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Document C:2011:116:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 116, 14. April 2011


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ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.116.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 116

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
14. April 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2011/C 116/01

Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/235/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Körperschaften bzw. Organisationen angesichts der Lage in Iran Anwendung finden

1

2011/C 116/02

Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/137/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen Anwendung finden

2

 

Europäische Kommission

2011/C 116/03

Euro-Wechselkurs

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2011/C 116/04

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

4

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 116/05

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Ausgleichsmaßnahmen

10

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 116/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6151 — PetroChina/Ineos/JV) ( 1 )

11

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2011/C 116/07

Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung einer öffentlichen Konsultation — Geografische Angaben aus Kroatien

12

2011/C 116/08

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/1


Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/235/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Körperschaften bzw. Organisationen angesichts der Lage in Iran Anwendung finden

2011/C 116/01

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Körperschaften bzw. Organisationen angesichts der Lage in Iran aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat entschieden, dass die in den vorgenannten Anhängen aufgeführten Personen in die Liste der Personen aufgenommen werden sollen, die den in dem Beschluss 2011/235/GASP des Rates und in der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates festgelegten restriktiven Maßnahmen unterliegen sollen.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

TEFS Coordination

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51.

(2)  ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.


14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/2


Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/137/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen Anwendung finden

2011/C 116/02

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den in den Anhängen II und IV des Durchführungsbeschlusses 2011/236/GASP (1) des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates und in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 360/2011 (2) des Rates zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen aufgeführten Personen und Organisationen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen und Organisationen in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/137/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 Anwendung finden.

Die betroffenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 204/2011) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 7 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und Organisationen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 58.

(2)  ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 12.


Europäische Kommission

14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/3


Euro-Wechselkurs (1)

13. April 2011

2011/C 116/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4493

JPY

Japanischer Yen

121,84

DKK

Dänische Krone

7,4584

GBP

Pfund Sterling

0,88980

SEK

Schwedische Krone

9,0300

CHF

Schweizer Franken

1,2995

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,8620

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,390

HUF

Ungarischer Forint

266,17

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7091

PLN

Polnischer Zloty

3,9584

RON

Rumänischer Leu

4,1110

TRY

Türkische Lira

2,1921

AUD

Australischer Dollar

1,3814

CAD

Kanadischer Dollar

1,3938

HKD

Hongkong-Dollar

11,2693

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8360

SGD

Singapur-Dollar

1,8197

KRW

Südkoreanischer Won

1 573,87

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,7978

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,4687

HRK

Kroatische Kuna

7,3671

IDR

Indonesische Rupiah

12 546,36

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3812

PHP

Philippinischer Peso

62,654

RUB

Russischer Rubel

40,7905

THB

Thailändischer Baht

43,696

BRL

Brasilianischer Real

2,2999

MXN

Mexikanischer Peso

17,1016

INR

Indische Rupie

64,5010


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/4


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2011/C 116/04

Beihilfe Nr.: SA.31983 (2010/XA)

Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

Region: Freistaat Sachsen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Tierzucht (Förderrichtlinie Tierzucht — RL TZ/2010)

Rechtsgrundlage: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Tierzucht (Förderrichtlinie Tierzucht — RL TZ/2010)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 2,3 Mio. EUR jährlich

Beihilfehöchstintensität:

Zuchtbuchführung anerkannter Züchtervereinigungen 80 % (max. 80 000 EUR)

Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung im Rahmen von Zuchtprogrammen 70 %

Veranstaltung von Zuchttierschauen 70 % (max. 33 000 EUR)

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem 1. Januar 2011

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Dezember 2015

Zweck der Beihilfe: Durch die Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung durch tierzüchterische Maßnahmen verbessert werden. Insbesondere sollen wirtschaftliche Zuchtprogramme den Erhalt und die Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestandes unterstützen. Ebenso dient die Beihilfe der Erfassung und Auswertung von Daten zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Qualität landwirtschaftlicher Nutztiere im Rahmen von Zuchtprogrammen. Dazu führt der Leistungserbringer Tests durch, erhebt Daten und wertet diese aus. Der Leistungserbringer erhält hierfür ein marktmäßiges Entgelt, das sich aus der Beihilfe und dem vom Landwirt zu tragenden Kostenanteil zusammensetzt. Kosten für routinemäßig durchgeführte Kontrollen der Milchqualität sind von der Förderung ausgeschlossen.

Die Maßnahmen sind gestützt auf Artikel 15 (Bereitstellung Technischer Hilfe/Teilnahme an Ausstellungen und Messen) sowie auf Artikel 16 (Unterstützung des Tierhaltungssektors).

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft (Rinder-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Pferderhaltung)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat 33 „Förderung“

Postfach 80 01 32

01101 Dresden

DEUTSCHLAND

Internetadresse:

 

http://www.smul.sachsen.de > Foerderung > Foerderrichtlinien > Besondere Aufgaben

 

http://www.smul.sachsen.de/foerderung/374.htm

Sonstige Auskünfte:

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

Referat 35 „Tierische Erzeugnisse“

Postanschrift: 01076 Dresden

DEUTSCHLAND

Tel. +49 351564-2350

Beihilfe Nr.: SA.32108 (2010/XA)

Mitgliedstaat: Belgien

Region: Vlaanderen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Biologische bedrijfsnetwerken 2011

Rechtsgrundlage: Subsidiebesluit voor het project Biologische bedrijfsnetwerken 2011 van Bioforum vzw

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 109 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität beträgt 100 % der nachgewiesenen Kosten des eingereichten Beihilfevorhabens. Gemeinkosten sind nicht zuschussfähig.

Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilfe wird erst nach der Unterzeichnung der Entscheidung über Beihilfegewährung durch den Minister und nach der Mittelbindung gewährt. Dabei gilt das Stillhalteprinzip.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilfe wird für das Jahr 2011 (1. Januar 2011-31. Dezember 2011) gewährt.

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe wird zur Optimierung und Steigerung der Dynamik des interaktiven Wissensaustauschs zwischen Unternehmern, Unternehmensnetzwerken, angewandter Forschung, Beratung und Grundlagenforschung gewährt. Die dynamischen Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Akteuren des Interessenkreises sind der Motor für eine optimale Wissensentwicklung, die Innovationen und verbesserte Techniken im ökologischen Landbau hervorbringen soll. In den Jahren 2009-2010 wurden in Flandern in vier Sektoren des biologischen Land- und Gartenbaus „Öko-Unternehmensnetzwerke“ auf den Weg gebracht: Milchviehhaltung, Ziegenhaltung, Anbau von Beerenfrüchten und Freilandgemüseanbau.

2011 werden diese Öko-Unternehmensnetzwerke weiter unterstützt und eine Mehrjahresperspektive in Richtung eigenständiger Öko-Unternehmensnetzwerke entwickelt.

Spezielle Zweckbestimmung:

Fortführung der Treffen der Netzwerkgruppen

Einbindung von Forschern/Beratern in die Unternehmensnetzwerke

Transfer der Methoden

Erschließung neuer Sektoren (Kernobst, Fleischvieh und Geflügel)

Die Beihilfe fällt unter Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 „Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor“. Die Beihilfe kann bis zu 100 % der folgenden Kosten decken:

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c — Bei Beratungsgebühren: Entgelt für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste;

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d — Bei Durchführung von und Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen:

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii — Sachinformation über Qualitätssysteme, die auch Erzeugnissen aus anderen Ländern offen stehen, und generische Sachinformation über Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung;

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f — Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Webseiten mit Sachinformationen über Erzeuger aus einer bestimmten Region oder Erzeuger eines bestimmten Produkts, sofern es sich um neutrale und neutral dargebotene Informationen handelt und alle betroffenen Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden. Beihilfen für Aktivitäten und Informationsmaterial werden nur unter der Voraussetzung gewährt, dass der Ursprung der Erzeugnisse nicht genannt wird.

Beihilfen für Werbezwecke sieht das Vorhaben nicht vor.

Die Beihilfe erfüllt alle Voraussetzungen von Artikel 15.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Ökologischer Landbau

Die Beihilfe wird nur kleinen und mittleren Unternehmen gewährt.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Departement Landbouw en Visserij

Afdeling Duurzame Landbouwontwikkeling

Koning Albert II-laan 35, bus 40

1030 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Internetadresse: http://lv.vlaanderen.be/nlapps/docs/default.asp?id=1914

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.32132 (2010/XA)

Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

Region: alle deutschen Länder als beihilfegewährende Stellen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)

Rechtsgrundlage: Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: ca. 3 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: max. 80 % und max. 1 500 EUR

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Gefördert werden über die routinemäßige Beratung hinausgehende einzelbetriebliche Beratungen im Zusammenhang mit der Anwendung von Dokumentationssystemen. Die Maßnahme soll die Landwirte bei der Einhaltung von Standards an eine moderne und qualitätsbetonte Landwirtschaft insbesondere der Anforderungen nach Art. 5 + 6 Anhänge II + III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (cross compliance), unterstützen. Die Beratungsleistungen werden von öffentlichen und privaten Beratungsdiensten, die von den Ländern anerkannt werden müssen, erbracht. Die Aufzeichnungen aus den Dokumentationssystemen sind Grundlage für die betriebsbezogene Beratung. Die Maßnahme steht grundsätzlich allen Zuwendungsempfängern zur Verfügung und wird als Zuschuss den Beratungsdiensten gezahlt.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Sektoren der Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Die Beihilfegewährung erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden

Anschriften der Bewilligungsbehörden

Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz des Landes Baden-Württemberg

Postfach 10 34 44

70029 Stuttgart

DEUTSCHLAND

Tel. +49 7111260

Fax + 49 7111262255

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Postfach 22 00 12

80535 München

DEUTSCHLAND

Tel. +49 8921820

Fax +49 8921822677

Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Berlin

Oranienstr. 106

10969 Berlin

DEUTSCHLAND

Tel. +49 309028-0

Fax + 49 309028-2051

Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg

Postfach 60 11 61

14411 Potsdam

DEUTSCHLAND

Tel. +49 331866-0

Fax +49 331866-8368

Senator für Wirtschaft und Häfen der Freien und Hansestadt Bremen

Referat 11

Postfach 10 15 29

28015 Bremen

DEUTSCHLAND

Tel. +49 421361-0 / 4213618502

Fax +49 4213618283

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wirtschaft und Arbeit — Landwirtschaft und Forsten

Postfach 11 21 09

20421 Hamburg

DEUTSCHLAND

Tel. +49 40428 41-0

Fax +49 40428 41-3201

Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Postfach 31 09

65021 Wiesbaden

DEUTSCHLAND

Bereich Forsten und Naturschutz:

Tel. +49 611815-0

Fax +49 611815-1972

Bereich Verbraucherschutz, Tierschutz, Veterinärwesen:

