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Document C:2010:308:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 308, 12. November 2010


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ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.308.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 308

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
12. November 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 308/01

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Rechnungshof — Jahresrechnung der Europäischen Union — Haushaltsjahr 2009 — Konsolidierte Jahresrechnung und konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug

1

2010/C 308/02

Dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegte Zuverlässigkeitserklärung des Hofes — Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

129

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN RECHNUNGSHOF

JAHRESRECHNUNG DER EUROPÄISCHEN UNION

HAUSHALTSJAHR 2009

Konsolidierte Jahresrechnung und konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug

2010/C 308/01

INHALTSVERZEICHNIS

Vermerk zur konsolidierten Jahresrechnung

EU-Haushalt – Ausführung und Rechnungslegung

TEIL I

Konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union und Erläuterungen

A.

Vermögensübersicht

B.

Ergebnisrechnung

C.

Kapitalflussrechnung

D.

Tabelle über Veränderungen der Nettovermögenswerte

E.

Erläuterungen zur Jahresrechnung

TEIL II

Konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug der Europäischen Union sowie Erläuterungen.

ABSCHNITT A —

Konsolidie rte Übersichten über den Haushaltsvollzug.

ABSCHNITT B —

Erläuterungen zu den konsolidierten Übersichten über den Haushaltsvollzug.

VERMERK ZUR KONSOLIDIERTEN JAHRESRECHNUNG

Die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für 2009 wurde auf der Grundlage der Informationen erstellt, die die Organe und Einrichtungen gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitstellen. Ich erkläre hiermit, dass sie gemäß dem Titel VII der Haushaltsordnung und gemäß den Grundsätzen, Vorschriften und Methoden der Rechnungsführung, die in den Erläuterungen zu den Vermögensübersichten aufgeführt sind, erstellt wurde.

Von den Rechnungsführern dieser Organe und Einrichtungen habe ich sämtliche Informationen erhalten, die für die Erstellung der Übersichten, welche die Aktiva und Passiva der Europäischen Union und den Haushaltsvollzug aufzeigen, notwendig sind; die Zuverlässigkeit dieser Informationen wurde von diesen Rechnungsführern bestätigt.

Ich bescheinige hiermit, dass ich anhand dieser Informationen und auf der Grundlage der Prüfungen, die ich zur Validierung der Rechnungen für erforderlich erachtet habe, eine hinreichende Gewähr dafür erlangt habe, dass die Jahresrechnung in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der finanziellen Lage der Europäischen Union wiedergibt.

Philippe TAVERNE

Rechnungsführer der Kommission

EU-HAUSHALT – AUSFÜHRUNG UND RECHNUNGSLEGUNG

1.   AUFSTELLUNG DES JÄHRLICHEN HAUSHALTSPLANS

Aus dem Haushalt der Europäischen Union (EU-Haushalt) wird eine Vielzahl von Politikmaßnahmen und Programmen in der gesamten Union finanziert. Die Kommission führt – im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten gesetzten Prioritäten – spezifische Programme, Tätigkeiten und Projekte vor Ort durch. Dabei kann es sich um so unterschiedliche Bereiche handeln wie die Förderung von Bildungsprogrammen für die Mobilität von Studenten und Lehrern, Projekte zur Schaffung eines besseren Arbeitsumfelds für Arbeitnehmer in der EU oder Projekte zur Verstärkung der Kontrollen an den Außengrenzen der EU.

Über 90 % der EU-Haushaltsmittel werden für die Finanzierung solcher Politikmaßnahmen und Tätigkeiten verwendet, über die alle Mitgliedstaaten Einvernehmen erzielt haben. Die direkte Verbindung zwischen dem jährlichen Haushaltsplan und den politischen Maßnahmen der EU wird durch die Aufstellung des Haushaltsplans nach Tätigkeitsbereichen („Activity-Based Budgeting“ – ABB) gewährleistet. Der erstmals im Haushaltsplan 2004 verwendete ABB-Eingliederungsplan ermöglicht eine klare Abgrenzung der Politikbereiche der Europäischen Union und der für jeden dieser Bereiche insgesamt zugewiesenen Mittel.

Die Politikbereiche sind in circa 200 Tätigkeiten untergliedert; ungefähr 110 Tätigkeiten umfassen operative Haushaltslinien und sind somit im Eingliederungsplan als Haushaltskapitel aufgeführt. Diese Politikbereiche sind überwiegend operativ, da ihre Haupttätigkeiten Dritten zugute kommen sollen, und zwar in deren jeweiligem Tätigkeitsbereich. Andere Politikbereiche wie „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung“ oder „Haushalt“ sind indessen horizontaler Art und sorgen für ein reibungsloses Funktionieren der Kommission. Der Aufbau nach Tätigkeitsbereichen bietet den gemeinsamen konzeptionellen Rahmen für die Festlegung der Prioritäten, die Planung, die Erstellung von Haushaltsplänen, die Überwachung sowie die Berichterstattung, mit dem Hauptziel einer effizienteren, wirtschaftlicheren und wirksameren Nutzung der Mittel.

Das interne Verfahren für die Annahme des Haushalts beginnt damit, dass die Kommission den Vorentwurf des Haushaltsplans erstellt und ihn dem Rat zuleitet, der – sollte er es für notwendig erachten – Änderungsvorschläge vorlegen kann. Der aktualisierte Entwurf des Haushaltsplans wird dann an das Europäische Parlament weitergeleitet, welches Abänderungen und Änderungsvorschläge unterbreiten oder den vorgelegten Entwurf annehmen oder zurückweisen kann. Sobald über alle Abänderungen und Änderungsvorschläge Einvernehmen erzielt wurde (einschließlich eines vollkommen neuen Entwurfs, der von der Kommission erforderlichenfalls vorgelegt wird), stimmt das Parlament Mitte Dezember dem Haushaltsplan zu. Der Präsident des Parlaments erklärt den Haushaltsplan für verabschiedet; daraufhin kann er ausgeführt werden.

2.   WIE WIRD DIE EUROPÄISCHE UNION FINANZIERT?

Die Europäische Union hat zwei Hauptquellen zur Finanzierung: Eigenmittel und verschiedene Einnahmequellen.

2.1   Eigenmitteleinnahmen und Forderungen

Eigenmittel sind Einnahmen, die der EU für die Finanzierung ihres Haushalts zufließen, ohne dass hierfür weitere spezielle Beschlüsse der einzelstaatlichen Behörden erforderlich wären. Wie viele Eigenmittel zur Haushaltsfinanzierung insgesamt erforderlich sind, errechnet sich durch Abzug der „Sonstigen Einnahmen“ vom Betrag der Gesamtausgaben. Der Gesamtbetrag der Eigenmittel darf 1,24 % (1,23 % ab 2010) des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU nicht überschreiten. Die Eigenmittel können in folgende Kategorien unterteilt werden:

(1)

Die traditionellen Eigenmittel (TEM) umfassen Zölle und Zuckerabgaben. Diese Eigenmittel werden im Auftrag der EU durch die Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsbeteiligten erhoben. Die Mitgliedstaaten behalten jedoch 25 % der traditionellen Eigenmittel als Ausgleich für die bei der Erhebung entstandenen Kosten ein. Die Zölle werden auf Einfuhren von Erzeugnissen aus Drittländern auf der Grundlage des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Die Zuckerabgaben werden von den Zuckerherstellern entrichtet und dienen der Finanzierung der Ausfuhrerstattungen für Zucker. Der Anteil der TEM an den Eigenmitteln beläuft sich in der Regel auf +/- 13 %.

(2)

Die auf der Mehrwertsteuer (MwSt) basierenden Eigenmittel werden anhand der MwSt.-Bemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten erhoben, die eigens zu diesem Zweck gemäß den EU-Vorschriften harmonisiert wurden. Auf die harmonisierte Bemessungsgrundlage eines jeden Mitgliedstaats wird der gleiche Satz angewandt. Allerdings wird die zu berücksichtigende MwSt.-Bemessungsgrundlage bei 50 % des BNE eines jeden Mitgliedstaats gekappt. Der Anteil der auf MwSt. basierenden Eigenmittel an den Eigenmitteln beläuft sich in der Regel auf circa 12 %.

(3)

Die auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE) beruhenden Eigenmittel dienen dazu, Haushaltseinnahmen und -ausgaben auszugleichen, also den Teil der Ausgaben zu finanzieren, der von anderen Einnahmequellen nicht gedeckt wird. Ein gemäß den EU-Vorschriften berechneter einheitlicher Prozentsatz wird auf das BNE eines jeden Mitgliedstaats angewandt. Der Anteil der auf dem BNE basierenden Eigenmittel an den Eigenmitteln beläuft sich in der Regel auf +/- 75 %.

Was die Bereitstellung dieser Beträge anbelangt, so sind in der gesonderten Buchführung traditionelle Eigenmittel ausgewiesen, die zwar gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1150/2000 von den Mitgliedstaaten festgestellt worden sind, jedoch nicht für die Europäische Union bereitgestellt wurden, da sie entweder noch nicht eingezogen wurden oder für sie keine Sicherheit geleistet worden ist oder aber weil sie angefochten wurden. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission eine vierteljährliche Übersicht über diese Buchführung mit folgenden Angaben für jede Art von Mitteln:

im vorhergehenden Vierteljahr ausstehender Saldo,

im betreffenden Vierteljahr eingezogene Beträge,

Abänderungen der Bemessungsgrundlage im betreffenden Vierteljahr (Berichtigungen/Annullierungen),

niedergeschlagene Beträge,

am Ende des betreffenden Vierteljahres einzuziehender Saldo.

Werden die in der gesonderten Buchführung erfassten traditionellen Eigenmittel eingezogen, sind sie spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einziehung der Forderung stattfand, für die Kommission bereitzustellen.

Eine Wertminderung der in der gesonderten Buchführung erfassten Forderungen muss vorgenommen werden, damit fraglich erscheinende Einziehungen berücksichtigt sind. Diese Wertminderung basiert auf Schätzungen, die von den Mitgliedstaaten selbst gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vorgenommen werden. Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b lautet: „Der letzten Vierteljahresübersicht eines Haushaltsjahres ist jeweils die Schätzung des Gesamtbetrags der Forderungen beizufügen, die zum 31. Dezember des betreffenden Jahres in der gesonderten Buchführung ausgewiesen sind, deren Einziehung jedoch fraglich erscheint.“

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Schätzungen wird unter den Aktiva der Vermögensübersicht bei den Forderungen gegenüber den Mitgliedstaaten eine Berichtigung vorgenommen. Diese Wertminderung bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission auf die Einziehung der betreffenden Beträge verzichtet. Selbst wenn die Beitreibung eher unwahrscheinlich oder gar unmöglich scheint, bedeutet dies nicht unbedingt, dass die betreffenden Beträge dem EU-Haushalt als traditionelle Eigenmittel verloren gehen. Nicht eingezogene Forderungen gehen nur dann verloren, wenn der betroffene Mitgliedstaat nachweisen kann, dass er das Beitreibungsverfahren tatsächlich mit all der gebotenen Sorgfalt durchgeführt hat. Anderenfalls haftet der Mitgliedstaat und ist gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 verpflichtet, den betreffenden Betrag an den EU-Haushalt abzuführen.

2.2   Verschiedene Einnahmen

Verschiedene Einnahmen aus den Tätigkeiten der Europäischen Union machen in der Regel weniger als 10 % der Gesamteinnahmen aus. Dabei handelt es sich beispielsweise um Geldbußen und um Einziehungsanordnungen gegenüber privaten und öffentlichen Schuldnern in Verbindung mit der Durchführung von Projekten der Europäischen Union. Auch Geldbußen, die der Gerichtshof gegenüber Mitgliedstaaten verhängt, die einem bestimmten Urteil nicht nachkommen, fallen unter diese Kategorie. Die Kommission verwaltet jährlich Hunderttausende von Projekten und sie stellt pro Jahr etwa 13 000 Einziehungsanordnungen aus. Bei allen zum Fälligkeitstermin nicht bezahlten Schulden werden Verzugszinsen fällig. Bleiben Schulden von anderen Drittschuldnern als den Mitgliedstaaten unbeglichen, so sind die Beschlüsse der Kommission (und des Rates) zur Auferlegung der Zahlungspflicht direkt nach dem Zivilverfahrensrecht des Hoheitsgebiets vollstreckbar, in dem die Vollstreckung stattfinden soll. Die dann noch verbleibenden Schuldner werden vom Juristischen Dienst über externe Anwaltskanzleien abgemahnt.

3.   WIE WERDEN DIE EU-HAUSHALTSMITTEL VERWALTET UND AUSGEGEBEN?

3.1   Primäre operative Ausgaben

Die operativen Ausgaben der Europäischen Union beziehen sich auf die verschiedenen Rubriken des Finanzrahmens und werden je nach Art der Auszahlung und Verwaltung der Mittel in unterschiedlicher Form ausgewiesen. Gemäß der Haushaltsordnung erfolgt die Ausführung des Gesamthaushaltsplans durch die Europäische Kommission anhand verschiedener Arten der Mittelverwaltung:

Direkte zentrale Verwaltung: In diesem Fall erfolgt der Haushaltsvollzug direkt über die Kommissionsdienststellen.

Indirekte zentrale Verwaltung: In diesem Fall überträgt die Kommission den Haushaltsvollzug an Einrichtungen des EU-Rechts oder nationalen Rechts, wie EU-Agenturen des öffentlichen Rechts oder Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Dezentrale Verwaltung: In diesem Fall überträgt die Kommission bestimmte Haushaltsvollzugsaufgaben an Drittländer.

Geteilte Verwaltung: Im Rahmen dieser Form der Mittelverwaltung werden Haushaltsvollzugsaufgaben an die Mitgliedstaaten übertragen. Der Großteil der Aufwendungen fällt unter die Rubrik „Geteilte Verwaltung“, bei der bestimmte Aufgaben an die Mitgliedstaaten übertragen werden. Darunter fallen etwa Agrarausgaben und Ausgaben für Strukturmaßnahmen.

Gemeinsame Verwaltung: In diesem Fall überträgt die Kommission bestimmte Haushaltsvollzugsaufgaben an internationale Organisationen.

3.2   Die verschiedenen Finanzakteure

Das Kollegium der Mitglieder der Kommission trägt die kollegiale politische Verantwortung, besitzt aber so gut wie keine Haushaltsvollzugsbefugnisse. Es überträgt diese Aufgaben alljährlich auf bestimmte Beamte, für die die Haushaltsordnung und das Beamtenstatut gilt und die dem Kollegium gegenüber rechenschaftspflichtig sind. Die betreffenden Beamten – in der Regel Generaldirektoren und Dienststellenleiter – agieren als „bevollmächtigte Anweisungsbefugte“. Sie sind dazu befugt, Haushaltsvollzugsbefugnisse auf „nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte“ zu übertragen.

Die Verantwortung der Anweisungsbefugten erstreckt sich auf den gesamten Verwaltungsprozess: von der Festlegung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die vom Organ für einen bestimmten Politikbereich festgelegten Ziele zu erreichen, bis hin zur Verwaltung der Tätigkeiten, die aus operativen und budgetären Gesichtspunkten eingeleitet werden, einschließlich der Unterzeichnung rechtlicher Verpflichtungen, der Leistungsüberwachung, der Vornahme von Zahlungen und erforderlichenfalls der Einziehung von Mitteln. Die Anweisungsbefugten müssen auch dafür sorgen, dass Evaluierungen durchgeführt werden, um die Tragfähigkeit ihrer Vorschläge (Ex-ante-Evaluierung) zu analysieren und den Erfolg und die Kostenwirksamkeit bereits laufender Programme (Zwischen- und Ex-post-Evaluierung) zu beurteilen. Die Ergebnisse dieser Evaluierungen tragen dazu bei, den Beschlussfassungsprozess zu verbessern sowie die Transparenz, Rechenschaftspflicht und Kostenwirksamkeit bei den Maßnahmen der Europäischen Union zu erhöhen.

Wirtschaftliche Haushaltsführung und gebotene Rechenschaftspflicht werden innerhalb jeder Generaldirektion durch die Trennung der Verwaltungskontrolle (in den Händen der Anweisungsbefugten) von der internen Prüfung und Kontrolle der Einhaltung der Regeln – mit klaren internen Kontrollstandards (in Anlehnung an die internationalen COSO-Standards), Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen, unabhängiger interner Prüfung auf der Grundlage von Risikoabschätzungen und regelmäßiger Berichterstattung an die einzelnen Mitglieder der Kommission über die jeweiligen Tätigkeiten – sichergestellt.

Der Rechnungsführer vollzieht die von den Anweisungsbefugten erteilten Zahlungs- und Einziehungsanordnungen und ist für die Finanzverwaltung, die Festlegung der Regeln und Methoden der Rechnungsführung, die Validierung der Rechnungsführungssysteme, die Rechnungsführung und die Erstellung der Jahresrechnung des Organs zuständig. Außerdem muss der Rechnungsführer die Rechnungen abzeichnen und dabei bescheinigen, dass sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der finanziellen Lage wiedergeben.

Der Interne Prüfer, der kein Finanzakteur im engen Sinne ist, wird von einem Organ oder einer Einrichtung ernannt, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Systeme und Verfahren des Haushaltsvollzugs zu prüfen und das Organ/die Einrichtung in Fragen des Risikomanagements zu beraten. Dieser gibt unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der operativen Verfahren sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung ab.

3.3   Ausgaben aus dem Haushalt der EU können nur nach vorheriger Bindung der entsprechenden Mittel getätigt werden

Nach Annahme des Haushaltsplans stellt die GD Haushalt über das Rechnungsführungssystem der Kommission und entsprechend dem sogenannten Activity-Based-Budgeting-Konzept (Konzept der tätigkeitsbezogenen Veranschlagung der Haushaltsmittel) Haushaltsmittel für die einzelnen Kommissionsdienststellen, die Organe und Einrichtungen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen politischen Zuständigkeiten bereit. Beispielsweise überträgt die Kommission die Zuständigkeit für die Verwaltung von Haushaltslinien, die sich auf die Umwelt beziehen, auf den Leiter – oder Generaldirektor – der GD Umwelt (der in diesem Zusammenhang dann als bevollmächtigter Anweisungsbefugter für die betreffenden Haushaltslinien handelt).

Bevor eine rechtliche Verpflichtung (z. B. ein Auftrag oder eine Finanzhilfevereinbarung) mit einem Dritten eingegangen werden kann, muss im jährlichen Haushaltsplan eine Haushaltslinie vorgesehen sein, auf deren Grundlage die betreffende Tätigkeit durchgeführt werden kann. Ferner müssen bei dieser Haushaltslinie Mittel in ausreichender Höhe zur Deckung der Ausgaben eingestellt worden sein. Sind diese Bedingungen erfüllt, müssen die erforderlichen Mittel durch eine im Rechnungsführungssystem erfasste Mittelbindung im Haushaltsplan vorgemerkt werden.

Geld kann aus dem Haushalt der Europäischen Union erst dann ausgegeben werden, wenn die Kommission oder eine andere Einrichtung der Europäischen Union und der mögliche Empfänger der EU-Mittel schriftlich eine rechtliche Verpflichtung eingegangen sind. Im Rahmen der direkten zentralen Mittelverwaltung wird die rechtliche Verpflichtung entweder in Form eines Vertrags mit einem Vertragspartner oder in Form einer Finanzhilfevereinbarung mit einem Empfänger eingegangen.

Die Mittelbindung wird – sobald sie genehmigt ist – in der Haushaltsbuchführung erfasst und die Mittel werden entsprechend in Anspruch genommen. Dies wirkt sich jedoch nicht auf die Finanzbuchführung (oder das Hauptbuch) aus, da noch keine Belastung entstanden ist. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Rechnungsführungssystem der Europäischen Union aus zwei getrennten, aber miteinander verbundenen Komponenten besteht:

(a)

aus der Buchführung über die Haushaltsvorgänge, die den Vollzug des Haushaltsplans im Einzelnen darstellt,

(b)

aus der Finanzbuchführung, die der Vorbereitung der Vermögensübersicht und der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis dient.

3.4   Vornahme einer Zahlung

3.4.1   Allgemeine Vorschriften

Eine Zahlung kann erst dann vorgenommen werden, wenn der mit dem Vorgang befasste Anweisungsbefugte eine entsprechende Mittelbindung genehmigt hat.

Wenn eine Zahlung im Rechnungsführungssystem bewilligt ist, erfolgt als nächster Schritt die Überweisung auf das Konto des Empfängers.

Jährlich tätigt die Kommission mehr als 1,7 Millionen Zahlungen. Sie ist Nutzer des SWIFT-Systems (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication).

3.4.2   Vorfinanzierung, Ausgabenaufstellungen und Förderfähigkeit von Ausgaben

Vorfinanzierungen sind Zahlungen, die dem Empfänger einen finanziellen Vorschuss, also Startkapital, gewähren sollen. Sie können sich auf mehrere Teilzahlungen über einen im jeweiligen Vorfinanzierungsvertrag festgelegten Zeitraum verteilen. Das Startkapital oder der Vorschuss wird entweder in der vertraglich vereinbarten Zeit für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet oder muss zurückgezahlt werden. Tätigt der Empfänger keine förderfähigen Ausgaben, ist die Rückzahlung der Vorfinanzierung an die Europäische Union zwingend vorgeschrieben. Die ausbezahlte Vorfinanzierung gilt daher so lange nicht als endgültige Aufwendung, wie die entsprechenden vertraglichen Bedingungen nicht erfüllt sind, und wird somit in der EU-Vermögensübersicht mit der ersten Zahlung als Forderung geführt. Der Vorfinanzierungsbetrag in den Aktiva sinkt entweder oder verschwindet mit der Anerkennung förderfähiger Ausgaben und getätigter Rückzahlungen ganz.

Vorfinanzierungen werden zum geschätzten einbringlichen Betrag bewertet und bei der Bewertung werden auch zur Vorfinanzierung geleistete Garantien berücksichtigt. Voraussichtlich uneinbringliche Vorfinanzierungen werden als eine Belastung in der Ergebnisrechnung und als eine Verringerung beim Buchwert der Vorfinanzierung in der Vermögensübersicht erfasst. Im Allgemeinen werden Zinseinnahmen aus allen ausbezahlten Vorfinanzierungen erzielt (es sei denn, es handelt sich um Beträge, die an Mitgliedstaaten oder als Heranführungshilfe ausbezahlt werden).

Einige Zeit nach der Zahlung der Vorfinanzierung geht bei der zuständigen Einrichtung der Europäischen Union ein Zahlungsantrag ein, der belegt, wie dieser Vorfinanzierungsbetrag von dem Empfänger in Einklang mit dem Vertrag ausgegeben wurde. Die Häufigkeit, mit der diese Zahlungsanträge während des Haushaltsjahres übermittelt werden, hängt von der Art der finanzierten Maßnahmen und von der vertraglichen Regelung ab und sie müssen nicht in jedem Fall am Ende des Haushaltsjahres eintreffen.

Die Bedingungen für eine Förderfähigkeit sind im Basisrechtsakt, in den Ausschreibungen, in sonstigen Dokumenten zur Information der Empfänger von Finanzhilfen und/oder in den Vertragsklauseln der Finanzhilfeverträge festgelegt. Nach der Analyse werden die förderfähigen Ausgaben als Aufwand verbucht und der Empfänger wird über möglicherweise nicht förderfähige Beträge informiert. Beträge mit dem Vermerk „Förderfähigkeit zu prüfen“ stellen daher eingegangene Zahlungsanträge dar, deren Rechtmäßigkeit noch nicht überprüft wurde und für die somit das Ereignis, das die Auszahlung auslöst, noch nicht stattgefunden hat.

3.4.3   Rechnungsabgrenzung zum Jahresende (Cut-off)

Zum Jahresende werden ausstehende Vorfinanzierungsbeträge zum ursprünglich an den Empfänger gezahlten Betrag unter Abzug folgender Beträge bewertet: zurückgezahlte Beträge, verrechnete förderfähige Beträge, geschätzte förderfähige und zum Jahresende noch nicht verrechnete Beträge und Wertminderungen.

Die zum Jahresende noch nicht eingegangenen Zahlungsanträge werden bei der Rechnungsabgrenzung zum Jahresende (Cut-off-Verfahren) berücksichtigt. Insbesondere muss bewertet werden, welche förderfähigen Ausgaben von Empfängern von EU-Haushaltsmitteln getätigt, aber der Europäischen Union noch nicht mitgeteilt wurden. Je nach Tätigkeiten und verfügbaren Informationen werden zur bestmöglichen Schätzung dieser Beträge unterschiedliche Methoden angewandt. Entsprechend diesen Rechnungsabgrenzungen werden die geschätzten förderfähigen Beträge als antizipative Passiva erfasst, während die geschätzten nicht förderfähigen Beträge auf den Konten, die mit dem Vermerk „Förderfähigkeit zu prüfen“ versehen sind, offen bleiben. Um eine Überbewertung der Aktiva und Passiva zu vermeiden, werden diese Beträge unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten ausgewiesen.

3.5   Rückforderungen infolge der Feststellung von Unregelmäßigkeiten

Die Haushaltsordnung sowie andere geltende Rechtsvorschriften, insbesondere in Bezug auf die Agrar- und Kohäsionspolitik, berechtigen zur Überwachung der Ausgaben noch viele Jahre nach deren Bewilligung. Bei Unregelmäßigkeiten finden Rückforderungen bzw. Finanzkorrekturen Anwendung. Die Erfassung von Unregelmäßigkeiten und deren Korrektur ist die letzte Stufe der Kontrollsysteme und für den Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wesentlich.

Die Förderfähigkeit von Ausgaben, die zulasten des Haushaltsplans gehen, wird von den jeweiligen EU-Dienststellen bzw. bei geteilter Mittelverwaltung von den Mitgliedstaaten überprüft; zur Prüfung werden die in den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Bedingungen für Finanzhilfen vorgeschriebenen einschlägigen Belege herangezogen. Um das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Kontrollsysteme zu optimieren, werden die einschlägigen Belege bei den Anträgen auf Abschlusszahlung eingehender geprüft als dies bei den Anträgen auf Zwischenzahlung der Fall ist, sodass eventuelle fehlerhafte Zwischenzahlungen erkannt und diese bei der Abschlusszahlung entsprechend korrigiert werden können. Zudem ist die Europäische Union und/oder der Mitgliedstaat berechtigt, während und/oder nach der Durchführung der finanzierten Maßnahme die Ordnungsmäßigkeit der Belege und Nachweise in den Räumlichkeiten des Antragstellers zu prüfen. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen zahlreiche Vorgehensweisen zur Handhabung von seitens der Kommission und der Mitgliedstaaten erfassten Unregelmäßigkeiten vor. Für weitere Informationen siehe Erläuterung 6.

4.   BERICHTERSTATTUNG ZUM JAHRESENDE

4.1   Jahresrechnung

Der Rechnungsführer der Kommission ist dafür zuständig, die Jahresrechnung vorzubereiten und sicherzustellen, dass sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der finanziellen Lage der EU wiedergibt. Die Jahresrechnung umfasst die Jahresabschlüsse und die Übersichten über den Haushaltsvollzug. Sie wird von der Kommission angenommen, dem Rechnungshof zur Prüfung vorgelegt und schließlich an Rat und Parlament zur Erteilung der Entlastung weitergeleitet.

4.2   Jährliche Tätigkeitsberichte

Jeder Anweisungsbefugte muss einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die unter seine Zuständigkeit fallenden Tätigkeiten erstellen. In seinem Tätigkeitsbericht legt er die politischen Ergebnisse dar und schätzt ab, welche hinreichende Gewähr er dafür geben kann, dass die den beschriebenen Tätigkeiten zugewiesenen Mittel für die beabsichtigten Zwecke und gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet worden sind und dass mit den bestehenden Kontrollverfahren die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gewährleistet werden.

5.   PRÜFUNG UND ENTLASTUNG

5.1   Prüfung

Die Jahresrechnung und die Mittelverwaltung der Europäischen Union werden durch einen externen Prüfer, den Europäischen Rechnungshof, überwacht, der einen Jahresbericht für den Rat und das Europäische Parlament erstellt. Hauptaufgabe des Rechnungshofs ist die externe unabhängige Prüfung der Jahresrechnung der Europäischen Union. Zu den Aufgaben des Rechnungshofs zählen unter anderem:

(1)

die Erstellung des Jahresberichts über die Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans, der die Bemerkungen des Rechnungshofs zur Jahresrechnung und zu den der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgängen enthält;

(2)

die Abgabe einer auf den Ergebnissen seiner Prüfungstätigkeit basierenden und im Jahresbericht enthaltenen Stellungnahme in Form einer Zuverlässigkeitserklärung über i) die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und ii) die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Rechnungsführung zugrunde liegenden Vorgänge, die sowohl die von Steuerpflichtigen erhobenen Einnahmen als auch die an Endempfänger geleisteten Ausgaben umfassen;

(3)

die Erstellung von Sonderberichten, in denen die Ergebnisse von Prüfungen, die bestimmte Verwaltungsbereiche betreffen, veröffentlicht werden.

Der Rechnungshof hat das Recht auf Zugang zu allen Dokumenten, die für seine Prüfungstätigkeit erforderlich sind. Der Rechnungshof prüft alle Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union bis hin zur Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit einzelner Vorgänge und Zahlungen. Darüber hinaus prüft er die eigentliche Jahresrechnung, und gegebenenfalls untersucht er auch einzelne Vermögensübersichten und Ergebnisrechnungen sowie die Gesamtdarstellung der Jahresabschlüsse. So kann der Rechnungshof sich nicht nur zu den vorgelegten Zahlen, sondern auch zu dem System und den bestehenden Kontrollmöglichkeiten äußern.

5.2   Entlastung

Die letzte Kontrolle erfolgt im Rahmen der Entlastung in Bezug auf den Haushaltsplan für ein bestimmtes Haushaltsjahr. Das Europäische Parlament ist das für die Entlastung zuständige Organ innerhalb der Europäischen Union. Dies bedeutet, dass es dem Europäischen Parlament obliegt, im Anschluss an die Prüfung und abschließende Überarbeitung der Jahresrechnung und auf der Grundlage einer vom Rat bezüglich der Entlastung ausgesprochenen Empfehlung darüber zu entscheiden, ob der Kommission und anderen Einrichtungen der Europäischen Union für den Vollzug des EU-Haushalts im vorangegangenen Haushaltsjahr Entlastung erteilt werden soll. Bei dieser Entscheidung stützt sich das Europäische Parlament auf eine Überprüfung der Rechnungen, auf den Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs (der eine offizielle Zuverlässigkeitserklärung enthält) sowie die Antworten der Kommission und berücksichtigt auch Fragen und zusätzliche Auskunftsersuchen, die an die Kommission gerichtet werden.

Die Entlastung stellt die politische Komponente der externen Kontrolle des Haushaltsvollzugs dar und ist der Beschluss, durch den das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates die Kommission aus der Verantwortung für die Verwaltung eines bestimmten Haushaltsplans entlässt und so das Bestehen dieses Haushaltsplans für beendet erklärt. Das Entlastungsverfahren kann zu einem der zwei folgenden Ergebnisse führen: zur Erteilung oder zum Aufschub der Entlastung. Bei der Erteilung der Entlastung kann das Europäische Parlament Feststellungen hervorheben, die seiner Meinung nach von Bedeutung sind; oftmals empfiehlt das Parlament Maßnahmen, die die Kommission in den entsprechenden Angelegenheiten ergreifen sollte. Die Kommission legt die ergriffenen Maßnahmen in einem Bericht zu den Folgemaßnahmen und einem Aktionsplan dar und übermittelt diese beiden Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat.

TEIL I

KONSOLIDIERTE JAHRESRECHNUNG DER EUROPÄISCHEN UNION UND ERLÄUTERUNGEN

INHALTSVERZEICHNIS

A.

Vermögensübersicht

B.

Ergebnisrechnung

C.

Kapitalflussrechnung

D.

Tabelle über Veränderungen der Nettovermögenswerte

E.

Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen

1.

Wichtige Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

2.

Erläuterungen zur Vermögensübersicht

3.

Erläuterungen zur Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis

4.

Erläuterungen zur Cashflow-Tabelle

5.

Außerbilanzmäßige Posten

6.

Wiedereinziehung rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen

7.

Finanzrisikomanagement

8.

Angaben zu verbundenen Parteien

9.

Ereignisse nach dem Abschlussstichtag

10.

Konsolidierte Einrichtungen

11.

Nicht konsolidierte Einrichtungen

A.   VERMÖGENSÜBERSICHT

Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2009

31.12.2008

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE:

Immaterielle Vermögenswerte

2.1

72

56

Sachanlagen

2.2

4 859

4 881

Langfristige Investitionen

2.3

2 379

2 078

Darlehen

2.4

10 764

3 565

Langfristige Vorfinanzierungen

2.5

39 750

29 023

Langfristige Forderungen

2.6

55

45

 

 

57 879

39 648

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

Lagerbestände

2.7

77

85

Kurzfristige Investitionen

2.8

1 791

1 553

Kurzfristige Vorfinanzierungen

2.9

9 077

10 262

Kurzfristige Forderungen

2.10

8 663

11 920

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

2.11

23 372

23 724

 

 

42 980

47 544

Gesamtvermögen

 

100 859

87 192

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN:

Mitarbeitersozialleistungen

2.12

(37 242)

(37 556)

Langfristige Rückstellungen

2.13

(1 469)

(1 341)

Langfristige Finanzverbindlichkeiten

2.14

(10 559)

(3 349)

Sonstige langfristige Verbindlichkeiten

2.15

(2 178)

(2 226)

 

 

(51 448)

(44 472)

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN:

Kurzfristige Rückstellungen

2.16

(213)

(348)

Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten

2.17

(40)

(119)

Abrechnungsverbindlichkeiten

2.18

(93 884)

(89 677)

 

 

(94 137)

(90 144)

Gesamtverbindlichkeiten

 

(145 585)

(134 616)

NETTOVERMÖGEN

 

(44 726)

(47 424)

Rücklagen

2.19

3 323

3 115

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge:

2.20

 

 

Sozialleistungen für Bedienstete  (1)

 

(37 242)

(37 556)

Sonstige Beträge  (2)

 

(10 807)

(12 983)

NETTOVERMÖGEN

 

(44 726)

(47 424)

B.   ERGEBNISRECHNUNG

Mio. EUR

 

Erläuterung

2009

2008

OPERATIVE ERTRÄGE

Einnahmen aus Eigenmitteln und Beiträgen

3.1

110 537

112 713

Sonstige operative Erträge

3.2

7 532

9 731

 

 

118 069

122 444

OPERATIVE AUFWENDUNGEN

Verwaltungsaufwendungen

3.3

(8 133)

(7 720)

Operative Aufwendungen

3.4

(104 934)

(97 214)

 

 

(113 067)

(104 934)

ÜBERSCHUSS AUS OPERATIVER TÄTIGKEIT

 

5 002

17 510

Finanzerträge

3.5

835

698

Finanzaufwendungen

3.6

(594)

(467)

Entwicklung der Verbindlichkeit Leistungen an Bedienstete

2.12

(683)

(5 009)

Anteil am Nettoverlust verbundener Unternehmen und Joint Ventures

3.7

(103)

(46)

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES JAHRES

 

4 457

12 686

C.   KAPITALFLUSSRECHNUNG

Mio. EUR

 

Erläuterun

2009

2008 (3)

Wirtschaftliches Ergebnis des Jahres

 

4 457

12 686

Laufende Geschäftstätigkeit

4.2

 

 

Tilgung

 

22

19

Abschreibung

 

447

302

(Rückbuchung von) Wertminderungsverlusten bei Investitionen

 

(16)

3

(Zugang)/Abgang von Darlehen

 

(7 199)

(1 759)

(Zugang)/Abgang langfristiger Vorfinanzierungen

 

(10 727)

(15 008)

(Zugang)/Abgang langfristiger Forderungen

 

(10)

82

(Zugang)/Abgang bei Lagerbeständen

 

8

3

(Zugang)/Abgang kurzfristiger Vorfinanzierungen

 

1 185

10 321

(Zugang)/Abgang kurzfristiger Forderungen

 

3 257

131

(Zugang)/Abgang langfristiger Rückstellungen

 

128

262

(Zugang)/Abgang langfristiger Finanzverbindlichkeiten

 

7 210

1 775

(Zugang)/Abgang sonstiger langfristiger Verbindlichkeiten

 

(48)

237

(Zugang)/Abgang kurzfristiger Rückstellungen

 

(135)

(21)

(Zugang)/Abgang kurzfristiger Finanzverbindlichkeiten

 

(79)

(16)

(Zugang)/Abgang von Abrechnungsverbindlichkeiten

 

4 207

(5 703)

Haushaltsüberschuss des Vorjahres wird als zahlungsunwirksamer Ertrag übernommen

 

(1 796)

(1 529)

Sonstige zahlungsunwirksame Bewegungen

 

37

37

Zugang/(Abgang) bei der Verbindlichkeit Leistungen an Bedienstete

 

(314)

4 076

Anlagetätigkeit

4.3

 

 

(Zugang)/Abgang bei immateriellen Anlagewerten sowie Sachanlagen

 

(463)

(689)

(Zugang)/Abgang langfristiger Investitionen

 

(284)

(108)

(Zugang)/Abgang kurzfristiger Investitionen

 

(239)

(133)

NETTOCASHFLOW

 

(352)

4 968

Nettozunahme der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

 

(352)

4 968

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu Beginn des Jahres

2.11

23 724

18 756

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende

2.11

23 372

23 724

D.   TABELLE ÜBER VERÄNDERUNGEN DER NETTOVERMÖGENSWERTE

Mio. EUR

 

Rücklagen (A)

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge (B)

Nettovermögenswerte = (A)+(B)

Zeitwert-Rücklage

Sonstige Rücklagen

Kumulierter Überschuss/(Verlust)

Wirtschaftliches Ergebnis des Jahres

STAND: 31. DEZEMBER 2007

7

2 799

(68 888)

7 462

(58 620)

Entwicklung der Garantiefonds-Rücklage

 

158

(158)

 

0

Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts

34

 

 

 

34

Sonstiges

 

113

(108)

 

5

Zuordnung des wirtschaftlichen Ergebnisses 2007

 

4

7 458

(7 462)

0

Haushaltsergebnis 2007, den Mitgliedstaaten gutgeschrieben

 

 

(1 529)

 

(1 529)

Wirtschaftliches Ergebnis des Jahres

 

 

 

12 686

12 686

STAND: 31. DEZEMBER 2008

41

3 074

(63 225)

12 686

(47 424)

Entwicklung der Garantiefonds-Rücklage

 

196

(196)

 

0

Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts

28

 

 

 

28

Sonstiges

 

(1)

10

 

9

Zuordnung des wirtschaftlichen Ergebnisses 2008

 

(15)

12 701

(12 686)

0

Haushaltsergebnis 2008, den Mitgliedstaaten gutgeschrieben

 

 

(1 796)

 

(1 796)

Wirtschaftliches Ergebnis des Jahres

 

 

 

4 457

4 457

STAND: 31. DEZEMBER 2009

69

3 254

(52 506)

4 457

(44 726)

E.   ERLÄUTERUNGEN ZUR JAHRESRECHNUNG

1.   WICHTIGE BILANZIERUNGS- UND BEWERTUNGSMETHODEN

1.1   RECHTSGRUNDLAGE UND RECHNUNGSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN

Die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union umfasst die Jahresrechnungen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (in Abwicklung). Die Rechnungsführung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 (ABl. L 248 vom 16.9.2002) über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu dieser Haushaltsordnung.

Die Europäische Union hat ihre konsolidierte Jahresrechnung für 2009 gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung nach Rechnungsführungsvorschriften auf der Grundlage der Periodenrechnung erstellt, die den IPSAS-Standards (International Public Sector Accounting Standards) oder, sofern diese noch nicht vorliegen, den IFRS-Standards (International Financial Reporting Standards) folgen. Die vom Rechnungsführer der Kommission eingeführten Rechnungsführungsvorschriften werden von allen konsolidierten europäischen Organen und Einrichtungen angewandt, um zur Harmonisierung des Verfahrens für die Erstellung der Jahresabschlüsse und Konsolidierung einheitliche Vorschriften über Rechnungsführung, Bewertung und Rechnungslegung festzulegen. Die Jahresrechnungen werden jeweils nach Kalenderjahren in Euro geführt.

1.2   GRUNDSÄTZE DER RECHNUNGSFÜHRUNG

Grundsätzlich besteht der Zweck von Jahresabschlüssen in der Vermittlung von Informationen über Finanzlage, Leistungen und Cashflow einer Einrichtung, die für verschiedenste Benutzer von Interesse sind. Die in den Jahresabschlüssen öffentlicher Einrichtungen wie der Europäischen Union enthaltenen Informationen sollen insbesondere die Entscheidungsfindung erleichtern und zeigen, dass die betreffende Einrichtung die ihr anvertrauten Mittel effizient und verantwortungsvoll eingesetzt hat. Das vorliegende Dokument wurde unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse verfasst. Nach Artikel 124 der Haushaltsordnung werden die Jahresabschlüsse nach Maßgabe der folgenden allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien erstellt:

Kontinuität der Tätigkeiten;

Vorsichtsprinzip;

Einheitlichkeit der Rechnungsführungsmethoden;

Vergleichbarkeit der Daten;

Wesentlichkeit;

Bruttoprinzip;

Vorrang der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein;

Periodenrechnung.

Die Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung nach Maßgabe der oben genannten Regeln und Prinzipien erfordert die Vornahme von Schätzungen, die sich sowohl auf Beträge bei bestimmten Posten der konsolidierten Vermögensübersicht und der konsolidierten Ergebnisrechnung auswirken als auch auf die entsprechenden Angaben zu Eventualforderungen und -verbindlichkeiten.

1.3   KONSOLIDIERUNG

Auswirkungen des Vertrags von Lissabon

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wird der Jahresabschluss der Europäischen Union als „Jahresrechnung der Europäischen Union“ bezeichnet (Artikel 318 AEUV). Diese Änderung hat auf den Konsolidierungskreis keine Auswirkung. Weder Agenturen, die im Rahmen des ehemaligen zweiten Pfeilers der Europäischen Union gegründet wurden, noch die Europäische Zentralbank (EZB) erfüllen die Konsolidierungskriterien, obgleich letztere nach dem Vertrag von Lissabon als Organ der Europäischen Union gilt. Die genannten Einrichtungen liegen demnach, wie auch in den Vorjahren, außerhalb des Konsolidierungskreises.

Der Konsolidierungskreis erfasst auch, wie in den Vorjahren, zwei Agenturen des ehemaligen dritten Pfeilers der Europäischen Union, die Fördermittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten haben (siehe hierzu Erläuterung 10). Die verbleibende Agentur dieses Pfeilers, Europol, wird ab 2010 eine Einrichtung der Europäischen Union.

Konsolidierungskreis

Der Konsolidierungskreis der Europäischen Union umfasst 40 kontrollierte Einrichtungen (alle wichtigen kontrollierten Organe und Agenturen), drei verbundene Einrichtungen und vier Joint Ventures. Die vollständige Liste der konsolidierten Einrichtungen ist Erläuterung 10 zu entnehmen. Gegenüber 2008 umfasst der Konsolidierungskreis zwei weitere Exekutivagenturen, zwei verbundene Einrichtungen und ein Joint Venture, während eine Agentur am 31. Dezember 2008 abgewickelt wurde. Die Ausweitung wirkt sich nur unwesentlich auf die konsolidierten Jahresabschlüsse aus.

