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Document C:2011:312:FULL

    Amtsblatt der Europäischen Union, C 312, 25. Oktober 2011


    Display all documents published in this Official Journal
     

    ISSN 1977-088X

    doi:10.3000/1977088X.C_2011.312.deu

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    C 312

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Mitteilungen und Bekanntmachungen

    54. Jahrgang
    25. Oktober 2011


    Informationsnummer

    Inhalt

    Seite

     

    I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

     

    EMPFEHLUNGEN

     

    Europäische Kommission

    2011/C 312/01

    Empfehlung der Kommission vom 21. Oktober 2011 für eine Initiative zur gemeinsamen Planung der Forschungsprogramme im Bereich Das städtische Europa — globale Herausforderungen, gemeinsame europäische Lösungen

    1

     

    IV   Informationen

     

    INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

     

    Europäische Kommission

    2011/C 312/02

    Euro-Wechselkurs

    4

     

    INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

    2011/C 312/03

    Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften (im Folgenden Überwachungsgesellschaften) gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (Dieses Verzeichnis ersetzt das Verzeichnis, das im ABl. C 215 vom 10.8.2010, S. 14, veröffentlicht wurde)

    5

     

    V   Bekanntmachungen

     

    VERWALTUNGSVERFAHREN

     

    Europäische Kommission

    2011/C 312/04

    Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms 2012 Ideen des 7. Rahmenprogramms (EG) für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

    9

     

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

    2011/C 312/05

    Aufruf an akademische Einrichtungen zur Interessenbekundung — Beteiligung am Beratenden Ausschuss CARIFORUM-EG auf der Grundlage des Beschlusses des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Zusammensetzung des im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EG sowie über die Auswahl der Vertreter der auf dem Gebiet der EG-Vertragspartei ansässigen Organisationen

    10

    2011/C 312/06

    Aufruf an Nichtregierungsorganisationen zur Interessenbekundung — Beteiligung am Beratenden Ausschuss CARIFORUM-EG auf der Grundlage des Beschlusses des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Zusammensetzung des im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EG sowie über die Auswahl der Vertreter der auf dem Gebiet der EG-Vertragspartei ansässigen Organisationen

    11

     

    VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

     

    Europäische Kommission

    2011/C 312/07

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6357 — Koninklijke Philips/Indal Group) ( 1 )

    12

     


     

    (1)   Text von Bedeutung für den EWR

    DE

     


    I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

    EMPFEHLUNGEN

    Europäische Kommission

    25.10.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 312/1


    EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

    vom 21. Oktober 2011

    für eine Initiative zur gemeinsamen Planung der Forschungsprogramme im Bereich „Das städtische Europa — globale Herausforderungen, gemeinsame europäische Lösungen“

    2011/C 312/01

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 181,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die nachhaltige Entwicklung europäischer städtischer Gebiete stellt eine wichtige Aufgabe für die Gesellschaft dar. Gleichzeitig verschärfen sich globale Tendenzen wie die Verstädterung. Den Prognosen zufolge werden 2050 nahezu 70 % der Weltbevölkerung in Städten leben, verglichen mit 50 % heute (1). Für Europa ist der Anteil noch höher: Voraussichtlich werden 2050 etwa 83 % der Bevölkerung (fast 557 Mio. Menschen) in Städten leben.

    (2)

    Die Verstädterung bringt eine Vielzahl von Hersausforderungen mit sich, darunter soziale Benachteiligung und Ausgrenzung, Zersiedelung und Verkehrsüberlastung, Sicherheitsfragen, Umweltschäden, Umweltverschmutzung und die Folgen des Klimawandels. Diese Entwicklungen üben Druck auf die Gesellschaft aus und stellen eine völlig neuartige Herausforderung an Anpassungsfähigkeit, Management und Governance städtischer Systeme in Europa und der Welt dar.

    (3)

    Gleichzeitig sollte Europa die Vorteile des verstädterten Raums ausschöpfen. Städtische Gebiete sind die Triebkräfte des Wachstums in der europäischen Wirtschaft. Städtische Ballungsgebiete und vernetzte Städte sind zu Vorreitern der Entwicklung geworden, nicht nur aus sozioökonomischer Sicht, sondern auch aus technologischer und geopolitischer Perspektive. Städte sind selbst „Innovationszentren“, in denen Wissen, Politik und Praxis zusammenkommen, um innovative Ideen hervorzubringen, neue Technologien einzusetzen und neue Einblicke in die Herausforderungen und Triebfedern der Stadtentwicklung zu gewinnen wie auch die entsprechenden Lösungen zu finden. Zudem zeigt sich zunehmend, dass Netze großer städtischer Ballungsgebiete, die sogenannten „Global Cities“, auf internationaler Ebene an Einfluss gewinnen, während gleichzeitig die Bedeutung von Städten kleiner und mittlerer Größe — insbesondere für die regionale Entwicklung — nicht außer Acht gelassen werden darf. Europa zeichnet sich durch hohe städtische Dichte und eine große Anzahl von Städten kleiner und mittlerer Größe aus, deren Vorteile aus wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Perspektive berücksichtigt werden müssen.