Tel. +49 611815-0

Fax +49 611815-1941

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

19048 Schwerin

DEUTSCHLAND

Tel. +49 3855880

Fax +49 3855886024 / 3855886025

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung

Postfach 2 43

30002 Hannover

DEUTSCHLAND

Tel. +49 511 1200

Fax +49 511 1202385

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

40190 Düsseldorf

DEUTSCHLAND

Tel. +49 2114566-0

Fax +49 2114566-388

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz

Postfach 32 69

55022 Mainz

DEUTSCHLAND

Tel. +49 6131160

Fax +49 6131162100

Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft des Saarlandes Abteilung F Landwirtschaft

Franz-Josef-Röder-Str. 17

66119 Saarbrücken

DEUTSCHLAND

Tel. +49 681501-00

Fax +49 681501-4521

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

Postfach 10 05 10

01076 Dresden

DEUTSCHLAND

Tel. +49 3515640

Fax +49 3515642209

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt

Postfach 37 62

39012 Magdeburg

DEUTSCHLAND

Tel. +49 39156701

Fax +49 3915671727

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

Postfach 71 51

24171 Kiel

DEUTSCHLAND

Tel. +49 431988-0

Fax +49 431988-7239

Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz

Postfach 90 03 65

99106 Erfurt

DEUTSCHLAND

Tel. +49 361379-00

Fax +49 3613799-950

Internetadresse: http://www.bmelv.de/GAK2011-EMS

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.32133 (2010/XA)

Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

Region: alle deutschen Länder als beihilfegewährende Stellen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)

Rechtsgrundlage: Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: ca. 175 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: max. 40 % und max. 400 000 EUR in drei Wirtschaftsjahren

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft können Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen zur Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse gefördert werden. Die Interessen der Verbraucher, die Entwicklung des ländlichen Raumes sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt sind ebenso zu berücksichtigen wie die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen.

Die Maßnahme ist gestützt auf Artikel 4 (Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben).

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Sektoren der Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Die Beihilfegewährung erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden

Anschriften der Bewilligungsbehörden

Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz des Landes Baden-Württemberg

Postfach 10 34 44

70029 Stuttgart

DEUTSCHLAND

Tel. +49 7111260

Fax +49 7111262255

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Postfach 22 00 12

80535 München

DEUTSCHLAND

Tel. +49 8921820

Fax +49 8921822677

Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Berlin

Oranienstr. 106

10969 Berlin

DEUTSCHLAND

Tel. +49 309028-0

Fax +49 309028-2051

Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg

Postfach 60 11 61

14411 Potsdam

DEUTSCHLAND

Tel. +49 331866-0

Fax +49 331866-8368

Senator für Wirtschaft und Häfen der Freien und Hansestadt Bremen

Referat 11

Postfach 10 15 29

28015 Bremen

DEUTSCHLAND

Tel. +49 421361-0 / 4213618502

Fax +49 4213618283

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wirtschaft und Arbeit — Landwirtschaft und Forsten

Postfach 11 21 09

20421 Hamburg

DEUTSCHLAND

Tel. +49 4042841-0

Fax +49 4042841-3201

Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Postfach 31 09

65021 Wiesbaden

DEUTSCHLAND

Bereich Forsten und Naturschutz:

Tel. +49 611815-0

Fax +49 611815-1972

Bereich Verbraucherschutz, Tierschutz, Veterinärwesen:

Tel. +49 611815-0

Fax +49 611815-1941

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

19048 Schwerin

DEUTSCHLAND

Tel. +49 3855880

Fax +49 3855886024 / 3855886025

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung

Postfach 2 43

30002 Hannover

DEUTSCHLAND

Tel. +49 5111200

Fax +49 5111202385

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

40190 Düsseldorf

DEUTSCHLAND

Tel. +49 2114566-0

Fax +49 2114566-388

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz

Postfach 32 69

55022 Mainz

DEUTSCHLAND

Tel. +49 6131160

Fax +49 6131162100

Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft des Saarlandes Abteilung F Landwirtschaft

Franz-Josef-Röder-Str. 17

66119 Saarbrücken

DEUTSCHLAND

Tel. +49 681501-00

Fax +49 681501-4521

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

Postfach 10 05 10

01076 Dresden

DEUTSCHLAND

Tel. +49 3515640

Fax +49 3515642209

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt

Postfach 37 62

39012 Magdeburg

DEUTSCHLAND

Tel. +49 39156701

Fax +49 3915671727

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

Postfach 71 51

24171 Kiel

DEUTSCHLAND

Tel. +49 431988-0

Fax +49 431988-7239

Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz

Postfach 90 03 65

99106 Erfurt

DEUTSCHLAND

Tel. +49 361379-00

Fax +49 3613799-950

Internetadresse: http://www.bmelv.de/GAK2011-AFP

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.32267 (2011/XA)

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Salamanca

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Sistemas de control lechero 2011

Rechtsgrundlage: Proyecto de bases reguladoras de la convocatoria de subvenciones dirigidas a asociaciones y cooperativas de ganaderos para la financiación de sistemas de control lechero, anualidad 2011.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,02 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 50,00 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 22. Januar 2011-31. Dezember 2011

Zweck der Beihilfe: Tierhaltungssektor (Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Haltung von Schafen und Ziegen, Haltung von Milchkühen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Excma. Diputación Provincial de Salamanca

C/ Felipe Espino, 1

37002 Salamanca

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.lasalina.es/areas/eh/ProyConvocatorias/2011/ControlLechero.pdf

Sonstige Auskünfte: —


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/10


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Ausgleichsmaßnahmen

2011/C 116/05

1.   Nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 (1) über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern gibt die Europäische Kommission bekannt, dass die unten genannten Ausgleichsmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die EU-Hersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die EU-Hersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Die EU-Hersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 4/92, 1049 Brüssel, Belgien (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen muss.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens

Polyethylenterephthalat (PET)

Indien

Ausgleichszoll

Verordnung (EG) Nr. 193/2007 des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 34)

28.2.2012


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  Fax +32 22956505.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6151 — PetroChina/Ineos/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 116/06

1.