Kontrollierte Einrichtungen (vollkonsolidierte Einrichtungen)

Die Entscheidung, eine Einrichtung in den Konsolidierungskreis aufzunehmen, basiert auf dem Konzept der Kontrolle. Kontrollierte Einrichtungen sind Einrichtungen, für welche die Europäische Union direkt oder indirekt die Befugnis hat, ihnen ihre finanziellen und operativen Tätigkeiten vorzuschreiben, damit sie aus den Tätigkeiten dieser Einrichtungen Nutzen ziehen können. Diese Befugnis muss zum Zeitpunkt der Erfassung ausgeübt werden können. Die Konsolidierung der kontrollierten Einrichtungen erfolgt anhand der Vollkonsolidierungsmethode. Die Konsolidierung beginnt am ersten Tag, an dem die Kontrolle besteht, und endet, wenn keine Kontrolle mehr besteht.

Die gängigsten Kontrollindikatoren der Europäischen Union sind: Gründung durch Gründungsverträge oder einen Rechtsakt des Sekundärrechts, Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan, das Bestehen von Stimmrechten in den leitenden Organen, Prüfung durch den Europäischen Rechnungshof und Entlastung durch das Europäische Parlament. Aus offensichtlichen Gründen hat die Einschätzung auf der Ebene der Einrichtungen zu erfolgen, um zu bestimmen, ob eines der oben genannten Kriterien oder alle eine Kontrolle rechtfertigen.

Diesem Ansatz zufolge stehen die Organe der Europäischen Union (mit Ausnahme der EZB) und Agenturen (mit Ausnahme der Agenturen des ehemaligen zweiten Pfeilers sowie Europol) unter der alleinigen Kontrolle der Europäischen Union und fallen somit in den Konsolidierungskreis. Zusätzlich gilt auch die in Abwicklung befindliche Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) als kontrolliertes Unternehmen.

Alle Transaktionen und Salden zwischen den kontrollierten Einrichtungen der Europäischen Union wurden herausgenommen, mit Ausnahme der nicht realisierten Gewinne und Verluste, die unwesentlich sind.

Verbundene Einrichtungen

Verbundene Einrichtungen sind alle Einrichtungen, auf die die Europäische Union zwar direkt oder indirekt einen maßgeblichen Einfluss hat, bei denen sie aber nicht an den finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungsprozessen mitwirkt. Ein maßgeblicher Einfluss wird angenommen, wenn die Europäische Kommission direkt oder indirekt mindestens 20 % der Stimmrechte hält.

Beteiligungen an verbundenen Einrichtungen werden nach der Äquivalenzmethode (Equity-Methode) und bei der ersten Erfassung nach dem Anschaffungswertprinzip bewertet. Die Ergebnisse der verbundenen Einrichtungen der Europäischen Union werden anteilig in der Ergebnisrechnung ausgewiesen und die Entwicklung der Rücklagen wird anteilig unter der Rubrik Rücklagen erfasst. Die anfänglichen Kosten ergeben zusammen mit allen Entwicklungen (zusätzliche Beiträge, Ergebnisanteile und Rücklagenentwicklungen, Wertminderungen und Dividenden) den Buchwert der verbundenen Einrichtung in der EU-Rechnungsführung zum Abschlussstichtag. Dabei verringern Gewinnausschüttungen verbundener Einrichtungen den Buchwert des Vermögenswertes. Unrealisierte Gewinne und Verluste zwischen der Europäischen Union und ihren verbundenen Einrichtungen sind unwesentlich und wurden daher nicht eliminiert.

Die Grundsätze der Rechnungsführung verbundener Einrichtungen können sich bei ähnlichen Vorgängen und Ereignissen unter vergleichbaren Umständen von jenen der Europäischen Union unterscheiden. In Fällen, in denen die Europäische Union 20 % oder mehr an einem Risikokapitalfonds hält, strebt sie keinen erheblichen Einfluss an. Diese Fonds werden hinsichtlich ihrer Bewertung als „Zur Veräußerung verfügbare“ Finanzanlagen (AfS) klassifiziert und die Äquivalenzmethode kommt hier nicht zur Anwendung.

Joint Ventures

Ein Joint Venture ist ein vertraglich vereinbarter Zusammenschluss, in dessen Rahmen die Europäische Union und eine oder mehrere andere Parteien (die „Projektteilnehmer“) eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die einer gemeinsamen Kontrolle unterliegt. Gemeinsame Kontrolle bedeutet die vertraglich vereinbarte gemeinsame, direkte oder indirekte Kontrolle über eine Tätigkeit mit Nutzungspotential.

Investitionen in Joint Ventures werden nach der Äquivalenzmethode und bei der ersten Erfassung nach dem Anschaffungswertprinzip bewertet. Die Beteiligung der Europäischen Union an den Gewinnen oder Verlusten ihrer gemeinsam kontrollierten Einrichtungen wird in der EU-Ergebnisrechnung ausgewiesen, ihre Beteiligung an der Rücklagenentwicklung ist unter den EU-Rücklagen erfasst. Die anfänglichen Kosten ergeben zusammen mit allen Entwicklungen (zusätzliche Beiträge, Ergebnisanteile und Rücklagenentwicklungen, Wertminderungen und Dividenden) den Buchwert des Joint Ventures in der EU-Rechnungsführung zum Abschlussstichtag.

Unrealisierte Gewinne und Verluste zwischen der Europäischen Union und ihren Joint Ventures sind unwesentlich und wurden daher nicht eliminiert. Die Grundsätze der Rechnungsführung der Mitunternehmen können sich bei ähnlichen Vorgängen und Ereignissen unter vergleichbaren Umständen von jenen der Europäischen Union unterscheiden.

Nicht konsolidierte Einrichtungen, deren Fonds die Kommission bewirtschaftet

In der Rechnungsführung der Europäischen Union nicht konsolidiert werden jene Fonds, welche die Kommission für das Krankheitsfürsorgesystem des EU-Personals, den Europäischen Entwicklungsfonds und den Teilnehmer-Garantiefonds bewirtschaftet, da die Europäische Union diese nicht kontrolliert – siehe Erläuterung 11 für Einzelheiten zu den betreffenden Werten.

1.4   RECHNUNGSLEGUNGSGRUNDSÄTZE

1.4.1    Währung und Umrechnungskurse

Funktions- und Berichtswährung

Die Jahresabschlüsse werden in Millionen Euro ausgewiesen, da der Euro die Funktions- und Berichtswährung der Europäischen Union ist.

Fremdwährungstransaktionen und Jahressalden

Fremdwährungstransaktionen werden zu dem am Datum der jeweiligen Transaktion geltenden Kurs in Euro umgerechnet. Fremdwährungsgewinne und -verluste aus der Abrechnung von Fremdwährungstransaktionen und der Umrechnung von monetären Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen zu den Kursen am Jahresende sind in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

Für folgende Rubriken gelten andere Umrechnungsregeln:

Sachanlagen sowie immaterielle Anlagewerte werden mit ihrem Erstanschaffungswert, umgerechnet in Euro zu dem im Anschaffungszeitpunkt geltenden Kurs, erfasst und

Vorfinanzierungen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft werden jeweils zu dem Kurs umgerechnet, der am 10. des Monats nach dem Monat der Gewährung Gültigkeit hat.

Die Jahresendstände der monetären Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen werden anhand der am 31. Dezember geltenden Kurse wie folgt umgerechnet:

EURO-Wechselkurse

Währung

31.12.2009

31.12.2008

BGN

1,9558

1,9558

CZK

26,4730

26,8750

DKK

7,4418

7,4506

EEK

15,6466

15,6466

GBP

0,8881

0,9525

HUF

270,4200

266,7000

LVL

0,7093

0,7083

LTL

3,4528

3,4528

PLN

4,1045

4,1535

RON

4,2363

4,0225

SEK

10,2520

10,8700

CHF

1,4836

1,4850

JPY

133,1600

126,1400

USD

1,4406

1,3917

Änderungen im beizulegenden Zeitwert der auf Fremdwährung lautenden und als „Zur Veräußerung verfügbar“ klassifizierten Finanzanlagen werden in der Ergebnisrechnung erfasst. Umrechnungsdifferenzen bei nichtmonetären Finanzanlagen und Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, sind in der Ergebnisrechnung erfasst. Umrechnungsdifferenzen nichtmonetärer Finanzanlagen, die als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert werden, sind in der Zeitwert-Rücklage enthalten.

1.4.2    Schätzungen

Nach den IPSAS-Grundsätzen und den allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungsführung beinhalten die Jahresabschlüsse auch immer Beträge, die auf Schätzungen und Annahmen beruhen, die von den jeweiligen Entscheidungsträgern auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren Informationen vorgenommen werden. Zu den wichtigen Schätzungen im vorliegenden Dokument gehören unter anderem Beträge für Verbindlichkeiten betreffend Leistungen für Bedienstete, Rückstellungen, finanzielle Risiken in Zusammenhang mit Lagerbeständen oder Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, antizipative Aktiva und Passiva, Eventualforderungen und -verbindlichkeiten sowie die Höhe der Wertminderung bei immateriellen Anlagewerten und Sachanlagen. Die tatsächlichen Ergebnisse können von diesen Schätzungen abweichen. Änderungen der Schätzungen werden in jenem Rechnungszeitraum ausgewiesen, in dem sie bekannt werden.

1.5   VERMÖGENSÜBERSICHT

1.5.1    Immaterielle Vermögenswerte

Durch Kauf erworbene Computer-Softwarelizenzen werden zu ihren Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen und der Wertminderungsverluste ausgewiesen. Die Abschreibung dieser Anlagen erfolgt linear unter Berücksichtigung der geschätzten Nutzungsdauer von vier Jahren. Selbst hergestellte immaterielle Vermögenswerte werden in der Ergebnisrechnung als Aufwand verbucht. Die Kosten für die Entwicklung oder Wartung von Computer-Softwareprogrammen werden nach Anfall als Aufwand verbucht. Gleiches gilt auch für die Kosten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und für Entwicklungskosten.

1.5.2    Sachanlagen

Alle Sachanlagen werden nach dem Anschaffungswertprinzip abzüglich kumulierter Abschreibung und der Wertminderungsverluste ausgewiesen. Zu den Anschaffungskosten werden jene Ausgaben hinzugerechnet, die direkt mit dem Erwerb oder dem Bau der einzelnen Anlagen in Zusammenhang stehen.

Folgekosten sind im Buchwert der betreffenden Position enthalten oder werden als gesonderte Position ausgewiesen, wenn künftige wirtschaftliche Vorteile oder das mit dem Posten verbundene Nutzungspotenzial voraussichtlich der Europäischen Union zugute kommen und die Kosten verlässlich ermittelt werden können. Kosten für Reparaturen und Wartungsarbeiten werden in der Ergebnisrechnung in der Rechnungsperiode ihres Anfalls als Aufwand verbucht. Da die Europäische Union für den Erwerb von Sachanlagen keinen Kredit aufnimmt, fallen beim Erwerb auch keine durch eine Kreditaufnahme bedingten Finanzierungskosten an.

Grundstücke und Kunstwerke werden nicht abgeschrieben, da davon ausgegangen wird, dass ihre Nutzungsdauer unbegrenzt ist. Anlagen im Bau werden nicht abgeschrieben, da diese Anlagen noch nicht verfügbar sind. Die Abschreibung sonstiger Anlagen erfolgt linear, sodass ihre Kosten dem jeweiligen Restwert über die geschätzte Nutzungsdauer wie folgt zugeordnet werden:

Abschreibungssätze

Art der Anlage

Lineare Abschreibung

Gebäude

4 %

Technische Anlagen, Maschinen und Geräte

10 % bis 25 %

Mobiliar

10 % bis 25 %

Installationen

10 % bis 33 %

Fuhrpark

25 %

Computerhardware

25 %

Sonstige Sachanlagen

10 % bis 33 %

Veräußerungsgewinne und -verluste werden durch Vergleich der Erlöse abzüglich Verkaufskosten mit dem Buchwert des veräußerten Vermögenswerts ermittelt. Sie sind der Ergebnisrechnung zu entnehmen.

Leasing-Transaktionen

Das Leasing von Sachanlagen wird dann als Finanzleasing eingestuft, wenn Risiken und Erträge im Wesentlichen auf die Europäische Union entfallen. Finanzleasing wird zu Beginn der Leasingdauer zum geringeren Wert zwischen Verkehrswert des Leasinggegenstandes und Zeitwert der Mindestleasingzahlungen aktiviert. Jede Leasingzahlung wird so zwischen Verbindlichkeiten und Finanzaufwendungen aufgeteilt, dass sich ein konstanter Zinssatz des noch zu finanzierenden Betrages ergibt. Die Leasingverbindlichkeiten abzüglich Finanzierungskosten sind unter den sonstigen (lang- und kurzfristigen) Verbindlichkeiten ausgewiesen. Der Zinsanteil an den Finanzierungskosten wird in der Ergebnisrechnung über die Leasingdauer als Aufwand verbucht, sodass sich für jede Periode ein konstanter, periodischer Zinssatz für die noch verbleibenden Verbindlichkeiten ergibt. Die durch Finanzleasing gehaltenen Anlagen werden über den jeweils kürzeren Zeitraum von Nutzungs- und Leasingdauer abgeschrieben.

Leasingtransaktionen, bei denen ein erheblicher Anteil an den Risiken und Erträgen beim Leasinggeber verbleibt, gelten als Operating Leasing. Operating-Leasing-Zahlungen werden in der Ergebnisrechnung linear über die Leasingdauer als Aufwand verbucht.

1.5.3    Wertminderung nichtfinanzieller Anlagen

Anlagen mit unbegrenzter Nutzungsdauer werden nicht abgeschrieben, sondern einem jährlichen Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) unterzogen. Abzuschreibende Anlagen werden hingegen immer dann einem Werthaltigkeitstest unterzogen, wenn Ereignisse oder geänderte Umstände anzeigen, dass der Buchwert möglicherweise nicht mehr erzielbar ist. Ein Wertminderungsverlust wird in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und erzielbarem Veräußerungswert abgeschrieben. Der erzielbare Veräußerungswert ist der höhere Wert zwischen dem Buchwert abzüglich Verkaufskosten und dem Nutzungswert.

Restwert und Nutzungsdauer von immateriellen Anlagewerten und Sachanlagen werden jeweils mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls berichtigt. Der Buchwert einer Anlage wird, wenn er höher ist als der durch Veräußerung erzielbare Wert, unmittelbar auf den erzielbaren Wert abgeschrieben. Wenn die Ursachen für in vorangehenden Jahren erfasste Wertminderungen nicht mehr gültig sind, werden die Wertminderungsverluste entsprechend zurückgebucht.

1.5.4    Investitionen

Beteiligungen an verbundenen Einrichtungen und Joint Ventures

Beteiligungen an verbundenen Einrichtungen und Joint Ventures werden nach der Äquivalenzmethode erfasst. Wenn Anzeichen einer Wertminderung vorliegen, werden die Eigenkapitalkosten angepasst, um den Anteil der Erhöhungen oder Verringerungen im Nettovermögen der verbundenen Einrichtungen und Joint Ventures widerzuspiegeln, die der Europäischen Union nach der erstmaligen Erfassung zuzuschreiben sind, und gegebenenfalls werden Abschreibungen auf den niedrigeren erzielbaren Veräußerungswert vorgenommen. Der erzielbare Betrag wird nach der Erläuterung in 1.5.3 ermittelt. Ist die Ursache für die Wertminderung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr gültig, wird der Wertminderungsverlust auf den Buchwert zurückgebucht, der im Falle einer Nicht-Erfassung eines Wertminderungsverlusts ermittelt worden wäre.

Investitionen in Risikokapitalfonds

Klassifikation und Messung

Investitionen in Risikokapitalfonds werden als zur Veräußerung verfügbare Anlagen (siehe 1.5.5) klassifiziert und sind daher zu ihrem Fair Value oder beizulegenden Zeitwert zu erfassen, wobei Gewinne und Verluste, die aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts (einschließlich Umrechnungsdifferenzen) entstehen, in der Zeitwert-Rücklage ausgewiesen werden.

Überlegungen zum beizulegenden Zeitwert

Da es zu Investitionen in Risikokapitalfonds auf keinem aktiven Markt notierte Kurse gibt, werden sie einzeln nach Positionen zum niedrigeren Wert zwischen Anschaffungs- und Nettoinventarwert („NAV“) erfasst, wie vom Fondsmanager bis zum Abschlussstichtag angegeben, womit alle zuordenbaren unrealisierten Gewinne, die das zugrunde liegende Investment-Portfolio möglicherweise erwirtschaftet hat, ausgeschlossen bleiben. Investitionen in Risikokapitalfonds in der Frühphase werden nach denselben Grundsätzen bewertet, es sei denn, es käme nur aufgrund von Verwaltungsaufwendungen zu nicht realisierten Verlusten, die nicht berücksichtigt werden.

Nicht realisierte Gewinne, die sich aus der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts ergeben, werden über Rücklagen erfasst, während nicht realisierte Verluste auf ihre Wertminderung hin geprüft werden. So lässt sich feststellen, ob sie als Wertminderungsverlust in der Ergebnisrechnung oder als Änderungen in der Zeitwert-Rücklage auszuweisen sind. Das nach dem Prinzip des beizulegenden Zeitwerts ermittelte Nettovermögen wird als Prozentsatz der Beteiligung der Europäischen Union am betreffenden Fonds aus dem im jüngsten Fondsbericht ausgewiesenen NAV berechnet oder es entspricht dem präzisen anteiligen Wert vom selben Datum, sollte der Fondsmanager diesen übermittelt haben.

1.5.5    Finanzanlagen

Klassifizierung

Die Finanzanlagen der Europäischen Union werden in folgende Kategorien eingeteilt: zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasste Finanzanlagen; Darlehen und Forderungen; bis zur Endfälligkeit gehaltene Anlagen; zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen. Die Klassifizierung der Finanzinstrumente wird bei ihrer erstmaligen Erfassung vorgenommen und an jedem Abschlussstichtag überprüft.

(i)   Zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasste Finanzanlagen

Eine Finanzanlage fällt in diese Kategorie, wenn sie vor allem im Hinblick auf ihren baldigen Wiederverkauf erworben oder von der Europäischen Union so eingestuft wird. Auch Derivate werden unter dieser Kategorie erfasst. Anlagen dieser Kategorie werden als Umlaufvermögen eingestuft, falls von einem Verkauf innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag auszugehen ist.

(ii)   Darlehen und Forderungen

Darlehen und Forderungen sind nicht derivative Finanzanlagen mit festgelegten oder vorhersehbaren Zahlungen, die nicht an einem aktiven Markt notiert sind. Sie entstehen, wenn die Europäische Union einem Schuldner Geld, Waren oder Dienstleistungen direkt zur Verfügung stellen, ohne die Absicht, die Forderung zu verkaufen. Sie fallen unter das Anlagevermögen, sofern ihre Fälligkeit ab dem Abschlussstichtag mindestens zwölf Monate beträgt.

(iii)   Bis zur Endfälligkeit gehaltene Investitionen

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Investitionen sind nicht derivative Finanzanlagen mit festgelegten oder vorhersehbaren Zahlungen und fester Laufzeit, welche die Europäische Union bis zu ihrer Endfälligkeit halten will und kann. In diesem Haushaltsjahr bestanden bei der Europäischen Union keine Investitionen dieser Kategorie.

(iv)   Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen

Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen sind nicht derivative Anlagen, die entweder ausdrücklich in diese Kategorie eingeordnet werden oder unter keine der anderen Kategorien fallen. Sie werden entweder als Umlauf- oder Anlagevermögen klassifiziert, je nach dem Zeitraum, in dem die Europäische Union ihre Veräußerung beabsichtigt. Auch Investitionen in nicht konsolidierte Einrichtungen und sonstige Kapitalbeteiligungen (z. B. Risikokapitaloperationen), die nicht nach der Äquivalenzmethode buchmäßig erfasst werden, werden als zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen klassifiziert.

Erstansatz und -bewertung

Käufe und Verkäufe von Finanzanlagen der Kategorien „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst“, „bis zur Endfälligkeit gehalten“ und „zur Veräußerung verfügbar“ werden am Handelstag – dem Datum, an dem die Europäische Union sich zum Kauf oder Verkauf verpflichtet – erfasst. Darlehen werden mit ihrer Auszahlung an die Darlehensnehmer erfasst. Finanzinstrumente werden, sofern es sich nicht um zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasste Finanzanlagen handelt, anfangs zum beigelegten Zeitwert zuzüglich Transaktionskosten erfasst. Finanzanlagen, die zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasst werden, werden anfangs zum beigelegten Zeitwert zuzüglich Transaktionskosten erfasst und in der Ergebnisrechnung als Aufwand verbucht.

Der beizulegende Zeitwert einer Finanzanlage entspricht bei erstmaligem Ansatz im Normalfall dem Transaktionspreis (d.h. dem beizulegenden Zeitwert des erhaltenen Entgelts). Wird jedoch ein langfristiges, unverzinstes oder günstiger als zu Marktzinsen verzinstes Darlehen gewährt, kann sein beizulegender Zeitwert als Zeitwert aller künftigen abgezinsten Zahlungsströme ermittelt werden, wobei der geltende Marktzinssatz für vergleichbare Instrumente mit ähnlichem Rating als Vergleich herangezogen wird.

Im Falle von Darlehen aus Anleihemitteln (Gegengeschäfte oder Back-to-Back-Transaktionen) sind die Differenzen zwischen dem Darlehen, den Darlehensbedingungen und dem Betrag nicht wesentlich und die „Opportunitätskosten“ finden keine Anwendung, da die Europäische Union nicht in Kapitalmärkte investieren darf. Daher werden diese Darlehen zu ihrem Nennbetrag erfasst. Die von der Europäischen Union getragenen und an den Darlehensempfänger weiter verrechneten Transaktionskosten werden direkt in der Ergebnisrechnung erfasst.

Finanzinstrumente werden dann nicht mehr erfasst, wenn die Zahlungsansprüche aus den Investitionen erloschen sind oder übertragen wurden und die Europäische Union im Wesentlichen alle Risiken und Erträge aus dem Eigentum übertragen hat.

Fogebewertung

Zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasste Finanzanlagen werden anschließend zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen. Gewinne und Verluste durch Änderungen im beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten aus der Kategorie „Finanzinstrumente mit erfolgswirksamer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert“ werden in der Periode ihres Entstehens in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

Darlehen und Forderungen sowie bis zur Endfälligkeit gehaltene Anlagen werden anhand der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Im Falle von Darlehen aus Anleihemitteln wird derselbe Effektivzinssatz auf Darlehen und Anleihen angewandt, da diese Darlehen die Merkmale von Gegengeschäften (Back-to-Back-Transaktionen) erfüllen und die Differenzen zwischen dem Darlehen, den Darlehensbedingungen und dem Betrag nicht wesentlich sind. Die von der Europäischen Union getragenen und an den Darlehensempfänger weiter verrechneten Transaktionskosten werden direkt in der Ergebnisrechnung erfasst.

Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen werden anschließend zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen. Erträge und Verluste aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von zur Veräußerung verfügbaren Anlagen werden in der Zeitwert-Rücklage ausgewiesen. Wird eine als zur Veräußerung verfügbar eingestufte Finanzanlage verkauft oder abgewertet, werden die zuvor in der Zeitwert-Rücklage ausgewiesenen kumulativen Berichtigungen auf ihren beizulegenden Zeitwert in der Ergebnisrechnung erfasst. Die mithilfe der Effektivzinsmethode berechneten Zinsen zur Veräußerung verfügbarer Finanzanlagen sind in der Ergebnisrechnung erfasst. Dividenden der zur Veräußerung verfügbaren Dividendenpapiere werden erfasst, sobald ein Auszahlungsanspruch der Europäischen Union besteht.

Der beizulegende Zeitwert von in aktiven Märkten notierten Anlagen basiert auf den jeweiligen Geldkursen. Besteht kein aktiver Markt für eine Finanzanlage (und für nicht börsennotierte Wertpapiere), so legt die Europäische Union mithilfe von Bewertungstechniken einen beizulegenden Zeitwert fest. Dies umfasst die Zugrundelegung aktueller marktüblicher Transaktionen, den Verweis auf andere, weitgehend ähnliche Wertpapiere, DCF-Analysen, Optionspreismodelle und sonstige von den Marktteilnehmern häufig verwendete Bewertungstechniken.

Sollte sich kein notierter Kurs eines aktiven Marktes zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts verlässlich ermitteln lassen, werden die Anlagen zum Anschaffungswert abzüglich Wertminderung bewertet.

Wertminderung von Finanzanlagen

Die Europäische Union überprüft zu jedem Abschlussstichtag, ob objektive Hinweise auf die Wertminderung einer Finanzanlage vorliegen. Eine Finanzanlage wird nur dann abgewertet und Abwertungsverluste entstehen nur dann, wenn aufgrund eines oder mehrerer Ereignisse nach der erstmaligen Erfassung der Anlage objektive Hinweise auf eine Wertminderung vorliegen, sofern dieses Ereignis (oder diese Ereignisse) verlässlich vorhersagbare Auswirkungen auf die künftigen Cashflows der Anlage hat (haben).

(i)   Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Anlagen

Besteht ein objektiver Hinweis auf den Eintritt eines Abwertungsverlustes bei Darlehen und Forderungen oder bis zur Endfälligkeit gehaltenen, zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Anlagen, wird die Höhe dieses Verlustes als Differenz zwischen Buchwert und Zeitwert der geschätzten künftigen Cashflows (ohne die künftigen, bisher nicht entstandenen Kreditverluste), abgezinst zum ursprünglichen Effektivzinssatz der Finanzanlage, ermittelt. Der Buchwert verringert sich entsprechend und der Verlust wird in der Ergebnisrechnung erfasst. Bei variabler Verzinsung eines Darlehens oder einer bis zur Fälligkeit gehaltenen Anlage wird der vertraglich vereinbarte Effektivzinssatz als Abzinsungssatz zur Ermittlung des Abwertungsverlustes herangezogen. Unabhängig von der Wahrscheinlichkeit einer Aufkündigung spiegelt die Zeitwertberechnung der geschätzten künftigen Cashflows einer besicherten Finanzanlage den möglichen Cashflow aus der Aufkündigung abzüglich der Kosten für den Erwerb und Verkauf der Sicherheit wider. Verringert sich der Wertminderungsverlust in einer späteren Periode und lässt sich diese Verringerung objektiv mit einem Ereignis nach Erfassung der Wertminderung in Verbindung bringen, so wird die zuvor erfasste Wertminderung in der Ergebnisrechnung zurückgebucht.

(ii)   Zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewertete Anlagen

Werden Kapitalbeteiligungen als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert, wird ein signifikanter oder dauerhafter (längerfristiger) Rückgang ihres beizulegenden Zeitwertes unter den Anschaffungswert beim Werthaltigkeitstest berücksichtigt. Besteht bei zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen ein solcher Hinweis, wird der kumulierte Verlust – gemessen als die Differenz zwischen Anschaffungskosten und dem aktuellen beizulegenden Zeitwert, abzüglich eventueller, zuvor in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Wertminderungsverluste dieser Finanzanlage– aus den Rücklagen herausgenommen und in der Ergebnisrechnung erfasst. In der Ergebnisrechnung erfasste Wertminderungsverluste aus Kapitalbeteiligungsinstrumenten werden in der Ergebnisrechnung nicht zurückgebucht. Steigt in einer späteren Periode der beizulegende Zeitwert eines als zur Veräußerung verfügbar klassifizierten Schuldtitels und lässt sich die Steigerung objektiv mit einem Ereignis in Verbindung bringen, das nach Erfassung des Wertminderungsverlustes eingetreten ist, erfolgt eine Rückbuchung des Wertminderungsverlusts in der Ergebnisrechnung.

1.5.6    Lagerbestände

Lagerbestände werden zum jeweils geringeren Wert zwischen Anschaffungswert und erzielbarem Veräußerungswert ausgewiesen. Der Anschaffungswert wird mithilfe der FIFO-Methode (first-in, first-out) ermittelt. Die Kosten fertiger und unfertiger Erzeugnisse beinhalten Rohstoffe, direkte Arbeitskosten, sonstige direkt zurechenbare Kosten und zugehörige Produktionsgemeinkosten (auf der Grundlage normaler operative Kapazitäten). Der erzielbare Veräußerungswert entspricht dem geschätzten Veräußerungspreis im ordentlichen Geschäftsverlauf abzüglich der Kosten für Fertigstellung und Verkauf. Werden Bestände für eine kostenlose oder für eine auf den Nennbetrag beschränkte Vergabe gehalten, sind sie zum geringeren Wert von Anschaffungskosten und aktuellen Wiederbeschaffungskosten erfasst. Die aktuellen Wiederbeschaffungskosten sind jene Kosten, die der Europäischen Union entstünden, würde sie die betreffende Anlage zum Berichtsdatum erwerben.

1.5.7    Vorfinanzierungen

Vorfinanzierungen sind Zahlungen, die dem Empfänger einen finanziellen Vorschuss, also Startkapital, gewähren sollen. Sie können sich auf mehrere Teilzahlungen über einen im jeweiligen Vorfinanzierungsvertrag festgelegten Zeitraum verteilen. Der Vorschuss muss zurückgezahlt oder innerhalb der vertraglich festgelegten Frist für die vereinbarten Zwecke verwendet werden. Hat der Empfänger keine entsprechenden Ausgaben zu tätigen, ist er zur Rückzahlung der Vorfinanzierung an die Europäische Union verpflichtet. Der Vorfinanzierungsbetrag sinkt (ganz oder teilweise) mit der Anerkennung förderfähiger Ausgaben und getätigter Rückzahlungen.

Zum Jahresende werden zur Bewertung ausstehender Vorfinanzierungen die ursprünglich gezahlten Beträge um Folgendes gekürzt: um Rückzahlungen, bereits abgerechnete förderfähige Beträge, den Schätzwert der am Jahresende noch nicht abgerechneten förderfähigen Beträge sowie um Wertminderungen.

Die Zinsen der Vorfinanzierungen werden mit ihrer jeweiligen vertraglichen Fälligkeit erfasst. Eine Schätzung der abgegrenzten Zinseinnahmen wird anhand möglichst zuverlässiger Informationen zum Jahresende vorgenommen und in der Vermögensübersicht ausgewiesen.

1.5.8    Forderungen

Forderungen werden in ihrer ursprünglichen Höhe abzüglich Wertminderungsabschreibungen erfasst. Eine Wertminderungsabschreibung von Forderungen erfolgt, wenn objektive Hinweise vorliegen, dass die Europäische Union nicht alle Beträge entsprechend den ursprünglichen Konditionen einziehen werden kann. Die Höhe der Abschreibung entspricht der Differenz zwischen Buchwert und erzielbarem Betrag, entsprechend dem Zeitwert der erwarteten künftigen Cashflows, abgezinst zum Marktzinssatz für vergleichbare Darlehensgeber. Der Abschreibungsbetrag wird in der Ergebnisrechnung ausgewiesen. Ebenso erfasst wird eine allgemeine Abschreibung für ausstehende Einziehungsanordnungen, für die noch keine gesonderte Abschreibung vorgenommen wurde. Wie antizipative Aktiva, d. h. Beträge, die zwar schon angefallen sind, aber noch nicht eingenommen wurden, zum Jahresende erfasst werden, ist in Erläuterung 1.5.14 unten beschrieben.

1.5.9    Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sind Finanzinstrumente und gehören zu den kurzfristigen Vermögenswerten. Sie umfassen Kassenbestände, kurzfristig verfügbare Bankeinlagen, sonstige kurzfristige und hoch liquide Anlagen mit einer ursprünglichen Fälligkeit von höchstens drei Monaten sowie Kontoüberziehungen.

1.5.10    Mitarbeitersozialleistungen

Versorgungsleistungen

Die Europäische Union stellt Pensionspläne auf, deren Leistungen im Voraus und beitragsunabhängig festgelegt werden. Die Bediensteten leisten zwar von ihren Dienstbezügen einen Beitrag in Höhe von einem Drittel der voraussichtlichen Kosten für diese Leistungen, die Verbindlichkeit wird aber nicht finanziert. Die in der Vermögensübersicht für diese Pensionspläne ausgewiesene Verbindlichkeit entspricht dem Zeitwert der Pensionsverpflichtungen zum Abschlussstichtag. Versicherungsmathematiker berechnen die Verpflichtungen aus einem solchen Pensionsplan anhand des Anwartschafts-Barwertverfahrens. Der Zeitwert der Pensionsverpflichtungen wird ermittelt, indem die geschätzten künftigen Cashflows zum Zinssatz von Staatsanleihen in der Währung der Pensionszahlungen bei einer Laufzeit, die in etwa jener der zugehörigen Pensionsverbindlichkeit entspricht, abgezinst werden.

Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste durch empirisch bestimmte Anpassungen und Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen werden unmittelbar in der Ergebnisrechnung erfasst. Jeder nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand wird unmittelbar in der Ergebnisrechnung erfasst, sofern die Änderungen im Pensionsplan nicht von der Anwartschaftsdauer abhängen. In diesem Fall wird der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand linear über die Anwartschaftsdauer abgeschrieben.

Leistungen bei Krankheit nach Eintritt in den Ruhestand

Die Europäische Union gewährt ihren Bediensteten Gesundheitsleistungen durch die Erstattung medizinischer Ausgaben. Für die tägliche Verwaltung wurde ein separater Fonds (Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem) geschaffen. Bedienstete im aktiven Dienst sowie Bedienstete im Ruhestand, Verwitwete und ihre Berechtigten haben Anspruch auf Leistungen aus diesem System. Die den nicht im aktiven Dienst befindlichen Personen (Ruhegehaltsempfänger, Waisen usw.) gewährten Leistungen gelten als „Sozialleistungen für nicht im aktiven Dienst befindliche Personen“. Aufgrund der Art dieser Leistungen ist eine versicherungsmathematische Berechnung erforderlich. Die Verbindlichkeit in der Vermögensübersicht wird auf einer ähnlichen Grundlage bestimmt wie jene für die Pensionsverpflichtungen (siehe oben).

1.5.11    Rückstellungen

Rückstellungen werden erfasst, wenn für die Europäische Union infolge vergangener Ereignisse eine rechtliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber Dritten besteht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass zu ihrer Erfüllung Mittel fließen werden, und wenn der Betrag zuverlässig geschätzt werden kann. Für künftige operative Verluste werden keine Rückstellungen ausgewiesen. Die Höhe der Rückstellungen entspricht den geschätzten Ausgaben, die voraussichtlich zur Befriedigung der jeweiligen Verpflichtung am Berichtsdatum getätigt werden müssen. Umfasst eine Rückstellung eine große Zahl an Positionen, wird die Verpflichtung durch Gewichtung aller möglichen Ergebnisse nach ihrem jeweiligen Wahrscheinlichkeitsgrad („Erwartungswertmethode“) geschätzt.

1.5.12    Finanzverbindlichkeiten

Finanzverbindlichkeiten werden als zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasste Finanzverbindlichkeiten klassifiziert oder als Finanzverbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet (Anleihemittel). Die Anleihemittel setzen sich aus Anleihen von Kreditinstituten und Schuldzertifikaten zusammen. Sie werden zunächst zu ihrem beizulegenden Zeitwert erfasst, der den Ausgabeerlösen (dem beizulegenden Zeitwert der erzielten Erlöse) abzüglich Transaktionskosten entspricht, in der Folge aber zu fortgeführten Anschaffungskosten nach der Effektivzinsmethode geführt. Jede Differenz zwischen den Erlösen abzüglich Transaktionskosten und Tilgungswert wird in der Ergebnisrechnung anhand der Effektivzinsmethode über die Laufzeit der Anleihen erfasst.

Sie werden mit Ausnahme der Anleihen mit Fälligkeiten von weniger als 12 Monaten ab Abschlussstichtag als langfristige Verbindlichkeiten eingestuft. Bei Darlehen aus Anleihemitteln kann die Effektivzinsmethode aus Gründen der Wesentlichkeit nicht auf Darlehen und Anleihen angewandt werden. Die von der Europäischen Union getragenen und an den Darlehensempfänger weiter verrechneten Transaktionskosten werden direkt in der Ergebnisrechnung erfasst.

Die zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfassten Finanzverbindlichkeiten beinhalten Derivate, wenn ihr beizulegender Zeitwert negativ ist. Diese werden buchhalterisch ebenso behandelt wie die zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfassten Finanzanlagen. Siehe dazu Erläuterung 1.5.5.

1.5.13    Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten der Europäischen Union in erheblicher Höhe beziehen sich nicht auf den Erwerb von Lieferungen oder Leistungen, sondern es handelt sich hierbei um nicht beglichene Zahlungsanträge von Zahlungshilfeempfängern oder aus sonstigen EU-Finanzierungen. Sie werden als Verbindlichkeiten in der Höhe der Zahlungsanträge ausgewiesen, nachdem diese eingegangen und von den zuständigen Finanzstellen als zulässig anerkannt worden sind. Zu diesem Zeitpunkt werden sie in der anerkannten und berechtigten Höhe bewertet.

Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von Lieferungen und Leistungen werden bei Rechnungseingang in der Höhe des ursprünglichen Betrages erfasst und die zugehörigen Aufwendungen werden verbucht, sobald die betreffenden Lieferungen und Leistungen erbracht und von der Europäischen Union anerkannt wurden.

1.5.14    Antizipative und transitorische Aktiva und Passiva

Nach den Rechnungsführungsvorschriften der Europäischen Union werden Transaktionen und Ereignisse in den Jahresabschlüssen in jener Periode erfasst, auf die sie sich beziehen. Am Ende der Rechnungsperiode werden antizipative Passiva auf der Grundlage eines Betrags erfasst, der der geschätzten Höhe der für die Periode fälligen Transferverpflichtung entspricht. Die Berechnung der antizipativen Passiva erfolgt gemäß detaillierten operationellen und praktischen Leitlinien, die die Kommission herausgegeben hat, um sicherzustellen, dass die Jahresabschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der finanziellen Lage wiedergeben.

Auch Erträge werden in der Periode, auf welche sie sich beziehen, ausgewiesen. Wenn bis zum Jahresende keine Rechnung erstellt wurde, aber die Leistung erbracht wurde, die Lieferungen von der Europäischen Union vorgenommen wurden oder (aufgrund eines Abkommens) eine vertragliche Vereinbarung besteht, dann muss in den Jahresabschlüssen ein antizipativer Aktivposten erfasst werden.

Wenn vor dem Jahresende eine Rechnung ausgestellt wurde, aber die Leistungen noch nicht erbracht oder die Lieferungen noch nicht vorgenommen wurden, dann werden die Erträge passiv abgegrenzt und in der nächsten Rechnungsperiode erfasst.

1.6   ERGEBNISRECHNUNG

1.6.1    Erträge

Erträge ohne Leistungsaustausch

Darunter fällt die überwiegende Mehrzahl der Erträge der Europäischen Union, und davon umfasst sind vor allem direkte und indirekte Steuern und Eigenmittel. Zusätzlich zu Steuermitteln kann die Europäische Union auch Zuwendungen Dritter, wie Zölle, Geldbußen und Schenkungen erhalten.

BNE-Eigenmittel und MwSt.-Eigenmittel

Erträge werden periodengerecht mit dem Ergehen eines Abrufs der Europäischen Union an die Mitgliedstaaten, mit dem die Europäische Union ihre Beiträge einfordert, erfasst. Sie werden in Höhe des „abgerufenen Betrags“ ausgewiesen. Da Mehrwertsteuer- und BNE-Eigenmittel auf geschätzten Angaben für das betreffende Haushaltsjahr beruhen, kann es bis zur Herausgabe der endgültigen Daten durch die Mitgliedstaaten bei Änderungen zu Anpassungen kommen. Die Auswirkungen einer Änderung des geschätzten Betrages werden berücksichtigt, wenn der Nettoüberschuss oder das Nettodefizit für die Periode der Änderung bestimmt wird.

Traditionelle Eigenmittel

Forderungen und zugehörige Einnahmen werden erfasst, sobald die relevanten monatlichen A-Erklärungen (einschließlich garantierter und unbestrittener erhobener Zölle und fälliger Beträge) der Mitgliedstaaten eintreffen. Zum Berichtsdatum werden die von den Mitgliedstaaten für die jeweilige Periode eingezogenen Beträge, die jedoch noch nicht an die Europäische Union gezahlt wurden, geschätzt und als antizipative Einnahmen periodengerecht erfasst. Die von den Mitgliedstaaten eingegangenen vierteljährlichen B-Erklärungen (einschließlich der weder erhobenen noch garantierten Zölle und vom Schuldner bestrittenen Beträge) werden als Erträge abzüglich Einziehungskosten (25 %), zu deren Einbehaltung die Mitgliedstaaten berechtigt sind, ausgewiesen. Außerdem wird eine Wertminderung für den Betrag der geschätzten Einziehungslücke in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

Geldbußen

Erträge aus Geldbußen werden erfasst, wenn der Beschluss der Europäischen Union über die Verhängung einer Geldbuße erlassen und dem Adressaten offiziell mitgeteilt wurde. Bestehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der betreffenden Einrichtung, wird ein herabgesetzter Betrag ausgewiesen. Nach dem Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße bleiben dem Schuldner ab dem Datum der Mitteilung zwei Monate,

um entweder die Strafe anzunehmen – in diesem Fall hat er die Geldbuße innerhalb der festgesetzten Frist zu zahlen, wobei der betreffende Betrag endgültig von der Europäischen Union eingezogen wird; oder

um den Beschluss abzulehnen und entsprechend der EU-Gerichtsbarkeit Rechtsmittel einzulegen.

Gleichwohl ist der Schuldner gemäß Artikel 278 EU-Vertrag verpflichtet, die Geldbuße zunächst innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten zu entrichten, da eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat, oder er kann stattdessen unter bestimmten Umständen mit Zustimmung des Rechnungsführers der Kommission eine Bankgarantie über den entsprechenden Betrag vorlegen.

Legt die mit einer Strafe belegte Einrichtung Berufung gegen den Beschluss ein, nachdem sie die Geldbuße bereits vorläufig entrichtet hat, wird der Betrag als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen. Da jedoch einer Berufung gegen den Beschluss der Europäischen Union keine aufschiebende Wirkung zukommt, wird der Betrag zur Forderungsabrechnung herangezogen. Falls eine Garantie statt einer Zahlung eingegangen ist, bleibt die Geldbuße als Forderung erfasst. Wenn es als wahrscheinlich gilt, dass das Gericht der Europäischen Union gegen die Europäische Union entscheidet, muss eine Rückstellung zur Deckung dieses Risikos gebildet werden. Wurde stattdessen eine Bankgarantie geleistet, wird die ausstehende Forderung vorschriftsmäßig abgeschrieben. Die aufgelaufenen Zinsen, die die Europäische Union erhält, da die auf den Bankkonten eingegangenen Zahlungen verzinst werden, sind als Ertrag auszuweisen und die allfällige Eventualverbindlichkeit ist entsprechend zu erhöhen.