    (4)

    In der Strategie Europa 2020 werden drei sich gegenseitig verstärkende Prioritäten herausgestellt: intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (2). Hierzu könnte die nachhaltige Stadtentwicklung einen entscheidenden Beitrag leisten. In der Leitinitiative „Innovationsunion“, die die Kommission mit ihrer Mitteilung „Leitinitiative der Strategie Europa 2020: Innovationsunion“ (3) vom 6. Oktober 2010 vorgestellt hat, werden als Thema für eine der möglichen Innovationspartnerschaften „intelligente, lebenswerte Städte, die Energieeffizienz, sauberen Verkehr und schnelles Internet umfassen“ genannt. Städte können zu integrativem Wachstum beitragen, insbesondere durch die Bekämpfung von sozialer Polarisierung und Armut, die Vermeidung sozialer Ausgrenzung und die Bewältigung der Problematik der Bevölkerungsalterung. Mit Hilfe der Europäischen Plattform zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung (4) soll das EU-Ziel erreicht werden, die Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen Menschen bis 2020 um mindestens 20 Mio. zu senken. Sie wird dabei helfen, beste Vorgehensweisen zu ermitteln und das Voneinander-Lernen zwischen den Städten und Gemeinden zu fördern.

    (5)

    Zur Unterstützung einer evidenzbasierten Politik ist es dringend notwendig, die vorhandene Wissensbasis zur integrierten Stadtentwicklung in den Querschnittsbereichen der Forschung zu Wirtschaft, Gesellschaft, Mobilität und Ökologie zu erweitern.

    (6)

    Koordinierung ist erforderlich, um die genannten Herausforderungen anzugehen, die Chancen gewinnbringend zu nutzen und hochwertige Forschungszusammenarbeit zu erleichtern, mit der Forschungserkenntnisse geliefert werden, die Stadtgebiete als ein komplexes Netzwerksystem mit ausgeprägten wechselseitigen Abhängigkeiten der ökonomischen, technologischen, sozialen und ökologischen Teilsysteme unterstützen und die eine langfristige vorausschauende Perspektive haben.

    (7)

    Auf seiner Tagung am 26. Mai 2010 (5) hat der Rat „Wettbewerbsfähigkeit“ eine Reihe potenzieller Initiativen für eine gemeinsame Planung („Joint Programming Initiatives“, nachstehend „JPI“), darunter auch „Das städtische Europa — globale Herausforderungen, gemeinsame europäische Lösungen“, festgelegt, bei denen eine gemeinsame Programmplanung der Forschungsarbeiten angesichts der aktuellen fragmentierten Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten einen wesentlichen Mehrwert bringen würde. In seinen Schlussfolgerungen erkannte er daher die Notwendigkeit an, eine gemeinsame Programmplanungsinitiative in diesem Bereich einzuleiten, und forderte die Kommission auf, sich an der Vorbereitung zu beteiligen.

    (8)

    Die Mitgliedstaaten haben ihre Beteiligung an einer solchen JPI durch Übermittlung formeller Verpflichtungserklärungen bekräftigt.

    (9)

    Eine gemeinsame Planung der Forschungsprogramme auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung würde eine Koordinierung von Forschung und Innovation in diesem Bereich ermöglichen und dadurch wesentlich zur Schaffung eines voll funktionsfähigen Europäischen Forschungsraums für die Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Stadtentwicklung wie auch zur Stärkung der Führungsposition Europas und der Wettbewerbsfähigkeit der Forschung in diesem Bereich beitragen.

    (10)

    Die Stadtentwicklung ist ein wichtiger themenübergreifender Bereich innerhalb der Förderprogramme der EU für Forschung und Innovation. Die Tätigkeiten dieser JPI müssen intensiv mit den sonstigen einschlägigen Tätigkeiten im Rahmen bestehender und künftiger Programme und Initiativen zur Finanzierung von Forschung und Innovation koordiniert werden.