Am 5. April 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen PetroChina International (London) Company Limited („PCIL“, Vereinigtes Königreich), das vollständig im Besitz der Unternehmensgruppe PetroChina Company Limited („PetroChina“, China) ist, die ihrerseits von der China National Petroleum Corporation („CNPC“, China) kontrolliert wird, und das Unternehmen Ineos AG („Ineos“, Schweiz) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das bestehende Raffineriegeschäft von Ineos, insbesondere die beiden Raffinerien in Grangemouth (Schottland) und Lavera (Frankreich) und die damit verbundenen Vermögenswerte (zusammen „die Zielunternehmen“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

PetroChina: Produktion und Vertrieb von Erdöl und petrochemischen Produkten,

Ineos: Herstellung von petrochemischen Produkten, Spezialchemikalien und Ölprodukten weltweit,

die Zielunternehmen: Produktion und Belieferung des Großhandels mit Produkten aus der Rohölraffinierung in Ölraffinerien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6151 — PetroChina/Ineos/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/12


MITTEILUNG DER KOMMISSION — BEKANNTMACHUNG EINER ÖFFENTLICHEN KONSULTATION

Geografische Angaben aus Kroatien

2011/C 116/07

Die zurzeit laufenden Beitrittsverhandlungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien betreffen auch den Schutz von geografischen Angaben für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob die unten aufgeführten Namen in der Europäischen Union als geografische Angaben geschützt werden können.

Die von Kroatien beantragten Namen können nur nach einem Prüfungs- und Einspruchsverfahren in den Beitrittsvertrag aufgenommen werden. Zum Zeitpunkt des Beitritts werden diese Namen für einen Übergangszeitraum geschützt, in dem Kroatien die vollständigen Dossiers vorlegen muss.

Die Kommission fordert daher alle Mitgliedstaaten und Drittländer sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, auf, gegebenenfalls mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen.

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen. Die Einspruchserklärungen sind an folgende E-Mail-Anschrift zu richten: AGRI-B2@ec.europa.eu

Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie fristgerecht eingeht und darin hinsichtlich des durch Eintragung zu schützenden Namens Folgendes nachgewiesen wird:

1.

Der vorgeschlagene Name ist ganz oder teilweise gleichlautend mit einem Namen, der in der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (2) und der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (3) bereits geschützt ist, oder aber der vorgeschlagene Name ist in den Abkommen aufgeführt, die die Europäische Union mit einem der nachstehenden Länder geschlossen hat:

Albanien (Beschluss 2006/580/EG des Rates vom 12. Juni 2006 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (4) — Protokoll Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine);

Australien (Beschluss 2009/49/EG des Rates vom 28. November 2008 über den Abschluss und die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (5));

Bosnien und Herzegowina (Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (6) (Protokoll Nr. 6));

Kanada (Beschluss 2004/91/EG des Rates vom 30. Juli 2003 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen (7));

Chile (Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (8));

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Beschluss 2001/916/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (9));

Mexiko (Beschluss 97/361/EG des Rates vom 27. Mai 1997 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor (10));

Montenegro (Beschluss 2007/855/EG des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (11));

Serbien (Beschluss 2010/36 des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (12));

Südafrika (Beschluss 2002/51/EG des Rates vom 21. Januar 2002 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Wein (13) und Beschluss 2002/52/EG des Rates vom 21. Januar 2002 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Spirituosen (14));

Schweiz (Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (15), insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und dessen Anhänge 7 und 8);

Vereinigte Staaten von Amerika (Beschluss 2006/232/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (16));

2.

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

Die vorstehenden Kriterien sind in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union zu bewerten, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind. Der Schutz der betreffenden Namen in der Europäischen Union setzt den erfolgreichen Abschluss der derzeit laufenden Verhandlungen und den anschließenden Erlass eines entsprechenden Rechtsaktes voraus.

Liste geografischer Angaben für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen  (17)

Erzeugnisklasse

Eingetragener Name in Kroatien

Wein

Dalmatinska zagora

Wein

Dingač

Wein

Hrvatsko primorje

Wein

Istočna kontinentalna Hrvatska

Wein

Hrvatska Istra

Wein

Moslavina

Wein

Plešivica

Wein

Podunavlje

Wein

Pokuplje

Wein

Prigorje-Bilogora

Wein

Primorska Hrvatska

Wein

Sjeverna Dalmacija

Wein

Slavonija

Wein

Srednja i Južna Dalmacija

Wein

Zagorje – Međimurje

Wein

Zapadna kontinentalna Hrvatska

Aromatisierter Wein

Samoborski Bermet

Spirituosen

Hrvatska loza

Spirituosen

Hrvatska travarica

Spirituosen

Hrvatska stara šljivovica

Spirituosen

Slavonska šljivovica

Spirituosen

Pelinkovac

Spirituosen

Zadarski maraschino


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

(4)  ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 28 vom 30.1.2009, S. 1.

