück. Zwar wurden Würste im Zusammenhang mit Newmarket schon 1618 erstmals erwähnt, doch die eigentliche „Newmarket Sausage“ taucht erst Mitte des 19. Jahrhunderts in der Literatur auf. Der älteste bisher gefundene Hinweis stammt von 1849.

In jüngster Zeit wird in Kochbüchern und Reiseführern häufig auf „Newmarket Sausage“ hingewiesen. In einer Übersicht über Nahrungsmittelerzeugnisse aus allen Regionen der Europäischen Union wird sie als eines der traditionsreichen Lebensmittel Großbritanniens („Traditional Foods of Britain“, Laura Mason und Catherine Brown, Prospect Books 1999) aufgeführt, und Clarissa Dickson-Wright erinnert sich in ihrem jüngsten Buch an ihre erste Erfahrung mit „Newmarket Sausages“. Google verzeichnet 4 190 Einträge zu „Newmarket Sausage“. Die „Newmarket Local History Society“ befasst sich in ihrer Geschichte von Newmarket eingehend mit der örtlichen Wurstproduktion und führt umfassende Belege an. Ein Hersteller von „Newmarket Sausage“ beliefert seit 1907 das englische Königshaus und ist heute königlicher Hoflieferant. Die Würste eines anderen Herstellers gehören zu den Preisen, die traditionell an die Gewinner des „Town Plate“ von Newmarket, des ältesten Pferderennens des Landes, vergeben werden. Und auch das britische Fremdenverkehrsamt verweist in seiner Veröffentlichung „Taste England“ und auf seiner Website http://www.EnjoyEngland.com auf „Newmarket Sausage“.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

http://archive.defra.gov.uk/foodfarm/food/industry/regional/foodname/products/documents/newmarket-sausage-pgi-110822.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


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