    (11)

    Um die mit dieser Empfehlung vorgegebenen Ziele zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten daher zwecks Koordinierung und Entwicklung von Synergien mit den bestehenden Forschungs- und Innovationsförderformen mit der Kommission zusammenarbeiten, indem sie entsprechende Kommissionsinitiativen ermitteln wie die Initiative „Intelligente Städte und Gemeinden“ sowie sonstige einschlägige Initiativen, so dass Doppelarbeit und Überschneidungen vermieden werden.

    (12)

    Damit die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig über die Fortschritte dieser JPI berichten —

    HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

    1.

    Die Mitgliedstaaten sollten ein gemeinsames Konzept dazu entwickeln und fortschreiben, wie Forschungszusammenarbeit und -koordinierung auf EU-Ebene zur Erreichung einer nachhaltigen Stadtentwicklung in all ihren Formen beitragen können (6).

    2.

    Die Mitgliedstaaten sollten ferner einen gemeinsamen strategischen Forschungsplan entwickeln, in dem der mittel- bis langfristige Forschungsbedarf und die mittel- bis langfristigen Forschungsziele im Bereich der Stadtentwicklung im Kontext zunehmender Globalisierung festgelegt werden. Der strategische Forschungsplan sollte einen Durchführungsplan enthalten, in dem Prioritäten und Zeitpläne vorgegeben und die für seine Umsetzung erforderlichen Maßnahmen, Instrumente und Ressourcen festgelegt werden.

    3.

    Die Mitgliedstaaten sollten die folgenden Maßnahmen in den strategischen Forschungsplan und den Durchführungsplan aufnehmen:

    a)

    Bestimmung relevanter nationaler Programme und Forschungstätigkeiten sowie Informationsaustausch über diese Programme und Tätigkeiten;

    b)

    Ausbau der Kapazitäten für die gemeinsame Zukunftsforschung und die Technologiebewertung;

    c)

    Austausch von Informationen, Ressourcen, bewährten Vorgehensweisen, Methoden und Leitlinien;

    d)

    Bestimmung von Bereichen oder Forschungstätigkeiten, für die eine Koordinierung von Nutzen wäre, und Ausbau dieser Koordinierung;

    e)

    Bestimmung von Bereichen oder Forschungstätigkeiten, für die gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder die Bündelung von Ressourcen von Nutzen wären;

    f)

    Festlegung der Modalitäten für die Forschungstätigkeiten, die in den unter Buchstabe e genannten Bereichen gemeinsam durchgeführt werden sollen;

    g)

    Koordinierung und Entwicklung von Synergien mit den bestehenden und künftigen Programmen und Initiativen zur Finanzierung von Forschung und Innovation in der EU sowie Vermeidung von Doppelarbeit und Überschneidungen;

    h)

    Berücksichtigung der sich wandelnden Bedürfnisse der Städte und der städtischen Bevölkerung bei der Festlegung der Ziele für die Forschungsprogramme zur Stadtentwicklung;

    i)

    gegebenenfalls gemeinsame Nutzung vorhandener Forschungsinfrastrukturen bzw. Entwicklung neuer Instrumente wie koordinierter Datenbanken oder Erfassung und Entwicklung von Modellen zur Untersuchung städtischer Prozesse;

    j)

    Förderung einer besseren Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Sektors und zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor sowie eines Umfelds der offenen Innovation zwischen den verschiedenen Forschungstätigkeiten wie auch den Bildungs- und den Wirtschaftsbereichen im Zusammenhang mit der Stadtentwicklung unter breiter Einbeziehung relevanter Akteure wie auch lokaler Behörden und der Zivilgesellschaft;

    k)

    Export und Verbreitung des Wissens, der Innovationen und der interdisziplinären methodischen Ansätze sowie Ermittlung und Überwindung von Hindernissen im Forschungs- und Innovationssystem, die verhindern, dass innovative Lösungen mit einem gesellschaftlichen Nutzen rascher auf den Markt gebracht werden können;

    l)

    wissenschaftliche Beiträge für die politische Entscheidungsfindung auf kommunaler, regionaler, nationaler und EU-Ebene;

    m)

    Schaffung von Netzwerken zwischen den auf dem Gebiet der Stadtforschung tätigen Einrichtungen, einschließlich Einrichtungen außerhalb des EFR.

    4.

    Die Mitgliedstaaten sollten über eine effiziente gemeinsame Verwaltungsstruktur im Forschungsbereich der Stadtentwicklung verfügen, deren Aufgabe es ist, gemeinsame Bedingungen, Regeln und Verfahren für die Zusammenarbeit und Koordinierung festzulegen und die Umsetzung des strategischen Forschungsplans zu überwachen, und diese weiterentwickeln.

    5.