(6)  ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10.

(7)  ABl. L 35 vom 6.2.2004, S. 1.

(8)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 6.

(10)  ABl. L 152 vom 11.6.1997, S. 15.

(11)  ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1.

(12)  ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1.

(13)  ABl. L 28 vom 30.1.2002, S. 3.

(14)  ABl. L 28 vom 30.1.2002, S. 112.

(15)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(16)  ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 1.

(17)  Liste gemäß den Angaben der Behörden der Republik Kroatien. Auf der Grundlage der Verordnung über geografische Angaben für Weine, veröffentlicht in OG 141/10 und OG 31/11, über aromatisierte Weine in OG 14/11 und Spirituosen in OG 61/09 und 141/09.


14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/15


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2011/C 116/08

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„MIÓD Z SEJNEŃSZCZYZNY/ŁOŹDZIEJSZCZYZNY“/„SEINŲ/LAZDIJŲ KRAŠTO MEDUS“

EG-Nr.: PL-PDO-0005-0684-26.02.2008

EG-Nr.: LT-PDO-0005-0850-26.02.2008

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Miód z Sejneńszczyzny/Łoździejszczyzny“/„Seinų/Lazdijų krašto medus“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Polen und Litauen

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart (gemäß Anhang II der VO 1898/2006):

Klasse 1.4 —

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Honig

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Unter der Bezeichnung „Miód z Sejneńszczyzny/Łoździejszczyzny“/„Seinų/Lazdijų krašto medus“ darf ausschließlich Bienenhonig aus Blütennektar (Mehrblütenhonig) vertrieben werden. Zum Verkaufszeitpunkt kann der Honig flüssig (patoka) oder kristallisiert (krupiec) sein. Er ist von zähflüssiger und durchscheinender Konsistenz bzw. flüssig oder kristallisiert. Dieser Honig wird dank mehrerer Dutzend für dieses Gebiet typischer Arten von Trachtpflanzen erzeugt. Als Bienenweide kommen u.a. in Betracht: verschiedene Weiden- und Ahornarten, Gemeiner Löwenzahn, Himbeere, Faulbaum, Weißklee und Rotklee, Hornklee, Steinklee und andere Schmetterlingsblütler (Papilionaceae), Natternkopf, Lungenkraut, Linde, Unkrautpflanzen aus der Familie der Kreuzblütengewächse (Brassicaceae), Kornblume, Weiderich, Robinie, Steppenkerze, Pflaumen, Pflanzen aus den Familien der Doldengewächse, Nelkengewächse und Lippenblütler.

Blütenstäube von in Monokultur angebauten Kulturpflanzen dürfen in dem Honig ausschließlich in Spuren enthalten sein (insgesamt nicht mehr als 5 %). Keinesfalls darf ihr Vorhandensein zu einer Veränderung des typischen Geschmacks, Geruchs oder der typischen Farbe führen. Der Honig besitzt eine sehr charakteristische Färbung von dunkelgelb bis dunkelgold. Typisches Merkmal ist seine leichte Trübung. Eine etwas dunklere Färbung ist zulässig, was auf einen Zusatz von Honigtau zurückzuführen ist, der bisweilen während der Nektarabsonderung einiger Pflanzen auftritt. Der maximale Zusatz an Honigtau, der durch Messen der elektrischen Leitfähigkeit ermittelt wird, beträgt 0,5 mS/cm.

Physikalisch-chemische Merkmale:

Wassergehalt — höchstens 18 %,

Dichte — über 1 400 g/cm3,

Prolingehalt — mindestens 25 mg/100 g Honig,

Gehalt an 5-Hydroxymethylfurfural (HMF) — höchstens 2,0 mg/100 g Honig,

pH-Wert (3,8-4,8),

Monosaccharidgehalt (Glucose und Fructose) — mindestens 60 g/100 g,

Saccharosegehalt — höchstens 5 g/100 g,

Diastasezahl (nach der Schade-Skala) — mindestens 8,

freie Säuren — höchstens 50 meq/1 000 g,

spezifische elektrische Leitfähigkeit — höchstens 0,8 mS/cm.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Nahrungsgrundlage der Bienen in der Imkersaison und während der Überwinterung sind die von diesen im Bienenstock angelegten Vorräte an natürlichem Honig und Blütenstaub. Diese Vorräte werden in einer solchen Menge belassen, die dem Bienenvolk das Überwintern bis zum Nachschub in Form von frischem Nektar und Blütenstaub im Frühjahr sichert. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen im Spätsommer können Bienen die angelegten Futterreserven jedoch zum Teil aufbrauchen. In dieser Situation ist ein Auffüllen der Vorräte im Zeitraum August — September notwendig. Dazu wird Sirup verwendet, der aus Speisezucker (Saccharose) und Wasser in einem Verhältnis von 1,5:1-2:1, in Abhängigkeit von Zeitpunkt und Lufttemperatur, zubereitet wird. Das Futter wird abends in mehreren Dosen verabreicht, um Plünderungen im Bienenstand zu vermeiden und um sicherzustellen, dass es von den Bienen entsprechend verarbeitet wird. Ergibt sich aufgrund eines verlängerten Winters, ungünstiger Witterungsbedingungen oder der ungenügenden Nektarabsonderung einiger Pflanzen die Notwendigkeit einer Zufütterung im frühen Frühjahr, so werden vorrangig die im Lagerteil der Imkerwerkstatt gelagerten Vorräte an Honig und Bienenbrot verabreicht, die dazu sukzessive entdeckelt werden. Ist kein Honig oder Bienenbrot vorrätig, dann werden mit Rücksicht auf den gesteigerten Wasserbedarf der Bienen im Frühjahr dünnerer Zuckersirup als im Herbst (Verhältnis 1:2-1:1) sowie getrocknete und gemahlene Blütenpollen verabreicht, um die Bienen mit Eiweiß zu versorgen. Als Zusatzfutter kann Rübenzuckersirup oder Sirup von Invertzucker verabreicht werden. Zum Verabreichen des Sirups werden Bienentränken für Oberträgerbeuten oder Rahmenbeuten verwendet. Während der Gewinnung des Honigs „Miód z Sejneńszczyzny/Łoździejszczyzny“/„Seinų/Lazdijų krašto medus“ ist jede Zufütterung der Bienen unzulässig.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Der gesamte Erzeugungsprozess des Honigs — mit allen seinen Stufen von der Aufstellung der Beuten bis zum Abfüllen des Honigs — muss in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen. „Miód z Sejneńszczyzny/Łoździejszczyzny“/„Seinų/Lazdijų krašto medus“ wird aufgrund der sehr kurzen Vegetationsperiode ausschließlich während eines Zeitraums von drei Monaten, d. h. von Mitte Mai bis Mitte August, erzeugt. Der Honig wird in Zentrifugalschleudern kalt geschleudert. Nach dem Abseihen wird der Honig in Einzelverpackungen mit einer Füllmenge von höchstens 1 400 g aufgemacht (abgefüllt). Der Honig ist lichtgeschützt bei Temperaturen von 4 °C bis 18 °C in trockenen und gut belüfteten Räumen aufzubewahren. Die Herausfilterung der Pollen, das Cremigrühren und die Pasteurisierung des Honigs sowie seine künstliche Erwärmung sind unzulässig. Auf keiner der Erzeugungsstufen des Honigs ist ein Temperaturanstieg auf über 42 °C erlaubt. Der Einsatz von Bienenarzneimitteln im Erzeugungszeitraum ist verboten. Unzulässig ist auch der Einsatz fester, flüssiger oder gasförmiger chemischer Mittel und sonstiger Bienenvertreibungsmittel.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Die Imker füllen den Honig selbst in die Einzelverkaufsbehältnisse ab (Füllmenge höchstens 1 400 g). Sie vermeiden so das Risiko einer Veränderung der physikalisch-chemischen und organoleptischen Merkmale des Honigs, das bei einem Transport über große Entfernungen gegeben ist, wenn der Honig in ungeeigneter Weise verpackt wurde.

Bei einem etwaigen Transport außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets in anderen Verpackungen als den Einzelverkaufsbehältnissen besteht darüber hinaus das Risiko einer Vermischung des „Miód z Sejneńszczyzny/Łoździejszczyzny“/„Seinų/Lazdijų krašto medus“ mit anderen Honigsorten oder des Inverkehrbringens anderer Honigsorten, die nicht aus dem unter Punkt 4 bezeichneten geografischen Gebiet stammen, unter missbräuchlicher Verwendung der geschützten Bezeichnung.

Mit der Abfüllung vor Ort in Einzelhandelsgefäße sollen daher Qualitätsrisiken für den „Miód z Sejneńszczyzny/Łoździejszczyzny“/„Seinų/Lazdijų krašto medus“ ausgeschaltet und ein bestmögliches Funktionieren des Kontrollsystems sichergestellt werden.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Alle Imker sowie Betriebe, die Honig ankaufen und unter der geschützten Bezeichnung in Polen und Litauen abfüllen, sind verpflichtet, ein einheitliches Etikett zu verwenden. Die Aufschriften auf dem Etikett werden in der jeweiligen Amtssprache angebracht. Der Name des Produkts kann dabei in der betreffenden Landessprache geschrieben sein.

Auf jedem Etikett muss die Bezeichnung „Miód z Sejneńszczyzny/Łoździejszczyzny“/„Seinų/Lazdijų krašto medus“ angebracht werden. Ferner müssen u. a. folgende Angaben aufgeführt sein: Füllmenge des Behältnisses, Anschrift des Erzeugers, veterinäramtliche Registernummer sowie Abfülldatum und Mindesthaltbarkeitsdatum. Auf dem Etikett wird außerdem das EU-Logo für eine geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. zusammen mit dem EU-Logo die Aufschrift „geschützte Ursprungsbezeichnung“ angebracht.

Auf dem Gebiet der Republik Polen werden die Etiketten durch den Regionalen Imkerverband Sejny (Terenowe Koło Pszczelarzy w Sejnach) und in Litauen vom Regionalen Imkerverband in Lazdijai/Łoździeje ausgegeben. Der betreffende Verband setzt die zuständige Kontrollstelle auch über die genauen Regeln für die Ausgabe der Etiketten in Kenntnis. Keinesfalls dürfen diese Regeln solche Erzeuger diskriminieren, die den Honig „Miód z Sejneńszczyzny/Łoździejszczyzny“/„Seinų/Lazdijų krašto medus“ entsprechend der Produktspezifikation herstellen, jedoch nicht dem Imkerverband angehören.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

„Miód z Sejneńszczyzny/Łoździejszczyzny“/„Seinų/Lazdijų krašto medus“ wird in dem folgenden geografischen Gebiet erzeugt:

auf polnischer Seite: im Kreis Sejny (Powiat Sejneński) 4 Gemeinden (Sejny, Giby, Krasnopol, Puńsk) und im Kreis Suwałki (Powiat Suwalski) 5 Gemeinden (Suwałki, Szypliszki, Jeleniewo, Rutka-Tartak, Wiżajny);

auf litauischer Seite: in der Rajongemeinde Lazdijai/Łoździeje 12 Gemeinden (Kapčiamiestis, Veisejai, Kučiūnai, Lazdijai, Seirijai, Noragėliai, Šventežeris, Teizai, Šlavantai, Būdvietis, Šeštokai, Krosna).