Erträge mit Leistungsaustausch

Erträge aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen werden zum Zeitpunkt des Übergangs der wesentlichen Eigentumsrisiken und Erträge an den Gütern auf den Käufer erfasst. Erträge im Zusammenhang mit Transaktionen, die die Bereitstellung von Dienstleistungen umfassen, werden unter Bezugnahme auf die Phase der Fertigstellung zum Berichtsdatum erfasst.

Zinserträge und Zinsaufwendungen

Zinserträge und Zinsaufwendungen werden in der Ergebnisrechnung anhand der Effektivzinsmethode ausgewiesen. Mit dieser Methode lassen sich die fortgeführten Anschaffungskosten einer Finanzanlage oder Finanzverbindlichkeit berechnen und die Zinserträge oder -aufwendungen über den relevanten Zeitraum zuordnen. Bei der Berechnung des Effektivzinssatzes schätzt die Europäische Union die Cashflows unter Berücksichtigung aller vertraglichen Konditionen des Finanzinstruments (beispielsweise Vorauszahlungsoptionen), künftige Kreditverluste bleiben jedoch unberücksichtigt. Die Berechnung beinhaltet alle zwischen den Vertragsparteien bezahlten oder erhaltenen Gebühren und Zinspunkte, die in den Effektivzinssatz einfließen, sowie die Transaktionskosten und alle sonstigen Auf- oder Abschläge.

Wurde eine einzelne Finanzanlage oder eine Gruppe ähnlicher Finanzanlagen infolge eines Wertminderungsverlusts abgeschrieben, werden die Zinserträge erfasst, wozu der zur Diskontierung der künftigen Cashflows verwendete Zinssatz herangezogen wird, um den Wertminderungsverlust zu erheben.

Dividendenerträge

Die Dividendenerträge werden mit der Errichtung des Zahlungsanspruchs erfasst.

1.6.2    Aufwendungen

Aufwendungen mit Leistungsaustausch, die aus dem Erwerb von Gütern und Dienstleistungen entstehen, werden mit ihrer Lieferung und Annahme durch die Europäische Union erfasst. Sie werden zum ursprünglichen Rechnungsbetrag bewertet. Aufwendungen ohne Leistungsaustausch sind eine Besonderheit der Europäischen Union und machen den Großteil der Aufwendungen aus. Sie beziehen sich auf Transferleistungen an Empfänger und können in drei Arten unterteilt werden: Ansprüche, vertragliche Transferzahlungen und Finanzhilfen, Beiträge und Schenkungen nach Ermessen.

Transferzahlungen werden im Rechnungszeitraum der Ereignisse, die Anlass zur betreffenden Zahlung gegeben haben, als Aufwand verbucht, wenn die Art der Transferzahlung durch eine Rechtsvorschrift oder Verordnung (Haushaltsordnung, Beamtenstatut oder sonstige Verordnung) gedeckt ist oder zur Genehmigung der Transferzahlung ein Vertrag geschlossen wurde, wenn außerdem der Empfänger alle Kriterien erfüllt und eine vernünftige Schätzung des Betrages möglich ist.

Geht ein Antrag auf Zahlung oder Kostenvergütung ein und entspricht er den Zulassungskriterien, so wird er in Höhe des zulässigen Betrages als Aufwand verbucht. Bis zum Jahresende entstandene, relevante Aufwendungen, die bereits fällig sind, aber noch nicht gemeldet wurden, werden geschätzt und als antizipative Passiva erfasst.

1.7   EVENTUALFORDERUNGEN UND -VERBINDLICHKEITEN

1.7.1    Eventualforderungen

Eine Eventualforderung ist eine mögliche, aber unsichere Forderung infolge vergangener Ereignisse, deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle der Europäischen Union liegen, bestätigt wird. Eine Eventualforderung ist auszuweisen, wenn voraussichtlich mit dem Eintritt eines wirtschaftlichen Nutzens oder eines Nutzungspotentials zu rechnen ist.

1.7.2    Eventualverbindlichkeiten

Eine Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche, aber unsichere Verpflichtung infolge vergangener Ereignisse, deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse bestätigt wird, die nicht gänzlich in der Kontrolle der Europäischen Union liegen, oder eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, jedoch nicht erfasst wird, weil nicht wahrscheinlich ist, dass zur Erfüllung der Verpflichtung ein Abgang in Form eines wirtschaftlichen Nutzens oder Nutzungspotentials eintreten wird, oder weil in extrem seltenen Fällen die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend zuverlässig ermittelt werden kann.

2.   ERLÄUTERUNGEN ZUR VERMÖGENSÜBERSICHT

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

2.1   IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE

Mio. EUR

 

Betrag

Bruttobuchwert zum 31. Dezember 2008

134

Zugänge

39

Veräußerungen

(3)

Umwidmungen zwischen Vermögenskategorien

0

Sonstige Änderungen

1

Bruttobuchwert zum 31. Dezember 2009

171

Kumulierte Abschreibungen zum 31. Dezember 2008

78

Abschreibungsaufwand für das Haushaltsjahr

22

Veräußerungen

(1)

Umwidmungen zwischen Vermögenskategorien

0

Sonstige Änderungen

0

Kumulierte Abschreibungen zum 31. Dezember 2009

99

NETTOBUCHWERT ZUM 31. DEZEMBER 2009

72

Nettobuchwert zum 31. Dezember 2008

56

Diese Beträge beziehen sich insbesondere auf Computersoftware.

2.2   SACHANLAGEN

In einigen Ländern ist eine Unterscheidung zwischen Grundstücks- und Gebäudewert nicht möglich, da beide als Ganzes erworben wurden. Der Grundstückswert, der keiner Wertminderung unterliegt, wird nur dann separat bewertet, wenn sich dies als notwendig erweist (zum Beispiel für spätere Ausgaben wie Errichtung einer neuen Immobilie oder für eine teilweise Veräußerung).

Die Vermögenswerte der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) werden nach der Übertragung der Trägerschaft an die Kommission im Jahr 2009 zum 31. Dezember 2009 als Sachanlage erfasst. Diese Vermögenswerte haben einen aktuellen Nettobuchwert in Höhe von 11 Mio. EUR (einen Bruttowert von 40 Mio. EUR abzüglich kumulierter Abschreibungen in Höhe von 29 Mio. EUR ).

SACHANLAGEN

Mio. EUR

 

Grundstücke und Gebäude

Anlage und Ausstattung

Mobiliar und Fuhrpark

Computer- Hardware

Sonstige Sachanlagen

Finanzleasing

Anlagen im Bau

Gesamt

Bruttobuchwert zum 31. Dezember 2008

3 902

368

205

466

151

2 621

122

7 835

Zugänge

39

89

20

57

17

29

141

392

Veräußerungen

(1)

(15)

(20)

(56)

(6)

0

0

(98)

Umwidmungen zwischen Vermögenskategorien

31

(2)

0

0

3

0

(32)

0

Sonstige Änderungen

1

20

10

8

17

5

0

61

Bruttobuchwert zum 31. Dezember 2009

3 972

460

215

475

182

2 655

231

8 190

Kumulierte Abschreibungen zum 31. Dezember 2008

1 616

300

149

349

92

448

 

2 954

Abschreibungsaufwand für das Haushaltsjahr

127

66

16

60

17

163

 

449

Abschreibungs-Rückbuchungen

0

0

0

(2)

0

0

 

(2)

Veräußerungen

(1)

(13)

(14)

(52)

(5)

0

 

(85)

Umwidmungen zwischen Vermögenskategorien

0

(1)

0

0

1

0

 

0

Sonstige Änderungen

0

3

4

4

3

1

 

15

Kumulierte Abschreibungen zum 31. Dezember 2009

1 742

355

155

359

108

612

 

3 331

NETTOBUCHWERT ZUM 31. Dezember 09

2 230

105

60

116

74

2 043

231

4 859

Nettobuchwert zum 31. Dezember 08

2 286

68

56

117

59

2 173

122

4 881

Die im Rahmen von Mietfinanzierungen und ähnlichen Rechten noch zu leistenden Zahlungen werden als kurzfristige bzw. langfristige Verbindlichkeiten in der Vermögensübersicht ausgewiesen (siehe auch Erläuterungen 2.15 und 2.18.1). Sie setzen sich wie folgt zusammen:

MIETFINANZIERUNGEN

Mio. EUR

Beschreibung

Gesamt-aufwendungen (A)

Künftig zahlbare Beträge

Gesamtwert

Spätere Ausgaben für Anlagen

Anlage-Wert

Abschreibungen

Nettobuchwert

< 1 Jahr

> 1 Jahr

> 5 Jahre

Gesamt-Verbind-lichkeit (B)

A + B

(C)

A + B + C

(E)

= A + B + C + E

Grundstücke und Gebäude

785

51

257

1 465

1 773

2 558

61

2 619

(598)

2 021

Sonstige Sachanlagen

14

8

13

1

22

36

0

36

(14)

22

Gesamtwert zum 31.12.2009

799

59

270

1 466

1 795

2 594

61

2 655

(612)

2 043

Gesamtwert zum 31.12.2008

738

52

250

1 520

1 822

2 560

61

2 621

(448)

2 173

2.3   LANGFRISTIGE INVESTITIONEN

Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2009

31.12.2008

Beteiligungen an verbundenen Einrichtungen

2.3.1

382

278

Beteiligungen an Joint Ventures

2.3.2

196

145

Garantiefonds

2.3.3

1 240

1 091

Zur Veräußerung verfügbare Anlagen

2.3.4

561

564

Investitionen insgesamt

 

2 379

2 078

Unter dieser Rubrik sind Investitionen ausgewiesen, die mit dem Ziel getätigt werden, die Tätigkeiten der Europäischen Union zu unterstützen. Sie beinhaltet unter anderem das Nettovermögen des Garantiefonds.

2.3.1    Beteiligungen an verbundenen Einrichtungen

Mio. EUR

 

EIF

ARTEMIS

Clean Sky

Insgesamt

Betrag zum 31. Dezember 2008

278

0

0

278

Erwerb von Beteiligungen

26

10

75

111

Anteil am Nettoüberschuss/(Nettoverlust)

(2)

(3)

(1)

(6)

Sonstige Kapitalbewegungen

(1)

0

0

(1)

Betrag zum 31. Dezember 2009

301

7

74

382

Beteiligungen an verbundenen Einrichtungen werden nach der Äquivalenzmethode bewertet – weitere Informationen sind Erläuterung 1.3 zu entnehmen. Die folgenden Buchwerte sind der Europäischen Union auf der Grundlage ihrer Beteiligung an verbundenen Einrichtungen zuordenbar:

Mio. EUR

 

31.12.2009

31.12.2008

Vermögenswerte

420

295

Schulden

(38)

(17)

Erträge

17

23

Überschuss/(Fehlbetrag)

(6)

10

Europäischer Investitionsfonds (EIF)

Der Europäische Investitionsfonds (EIF) ist die Finanzierungseinrichtung der Europäischen Union mit Schwerpunkt Risikokapital und Bürgschaften für KMU. Zum 31. Dezember 2009 hat die Kommission einen Gesamtbetrag von 861 Mio. EUR (von 2 940 Mio. EUR) des EIF-Grundkapitals gezeichnet. Dies entspricht einer Beteiligung von 29,29 % des Gesamtkapitals des EIF. Die Kommission hat 20 % eingezahlt, der nicht abgerufene Saldo entspricht einem Betrag von 689 Mio. EUR – siehe auch Erläuterung 5.13.2. Gemäß einer im Jahr 2005 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank (EIB) ist die Kommission jederzeit zum Verkauf ihrer Anteile an die EIB berechtigt, und zwar zu dem Preis, der der EIF-Bewertung, dividiert durch die Gesamtzahl der begebenen Anteile, entspricht. Der Wert der Verkaufsoption ist nahezu gleich null, weil die Formel zur Bestimmung des Verkaufspreises der Anteile weitgehend jener zur Ermittlung des EIF-Eigenkapitals entspricht. Die Höhe der Beteiligung der Europäischen Union wird demnach mit 29,29 % des EIF-Nettovermögens veranschlagt, welches sich zum 31. Dezember 2009 auf 301 Mio. EUR belief (2008: 278 Mio. EUR), davon betreffen 2 Mio. EUR das Ergebnis für 2009 (Verlust). Im Jahr 2009 wurde außerdem eine Dividende in Höhe von 4 Mio. EUR für 2008 erhalten.

Gemeinsame Technologieinitiativen

Zur Umsetzung der Ziele der Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung wurden öffentlich-private Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen gegründet, deren Umsetzung gemäß Artikel 171 EU-Vertrag durch gemeinsame Unternehmen erfolgte. Gemeinsame Technologieinitiativen sind öffentlich-private Partnerschaften auf europäischer Ebene, die mit dem Ziel gegründet wurden, strategisch wichtige Bereiche für Forschung und Innovation anzugehen, die für die europäische Wettbewerbsfähigkeit unabdingbar sind. Als neues Element des siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unterstützen gemeinsame Technologieinitiativen große multinationale Forschungsaktivitäten. Sie führen private und öffentliche Partner zusammen, um gemeinsame Ziele mit hoher gesellschaftlicher Relevanz zu definieren und um Finanzierung und Kenntnisse für das Erreichen dieser Ziele zu vereinen. Gemeinsame Technologieinitiativen sind ein neuer Weg, der ermöglicht, gemeinsam auf das Erreichen der Ziele hinzuarbeiten, die von den leitenden Politikern der Europäischen Union in der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung gesteckt wurden. Im Jahre 2009 wurden die ersten drei Gemeinsamen Technologieinitiativen wirksam: das gemeinsame Unternehmen ARTEMIS, das nachfolgend beschriebene gemeinsame Unternehmen „Clean Sky“, sowie das als Joint Venture klassifizierte gemeinsame Unternehmen IMI, das in Erläuterung 2.3.2 näher beschrieben wird. Wenngleich ARTEMIS und Clean Sky rechtmäßig als gemeinsames Unternehmen bezeichnet werden, müssen sie aus buchhalterischer Sicht als verbundene Einrichtungen betrachtet werden, da die Kommission einen bedeutenden Einfluss auf sie hat.

Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS

Diese Einrichtung wurde mit dem Privatsektor zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative im Bereich eingebettete IKT-Systeme gegründet. Die Beteiligung der Europäischen Union, vertreten durch die Kommission, beträgt zum 31. Dezember 2009 100 % bzw. 7 Mio. EUR. Der maximale indikative Beitrag der Europäischen Union beläuft sich auf 420 Mio. EUR.

Gemeinsames Unternehmen „Clean-Sky“

Ziel dieser Einrichtung ist die Entwicklung, Prüfung und Demonstration umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der Europäischen Union, mit dem Fokus auf der Schaffung eines Luftverkehrssystems, das einschneidende Neuerungen im Sinne einer geringeren Umweltbelastung durch den Luftverkehr bietet. Die Beteiligung der Europäischen Union, vertreten durch die Kommission, beträgt zum 31. Dezember 2009 99,41 % bzw. 74 Mio. EUR. Der maximale indikative Beitrag der Europäischen Union an diesem gemeinsamen Unternehmen beläuft sich auf 800 Mio. EUR.

2.3.2.    Beteiligungen an Joint Ventures

Mio. EUR

 

GJU

SESAR

ITER

IMI

Insgesamt

Betrag zum 31.12.2008

0

103

42

0

145

Erwerb von Beteiligungen

0

28

39

81

148

Anteil am Nettoergebnis

0

(51)

(46)

0

(97)

Betrag zum 31.12.2009

0

80

35

81

196

Beteiligungen an Joint Ventures werden nach der Äquivalenzmethode bewertet – weitere Informationen sind Erläuterung 1.3 zu entnehmen. Die folgenden Buchwerte sind der Europäischen Union auf der Grundlage ihrer Beteiligung an Joint Ventures zuordenbar:

Mio. EUR

 

31.12.2009

31.12.2008

Anlagevermögen

48

0

Umlaufvermögen

192

154

Langfristige Verbindlichkeiten

0

0

Kurzfristige Verbindlichkeiten

(44)

(9)

Erträge

72

37

Aufwand

(169)

(93)

Gemeinsames Unternehmen Galileo (GJU) in Abwicklung

Die Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (GJU) wurde Ende 2006 eingeleitet und ist noch nicht abgeschlossen. Das Nettovermögen des GJU in Abwicklung zum Jahresende betrug null Euro. Da das Unternehmen inaktiv war und sich 2009 noch in Abwicklung befand, entstanden keine Erträge oder Aufwendungen. Der Wert der Investitionen zum 31. Dezember 2009 (und zum 31. Dezember 2008) betrug null Euro, und die Investitionen 585 Mio. EUR abzüglich des Anteils der kumulierten Verluste in Höhe von 585 Mio. EUR.

Die Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde (GSA), eine im Jahr 2004 geschaffene und in der Jahresrechnung der Europäischen Union konsolidierte Einrichtung der Union, übernahm offiziell am 1. Januar 2007 von dem gemeinsamen Unternehmen Galileo die Verantwortung. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 übertrug die GSA der Kommission die Rolle des Programm-Managers des europäischen GNSS-Programms. Die Übertragung dieser Aktivitäten und Aufgaben von der GSA an die Kommission wurde zum 1. Januar 2009 wirksam.

Gemeinsames Unternehmen SESAR

Dieses gemeinsame Unternehmen verfolgt das Ziel, die Modernisierung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems und die schnelle Einführung des europäischen Generalplans für das Flugverkehrsmanagement zu gewährleisten, indem alle einschlägigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in der Europäischen Union koordiniert und gebündelt werden. Zum 31. Dezember 2009 hatte die Kommission einen Eigentumsanteil von 87,4 % bzw. 80 Mio. EUR (2008: 103 Mio. EUR) an SESAR. Der für SESAR vorgesehene (indikative) Gesamtbeitrag der Europäischen Union (von 2007 bis 2013) beträgt 700 Mio. EUR.

Internationale Fusionsenergieorganisation ITER (ITER International)

In der internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation sind die Europäische Union, China, Indien, Russland, Korea, Japan und die Vereinigten Staaten von Amerika vertreten. ITER wurde zur Erfüllung der folgenden Aufgaben errichtet: Betrieb der ITER-Anlagen, Förderung der Nutzung der ITER-Anlagen durch Laboratorien, sonstige Institutionen und Mitarbeiter, die an Programmen der Mitglieder auf dem Gebiet der Fusionsenergieforschung und Fusionsenergieentwicklung mitwirken; Förderung des Verständnisses und der Akzeptanz der Fusionsenergie in der Öffentlichkeit und Durchführung sonstiger Tätigkeiten zur Erfüllung ihres Zwecks.

Der Beitrag der Europäischen Union (Euratom) an ITER International wird über die Agentur „Fusion for Energie“ (Kernfusion für die Energiegewinnung) erteilt und beinhaltet auch die Beiträge der Mitgliedstaaten und der Schweiz. Der Gesamtbeitrag gilt rechtlich als Euratom-Beitrag an ITER und die Mitgliedstaaten und die Schweiz haben keine Beteiligung an ITER. Da die Europäische Union die Beteiligung am Joint Venture ITER International rechtmäßig hält, muss die Europäische Union die Beteiligung in ihren konsolidierten Jahresrechnungen ausweisen.

Zum 31. Dezember 2009 hält Euroatom einen Eigentumsanteil von 47 % bzw. 35 Mio. EUR (2008: 42 Mio. EUR) an ITER. Der für ITER vorgesehene (indikative) Gesamtbeitrag von Euratom (von 2007 bis 2041) beträgt 7 649 Mio. EUR.

Gemeinsame Technologieinitiative IMI für innovative Arzneimittel

Das gemeinsame Unternehmen IMI ist die dritte gemeinsame Technologieinitiative, die 2009 anlief. Sie verfolgt folgende Ziele: Förderung der vorwettbewerblichen Arzneimittelforschung und -entwicklung in Mitgliedstaaten und verbundenen Ländern zur Erhöhung der Forschungsinvestitionen im Biopharmaziesektor sowie zur Förderung der Einbeziehung kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) in ihre Aktivitäten. Die Beteiligung der Europäischen Union, vertreten durch die Kommission, beträgt zum 31. Dezember 2009 99,1 % bzw. 81 Mio. EUR. Zum 31.12.2017 wird sich der maximale indikative Beitrag der Europäischen Union auf 1 Mrd. EUR belaufen.

2.3.3    Garantiefonds

Nettovermögen des Garantiefonds

Mio. EUR

 

31.12.2009

31.12.2008

Zur Veräußerung verfügbare Anlagen

1 050

887

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

191

205

Aktiva gesamt

1 241

1 092

Passiva gesamt

(1)

(1)

Nettovermögen

1 240

1 091

Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen deckt Darlehen, die auf Beschluss des Rates von der Europäischen Union besichert werden, insbesondere Darlehenstransaktionen der Europäischen Investitionsbank (EIB) in Drittländern, Darlehen im Rahmen der makrofinanziellen Hilfe (MFH-Darlehen) sowie Euratom-Darlehen außerhalb der Europäischen Union. Es handelt sich um ein langfristiges Instrument zur Deckung von möglichen Zahlungsausfällen von durch die Europäische Union garantierten Darlehen und kann daher als langfristige Investition betrachtet werden. Dies wird durch die Tatsache belegt, dass knapp 76 % der zur Veräußerung verfügbaren Anlagen eine Fälligkeit von zwischen einem und zehn Jahren aufweisen. Der Fonds finanziert sich zu 9 % des Kapitalwertes der Transaktionen durch Zahlungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union. Hinzu kommen Zins- und Investitionserträge aus dem Vermögen des Fonds sowie die von säumigen Schuldnern, für die der Fonds seine Garantie aktivieren muss, eingezogenen Gelder. Ein etwaiger Jahresüberschuss wird einer besonderen Haushaltslinie der Ertragsübersicht des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zugewiesen.

Die Europäische Union muss in den Haushaltsplan eine Rücklage zur Sicherung von Darlehen an Drittländer einsetzen. Diese Rücklage dient zur Finanzierung der Deckungsmittel des Garantiefonds und gegebenenfalls zur Deckung der über die verfügbaren Fondsmittel hinausgehenden Garantieleistungen, deren Verbuchung im Haushaltsplan damit ermöglicht wird. Diese Rücklage von 1 472 Mio. EUR entspricht dem Zielbetrag von 9 % der zum 31. Dezember 2009 ausstehenden Darlehen. Das Nettovermögen des Fonds zum 31. Dezember 2009 beträgt insgesamt 1 240 Mio. EUR. Die Differenz zwischen dem Nettovermögen und dem Rücklagenbetrag entspricht dem Betrag, der aus dem Haushalt der Europäischen Union an den Fonds zu zahlen ist, d.h. 232 Mio. EUR. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des AFS-Bestands an Schuldverschreibungen sind 2009 im Eigenkapital mit dem Gesamtbetrag von 16 Mio. EUR ausgewiesen (2008: 15 Mio. EUR).

2.3.4    Zur Veräußerung verfügbare Anlagen

Unter dieser Rubrik sind Investitionen und Beteiligungen ausgewiesen, die erworben wurden, um die Empfänger bei der Entwicklung ihrer Vorhaben zu unterstützen.

Langfristige zur Veräußerung verfügbare Anlagen

Mio. EUR

 

EBRD

RCO

ETF-Startkapital-fazilität

EFSE

Sonstiges

Insgesamt

Beträge zum 31.12.2008

157

204

133

67

3

564

Erwerb von Beteiligungen

0

11

52

26

19

108

Veräußerungen/Abgänge

0

(26)

(4)

0

0

(30)

Neubewertungs-Überschuss/(-Verlust) Umbuchung zu Eigenkapital

0

(14)

(14)

3

0

(25)

Wechselkursverluste

0

(42)

0

0

0

(42)

Wertminderungsverlust

0

(1)

(13)

0

0

(14)

Beträge zum 31.12.2009

157

132

154

96

22

561

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE)

Die Kommission zeichnete 3 % des Gesamtkapitals der EBWE, das sich auf 20 Mrd. EUR beläuft. Am Abschlussstichtag waren 157 Mio. EUR abgerufen, die vollständig eingezahlt worden sind. Die für das noch nicht abgerufene Kapital ausstehenden Zahlungen belaufen sich auf 443 Mio. EUR (siehe Erläuterung 5.13.1). Da die EBWE an keiner Börse notiert und aufgrund der vertraglichen Einschränkungen durch die Gründungsurkunde der Bank, die sich unter anderem auf den Verkauf von Beteiligungen beziehen, für den die Erwerbskosten als Obergrenze gelten und der auf die bestehenden Anteilseigner beschränkt ist, wird die Beteiligung der Kommission zu Anschaffungskosten abzüglich möglicher Abschreibungen ausgewiesen.

Risikokapitaloperationen (RKO)

Im Rahmen von Risikokapitaloperationen werden Beträge zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen an Finanzmittler vergeben. Sie werden von der Europäischen Investitionsbank verwaltet und im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik finanziert.

Sonstige Investitionen

Die wichtigsten Beträge betreffen das Programm für Wachstum und Beschäftigung, das Gemeinschafsprogramm MAP und das Programm CIP, die vom EIF treuhändisch verwaltet werden; sie dienen dazu, Gründung und Finanzierung von KMU in der Startphase durch Investitionen in geeignete spezialisierte Risikokapitalfonds zu unterstützen (154 Mio. EUR). Eingeschlossen ist auch ein Betrag von 96 Mio. EUR für den EFSE (Europäischen Fonds für Südosteuropa), eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV). Hauptziel des EFSE ist es, die wirtschaftliche Entwicklung und den Wohlstand in Südosteuropa zu fördern, indem über lokale Finanzmittler zusätzliche Entwicklungsfinanzierungen verlässlich bereitgestellt werden. Eine neue Investition in Höhe von 19 Mio. EUR im Zusammenhang mit dem Fonds für erneuerbare Energien und Energieeffizienz für Südosteuropa (SE4F) wurde 2009 hinzugefügt.

2.4   DARLEHEN

Unter dieser Rubrik sind die der Europäischen Union geschuldeten Darlehensbeträgen mit Fälligkeiten über einem Jahr ausgewiesen:

Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2009

31.12.2008

Darlehen aus EU-Haushaltsmitteln und EGKS

2.4.1

169

179

Darlehen aus Anleihemitteln

2.4.2

10 595

3 386

Darlehen gesamt

 

10 764

3 565

2.4.1    Darlehen aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union und der EGKS in Abwicklung

Mio. EUR

 

Darlehen zu Sonderbedingungen

EGKS in Abwicklung

Insgesamt

Gesamtwert zum 31.12.2008

150

29

179

Rückzahlungen

(19)

(5)

(24)

Änderungen im Buchwert

12

2

14

Gesamtwert zum 31.12.2009

143

26

169

Darlehen zu Sonderbedingungen

Dieser Posten umfasst Darlehen mit Sonderbedingungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten zu Vorzugszinsen gewährt werden. Die Zahlung aller Beträge wird mehr als 12 Monaten nach Jahresende fällig. Die Effektivzinsen für diese Darlehen schwanken zwischen 7,73 % und 12,36 %.

Wohnbaudarlehen der EGKS in Abwicklung (EGKS)

Bei den Wohnbaudarlehen handelt es sich um die von der EGKS gemäß Artikel 54 und 54 Absatz 2 des EGKS-Vertrags aus Eigenmitteln gewährten Darlehen. Sie werden zu einem festen Zinssatz von 1 % gewährt und daher als Darlehen zu Vorzugszinsen eingestuft. Die Effektivzinsen für diese Darlehen schwanken zwischen 2,806 % und 22,643 %. Aus Gründen der Einfachheit und Wesentlichkeit, unabhängig von möglichen Vorzugszinsen, wird der Transaktionspreis als beizulegender Zeitwert dieser Darlehen zu Beginn herangezogen.

2.4.2    Darlehen aus Anleihemitteln

Mio. EUR

 

Makrofinanzielle Hilfe

Euratom-Darlehen

Zahlungsbilanzdarlehen:

EGKS in Abwicklung

Insgesamt

Gesamtwert zum 31.12.2008

663

494

2 004

338

3 499

Neue Darlehen

25

7

7 200

0

7 232

Rückzahlungen

(95)

(11)

0

(88)

(194)

Wechselkursdifferenzen

0

(1)

0

16

15

Änderung im Buchwert

(6)

(5)

99

(5)

83

Gesamtwert zum 31.12.2009

587

484

9 303

261

10 635

Fälliger Betrag < 1 Jahr

40

0

0

0

40

Fälliger Betrag > 1 Jahr

547

484

9 303

261

10 595

MFH-Darlehen (makrofinanzielle Hilfe)

Makrofinanzielle Hilfen (MFA) sind ein makroökonomisch gegründetes Finanzinstrument zur ungebundenen und nicht eigens gewidmeten Unterstützung von Drittländern, die sich in geografischer Nähe zum Gebiet der EU befinden und Probleme in ihrer Zahlungsbilanz oder Haushaltsbilanz haben. Diese Darlehen werden als mittel- bis langfristige Kredite oder Finanzhilfen oder als Kombination aus beidem gewährt und verstehen sich zumeist als Ergänzung zu den Stabilisierungs- und Reformprogrammen des Internationalen Währungsfonds. Die Kommission verfügt über keine Bürgschaften Dritter für diese Darlehen, sie sind jedoch über den Garantiefonds abgesichert (siehe Erläuterung 2.3.3).

Euratom-Darlehen

Euratom ist eine durch die Kommission vertretene eigene Rechtsperson innerhalb der Europäischen Union. Sie vergibt Darlehen an Mitgliedstaaten, die zur Finanzierung von Investitionsprojekten in Zusammenhang mit der industriellen Stromerzeugung in Kernkraftwerken und für industrielle Anlagen mit nuklearem Brennstoffzyklus in diesen Mitgliedstaaten gewährt werden. Sie vergibt zudem Darlehen an Nicht-Mitgliedstaaten, die der Verbesserung der Sicherheit und Effizienz von Kernkraftwerken und bestehenden oder in Bau befindlichen Anlagen mit nuklearem Brennstoffzyklus dienen.

Die Kommission verfügt über Bürgschaften Dritter für diese Darlehen in Höhe von 481 Mio. EUR (2008: 486 Mio. EUR).

Zahlungsbilanzdarlehen

Die Zahlungsbilanzhilfe ist ein makroökonomisch gegründetes Finanzinstrument, das in der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise wieder genutzt wird, um Mitgliedstaaten der Europäischen Union mittelfristig finanzielle Unterstützung bereitzustellen. Im Rahmen dieser Hilfe werden den Mitgliedstaaten Darlehen gewährt, die von Schwierigkeiten in ihrer Zahlungsbilanz oder ihrem Kapitalverkehr betroffen oder ernstlich davon bedroht sind. Nur Mitgliedstaaten, die noch nicht den Euro eingeführt haben, können diese Fazilität nutzen. Der maximale Gesamtbetrag an gewährten Darlehen beläuft sich auf 50 Mrd. EUR; diese werden durch den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union abgesichert.

Zwischen November 2008 und Ende 2009 wurden Darlehen in Höhe von 14,6 Mrd. EUR gewährt. Im Rahmen der Zahlungsbilanzhilfe wurde Ungarn ein Darlehen in Höhe von 6,5 Mrd. gewährt, von dem im Jahr 2008 ein Betrag von 2 Mrd. EUR ausgezahlt wurde, dessen Fälligkeitstermin im Dezember 2011 ist. Weitere 3,5 Mrd. EUR wurden 2009 ausgezahlt (Fälligkeit: November 2014 und April 2016). Im Rahmen der Zahlungsbilanzhilfe wurde Lettland ein Darlehen in Höhe von 3,1 Mrd. EUR gewährt, von denen 2,2 Mrd. EUR im Jahr 2009, mit Fälligkeitsdatum im April 2014 und Januar 2015, und 0,5 Mrd. EUR im März 2010 ausgezahlt wurden (Fälligkeitsdatum Mai 2019). Rumänien wurden ebenfalls 5 Mrd. EUR gewährt, von denen 1,5 Mrd. EUR im Jahr 2009, mit Fälligkeitsdatum im Januar 2015, sowie 1 Mrd. EUR im März 2010 ausgezahlt wurden (Fälligkeitsdatum Mai 2019).

Darlehen der EGKS in Abwicklung

Dieser Posten beinhaltet vor allem von der EGKS in Abwicklung gewährte Darlehen in Verbindung mit Anleihen gemäß den Artikeln 54 und 56 des EGKS-Vertrages sowie drei nicht notierte Schuldverschreibungen der Europäischen Investitionsbank (EIB) als Ersatz für einen zahlungsunfähigen Schuldner. Diese Schuldverschreibungen werden bis zu ihrer Endfälligkeit (2017 und 2019) als Sicherheit für den Zinsendienst der zugehörigen Anleihen gehalten. Die Änderungen im Buchwert entsprechen der Änderung der aufgelaufenen Zinsen zuzüglich der jährlichen Tilgung in Form bezahlter Prämien und der zu Beginn entstandenen Transaktionskosten, wobei zur Berechnung die Effektivzinsmethode herangezogen wird.

Dabei ergaben sich folgende Effektivzinssätze (als Zinsband aufgeführt):

Darlehen

31.12.2009

31.12.2008

Makrofinanzielle Hilfe (MFH)

0,9625 % - 4,54 %

3,022 % - 5,29 %

Euratom

1,071 % - 5,76 %

3,428 % - 5,76 %

Zahlungsbilanzdarlehen:

3,125 % - 3,625 %

3,25 %

EGKS in Abwicklung

0,346% - 5,8103%

3,072% - 5,8103% (4)

2.5   LANGFRISTIGE VORFINANZIERUNGEN

Der Zeitpunkt der Realisierbarkeit oder Nutzung der Vorfinanzierungen ist dafür entscheidend, ob sie als kurz- oder langfristige Vorfinanzierung ausgewiesen werden. Die Nutzung wird in dem dem Projekt zugrunde liegenden Vertrag festgelegt. Sämtliche Rückzahlungen oder Nutzungen vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Berichtstermin werden als kurzfristige Vorfinanzierung und daher als Umlaufvermögen ausgewiesen; die Vermögensübersicht ist langfristig.

Vorfinanzierung insgesamt

Mio. EUR

 

31.12.2009

31.12.2008

Langfristige Vorfinanzierungen (siehe unten)

39 750

29 023

Kurzfristige Vorfinanzierungen (siehe Erläuterung 2.9)

9 077

10 262

Vorfinanzierung insgesamt

48 827

39 285

In Bezug auf Vorfinanzierungen erhaltene Garantien:

Hierbei handelt es sich um Garantien, die die Europäische Union in bestimmten Fällen von den Empfängern für ihre Vorauszahlungen (Vorfinanzierungen) fordert. Um diese Art Garantie auszuweisen, wird zwischen dem „Nennwert“ und dem „laufenden Wert“ unterschieden. Beim „Nennwert“ ist das die Garantie auslösende Ereignis an das eigentliche Bestehen der Garantie gebunden. Beim „laufenden Wert“ hingegen ist das die Garantie auslösende Ereignis an die Auszahlung der Vorfinanzierung und/oder der Folgezahlungen gebunden. Zum 31. Dezember 2009 belief sich der in Bezug auf Vorfinanzierungen gestellte „Nennwert“ der von der Kommission erhaltenen Garantien auf 936 Mio. EUR. Der „laufende Wert“ dieser Garantien betrug 724 Mio. EUR. Zum 31. Dezember 2008 beliefen sich diese Werte auf 968 Mio. EUR bzw. 769 Mio. EUR. Diese Differenz wirkt effektiv als Deckung für Vorfinanzierungen, die abgerechnet und als Aufwendungen verbucht wurden, aber künftig möglicherweise erstattet werden.

Bestimmte Vorfinanzierungsbeträge, die im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung (RP7) ausgezahlt wurden, sind effektiv durch einen Teilnehmer-Garantiefonds (TGF) abgedeckt – zum 31. Dezember 2009 betrug der Wert der ausgezahlten Vorfinanzierungen insgesamt 2,7 Mrd. EUR. Dabei handelt es sich um ein Instrument zum gegenseitigen Nutzen, das zur Abdeckung der finanziellen Risiken, die für die Europäische Union und die Teilnehmer während der Umsetzung der indirekten Maßnahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms entstehen, eingerichtet wurde, wobei sein Kapital und die Zinsen eine Erfüllungsgarantie darstellen. Alle Teilnehmer an indirekten Maßnahmen in Form eines Zuschusses (und somit einer Vorfinanzierung in der Buchführung der Kommission) leisten während der Dauer der Maßnahme einen Beitrag von 5 % des insgesamt erhaltenen EU-Beitrags zum Kapital des Teilnehmer-Garantiefonds. Daher sind die Teilnehmer Anteilsinhaber am Teilnehmer-Garantiefonds, wobei die Europäische Union (vertreten von der Kommission) als ihr Handlungsbeauftragter agiert. Bei Ende einer indirekten Maßnahme wird den Teilnehmern ihr Beitrag zum Kapital vollständig erstattet, sofern dem Teilnehmer-Garantiefonds keine Verluste aufgrund von Empfängern, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, entstehen. In diesem Fall wird den Teilnehmern mindestens 80 % ihres Beitrags erstattet. Der Teilnehmer-Garantiefonds sichert somit die finanziellen Interessen sowohl der Europäischen Union als auch der Teilnehmer. Zum 31. Dezember 2009 war von den Teilnehmern ein Gesamtbetrag von 561 Mio. EUR als Beteiligung am Teilnehmer-Garantiefonds einbezahlt worden (2008: 274 Mio. EUR) – siehe Erläuterung 11.

Langfristige Vorfinanzierungen

Mio. EUR

Art der Verwaltung

31.12.2009

31.12.2008

Direkte zentrale Verwaltung

1 148

1 351

Indirekte zentrale Verwaltung

486

275

Dezentrale Verwaltung

347

90

Geteilte Verwaltung

37 199

26 764

Gemeinsame Verwaltung

568

543

Verwaltung durch andere Organe und Agenturen

2

0

Langfristige Vorfinanzierungen gesamt

39 750

29 023

Die wichtigsten langfristigen Vorfinanzierungsbeträge betreffen strukturpolitische Maßnahmen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013: den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), den Kohäsionsfonds und den Europäischen Fonds für Fischerei (EFF). Da viele dieser Projekte ihrem Wesen nach langfristig angelegt sind, stehen die zugehörigen Vorfinanzierungen mehr als ein Jahr lang zur Verfügung. Diese Vorfinanzierungsbeträge werden daher beim Anlagevermögen als langfristige Vermögenswerte ausgewiesen. Der Betrag der vorstehend genannten langfristigen Vorfinanzierungen, für die die Europäische Union Anspruch auf Zinsen von den Empfängern hat, beläuft sich auf 1 607 Mio. EUR.

Der Anstieg im Jahr 2009 wird hauptsächlich durch die Zahlung der dritten Tranche der Vorfinanzierung an die Mitgliedstaaten über einen Gesamtbetrag in Höhe von 5 Mrd. EUR verursacht: 2,6 Mrd. EUR an den Kohäsionsfonds, 1,8 Mrd. EUR an EFRE und 0,6 Mrd. EUR an ESF. Darüber hinaus wurden als Folge der Wirtschaftskrise im Rahmen eines Konjunkturpaktes zusätzliche Zahlungen über einen Gesamtbetrag von 6,2 Mrd. EUR für jedes Programm geleistet: 3,9 Mrd. EUR an den Kohäsionsfonds und an EFRE sowie 2,3 Mrd. EUR an ESF. Der Anstieg der Beträge in Bezug auf die dezentrale Verwaltung liegt im Wesentlichen in den Zahlungen der Vorfinanzierungen an Kandidatenländer im Rahmen von Programmen des Instruments für Heranführungshilfe begründet.

2.6   LANGFRISTIGE FORDERUNGEN

Mio. EUR

 

31.12.2009

31.12.2008

Von Mitgliedstaaten geschuldete Beträge

26

24

Darlehen für Mitarbeiter der EGKS

10

13

Sonstiges

2

2

Garantien und Einlagen

17

6

Insgesamt

55

45

Die von Mitgliedstaaten geschuldeten Beträge beziehen sich auf Beträge, die der EGKS in Abwicklung von früheren Beitrittsländern geschuldet werden.

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

2.7   LAGERBESTÄNDE

Mio. EUR

 

31.12.2009

31.12.2008

Wissenschaftliches Material

62

73

Sonstiges

15

12

Gesamt

77

85

Der Bestand an wissenschaftlichem Material wird von der Gemeinsamen Forschungsstelle gelagert und verwaltet. Einen großen Teil macht der Bestand an nuklearen und nicht-nuklearen Referenzmaterialien in Geel aus. Dieser Bestand ist strategischer Art und wird gelagert, um für unvorhersehbare künftige Anfragen in Krisensituationen gewappnet zu sein. Weitere Bestände sind unter anderem der Bestand des EGNOS-Projekts, der Bestand an Veröffentlichungen, die das Amt für Veröffentlichungen hält und/oder verwaltet, sowie der Vorrat an Impfstoffen.

2.8   KURZFRISTIGE INVESTITIONEN

Die kurzfristigen Investitionen bestehen aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen, die zu Rendite- oder Ertragszwecken gekauft oder gehalten werden, um eine bestimmte Anlagenstruktur zu erreichen oder eine zweite Liquiditätsquelle zu erhalten, und können daher als Reaktion auf Liquiditätsanforderungen oder Änderungen der Zinssätze veräußert werden. 2008 wurden unter dieser Rubrik darüber hinaus Anlagen zu Handelszwecken in Höhe von 7 Mio. EUR gehalten.

Zur Veräußerung verfügbare Anlagen

Mio. EUR

 

EGKS in Abwicklung

Sonstiges

Insgesamt

Beträge zum 31.12.2008

1 464

82

1 546

Erwerb von Beteiligungen

560

255

815

Veräußerungen und Abgänge

(573)

(32)

(605)

Anpassung zu fortgeführten Anschaffungskosten

(1)

0

(1)

Änderung im Buchwert

8

3

11

Ins Eigenkapital übertragener Überschuss der Neubewertung

25

0

25

Beträge zum 31.12.2009

1 483

308

1 791

In Bezug auf die Beträge der EGKS in Abwicklung handelt es sich bei sämtlichen Investitionen in zur Veräußerung verfügbare Anlagen um an aktiven Märkten notierte, auf Euro lautende Schuldverschreibungen. Zum 31. Dezember 2009 beliefen sich die Schuldverschreibungen (zu ihrem beizulegenden Zeitwert), deren Laufzeit im Haushaltsjahr 2010 endet, auf 242 Mio. EUR (2008: 126 Mio. EUR).

Der Anstieg sonstiger Beträge ist auf Neuerwerbungen der Finanzierungsfazilität mit Risikoteilung (RSFF) in Höhe von 195 Mio. EUR sowie des Kreditgarantieinstruments für transeuropäische Verkehrsnetzprojekte (LGTT) in Höhe von 60 Mio. EUR zurückzuführen.