    Die Mitgliedstaaten sollten den strategischen Forschungsplan über ihre nationalen Forschungsprogramme und im Einklang mit den Leitlinien zu den Rahmenbedingungen für eine gemeinsame Programmplanung, die von der hochrangigen Gruppe des Rates für die gemeinsame Planung ausgearbeitet wurden, gemeinsam umsetzen (7).

    6.

    Ferner sollten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammenarbeiten, um mögliche Initiativen zu erkunden, mit denen die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung des strategischen Forschungsplans unterstützen kann, und um die JPI mit anderen Initiativen der Union in diesem Bereich zu koordinieren, etwa die von den Programmen zur Forschungs- und Innovationsfinanzierung geförderte FuE — insbesondere in den Bereichen Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften, Verkehr, Energie, Umwelt, IKT, Sicherheit, Gesundheit — sowie sonstige Initiativen zu Forschung und Innovation wie andere themenverwandte JPI, die Wissens- und Innovationsgemeinschaften des EIT und Europäische Technologieplattformen.

    7.

    Die Mitgliedstaaten sollten bei der Entwicklung und Verwirklichung einer möglichen internationalen Dimension im strategischen Forschungsplan enge Kontakte zum Strategischen Forum für internationale Wissenschafts- und Technologiezusammenarbeit (SFIC) (8) pflegen und für Kohärenz mit den Initiativen des SFIC sorgen, die dieses gemeinsam mit Drittländern bzw. für diese ergreift.

    8.

    Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig über die Fortschritte bei dieser JPI berichten; dies sollte in Form jährlicher Fortschrittsberichte geschehen.

    Brüssel, den 21. Oktober 2011

    Für die Kommission

    Máire GEOGHEGAN-QUINN

    Mitglied der Kommission


    (1)  http://www.un.org/esa/population/unpop.htm

    (2)  Mitteilung der Kommission „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, Brüssel, KOM(2010) 2020.

    (3)  KOM(2010) 546.

    (4)  Mitteilung der Kommission „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“, Brüssel, KOM(2010) 758 endg.

    (5)  10246/10.

    (6)  http://www.jpi-urbaneurope.eu

    (7)  ERC-GPC 1311/10. in research 2008-2010 and beyond — Report of the High Level Group on Joint Programming to the Council of 12 November 2010 (Gemeinsame Forschungsprogrammplanung 2008-2010 und darüber hinaus — Bericht der hochrangigen Gruppe für die gemeinsame Programmplanung vom 12. November 2010 an den Rat), Anhang II.

    (8)  Das SFIC geht auf die Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2008 zurück, in denen der Rat die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert hat, eine neue Partnerschaft für die internationale Wissenschafts- und Technologiezusammenarbeit zu bilden. Sie wurde vom Rat als spezielle Zusammensetzung des Ausschusses für den Europäischen Forschungsraum (ERAC) gegründet.


    IV Informationen

    INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

    Europäische Kommission

    25.10.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 312/4


    Euro-Wechselkurs (1)

    24. Oktober 2011

    2011/C 312/02

    1 Euro =


     

    Währung

    Kurs

    USD

    US-Dollar

    1,3856

    JPY

    Japanischer Yen

    105,45

    DKK

    Dänische Krone

    7,4452

    GBP

    Pfund Sterling

    0,86910

    SEK

    Schwedische Krone

    9,1065

    CHF

    Schweizer Franken

    1,2280

    ISK

    Isländische Krone

     

    NOK

    Norwegische Krone

    7,6915

    BGN

    Bulgarischer Lew

    1,9558

    CZK

    Tschechische Krone

    24,982

    HUF

    Ungarischer Forint

    297,40

    LTL

    Litauischer Litas

    3,4528

    LVL

    Lettischer Lat

    0,7047

    PLN

    Polnischer Zloty

    4,3739

    RON

    Rumänischer Leu

    4,3240

    TRY

    Türkische Lira

    2,5253

    AUD

    Australischer Dollar

    1,3320

    CAD

    Kanadischer Dollar

    1,3938

    HKD

    Hongkong-Dollar

    10,7782

    NZD

    Neuseeländischer Dollar

    1,7219

    SGD

    Singapur-Dollar

    1,7589

    KRW

    Südkoreanischer Won

    1 573,26

    ZAR

    Südafrikanischer Rand

    11,1260

    CNY

    Chinesischer Renminbi Yuan

    8,8343

    HRK

    Kroatische Kuna

    7,4888

    IDR

    Indonesische Rupiah

    12 261,46

    MYR

    Malaysischer Ringgit

    4,3432

    PHP

    Philippinischer Peso

    59,993

    RUB

    Russischer Rubel

    42,7205

    THB

    Thailändischer Baht

    42,787

    BRL

    Brasilianischer Real

    2,4650

    MXN

    Mexikanischer Peso

    18,8843

    INR

    Indische Rupie

    69,0380


    (1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


    INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

    25.10.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 312/5


    Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften (im Folgenden „Überwachungsgesellschaften“) gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission

    (Dieses Verzeichnis ersetzt das Verzeichnis, das im Amtsblatt der Europäischen Union C 215 vom 10. August 2010, S. 14, veröffentlicht wurde)

    2011/C 312/03

    1.   ALLGEMEINES

    Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (1) sind die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ermächtigt, Bescheinigungen auszustellen, aus denen hervorgeht, dass die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wird, in einem Drittland entladen und eingeführt worden sind oder zumindest den Bestimmungsort in einem Drittland erreicht haben.

    Darüber hinaus sind die von einem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 zugelassenen und kontrollierten Überwachungsgesellschaften oder eine amtliche Agentur des Mitgliedstaats verantwortlich für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission (Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport).

    Für die Zulassung und die Kontrolle dieser Überwachungsgesellschaften sind die Mitgliedstaaten zuständig.

    Die Zulassung einer Überwachungsgesellschaft durch einen Mitgliedstaat gilt in allen Mitgliedstaaten. Dies bedeutet, dass die von den zugelassenen Überwachungsgesellschaften ausgestellten Bescheinigungen in der ganzen Gemeinschaft verwendet werden dürfen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die ausstellende Überwachungsgesellschaft niedergelassen ist.

    Zur Information der Ausführer von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Gemeinschaft veröffentlicht die Kommission in regelmäßigen Abständen ein aktualisiertes Verzeichnis aller von den Mitgliedstaaten zugelassenen Überwachungsgesellschaften. Das Verzeichnis im Anhang wurde am 1. September 2011 erstellt.

    2.   INFORMATIONSPFLICHT

    Die Kommissionsdienststellen machen die Ausführer auf folgende Punkte aufmerksam:

    Die Tatsache, dass eine Kontroll- und Überwachungsgesellschaft im Verzeichnis aufgeführt ist, bedeutet nicht, dass die von dieser Gesellschaft ausgestellten Bescheinigungen automatisch akzeptiert werden. So werden unter Umständen weitere Belege verlangt. Außerdem kann nachträglich festgestellt werden, dass die ausgestellten Bescheinigungen nicht korrekt sind;

    Eine Gesellschaft kann jederzeit aus dem Verzeichnis gestrichen werden. Der Ausführer sollte sich daher bei den nationalen Behörden zuvor erkundigen (vgl. Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 612/2009), ob die Gesellschaft, mit der er zusammenarbeiten will, noch zugelassen ist.

    Ausführer, die weitere Auskünfte über eine Gesellschaft wünschen, können sich an die nationale Behörde wenden, von der die Gesellschaft zugelassen wurde.


    (1)  ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.


    ANHANG

    Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten zugelassenen Überwachungsgesellschaften

    DÄNEMARK

    Baltic Control Ltd Aarhus (1)

    Sindalsvej 42 B

    PO Box 2199

    8240 Risskov

    DANMARK

    Tel. +45 86216211

    Fax +45 86216255

    http://www.balticcontrol.com

    E-Mail: baltic@balticcontrol.com

    Zulassungszeitraum: 21.7.2008 bis 20.7.2011 (Erneute Zulassung wird derzeit geprüft)

    DEUTSCHLAND

    IPC HORMANN GmbH (1)

    Independent Product-Controlling

    Ernst-August-Straße 10

    29664 Walsrode

    DEUTSCHLAND

    Tel. +49 51616-0390

    Fax +49 5161603-9101

    http://www.ips-hormann.com

    E-Mail: ipc@ipc-hormann.com

    Zulassungszeitraum: 1.4.2009 bis 31.3.2012

    Schutter Deutschland GmbH

    Speicherstadt — Block T

    Alter Wandrahm 12

    20457 Hamburg

    DEUTSCHLAND

    Tel. +49 3097660

    Fax +49 321486

    http://www.schutter-deutschland.de

    E-Mail: info@schutter-deutschland.de

    Zulassungszeitraum: 1.11.2010 bis 31.10.2013

    SPANIEN

    SGS Española de Control SA (1)

    C/ Trespaderne, 29

    Edificio Barajas I

    (Bo del Aeropuerto)

    28042 Madrid

    ESPAÑA

    Tel. +34 913138000

    Fax +34 913138080

    http://www.sgs.es

    E-Mail: david.perez@sgs.com

    Zulassungszeitraum: 1.10.2008 bis 31.9.2011 (betreffend die Verordnung (EG) Nr. 612/2009) 22.12.2008 bis 21.12.2011 (betreffend die Verordnung (EU) Nr. 817/2010)

    FRANKREICH

    Control Union Inspections France

    8 boulevard Ferdinand de Lesseps

    B.P. 4077

    76022 Rouen

    FRANCE

    Tel. +33 232102100

    Fax +33 235718099

    E-Mail: qufrance@control-union.fr

    Zulassungszeitraum: Zulassung abgelaufen; die erneute Zulassung wird derzeit geprüft.