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das abgegrenzte Erzeugungsgebiet des Honigs „Miód z Sejneńszczyzny/Łoździejszczyzny“/„Seinų/Lazdijų krašto medus“ liegt im Einzugsbecken des Flusses Memel (Niemen/Nemunas) im Grenzgebiet zwischen Polen und Litauen in der Mesoregion der östlichen Sudauer Seenplatte (Pojezierze Wschodniosuwalskie). Das einst vom westbaltischen Stamm der Jatwinger bewohnte zusammenhängende geografische Gebiet liegt heute sowohl im Landstrich von Sejny (Sejneńszczyzna) als auch im benachbarten Landstrich von Lazdijai (Łoździejszczyzna). Auf polnischer Seite erzeugter Honig trägt die Bezeichnung „Miód z Sejneńszczyzny“, wohingegen die Bezeichnung „Lazdijų krašto medus“ sich auf Honig bezieht, der auf litauischer Seite erzeugt wird. Es handelt sich jedoch um ein homogenes Gebiet, in dem mittels der gleichen Methoden ein identisches Produkt erzeugt wird. „Miód z Sejneńszczyzny“ und „Lazdijų krašto medus“ bezeichnen die gleiche Honigsorte.

Die Landstriche von Sejny und Lazdijai liegen in der östlichen Sudauer Seenplatte (Pojezierze Wschodniosuwalskie) der geografischen Region Litauische Seenplatte (Pojezierze Litewskie). Dieses Gebiet eint vor allem seine geografische Lage, das Klima, eine identische Flora und Fauna und die Landschaftsgestalt. Diese Landstriche verbindet auch eine gemeinsame Geschichte. Die Region wurde 1919 (mit der endgültigen Festlegung der Staatsgebiete Polens und Litauens nach dem 1. Weltkrieg) durch eine Staatsgrenze geteilt. Die Grenze hat jedoch die kulturellen Bindungen zwischen den Menschen beiderseits nicht abreißen lassen, und nach dem Beitritt Polens und Litauens zum Schengen-Raum (2007) können diese Bindungen erneut aufblühen.

Die landschaftliche Oberflächengestalt dieses Gebiets wurde durch zahlreiche Vereisungsphasen geformt. Charakteristische Bestandteile dieses Gebiets sind Seen, tiefe eiszeitliche Gletscherrinnen (die heute mit Seen und Flüssen gefüllt sind) sowie sog. „Toteislöcher“, kleine und abflusslose Vertiefungen, die hauptsächlich infolge des Abschmelzens von Eisblöcken entstanden, die beim Rückzug eines Gletschers von diesem abgetrennt wurden. Auf dem Gebiet der Rajongemeinde Lazdijai gibt es etwa 150 Seen, um Sejny herum mehrere Dutzend, mit dem größten See Gaładuś, der zum Teil auch auf litauischer Seite liegt.

Das abgegrenzte geografische Gebiet zeichnet sich durch strenge klimatische Bedingungen mit ausgeprägten Merkmalen des Kontinentalklimas aus. Die Temperaturen liegen im Winter unter dem Landesdurchschnitt, im Sommer dagegen darüber. Die Jahresdurchschnittstemperatur beträgt 6,1 °C. Die Niederschläge in dem gesamten beschriebenen Gebiet betragen durchschnittlich zwischen 550 mm und 600 mm pro Jahr. Die Vegetationszeit der Pflanzen beginnt ein bis zwei Wochen später als in den umliegenden Landstrichen, ist sehr kurz und dauert unter 150 Tagen

Die Vegetation in dem beschriebenen Gebiet ist Ergebnis der Einwirkung des Klimas, des geologischen Untergrunds, der Wasserverhältnisse und der anthropogenen Veränderungen und ist gut an die herrschenden Bedingungen angepasst. Die Landschaftsgestalt, die Lufttemperatur im Winter und Sommer, die gemäßigten Niederschläge, die sehr kurze Vegetationsphase und die saubere Umwelt haben großen Einfluss auf den Pflanzenwuchs in dem Gebiet. Im Erzeugungsgebiet des „Miód z Sejneńszczyzny/Łoździejszczyzny“/„Seinų/Lazdijų krašto medus“ kommen Reliktarten und boreale und arktische Pflanzenarten vor, u.a. Lappland-Weide (Salix lapponum), Strauch-Birke (Betula humilis), Moltebeere (Rubus chamaemorus), Sumpfporst (Ledum palustre), Nordischer Schwaden (Glyceria lithuanica) und Alpen-Rasenbinse (Baeothryon alpinum). Die Pflanzenhabitate des Gebiets bilden folgende Ökotypen aus: Acker-Weide-Ökotyp, Wald-Ökotyp, Sumpf-Torfmoor-Ökotyp (in großem Maße in annähernd ursprünglichem Zustand erhalten). In den natürlichen und anthropogenen Pflanzengemeinschaften kommen viele Arten von Schmetterlingsblütlern vor, wie Klee (Trifolium), Steinklee (Melilothus), Wicken (Vicia), Schneckenklee/Luzerne (Medicago), Platterbsen (Lathyrus) und Hornklee (Lotus), deren Nektar eine Reihe von Alkaloiden, Glycosiden und etherischen Ölen enthält.