2.9   KURZFRISTIGE VORFINANZIERUNGEN

Mio. EUR

Art der Verwaltung

31.12.2009

31.12.2008

Direkte zentrale Verwaltung

2 924

3 055

Indirekte zentrale Verwaltung

1 990

930

Dezentrale Verwaltung

700

326

Geteilte Verwaltung

2 550

5 304

Gemeinsame Verwaltung

832

608

Verwaltung durch andere Organe und Agenturen

81

39

Kurzfristige Vorfinanzierungen gesamt

9 077

10 262

Der Rückgang der kurzfristigen Vorfinanzierungen ist darauf zurückzuführen, dass bei der geteilten Mittelverwaltung von Strukturmaßnahmen einige finanzierte Projekte abgewickelt wurden (Programme des Programmplanungszeitraums 2000-2006), während für die neuen Projekte (Programme des Programmplanungszeitraums 2007-2013) im Haushaltsjahr 2009 Vorfinanzierungszahlungen geleistet wurden, die allerdings als langfristige Verbindlichkeit ausgewiesen wurden. Siehe hierzu Erläuterung 2.5. Der Anstieg der kurzfristigen Vorfinanzierungen unter der Rubrik indirekte zentrale Verwaltung ist auf die Übertragung von Tätigkeiten der Kommission auf neue Exekutivagenturen zurückzuführen, vor allen Dingen im Bereich Forschung und Entwicklung. Der Betrag der kurzfristigen Vorfinanzierungen, für die die Europäische Union Anspruch auf Zinsen von den Empfängern hat, beläuft sich auf 4 629 Mio. EUR.

2.10   KURZFRISTIGE FORDERUNGEN

Mio. EUR

 

31.12.2009

31.12.2008

Kurzfristige Kredite

216

114

Kurzfristige Forderungen

4 519

6 128

Verschiedene Forderungen

16

23

Antizipative und transitorische Aktiva

3 912

5 655

Insgesamt

8 663

11 920

2.10.1    Kurzfristige Kredite

Diese Beträge betreffen vor allem Darlehen in Höhe von 41 Mio. EUR) mit einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag (40 Mio. EUR in Verbindung mit MFH-Darlehen, weitere Informationen siehe Erläuterung 2.4 oben). Ebenfalls unter dieser Rubrik erfasst sind Termineinlagen der EGKS in Abwicklung:

Termineinlagen

Mio. EUR

 

Insgesamt

Beträge zum 31.12.2008

0

Anstieg

174

Aufgelaufene Beträge

1

Beträge zum 31.12.2009

175

2.10.2    Kurzfristige Forderungen

Mio. EUR

Kontengruppe

31.12.2009

31.12.2008

Bruttobetrag

Abschreibung

Nettowert

Bruttobetrag

Abschreibung

Nettowert

Kunden

277

(76)

201

243

(79)

164

Geldbußen

3 370

(133)

3 237

4 590

(96)

4 494

Mitgliedstaaten

2 198

(1 191)

1 007

2 576

(1 204)

1 372

Sonstige

76

(2)

74

111

(13)

98

Insgesamt

5 921

(1 402)

4 519

7 520

(1 392)

6 128

Kunden

Hierbei handelt es sich um zum 31. Dezember 2009 in der Rechnungsführung erfasste Einziehungsanordnungen, die als festgestellte und noch einzuziehende Forderungen zu verbuchen und nicht bei anderen Aktivposten der Vermögensübersicht erfasst sind.

Geldbußen

Die einzuziehenden Beträge, die auf von der Kommission auferlegten Geldbußen beruhen, belaufen sich auf insgesamt 3 370 Mio. EUR. Von diesem Betrag wurden 133 Mio. EUR abgeschrieben. Der Anstieg dieses Abschreibungsbetrags beruht auf der Tatsache, dass einige neu auferlegte Geldbußen vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzkrise nicht durch vorläufige Zahlungen oder Bankgarantien gedeckt werden konnten. Darüber hinaus stehen im Falle einiger Geldbußen noch die Eilverfahren am Europäischen Gerichtshof aus. Zum 31. Dezember 2009 wurden in Verbindung mit diesen Forderungen Garantien in Höhe von insgesamt 2 952 Mio. EUR gestellt (2008: 2 403 Mio. EUR); diese werden von Empfängern von Geldbußen gefordert, die Rechtsmittel einlegen wollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass 290 Mio. EUR der oben genannten Beträge nicht zum 31. Dezember 2009 fällig waren.

Forderungen gegenüber Mitgliedstaaten

Mio. EUR

 

31.12.2009

31.12.2008

Forderungen – EGFL

Forderungen – EGFL

627

684

Abschreibungen

(350)

(392)

Insgesamt

277

292

Gezahlte und von den MS zurückzufordernde MwSt.

38

36

Eigenmittel

Buchmäßige Erfassung in der A-Buchführung

89

97

Buchmäßige Erfassung in der gesonderten Buchführung

1 254

1 260

Abschreibungen

(841)

(812)

Sonstiges

25

16

Insgesamt

527

561

Sonstige Forderungen gegenüber Mitgliedstaaten

165

483

Insgesamt

1 007

1 372

Forderungen – EGFL

Dieser Posten bezieht sich auf die Forderungen gegenüber den Empfängern von Beträgen aus dem EGFL zum 31. Dezember 2009; zugrunde gelegt werden die von den Mitgliedstaaten zum 15. Oktober 2009 gemeldeten und bestätigten Beträge, abzüglich der von den Mitgliedstaaten einbehaltenen Verwaltungskosten in Höhe von 20 %. Für die Forderungen, die nach dieser Meldung bis zum 31. Dezember 2009 entstehen, wird eine Schätzung vorgenommen. Die Kommission nimmt auch eine Schätzung für die Wertberichtigung für die Beträge vor, die von Empfängern geschuldet und wahrscheinlich nicht eingezogen werden. Diese Wertberichtigung bedeutet nicht, dass die Kommission auf die künftige Einziehung der betreffenden Beträge verzichtet.

Eigenmittel

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedsstaaten 25 % der traditionellen Eigenmittel als Einziehungskosten einbehalten dürfen; daher sind die vorstehend aufgeführten Werte abzüglich des einbehaltenen Betrags ausgewiesen. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Schätzungen wurden bei den Forderungen gegenüber Mitgliedstaaten 841 Mio. EUR abgeschrieben. Diese Abschreibung bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission auf die Einziehung der betreffenden Beträge verzichtet.

Sonstige Forderungen gegenüber Mitgliedstaaten

Sonstige Forderungen gegenüber Mitgliedstaaten umfassen die Rückforderung von Ausgaben in Höhe von 72 Mio. EUR und Vorschüsse des EGFL in Höhe von 8 Mio. EUR im Vergleich zu 120 Mio. EUR bzw. 244 Mio. EUR im Jahr 2008.

2.10.3    Antizipative und transitorische Aktiva

Mio. EUR

 

31.12.2009

31.12.2008

Antizipative Aktiva

3 655

5 402

Transitorische Aktiva

230

223

Sonstiges

27

30

Insgesamt

3 912

5 655

Der höchste Betrag bei diesem Posten sind antizipative Aktiva in Höhe von 3 655 Mio. EUR:

Mio. EUR

Antizipative Aktiva

31.12.2009

31.12.2008

Eigenmittel

2 209

2 576

Zweckgebundene Mittel für die Landwirtschaft Nov. und Dez.

940

1 261

Umstrukturierung des Zuckersektors

0

911

EGFL: nicht ausgeführte Korrekturbeschlüsse im Zusammenhang mit Konformitätsprüfung

0

368

Europäischer Kohäsionsfonds und Fonds für regionale Entwicklung: Finanzkorrekturen

404

146

Fischereifonds

0

32

Sonstige antizipative Aktiva

102

108

Antizipative Aktiva gesamt

3 655

5 402

Ebenfalls bei den antizipativen Aktiva ausgewiesen sind Verzugszinsen, aufgelaufene Bankzinsen und aufgelaufene Zinsen aus Vorfinanzierungen.

Eingeschlossen sind auch transitorische Aktiva in Höhe von insgesamt 230 Mio. EUR: Dazu gehören vor allem vorgezogene Zahlungen in Höhe von 53 Mio. EUR für bilaterale Fischereiabkommen mit Drittländern, 36 Mio. EUR für die Europäischen Schulen, 44 Mio. EUR für Büromieten, 22 Mio. EUR für Büroumbauten und 17 Mio. EUR für Mietzahlungen für Anlagewerte.

2.11   ZAHLUNGSMITTEL UND ZAHLUNGSMITTELÄQUIVALENTE

Mio. EUR

 

31.12.2009

31.12.2008

Zahlungsmittel ohne Verfügungsbeschränkungen:

Konten bei Haushaltsverwaltungen und Zentralbanken

10 958

15 039

Girokonten

1 967

1 415

Zahlstellenkonten

42

35

Durchläufer (durchlaufende Gelder)

9

26

Kurzfristige Einlagen und sonstige Zahlungsmitteläquivalente

1 486

1 456

Insgesamt

14 462

17 971

Zahlungsmittel mit Verfügungsbeschränkungen

8 910

5 753

Insgesamt

23 372

23 724

2.11.1    Zahlungsmittel ohne Verfügungsbeschränkungen

In diesem Posten sind sämtliche im Besitz der Europäischen Union befindlichen liquiden Finanzmittel ausgewiesen, d. h. die Guthaben ihrer Konten bei den Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten (Haushaltsverwaltungen oder Zentralbanken), die Guthaben ihrer Girokonten, die Kassenmittel der Zahlstellen und sonstige Nebenkassen.

Die gesunkene Bilanzsumme bei Haushaltsverwaltungen und Zentralbanken zum Ende dieses Jahres beruht auf der Tatsache, dass im Rahmen des Berichtigungshaushalts 10/2009 zu Anfang des Jahres 2010 3,5 Mrd. EUR an Mitgliedstaaten erstattet werden mussten, im Vergleich zu 6,6 Mrd. EUR im Vorjahr. Die entsprechende Verbindlichkeit wird unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten ausgewiesen – siehe auch nachstehende Erläuterung 2.18.2. Des Weiteren wirkten sich auf die Übersicht über die Zahlungsmittel zum Jahresende Zahlungsmittel aus noch nicht verwendeten zweckgebundenen Einnahmen in Höhe von 2,7 Mrd. EUR (2008: 5,1 Mrd. EUR), die nicht an die Mitgliedstaaten erstattet werden können, sowie ein Betrag von 1,4 Mrd. EUR (2008: 1,7 Mrd. EUR) aus, der zur Deckung von in das Jahr 2010 übertragenen Mitteln für Zahlungen einbehalten worden war. Auch das Haushaltsergebnis von 2,3 Mrd. EUR muss über den Abzug von den für 2010 zu zahlenden Beträgen an die Mitgliedstaaten erstattet werden.

Die als kurzfristige Einlagen ausgewiesenen Beträge beziehen sich im Wesentlichen auf Gelder, die Treuhänder für die Europäischen Union verwalten, um bestimmte aus dem EU-Haushalt finanzierte Programme auszuführen.

2.11.2    Zahlungsmittel mit Verfügungsbeschränkungen

Die Zahlungsmittel mit Verfügungsbeschränkungen beziehen sich auf die eingezogenen Beträge in Verbindung mit den von der Kommission verhängten Geldbußen, wenn die entsprechenden Fälle noch nicht abgeschlossen sind. Diese Zahlungsmittel werden auf besonderen Einlagenkonten geführt, die für keine anderen Transaktionen verwendet werden.

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

2.12   SOZIALLEISTUNGEN FÜR BEDIENSTETE

Mio. EUR

 

31.12.2009

31.12.2008

Versorgungsleistungen – Personal

33 316

32 867

Versorgungsleistungen – Nicht dem Personal angehörende Personen

663

696

Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

3 263

3 993

Insgesamt

37 242

37 556

2.12.1    Versorgungsleistungen – Personal

Gemäß Artikel 83 des Beamtenstatuts werden die Versorgungsleistungen des Europäischen Beamtenpensionsplans (PSEO) im EU-Haushalt als Aufwand verbucht. Das Versorgungssystem wird nicht finanziert, sondern die Mitgliedstaaten garantieren die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam entsprechend dem für die Finanzierung dieser Ausgaben festgelegten Schlüssel. Außerdem tragen die Beamten zu einem Drittel zur langfristigen Finanzierung dieses Versorgungssystems bei, wobei ihr Beitrag von ihrem Gehalt einbehalten wird. Die Höhe dieses Beitrags wird jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst, um zu gewährleisten, dass diese Beiträge (derzeit 11,3 % des Grundgehalts) ausreichend sind, um jedes Jahr ein Drittel der während des Jahres erworbenen Rechte zu finanzieren.

Die Verbindlichkeiten des Versorgungssystems wurden anhand der Zahl der Bediensteten und Bediensteten im Ruhestand zum 31. Dezember 2009 und gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Statuts bewertet. Diese Bewertung befasste sich mit den Leistungen aufgrund von Dienstalter und Dienstunfähigkeit sowie mit den Leistungen für Hinterbliebene (verschiedene Arten von Ruhegehältern sowie Invalidengeld), wobei die IPSAS-Norm Nr. 25 zugrunde gelegt wurde (und somit auch die EU-Rechnungsführungsvorschrift 12). Diesem Rechnungsführungsstandard zufolge sind für die versicherungsmathematischen Verpflichtungen des Arbeitgebers die Kontinuität des Versorgungssystems und die vertragliche Zusage von Leistungen bezogen auf das geschätzte Gesamtberufsleben der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller voraussichtlichen Gehaltserhöhungen maßgeblich. Die versicherungsmathematische Bewertung, die zur Berechnung dieser Verbindlichkeit herangezogen wird, ist als Anwartschaftsbarwertverfahren bekannt.

Die wichtigsten versicherungsmathematischen Annahmen, die zum Bewertungszeitpunkt verfügbar waren und die für die Bewertung verwendet wurden, waren Folgende:

Versicherungsmathematische Annahmen

31.12.2009

31.12.2008

Nominaler Abzinsungssatz

4,5 %

3,9 %

Angenommene Inflationsrate

2,5 %

1,8 %

Realer Abzinsungssatz

2,0 %

2,1 %

Wahrscheinlichkeit der Eheschließung: Männer/Frauen

84 %/38 %

84 %/38 %

Allgemeines Bruttolohnwachstum/allgemeine Anpassung der Versorgungsleistungen

0 %

0,3 %

Für die Berechnung wurde die ICSLT 2008 (Sterbetafel internationaler Beamter) herangezogen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Zeitpunkt der vollen Anspruchsberechtigung des Beamten unter Berücksichtigung der Vorruhestandsabzüge sowie des Barcelona-Bonus für spätes Ausscheiden aus dem Dienst mit spätestens 65 Jahren angenommen. Die Berechnungen der Bruttoversorgungsbezüge und Familienzulagen erfolgen nach den Bestimmungen des Beamtenstatuts.

Die Verpflichtungen beziehen sich auf die Versorgungsansprüche für folgende Gruppen:

(1)

das zum 31. Dezember 2009 im aktiven Dienst stehende Personal aller dem Versorgungssystem der Europäischen Union angehörenden Organe und Einrichtungen;

(2)

ausgegliedertes Personal, das vorübergehend oder endgültig aus den Organen und Einrichtungen ausgeschieden ist, wobei die Versorgungsansprüche im Versorgungssystem bestehen bleiben (nur Personal mit mindestens 10 Dienstjahren);

(3)

frühere Beamte und andere Dienstnehmer, die Empfänger eines Altersruhegehalts sind;

(4)

frühere Beamte und andere Dienstnehmer, die Empfänger eines Ruhegehalts aufgrund ihrer Dienstunfähigkeit sind;

(5)

frühere Beamte und andere Dienstnehmer, die Empfänger von Invalidengeld sind;

(6)

Empfänger einer Hinterbliebenenrente (Witwe(r), Waisen, Angehörige.).

Wichtigste Entwicklungen seit dem 31. Dezember 2008:

Mio. EUR

Entwicklung der Pensionsverpflichtungen

Betrag

Versorgungsansprüche zum 31.12.2008 (brutto)

36 495

Dienstzeitaufwand

1 360

Zinsaufwand

1 456

Gezahlte Leistungen

(1 035)

Versicherungsmathematische Gewinne

(1 248)

Änderungen aufgrund neuer Bediensteter

187

Versorgungsansprüche zum 31. Dezember 2009 (brutto)

37 215

Die wichtigsten Punkte sind nachstehend aufgeführt:

Die versicherungsmathematische Verbindlichkeit (brutto) zum 31. Dezember 2009 wurde mit 37 215 Mio. EUR veranschlagt (2008: 36.495 Mio. EUR). Dazu wird ein Effekt des Berichtigungskoeffizienten von 1 079 Mio. EUR addiert (2008: 1 277 Mio. EUR). Die von den Empfängern zu zahlenden Steuern werden vom Gesamtwert der Bruttoverbindlichkeit abgezogen, um die Nettoverbindlichkeit zu erhalten, die in der Vermögensübersicht ausgewiesen ist (da die Steuer bei Zahlung der Ruhegehälter abgezogen und den Einnahmen der Europäischen Union im Jahr der Zahlung gutgeschrieben wird). Die Nettoverbindlichkeit (Bruttoverbindlichkeit abzüglich Steuern) zum 31. Dezember 2009 wird somit auf 33 316 Mio. EUR veranschlagt.

Die Zahl der Mitglieder des Versorgungssystems erhöhte sich um 5 082 Personen. Dieser Anstieg wurde hauptsächlich durch Zeitarbeitskräfte, Vertragsbedienstete und Assistenten der Mitglieder des Europäischen Parlaments verursacht, wobei Letztere erstmalig im Versorgungssystem eingeschlossen sind.

2.12.2    Versorgungsleistungen – Nicht dem Personal angehörende Personen

Dieser Posten umfasst die Verbindlichkeit in Zusammenhang mit den Pensionsverpflichtungen gegenüber Mitgliedern und früheren Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofs (und des Gerichts der Europäischen Union) sowie des Rechnungshofs, ferner gegenüber den Generalsekretären des Rates, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und gegenüber Mitgliedern des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union. Zudem umfasst diese Rubrik die Verbindlichkeit in Zusammenhang mit den Versorgungsbezügen für einige Mitglieder des Parlaments.

2.12.3    Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

Es wird auch die geschätzte Verbindlichkeit der Europäischen Union in Zusammenhang mit ihren Beiträgen zu dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem in Bezug auf das Personal im Ruhestand bewertet. Diese Bruttoverbindlichkeit wurde mit 3 535 Mio. EUR angesetzt. Zur Ermittlung des Nettowerts wird von dieser Bruttoverbindlichkeit ein Planvermögen von 272 Mio. EUR abgezogen. Bei den Berechnungen werden Beamte im aktiven Dienst und Empfänger von Altersruhegehalt von verschiedenen europäischen Organen und Agenturen und deren Familien sowie Beamte im aktiven Dienst und Empfänger von Altersruhegehalt der Kommission, des Rechnungshofes, des Gerichtshofes, des Rates, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und des Europäischen Bürgerbeauftragten berücksichtigt. Der der Berechnung zugrunde gelegte Abzinsungssatz und das allgemeine Lohnwachstum entsprechen den Werten, die bei der Bewertung des Versorgungssystems herangezogen wurden (siehe vorstehend). Der Hauptgrund für den geringfügigen Abgang bei der Verbindlichkeit liegt in versicherungsmathematischen Gewinnen, die sich aus einer Veränderung versicherungsmathematischer Annahmen ergeben haben.

Mio. EUR

Entwicklung der Verbindlichkeiten des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem

Betrag

Bruttoverbindlichkeit zum 31.12.2008

4 248

Normaler Aufwand

168

Zinsaufwand

169

Gezahlte Leistungen

(85)

Versicherungsmathematische Gewinne

(965)

Bruttoverbindlichkeit zum 31. Dezember 2009

3 535

Abzüglich Planvermögen

(272)

Nettoverbindlichkeit zum 31. Dezember 2009

3 263

2.13   LANGFRISTIGE RÜCKSTELLUNGEN

Mio. EUR

 

31.12.2008

Zusätzliche Rückstellungen

Rück-gebuchte nicht in Anspruch genommene Beträge

In Anspruch genommene Beträge

Transfer zu/von kurzfristigen Rückstellungen

Veränderung der Schätzung

31.12.2009

Rechtssachen

421

54

(50)

(12)

0

0

413

Abbau nuklearer Anlagen

819

0

0

0

(22)

111

908

Finanzierungsrückstellungen

12

67

0

0

(3)

0

76

Sonstiges

89

45

(12)

(37)

(13)

0

72

Insgesamt

1 341

166

(62)

(49)

(38)

111

1 469

Rechtssachen

Hierbei handelt es sich um eine Schätzung der Beträge, die voraussichtlich nach 2010 in Zusammenhang mit einer Reihe laufender Verfahren zahlbar sind. Der größte dieser Beträge (409 Mio. EUR) bezieht sich auf Verfahren, die am 31. Dezember 2009 in Zusammenhang mit den finanziellen Korrekturen der EGFL-Aufwendungen anhängig waren.

Abbau nuklearer Anlagen

2008 aktualisierte ein Konsortium unabhängiger Gutachter seine Studie aus dem Jahr 2003 über die voraussichtlichen Kosten des Programms für den Rückbau der Kernanlagen der gemeinsamen Forschungsstelle und die Entsorgung nuklearer Abfälle durch. Die Neuschätzung dieses Konsortiums in Höhe von 1 222 Mio. EUR (zuvor 1 145 Mio. EUR) dient als Grundlage für die im Jahresabschluss auszuweisenden Rückstellungen. Nach Maßgabe der Rechnungsführungsvorschriften der Europäischen Union wurde diese Schätzung an die Inflation angepasst und dann auf den gegenwärtigen Nettozeitwert abgezinst. Zum 31. Dezember 2009 machte die Rückstellung insgesamt 930 Mio. EUR aus, aufgeteilt auf Beträge, die wahrscheinlich 2010 zu zahlen sind (22 Mio. EUR), und auf Beträge für die Zeit danach (908 Mio. EUR). Angesichts der geschätzten Laufzeit des Programms (rund 30 Jahre) ist darauf hinzuweisen, dass in Zusammenhang mit dieser Schätzung bestimmte Unwägbarkeiten bestehen, sodass die tatsächlichen Kosten unter Umständen von den veranschlagten Beträgen abweichen können.

Finanzierungsrückstellungen

Gemäß der KMU-Bürgschaftsfazilität aus dem Jahr 1998, der KMU-Bürgschaftsfazilität aus dem Jahr 2001 und der KMU-Bürgschaftsfazilität aus dem Jahr 2007 im Rahmen von CIP ist der Europäische Investitionsfonds (EIF) befugt, Garantien im eigenen Namen, aber für und auf Risiko der Europäischen Kommission auszustellen. Das mit den in Anspruch genommenen und nicht in Anspruch genommenen Garantien verbundene Finanzierungsrisiko ist nach oben beschränkt. Zum Abschlussstichtag entsprechen die Finanzierungsrückstellungen für beide Fazilitäten daher den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Finanzmittlern abzüglich der bis zu diesem Datum eingereichten Nettozahlungsanträge. Langfristige Finanzierungsrückstellungen werden auf ihren Nettozeitwert abgezinst.

Sonstige Rückstellungen

Diese Rückstellung betrifft hauptsächlich die Schätzungen der Beiträge, welche die Europäische Union an verschiedene Mitgliedstaaten für den Dringlichkeitsfonds für den Veterinärbereich zur Bekämpfung bestimmter Tierkrankheiten leistet, sie beläuft sich auf insgesamt 60 Mio. EUR (2008: 101 Mio. EUR); dieser Gesamtbetrag ist aufgeteilt auf Beträge, die wahrscheinlich 2010 zahlbar sind (25 Mio. EUR), und auf Beträge für die Zeit danach (35 Mio. EUR).

2.14   LANGFRISTIGE FINANZVERBINDLICHKEITEN

2.14.1    Anleihen

Mio. EUR

Name

31.12.2008

Neue Anleihen

Rückzahlungen

Wechselkursdifferenzen

Änderung im Buchwert

31.12.2009

Makrofinanzielle Hilfe (MFA)

663

25

(95)

(6)

587

Zahlungsbilanzdarlehen

2 004

7 200

99

9 303

EURATOM

494

7

(11)

(1)

(5)

484

EGKS in Abwicklung

282

(67)

18

(8)

225

Insgesamt

3 443

7 232

(173)

17

80

10 599


Aufteilung in lang- und kurzfristige Anleihen

Mio. EUR

Anleihen

Fälligkeit < 1 Jahr

Fälligkeit > 1 Jahr

Gesamtwert zum 31.12.2009

Makrofinanzielle Hilfe (MFA)

40

547

587

Zahlungsbilanzdarlehen

9 303

9 303

EURATOM

484

484

EGKS in Abwicklung

225

225

Insgesamt

40

10 559

10 599

In dieser Rubrik sind die Anleihen, die von der Europäischen Union zurückzuzahlen sind und erst nach über einem Jahr fällig werden, ausgewiesen. Die Anleihen enthalten durch Zertifikate bescheinigte Schulden über 10 324 Mio. EUR (2008: 3 131 Mio. EUR). Die Änderungen im Buchwert entsprechen der Änderung der aufgelaufenen Zinsen und im Fall der EGKS in Abwicklung der jährlichen Amortisation aller wesentlichen Transaktionskosten, die zu Beginn anfielen und nach der Effektivzinsmethode berechnet wurden. Dabei ergaben sich folgende Effektivzinssätze (als Zinsband aufgeführt):

Anleihen

31.12.2009

31.12.2008

Makrofinanzielle Hilfe (MFH)

0,9625 % - 4,54 %

3,022 % - 5,29 %

Euratom

0,9031 % - 5,6775 %

3,348 % - 5,6775 %

Zahlungsbilanzdarlehen:

3,125 % - 3,625 %

3,25 %

EGKS in Abwicklung

0,346 % - 9,2714 %

4,939 % - 11,875 % (5)

2.15   SONSTIGE LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

Mio. EUR

 

31.12.2009

31.12.2008

Mietfinanzierungs-Verbindlichkeiten

1 736

1 770

Gebäude, deren Kaufpreis in Teilzahlungen gezahlt wird

395

403

Sonstiges

47

53

Insgesamt

2 178

2 226

Dieser Posten bezieht sich vor allem auf Mietverbindlichkeiten, die nach über einem Jahr fällig werden (siehe Erläuterung 2.2). Darüber hinaus sind Beträge für einige von der Kommission erworbene Gebäude, für welche der Kaufpreis in Teilzahlungen gezahlt wird, erfasst. Dabei handelt es sich nicht um Leasingverträge, da der Titel sofort auf die Kommission überging.

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

2.16   KURZFRISTIGE RÜCKSTELLUNGEN

Mio. EUR

 

31.12.2008

Zusätzliche Rückstellungen

Rückgebuchte nicht in Anspruch genommene Beträge

Beträge Beträge

Transfers zu/von anderen Rubriken

Veränderung der Schätzung

31.12.2009

Rechtssachen

16

18

(3)

(1)

0

0

30

Abbau nuklearer Anlagen

89

0

0

(28)

22

(61)

22

Finanzierungsrückstellungen

202

14

(50)

(41)

3

0

128

Sonstiges

41

7

(23)

(5)

13

0

33

Insgesamt

348

39

(76)

(75)

38

(61)

213

Dieser Posten beinhaltet die Rückstellungen, deren Zahlung innerhalb eines Jahres fällig wird.

2.17   KURZFRISTIGE FINANZVERBINDLICHKEITEN

Diese Rubrik umfasst Anleihen in Höhe von 40 Mio. EUR (siehe Erläuterung 2.14.1), die innerhalb von 12 Monaten ab Abschlussstichtag fällig werden (2008: 94 Mio. EUR zuzüglich 25 Mio. EUR, die sich auf zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten beziehen).

2.18   ABRECHNUNGSVERBINDLICHKEITEN

Mio. EUR

 

31.12.2009

31.12.2008

Langfristige Verbindlichkeiten mit Fälligkeit innerhalb eines Jahres

71

64

Kurzfristige Verbindlichkeiten

15 260

12 026

Sonstige Verbindlichkeiten

133

115

Antizipative und transitorische Passiva

78 420

77 472

Insgesamt

93 884

89 677

2.18.1    Langfristige Verbindlichkeiten mit Fälligkeit innerhalb eines Jahres

Mio. EUR

 

31.12.2009

31.12.2008

Mietfinanzierungsverbindlichkeiten

59

52

Sonstiges

12

12

Insgesamt

71

64

2.18.2    Kurzfristige Verbindlichkeiten

Mio. EUR

Art

31.12.2009

31.12.2008

Mitgliedstaaten

14 903

11 386

Lieferanten und sonstiges

944

1 175

Förderfähigkeit zu prüfen

(587)

(535)

Insgesamt

15 260

12 026

Die kurzfristigen Verbindlichkeiten beziehen sich auf Ausgabenaufstellungen, welche die Europäische Union im Rahmen der Finanzhilfen erhalten hat. Sie werden bei Erhalt der Zahlungsanträge in Höhe des beantragten Betrags verbucht. Ist der Vertragspartner ein Mitgliedstaat, werden sie entsprechend klassifiziert. Dasselbe Verfahren gilt auch für Rechnungen und Gutschriften, die in Zusammenhang mit dem Beschaffungswesen eingehen. Die betreffenden Zahlungsanträge wurden für die Rechnungsabgrenzung zum Jahresende (Cut-off) berücksichtigt. Entsprechend diesen Rechnungsabgrenzungen wurden die geschätzten förderfähigen Beträge als antizipative Passiva erfasst (siehe Erläuterung 2.18.3 unten), während die nicht förderfähigen Beträge auf speziellen Konten („Förderfähigkeit zu prüfen“) offen bleiben. Um eine Überbewertung der Forderungen und Verbindlichkeiten zu vermeiden, wurde beschlossen, den auszuzahlenden Nettobetrag unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten auszuweisen.

Mitgliedstaaten

Bei einem Großteil der Beträge handelt es sich um nicht beglichene Zahlungsanträge in Höhe von 11 160 Mio. EUR (2008: 4 660 Mio. EUR) in Verbindung mit Strukturfondsmaßnahmen. Des Weiteren ist hier ein an die Mitgliedstaaten zurückzuzahlender Betrag von 3 524 Mio. EUR auf Grundlage eines zum Jahresende 2009 aufgestellten Berichtigungshaushaltsplans enthalten (2008: 6 627 Mio. EUR) – die Rückzahlung an die Mitgliedstaaten erfolgte im Februar 2010.

Lieferanten und sonstiges

In dieser Rubrik sind Beträge, die sich auf Finanzhilfen beziehen und die in Zusammenhang mit dem Beschaffungswesen geschuldet werden, sowie Beträge, die an öffentliche Einrichtungen und nicht konsolidierte Einrichtungen (z. B. den EEF) zahlbar sind, ausgewiesen.

Förderfähigkeit zu prüfen

Die Verbindlichkeiten werden um 587 Mio. EUR verringert, wobei es dabei um den Teil der eingegangenen, aber noch nicht überprüften Erstattungsanträge geht, der als nicht förderfähig betrachtet wurde. Die höchsten Beträge entfallen auf die für den Strukturfonds zuständigen Generaldirektionen.

2.18.3    Antizipative und transitorische Passiva

Mio. EUR

 

31.12.2009

31.12.2008

Antizipative Passiva

76 435

77 260

Transitorische Passiva

1 976

50

Sonstiges

9

162

Insgesamt

78 420

77 472

Die Aufteilung der antizipativen Passiva ist wie folgt:

Antizipative Passiva

Mio. EUR

 

31.12.2009

31.12.2008

EGFL – Antizipative Passiva:

Aufwendungen vom 16.10.2009 bis 31.12.2009

32 087

30 415

Direktbeihilfe

12 195

12 682

Umstrukturierung des Zuckersektors

735

3 787

Sonstiges

(55)

(13)

EGFL gesamt:

44 962

46 871

Strukturmaßnahmen – antizipative Passiva:

ELER und EAGFL-G

9 076

7 004

EFRE und innovative Aktionen

11 777

10 687

Kohäsionsfonds

980

2 810

ISPA

3

4

ESF

5 411

4 596

Strukturfonds gesamt:

27 247

25 101

Sonstige antizipativer Passiva:

R&D

1 687

1 978

Sonstiges

2 539

3 310

Sonstiges gesamt:

4 226

5 288

Antizipative Passiva gesamt

76 435

77 260

Nach einem schleppenden Anlauf in den ersten Jahren erreichten die Strukturmaßnahmenprogramme für 2007-2013 im Jahr 2009 ein normales Niveau, was die Erhöhungen unter der vorstehenden Rubrik erklärt. Diese Erhöhung wird durch eine Verringerung der antizipativen Passiva für die Umstrukturierung des Zuckersektors ausgeglichen, da offensichtlich ein Teil dieses Fonds nicht verwendet wird.

Der bedeutende Anstieg der transitorischen Passiva ist auf die Vorauszahlung der Eigenmittelbeiträge für 2010 von zwei Mitgliedstaaten zurückzuführen.

NETTOVERMÖGEN

2.19   RÜCKLAGEN

Mio. EUR

 

31.12.2009

31.12.2008

Zeitwert-Rücklage

69

41

Sonstige Rücklagen:

Garantiefonds

1 472

1 276

Neubewertungsrücklage

57

57

Anleihe- und Darlehenstätigkeit

1 511

1 528

Sonstiges

214

213

Insgesamt

3 254

3 074

Insgesamt

3 323

3 115

2.19.1    Zeitwert-Rücklage

Gemäß den Rechnungsführungsvorschriften wird die Anpassung der zur Veräußerung verfügbaren Vermögenswerte an den beizulegenden Zeitwert über die Neubewertungsrücklage erfasst.

2.19.2    Sonstige Rücklagen

Garantiefonds

Der Erläuterung 2.3.3 betreffend den Garantiefonds sind weitere Angaben zu entnehmen. Diese Rücklage spiegelt den 9 %-igen Zielbetrag der ausstehenden und vom Fonds garantierten Beträge wider, der als Vermögenswert gehalten werden muss.

Neubewertungsrücklage

Die Neubewertungsrücklage dient der Deckung von Neubewertungen bei Sachanlagen. Der Saldo zum Jahresende in Höhe von 57 Mio. EUR bezieht sich auf eine Neubewertung von Grundstücken und Gebäuden der Kommission, die bereits vor dem Übergang zu den neuen Rechnungsführungsvorschriften durchgeführt wurde.

Rücklage für Anleihe- und Darlehenstätigkeit

Der Betrag betrifft die Rücklagen der EGKS in Abwicklung für die Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl. Diese Rücklage wurde in Zusammenhang mit der Abwicklung der EGKS gebildet.

2.20   BEI DEN MITGLIEDSTAATEN ABZURUFENDE BETRÄGE

Mio. EUR

 

Betrag

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge zum 31. Dezember 2008

50 539

Rückfluss des Haushaltsüberschusses 2008 an Mitgliedstaaten

1 796

Entwicklung der Garantiefonds-Rücklage

196

Entwicklung sonstiger Rücklagen

(10)

EGKS in Abwicklung: Zuweisung des Ergebnisses 2008

(15)

Ergebnisrechnung (Überschuss) des Haushaltsjahres

(4 457)

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Gesamtbeträge zum 31. Dezember 2009

48 049

Aufteilung zwischen

Leistungen an Bedienstete

37 242

Sonstige Beträge

10 807

Dieser Betrag entspricht dem Teil der Ausgaben, die der Europäischen Union bis zum 31. Dezember 2009 entstanden sind und die über künftige Haushalte finanziert werden müssen. Laut Periodenrechnung werden viele Ausgaben im Jahr N erfasst, obwohl sie tatsächlich erst im Jahr N + 1 aus dem Haushalt des Jahres N + 1 bezahlt werden. Diese Behandlung als Verbindlichkeit und die Tatsache, dass die zu Finanzierungszwecken benötigten Gelder erst in späteren Jahren verbucht werden, führen am Jahresende zu einem starken Anstieg de Passiv- gegenüber den Aktivposten. Hervorzuheben sind hierbei die Beträge in Verbindung mit EGFL-Tätigkeiten. Die für den Zeitraum 16. Oktober bis 31. Dezember 2009 an die Mitgliedstaaten fälligen Zahlungen beliefen sich auf 32 Mrd. EUR. Die abzurufenden Beträge werden von den Mitgliedstaaten tatsächlich überwiegend innerhalb von 12 Monaten nach Ende des jeweiligen Haushaltsjahres als Teil des Haushaltsplans des Folgejahres gezahlt.

Es war ein Rückgang der übrigen von den Mitgliedstaaten abzurufenden Beträge gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen, 10,8 Mrd. EUR gegenüber 13 Mrd. EUR im Jahr 2008. Dieser Rückgang ist hauptsächlich auf den Anstieg der Vorfinanzierungen um 9,5 Mrd. EUR (Erläuterungen 2.5 und 2.9) zurückzuführen, der durch eine Erhöhung um 4,2 Mrd. EUR der Abrechnungsverbindlichkeiten (siehe Erläuterung 2.18) sowie den Rückgang der kurzfristigen Forderungen um 3,3 Mrd. EUR (siehe Erläuterung 2.10) ausgeglichen wird.

Im Wesentlichen werden nur die Leistungen für Bedienstete, zu deren Zahlung die Europäische Union gegenüber ihren Bediensteten verpflichtet ist, über einen längeren Zeitraum hinweg ausbezahlt; in diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Finanzierung der Ruhegehaltszahlungen aus den jährlichen Haushaltsplänen von den Mitgliedstaaten garantiert wird. Ausschließlich zu Informationszwecken wird in der nachstehenden Tabelle die Aufteilung der künftigen Zahlungen von Leistungen an Bedienstete dargestellt, dabei handelt es sich um Schätzwerte:

Mio. EUR

 

Betrag

Kurzfristig: 2010 zu zahlende Beträge

1 214

Langfristig: nach 2010 zu zahlende Beträge

36 028

Gesamtverbindlichkeit Leistungen an Bedienstete zum 31.12.2009

37 242

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die obigen Ausführungen keine Auswirkungen auf die Übersicht über das Haushaltsergebnis haben. Die Haushaltseinnahmen müssen immer den Haushaltsausgaben entsprechen oder sie übersteigen und jeder Überschuss bei den Einnahmen fließt an die Mitgliedstaaten zurück.

3.   ERLÄUTERUNGEN ZUR ERGEBNISRECHNUNG

3.1   ERTRÄGE AUS EIGENMITTELN UND BEITRÄGEN

Mio. EUR

 

Erläuterung

2009

2008

Erträge aus Eigenmitteln:

3.1.1

 

 

BNE-Eigenmittel

 

81 978

74 479

MwSt.-Eigenmittel

 

12 795

19 008

Traditionelle Eigenmittel:

 

 

 

Agrarzölle

 

0

1 184

Zölle

 

14 002

15 196

Zuckerabgaben

 

130

702

Traditionelle Eigenmittel gesamt

 

14 132

17 082

Haushaltsanpassungen

3.1.2

1 399

1 930

Beiträge von Drittländern (einschließlich EFTA-Länder)

 

233

214

Insgesamt

 

110 537

112 713

Die Eigenmittel bilden das wichtigste Element der operativen Erträge der Europäischen Union. Der Großteil der Ausgaben der EU wird somit aus Eigenmitteln finanziert, während nur ein geringer Anteil der Gesamtfinanzierung aus sonstigen Erträgen stammt.

3.1.1    Erträge aus Eigenmitteln

Es werden drei Kategorien von Eigenmitteln unterschieden: traditionelle Eigenmittel, MwSt.-Eigenmittel und BNE-Eigenmittel. Die traditionellen Eigenmittel setzen sich ihrerseits aus Zuckerabgaben und Zöllen zusammen. Überdies sind ein Mechanismus zur Korrektur von Haushaltsungleichgewichten (VK-Korrekturbetrag) sowie eine Bruttokürzung des jeweiligen BNE-Beitrags der Niederlande und Schweden Bestandteil des Eigenmittelsystems. Die Mitgliedstaaten behalten 25 % der traditionellen Eigenmittel als Erhebungskosten ein. Die vorstehenden Beträge werden nach diesem Abzug ausgewiesen.

Die MwSt.-Eigenmittel werden durch Anwendung eines einheitlichen Satzes von 0,30 % auf die harmonisierte Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage jedes Mitgliedstaats ermittelt (mit Ausnahme des Zeitraums 2007-2013, in dem der Satz für Österreich auf 0,225 %, für Deutschland auf 0,15 % und für die Niederlande und Schweden auf 0,10 % festgesetzt ist). Dabei wird die zu berücksichtigende Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage bei 50 % des BNE jedes Mitgliedstaats gekappt. Bei den BNE-Eigenmitteln handelt es sich um eine variable Einnahmequelle, die zur Finanzierung des durch die übrigen Einnahmequellen (traditionelle Eigenmittel, MwSt.-Eigenmittel, sonstige Einnahmen) nicht gedeckten Teils der Gesamtausgaben im jeweiligen Haushaltsjahr dient. Sie werden durch Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes auf das BNE jedes Mitgliedstaats berechnet.

Im Vergleich zu 2008 sind die Erträge aus MwSt.-Eigenmitteln um 6,2 Mrd. EUR zurückgegangen, was durch eine Erhöhung der Erträge aus BNE-Eigenmitteln um 7,5 Mrd. mehr als ausgeglichen wurde. Ursache für diese Entwicklungen sind in erster Linie die geänderten Bestimmungen, die gemäß dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Union (Eigenmittelbeschluss 2007) festgelegt wurden und die Bestimmungen des vorangehenden Eigenmittelbeschlusses von 2000 ersetzen. 2009 wurden keine Erträge aus Agrarzöllen verzeichnet, da diese mit dem Inkrafttreten des Eigenmittelbeschlusses 2007 im Jahr 2009 als Zölle ausgewiesen werden. Im Vergleich zu 2008 war 2009 ein wertmäßiger Rückgang der Zölle um 1,1 Mrd. EUR zu verzeichnen, der auf einer bedeutenden Import-Abnahme der EU-27 zurückzuführen ist, sowie ein Rückgang der Zuckerabgaben um 572 Mio. EUR, da 2008 die einmaligen Beträge der zusätzlichen Zuckerquoten zu einem Mehrertrag geführt hatten.

3.1.2    Haushaltsanpassungen

Die Haushaltsanpassungen umfassen den Haushaltsüberschuss von 2008 (1 796 Mio. EUR), der den Mitgliedstaaten indirekt erstattet wird, indem von den Eigenmittelbeträgen, die sie an die Europäische Union im Folgejahr zu überweisen haben, ein Abzug vorgenommen wird – somit handelt es sich um Einnahmen für 2009. Nach Maßgabe des Eigenmittelbeschlusses 2007 wird dem Vereinigten Königreich eine Korrektur von Haushaltsungleichgewichten gewährt. Da dieser Betrag von den übrigen Mitgliedstaaten finanziert wird, darf dies keine Nettoauswirkungen auf das Ergebnis des Haushaltsvollzugs oder auf die Ergebnisrechnung haben. Allerdings wurde ein Betrag von 319 Mio. EUR unter dieser Rubrik ausgewiesen, bei dem es sich um die Differenz zwischen den für die Zwecke des Haushaltsplans zugrunde gelegten Euro-Umrechnungskursen (siehe Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000) und den zu dem Zeitpunkt, als die nicht zur WWU zählenden Mitgliedstaaten tatsächlich ihre Zahlungen geleistet hatten, geltenden Umrechnungskursen, handelt.