    ITALIEN

    Società SGS Italia SpA

    Sede legale: via Gasparre Gozzi 1/A

    20129 Milano MI

    ITALIA

    Tel. +39 0273931

    Fax +39 0270124630

    http://www.sgs.com

    E-Mail: sgs.italy@sgs.com

    Zulassungszeitraum: 14.3.2011 bis 13.3.2014

    Società Viglienzone Adriatica SpA

    Sede legale: via della Moscova 38

    20121 Milano MI

    ITALIA

    http://www.viglienzone.it

    Filiale di Ravenna: c.ne Piazza d'Armi 130

    48100 Ravenna RA

    ITALIA

    Tel. +39 0544422242 / 428839

    Fax +39 0544590765

    E-Mail: controlli@viglienzone.it

    Zulassungszeitraum: 14.2.2009 bis 13.2.2012

    Società Bossi & C. Transiti SpA

    Via D. Fiasella 1

    16121 Genova GE

    ITALIA

    Tel. +39 0105716

    Fax +39 0105716246

    E-Mail: bossi@bossi-transiti.it

    http://www.bossi-transiti.it

    Zulassungszeitraum: 15.6.2010 bis 14.6.2013

    NIEDERLANDE

    Control Union Nederland (1)

    Boompjes 270

    3011 XZ Rotterdam

    NEDERLAND

    PO Box 893

    3000 AW Rotterdam

    NEDERLAND

    Tel. +31 102823390

    Fax +31 104123967

    E-Mail: netherlands@controlunion.com

    Zulassungszeitraum: 1.11.2008 bis 31.10.2011

    Saybolt International B.V.

    Stoomloggerweg 12

    3133 KT Vlaardingen

    NEDERLAND

    Tel. +31 104609911

    Fax +31 104353600

    http://www.saybolt.com

    Zulassungszeitraum: 1.2.2010 bis 31.1.2013

    POLEN

    J.S. Hamilton Poland Ltd. Sp. z o.o.

    ul. Świętojańska 134

    81-404 Gdynia

    POLSKA/POLAND

    Tel. +48 586607720

    Fax +48 586007721

    http://www.hamilton.com.pl

    E-Mail: info@hamilton.com.pl

    Zulassungszeitraum: 3.12.2010 bis 25.11.2013

    Polcargo International Sp. z o.o.

    ul. Henryka Pobożnego 5

    70-900 Szczecin

    POLSKA/POLAND

    Tel. +48 914418201

    Fax +48 914482036

    http://www.polcargo.pl

    E-Mail: office@polcargo.pl

    Zulassungszeitraum: 3.12.2010 bis 25.11.2013

    SGS Polska Sp. z o.o.

    ul. Bema 83

    01-233 Warszawa

    POLSKA/POLAND

    Tel. +48 223292222

    Fax +48 223292220

    http://www.pl.sgs.com

    E-Mail: sgs.poland@sgs.com

    Zulassungszeitraum: 3.12.2010 bis 25.11.2013

    FINNLAND

    OY Lars Krogius AB (2)

    Vilhonvuorenkatu 11 B 10

    FI-00500 Helsinki

    SUOMI/FINLAND

    Tel. +358 947636300

    Fax +358 947636363

    E-Mail: finland@krogius.com

    http://www.krogius.com

    Zulassungszeitraum: 15.5.2009 bis 14.5.2012

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    ITS Testing Services Ltd (Intertek)

    Caleb Brett House

    734 London Road

    West Thurrock Grays

    Essex

    RM20 3NL

    UNITED KINGDOM

    Tel. +44 1708680200

    Fax +44 1708680255

    E-Mail: mstokes@caleb-brett.com

    Zulassungszeitraum: 4.4.2010 bis 4.4.2013


    (1)  Dieses Unternehmen wurde auch für die Kontrollen in Drittländern im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 817/2010 betreffend den Schutz lebender Rinder beim Transport zugelassen.

    (2)  Die diesem Unternehmen erteilte Genehmigung zur Ausstellung von Bescheinigungen gilt nur für die Russische Föderation, die Ukraine und Belarus. Weitere Auskünfte erteilen die finnischen Behörden.