Bei der Erzeugung des Honigs „Miód z Sejneńszczyzny/Łoździejszczyzny“/„Seinų/Lazdijų krašto medus“ ist der menschliche Faktor von erheblicher Bedeutung. Für das hohe fachliche Können der örtlichen Imker ausschlaggebend sind insbesondere die Grundsätze der Standortwahl für den Bienenstand und der traditionellen Bienenhaltung und Imkereiwirtschaft, die u.a. durch die Verwendung hölzerner Bienenstöcke, die Einhaltung der Auflagen für die Zufütterung der Bienen im Winterzeitraum, das Nichtherausfiltern der Pollen, die Unzulässigkeit von Cremigrühren und Pasteurisieren des Honigs oder von dessen künstlicher Erwärmung, das ausschließliche Kaltschleudern des Honigs und ferner durch die Einhaltung der Auflagen bezüglich der Abfüllung und Aufbewahrung des Honigs zum Ausdruck kommen. Die Fertigkeiten der Imker haben sich über einen langen Zeitraum herausgebildet und wurden von Generation zu Generation weitergegeben. Die lange Imkereitradition in diesem Gebiet wird durch viele Dokumente und Veröffentlichungen sowie zahlreiche rechtliche Akte bezeugt. Das Zeidelrecht wurde 1529 offiziell in das Litauische Statut, die Rechtssammlung des Großfürstentums Litauen, eingetragen. Im 14. und 15. Jahrhundert verliehen die litauischen Großfürsten in diesem Gebiet Nutzungsrechte für die Reichtümer der Waldheiden, u. a. das Nießbrauchsrecht für Waldbienenstöcke. 1873 wurde in Sejny der erste lokale Imkerverband im damals Russland angegliederten Königreich Polen (Kongresspolen) gegründet. Für das abgegrenzte Erzeugungsgebiet sind zahlreiche Verzeichnisse von Bienenstöcken, z. B. aus den 30er Jahren des 19. Jahrhunderts und von 1948, erhalten geblieben.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Die typischen Merkmale des Honigs „Miód z Sejneńszczyzny/Łoździejszczyzny“/„Seinų/Lazdijų krašto medus“, die von seiner Besonderheit zeugen, sind:

geringer Wassergehalt — höchstens 18 %,

hohe Dichte — über 1 400 g/cm3,

kräftiges Aroma,

leicht bitterer Nachgeschmack,

geringer Anteil an Pollen von Monokulturpflanzen — max. 5 %,

hoher Prolingehalt — mindestens 25 mg/100 g Honig,

geringer Gehalt an 5-Hydroxymethylfurfural (HMF) — höchstens 2,0 mg/100 g Honig,

stabiler pH-Wert (3,8-4,8),

typische Färbung von dunkelgelb bis dunkelgold, bisweilen dunkler durch den Zusatz an Honigtau, sowie eine leichte Trübung.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

„Miód z Sejneńszczyzny/Łoździejszczyzny“/„Seinų/Lazdijų krašto medus“ ist ein einzigartiges Produkt, das eng mit seiner Erzeugungsregion verbunden ist. Die für das unter Punkt 4 bezeichnete geografische Gebiet charakteristische Vielfalt an Nektarpflanzen mit einem signifikanten Anteil an Schmetterlingsblütlern sorgt für das typische, kräftige Aroma dieses Honigs und seinen leicht bitteren Nachgeschmack. Die Besonderheit des geografischen Gebiets schlägt sich auch darin nieder, dass der Anteil an Pollen von Monokulturpflanzen in diesem Honig höchstens 5 % beträgt.

Erhebliche Bedeutung für die Qualität des Honigs „Miód z Sejneńszczyzny/Łoździejszczyzny“/„Seinų/Lazdijų krašto medus“ hat ferner das hohe fachliche Können der Imker aus dieser Region. Ihre Fertigkeiten mussten sie nämlich den dortigen schwierigen klimatischen Bedingungen anpassen, da Honig in diesem Gebiet aufgrund der sehr kurzen Vegetationszeit ausschließlich während drei Monaten, d. h. von Mitte Mai bis Mitte August, erzeugt werden kann. Durch die handwerkliche Kunst der Imker und die Besonderheit des Gebiets zeichnet sich der erzeugte Honig u. a. durch einen geringen Wassergehalt, eine hohe Dichte, einen niedrigen Gehalt an 5-Hydroxymethylfurfural und einen stabilen pH-Wert aus.

Bezeichnende Eigenschaft des Honigs „Miód z Sejneńszczyzny/Łoździejszczyzny“/„Seinų/Lazdijų krašto medus“ und Merkmal seiner ausgezeichneten Qualität ist auch der hohe Prolingehalt, den das Produkt seinem natürlichen Ursprung, den Umweltfaktoren und bisweilen auch einem Zusatz von Honigtau verdankt.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://www.minrol.gov.pl/DesktopDefault.aspx?TabOrgId=1620&LangId=0

http://www.zum.lt/documents/Kokybe-medus.doc


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


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