3.2   SONSTIGE OPERATIVE ERTRÄGE

Mio. EUR

 

Erläuterung

2009

2008

Geldbußen

3.2.1

2 648

3 171

Agrarabschöpfungen

3.2.2

705

2 299

Rückforderung von Ausgaben:

3.2.3

 

 

Direkte zentrale Verwaltung

 

63

61

Indirekte zentrale Verwaltung

 

6

4

Dezentrale Verwaltung

 

41

90

Geteilte Verwaltung

 

1 066

1 349

Insgesamt

 

1 176

1 504

Ertrag aus Verwaltungstätigkeit

3.2.4

 

 

Personalbestand

 

1 010

974

Ertrag aus Sachanlagen

 

33

25

Sonstige Verwaltungserträge

 

165

149

Insgesamt

 

1 208

1 148

Sonstige operative Erträge:

3.2.5

 

 

Anpassungen/Rückstellungen

 

150

71

Wechselkursgewinne

 

618

269

Sonstiges

 

1 027

1 269

Insgesamt

 

1 795

1 609

Insgesamt

 

7 532

9 731

3.2.1    Geldbußen

Diese Einnahmen beziehen sich auf von der Kommission für Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften verhängte Geldbußen. Die Forderungen und zugehörigen Einnahmen werden erfasst, wenn der Beschluss der Kommission über die Verhängung einer Geldbuße erlassen und dem Adressaten offiziell mitgeteilt wurde.

3.2.2    Agrarabschöpfungen

Diese Beträge betreffen Milchabgaben in Höhe von 99 Mio. EUR (2008: 338 Mio. EUR) sowie Zuckerabgaben in Höhe von 606 Mio. EUR (2008: 1 961 Mio. EUR). Milchabgaben sind ein Instrument für die Marktlenkung und zielen auf eine Bestrafung der Milcherzeuger ab, die ihre Milchquoten überschreiten. Da sie nicht mit früheren Zahlungen der Kommission verbunden sind, werden sie in der Praxis als Einnahmen für einen bestimmten Zweck betrachtet. Die Milchquoten befinden sich in der Auslaufphase, was den Rückgang der Erträge aus diesen Abgaben erklärt. Ab dem Agrarjahr 2008/2009 werden die Quoten jährlich um 1 % bis zu ihrer Abschaffung im Jahr 2015 erhöht.

Zuckerabgaben beziehen sich auf die Zuckerumstrukturierungsfonds, wobei durch die Reform des Zuckersektors der Binnenmarktpreis für Zucker gesenkt wurde, um die Differenz zwischen dem EU-Preis und dem Weltmarktpreis zu verringern. Um weniger wettbewerbsfähige Zuckererzeuger zum Ausscheiden aus dem Markt zu bewegen, wurde ein sich finanziell selbst tragender Umstrukturierungsfonds eingerichtet, der durch Einnahmen aus einer den Zuckererzeugern auferlegten befristeten Abgabe finanziert wird; sie werden als zweckgebundene Mittel betrachtet. Die Zahlungen im Rahmen dieses Plans werden zwar bis September 2012 fortgeführt, die Mitgliedstaaten haben den Ertrag aus dem Umstrukturierungsfonds für Zucker jedoch bereits zum 31. Dezember 2009 gemeldet.

3.2.3    Rückforderung von Ausgaben

Dieser Rubrik umfasst zum einen die von der Kommission im Anschluss an Kontrollen, abgeschlossene Prüfungen und Prüfungen der Förderfähigkeit angeordneten und verbuchten Einziehungen und Kürzungen nachfolgender Zahlungen, die im Rechnungsführungssystem der Kommission erfasst sind, mit denen zuvor aus dem Gesamthaushaltsplan bereitgestellte Beträge wieder zurückgefordert werden, und zum anderen die von Mitgliedstaaten gegenüber Empfängern von Beträgen aus dem EGFL angeordneten Einziehungen. Zudem wird in diesem Posten die Abweichung der Schätzungen für antizipative Aktiva des Vorjahresendwertes gegenüber dem aktuellen Jahresendwert berücksichtigt. Allerdings werden nicht die gesamten Ausgabenrückforderungen der Europäischen Union ausgewiesen. Dies gilt insbesondere für die kostenaufwendigen Strukturmaßnahmen, für die besondere Mechanismen geschaffen wurden, dank derer die nicht förderfähigen Gelder größtenteils auch ohne Ausstellung einer Einziehungsanordnung eingezogen werden. Auch die Einziehungen von Vorfinanzierungen werden gemäß den Rechnungsführungsvorschriften der Europäischen Union nicht als Einnahmen ausgewiesen.

Der Hauptbetrag von 1 066 Mio. EUR betrifft die geteilte Mittelverwaltung und setzt sich aus einem Betrag von 453 Mio. EUR für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und einem Betrag von 613 Mio. EUR für Strukturmaßnahmen zusammen.

(a)   Landwirtschaft: EGFL

Im Bereich der Landwirtschaft betragen die als Ertrag für das Jahr unter dieser Rubrik erfassten Beträge 453 Mio. EUR, die sich wie folgt zusammensetzen:

Korrekturen im Zusammenhang mit Konformitätsprüfungen, die während des Jahres beschlossen wurden, in Höhe von 347 Mio. EUR;

Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten in Höhe von 106 Mio. EUR: von den Mitgliedstaaten gemeldete Erstattungen, die während des Jahres eingezogen wurden, in Höhe von 163 Mio. EUR abzüglich des Rückgangs der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Beträge in Bezug auf Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die bis zum Jahresende einzuziehen sind, auf 57 Mio. EUR (627 Mio. EUR zum Jahresende 2009 gegenüber 684 Mio. EUR zum Jahresende 2008) – siehe hierzu auch Erläuterung 2.10.2.

Zum 31. Dezember 2009 belief sich der Betrag der EGFL-Aufwendungen, vorbehaltlich weiterer Korrekturen infolge noch nicht abgeschlossener Prüfungen, auf insgesamt 2,8 Mrd. EUR (siehe Erläuterung 6.4.1).

(b)   Strukturmaßnahmen:

Die Rückforderungen von Ausgaben im Rahmen der Strukturmaßnahmen, die unter dieser Rubrik erfasst sind, belaufen sich auf 613 Mio. EUR (2008: 349 Mio. EUR). Dieser Unterposten umfasst von der Kommission ausgestellte Einziehungsanordnungen in Höhe von 406 Mio. EUR zur Rückforderung von in den Vorjahren rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen sowie die Änderung (Anstieg) der antizipativen Aktiva zum Jahresende (206 Mio. EUR).

Einziehungsanordnungen werden lediglich in den folgenden Fällen ausgestellt:

bei offiziellen Beschlüssen der Kommission über Finanzkorrekturen infolge der Feststellung rechtsgrundlos getätigter Ausgaben im Rahmen von Zahlungsanträgen von Mitgliedstaaten;

bei Anpassungen am Ende eines Programms, die eine Kürzung der EU-Beteiligung zur Folge haben, wenn die von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen förderfähigen Ausgaben unterhalb des Vorfinanzierungsbetrags und der Zwischenzahlungen bleiben; diese Vorgänge können ohne einen offiziellen Beschluss der Kommission vorgenommen werden, sofern sie vom Mitgliedstaat akzeptiert werden;

bei Rückzahlungen von eingezogenen Beträgen nach dem Abschluss eines Programms infolge der Beendigung gerichtlicher Verfahren, die zum Zeitpunkt des Abschlusses noch anhängig waren.

Die im Rahmen von Strukturmaßnahmen ausgestellten sonstigen Einziehungsanordnungen betreffen die Einziehung von Vorfinanzierungen. Diese Beträge werden nicht als Ertrag ausgewiesen, sondern unter der Rubrik Vorfinanzierung der Vermögensübersicht gutgeschrieben.

Zum 31. Dezember 2009 wird ein Betrag von 1,1 Mrd. EUR für potenzielle Finanzkorrekturen erfasst, über die gerade entschieden wird (für weitere Informationen siehe Erläuterung 6.4.2).

3.2.4    Ertrag aus Verwaltungstätigkeit

Dieser Ertrag ergibt sich vorwiegend aus Gehaltsabzügen und setzt sich hauptsächlich aus zwei Beträgen, den Arbeitnehmerbeiträgen zu den Versorgungsleistungen und Einkommensteuern, zusammen.

3.2.5    Sonstige operative Erträge

Ein Betrag von 376 Mio. EUR (2008: 321 Mio. EUR) bezieht sich auf die von den Beitrittsländern erhaltenen Beträge. Der Hauptgrund für den Anstieg der sonstigen operativen Erträge im Vergleich zum Vorjahr ist der Anstieg der Wechselkursgewinne (siehe unten). Dieser Entwicklung wirkte der Rückgang alter, erstmals in die Vermögensübersicht aufgenommener Vorfinanzierungen leicht entgegen; die entsprechende Gegenbuchung ist unter dieser Rubrik ausgewiesen (5 Mio. EUR gegenüber 241 Mio. EUR 2008).

Auch Wechselkursgewinne sind mit Ausnahme der in Erläuterung 3.5 unten behandelten Finanztätigkeiten unter dieser Rubrik erfasst. Sie entstehen im Zuge der täglichen Aktivitäten und den zugehörigen Transaktionen in Fremdwährungen sowie bei der zur Erstellung der Jahresrechnung erforderlichen Neubewertung zum Jahresende. Es handelt sich hierbei um realisierte und um nicht realisierte Gewinne.

Bei der Nettoposition war im Haushaltsjahr ein Wechselkursgewinn von 185 Mio. EUR zu verzeichnen (2008: Nettoverlust von 504 Mio. EUR). Dies wird auf nicht realisierte und realisierte Beträge aufgeteilt und ein Großteil der Beträge geht auf die Kommission zurück:

Nicht realisierter Wechselkursgewinn:

Der Nettogewinn von 132 Mio. EUR geht auf die Neubewertung zum Jahresende der auf Fremdwährung lautenden offenen Positionen zurück. Der Großteil des Gewinns (87 Mio. EUR) bezieht sich auf die Währungen GBP und SEK, die im Jahr 2009 gegenüber dem EUR jeweils an Wert gewannen.

Zum Jahresende hält die Kommission auf ihren Eigenmittelkonten erhebliche auf Fremdwährung lautende Salden, darunter in GBP und SEK. Nach Maßgabe der Verordnung 1150/2000 des Rates werden diese Mittel auf den Eigenmittelkonten der Kommission gehalten, auf die sie von den Mitgliedstaaten eingezahlt werden; auf diese kann die Kommission zur Deckung ihrer aus dem Haushaltsvollzug entstandenen Zahlungsmittelanforderungen zugreifen.

Realisierter Wechselkursgewinn:

Der Großteil der Wechselkursgewinne in Höhe von 53 Mio. EUR ist auf Buchführungsvorgänge in Verbindung mit Eigenmittelbeträgen zurückzuführen, die in anderen Landeswährungen als dem Euro von nicht zum Euro-Währungsgebiet zählenden Mitgliedstaaten geleistet wurden. Sie resultieren aus der Differenz zwischen dem Buchungswechselkurs, zu dem diese Beträge von der Kommission bei Eingang buchmäßig erfasst wurden, und dem Marktwechselkurs, zu dem sie vor ihrer Verwendung für Zahlungen der Kommission in EUR umgerechnet wurden. Der Buchungswechselkurs für einen bestimmten Monat wird auf der Grundlage des Marktwechselkurses des vorletzten Tages des Vormonats festgelegt. Eigenmittel werden bei Eingang buchmäßig zu diesem Wechselkurs erfasst und zu einem späteren Zeitpunkt zum Marktwechselkurs in EUR umgerechnet.

Im Verlauf des Jahres 2009 wurden zahlreiche europäische Währungen, insbesondere GBP und RON, deutlich aufgewertet. Daher waren die Marktwechselkurse in diesem Zeitraum für die Umrechnung der Eigenmittel der Kommission in diesen Währungen in der Regel höher als die Umrechnungskurse, zu denen sie buchmäßig erfasst worden waren. Der übrige Teil der Differenz bezieht sich auf andere Buchführungsvorgänge, darunter von der Kommission in anderen Währungen als EUR geleistete Zahlungen.

Der Wandel der Wechselkursdifferenzen von Nettoverlust im Jahr 2008 zu Nettogewinn im Jahr 2009 ist das Ergebnis einer wesentlichen Veränderung der Wechselkurse im Laufe dieser beiden Jahre. Im Jahr 2008 wurden zahlreiche europäische Währungen gegenüber dem EUR erheblich abgewertet, während sich dieser Trend 2009 teilweise umkehrte.

3.3   VERWALTUNGSAUFWAND

Mio. EUR

 

2009

2008

Personalaufwand

4 898

4 563

Abschreibungen und Wertminderungen

436

330

Sonstige Verwaltungsaufwendungen

2 799

2 827

Insgesamt

8 133

7 720

Hierbei handelt es sich um Verwaltungsaufwendungen, die im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Union entstehen, wie Personalaufwand, Abschreibungen und sonstige Betriebsausgaben der Organe und Agenturen (wie Mietkosten, Instandhaltungskosten, Büromaterial, Schulungskosten usw.).

3.4   OPERATIVE AUFWENDUNGEN

Mio. EUR

 

Erläuterung

2009

2008

Wichtigste operative Aufwendungen:

3.4.1

 

 

Direkte zentrale Verwaltung

 

8 744

7 998

Indirekte zentrale Verwaltung

 

3 605

3 077

Dezentrale Verwaltung

 

137

1 278

Geteilte Verwaltung

 

89 681

81 839

Gemeinsame Verwaltung

 

1 655

1 188

Insgesamt

 

103 822

95 380

Sonstige operative Aufwendungen:

3.4.2

 

 

Anpassungen/Rückstellungen

 

199

278

Wechselkursverluste

 

432

773

Sonstiges

 

481

783

Insgesamt

 

1 112

1 834

Insgesamt

 

104 934

97 214

3.4.1    Wichtigste operative Aufwendungen

Die operativen Aufwendungen der Europäischen Union beziehen sich auf die verschiedenen Rubriken der finanziellen Vorausschau und werden je nach Art der Auszahlung und Verwaltung der Mittel in unterschiedlicher Form ausgewiesen. Der Großteil der operativen Aufwendungen (86 %) fällt unter die Rubrik „Geteilte Verwaltung“, bei der bestimmte Aufgaben an die Mitgliedstaaten übertragen werden. Darunter fallen etwa die Ausgaben für den EGFL und die Strukturmaßnahmen (der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds (ESF), der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), der Kohäsionsfonds und der Europäische Fonds für Fischerei (EFF)).

Die Erhöhung im Jahr 2009 ist hauptsächlich auf die Strukturmaßnahmen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 zurückzuführen. Nach einem schleppenden Anlauf in den ersten Jahren erreichten diese Programme im Jahr 2009 ein normales Niveau und die Maßnahmen für 2000-2006 werden abgewickelt.

3.4.2    Sonstige operative Aufwendungen

Wechselkursverluste mit Ausnahme der in Erläuterung 3.6 unten behandelten Finanztätigkeiten treten bei den täglichen Aktivitäten mit zugehörigen Fremdwährungstransaktionen, aber auch bei der für die Erstellung der Jahresrechnung erforderlichen Neubewertung auf. Es handelt sich hierbei sowohl um realisierte als auch nicht realisierte Verluste.

3.5   FINANZERTRÄGE

Mio. EUR

 

2009

2008

Dividendenerträge (aus Risikokapitalfonds)

14

22

Zinserträge

Aus Vorfinanzierungen

59

50

Aus Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

132

26

Aus Swap-Geschäften

2

13

Aus zur Veräußerung verfügbaren Anlagen

100

102

Aus Darlehen

265

105

Aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten

158

349

Sonstiges

3

3

Insgesamt

719

648

Sonstige Finanzerträge:

Gewinne aus dem Verkauf von Finanzanlagen

10

4

Sonstiges

76

11

Insgesamt

86

15

Zeitwertanpassung

10

3

Wechselkursgewinne

6

10

Insgesamt

835

698

3.6   FINANZAUFWENDUNGEN

Mio. EUR

 

2009

2008

Zinsaufwendungen:

Leasing

95

91

Aus Swap-Geschäften

2

10

Für Anleihen

248

90

Sonstiges

20

9

Insgesamt

365

200

Sonstige Finanzaufwendungen:

Anpassungen an Finanzierungsrückstellungen

39

12

Finanzaufwendungen für Haushaltsinstrumente

73

50

Realisierte Verluste aus dem Verkauf von Finanzanlagen

0

8

Wertminderungsverluste aus Finanzanlagen

15

11

Sonstiges

57

56

Insgesamt

184

137

Zeitwertanpassung

0

118

Wechselkursverluste

45

12

Insgesamt

594

467

3.7   ANTEIL AM NETTOÜBERSCHUSS/(VERLUST) VERBUNDENER EINRICHTUNGEN UND JOINT VENTURES

Gemäß der Äquivalenzmethode bezieht die Europäische Union ihren Anteil am Nettoüberschuss/-verlust ihrer verbundenen Einrichtungen und ihrer Joint Ventures in die Ergebnisrechnung mit ein (siehe dazu Erläuterungen 2.3.1 und 2.3.2).

3.8   SEGMENTBERICHTERSTATTUNG

Dieser Bericht bietet eine Übersicht über die Aufteilung der operativen Erträge und Aufwendungen nach Politikbereichen. Grundlage ist die Aufstellung des Haushaltsplans nach Tätigkeitsbereichen innerhalb der Kommission (ABB – Activity Based Budgeting). Diese Politikbereiche werden für die Darstellung des Abschlusses in drei Hauptfelder unterteilt – Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union, Tätigkeiten außerhalb der Europäischen Union sowie Dienstleistungen und sonstige.

„Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union“ ist der größte Bereich, da er zahlreiche Politikbereiche in der Europäischen Union einschließt. „Tätigkeiten außerhalb der Europäischen Union“ bezieht sich auf Bereiche außerhalb der EU wie Handel und Hilfsprogramme. „Dienstleistungen und Sonstige“ umfasst interne und horizontale Tätigkeiten, die für das Funktionieren der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union erforderlich sind.

Die konsolidierten Agenturen sind in unterschiedliche Politikbereiche integriert. Sonstige Einrichtungen außerhalb der Kommission werden einem bestimmten Politikbereich zugeordnet. Die verschiedenen Politikbereiche weisen die Bruttozahlen vor der Herausnahme aus der Konsolidierung aus und die herausgenommenen Posten werden zusammen in einer gesonderten Spalte ausgewiesen.

Zu beachten ist, dass Eigenmittel und Beiträge nicht nach den verschiedenen Tätigkeiten aufgegliedert werden, da diese von den zentralen Dienststellen der Kommission berechnet, erhoben und verwaltet werden. Sie werden hier ausgewiesen, um einen Vergleich des Nettoergebnisses mit der Ergebnisrechnung zu ermöglichen.

SEGMENTBERICHTERSTATTUNG – ZUSAMMENFASSUNG

Mio. EUR

 

Tätigkeiten innerhalb der EU

Tätigkeiten außerhalb der EU

Dienstleistungen & Sonstiges

EGKS in Abwicklung

Sonstige Organe

Herausnahme aus der Konsolidierung

Gesamt

Sonstige operative Erträge:

Geldbußen

2 648

0

0

0

0

0

2 648

Agrarabschöpfungen

705

0

0

0

0

0

705

Rückforderung von Ausgaben

1 110

64

2

0

0

0

1 176

Ertrag aus Verwaltungstätigkeit

79

37

840

0

377

(125)

1 208

Sonstige operative Erträge

1 930

81

707

2

1

(926)

1 795

SONSTIGE OPERATIVE ERTRÄGE

6 472

182

1 549

2

378

(1 051)

7 532

Verwaltungsaufwendungen:

Personalaufwand

(1 732)

(737)

(1 151)

0

(1 287)

9

(4 898)

Aufwendungen für immaterielle Anlagewerte und Ausrüstungsgegenstände

(70)

(18)

(118)

0

(230)

0

(436)

Sonstige Verwaltungsaufwendungen

(658)

(311)

(853)

0

(1 225)

248

(2 799)

 

(2 460)

(1 066)

(2 122)

0

(2 742)

257

(8 133)

Operative Aufwendungen:

Direkte zentrale Verwaltung

(6 279)

(2 843)

(278)

0

0

656

(8 744)

Indirekte zentrale Verwaltung

(2 971)

(616)

(4)

0

0

(14)

(3 605)

Dezentrale Verwaltung

(32)

(105)

0

0

0

0

(137)

Geteilte Verwaltung

(89 546)

(9)

(126)

0

0

0

(89 681)

Gemeinsame Verwaltung

(368)

(1 287)

0

0

0

0

(1 655)

Sonstige operative Aufwendungen

(726)

(9)

(468)

(61)

0

152

(1 112)

 

(99 922)

(4 869)

(876)

(61)

0

794

(104 934)

OPERATIVE AUFWENDUNGEN GESAMT

(102 382)

(5 935)

(2 998)

(61)

(2 742)

1 051

(113 067)

OPERATIVE NETTOAUFWENDUNGEN

(95 910)

(5 753)

(1 449)

(59)

(2 364)

0

(105 535)

Einnahmen aus Eigenmitteln und Beiträgen

110 537

Überschuss aus operativen Tätigkeiten

5 002

Nettofinanzerträge

241

Entwicklung der Verbindlichkeit Leistungen an Bedienstete

(683)

Anteil an den Ergebnissen verbundener Einrichtungen/Joint Ventures

(103)

Wirtschaftliches Ergebnis des Jahres

4 457

SEGMENTBERICHTERSTATTUNG – TÄTIGKEITEN INNERHALB DER EU

Mio. EUR

 

Wirtschaft & Finanzen

Unternehmen & Industrie

Wettbewerb

Beschäftigung

Landwirtschaft

Energie & Verkehr

Umwelt

Forschung

Informationsgesellschaft

Sonstige operative Erträge:

Geldbußen

0

8

2 626

0

0

2

10

0

0

Agrarabschöpfungen

0

0

0

0

705

0

0

0

0

Rückforderung von Ausgaben

3

5

0

60

492

3

1

6

12

Ertrag aus Verwaltungstätigkeit

0

9

0

0

0

17

0

1

4

Sonstige operative Erträge

7

261

0

33

84

203

35

513

5

SONSTIGE OPERATIVE ERTRÄGE

10

283

2 626

93

1 281

225

46

520

21

Verwaltungsaufwendungen:

(53)

(243)

(74)

(102)

(108)

(265)

(100)

(292)

(127)

Personalaufwand

(46)

(161)

(68)

(75)

(88)

(178)

(74)

(197)

(96)

Immaterielle Anlagewerte und Aufwendungen für Sachanlagen

0

(15)

0

(1)

0

(9)

(1)

(2)

0

Sonstige allgemeine Verwaltungskosten

(7)

(67)

(6)

(26)

(20)

(78)

(25)

(93)

(31)

Operative Aufwendungen:

(35)

(358)

(16)

(8 153)

(55 539)

(1 726)

(192)

(3 646)

(1 220)

Direkte zentrale Verwaltung

(35)

(159)

0

(182)

(43)

(607)

(173)

(2 647)

(1 108)

Indirekte zentrale Verwaltung

0

(39)

0

0

0

(667)

(4)

(922)

(103)

Dezentrale Verwaltung

0

0

0

(3)

(8)

(11)

0

0

0

Geteilte Verwaltung

0

0

0

(7 952)

(55 427)

0

0

0

0

Gemeinsame Verwaltung

0

(68)

0

0

0

(285)

0

0

0

Sonstige operative Aufwendungen

0

(92)

(16)

(16)

(61)

(156)

(15)

(77)

(9)

OPERATIVE AUFWENDUNGEN GESAMT

(88)

(601)

(90)

(8 255)

(55 647)

(1 991)

(292)

(3 938)

(1 347)

OPERATIVE NETTOAUFWENDUNGEN

(78)

(318)

2 536

(8 162)

(54 366)

(1 766)

(246)

(3 418)

(1 326)


 

Gemeinsame Forschungsstelle

Fischerei

Binnenmarkt

Regionalpolitik

Steuern & Zollunion

Bildung & Kultur

Gesundheit & Verbraucherschutz

Justiz, Freiheit & Sicherheit

Gesamttätigkeiten innerhalb der EU

Sonstige operative Erträge:

Geldbußen

0

0

2

0

0

0

0

0

2 648

Agrarabschöpfungen

0

0

0

0

0

0

0

0

705

Rückforderung von Ausgaben

0

23

0

497

0

4

1

3

1 110

Ertrag aus Verwaltungstätigkeit

45

0

0

0

0

1

1

1

79

Sonstige operative Erträge

159

8

190

(1)

1

156

136

140

1 930

SONSTIGE OPERATIVE ERTRÄGE

204

31

192

496

1

161

138

144

6 472

Verwaltungsaufwendungen:

(308)

(39)

(161)

(69)

(49)

(177)

(177)

(116)

(2 460)

Personalaufwand

(226)

(32)

(105)

(55)

(40)

(88)

(120)

(83)

(1 732)

Immaterielle Anlagewerte und Aufwendungen für Sachanlagen

(28)

0

(4)

0

(2)

(1)

(4)

(3)

(70)

Sonstige Verwaltungsaufwendungen

(54)

(7)

(52)

(14)

(7)

(88)

(53)

(30)

(658)

Operative Aufwendungen:

(143)

(544)

(36)

(25 789)

(65)

(1 341)

(495)

(624)

(99 922)

Direkte zentrale Verwaltung

(29)

(282)

(7)

(37)

(65)

(157)

(395)

(353)

(6 279)

Indirekte zentrale Verwaltung

0

0

0

(17)

0

(1 179)

(40)

0

(2 971)

Dezentrale Verwaltung

0

0

0

(10)

0

0

0

0

(32)

Geteilte Verwaltung

0

(260)

0

(25 710)

0

0

0

(197)

(89 546)

Gemeinsame Verwaltung

0

0

0

(15)

0

0

0

0

(368)

Sonstige operative Aufwendungen

(114)

(2)

(29)

0

0

(5)

(60)

(74)

(726)

OPERATIVE AUFWENDUNGEN GESAMT

(451)

(583)

(197)

(25 858)

(114)

(1 518)

(672)

(740)

(102 382)

OPERATIVE NETTOAUFWENDUNGEN

(247)

(552)

(5)

(25 362)

(113)

(1 357)

(534)

(596)

(95 910)

SEGMENTBERICHTERSTATTUNG – TÄTIGKEITEN AUSSERHALB DER EU

Mio. EUR

 

Außenbeziehungen

Handel

Entwicklung

Erweiterung

Humanitäre Hilfe

Gesamttätigkeiten außerhalb der EU

Sonstige operative Erträge:

Rückforderung von Ausgaben

14

0

9

39

2

64

Ertrag aus Verwaltungstätigkeit

37

0

0

0

0

37

Sonstige operative Erträge

81

0

(1)

1

0

81

SONSTIGE OPERATIVE ERTRÄGE

132

0

8

40

2

182

Verwaltungsaufwendungen:

(799)

(50)

(146)

(45)

(26)

(1 066)

Personalaufwand

(511)

(45)

(129)

(36)

(16)

(737)

Immaterielle Anlagewerte und Aufwendungen für Sachanlagen

(18)

0

0

0

0

(18)

Sonstige Verwaltungsaufwendungen

(270)

(5)

(17)

(9)

(10)

(311)

Operative Aufwendungen:

(2 924)

(12)

(939)

(142)

(852)

(4 869)

Direkte zentrale Verwaltung

(1 514)

(6)

(610)

(296)

(417)

(2 843)

Indirekte zentrale Verwaltung

(563)

0

(1)

(52)

0

(616)

Dezentrale Verwaltung

(185)

0

(122)

202

0

(105)

Geteilte Verwaltung

(26)

0

17

0

0

(9)

Gemeinsame Verwaltung

(634)

(6)

(218)

6

(435)

(1 287)

Sonstige operative Aufwendungen

(2)

0

(5)

(2)

0

(9)

OPERATIVE AUFWENDUNGEN GESAMT

(3 723)

(62)

(1 085)

(187)

(878)

(5 935)

OPERATIVE NETTOAUFWENDUNGEN

(3 591)

(62)

(1 077)

(147)

(876)

(5 753)


SEGMENTBERICHTERSTATTUNG – DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGES

Mio. EUR

 

Presse & Kommunikation

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

Koordinierung

Personal & Verwaltung

Eurostat

GD Haushalt

Prüfung

Sprachen

Sonstiges

Dienstleistungen & sonstige gesamt

Sonstige operative Erträge:

Rückforderung von Ausgaben

1

0

0

1

0

0

0

0

0

2

Ertrag aus Verwaltungstätigkeit

0

6

0

692

0

50

0

92

0

840

Sonstige operative Erträge

(2)

0

6

54

(1)

(2)

0

47

605

707

SONSTIGE OPERATIVE ERTRÄGE

(1)

6

6

747

(1)

48

0

139

605

1 549

Verwaltungsaufwendungen:

(96)

(49)

(148)

(1 360)

(65)

(51)

(8)

(380)

35

(2 122)

Personalaufwand

(61)

(36)

(129)

(564)

(60)

(38)

(8)

(290)

35

(1 151)

Immaterielle Anlagewerte und Aufwendungen für Sachanlagen

(2)

0

0

(116)

0

0

0

0

0

(118)

Sonstige Verwaltungsaufwendungen

(33)

(13)

(19)

(680)

(5)

(13)

0

(90)

0

(853)

Operative Aufwendungen:

(98)

(13)

0

(36)

(30)

(261)

0

(14)

(424)

(876)

Direkte zentrale Verwaltung

(94)

(13)

0

(32)

(29)

(109)

0

(1)

0

(278)

Indirekte zentrale Verwaltung

(4)

0

0

0

0

0

0

0

0

(4)

Geteilte Verwaltung

0

0

0

0

0

(126)

0

0

0

(126)

Sonstige operative Aufwendungen

0

0

0

(4)

(1)

(26)

0

(13)

(424)

(468)

OPERATIVE AUFWENDUNGEN GESAMT

(194)

(62)

(148)

(1 396)

(95)

(312)

(8)

(394)

(389)

(2 998)

OPERATIVE NETTOAUFWENDUNGEN

(195)

(56)

(142)

(649)

(96)

(264)

(8)

(255)

216

(1 449)

4.   ERLÄUTERUNGEN ZUR KAPITALFLUSSRECHNUNG

4.1   ZWECK UND ERSTELLUNG DER KAPITALFLUSSRECHNUNG

Die Cashflow-Daten bilden die Grundlage, um die Fähigkeit der Europäischen Union zur Generierung von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten sowie ihren entsprechenden Cashflow-Bedarf bewerten zu können.

Die Kapitalflussrechnung wird mithilfe der indirekten Methode erstellt. Das bedeutet, dass der Nettoüberschuss oder das Nettodefizit aus dem Haushaltsjahr unter Berücksichtigung der Auswirkungen nicht zahlungswirksamer Transaktionen, möglicher aktiver oder passiver Rechnungsabgrenzungen vergangener oder künftiger Zahlungseingänge oder -ausgänge aus operativer Tätigkeit sowie der Ertrags- oder Aufwandspositionen für die Veranlagung von Cashflows angepasst wird. Cashflows aus Fremdwährungstransaktionen werden in der Berichtswährung der Europäischen Union, dem Euro, dargestellt, wobei der Fremdwährungsbetrag zu dem am Datum des Zahlungsflusses geltenden Wechselkurs in Euro umgerechnet wird.

Die dargestellte Kapitalflussrechnung enthält die Cashflows der Rechnungsperiode, aufgegliedert nach operativen Tätigkeiten und Investitionstätigkeiten (die Europäische Union übt keine Finanzierungstätigkeit aus).

4.2   OPERATIVE TÄTIGKEITEN

Operative Tätigkeiten sind alle jene Tätigkeiten der Europäischen Union, bei denen es sich nicht um Investitionstätigkeiten handelt. Dies trifft auf die meisten der durchgeführten Tätigkeiten zu. Darlehen (und gegebenenfalls die zugehörigen Anleihen) gelten nicht als Investitionstätigkeit (oder Finanzierungstätigkeit), weil sie unter die allgemeinen Ziele und somit unter das Tagesgeschäft der Europäischen Union fallen. Operative Tätigkeiten beinhalten überdies Investitionen wie die Beteiligung am Europäischen Investitionsfonds (EIF), an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und an den Risikokapitalfonds. Zweck dieser Tätigkeiten ist die Erreichung der politisch vorgegebenen Ziele.

4.3   INVESTITIONSTÄTIGKEITEN

Bei den Investitionstätigkeiten handelt es sich um den Erwerb oder die Veräußerung immaterieller Vermögenswerte und Sachanlagen sowie anderer Anlagen, die jedoch nicht unter die Rubrik Zahlungsmitteläquivalente fallen. Die Darlehensvergabe fällt nicht unter die Investitionstätigkeiten. Ziel ist die Darstellung der tatsächlichen Investitionen der Europäischen Union.

Es ist zu beachten, dass 8 910 Mio. EUR der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente für die Europäische Union nicht verfügbar sind. Dabei handelt es sich um jene Zahlungsmittel, die in Form von Geldbußen eingenommen werden, gegen welche die mit der Geldbuße belegte Partei Rechtsmittel einlegt. Die entsprechenden Beträge sind in Erläuterung 2.11 oben klar als „Zahlungsmittel mit Verfügungsbeschränkungen“ ausgewiesen.

5.   EVENTUALFORDERUNGEN UND -VERBINDLICHKEITEN UND SONSTIGE POSTEN

EVENTUALFORDERUNGEN

Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2009

31.12.2008

Erhaltene Sicherheiten

5.1

279

260

Eventualforderungen in Bezug auf Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten

5.2

1 944

2 010

Finanzkorrekturen in Bearbeitung (endgültiger Beschluss steht aus)

5.3

0

4 390

Sonstige Eventualforderungen

5.4

18

43

Eventualforderungen gesamt

 

2 241

6 703


EVENTUALVERBINDLICHKEITEN

Mio. EUR

Eventualverbindlichkeiten

Erläuterung

31.12.2009

31.12.2008

Gestellte Sicherheiten

5.5

19 330

17 510

Geldbußen - beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel

5.6

11 969

10 198

EGFL –Entscheidung des Gerichtshofes steht noch aus

5.7

1 945

1 609

Beträge im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren und sonstigen Streitfällen

5.8

416

281

Sonstige Eventualverbindlichkeiten

5.9

12

18

Eventualverbindlichkeiten gesamt

 

33 672

29 616

Alle Eventualverbindlichkeiten würden bei Fälligkeit aus den künftigen Haushaltsplänen der Europäischen Union finanziert. Der EU-Haushaltsplan wird von den Mitgliedstaaten finanziert.

EVENTUALFORDERUNGEN

5.1   ERHALTENE GARANTIEN

Mio. EUR

 

31.12.2009

31.12.2008

Erfüllungsgarantien

252

239

Sonstiges

27

21

Insgesamt

279

260

Erfüllungsgarantien werden bisweilen gefordert, um sicherzustellen, dass die Empfänger von Finanzhilfen der Europäischen Union ihre vertraglichen Pflichten gegenüber der Europäischen Union erfüllen.

5.2   BETRUGSFÄLLE UND UNREGELMÄSSIGKEITEN

Die nachstehende Tabelle enthält die Beträge, die die Mitgliedstaaten infolge der Aufdeckung von mit Unregelmäßigkeiten behafteten Anträgen auf Finanzierung aus den Strukturfonds gegebenenfalls einziehen könnten. Die Tabelle beruht auf den förmlichen Meldungen der Mitgliedstaaten entsprechend der Verordnung Nr. 1681/94 der Kommission. Die Beträge sind nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt.

Eventualforderungen: Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten

Mio. EUR

Mitgliedstaat

31.12.2009

31.12.2008

Österreich

8

13

Belgien

2

16

Tschechische Republik

13

13

Dänemark

2

10

Estland

3

2

Finnland

2

3

Frankreich

15

12

Deutschland

468

581

Griechenland

25

62

Ungarn

6

5

Irland

1

1

Italien

436

441

Lettland

5

4

Litauen

5

2

Malta

1

1

Niederlande

15

14

Polen

18

13

Portugal

82

114

Slowakei

39

9

Slowenien

7

1

Spanien

277

279

Schweden

2

2

Vereinigten Königreich

347

257

Insgesamt

1 779

1 855

Die Beträge in dieser Tabelle stellen allerdings eher theoretische Höchstbeträge als tatsächlich zu erwartende Mittelzuflüsse in den EU-Haushalt dar. Dies hat folgende Gründe:

Die Mitgliedstaaten melden nicht immer die Ergebnisse ihrer Einziehungsmaßnahmen.

Die Mitgliedstaaten sind zwar verpflichtet, die Kommission über bestehende Möglichkeiten zur Einziehung der Beträge zu informieren, doch inwieweit die betreffenden Beträge tatsächlich eingezogen werden, lässt sich nicht mit Sicherheit vorhersagen. Das nationale Recht sieht teilweise Verjährungsfristen bis zu 30 Jahren vor, weshalb die zuständigen Behörden den formellen Verzicht auf eine Forderung nur sehr ungern aussprechen, selbst wenn die tatsächlichen Chancen auf eine Nacherhebung nur theoretischer Art sind. Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission sind die Mitgliedstaaten bei Strukturmaßnahmen jetzt verpflichtet, der Kommission jährlich eine Erklärung zu den noch einzuziehenden Beträgen zu übermitteln, damit diese die tatsächliche Lage besser einschätzen kann.

Selbst wenn der betreffende Mitgliedstaat das Einziehungsverfahren fristgerecht eingeleitet hat, stellt dies noch keine Erfolgsgarantie dar. Dies gilt insbesondere für Einziehungsanordnungen, gegen die Rechtsmittel eingelegt werden.

Die Kofinanzierung einzelner Projekte erfolgt im Rahmen mehrjähriger Programme. Solange ein solches mehrjähriges Programm nicht abgeschlossen ist, lässt sich jedoch nicht gesichert feststellen, welche Beträge noch einzuziehen sind, da die Mittel für zu Unrecht geleistete Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen für andere, reguläre Projekte neu zugewiesen werden können und bei der Zahlung von Einzeltranchen und insbesondere bei der Leistung der Abschlusszahlung die Verrechnung bestimmter Ausgaben zulässig ist. Bei den Zahlen in diesen Tabellen handelt es sich um vorläufige Informationen, die auf den bis Ende Februar 2010 eingegangenen und bearbeiteten Meldungen beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Zahlen nach Maßgabe weiterer, zu einem späteren Zeitpunkt eingehender Meldungen noch berichtigt werden müssen.

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen erlauben daher noch keine genaue Vorhersage darüber, welche Möglichkeiten zur Einziehung der Mittel im Einzelfall bestehen. Als sichtbarste Schwankung ist seit 2008 die Zunahme von Fällen in Bezug auf „EU-10“-Mitgliedstaaten zu verzeichnen. Seit 2004 wird die Kohäsionspolitik aktiv umgesetzt und aufgrund der steigenden Umsetzungsrate und der verstärkten Kontrollen bei den kofinanzierten Maßnahmen ist die Zahl der gemeldeten Unregelmäßigkeiten seither stetig gestiegen. Eine weitere bedeutende Schwankung im Jahr 2008 betrifft das Vereinigte Königreich, das nach einer umfassenden Prüfung der finanzierten Maßnahmen eine hohe Zahl an Unregelmäßigkeiten gemeldet hat.

Ebenfalls unter dieser Rubrik erfasst ist ein Betrag von 165 Mio. EUR in Verbindung mit dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) (2008: 153 Mio. EUR). Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Beträge mit, die sie in ihrem Schuldnerbuch erfasst haben, sowie Beträge, die sich noch in der Phase einer Vorabprüfung befinden. Diese vorläufigen Beträge werden in dieser Rubrik ausgewiesen.

5.3   FINANZKORREKTUREN IN BEARBEITUNG (ENDGÜLTIGER BESCHLUSS STEHT AUS)

Diese Information, die sich auf die Rückforderung der EU-Ausgaben bezieht, wird jetzt mit zugehöriger Information in Erläuterung 6 der vorliegenden Jahresrechnung ausgewiesen.

5.4   SONSTIGE EVENTUALFORDERUNGEN

Bei dem in dieser Rubrik ausgewiesenen Betrag handelt es sich um kleinere Eventualforderungen, die nicht unter den vorstehenden Rubriken eingeordnet werden können.

EVENTUALVERBINDLICHKEITEN

5.5   GESTELLTE SICHERHEITEN

5.5.1    Für Darlehen aus Eigenmitteln der Europäischen Investitionsbank (EIB)

Mio. EUR

 

Risikoteilung 31.12.2009

Ohne Risikoteilung 31.12.2009

Offen 31.12.2009

Insgesamt

Offen 31.12.2008

Öffentliche Behörden

Private Unternehmen

Garantie 65 %

3 127

9 126

2 692

14 945

12 429

Garantie 70 %

109

1 981

506

2 596

2 908

Garantie 75 %

0

617

233

850

1 049

Garantie 100 %

0

625

196

821

1 008

Insgesamt

3 236

12 349

3 627

19 212

17 394

Aus dem Haushalt der Europäischen Union werden Sicherheiten für die von der EIB aus Eigenmitteln zum 31. Dezember 2009 an Drittländer vergebenen und unterzeichneten Darlehen gestellt (einschließlich der an Mitgliedstaaten vor dem Beitritt vergebenen Darlehen). Diese sind allerdings auf einen bestimmten Prozentsatz des genehmigten Darlehenshöchstbetrags begrenzt: 65 %, 70 %, 75 % oder 100 %. Wird dieser Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, so erstreckt sich die EU-Bürgschaft auf die gesamte Höhe der tatsächlich vergebenen Darlehen. Zum 31. Dezember 2009 betrugen die Außenstände 19 212 Mio. EUR. Auf diesen Betrag ist de facto auch das von der Europäischen Union getragene Risiko begrenzt.

Die von der EIB aus Eigenmitteln vergebenen Darlehen, für die eine Bürgschaft aus dem EU-Haushalt gestellt wird, sind außerdem durch Drittbürgschaften von außen (von Staaten bzw. öffentlichen oder privatwirtschaftlichen Finanzinstituten) abgesichert. Die Kommission ist in diesem Fall Sekundärbürge. Die Garantie zulasten des EU-Haushalts deckt das politische Risiko bei den in der Rubrik „Risikoteilung“ aufgeführten Sicherheiten. Die übrigen Risiken werden bei Ausfall des Primärbürgen von der EIB selbst gedeckt. Bei den in der Spalte „Ohne Risikoteilung“ angeführten Sicherheiten werden bei Ausfall des Primärbürgen sämtliche Risiken aus dem EU-Haushalt gedeckt. Handelt es sich bei diesem Primärbürgen um eine staatliche Stelle, so ist im Allgemeinen eine Begrenzung auf das rein politische Risiko gegeben. Ist der primäre Garantiegeber hingegen eine privatwirtschaftliche Einrichtung, so muss der EU-Haushalt gegebenenfalls auch für die Deckung der geschäftlichen Risiken aufkommen.