    V Bekanntmachungen

    VERWALTUNGSVERFAHREN

    Europäische Kommission

    25.10.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 312/9


    Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms 2012 „Ideen“ des 7. Rahmenprogramms (EG) für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

    2011/C 312/04

    Hiermit wird zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms 2012 „Ideen“ des 7. Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) aufgefordert.

    Für nachstehende Aufforderung werden Vorschläge erbeten. Frist und Mittelausstattung sind dem Wortlaut der Aufforderung zu entnehmen, die auf der Website des Portals für Teilnehmer veröffentlicht ist.

    Arbeitsprogramm „Ideen“:

    Titel der Aufforderung

    ERC Synergy Grant

    Kennnummer der Aufforderung

    ERC-2012-SyG

    Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen entspricht dem Arbeitsprogramm, das die Kommission mit dem Beschluss K(2011) 4961 vom 19. Juli 2011 verabschiedet hat.

    Praktische Einzelheiten zu der Aufforderung, dem Arbeitsprogramm sowie der Leitfaden für Antragsteller sind über die entsprechende Website der Kommission zugänglich:

    http://ec.europa.eu/research/participants/portal/appmanager/participants/portal


    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

    25.10.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 312/10


    Aufruf an akademische Einrichtungen zur Interessenbekundung — Beteiligung am Beratenden Ausschuss CARIFORUM-EG auf der Grundlage des Beschlusses des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Zusammensetzung des im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EG sowie über die Auswahl der Vertreter der auf dem Gebiet der EG-Vertragspartei ansässigen Organisationen

    (2011/000/)

    In Artikel 232 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits ist die Einrichtung eines Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EG vorgesehen, der den Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EG bei der Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen Vertretern der Organisationen der Zivilgesellschaft einschließlich der akademischen Gemeinschaft und den Sozial- und Wirtschaftspartnern unterstützen soll.

    Der Beratende Ausschuss fördert den sozialen und zivilen Dialog durch Konsultation zu allen Aspekten sozialer, wirtschaftlicher, ökologischer und entwicklungsrelevanter Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens CARIFORUM-EU stellen.

    Die europäische Seite des Beratenden Ausschusses besteht aus 15 Mitgliedern; neun Vertreter der sozioökonomischen Akteure, vier Vertreter von Nichtregierungsorganisationen und zwei Vertreter der akademischen Gemeinschaft.

    1.

    Akademische Einrichtungen werden aufgefordert, ihr Interesse an der Aufnahme in ein Verzeichnis von Organisationen zu bekunden, die am Beratenden Ausschuss CARIFORUM-EG (nachstehend „Beratender Ausschuss“) beteiligt werden sollen. Die Aufnahme in das Verzeichnis steht allen akademischen Einrichtungen offen, einschließlich unabhängigen Forschungseinrichtungen, die den in dem Beschluss des Rates vom 16. November 2009 dargelegten Anforderungen genügen (s. Anlage).

    2.

    Um in das Verzeichnis eingetragen zu werden, müssen die akademischen Einrichtungen Informationen darüber bereitstellen, inwiefern sie diese Anforderungen erfüllen, insbesondere wo sie ansässig sind, sowie ihre Fachkenntnisse.

    3.

    Akademische Einrichtungen, die ihr Interesse an der Aufnahme in das Verzeichnis bekunden, sollten auch angeben, ob einer ihrer Vertreter Interesse an einer ständigen Mitgliedschaft im Beratenden Ausschuss hat. In diesem Fall sind Informationen über die Fachkenntnisse der vorgeschlagenen Person in den von dem Abkommen abgedeckten Bereichen sowie ein detaillierter Lebenslauf beizubringen. Diese Informationen werden allen akademischen Einrichtungen zur Verfügung gestellt, die sich in das Verzeichnis eingetragen haben. Die in das Verzeichnis aufgenommenen akademischen Einrichtungen werden anschließend aufgefordert, die Kandidatur von zwei ständigen Mitgliedern des Beratenden Ausschusses zu unterstützen, die entsprechendes Interesse bekundet haben. Die ständigen Mitglieder erhalten für die im Rahmen ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Beratenden Ausschusses verauslagten Reisekosten eine Erstattung sowie Tagegelder.

    4.

    Akademische Einrichtungen, die in das Verzeichnis aufgenommen wurden, werden vom Sekretariat des Beratenden Ausschusses fortlaufend über die Arbeiten des Beratenden Ausschusses unterrichtet und können sich auf eigene Kosten als Beobachter an diesen beteiligen. Die Modalitäten für die Teilnahme sind in der Geschäftsordnung des Beratenden Ausschusses festgelegt.