5.5.2    Sonstige gestellte Sicherheiten

Mio. EUR

 

31.12.2009

31.12.2008

Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF)

94

48

MEDA: Marokkanische Sicherheiten

17

66

Kreditgarantieinstrument für Ten-Verkehrsprojekte (LGTT)

6

1

Sonstiges

1

1

Insgesamt

118

116

Im Rahmen einer Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) wird der Beitrag der Kommission verwendet, um das finanzielle Risiko für Darlehen und Garantien, die von der EIB für förderfähige Forschungsprojekte gestellt wurden, zu decken. Insgesamt ist eine Beteiligung der Kommission von bis zu 1 Mrd. EUR für den Zeitraum 2007 bis 2013 vorgesehen, von der bis zu 800 Mio. EUR aus dem „Kooperationsprogramm“ und bis zu 200 Mio. EUR aus dem „Kapazitätsprogramm“ stammen. Die EIB hat sich verpflichtet, den gleichen Betrag bereitzustellen. Ein Betrag von 94 Mio. EUR ist von der Kommission als „Bereitstellung von Kapital“ blockiert worden. Diese Bereitstellung von Kapital deckt unerwartete Verluste durch Darlehen und Bürgschaften ab, die von der EIB im Rahmen der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) gestellt werden. Es handelt sich um den höchsten Verlust, den die Kommission bei Ausfall eines Darlehens oder einer gestellten Bürgschaft zu tragen hat. Es ist der Höchstbetrag der von der Kommission gestellten Sicherheit in Bezug auf die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) und wird somit als Eventualverbindlichkeit der Europäischen Union betrachtet.

Im Rahmen des MEDA-Programms hat die Kommission über einen besonderen Fonds einen Bürgschaftsmechanismus eingerichtet, der zwei marokkanischen Organisationen, der Caisse Centrale de Garantie und dem Fonds Dar Ad-Damane, zugute kommt. Zum 31. Dezember 2009 fielen 17 Mio. EUR unter die Bürgschaft der Kommission.

Das Kreditgarantieinstrument für transeuropäische Verkehrsnetzprojekte (LGTT) (2007-2013) zielt auf die Ausstellung von Sicherheiten, um das Ertragsrisiko in den ersten Jahren von TEN-Verkehrsprojekten zu mindern. Insbesondere umfasst die Sicherheit vollständig Standby-Liquiditätsfazilitäten, die nur in Fällen verwendet werden, in denen die Cashflows des Projekts nicht ausreichen, um vorrangige Verbindlichkeiten zu bedienen. Bei dem Instrument handelt es sich um ein gemeinsames Finanzprodukt der Kommission und der EIB, dem 500 Mio. EUR aus dem EU-Haushalt zugewiesen werden. Die EIB wird weitere 500 Mio. EUR beitragen, sodass sich der verfügbare Gesamtbetrag auf 1 Mrd. EUR beläuft. Der in dieser Rubrik aufgenommene Betrag von 6 Mio. EUR stellt den Beitrag für Rückstellungen für unerwartete Verluste in Verbindung mit LGTT-Transaktionen dar.

5.6   GELDBUSSEN

Diese Beträge betreffen Geldbußen, die von der Kommission für die Verletzung von Wettbewerbsvorschriften auferlegt und vorläufig entrichtet wurden und gegen die entweder ein Rechtsmittel eingelegt wurde oder bei denen nicht bekannt ist, ob ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Eventualverbindlichkeit wird bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichtshofes beibehalten. Die auf solche vorläufigen Zahlungen aufgelaufenen Zinsbeträge (460 Mio. EUR) sind wegen der Ungewissheit des Anspruchs der Kommission auf diese Beträge einerseits in der Ergebnisrechnung für das betreffende Jahr und andererseits auch bei den Eventualverbindlichkeiten ausgewiesen.

5.7   EGFL – ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES STEHT NOCH AUS

Es handelt sich hierbei um Eventualverbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten im Rahmen der EGFL-Konformitätsabschlüsse, für die eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs noch aussteht. Der Zeitpunkt der Ermittlung der endgültigen Höhe der Verbindlichkeit und das Jahr, in dem die Aufwendung aufgrund des gefällten Urteils zulasten des Haushalts verbucht wird, hängen von der Dauer des noch beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahrens ab. Ein Schätzwert der voraussichtlich zu zahlenden Beträge ist als langfristige Rückstellung in der Vermögensübersicht enthalten – siehe Erläuterung 2.13.

5.8   EVENTUALVERBINDLICHKEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT RECHTSSACHEN UND ANDEREN STREITFÄLLEN

Diese Rubrik bezieht sich auf Schadensersatzklagen, die gegen die Europäische Union vorgebracht werden, auf sonstige Rechtsstreitigkeiten sowie die geschätzten Rechtskosten.

Die Beträge beziehen sich auf Rechtsverfahren, an denen Lieferanten, Auftragnehmer und frühere Mitarbeiter beteiligt sind. Bei Schadenersatzklagen gemäß Artikel 288 EG-Vertrag muss der Kläger nachweisen, dass sich das beklagte Organ eine schwerwiegende Verletzung einer Rechtsvorschrift, die Einzelpersonen bestimmte Ansprüche einräumt, zuschulden kommen ließ, wodurch dem Kläger ernsthafter Schaden entstanden ist. Außerdem muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen dem fraglichen Verstoß und dem verursachten Schaden erkennbar sein.

5.9   SONSTIGE EVENTUALVERBINDLICHKEITEN

Bei dem in dieser Rubrik ausgewiesenen Betrag handelt es sich um kleinere Eventualverbindlichkeiten, die nicht unter den vorstehenden Rubriken klassifiziert werden können.

SONSTIGE WICHTIGE OFFENLEGUNGEN

5.10   FINANZTÄTIGKEITEN MIT ZUGESAGTEN, ABER NICHT BEANSPRUCHTEN MITTELN

Mio. EUR

 

31.12.2009

31.12.2008

Finanztätigkeiten mit zugesagten, aber nicht beanspruchten Mitteln

5 733

4 885

Es handelt sich um Darlehens- und Investitionsvereinbarungen der Kommission (die nicht in den Altlasten enthalten sind), die vom Vertragspartner vor Jahresende noch nicht in Anspruch genommen wurden. Hierzu gehören vor allen Dingen Beträge in Bezug auf Vereinbarungen über Zahlungsbilanzdarlehen aus den Jahren 2008 und 2009, die zum Jahresende noch nicht ausgezahlt worden waren (5,4 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2009).

5.11   MITTELBINDUNG IM HAUSHALTSPLAN, AUSSTEHENDE ZAHLUNGEN

Mio. EUR

 

31.12.2009

31.12.2008

Mittelbindung im Haushaltsplan, ausstehende Zahlungen

134 689

120 023

Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen („Altlasten“) entsprechen den offenen Verpflichtungen, für die noch keine Zahlungen und/oder Aufhebungen vorgenommen wurden. Dies ist eine übliche Folgewirkung mehrjähriger Programme. Zum 31. Dezember 2009 beliefen sich die noch abzuwickelnden Mittelbindungen auf insgesamt 177 272 Mio. EUR. Der ausgewiesene Betrag entspricht den noch abzuwickelnden Mittelbindungen abzüglich der in der Ergebnisrechnung 2009 als Aufwand erfassten zugehörigen Beträge.

5.12   WICHTIGE RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN

Mio. EUR

 

31.12.2009

31.12.2008

Strukturmaßnahmen

275 761

332 995

Protokolle mit den Mittelmeerländern

263

263

Fischereiabkommen

249

401

Programm Galileo

1 517

2 023

GMES-Programm

556

624

TEN-V

4 289

4 571

Sonstige vertragliche Verpflichtungen

1 325

983

Insgesamt

283 960

341 860

Diese Mittelbindungen entstanden, da die Europäische Union langfristige rechtliche Verpflichtungen über Beträge einging, für die im Haushaltsplan noch keine ausreichende Mitteldeckung vorhanden war. Hier werden entweder mehrjährige Programme, wie beispielsweise Strukturmaßnahmen, oder Beträge ausgewiesen, zu deren künftiger Zahlung die Europäische Union im Rahmen von zum Abschlussstichtag der Vermögensübersicht bestehenden Verträgen verpflichtet ist (z. B. in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Sicherheit, Reinigung usw., aber auch vertragliche Verpflichtungen in Verbindung mit besonderen Projekten etwa im Bausektor). Nicht alle mehrjährigen Programme umfassen Mittelbindungen, deren Aufnahme in dieser Rubrik erforderlich ist, da für die Ausgaben zulasten künftiger Haushaltsjahre die jährlichen Beschlüsse der Haushaltsbehörde oder Änderungen der einschlägigen Vorschriften maßgeblich sind.

5.12.1    Strukturmaßnahmen

In der nachstehenden Tabelle ist ein Vergleich zwischen den rechtlichen Verpflichtungen, für die noch keine Mittelbindungen vorgenommen wurden, und den Höchstbeträgen der Mittelbindungen in Bezug auf die im Finanzrahmen 2007-2013 vorgesehenen Beträge dargestellt: Strukturmaßnahmen umfassen die für den Zeitraum 2007-2013 geplanten Beihilfen. Der im Jahr 2007 begonnene Finanzrahmen unterscheidet sich in Form und Zielen von dem Finanzrahmen des vorangegangenen Zeitraums.

Mio. EUR

 

Finanzielle Vorausschau 2007-2013

(A)

Eingegangene rechtliche Verpflichtungen

(B)

Mittelbindungen 2007-2009

(C)

Rechtliche Verpflichtungen abzgl. Mittelbindung

(=B-C)

Höchstbetrag der Mittelbindung

(=A-C)

Mittel der Kohäsionspolitik

346 543

346 136

140 318

205 818

206 225

Natürliche Ressourcen

100 624

98 388

39 533

58 855

61 091

Instrument für Heranführungshilfe (IPA)

10 958

5 195

2 513

2 682

8 445

Insgesamt

458 125

449 719

182 364

267 355

275 761

5.12.2    Protokolle mit den Mittelmeerländern

Diese Verpflichtungen über einen Gesamtbetrag von 263 Mio. EUR beziehen sich auf mit den Mittelmeerdrittländern geschlossene Finanzprotokolle. Der hier ausgewiesene Betrag entspricht der Differenz zwischen dem Gesamtvolumen der unterzeichneten Finanzprotokolle und dem Gesamtbetrag der buchmäßig erfassten Mittelbindungen. Bei diesen Protokollen handelt es sich um internationale Abkommen, die nur mit Zustimmung beider Vertragspartner rückgängig gemacht werden können. Entsprechende Bemühungen laufen derzeit.

5.12.3    Fischereiabkommen

Die Verpflichtungen gegenüber Drittländern, die für Maßnahmen im Rahmen von internationalen Fischereiübereinkommen eingegangen wurden, belaufen sich auf insgesamt 249 Mio. EUR.

5.12.4    Programm Galileo

Galileo ist ein globales Satellitennavigationssystem (GNSS), das von der Europäischen Union und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) gebaut wird. Das Galileo-Programm wird jetzt vollständig aus dem EU-Haushalt finanziert und von der Kommission für die EU verwaltet. Die erste Phase des Programms, die IOV-Phase („In-Orbit Validation“), wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2012 abgeschlossen und die Übertragung der geschaffenen Vermögenswerte an die Kommission findet zu ebendiesem Zeitpunkt statt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Europäische Kommission bis Ende 2009 einschließlich der vorstehend genannten Investition in das gemeinsame Unternehmen Galileo 1 028 Mio. EUR für die IOV-Phase des Programms gezahlt hat. Da sich dieses Programm derzeit noch in der Forschungsphase befindet, wurden die entsprechenden Mittel nach den Rechnungsführungsvorschriften der Europäischen Union als Aufwendungen verbucht und es wurden keine immateriellen Anlagewerte erfasst. Der für die nächste Phase des Programms Galileo (von 2008 bis 2013) vorgesehene (indikative) Gesamtbeitrag der Kommission beläuft sich auf 2 645 Mio. EUR.

5.12.5    GMES-Programm

Die Kommission hat für den Zeitraum 2008 bis 2013 mit der ESA einen Vertrag zur Einführung der Raumfahrtkomponente der globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) geschlossen. Der indikative Gesamtbetrag für diesen Zeitraum liegt bei 624 Mio. EUR. 2009 wurde ein Betrag von 68 Mio. EUR an ESA ausgezahlt.

5.12.6    TEN-V-Verpflichtungen

Dieser Betrag bezieht sich auf Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) für den Zeitraum 2007-2013. Das Programm dient Projekten zur Entwicklung des transeuropäischen Verkehrsnetzes und soll Infrastrukturprojekte sowie Forschungs- und Innovationsprojekte unterstützen, um die nachhaltige Integration neuer Technologien und innovativer Prozesse bei der Errichtung der neuen Verkehrsinfrastruktur zu fördern. Der indikative Gesamtbetrag für dieses Programm liegt bei 8 013 Mio. EUR.

5.12.7    Sonstige vertragliche Verpflichtungen

Die ausgewiesenen Beträge entsprechen den während der jeweiligen Vertragslaufzeit zu zahlenden Beträgen. Darunter fallen die offene vertragliche Verpflichtung in Höhe von 117 Mio. EUR für gebäudebezogene Verträge des Rates sowie ein Betrag von 441 Mio. EUR für Bauverträge des Europäischen Parlaments. Weitere bedeutende Beträge unter dieser Rubrik beziehen sich auf 480 Mio. EUR für Auftragsvereinbarungen zwischen der Agentur „Fusion for Energy“ (gemeinsames europäisches Unternehmen für ITER und die Entwicklung von Fusionsenergie) und der internationalen Fusionsenergieorganisation ITER sowie auf 165 Mio. EUR für Auftragsvereinbarungen zwischen der Agentur „Fusion for Energy“, der Japanischen Atomenergieagentur (JAEA) und der internationalen Fusionsenergieorganisation ITER.

5.13   BEITRÄGE AN VERBUNDENE EINRICHTUNGEN

Dieser Betrag entspricht den künftig zu leistenden Einzahlungen für noch nicht abgerufene Teilbeträge des von der Kommission gezeichneten Kapitals.

5.13.1    Noch nicht abgerufene Kapitalbeteiligung: EBWE

Mio. EUR

EBWE

EBWE Kapitalbeteiligung gesamt

Von der Kommission gezeichnet

Kapital

19 794

600

Einbezahlt

(5 198)

(157)

Noch nicht abgerufen

14 596

443

5.13.2    Noch nicht abgerufene Kapitalbeteiligung: EIF

Mio. EUR

EIF

EIF Kapitalbeteiligung gesamt

Von der Kommission gezeichnet

Kapital

2 940

861

Einbezahlt

(588)

(172)

Noch nicht abgerufen

2 352

689

Nachdem im Jahr 2007 der EIF 1 000 neue Anteile ausgegeben hatte, zeichnete die Europäische Union 2009 weitere 75 Anteile mit einem Nennwert von jeweils 1 Mio. EUR, von denen 20 % des Nennwerts sowie das Agio im Jahr 2009 einbezahlt wurden. Die Beteiligung der Europäischen Union ist auf 900 Anteile (900 Mio. EUR) begrenzt. Siehe Erläuterung 2.3.1.

5.14   MITTELBINDUNGEN FÜR OPERATING LEASING

Mio. EUR

Beschreibung

Künftig zahlbare Beträge

< 1 Jahr

1 - 5 Jahre

> 5 Jahre

Insgesamt

Gebäude

334

1 236

842

2 412

IT-Material und sonstige Ausrüstung

6

7

0

13

Insgesamt

340

1 243

842

2 425

Bei dieser Rubrik sind Gebäude und andere im Zuge von Operating-Leasing-Verträgen gemietete Ausrüstungen ausgewiesen, die den Kriterien für eine Erfassung unter den Aktiva der Vermögensübersicht nicht entsprechen. Die angegebenen Beträge entsprechen jeweils den während der verbleibenden Vertragsdauer noch anstehenden Zahlungsverpflichtungen.

Im Jahr 2009 wurde ein Betrag von 364 Mio. EUR in der Ergebnisrechnung als Aufwendung für Operating-Leasing-Verträge ausgewiesen.

6.   FINANZKORREKTUREN UND RÜCKFORDERUNGEN INFOLGE DER FESTSTELLUNG VON UNREGELMÄSSIGKEITEN

Für den Haushaltsvollzug der Europäischen Union muss die Prävention, Erfassung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen sichergestellt werden. In diesem Kapitel soll ein Überblick über die zahlreichen Vorgehensweisen, die sich aus den anwendbaren Rechtsvorschriften zur Handhabung von seitens der Kommission und den Mitgliedstaaten erfassten Unregelmäßigkeiten ergeben, geboten und eine bestmögliche Schätzung für die jeweiligen Gesamtbeträge angegeben werden. Dies ist die letzte Stufe der Kontrollsysteme und die Bewertung dieser Rückforderungen ist für den Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wesentlich.

6.1   EINLEITUNG

6.1.1    Überblick über den Prozess der Finanzkorrektur und Rückforderung nach Verwaltungsart

Rückforderungen und Finanzkorrekturen können aus Kontrollen und Prüfungen auf jeder Ebene des Kontrollsystems, aus Prüfungen auf EU-Ebene (Kommission, Europäischer Rechnungshof, OLAF) oder im Falle der geteilten Verwaltung durch die Mitgliedstaaten erfolgen. Wenngleich Unregelmäßigkeiten in jeder beliebigen Phase eines Projekts auftreten können, ist deren Erfassung in der Endphase möglich, wenn der Empfänger seinen Antrag auf Abschlusszahlung einsendet, der in den meisten Fällen unverzüglich von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und/oder bestätigt wird. Nach Maßgabe der relevanten sektoralen Vorschriften ist jedoch unter Berücksichtigung der verschiedenen Verwaltungsarten zwischen Rückforderungen und Finanzkorrekturen zu unterscheiden.

Rückforderungen

Artikel 71 Absatz 3 der Haushaltsordnung sieht die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge vor. Eine Rückforderung ist in diesem Zusammenhang die tatsächliche Einziehung von Geldern durch die Kommission oder durch den Mitgliedstaat infolge der Aufdeckung nicht förderfähiger oder mit Unregelmäßigkeiten behafteter Ausgaben.

Finanzkorrekturen

Gemäß den relevanten sektoralen Vorschriften in vielen Bereichen der EU-Ausgaben (insbesondere unter geteilter Verwaltung) erfolgt die Korrektur von Unregelmäßigkeiten unter Verwendung eines Finanzkorrekturmechanismus. Durch Finanzkorrekturen von Seiten der Kommission oder des Mitgliedstaats soll eine Situation wiederhergestellt werden, bei der 100 % der zur Finanzierung oder Kofinanzierung (Kohäsionspolitik) gemeldeten Ausgaben mit den einschlägigen nationalen und EU-Vorschriften übereinstimmen.

Bei der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten in erster Linie für die Finanzkorrekturen verantwortlich, die in Verbindung mit einzelnen oder systematischen Unregelmäßigkeiten erforderlich sind, die in operationellen Programmen erfasst wurden. Der Kommission obliegt es, sicherzustellen, dass das die von den nationalen Behörden eingerichteten Systeme wirksam sind; im gegensätzlichen Fall werden dem Mitgliedstaat von der Kommission Finanzkorrekturen auferlegt.

Wenn rechtsgrundlose Zahlungen an Empfänger aufgrund von EU-Kontrollen identifiziert werden können, sind Finanzkorrekturen als erster Schritt des tatsächlichen Prozesses der Rückforderung zu betrachten, da die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften die ihnen auferlegten Finanzkorrekturen weiter bearbeiten und die Gelder selbst von den Endempfängern wieder einziehen müssen. Bei Rechnungsprüfungen durch die nationalen Behörden sind die Mitgliedstaaten ebenfalls rechtlich verpflichtet, Rückforderungen auf der Ebene des Endempfängers weiterzuverfolgen.

Nachstehend werden die unterschiedlichen Vorgehensweisen der Rückforderungs- und Finanzkorrekturtätigkeiten nach Verwaltungsart sowie deren Auswirkung auf die EU-Rechnungsführung zusammengefasst dargestellt.

6.1.2    Direkte Verwaltung

Bei der direkten Mittelverwaltung durch die Kommission werden nicht förderfähige Ausgaben entweder von dem Empfänger wieder eingezogen oder von der nächsten Ausgabenaufstellung abgezogen. Wenn die Empfänger den Abzug vor der Übermittlung der Ausgabenaufstellung vornehmen, wird die Information nicht im Rechnungsführungssystem erfasst. Dieser Fall tritt häufig ein, da die meisten Empfänger für den Erhalt ihrer Abschlusszahlung der Kommission eine bescheinigte oder geprüfte abschließende Ausgabenaufstellung übermitteln müssen. Diese bescheinigte Ausgabenaufstellung dient dazu, jegliche erfasste Unregelmäßigkeit zu korrigieren.

6.1.3    Geteilte Verwaltung

Etwa 80 % des EU-Haushalts werden gemeinsam von der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten verwaltet; diese umfassen in erster Linie Ausgaben für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, Kohäsionspolitik und Fischerei.

Bei Ausgaben, die in den Bereich der geteilten Mittelverwaltung fallen, werden die Haushaltsvollzugsaufgaben und Zuständigkeiten an die Mitgliedstaaten übertragen. Diese sind hauptsächlich für die Erfassung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten zuständig, die von den Empfängern begangen werden, und in der Folge auch für die Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der an die Kommission gemeldeten Ausgaben. Somit nehmen Mitgliedstaaten Finanzkorrekturen vor und sind bei rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen an Empfänger, die im Rahmen eigener Prüfungen oder EU-Kontrollen identifiziert werden können, rechtlich verpflichtet, Einziehungsverfahren gegenüber diesen Empfängern einzuleiten.

Die Europäische Kommission übt die Funktion der Gesamtaufsicht aus: Sie überprüft die Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten und wenn sie zu dem Schluss kommt, dass diese nicht gegeben ist, leitet sie Korrekturmaßnahmen ein. Auf diese Weise wird sie ihrer Verantwortung für den Haushaltsvollzug gerecht (Artikel 53b Absatz 4 der Haushaltsordnung). Die Kommission selbst kann einen förmlichen Beschluss zur Anwendung von Finanzkorrekturen für einen Mitgliedstaat treffen, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Korrekturen nicht vorgenommen hat oder schwerwiegende Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen vorliegen, die zu systematischen Unregelmäßigkeiten führen können.

Die Kommission erlegt bei festgestellten einzelnen Unregelmäßigkeiten Finanzkorrekturen auf, sie ist jedoch auch befugt, extrapolierte Korrekturen bzw. Pauschalkorrekturen vorzunehmen. Die Extrapolation findet Anwendung, wenn Ergebnisse einer repräsentativen Stichprobe von verfügbaren Unterlagen auf eine systematische Unregelmäßigkeit schließen lassen. Pauschalkorrekturen werden bei einzelnen Regelverletzungen oder bei systematischen Unregelmäßigkeiten vorgenommen, deren finanzielle Auswirkungen nicht genau quantifiziert werden können und bei denen die Verwaltungskosten für die Festlegung eines genauen Betrags unverhältnismäßig hoch wären. Diese Korrekturen stellen in beiden Fällen selbst dann, wenn Einziehungen von Empfängern nicht möglich sind, ein wichtiges Mittel für die Mitgliedstaaten dar, Schwachstellen in ihren Systemen zu verbessern und damit rechtsgrundlos geleistete Zahlungen an Empfänger zu verhindern bzw. aufzudecken und wieder einzuziehen.

6.1.4    Sonstige Arten der Verwaltung

Bei den Ausgaben, die der dezentralen und indirekt zentralen Mittelverwaltung unterliegen, wird die Verantwortung für die Rückforderung von zu Unrecht geleisteten Zahlungen Mitgliedstaaten, Drittländern oder Agenturen übertragen. Für Ausgaben, die der gemeinsamen Mittelverwaltung unterliegen, werden in den mit internationalen Organisationen abgeschlossenen Vereinbarungen Korrekturmechanismen definiert. Wie auch im Falle der geteilten Mittelverwaltung kann die Kommission bei einer falschen Anwendung der Vorschriften des EU-Ausgabenprogramms Finanzkorrekturen vornehmen.

6.1.5    Übersicht über die Rückforderungen und Finanzkorrekturen 2009

Übersicht über die 2009 bestätigten/beschlossenen Rückforderungen und Finanzkorrekturen

Mio. EUR

Finanzkorrekturen

Erläuterung

2009

2008

EAGFL/EGFL/ELER

6.2.2

462

917

Kohäsionspolitik (EU-Tätigkeit)

Programme 1994-1999

6.2.4

521

414

Programme 2000-2006

6.2.4

1 890

1 173

Zwischensumme Kohäsionspolitik

 

2 411

1 587

Finanzkorrekturen gesamt

 

2 873

2 504


Mio. EUR

Rückforderungen

Erläuterung

2009

2008

EAGFL/EGFL/ELER (erfasst durch MS)

6.3

163

360

Kohäsionspolitik (EU-Tätigkeit)

6.3

102

31

Sonstige Arten der Verwaltung

6.3

181

72

Rückforderungen insgesamt

 

446

463

Schutz des EU-Haushalts insgesamt

 

3 319

2 967

In dieser Tabelle sind die Rückforderungen und Einbehaltungen der Mitgliedstaaten infolge eigener Kontrollen im Rahmen der Kohäsionspolitik nicht enthalten. Die Mitgliedstaaten sind zwar verpflichtet, der Kommission Informationen zu Einbehaltungen und Rückforderungen zur Verfügung zu stellen, sie sind jedoch gemäß den Vorschriften der Programme für den Zeitraum 2000-2006 nicht verpflichtet, aus eigenen Kontrollen resultierende Einziehungen getrennt auszuweisen. Aus diesem Grund, und um eine Überschneidung mit den Finanzkorrekturen zu vermeiden, sind die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Rückforderungen und Einbehaltungen (2009: 1 233 Mio. EUR) nicht enthalten (siehe Erläuterung 6.5).

Übersicht über die 2009 vorgenommenen Rückforderungen und Finanzkorrekturen

Mio. EUR

Finanzkorrekturen

Erläuterung

2009 bestätigt

Vor 2009 bestätigt

Insgesamt

EAGFL/EGFL/ELER

6.2.2

274

429

703

Kohäsionspolitik

Programme 1994-1999

6.2.4

163

137

300

Programme 2000-2006

6.2.4

313

96

409

Zwischensumme Kohäsionspolitik

 

476

233

709

Finanzkorrekturen insgesamt

 

750

662

1 412


Mio. EU

Rückforderungen

Erläuterung

2009 bestätigt

Vor 2009 bestätigt

Insgesamt

EAGFL/EGFL/ELER

6.3.

117

31

148

Kohäsionspolitik

6.3.

102

0

102

Sonstige Arten der Verwaltung

6.3.

147

34

181

Rückforderungen insgesamt

 

366

65

431

Schutz des EU-Haushalts insgesamt

 

1 116

727

1 843

6.2   FINANZKORREKTUREN IM RAHMEN DER GETEILTEN VERWALTUNG

Finanzkorrekturen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung erfolgen in drei Hauptschritten:

(1)

der Betrag steht noch nicht endgültig fest, die rechtlichen und kontradiktorischen Verfahren sind noch nicht abgeschlossen („in Bearbeitung“ – siehe Erläuterung 6.4 unten);

(2)

der Betrag ist endgültig festgelegt („beschlossen“ durch einen Beschluss der Kommission oder „bestätigt“: im Rahmen der geteilten Verwaltung mit den Mitgliedstaaten vereinbart); und

(3)

der Betrag geht tatsächlich ein, entweder indem der Mitgliedstaat den Betrag überweist (beschlossene Korrektur) oder indem der Mitgliedstaat den Betrag von einem zukünftigen Zahlungsantrag abzieht (Einbehaltung/Einziehung) („umgesetzt“); für noch nicht umgesetzte Finanzkorrekturen siehe Erläuterung 6.2.4.

6.2.1.    Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

Im Rahmen des EGFL und des ELER, die den EAGFL, Abteilung Garantie ersetzt haben, sehen die anwendbaren Rechtsvorschriften vor, dass die Kommission Finanzkorrekturen im Rahmen eines Rechnungsabschlusses vornimmt.

Rechnungsabschlussverfahren

Das Rechnungsabschlussverfahren wird von der Kommission vorgenommen und umfasst einen jährlichen Rechnungsabschluss jeder Zahlstelle und eine mehrjährige Konformitätsprüfung zur Konformität der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben mit den Vorschriften der Europäischen Union. Beim EGFL werden sämtliche dieser Beträge in Ergebnisrechnung der Kommission als Einnahmen buchmäßig erfasst. Beim ELER können die von den Mitgliedstaaten selbst wieder eingezogenen Beträge sowie die Beträge aus dem jährlichen Rechnungsabschlussverfahren in der Regel wieder für das Programm verwendet werden.

Rechnungsabschluss: Die Kommission beschließt über den Rechnungsabschluss und nimmt damit die Jahresrechnung der Zahlstellen auf der Grundlage von Verwaltungskontrollen sowie der Bescheinigungen und Berichte der bescheinigenden Stellen förmlich an.

Der Zweck des Konformitätsabschlusses besteht darin, Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union auszuschließen, die nicht in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften getätigt wurden. Daher ist der Konformitätsabschluss kein Mechanismus, durch den rechtsgrundlos geleistete Zahlungen direkt von den Empfängern wieder eingezogen werden; vielmehr ist er ein starker Anreiz für die Mitgliedstaaten, ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu verbessern und somit rechtsgrundlos geleistete Zahlungen an Endempfänger zu verhindern bzw. aufzudecken und wieder einzuziehen. Überdies wird durch eine Korrektur im Rahmen von Konformitätsprüfungen der Mitgliedstaat nicht von seiner Verantwortung entbunden, die festgestellten Unregelmäßigkeiten weiterzuverfolgen. Der Konformitätsabschluss findet nicht auf der Grundlage jährlicher Zyklen statt, da er Ausgaben erfasst, die in mehr als einem Haushaltsjahr getätigt wurden.

Rechnungsabschluss von Zahlungen, die ohne Einhaltung der gesetzlichen Fristen geleistet wurden: Die Einhaltung der festgelegten Fristen für Zahlungen der Mitgliedstaaten an Empfänger wird systematisch dreimal jährlich gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 883/06 kontrolliert. Bei einer Nichteinhaltung der Fristen nimmt die Kommission vorbehaltlich bestimmter Zugeständnisse in Sonderfällen und außergewöhnlicher Umstände sowie unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit Kürzungen vor. Diese Finanzkorrekturen werden als „negative Zahlungen“ behandelt und in der Ergebnisrechnung als eine Ausgabenkürzung buchmäßig erfasst.

6.2.2    Finanzkorrekturen im Bereich Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums 2009

2009 beschlossene Finanzkorrekturen im Bereich Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums gesamt

Mio. EUR

 

2009

2008

Rechnungsabschlussverfahren:

Rechnungsabschluss und nicht eingehaltene Zahlungsfristen

103

58

Konformitätsabschluss

359

859

Insgesamt

462

917

Die oben genannten Beträge beziehen sich auf den EGFL, da beim ELER 2009 nur Finanzkorrekturen in Höhe von ungefähr 0,4 Mio. EUR vorgenommen wurden. Diese Beträge sind in der Ergebnisrechnung enthalten. Eine Aufschlüsselung der oben genannten Beträge nach Mitgliedstaaten ist Anlage 1 zu entnehmen.

Der bei den Konformitätsabschlüssen zu beobachtende Rückgang zwischen 2008 und 2009 ist darauf zurückzuführen, dass Ende 2008 entsprechende Beschlüsse in Höhe von insgesamt 368 Mio. EUR noch nicht umgesetzt waren.

2009 vorgenommene Finanzkorrekturen im Bereich Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

Mio. EUR

 

Umsetzung 2009

Rechnungsabschlussverfahren:

Rechnungsabschluss und nicht eingehaltene Zahlungsfristen

103

Konformitätsabschluss

600

Insgesamt

703

Eine Aufschlüsselung der oben genannten Beträge nach Mitgliedstaaten ist Anlage 2 zu entnehmen.

6.2.3    Kohäsionspolitik

Nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die auf die Kohäsionspolitik Anwendung finden, werden Maßnahmen zur Ausführung von Finanzkorrekturen sowohl von Mitgliedstaaten als auch von der Kommission getroffen:

Mitgliedstaaten können Finanzkorrekturen in zweierlei Weise vornehmen. Entweder sie

streichen die betreffenden Ausgaben unverzüglich aus den Ausgaben des Programms, indem sie sie aus der nächsten der Kommission zu übermittelnden Ausgabenaufstellung herausnehmen; in diesem Falle werden die betreffenden Mittel der EU unverzüglich für andere Maßnahmen frei, oder sie

belassen die betreffenden Ausgaben vorläufig in den Ausgaben des Programms und warten das Ergebnis des Verfahrens zur Einziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge beim Empfänger ab. Für die Einziehung beim Empfänger bieten sich wiederum zwei Möglichkeiten: Entweder werden die betreffenden Beträge vom Empfänger zurückgezahlt oder sie werden mit weiteren, demselben Empfänger geschuldeten Zahlungen verrechnet. Siehe Erläuterung 6.5 unten für Einzelheiten zu derartigen Einziehungen.

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission Daten zu ihren Finanzkorrekturen melden, und zwar einerseits zu den von Kofinanzierungen einbehaltenen Beträgen und andererseits zu den eingezogenen Beträgen. Die beiden Meldungen sind unterschiedlich und ergänzen sich, da in den Einbehaltungen nur die Beträge erfasst sind, die einbehalten werden, ohne das Ergebnis von Einziehungsverfahren abzuwarten, und in den Rückforderungen nur die Beträge erfasst sind, die zunächst nicht einbehalten, sondern in den gemeldeten Ausgaben belassen wurden, bis sie von den Empfängern eingezogen werden. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Korrekturen, die sich aus EU-Prüfungen und solchen, die sich aus ihren eigenen Prüfungen ergeben, getrennt auszuweisen. Diese Trennung ist erst ab dem Programmzeitraum 2007-2013 vorzunehmen.

Finanzkorrekturen infolge EU-Prüfungen und -Kontrollen:

Wird ein Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat über eine Korrektur infolge einer Kontrolle oder Prüfung der Europäischen Union erzielt, kann der Mitgliedstaat die bereits gemeldeten, zu Unrecht gezahlten Beträge vom nächsten Zahlungsantrag (für jedes Programm bzw. Projekt des Kohäsionsfonds sind jeweils kumulative Zahlungsanträge vorzulegen) abziehen und die frei gewordenen EU-Mittel für andere förderfähige Ausgaben im Rahmen des betreffenden Programms wiederverwenden, allerdings nicht für Ausgaben im Zusammenhang mit dem Vorgang oder den Vorgängen, auf die sich die Korrektur bezog.

In folgenden Fällen stellt die Kommission Einziehungsanordnungen zur Ausführung von Finanzkorrekturen aus:

nach förmlichen Finanzkorrekturbeschlüssen;

bei Abschluss eines Programms; und

nach Abschluss eines Programms, nachdem die Einziehung seitens der Mitgliedstaaten bei den Empfängern erfolgt ist.

Solche Einziehungsanordnungen werden im Rechnungsführungssystem der Kommission erfasst.

In allen übrigen Fällen von Finanzkorrekturen stellt die Kommission keine Einziehungsanordnung aus, insbesondere, wenn Mitgliedstaaten die Finanzkorrektur akzeptieren und selbst vornehmen. In solchen Fällen wird die Information nicht im Rechnungsführungssystem der Kommission erfasst.

6.2.4    Finanzkorrekturen im Rahmen der Kohäsionspolitik 2009

Die Tabelle enthält nicht die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten selbst vorgenommenen Kontrollen der Ausgaben im Rahmen der Strukturmaßnahmen:

2009 bestätigte Finanzkorrekturen

Mio. EUR

 

EFRE

Kohäsions-fonds

ESF

FIAF

EAGFL Ausrichtung

Insgesamt

Finanzkorrekturen des Zeitraums 1994-1999:

Umgesetzt

87

10

21

41

4

163

Noch nicht umgesetzt

358

0

0

0

0

358

Zeitraum 1994-1999 insgesamt

445

10

21

41

4

521

Finanzkorrekturen des Zeitraums 2000-2006:

Umgesetzt

82

63

141

2

25

313

Noch nicht umgesetzt

1 534

13

18

3

9

1 577

Zeitraum 2000-2006 insgesamt

1 616

76

159

5

34

1 890

Finanzkorrekturen 2009 insgesamt

2 061

86

180

46

38

2 411

Finanzkorrekturen 2008 insgesamt

949

92

522

19

5

1 587

Anmerkung: In den bestätigten Beträgen für 2009 sind im Jahr 2008 beschlossene/bestätigte, nicht zuvor gemeldete Finanzkorrekturen enthalten, die sich auf 90 Mio. EUR belaufen.

Die Gründe für den Anstieg der zwischen 2009 und 2008 bestätigten Beträge für den EFRE sind die Umsetzung der strikten Maßnahmen im Rahmen des Aktionsplans zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (KOM(2010) 52) sowie eine bedeutende Finanzkorrektur gegenüber Spanien, die im November 2009 akzeptiert wurde.

Beim ESF ist der 2009 zu beobachtende Rückgang der bestätigten Beträge (im Vergleich zu den 2008 gemeldeten Beträgen) auf die Umsetzung des vorstehend genannten Aktionsplans der Kommission im Jahr 2008 zurückzuführen. Dieser zielte darauf ab, die Entscheidungsprozesse bei anhängigen Finanzkorrekturen zu beschleunigen, was dazu führte, dass 2009 weniger Korrekturen vorzunehmen waren. Hierbei ist zu beachten, dass von den 2008 bestätigten Finanzkorrekturen in Höhe von 522 Mio. EUR 518 Mio. EUR auf für den ESF vorgenommene Finanzkorrekturen entfallen.

Die nachstehend ausgewiesenen Zahlen wurden periodengerecht ermittelt. Demnach ist ein Teil dieser Korrekturen bereits 2009 vorgenommen worden (709 Mio. EUR für alle Fonds) und die verbleibenden werden in den Folgejahren Jahren vorgenommen.

Bestätigte Finanzkorrekturen – kumulierte Zahlen

Mio. EUR

 

Zeitraum 2000-2006

Zeitraum 1994-1999

Insgesamt

31.12.2009

31.12.2009

31.12.2009

Kohäsionsfonds

233

273

506

EFRE

3 797

1 633

5 430

ESF

1 130

392

1 522

FIAF

7

97

104

EAGFL-Ausrichtung

36

121

157

Insgesamt

5 203

2 516

7 719

Eine Aufschlüsselung der oben genannten Beträge nach Mitgliedstaaten ist Anlage 3 zu entnehmen.

Zum 31. Dezember 2009 bestätigte, jedoch zum 31. Dezember 2009 noch nicht vorgenommene Finanzkorrekturen (kumulierte Zahlen)

Die Rückforderung oder Finanzkorrektur gilt als „noch nicht umgesetzt“, wenn sie beschlossen bzw. bestätigt wurde, der Betrag jedoch noch nicht eingezogen, verrechnet oder einbehalten worden ist.

Mio. EUR

Zum 31.12.2009 umzusetzen

EFRE

Kohäsions-fonds

ESF

FIAF

EAGFL Aus-richtung

Insgesamt

Finanzkorrekturen des Zeitraums 1994-1999:

359

11

1

0

0

371

Finanzkorrekturen des Zeitraums 2000-2006:

1 904

23

22

3

9

1 961

Zum 31.12.2009 insgesamt noch umzusetzen

2 263

34

23

3

9

2 332

Die geringe Umsetzung der 2009 beschlossenen Korrekturbeträge ist auf den EFRE zurückzuführen.

Beim Großteil der im Laufe des Jahres 2009 noch nicht umgesetzten Finanzkorrekturen des Programmplanungszeitraums 1994-1999 handelt es sich um Korrekturen, die im vierten Quartal 2009 beschlossen wurden. Diese Finanzkorrekturen werden im Laufe des ersten Quartals 2010 vorgenommen werden.

Bei Finanzkorrekturen zum Programmplanungszeitraum 2000-2006 können die Mitgliedstaaten, wenn sie die infolge der EU-Kontrolle beschlossene Korrektur akzeptieren, die Korrektur selbst vornehmen, indem sie den zu Unrecht bezahlten Betrag bei der nachfolgenden Ausgabenaufstellung einbehalten und entsprechende andere förderfähige Ausgaben im Rahmen desselben Programms einsetzen. Da bei den meisten Programmen des EFRE und Projekten des Kohäsionsfonds (2000-2006) die Obergrenze der Zahlungen erreicht wurde, wird der Abzug der nicht förderfähigen Ausgaben nur in den Abschlussdokumenten erfasst (endgültige Bescheinigung der Ausgaben, Abschlussvermerk und endgültiger Durchführungsbericht), die von den Mitgliedstaaten in den kommenden Monaten vorzulegen sind.

Bis 2009 bestätigte und zum 31. Dezember 2009 vorgenommene Finanzkorrekturen

Mio. EUR

 

EFRE

KOHÄSIONS-FONDS

ESF

FIAF

EAGFL Ausrichtung

Gesamt

Finanzkorrekturen des Zeitraums 1994-1999:

2009 bestätigt

87

10

21

40

5

163

in Vorjahren bestätigt

131

0

0

6

0

137

Zeitraum 1994-1999 insgesamt

218

10

21

46

5

300

Finanzkorrekturen des Zeitraums 2000-2006:

2009 bestätigt

82

63

141

2

25

313

in Vorjahren bestätigt

34

16

44

2

0

96

Zeitraum 2000-2006 insgesamt

116

79

185

4

25

409

2009 insgesamt umgesetzte Finanzkorrekturen

334

89

206

50

30

709

Eine Aufschlüsselung der oben genannten Beträge nach Mitgliedstaaten ist Anlage 4 zu entnehmen.

6.3   VON DER KOMMISSION ODER DEN MITGLIEDSTAATEN VORGENOMMENE EINZIEHUNGEN

Diese Rubrik erfasst die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen bei Fehlern oder Unregelmäßigkeiten, die von der Kommission, den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Rechnungshof oder OLAF aufgedeckt wurden.

2009 bestätigte Rückforderungen

Mio. EUR

 

2009

2008

Geteilte Verwaltung

Landwirtschaft: EAGFL/EGFL

163

360

Kohäsionspolitik

102

31

Teilsaldo

265

391

Sonstige Arten der Mittelverwaltung:

Externe Maßnahmen

81

32

Interne Politikbereiche

100

40

Teilsaldo

181

72

Insgesamt

446

463


2009 vorgenommene Rückforderungen

Mio. EUR

 

2009 bestätigt

Vor 2009 bestätigt

Insgesamt

Geteilte Verwaltung

Landwirtschaft: EAGFL/EGFL

117

31

148

Kohäsionspolitik

102

0

102

Teilsaldo

219

31

250

Sonstige Arten der Mittelverwaltung:

Externe Maßnahmen

60

21

81

Interne Politikbereiche

87

13

100

Teilsaldo

147

34

181

Insgesamt

366

65

431

6.3.1    Landwirtschaft: Rückforderung von Beträgen bei Unregelmäßigkeiten, die von den Mitgliedstaaten erfasst wurden

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Beträge, die Verluste infolge von Unregelmäßigkeiten nach den jeweiligen nationalen Vorschriften und Verfahren darstellen, auszuweisen und wieder einzuziehen. Falls für im Rahmen des EGFL finanzierte Maßnahmen die Rückforderung von den Empfängern erfolgreich verläuft, werden die eingezogenen Beträge der Kommission gutgeschrieben und in der Ergebnisrechnung als Einnahmen erfasst. Beim ELER werden Rückforderungen vom nächsten Zahlungsantrag abgezogen und der entsprechende ELER-Betrag kann daher erneut für das Programm verwendet werden. Falls ein Mitgliedstaat die Rückforderung nicht weiterverfolgt oder seine Maßnahmen nicht sorgfältig vornimmt, kann die Kommission beschließen, über das Konformitätsprüfungsverfahren zu intervenieren und dem betreffenden Mitgliedstaat eine Finanzkorrektur aufzuerlegen.

Der Rückgang der Einnahmen aus Unregelmäßigkeiten ist im Wesentlichen auf die positiven Auswirkungen effektiverer Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten zurückzuführen, darunter die Auswirkung der 50 %-Regelung des Rechnungsabschlussverfahrens (Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates).

6.3.2    Kohäsionspolitik

Die Mitgliedstaaten sind in erster Linie dafür zuständig, Unregelmäßigkeiten zu verhindern, festzustellen und zu korrigieren und rechtsgrundlos gezahlte Beträge, gegebenenfalls mit Verzugszinsen, wieder einzuziehen. Die Beträge der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Einziehungen sind nicht in der vorstehenden Tabelle enthalten (siehe Erläuterung unter Punkt 6.5). Die in dieser Rubrik ausgewiesenen Beträge beziehen sich auf direkt von der Kommission vorgenommene Einziehungen.

6.3.3    Sonstige Arten der Mittelverwaltung

Bei Unregelmäßigkeiten, die im Rahmen anderer Arten der Mittelverwaltung festgestellt werden, erfolgt die Rückforderung durch die Ausstellung einer Einziehungsanordnung oder den Abzug bei einer nachfolgenden Zahlung. Die Verpflichtung des Empfängers, eine korrigierte abschließende Ausgabenaufstellung zu übermitteln, hat nicht unbedingt zur Folge, dass der durch die Unregelmäßigkeit verursachte Betrag im Rechnungsführungssystem der Kommission erfasst wird.

6.4   IN BEARBEITUNG BEFINDLICHE FINANZKORREKTUREN INFOLGE VON EU-KONTROLLEN

6.4.1    Landwirtschaft

Mio. EUR

 

In Bearbeitung befindliche Finanzkorrekturen zum 31.12.2008

Neue in Bearbeitung befindliche Finanzkorrekturen 2009

2009 beschlossene Finanzkorrekturen

Anpassungen beschlossener oder in Bearbeitung befindlicher Finanzkorrekturen zum 31.12.2008

In Bearbeitung befindliche Finanzkorrekturen zum 31.12.2009

EAGFL

1 733

657

– 317

690

2 763

Die Kommission bestimmt alljährlich die Maßnahmen und Mitgliedstaaten, deren Konformität auf der Grundlage einer jährlichen Risikoanalyse des gesamten Spektrums der Ausgaben im Bereich Landwirtschaft geprüft wird. Das Konformitätsprüfverfahren dauert mehrere Jahre; Ende 2009 war die Konformitätsprüfung von vor 2003 getätigten Ausgaben weitgehend abgeschlossen. Die Prüfungen für die Jahre 2003 bis 2009 sind in Bearbeitung.

Die Kommission kann nach ihren Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und ihren allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungsführung für die Erstellung der Jahresrechnungen Schätzungen verwenden. Dies gilt für die Ausgaben, die auf der Grundlage derartiger zukünftiger Konformitätsbeschlüsse wahrscheinlich aus der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden. Bei dieser Schätzung wird die zuverlässigste verfügbare Information berücksichtigt. Da über EGFL-Korrekturen pro Haushaltsjahr der Ausgaben beschlossen wird, kann der durchschnittliche Anteil der Korrekturen pro abgeschlossenem Haushaltsjahr berechnet und dieser Prozentsatz auf weniger weit zurückliegende Haushaltsjahre, bei denen die Kontrollen noch nicht abgeschlossen sind, extrapoliert werden. Die Zuverlässigkeit dieser Schätzung wird anhand des Vergleichs mit den Beträgen der „Korrekturen in Bearbeitung“ für die Jahre bewertet, in denen diese Information verfügbar ist, und den Ergebnissen der im jeweiligen Jahr ausgeführten Konformitätsprüfungen gegenübergestellt wird. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der durchschnittliche Anteil der Korrekturen pro abgeschlossenem Haushaltsjahr zwischen 1,1 % und 1,9 % beträgt und somit relativ stabil ist.

Bei dem Betrag von 2 763 Mio. EUR handelt es sich um eine Schätzung des Betrags, der im Rahmen zukünftiger Konformitätsbeschlüsse in Bezug auf Prüfungen der Ausgaben der Jahre 2003-2009 zu erhalten ist. In diesem Betrag enthalten sind in Bearbeitung befindliche Finanzkorrekturen in Höhe von 2,1 Mrd. EUR, deren Betrag auf der Grundlage laufender Prüfungsfälle berechnet wird (die sich hauptsächlich auf die Ausgabenjahre 2003 bis 2007 beziehen).

Der Anstieg der oben genannten Schätzung ist auf den Anstieg des durchschnittlichen Anteils an Korrekturen gegenüber den Ausgaben von 1,1 % auf 1,5 % im Vergleich zu den Vorjahren zurückzuführen. Die jüngsten Zahlen der „Korrekturen in Bearbeitung“ für 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 bekräftigen diesen Anteil und weisen sogar einen höheren durchschnittlichen Anteil an Korrekturen als 1,5 % auf. Die finanziellen Folgen der Einführung der Betriebsprämienregelung 2005 ist zum jetzigen Zeitpunkt schwer vorhersehbar. Auf der einen Seite ist davon auszugehen, dass weniger Korrekturen in der Anzahl der Fälle vorgenommen werden, und auf der anderen Seite können sich Pauschalkorrekturen bei den Maßnahmen der Betriebsprämienregelung in finanzieller Hinsicht stärker auswirken. Da es sich um keine endgültigen Beträge handelt, sind sie nicht in der Vermögensübersicht erfasst.

6.4.2    Strukturmaßnahmen

Mio. EUR

 

In Bearbeitung befindliche Finanzkorrekturen zum 31.12.2008

Neue in Bearbeitung befindliche Finanzkorrekturen 2009

2009 bestätigte Finanzkorrekturen

Anpassungen bestätigter oder in Bearbeitung befindlicher Finanzkorrekturen zum 31.12.2008

In Bearbeitung befindliche Finanzkorrekturen zum 31.12.2009

Struktur- und Kohäsionsfonds (Programme 1994-1999 und 2000-2006)

EFRE

1 771

89

–1 087

– 343

430

Kohäsionsfonds

178

98

–80

–47

149

ESF

630

2

–56

– 250

326

FIAF

35

0

–33

0

2

EAGFL-Ausrichtung + ELER

4

221

–38

4

191

Insgesamt

2 618

410

–1 294

– 636

1 098

Dieser Betrag beruht auf Prüfungsfeststellungen der Kommission und des Europäischen Rechnungshofes oder OLAF, die von den zuständigen Generaldirektionen im Rahmen förmlicher Verfahren und laufender kontradiktorischer Verfahren mit den betroffenen Mitgliedstaaten weiterverfolgt werden. Dabei handelt es sich um die bestmögliche Schätzung unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Weiterverfolgung der Prüfungsfeststellungen und der abgegebenen endgültigen Stellungnahmen (oder Stellungnahmen vor der Zahlungseinstellung) zum 31. Dezember 2009. Dieser Betrag kann nach einem kontradiktorischen Verfahren für die Zahlungsaussetzung und Finanzkorrekturen, in dem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Vorlage weiterer Nachweise zur Stützung ihrer Ansprüche eingeräumt wird, geändert werden.

6.5   TÄTIGKEITEN DER MITGLIEDSTAATEN IN VERBINDUNG MIT RÜCKFORDERUNGEN UND FINANZKORREKTUREN IM RAHMEN VON STRUKTURMASSNAHMEN UND DER KOHÄSIONSPOLITIK

Im Bereich der Kohäsionspolitik werden die von den Mitgliedstaaten im Anschluss an ihre eigenen Prüfungen oder Prüfungen der EU vorgenommenen Korrekturen nicht im Rechnungsführungssystem der Kommission erfasst, da die Mitgliedstaaten diese Beträge für andere förderfähige Ausgaben wiederverwenden können. Die Mitgliedstaaten sind jedoch aufgefordert, der Kommission aktuelle Informationen über Einbehaltungen, erfolgte Einziehungen und ausstehende Rückforderungen für Strukturmaßnahmen für das Jahr 2009 und kumulativ für die Programmplanungszeiträume 2000-2006 und 2007-2013 für alle vier Fonds (EFRE, ESF, EAGFL-Ausrichtung und FIAF) zu übermitteln. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet, aus EU-Tätigkeiten resultierende Korrekturen getrennt auszuweisen. Daher werden von den Mitgliedstaaten vorgenommene Finanzkorrekturen nicht zu denen der Kommission addiert.

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung gemäß den Verordnungen Nr. 438/2001 und Nr. 448/2001 übermittelten Daten belaufen sich die Einbehaltungen und Rückforderungen im Jahr 2009 auf 986 Mio. EUR bzw. 247 Mio. EUR, sodass sich ein Gesamtwert von 1 233 Mio. EUR ergibt. Bei den Zahlen werden die Ergebnisse der ersten Prüfungen durch die Kommission berücksichtigt, die zur Berichtigung bestimmter Daten geführt haben. Die Vor-Ort-Prüfungen der Daten der Mitgliedstaaten durch die Kommission, die im Jahr 2009 in neun Mitgliedstaaten durchgeführt worden waren (10 Mitgliedstaaten im Jahr 2008), zeigten auf, dass die Systeme für die Erfassung und Meldung der Daten noch nicht in allen Mitgliedstaaten vollständig zuverlässig waren, obwohl Hinweise zu verzeichnen sind, dass die Qualität höher ist und einige Verbesserungen gegenüber den Vorjahren zu verzeichnen sind. Darüber hinaus sind die Zahlen insbesondere im Hinblick auf die gesamte Programmperiode unvollständig, da einige große Mitgliedstaaten ihre in früheren Jahren vorgenommenen Korrekturen noch nicht mitgeteilt haben. Gegenüber den Vorjahren ist jedoch eine Verbesserung in Bezug auf die Vollständigkeit zu verzeichnen und die Mitgliedstaaten haben vereinbart, zum Abschluss alle Informationen zur Verfügung zu stellen.

Für den Zeitraum 2000-2006 besteht das Risiko einer Überschneidung zwischen den für Finanzkorrekturen aufgrund der Tätigkeiten der EU-Organe (Prüfungen durch die Kommission und den Rechnungshof sowie OLAF-Untersuchungen) gemeldeten Zahlen und den von den Mitgliedstaaten aufgrund eigener Tätigkeiten übermittelten Zahlen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass ein großer Teil der Finanzkorrekturen aufgrund der Tätigkeiten der EU-Organe von den Mitgliedstaaten akzeptiert wird und diese ohne einen förmlichen Beschluss der Kommission durch die Einbehaltung der betreffenden Ausgaben von den Ausgabenaufstellungen durchgeführt werden. Da die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, zwischen Korrekturen aufgrund der Tätigkeiten der EU-Organe und aufgrund ihrer eigenen Kontrollen und Prüfungen zu unterscheiden, kann der Umfang dieser Überschneidung nicht genau bewertet werden. Darüber hinaus nehmen die Mitgliedstaaten die Finanzkorrekturen möglicherweise nicht in dem Jahr vor, in dem sie sie akzeptiert haben. Somit handelt es sich bei der möglichen Überschneidung um einen reinen Schätzwert. Ein Vergleich der Beträge, die die Mitgliedstaaten für 2009 gemeldet haben, mit den auf Prüfungen der EU-Organe zurückgehenden Finanzkorrekturbeträgen, die die Mitgliedstaaten für dasselbe Jahr akzeptiert haben, lässt den Schluss zu, dass sich die Überschneidung auf nicht mehr als 465 Mio. EUR beläuft. Für das Jahr 2008 betrug die geschätzte Überschneidung maximal 600 Mio. EUR.

Ab dem Programmplanungszeitraum 2007-2013 erfasst die Kommission diese Daten im Rahmen der jährlichen Berichterstattung in ihrem EDV-System. Somit kann sie Daten direkt auf elektronischem Wege von den Mitgliedstaaten empfangen. Nach Maßgabe der sektoralen Verordnung sind die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, Korrekturen aufgrund der Tätigkeiten von EU-Organen getrennt auszuweisen, um Überschneidungen zu vermeiden.

Erläuterung 6 –   Anlage 1: 2009 beschlossene Finanzkorrekturen und Rückforderungen im Bereich Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums insgesamt

Nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte Daten

Mio. EUR

Mitgliedstaat

Rechnungsabschluss

Konformitätsabschluss

Gemeldete Unregelmäßigkeiten

Insgesamt

Belgien

0

12

2

15

Bulgarien

0

0

5

5

Tschechische Republik

0

0

0

1

Dänemark

0

101

4

104

Deutschland

0

2

15

17

Estland

0

0

0

0

Irland

–2

3

2

4

Griechenland

2

18

1

21

Spanien

7

62

38

106

Frankreich

3

73

35

111

Italien

–3

5

13

15

Zypern

0

0

0

0

Lettland

0

0

0

0

Litauen

0

2

1

4

Luxemburg

0

0

0

0

Ungarn

6

13

2

22

Malta

0

0

0

0

Niederlande

1

30

5

36

Österreich

0

2

1

3

Polen

0

11

2

13

Portugal

0

9

8

18

Rumänien

5

0

9

14

Slowenien

0

1

0

2

Slowakei

0

0

1

1

Finnland

2

0

0

2

Schweden

0

0

2

2

Vereinigten Königreich

83

12

14

109

Beschlossen gesamt

103

359

163

625

Anmerkung: Die vorstehenden Zahlen sind auf Mio. EUR gerundet und als 0 ausgewiesene Beträge entsprechen Zahlen von weniger als 500 000 EUR.

Erläuterung 6 –   Anlage 2: 2009 im Bereich Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums vorgenommene Finanzkorrekturen und Rückforderungen insgesamt

Nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte Daten

Mio. EUR

Mitgliedstaat

Rechnungsabschluss und nicht eingehaltene Zahlungsfristen

Konformitätsabschluss

Von Mitgliedstaaten gemeldete Unregelmäßigkeiten (an EU zurückgezahlt)

Insgesamt

Belgien

0

12

2

14

Bulgarien

0

1

1

Tschechische Republik

0

0

0

Dänemark

0

101

4

105

Deutschland

0

1

16

18

Estland

0

0

0

0

Irland

–2

5

2

5

Griechenland

2

189

5

196

Spanien

7

23

30

59

Frankreich

3

46

34

82

Italien

–3

167

13

177

Zypern

0

0

1

Lettland

0

0

0

0

Litauen

0

0

2

2

Luxemburg

0

0

0

Ungarn

6

3

9

Malta

0

0

Niederlande

1

2

6

9

Österreich

0

1

1

Polen

0

2

2

Portugal

0

0

7

7

Rumänien

5

7

12

Slowenien

0

1

0

2

Slowakei

0

0

0

0

Finnland

2

0

1

2

Schweden

0

12

2

14

Vereinigten Königreich

83

41

9

133

Umgesetzt insgesamt

103

600

148

851

Anmerkung: Die vorstehenden Zahlen sind auf Mio. EUR gerundet und als 0 ausgewiesene Beträge entsprechen Zahlen von weniger als 500 000 EUR.

Erläuterung 6 –   Anlage 3: 2009 bestätigte Finanzkorrekturen für Strukturmaßnahmen gesamt

Nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte Daten

Mio. EUR

 

Kumulierter Stand 2008

2009 bestätigte Finanzkorrekturen

Kumulierter Stand 2009

Mitgliedstaat

 

EFRE

KOHÄSIONS-FONDS

ESF

FIAF

EAGFL-Ausrichtung

Gesamt

 

1994-1999

1 995

445

10

21

41

4

521

2 516

Belgien

5

0

0

5

Dänemark

3

0

0

3

Deutschland

286

49

4

53

339

Irland

42

0

0

42

Griechenland

526

0

0

526

Spanien

244

250

5

17

32

0

304

548

Frankreich

83

0

0

1

84

Italien

442

63

63

505

Luxemburg

1

0

4

4

5

Niederlande

168

1

9

9

177

Österreich

2

0

0

0

2

Portugal

113

19

5

24

137

Finnland

1

0

0

0

1

Schweden

1

0

0

1

Vereinigten Königreich

77

54

54

131

INTERREG

1

9

9

10

2000-2006

3 313

1 616

76

159

5

34

1 890

5 203

Belgien

5

2

3

5

10

Bulgarien

2

2

2

Tschechische Republik

0

0

0

Dänemark

0

0

0

0

Deutschland

10

0

2

2

12

Estland

0

0

0

Irland

26

16

16

42

Griechenland

867

37

2

14

53

920

Spanien

1 246

1 200

22

24

3

8

1 257

2 503

Frankreich

249

3

9

0

12

261

Italien

608

135

80

2

217

825

Zypern

Lettland

3

1

0

1

4

Litauen

1

1

1

2

Luxemburg

2

2

2

Ungarn

4

41

7

0

52

52

Malta

Niederlande

1

0

1

1

2

Österreich

Polen

37

85

12

0

11

108

145

Portugal

95

31

0

0

31

126

Rumänien

2

8

14

22

24

Slowenien

2

0

0

2

Slowakei

1

38

38

39

Finnland

0

0

0

0

0

Schweden

11

0

0

11

Vereinigten Königreich

149

63

5

68

217

INTERREG

1

1

1

Bestätigt gesamt

5 308

2 061

86

180

46

38

2 411

7 719

Anmerkung: Die vorstehenden Zahlen sind auf Mio. EUR gerundet und als 0 ausgewiesene Beträge entsprechen Zahlen von weniger als 500 000 EUR.

Erläuterung 6 –   Anlage 4: 2009 insgesamt umgesetzte Finanzkorrekturen: Strukturmaßnahmen

Nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte Daten

Mio. EUR

 

2009 umgesetzte Beschlüsse

Mitgliedstaat

EFRE

KOHÄSIONS-FONDS

ESF

FIAF

EAGFL-Ausrichtung

Gesamt

Zeitraum 1994-1999

218

10

21

46

5

300

Belgien

0

0

Dänemark

2

2

Deutschland

109

0

4

113

Irland

0

0

1

Griechenland

0

0

Spanien

3

5

17

32

0

57

Frankreich

1

0

5

6

Italien

41

41

Luxemburg

0

4

4

Niederlande

7

9

16

Österreich

0

0

0

Portugal

1

5

6

Finnland

0

0

0

Schweden

0

0

Vereinigten Königreich

52

52

INTERREG

2

2

Zeitraum 2000-2006

116

79

185

4

25

409

Belgien

3

3

Bulgarien

3

3

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

Deutschland

Estland

0

0

Irland

Griechenland

47

5

14

66

Spanien

7

14

38

0

59

Frankreich

1

0

2

Italien

10

80

4

93

Zypern

Lettland

0

0

Litauen

1

1

Luxemburg

2

2

Ungarn

40

1

0

41

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

42

42

11

95

Portugal

9

9

18

Rumänien

6

14

20

Slowenien

Slowakei

Finnland

0

0

Schweden

Vereinigten Königreich

5

5

INTERREG

0

0

Umgesetzt gesamt

334

89

206

50

30

709

Anmerkung: Die vorstehenden Zahlen sind auf Mio. EUR gerundet und als 0 ausgewiesene Beträge entsprechen Zahlen von weniger als 500 000 EUR.

7.   FINANZRISIKOMANAGEMENT

Die nachstehenden Angaben zum Finanzrisikomanagement der Europäischen Union (EU) beziehen sich auf Folgendes:

Kassentransaktionen der Europäischen Kommission für den Vollzug des EU-Haushalts;

Darlehens- und Anleihetätigkeiten der Europäischen Kommission, die über die makrofinanzielle Hilfe (MFH), Zahlungsbilanzdarlehen und Euratom abgewickelt werden;

Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen; und

Darlehen und Anleihen sowie Transaktionen, die von der Europäischen Union über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (in Abwicklung) durchgeführt wurden.

7.1.   RISIKOMANAGEMENTRICHTLINIEN

7.1.1.    Transaktionen

Die Vorschriften und Grundsätze für die Finanzverwaltung der Europäischen Kommission sind in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates (geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates) und in der Haushaltsordnung (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, geändert durch Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates) sowie den Durchführungsbestimmungen (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 des Rates, geändert durch Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 des Rates) festgelegt.

Aufgrund der vorstehenden Verordnungen gelten die folgenden Grundsätze:

Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten auf Konten eingezahlt, die von jedem Mitgliedstaat eigens zu diesem Zweck bei seiner Haushaltsverwaltung oder bei einer von ihm bestimmten Einrichtung eröffnet wurden. Die Kommission darf bei den vorgenannten Konten nur dann Mittel in Anspruch nehmen, wenn sie ihren Bargeldbedarf decken muss.

Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten in ihren eigenen Landeswährungen eingezahlt, während die Zahlungen der Kommission größtenteils auf EUR lauten.

Im Namen der Kommission eröffnete Bankkonten dürfen nicht überzogen werden.

Die Salden von Konten, die in anderen Währungen als dem EUR geführt werden, werden entweder für Zahlungen in diesen Währungen verwendet oder regelmäßig in EUR konvertiert.

Zusätzlich zu den Eigenmittelkonten werden von der Kommission weitere Bankkonten bei Zentralbanken und Geschäftsbanken eingerichtet, und zwar zur Vornahme von Zahlungen und zum Empfang von Beträgen, die keine Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt darstellen.

Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung ist stark automatisiert und basiert auf modernen Informatiksystemen. Für die Sicherheit des Bürgschaftssystems gelten besondere Verfahren. Für die Gewährleistung der Aufgabenteilung gemäß der Haushaltsordnung finden die internen Kontrollstandards und Prüfungsprinzipien der Kommission Anwendung.

Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung wird durch Leitlinien und Verfahren geregelt, die darauf abzielen, die operativen und finanziellen Risiken zu begrenzen und ein angemessenes Kontrollniveau zu gewährleisten. Diese umfassen verschiedene Tätigkeitsbereiche (zum Beispiel: Zahlungsausführung und Zahlungsmittelverwaltung, Cashflow-Vorausschau, Geschäftskontinuität usw.) und die Einhaltung der Leitlinien und Verfahren wird regelmäßig kontrolliert. Darüber hinaus treffen sich die GD HAUSHALT und GD WIRTSCHAFT UND FINANZEN, um Fragen zum Austausch von Informationen in Bezug auf Risikomanagement und bewährte Praktiken zu besprechen.

7.1.2    Anleihe- und Darlehenstätigkeiten (MFH, Zahlungsbilanzhilfe und Euratom)

Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen sowie die zugehörige Abwicklung und Verwaltung werden von der Europäischen Union gegebenenfalls nach den einschlägigen Beschlüssen des Rates und gemäß den internen Leitlinien durchgeführt. Schriftliche Verfahrenshandbücher zu bestimmten Themenbereichen wie Anleihen, Darlehen und Finanzverwaltung wurden verfasst und dienen den operativen Referaten als Handlungsgrundlage. Die finanziellen und operativen Risiken werden ermittelt und bewertet, die Einhaltung der internen Vorschriften und Verfahren wird regelmäßig überprüft. Im Allgemeinen werden keine Tätigkeiten zum Ausgleich von Zinsschwankungen oder Kursschwankungen durchgeführt (Hedging-Aktivitäten), weil die Anleihetransaktionen durch Gegengeschäfte (Back-to-Back-Transaktionen) finanziert werden und keine offenen Zins- bzw. Währungspositionen bestehen.

7.1.3    Garantiefonds

Die Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltung des Garantiefonds (siehe Erläuterung 2.3.3) sind in der Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 25. November 1994 samt nachfolgenden Änderungen vom 17./ 23. September 1996, vom 8. Mai 2002 und vom 25. Februar 2008 dargelegt. Der Garantiefonds ist nur in EUR tätig. Er investiert ausschließlich in dieser Währung, um ein Wechselkursrisiko zu vermeiden. Die Verwaltung des Garantiefonds beruht auf dem traditionellen Vorsichtsgrundsatz bei Finanztätigkeiten. Besonderes Augenmerk ist auf eine Verminderung der Risiken und auf die Gewährleistung zu legen, dass die verwalteten Vermögenswerte ohne erhebliche Verzögerung veräußert oder übertragen werden können, wobei die eingegangenen Verpflichtungen zu beachten sind.

7.1.4    EGKS in Abwicklung

Die Europäische Kommission ist für die Abwicklung der Verbindlichkeiten der EGKS zuständig und es sind keine weiteren neuen und entsprechenden Finanzierungen für die EGKS in Abwicklung vorgesehen. Neue Anleihen der EGKS sind nur insoweit gestattet, als sie zur Refinanzierung mit dem Ziel einer Verringerung der Finanzierungskosten eingesetzt werden. In der Finanzverwaltung kommt obligatorisch das Vorsichtsprinzip zur Anwendung, das die weitestgehende Begrenzung aller Finanzrisiken vorsieht.

7.2   MARKTRISIKO

Das Marktrisiko bezeichnet das Risiko, dass der beizulegende Zeitwert oder künftige Cashflows eines Finanzinstruments aufgrund von Änderungen der Marktpreise schwanken. Das Marktrisiko drückt nicht nur das Potential für Verluste sondern auch das Potential für Gewinne aus. Es beinhaltet das Wechselkursrisiko, Zinsrisiko und sonstige Preisrisiken. Die Europäische Union ist keinem sonstigen bedeutenden Preisrisiko ausgesetzt.

7.2.1    Wechselkursrisiko

Das Wechselkursrisiko bezeichnet das Risiko einer Beeinträchtigung der Tätigkeiten der Europäischen Union oder des Wertes ihrer Investitionen durch Wechselkursschwankungen. Das Risiko ergibt sich aus einer Preisschwankung zwischen zwei Währungen.

7.2.1.1    Transaktionen

Von Mitgliedstaaten in anderen Währungen als dem EUR gezahlte Eigenmittel werden in Einklang mit dem Eigenmittelbeschluss auf den Eigenmittelkonten gehalten. Sie werden in EUR konvertiert, wenn sie für die Ausführung von Zahlungen benötigt werden. Die der Mittelverwaltung zugrunde liegende Vorgehensweise wird durch die oben genannte Verordnung vorgegeben. In einer begrenzten Zahl von Fällen werden diese Mittel direkt für die Ausführung von Zahlungen in Fremdwährungen verwendet.

Die Kommission unterhält bei Geschäftsbanken Konten in anderen EU-Währungen als dem Euro sowie in USD für die Ausführung von Zahlungen in diesen Währungen. Auf diese Konten werden Mittel eingezahlt, die vom Betrag der auszuführenden Zahlungen abhängen. Daher ist der Tagesgeldbestand dieser Konten sehr niedrig und es besteht nur ein begrenztes Risiko in Verbindung mit Wechselkursschwankungen.

Gehen verschiedene Einnahmen (außer Eigenmittel) in anderen Währungen als dem EUR ein, werden diese auf andere Konten der Kommission in denselben Währungen überwiesen, sofern sie zur Ausführung von Zahlungen benötigt werden, bzw. sie werden in EUR konvertiert oder auf andere auf EUR lautende Konten überwiesen. Auf Zahlstellenkonten, die auf andere Währungen als den EUR lauten, werden Mittel in eben diesen Währungen überwiesen, je nach dem geschätzten kurzfristigen lokalen Zahlungsbedarf. Die Salden dieser Konten dürfen bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten.

Da alle vorläufig eingenommenen Geldbußen in EUR auferlegt und gezahlt werden, besteht kein Risiko von Wechselkursschwankungen.

7.2.1.2    Anleihe- und Darlehenstätigkeiten (MFH, Zahlungsbilanzhilfe und Euratom)

Der Großteil der Finanzanlagen und -verbindlichkeiten wird in EUR gehalten, so dass die EU in diesen Fällen keinem Wechselkursrisiko ausgesetzt ist. Allerdings gewährt die Europäische Union über das Finanzinstrument Euratom Darlehen in USD, die durch Anleihen über einen entsprechenden Betrag in USD finanziert sind (Gegengeschäfte, Back-to-Back-Transaktionen). Zum Abschlussstichtag ist die Europäische Union in Bezug auf Euratom keinem Wechselkursrisiko ausgesetzt.

7.2.1.3    Garantiefonds

Die Finanzanlagen werden in EUR gehalten, so dass kein Wechselkursrisiko besteht.

7.2.1.4    EGKS in Abwicklung

Die EGKS in Abwicklung unterliegt einem geringen Nettorisiko in Bezug auf Wechselkursschwankungen in Höhe eines EUR-Gegenwerts von 2,2 Mio. EUR, die sich aus Wohnbaudarlehen mit einem EUR-Gegenwert von 1,5 Mio. EUR und Leistungsbilanzsalden mit einem EUR-Gegenwert von 0,7 Mio. EUR ergeben.

7.2.2    Zinsrisiko

Das Zinsrisiko bezeichnet die Möglichkeit einer Wertminderung einer Sicherheit, insbesondere einer Anleihe, die sich aus einem Zinsanstieg ergibt. In der Regel verringert ein höherer Zinssatz den Preis von festverzinslichen Anleihen und umgekehrt.

7.2.2.1    Transaktionen

Die Finanzverwaltung der Kommission nimmt keine Kredite auf, weshalb sie keinem Zinsrisiko ausgesetzt ist. Sie erzielt jedoch einen Zinsgewinn für die Guthaben auf ihren verschiedenen Bankkonten. Aus diesem Grund hat die Kommission Maßnahmen eingeleitet, um zu gewährleisten, dass regelmäßige Zinsgewinne den Marktzinssatz und dessen mögliche Schwankungen widerspiegeln. Die bei den Haushaltsverwaltungen oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten eingerichteten Konten für Eigenmitteleinnahmen generieren keine Zinsen und sind kostenlos. Für alle übrigen bei nationalen Zentralbanken eingerichteten Konten hängen die Gebühren von den von jeder Bank angebotenen Konditionen ab; die Zinssätze sind variabel und sie werden an die Marktschwankungen angepasst.

Bei einer Geschäftsbank gehaltene Tagesgelder erzielen täglich Zinsgewinne. Diese basieren auf variablen Marktzinssätzen, auf die eine vertraglich festgelegte Marge (positiv oder negativ) angewandt wird. Für die meisten Konten ist die Berechnung der Zinsen an den marginalen Zinssatz der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte gebunden. Es werden Anpassungen vorgenommen, um die Schwankungen dieses Satzes widerzuspiegeln. Im Falle bestimmter anderer Konten ist die Berechnung der Zinsen an den EONIA-Satz („Euro Overnight Index Average“) gebunden. Somit wird das Risiko ausgeschlossen, dass der Zinsgewinn der Kommission unterhalb des Marktzinssatzes liegt.

7.2.2.2    Anleihe- und Darlehenstätigkeiten (MFH, Zahlungsbilanzhilfe und Euratom)

Variabel verzinsliche Anleihen und Darlehen

Aufgrund des besonderen Wesens ihrer Darlehens- und Anleihetätigkeiten verfügt die Europäische Union über zinstragende Aktiva und Passiva in beträchtlicher Höhe. MFH- und Euratom-Anleihen, die zu variablen Zinssätzen begeben werden, setzen die Europäische Union einem Zinsrisiko aus. Das Zinsrisiko aus den Anleihen wird jedoch durch Darlehen zu gleichwertigen Konditionen, sogenannte Back-to-Back-Transaktionen, ausgeglichen. Zum Abschlussstichtag verfügte die Europäische Union über variabel verzinste Darlehen mit einem Nennbetrag von 0,96 Mrd. EUR (2008: 1,05 Mrd. EUR), deren Zinssatz halbjährlich neu festgesetzt wird.

Festverzinsliche Anleihen und Darlehen

Die Europäische Union verfügt auch über festverzinsliche MFA- und Euratom-Darlehen über insgesamt 110 Mio. EUR im Jahr 2009 (2008: 85 Mio. EUR) mit einer Endfälligkeit zwischen einem und fünf Jahren (25 Mio. EUR) sowie mehr als fünf Jahren (85 Mio. EUR).

Noch bedeutender ist jedoch, dass die Europäische Union 2009 über sechs festverzinsliche Darlehen im Bereich des Instruments der Zahlungsbilanzhilfe über insgesamt 9,2 Mrd. EUR verfügt (2008: 2 Mrd. EUR) mit einer Endfälligkeit zwischen einem und fünf Jahren (5 Mrd. EUR) sowie mehr als fünf Jahren (4,2 Mrd. EUR).

7.2.2.3    Garantiefonds

Variabel verzinsliche Wertpapiere innerhalb des Garantiefonds sind dem Risiko der Volatilität dieser Zinssätze ausgesetzt, während festverzinsliche Wertpapiere ein Fair-Value-Zinsrisiko bedeuten. Festverzinsliche Anleihen machen zum Abschlussstichtag rund 97 % des Wertpapierbestands aus (2008: 96 %).

7.2.2.4    EGKS in Abwicklung

Aufgrund der Art ihrer Tätigkeiten ist die EGKS in Abwicklung einem Zinsrisiko ausgesetzt. Die mit Anleihen verbundenen Zinsrisiken werden in der Regel durch gleichwertig ausgestaltete Darlehen kompensiert. In Bezug auf Tätigkeiten im Bereich der Anlagenverwaltung machen festverzinsliche Anleihen zum Abschlussstichtag rund 97 % des Wertpapierbestands aus (2008: 97 %).

7.3   KREDITRISIKO

Das Kreditrisiko bezeichnet das Risiko eines Verlustes verursacht durch die Nichtzahlung eines Schuldners/Nehmers eines Darlehens oder einer sonstigen Kreditlinie (entweder des Kapitalbetrags oder der Zinsen (Kupon) oder beide) oder die Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung. Zahlungsausfälle schließen die verzögerte Rückzahlung, die Umstrukturierung der Rückzahlungen und einen Bankrott ein.

7.3.1    Transaktionen

Die meisten Kassenmittel der Kommission werden gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates über das Eigenmittelsystem auf den von den Mitgliedstaaten für die Entrichtung ihrer Beiträge (Eigenmittel) eingerichteten Konten gehalten. Diese Konten werden bei den Haushaltsverwaltungen oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten geführt. Diese Einrichtungen stellen für die Kommission das geringste Kreditrisiko (Gegenparteirisiko) dar, da das Risiko bei den Mitgliedstaaten liegt.

Die Überweisung von Mitteln auf die Konten, die die Kommission für die Deckung laufender Zahlungen bei Geschäftsbanken unterhält, erfolgt nach Bedarf und wird vom Kassenmittelverwaltungssystem der Kommission automatisch gesteuert. Auf diesen Konten werden Mindestguthaben gehalten, die dem durchschnittlichen Betrag der täglich von dem jeweiligen Konto geleisteten Zahlungen entsprechen. Daher sind die über Nacht auf diesen Konten gehaltenen Beträge konstant sehr niedrig (im Durchschnitt insgesamt zwischen 50 Mio. EUR und 150 Mio. EUR auf über 30 Konten) und das Risiko für die Kommission begrenzt. Diese Beträge sind im Zusammenhang mit den Gesamt-Kassenständen zu betrachten, die zwischen 1 Mrd. EUR und 35 Mrd. EUR schwanken, wobei 2009 Zahlungen in Höhe von insgesamt 130 Mrd. EUR ausgeführt wurden.

Zudem gelten besondere Leitlinien für die Auswahl von Geschäftsbanken, um das Gegenparteirisiko, dem die Kommission ausgesetzt ist, weiter zu verringern.

Sämtliche Geschäftsbanken werden durch Ausschreibungen ausgewählt. Für eine Zulassung zu den Ausschreibungsverfahren ist eine kurzfristige Bonitätsbewertung von Moody's von mindestens P-1 oder gleichwertig (S&P A-1 oder Fitch F1) erforderlich. Unter bestimmten und hinreichend begründeten Umständen kann eine niedrigere Stufe genügen.

In der Regel wird von Geschäftsbanken, die speziell für Einlagen aus vorläufig eingenommenen Geldbußen ausgewählt wurden, außerdem eine langfristige Bonitätsbewertung von S&P von mindestens AA oder gleichwertig gefordert und es finden spezifische Maßnahmen Anwendung, wenn Banken dieser Gruppe abgestuft werden.

Im Verlauf des Jahres 2009 hat die Finanzverwaltung der Kommission ein alternatives System zur Verwaltung vorläufig eingenommener Geldbußen mit dem spezifischen Ziel eingeführt, die Risiken in diesem Bereich zu mindern. Auf der Grundlage des Beschlusses K(2009) 4264 des Rates werden ab dem 1. Januar 2010 auferlegte Geldbußen mit dem neuen System verwaltet und nicht mehr als Einlagen bei Geschäftsbanken gehalten.

Zahlstellenkonten werden bei lokalen Banken gehalten, die in einem vereinfachten Ausschreibungsverfahren ausgewählt werden. Die Bonitätsstufenanforderungen hängen von der lokalen Situation ab und können sich zwischen den Ländern deutlich unterscheiden. Um das Risiko zu begrenzen, werden die Salden auf diesen Konten auf einem möglichst niedrigen Stand gehalten (unter Berücksichtigung operativer Anforderungen), es werden regelmäßig Mittel auf diese Konten überwiesen und die geltenden Höchstgrenzen werden einmal jährlich überprüft.

Die Bonitätsbewertung der Geschäftsbanken, bei denen die Kommission Konten hält, wird mindestens einmal im Monat oder erforderlichenfalls häufiger überprüft. Vor dem Hintergrund der Finanzkrise wurden intensivere Überwachungsmaßnahmen eingeleitet und über das gesamte Jahr 2009 hinweg aufrechterhalten.

7.3.2    Anleihe- und Darlehenstätigkeiten (MFH, Zahlungsbilanzhilfe und Euratom)

Dieses Kreditrisiko wird einerseits durch die Einholung von Bürgschaften der Staaten wie im Fall von Euratom, andererseits über den Garantiefonds (MFH und Euratom) und schließlich über den EU-Haushalt verwaltet (Zahlungsbilanzhilfe und für den Fall, dass die anderen Maßnahmen nicht ausreichen MFH und Euratom). Der Eigenmittelbeschluss, der 2009 in Kraft war, legte die Höchstgrenze für den Anteil der BNE-Eigenmittel auf 1,24 % des BNE der Mitgliedstaaten fest und 2009 wurden 1,01 % zur Deckung von Mitteln für Zahlungen verwendet. Somit stand zum 31. Dezember 2009 eine Marge von 0,23 % zur Deckung dieser Sicherheit zur Verfügung. Hierbei ist zu beachten, dass die Höchstgrenze ab 2010 auf 1,23 % sinkt. Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen wurde 1994 errichtet, um das Ausfallrisiko im Zusammenhang mit Anleihen zur Finanzierung von Darlehen an Länder außerhalb der Europäischen Union abzudecken. In jedem Fall wird das Kreditrisiko durch die Möglichkeit eingedämmt, Mittel vom EU-Haushalt abzurufen, wenn ein Schuldner die fälligen Beträge nicht vollständig zurückzahlen kann. Zu diesem Zweck kann die Europäische Union Mittel von allen Mitgliedstaaten anfordern, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen der Europäischen Union gegenüber den Darlehensgebern zu gewährleisten.

Die Hauptbegünstigten dieser Darlehen sind Ungarn, Lettland und Rumänien. Auf diese Länder entfallen jeweils 54 %, 21 % und 18 % des gesamten Kreditvolumens. Bei Finanztransaktionen kommen die Leitlinien über die Auswahl der Vertragsparteien zur Anwendung. Diesen zufolge darf die operative Einheit Transaktionen nur mit zulässigen Banken unter Einhaltung entsprechender Vertragsobergrenzen abwickeln.

7.3.3    Garantiefonds

Gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der EIB über die Verwaltung des Garantiefonds müssen Interbank-Anlagen eine Bonitätsbewertung von Moody's von mindestens P-1 oder gleichwertig aufweisen. Zum 31. Dezember 2009 wurden alle Anlagen (153 Mio. EUR) bei Vertragsparteien vorgenommen, die diese Bedingungen erfüllen (2008: 183 Mio. EUR). Zum 31. Dezember 2009 hatte der Fonds in vier kurzfristige Finanzinstrumente investiert und alle Anlagen (37 Mio. EUR) waren bei Vertragsparteien erfolgt, die eine kurzfristige Bonitätsbewertung von Moody's von mindestens P-1 oder gleichwertig aufwiesen. Alle Sicherheiten aus dem zur Veräußerung verfügbaren Wertpapierbestand entsprechen den Verwaltungsleitlinien.

7.3.4    EGKS in Abwicklung

Um das Kreditrisiko einzudämmen, wird regelmäßig überprüft, inwieweit die Darlehensnehmer ihre Zins- und Kapitalrückzahlungsverpflichtungen erfüllen können. Zusätzlich werden gegen das Kreditrisiko Nebensicherheiten sowie Landes-, Unternehmens- und persönliche Bürgschaften eingesetzt. 52 % der gesamten Außenstände werden durch Bürgschaften eines Mitgliedstaates oder einer gleichwertigen Organisation (z. B. einer öffentlichen Einrichtung) abgesichert. 36 % der ausstehenden Darlehen sind an Banken vergeben oder von Banken besichert. Bei Finanztransaktionen kommen die Leitlinien über die Auswahl der Vertragsparteien zur Anwendung. Die operative Einheit darf nur mit zulässigen Banken Transaktionen abwickeln und muss die entsprechenden Vertragsobergrenzen einhalten.

7.4   LIQUIDITÄTSRISIKO

Das Liquiditätsrisiko bezeichnet das Risiko, das sich aus der Schwierigkeit der Veräußerung eines Vermögenswerts ergibt, z. B. das Risiko, dass eine bestimmte Sicherheit oder ein bestimmter Vermögenswert nicht schnell genug auf dem Markt gehandelt werden kann, um einen Verlust zu verhindern oder einer Verpflichtung nachzukommen.

7.4.1    Transaktionen

Die Haushaltsgrundsätze der Europäischen Union stellen sicher, dass insgesamt für das Jahr zur Verfügung stehende Zahlungsmittel stets ausreichen, um alle Zahlungen auszuführen. So entsprechen die Gesamtbeiträge der Mitgliedstaaten dem Betrag der Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahrs. Die Beiträge der Mitgliedstaaten gehen jedoch in zwölf monatlichen über das Jahr verteilten Teilzahlungen ein, während die Zahlungen bestimmten jahreszeitlichen Schwankungen unterliegen.

Um zu gewährleisten, dass die Kassenmittel stets zur Deckung der Zahlungen in jedem Monat ausreichen, wurden Verfahren für regelmäßige Zahlungsmittelprognosen geschaffen, und bei Bedarf können Eigenmittel unter bestimmten Bedingungen im Voraus von Mitgliedstaaten abgerufen werden.

Darüber hinaus stellen im Zuge der täglichen Maßnahmen im Bereich der Finanzverwaltung der Kommission automatisierte Cash-Managementinstrumente sicher, dass auf jedem der Bankkonten der Kommission täglich ausreichend Liquidität vorhanden ist.