    5.

    Die Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis müssen unter Verwendung des unter http://spportal/cariforum-eu abrufbaren Onlineformulars bis spätestens 1. Dezember 2011, 19.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) eingegangen sein.

    6.

    Eine Bestätigung der erfolgten Eintragung in das Verzeichnis wird per E-Mail zugesandt.


    25.10.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 312/11


    Aufruf an Nichtregierungsorganisationen zur Interessenbekundung — Beteiligung am Beratenden Ausschuss CARIFORUM-EG auf der Grundlage des Beschlusses des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Zusammensetzung des im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EG sowie über die Auswahl der Vertreter der auf dem Gebiet der EG-Vertragspartei ansässigen Organisationen

    2011/C 312/06

    In Artikel 232 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits ist die Einrichtung eines Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EG vorgesehen, der den Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EG bei der Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen Vertretern der Organisationen der Zivilgesellschaft einschließlich der akademischen Gemeinschaft und den Sozial- und Wirtschaftspartnern unterstützen soll.

    Der Beratende Ausschuss fördert den sozialen und zivilen Dialog durch Konsultation zu allen Aspekten sozialer, wirtschaftlicher, ökologischer und entwicklungsrelevanter Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens CARIFORUM-EU stellen.

    Die europäische Seite des Beratenden Ausschusses besteht aus 15 Mitgliedern; neun Vertreter der sozioökonomischen Akteure, vier Vertreter von Nichtregierungsorganisationen und zwei Vertreter der akademischen Gemeinschaft.

    1.

    Nichtregierungsorganisationen, darunter Entwicklungs- und Umweltorganisationen, werden aufgefordert, ihr Interesse an der Aufnahme in ein Verzeichnis von Organisationen zu bekunden, die am Beratenden Ausschuss CARIFORUM-EG (nachstehend „Beratender Ausschuss“) beteiligt werden sollen. Die Aufnahme in das Verzeichnis steht allen Organisationen offen, die den in dem Beschluss des Rates vom 16. November 2009 dargelegten Anforderungen genügen (s. Anlage).

    2.

    Um in das Verzeichnis eingetragen zu werden, müssen die Organisationen Informationen darüber bereitstellen, wo sie ansässig sind, über welche Fachkenntnisse sie verfügen und welche Interessengruppen sie vertreten.

    3.

    Organisationen, die ihr Interesse an der Aufnahme in das Verzeichnis bekunden, sollten auch angeben, ob einer ihrer Vertreter Interesse an einer ständigen Mitgliedschaft im Beratenden Ausschuss hat. In diesem Fall sind Informationen über die Fachkenntnisse der vorgeschlagenen Person in den von dem Abkommen abgedeckten Bereichen sowie ein detaillierter Lebenslauf beizubringen. Diese Informationen werden allen Organisationen zur Verfügung gestellt, die im Verzeichnis eingetragen sind. Die in das Verzeichnis aufgenommenen Organisationen werden anschließend aufgefordert, die Kandidatur von bis zu zwei ständigen Mitgliedern des Beratenden Ausschusses zu unterstützen, die ein entsprechendes Interesse bekundet haben. Die ständigen Mitglieder erhalten für die im Rahmen ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Beratenden Ausschusses verauslagten Reisekosten eine Erstattung sowie Tagegelder.

    4.

    Organisationen, die in das Verzeichnis aufgenommen wurden, werden vom Sekretariat des Beratenden Ausschusses fortlaufend über die Arbeiten des Beratenden Ausschusses unterrichtet und können sich auf eigene Kosten als Beobachter an diesen beteiligen. Die Modalitäten für die Teilnahme sind in der Geschäftsordnung des Beratenden Ausschusses festgelegt.

    5.

    Die Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis müssen unter Verwendung des unter http://spportal/cariforum-eu abrufbaren Onlineformulars bis spätestens 1. Dezember 2011, 19.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) eingegangen sein.

    6.

    Eine Bestätigung der erfolgten Eintragung in das Verzeichnis wird per E-Mail zugesandt.


    VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

    Europäische Kommission

    25.10.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 312/12


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.6357 — Koninklijke Philips/Indal Group)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2011/C 312/07

    1.

    Am 17. Oktober 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Koninklijke Philips Electronics N.V. („Philips“, Niederlande) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Industrias Derivadas del Aluminio, SA („Indal“, Spanien).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Philips: Der diversifizierte Konzern ist in den Bereichen Lichttechnik, Medizintechnik und Consumer Lifestile (Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräte) tätig,

    Indal: professionelle Beleuchtungslösungen.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6357 — Koninklijke Philips/Indal Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


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