7.4.2    Anleihe- und Darlehenstätigkeiten (MFH, Zahlungsbilanzhilfe und Euratom)

Dem Liquiditätsrisiko von Anleihen begegnet man im Allgemeinen durch die Aufnahme von Darlehen zu denselben Konditionen, sogenannte Gegengeschäfte (Back-to-Back-Transaktionen). Der Garantiefonds fungiert im Falle einer Nichtzahlung oder eines Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer als Liquiditätsreserve (oder Sicherheitsnetz) für die MFH und Euratom. Für die Zahlungsbilanzhilfe sieht die Verordnung (EG) Nr. 431/2009 des Rates einen Vorgang vor, der ausreichend Zeit für eine Mobilisierung von Mitteln durch den EU-Haushalt bietet.

7.4.3    Garantiefonds

Der Fonds wird nach dem Prinzip verwaltet, dass die Mittel in Bezug auf die entsprechenden Verpflichtungen über eine hinreichende Liquidität und Mobilisierbarkeit verfügen. Der Fonds muss einen Mindestbetrag von 100 Mio. EUR in einem Wertpapierbestand mit einer Fälligkeit von < 12 Monaten halten, der für die Investition in Geldmarktinstrumente bestimmt ist. Zum 31. Dezember 2009 beliefen sich diese Investitionen auf 190 Mio. EUR. Darüber hinaus müssen mindestens 20 % des Nennwerts des Fonds auf Geldmarktinstrumente, festverzinsliche Anleihen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr sowie variabel verzinsliche Anleihen entfallen. Zum 31. Dezember 2009 betrug dieser Anteil 27 %.

7.4.4    EGKS in Abwicklung

Dem Liquiditätsrisiko von Anleihen begegnet man im Allgemeinen durch die Aufnahme von Darlehen zu denselben Konditionen, sogenannte Gegengeschäfte (Back-to-Back-Transaktionen). Für die Forderungen und Verbindlichkeiten der EGKS in Abwicklung verwaltet die Kommission den Liquiditätsbedarf, der auf Grundlage der Ausgabenprognosen im Rahmen von Beratungen mit den zuständigen Kommissionsdienststellen ermittelt wird.

7.5   ANGABEN ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT

7.5.1    Anleihe- und Darlehenstätigkeiten (MFH, Zahlungsbilanzhilfe und Euratom)

Ausgangslage:

Es ist zu beachten, dass gemäß EU-Rechnungsführungsvorschrift 11, die oben genannten Darlehen anfangs zu ihrem Nennbetrag erfasst werden. Unter Anwendung des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 des Privatsektors hingegen wären die Darlehen anfangs zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet worden. Die Differenz zwischen den beiden Rechnungslegungen ausschließlich für Darlehen im Bereich der Zahlungsbilanzhilfe zu ihrem Ausgabedatum wird in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

Mio. EUR

 

EU-Rechnungsführungsvorschrift 11 (Nennbetrag)

IAS 39 (beizulegender Zeitwert)

Differenz zwischen den Rechnungslegungen

Bewertung von Darlehen im Bereich der Zahlungsbilanzhilfe zum Ausgabedatum im Jahr 2009

7 200

6 649

551

Bewertung von Darlehen im Bereich der Zahlungsbilanzhilfe zum Ausgabedatum im Jahr 2008

2 000

1 767

233

Die Gründe für die Anwendung der Rechnungslegung nach Maßgabe der EU-Rechnungsführungsvorschrift 11 sind folgende:

Aufgrund ihres Back-to-Back-Charakters besteht eine ausgleichende Wirkung zwischen Darlehen und Anleihen. Somit entspricht der Effektivzins für das Darlehen dem Effektivzins für die entsprechenden Anleihen.

Die anfängliche Differenz spiegelt die Opportunitätskosten wider, die durch eine alternative Investition auf dem Kapitalmarkt entstanden wären. Da die Europäische Union nicht in Kapitalmärkte investieren darf, ist diese „Option“ der Opportunitätskosten nicht anwendbar und die Substanz der Transaktionen wird durch sie nicht ausgewogen berücksichtigt.

Die oben dargestellte anfängliche Differenz wird durch die Zinseinnahmen der Folgejahre ausgeglichen.

Lage zum 31.12.2009:

Der geschätzte beizulegende Zeitwert wird wie folgt bestimmt:

Für Darlehen: mithilfe der Discounted-Cashflow- oder DCF-Methode unter Anwendung länderspezifischer Renditekurven über die Restlaufzeit.

Für Anleihen: mithilfe der Discounted-Cashflow- oder DCF-Methode unter Anwendung entsprechender AAA-Renditekurven über die Restlaufzeit.

Variabel verzinsliche Darlehen sollen sich demnach ihrem Nennbetrag annähern, weil die Zinssätze halbjährlich neu an den Marktzinssatz angepasst werden.

Die nachfolgende Tabelle zeigt den geschätzten beizulegenden Zeitwert festverzinslicher Darlehen zum Jahresende im Bereich der MFH, Zahlungsbilanzhilfe und Euratom, so dass dieser mit dem entsprechenden Buchwert in der Vermögensübersicht verglichen werden kann:

Mio. EUR

 

Gewährte Darlehen 31.12.2009

Gewährte Darlehen 31.12.2008

Anleihen 31.12.2009

Anleihen 31.12.2008

Beizulegender Zeitwert

8 785

1 863

9 626

2 118

Buchwert

9 416

2 091

9 416

2 091

Differenz

(631)

(228)

210

27

Zum Abschlussstichtag fielen 98,8 % dieser Darlehen und Anleihen in den Bereich der Zahlungsbilanzhilfe. Die vorstehende Tabelle verdeutlicht die Tatsache, dass, da die Europäische Union über eine Bonitätsbewertung von AAA verfügt und die Marktzinssätze derzeit höher sind als die Zinssätze, zu denen die EU Gelder aufgenommen hat, der beizulegende Zeitwert ihrer Anleihen höher ist als der Nennbetrag. Da Ungarn, Lettland und Rumänien als Hauptbegünstigte dieser Darlehen über eine geringere Bonitätsbewertung als AAA verfügen, ist der beizulegende Zeitwert der gewährten Darlehen niedriger als der Nennbetrag, obwohl die Marktzinssätze derzeit höher sind, als die von der EU geforderten.

7.5.2    EGKS in Abwicklung

Der beizulegende Zeitwert von Darlehen und Anleihen wird mit Hilfe der Discounted-Cashflow- oder DCF-Methode geschätzt. Bei dieser Methode werden die erwarteten künftigen Cashflows anhand geeigneter Renditekurven (Kreditwürdigkeit AAA) über die Restlaufzeit abgezinst. Der geschätzte beizulegende Zeitwert variabel verzinslicher Darlehen nähert sich demnach ihrem Buchwert an, weil die Zinssätze alle 3 bzw. 6 Monate neu an den Marktzinssatz angepasst werden. Der geschätzte beizulegende Zeitwert festverzinslicher Darlehen und Anleihen konnte nicht ermittelt und offengelegt werden, da die zur Berechnung dieser Werte notwendigen Daten nicht zur Verfügung standen.

Die zur Veräußerung verfügbaren Anlagen werden zu ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen, der zugleich dem Marktpreis zuzüglich aufgelaufener Zinsen entspricht. Es gibt keine Finanzinstrumente, deren beizulegender Zeitwert mit einer Bewertungstechnik ohne Zugrundelegung nachvollziehbarer Marktpreise oder Zinssätze ermittelt wurde. Bezüglich des Nennwerts der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzüglich Wertminderungsrückstellung und des Nennwerts der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen wird angenommen, dass sie sich ihrem beizulegenden Zeitwert annähern. Der beizulegende Zeitwert der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, einschließlich Girokonten und kurzfristiger Einlagen (von weniger als drei Monaten), entspricht ihrem Buchwert.

8.   ANGABEN ZU VERBUNDENEN PARTEIEN

8.1   VERBUNDENE VERTRAGSPARTEIEN

Bei den verbundenen Vertragsparteien der Europäischen Union handelt es sich um deren konsolidierte Einrichtungen sowie die Bediensteten der Führungsebenen besagter Einrichtungen (siehe unten). Die Vorgänge zwischen diesen Einrichtungen gehören zu den gängigen Maßnahmen der Europäischen Union; in diesem Fall liegen nach Maßgabe der EU-Rechnungsführungsvorschriften keine spezifischen Offenlegungsanforderungen für diese Vorgänge vor. Die Liste der konsolidierten Einrichtungen ist Erläuterung 10 zu entnehmen.

8.2   DIENSTBEZÜGE DER FÜHRUNGSKRÄFTE

Zur Darstellung der Vorgänge mit verbundenen Parteien in Bezug auf die Führungskräfte der Europäischen Union werden diese in fünf Besoldungsgruppen unterteilt:

Besoldungsgruppe 1: Präsident des Europäischen Rates, Präsident der Kommission und Präsident des Europäischen Gerichtshofes.

Besoldungsgruppe 2: Vizepräsident der Kommission und Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und sonstige Vizepräsidenten der Kommission

Besoldungsgruppe 3: Generalsekretär des Rates, Mitglieder der Europäischen Kommission, Richter und Generalanwälte des Europäischen Gerichtshofes, Präsident und Mitglieder des Gerichts der Europäischen Union, Präsident und Mitglieder des Gerichts für den Öffentlichen Dienst der Europäischen Union, Europäischer Bürgerbeauftragter und Europäischer Datenschutzbeauftragter.

Besoldungsgruppe 4: Präsident und Mitglieder des Europäischen Rechnungshofes.

Besoldungsgruppe 5: die höchstrangigen Beamten der Organe und Einrichtungen der EU.

Eine Übersicht über die Dienstbezüge folgt unten – weitere Informationen enthält das Amtsblatt der Europäischen Union (187 vom 8.8.1967 zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 vom 18.1.2005 (L 33 vom 5.2.2005) und L 268 vom 20.10.1977 zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1293/2004 vom 30.4.2004 (L 243 vom 15.7.2004). Weitere Informationen sind dem auf der EU-Website veröffentlichten Statut für Beamten zu entnehmen, welches das offizielle Dokument zur Beschreibung der Rechte und Pflichten aller EU-Beamten ist. Die Führungskräfte haben keinerlei zinsgünstige Darlehen von der Europäischen Union erhalten.

Dienstbezüge der bediensteten der höchsten führungsebene

EUR

Dienstbezüge (pro Mitarbeiter)

Besoldungsgruppe 1

Besoldungsgruppe 2

Besoldungsgruppe 3

Besoldungsgruppe 4

Besoldungsgruppe 5

Grundgehalt (monatlich)

24 874,61

22 531,36 – 23 432,62

18 025,08 – 20 278,22

19 467,10 – 20 728,85

11 461,32 – 18 025,09

Wohnungs-/Auslandszulage

15 %

15 %

15 %

15 %

16 %

Familienzulagen:

Haushaltszulage (% des Gehalts)

2 % + 167,31

2 % + 167,31

2 % + 167,31

2 % + 167,31

2 % + 167,31

Unterhaltsberechtigte Kinder

365,60

365,60

365,60

365,60

365,60

Vorschulkinder

89,31

89,31

89,31

89,31

89,31

Erziehungszulage oder

248,06

248,06

248,06

248,06

248,06

Erziehungszulage bei außerhalb des Arbeitsortes gelegenen Schulen

496,12

496,12

496,12

496,12

496,12

Pauschale für Vorsitz führende Richter

entfällt

entfällt

500 – 810,74

entfällt

entfällt

Repräsentationszulage

1 418,07

0 – 911,38

500 – 607,71

entfällt

entfällt

Jährliche Reisekosten

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Ja

Überweisungen in Herkunftsmitgliedstaat:

Erziehungszulage (6)

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

% des Gehalts (6)

5 %

5 %

5 %

5 %

5 %

% des Gehalts ohne „CC“

Max. 25 %

Max. 25 %

Max. 25 %

Max. 25 %

Max. 25 %

Repräsentationsaufwand

Erstattet

Erstattet

Erstattet

entfällt

entfällt

Dienstantritt:

Einrichtungsgeld

49 749,22

45 062,72 – 46 865,24

36 050,16 – 40 556,44

38 934,20 – 41 457,70

Erstattet

Familien-Reisekosten

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Umzugskosten

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Ausscheiden aus dem Dienst:

Rücksiedelung

24 874,61

22 531,36 – 23 432,62

18 025,08 – 20 278,22

19 467,10 – 20 728,85

Erstattet

Familien-Reisekosten

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Umzugskosten

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Übergangsgeld (% des Gehalts) (7)

40 % - 65 %

40 % - 65 %

40 % - 65 %

40 % - 65 %

entfällt

Krankenversicherung

Gedeckt

Gedeckt

Gedeckt

Gedeckt

Gedeckt

Ruhegehalt (% des Gehalts, vor Steuern)

Max. 70 %

Max. 70 %

Max. 70 %

Max. 70 %

Max. 70 %

Abzüge:

Steuern der EU

8 % - 45 %

8 % - 45 %

8 % - 45 %

8 % - 45 %

8 % - 45 %

Krankenversicherung (% des Gehalts)

1,8 %

1,8 %

1,8 %

1,8 %

1,8 %

Sonderabgabe auf das Gehalt

4,64 %

4,64 %

4,64 %

4,64 %

4,64 %

Abzug für Ruhegehalt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

11,3 %

Anzahl der Personen zum 31.12.2009

3

7

91

27

81

9.   EREIGNISSE NACH DEM ABSCHLUSSSTICHTAG

Zum Zeitpunkt der Annahme der Jahresrechnung lagen dem Rechnungsführer der Kommission neben den nachstehend genannten Informationen keine weiteren wichtigen Aspekte vor noch waren ihm Sachverhalte berichtet worden, für welche besondere Angaben in diesem Abschnitt gemacht werden müssten. Die Jahresrechnung samt zugehörigen Erläuterungen wurden auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Daten erstellt und diese sind in den Angaben berücksichtigt.

Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM)

Am 11. Mai 2010 nahm die Kommission einen Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) zur Wahrung der finanziellen Stabilität in Europa an (Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates). Der Mechanismus stützt sich auf Artikel 122 Absatz 2 des EU-Vertrags und bietet Mitgliedstaaten, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind, einen finanziellen Beistand der Union. Die Hilfe kann in Form von durch den EU-Haushalt besicherten Darlehen oder Kreditlinien erfolgen. Im Falle einer Aktivierung nimmt die Kommission für die Europäische Union einen Kredit auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten auf und stellt diese Mittel dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung. In den Schlussfolgerungen des Rats für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) wird die Fazilität auf 60 Mrd. EUR beschränkt. Der EFSM wurde zusätzlich zur Fazilität der Zahlungsbilanzhilfe für Mitgliedstaaten geschaffen, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass ungeachtet der Tatsache, dass dies keine Auswirkungen auf die EU-Rechnungsführung oder den EU-Haushalt hat, ergänzend ein ähnliches Finanzhilfepaket, die Europäische Finanzstabilitäts-Fazilität (EFSF) von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und weiteren Mitgliedstaaten gegründet wurde. Diese potentielle Hilfe für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erfolgt über eine Zweckgesellschaft, für die die teilnehmenden Mitgliedstaaten Garantien von bis zu 440 Mrd. EUR bereitstellen. Diese Fazilität läuft im Juni 2013 aus.

Schließlich, und ebenfalls unbeschadet der EU-Rechungsführung oder des EU-Haushalts, wird sich auch der Internationale Währungsfonds (IWF) an den oben genannten Maßnahmen beteiligen, so dass voraussichtlich weitere 250 Mrd. EUR für mögliche Hilfen zur Verfügung stehen werden.

10.   KONSOLIDIERTE EINRICHTUNGEN

A.   KONTROLLIERTE EINRICHTUNGEN

1.    Organe und Beratungsgremien

 

Ausschuss der Regionen (AdR)

 

Rat der Europäischen Union

 

Gerichtshof der Europäischen Union

 

Europäische Kommission

 

Europäischer Rechnungshof

 

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

Europäisches Parlament

2.    EU-Agenturen

 

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

 

Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

 

Europäisches Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

 

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP)

 

Europäische Umweltagentur (EEA)

 

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

 

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (EUROFOUND)

 

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

 

Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

 

Europäische Chemikalienagentur

 

„Fusion for Energy“ (Gemeinsames europäisches Unternehmen für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie)

 

Eurojust (8)

 

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRAU)

 

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

 

Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

 

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX)

 

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (Cdt)

 

Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GSA)

 

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (OHIM)

 

Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

 

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

 

Europäische Fischereiaufsichtsagentur (CFCA)

 

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

 

Europäische Polizeiakademie (8)

 

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (EAWI)

 

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

 

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (9)

 

Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (EAHC)

 

Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz

 

Exekutivagentur für die Forschung (9)

3.    Sonstige kontrollierte Einrichtungen

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (in Abwicklung)

B.   VERBUNDENE EINRICHTUNGEN

 

Europäischer Investitionsfonds

 

Gemeinsames Unternehmen „Clean-Sky“ (9)

 

Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS (9)

C.   JOINT VENTURES

 

Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation

 

Gemeinsames Unternehmen SESAR

 

Gemeinsames Unternehmen Galileo

 

Gemeinsames Unternehmen IMI (9)

11.   NICHT KONSOLIDIERTE EINRICHTUNGEN

Obgleich die EU das Vermögen der nachstehend genannten Einrichtungen verwalten, erfüllen diese nicht die Voraussetzungen, um in den Konsolidierungskreis aufgenommen zu werden, sie sind daher in den Abschlüssen der Europäischen Union nicht enthalten.

11.1   DER EUROPÄISCHE ENTWICKLUNGSFONDS (EEF)

Der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) ist das wichtigste Instrument der Europäischen Union zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit mit den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Staaten) sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG). Seine Errichtung war in den Römischen Verträgen von 1957 vorgesehen, um technische und finanzielle Hilfe zunächst für die afrikanischen Länder bereitzustellen, zu denen einige Mitgliedstaaten historische Beziehungen unterhielten.

Der Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) wird nicht aus den Mitteln der Europäischen Union, sondern durch zuvor zwischenstaatlich verhandelte Direktbeiträge der Mitgliedstaaten finanziert. Die EEF-Mittel werden von der Kommission und von der EIB verwaltet. Jeder EEF wird für einen Zeitraum von etwa fünf Jahren errichtet. Seit Abschluss des ersten Partnerschaftsabkommens im Jahr 1964 richtet sich die Laufzeit der EEF im Allgemeinen nach den Zyklen der Partnerschaftsabkommen/ Übereinkommen.

Der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) verfügt über eine eigene Finanzregelung (ABl L 78 vom 19.3.2008), die den Ausweis einer gesonderten Jahresrechnung getrennt von jener der Europäischen Union vorsieht. Die Jahresrechnung und die Mittelverwaltung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) unterliegen der externen Kontrolle durch den Europäischen Rechnungshof und das Europäische Parlament. Zu Informationszwecken werden in nachstehender Tabelle die Vermögensübersicht und die Ergebnisrechnung der 8., 9. und 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) angeführt:

Vermögensübersicht – 8., 9. und 10. EEF

Mio. EUR

 

31.12.2009

31.12.2008

ANLAGEVERMÖGEN

196

269

UMLAUFVERMÖGEN

1 389

957

Gesamtvermögen

1 585

1 226

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

(860)

(709)

Gesamtverbindlichkeiten

(860)

(709)

NETTOVERMÖGEN

725

517

MITTEL UND RESERVEN

Abgerufenes Fondskapital

20 381

17 079

Sonstige Reserven

2 252

2 252

Aus vorhergehenden Haushaltsjahren übertragene wirtschaftliche Ergebnisse

(18 814)

(15 784)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(3 094)

(3 030)

Nettovermögen

725

517


Ergebnisrechnung - 8., 9. und 10. EEF

Mio. EUR

 

2009

2008

OPERATIVE ERTRÄGE

49

23

OPERATIVE AUFWENDUNGEN

(3 192)

(3 066)

VERLUST AUS OPERATIVER TÄTIGKEIT

(3 143)

(3 043)

FINANZTÄTIGKEITEN

49

13

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

(3 094)

(3 030)

11.2   DAS GEMEINSAME KRANKHEITSFÜRSORGESYSTEM

Das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Union ist die Krankenversicherung für das Personal der verschiedenen EU-Organe. Das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem verfügt über seine eigenen Mittel und diese werden nicht von der Europäischen Union kontrolliert. Dagegen werden die Finanzanlagen des Systems durch die Kommission verwaltet. Das System wird durch Beiträge der Mitglieder (Personal) und der Arbeitgeber (Organe, Agenturen, Einrichtungen) finanziert. Ein möglicher Überschuss verbleibt im System.

Das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem besteht aus vier Bereichen – aus dem Hauptbereich für das Personal der Organe und Agenturen der Europäischen Union sowie aus drei kleineren Bereichen für das Personal der Europäischen Universität in Florenz, für jenes der Europäischen Schulen und für das außerhalb der Europäischen Union tätige Personal wie beispielsweise das Personal der EU-Delegationen. Das Gesamtvermögen des Krankenfürsorgesystems belief sich zum 31. Dezember 2009 auf insgesamt 297 Mio. EUR (2008: 288 Mio. EUR).

11.3   TEILNEHMER-GARANTIEFONDS

Bestimmte Vorfinanzierungsbeträge, die im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung (RP7) ausgezahlt werden, sind durch einen Teilnehmer-Garantiefonds effektiv gedeckt. Dabei handelt es sich um ein Instrument zum gegenseitigen Nutzen, das zur Abdeckung der finanziellen Risiken, die für die Europäische Union und die Teilnehmer während der Umsetzung der indirekten Maßnahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms entstehen, eingerichtet wurde, wobei sein Kapital und die Zinsen eine Erfüllungsgarantie darstellen. Alle Teilnehmer an indirekten Maßnahmen in Form eines Zuschusses leisten während der Dauer der Maßnahme einen Beitrag von 5 % des Gesamtbeitrags der EU zum Kapital des Teilnehmer-Fonds. Daher sind die Teilnehmer Anteilsinhaber am Teilnehmer-Garantiefonds, wobei die Europäische Union (vertreten von der Kommission) nur als ihr Handlungsbeauftragter agiert. Zum 31. Dezember 2009 betrug das Gesamtvermögen des Teilnehmer-Garantiefonds 580 Mio. EUR (2008: 283 Mio. EUR). Die Mittel des Teilnehmer-Garantiefonds stellen dessen Eigenmittel dar und werden nicht von der Europäischen Union kontrolliert, wenngleich die Finanzanlagen des Systems der Verwaltung durch die Kommission unterliegen.

TEIL II

KONSOLIDIERTE ÜBERSICHTEN ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG DER EUROPÄISCHEN UNION SOWIE ERLÄUTERUNGEN

INHALTSVERZEICHNIS

A.

Konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug

1.

Haushaltsergebnis

2.

Übersicht über den Vergleich zwischen Haushaltsplan und Haushaltsvollzug

Einnahmen:

3.

Konsolidierte Übersicht über den Haushaltsvollzug im Bereich der Einnahmen

Ausgaben

4.

Aufschlüsselung und Entwicklung der Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen nach Rubriken des Finanzrahmens

5.

Ausführung der Mittel für Verpflichtungen nach Rubriken des Finanzrahmens

6.

Ausführung der Mittel für Zahlungen nach Rubriken des Finanzrahmens

7.

Übersicht über die noch abzuwickelnden Mittelbindungen nach Rubriken des Finanzrahmens

8.

Aufschlüsselung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen nach Ursprungsjahren und Rubriken des Finanzrahmens

9.

Aufschlüsselung und Entwicklung der Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen nach Politikbereichen

10.

Ausführung der Mittel für Verpflichtungen nach Politikbereichen

11.

Ausführung der Mittel für Zahlungen nach Politikbereichen

12.

Übersicht über die noch abzuwickelnden Mittelbindungen nach Politikbereichen

13.

Aufschlüsselung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen nach Ursprungsjahr der Mittelbindung und Politikbereich

Organe:

14.

Konsolidierte Übersicht über den Haushaltsvollzug im Bereich der Einnahmen nach Organen

15.

Ausführung der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen nach Organen

Agenturen:

16.

Einnahmen der Agenturen: Vorausschätzungen, festgestellte Forderungen und vereinnahmte Beträge

17.

Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen nach Agenturen

18.

Haushaltsergebnis einschließlich Agenturen

B.

Erläuterungen zu den konsolidierten Übersichten über den Haushaltsvollzug

1.

Haushaltsgrundsätze, Gliederung des Haushaltsplans und Mittelarten

2.

Erläuterung zu den Übersichten über den Haushaltsvollzug

ABSCHNITT A:   KONSOLIDIERTE ÜBERSICHTEN ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG (10)

ERGEBNIS DER AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS

1:   Haushaltsergebnis 2009

Mio. EUR

 

GESAMT 2009

GESAMT 2008

Einnahmen für das Haushaltsjahr

117 626

121 584

Zahlungen zulasten der Mittel des Haushaltsjahres

(116 579)

(115 550)

Auf das Jahr N+1 übertragene Mittel für Zahlungen

(1 759)

(3 914)

Annullierung aus dem Jahr N-1 übertragener nicht in Anspruch genommener Mittel für Zahlungen

2 791

188

Wechselkursdifferenzen im Jahresverlauf

185

(498)

Haushaltsergebnis  (11)

2 264

1 810

Überschüsse aus dem Haushalt der Europäischen Union fließen im Laufe des Folgejahres an die Mitgliedstaaten zurück, indem die für jenes Jahr fälligen Beiträge entsprechend gekürzt werden.

2.   Übersicht über den Vergleich zwischen Haushaltsplan und Haushaltsvollzug

Einnahmen

Mio. EUR

Titel

Ursprüngliche Haushaltsansätze

Endgültiger Haushalt

Festgestellte Forderungen

Erträge

Differenz endgültiger-tatsächlicher

in % der HH-Mittel

Noch einzuziehen

1

2

3

4

5=2-4

6=4/2

7=3-4

1.

Eigenmittel

114 736

110 238

110 462

110 373

– 135

100,12 %

89

3.

Überschüsse, Salden und Anpassungen

0

410

330

330

80

80,56 %

0

4.

Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und Einrichtungen der EU

1 120

1 120

1 033

1 025

94

91,59 %

7

5.

Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Organe

77

85

436

335

– 250

394,05 %

101

6.

Beiträge und Erstattungen im Rahmen der Abkommen und Programme der EU

10

368

4 834

4 559

–4 191

1 238,97 %

275

7.

Verzugszinsen und Geldbußen

123

757

12 774

933

– 176

123,25 %

11 841

8.

Anleihen und Darlehen

0

0

80

4

–4

76

9.

Verschiedene Einnahmen

30

58

85

66

–8

114,11 %

19

Insgesamt

116 096

113 035

130 032

117 626

–4 590

104,06 %

12 407


Ausgaben – nach Rubriken des Finanzrahmens

Mio. EUR

Rubriken des Finanzrahmens

Ursprüngliche Haushaltsansätze

Endgültiger Haushalt (12)

Zahlungen

Differenz endgültiger-tatsächlicher

%

Übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

1

2

3

4=2-3

5=3/2

6

7=2-3-6

1.

Nachhaltiges Wachstum

46 000

47 520

44 684

2 837

94,03 %

2 381

456

2.

Nachhaltige Bewirtschaftung und Schutz der natürlichen Ressourcen

52 566

57 107

55 877

1 230

97,85 %

986

244

3.

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 296

2 174

1 993

181

91,66 %

75

106

4.

Die EU als globaler Partner

8 324

8 804

7 983

821

90,67 %

220

601

5.

Verwaltung

7 701

8 754

7 615

1 139

86,99 %

857

281

6.

Ausgleichszahlungen

209

209

209

0

100,00 %

0

0

Insgesamt

116 096

124 569

118 361

6 208

95,02 %

4 519

1 688

2.   Übersicht über den Vergleich zwischen Haushaltsplan und Haushaltsvollzug (Fortsetzung)

Ausgaben – nach Politikbereichen

Mio. EUR

Politikbereich

Ursprüngliche Haushaltsansätze

Endgültiger Haushalt (13)

Zahlungen

Differenz endgültiger-tatsächlicher

%

Übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

1

2

3

4=2-3

5=3/2

6

7=2-3-6

01

Wirtschaft und Finanzen

487

345

327

18

94,82 %

14

4

02

Unternehmen

601

705

558

147

79,21 %

89

58

03

Wettbewerb

90

107

95

12

88,32 %

10

2

04

Beschäftigung und Soziales

11 203

9 929

8 906

1 023

89,70 %

755

268

05

Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

51 478

56 413

55 209

1 204

97,87 %

954

249

06

Energie und Verkehr

2 481

2 480

2 253

227

90,84 %

177

51

07

Umwelt

496

409

356

52

87,17 %

30

22

08

Forschung:

4 960

5 644

4 826

818

85,50 %

789

30

09

Informationsgesellschaft und Medien

1 356

1 552

1 375

177

88,58 %

173

5

10

Direkte Forschung

366

735

411

324

55,87 %

314

10

11

Fischerei und maritime Angelegenheiten

927

715

592

122

82,87 %

19

103

12

Binnenmarkt

66

76

66

10

86,89 %

7

3

13

Regionalpolitik

24 570

26 793

26 740

53

99,80 %

15

38

14

Steuern und Zollunion

106

131

120

11

91,54 %

9

3

15

Bildung und Kultur

1 363

1 654

1 495

159

90,38 %

153

6

16

Kommunikation

211

229

204

25

89,22 %

16

8

17

Gesundheitswesen und Verbraucherschutz

582

632

526

106

83,25 %

35

71

18

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

678

830

744

86

89,64 %

16

70

19

Außenbeziehungen

3 579

3 805

3 673

131

96,55 %

72

59

20

Handel:

79

88

77

10

88,09 %

8

3

21

Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten

1 680

1 872

1 698

174

90,68 %

138

37

22

Erweiterung

1 661

1 437

1 308

128

91,08 %

18

110

23

Humanitäre Hilfe

797

859

800

59

93,13 %

47

12

24

Betrugsbekämpfung

74

80

71

9

88,65 %

7

2

25

Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

188

212

185

27

87,27 %

20

7

26

Verwaltung der Kommission

986

1 226

1 034

192

84,34 %

164

28

27

Haushalt

278

285

271

14

95,19 %

12

1

28

Audit

11

12

10

1

90,05 %

1

0

29

Statistik

101

138

120

18

87,27 %

15

3

30

Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben

1 160

1 136

1 117

19

98,36 %

0

19

31

Sprachendienste

389

479

422

58

87,91 %

53

5

40

Reserven

244

229

0

229

0,00 %

0

229

90

Übrige Organe

2 848

3 334

2 771

563

83,12 %

392

171

Insgesamt

116 096

124 569

118 361

6 208

95,02 %

4 519

1 688

3.   Übersicht über den Haushaltsvollzug im Bereich Einnahmen 2009

Mio. EUR

Titel

Haushaltsmittel

Festgestellte Forderungen

Erträge

in % der HH-Mittel

Noch einzuziehen

Ursprünglich

Endgültig

Haushaltsjahr

Übertragene Mittel

Gesamt

Forderungen des Haushaltsjahrs

Übertragene Forderungen

Insgesamt

1.

Eigenmittel

114 736

110 238

109 103

1 358

110 462

109 098

1 275

110 373

100,12 %

89

3.

Überschüsse, Salden und Anpassungen

0

410

330

0

330

330

0

330

80,56 %

0

4.

Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und Einrichtungen der EU

1 120

1 120

1 026

7

1 033

1 020

6

1 025

91,59 %

7

5.

Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit der Organe

77

85

345

90

436

309

26

335

394,05 %

101

6.

Beiträge und Erstattungen im Rahmen der Abkommen und Programme der EU

10

368

4 430

404

4 834

4 277

282

4 559

1 238,97 %

275

7.

Verzugszinsen und Geldbußen

123

757

2 836

9 938

12 774

193

740

933

123,25 %

11 841

8.

Anleihen und Darlehen

0

0

53

27

80

1

3

4

 

76

9.

Verschiedene Einnahmen

30

58

53

32

85

47

20

66

114,11 %

19

Insgesamt

116 096

113 035

118 175

11 857

130 032

115 274

2 351

117 626

104,06 %

12 407


Einzelheiten zu Titel 1: Eigenmittel

Kapitel

Haushaltsmittel

Festgestellte Forderungen

Erträge

In % der HH-Mittel

Noch einzuziehen

Ursprünglich

Endgültig

Haushaltsjahr

Übertragene Mittel

Insgesamt

Forderungen des Haushaltsjahrs

Übertragene Forderungen

Insgesamt

10.

Agrarzölle

1 404

0

– 350

350

0

– 350

350

0

0

11.

Zuckerabgaben

147

139

104

28

132

104

28

132

94,40 %

0

12.

Zölle

17 656

14 441

13 505

980

14 485

13 499

897

14 397

99,69 %

89

13.

Mehrwertsteuer

19 616

13 668

13 743

0

13 743

13 743

0

13 743

100,54 %

0

14.

BNE

75 914

81 989

82 413

0

82 413

82 413

0

82 413

100,52 %

0

15.

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte

0

0

– 315

0

– 315

– 315

0

– 315

0

16.

Reduzierung der BNE-Beiträge von NL und SW

0

0

4

0

4

4

0

4

0

Insgesamt

114 736

110 238

109 103

1 358

110 462

109 098

1 275

110 373

100,12 %

89


Einzelheiten zu Titel 3: Überschüsse, Salden und Anpassungen

Kapitel

Haushaltsmittel

Festgestellte Forderungen

Erträge

In % der HH-Mittel

Noch einzuziehen

Ursprünglich

Endgültig

Haushaltsjahr

Übertragene Mittel

Insgesamt

Forderungen des Haushaltsjahrs

Übertragene Forderungen

Insgesamt

30.

Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr

0

1 796

1 796

0

1 796

1 796

0

1 796

100,00 %

0

31.

MwSt.-Salden

0

– 954

– 946

0

– 946

– 946

0

– 946

99,17 %

0

32.

BNE-Salden

0

– 432

– 431

0

– 431

– 431

0

– 431

99,70 %

0

34.

Anpassung aufgrund der Nichtbeteiligung an der Politik im Bereich Justiz und Inneres

0

0

6

0

6

6

0

6

0

35.

Korrektur für das Vereinigte Königreich – Anpassungen

0

0

–6

0

–6

–6

0

–6

0

37.

Anpassung Eigenmittelbeschluss 2007/436/EG

0

0

–89

0

–89

–89

0

–89

0

Insgesamt

0

410

330

0

330

330

0

330

80,56 %

0

4.   Aufschlüsselung und Entwicklung der Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen nach Rubriken des Finanzrahmens

Mio. EUR

 

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Rubriken des Finanzrahmens

Angenommene Mittelansätze

Änderungen (Übertragungen und BH)

Übertragene Mittel

aus zweckgebundenen Einnahmen

Zusätzliche Mittel insgesamt

Bewilligte Mittel insgesamt

Bewilligte Mittel

Änderungen (Übertragungen und BH)

Übertragene Mittel

aus zweckgebundenen Einnahmen

Zusätzliche Mittel insgesamt

Bewilligte Mittel insgesamt

1

2

3

4

5=3+4

6=1+2+5

7

8

9

10

11=9+10

12=7+8+11

1

Nachhaltiges Wachstum

60 196

2 003

19

1 705

1 724

63 923

46 000

– 795

176

2 139

2 315

47 520

2

Erhalt und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

56 121

585

0

6 011

6 012

62 718

52 566

–2 290

829

6 002

6 831

57 107

3

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 515

617

83

113

196

2 328

1 296

725

23

131

153

2 174

4

Die EU als globaler Partner

8 104

0

271

339

610

8 714

8 324

– 224

378

326

704

8 804

5

Verwaltung

7 701

– 100

8

416

424

8 025

7 701

– 101

725

429

1 154

8 754

6

Ausgleichszahlungen

209

0

0

0

0

209

209

0

0

0

0

209

Insgesamt

133 846

3 105

381

8 585

8 966

145 917

116 096

–2 686

2 132

9 026

11 158

124 569

5.   Ausführung der Mittel für Verpflichtungen nach Rubriken des Finanzrahmens

Mio. EUR

Rubriken des Finanzrahmens

Bewilligte Mittel für Verpflichtungen

Mittelbindungen

Auf 2010 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

Zulasten von Mitteln des Haushaltsjahres

Zulasten von übertragenen Mitteln

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

aus zweck-gebundenen Einnahmen

Übertragungen durch Beschlüsse

Insgesamt

%

Zulasten von Mitteln des Haushaltsjahres

Zulasten von übertragenen Mitteln

Zweckgebundene Einnahmen (EFTA)

Insgesamt

%

1

2

3

4

5=2+3+4

6=5/1

7

8

9=7+8

10=9/1

11

12

13

14=11+12+13

15=14/1

1

Nachhaltiges Wachstum

63 923

61 630

19

796

62 444

97,69 %

908

64

972

1,52 %

505

0

1

507

0,79 %

2

Erhalt und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

62 718

56 413

0

5 072

61 484

98,03 %

940

253

1 193

1,90 %

41

0

0

41

0,07 %

3

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

2 328

2 118

83

63

2 264

97,27 %

50

0

50

2,15 %

14

0

0

14

0,59 %

4

Die EU als globaler Partner

8 714

8 038

271

173

8 481

97,34 %

166

0

166

1,91 %

66

0

0

66

0,76 %

5

Verwaltung

8 025

7 398

8

255

7 662

95,48 %

161

11

172

2,14 %

191

0

0

191

2,38 %

6

Ausgleichszahlungen

209

209

0

0

209

100,00 %

0

0

0

0,00 %

0

0

0

0

0,00 %

Insgesamt

145 917

135 806

381

6 358

142 545

97,69 %

2 225

328

2 553

1,75 %

817

0

2

819

0,56 %

6.   Ausführung der Mittel für Zahlungen nach Rubriken des Finanzrahmens

Mio. EUR

Rubriken des Finanzrahmens

Zahlungsmodalitäten Mittel für Zahlungen

Zahlungen

Auf 2010 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

Zulasten von Mitteln des Haushaltsjahres

Zulasten von übertragenen Mitteln

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

Automatische Übertragungen

Übertragungen durch Be-schlüsse

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

Zulasten von Mitteln des Haushaltsjahres

Zulasten von übertragenen Mitteln

Zweckgebundene Einnahmen (EFTA)

Insgesamt

%

1

2

3

4

5=2+3+4

6=5/1

7

8

9

10=7+8+9

11=10/1

12

13

14

15=12+13+14

16=15/1

1

Nachhaltiges Wachstum

47 520

43 866

133

684

44 684

94,03 %

129

808

1 443

2 381

5,01 %

401

43

12

456

0,96 %

2

Erhalt und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

57 107

50 026

773

5 078

55 877

97,85 %

47

15

924

986

1,73 %

188

56

0

244

0,43 %

3

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

2 174

1 915

15

63

1 993

91,66 %

7

2

67

75

3,46 %

98

7

1

106

4,88 %

4

Die EU als globaler Partner

8 804

7 564

224

195

7 983

90,67 %

43

46

131

220

2,50 %

447

154

0

601

6,83 %

5

Verwaltung

8 754

6 745

637

233

7 615

86,99 %

651

11

196

857

9,79 %

193

88

0

281

3,21 %

6

Ausgleichszahlungen

209

209

0

0

209

100,00 %

0

0

0

0

0,00 %

0

0

0

0

0,00 %

Insgesamt

124 569

110 325

1 782

6 253

118 361

95,02 %

877

882

2 760

4 519

3,63 %

1 326

350

13

1 688

1,36 %

7.   Übersicht über die noch abzuwickelnden Mittelbindungen nach Rubriken des Finanzrahmens

Mio. EUR

 

Zum Vorjahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Mittelbindungen des Haushaltsjahres

 

Rubriken des Finanzrahmens

Aus dem Vorjahr übertragene Mittelbindungen

Aufhebungen/Neubewertungen/Annullierungen

Zahlungen

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Während des Haushaltsjahres eingegangene Mittelbindungen

Zahlungen

Annullierung nicht übertragbarer Mittelbindungen

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen insgesamt

1

Nachhaltiges Wachstum

119 797

– 647

–39 892

79 259

62 444

–4 792

–10

57 642

136 901

2

Erhalt und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

14 123

– 189

–7 370

6 564

61 484

–48 507

–0

12 977

19 541

3

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 535

– 144

– 560

830

2 264

–1 433

0

832

1 662

4

Die EU als globaler Partner

18 840

– 876

–5 455

12 509

8 481

–2 528

–1

5 953

18 462

5

Verwaltung

750

–90

– 646

15

7 662

–6 970

–1

692

706

6

Ausgleichszahlungen

0

0

0

0

209

– 209

0

0

0

Insgesamt

155 045

–1 946

–53 923

99 177

142 545

–64 438

–12

78 095

177 272

8.   Aufschlüsselung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen nach Ursprungsjahr der Mittelbindung und nach Rubriken des Finanzrahmens

Mio. EUR

Rubriken des Finanzrahmens

< 2003

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

Total

1

Nachhaltiges Wachstum

626

624

1 268

2 814

18 348

11 584

43 995

57 642

136 901

2

Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

73

23

27

98

1 912

167

4 264

12 977

19 541

3

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

18

15

36

45

86

257

373

832

1 662

4

Die EU als globaler Partner

991

431

711

1 020

2 632

2 455

4 270

5 953

18 462

5

Verwaltung

0

0

0

0

0

1

14

692

706

Insgesamt

1 709

1 093

2 042

3 977

22 978

14 463

52 915

78 095

177 272

9.   Aufschlüsselung und Entwicklung der Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen nach Politikbereichen

Mio. EUR

Politikbereich

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Bewilligte Mittel

Änderungen (Übertragungen und BH)

Übertragene Mittel

aus zweck-gebundenen Einnahmen

Zusätzliche Mittel insgesamt

Insgesamt bewilligte Mittel

Bewilligte Mittel

Änderungen (Übertragungen und BH)

Übertragene Mittel

aus zweckgebundenen Einnahmen

Zusätzliche Mittel insgesamt

Insgesamt bewilligte Mittel

1

1

3

4

5 = 3 + 4

6 = 1 + 2 + 5

7

8

9

10

11 = 9 + 10

12 = 7 + 8 + 11

01

Wirtschaft und Finanzen

442

–17

0

20

20

445

487

– 179

16

21

37

345

02

Unternehmen

663

–2

0

96

96

757

601

–22

20

105

125

705

03

Wettbewerb

90

–0

0

4

4

94

90

–0

13

4

17

107

04

Beschäftigung und Soziales

11 188

51

2

14

16

11 255

11 203

–1 305

18

13

31

9 929

05

Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

54 682

586

0

5 993

5 993

61 260

51 478

–2 030

972

5 993

6 964

56 413

06

Energie und Verkehr

2 740

1 998

1

120

121

4 859

2 481

– 171

21

150

171

2 480

07

Umwelt

483

–23

0

27

27

488

496

– 126

20

19

39

409

08

Forschung

4 665

70

0

654

654

5 388

4 960

– 411

46

1 049

1 095

5 644

09

Informationsgesellschaft und Medien

1 512

–71

0

168

168

1 609

1 356

–71

16

252

267

1 552

10

Direkte Forschung

371

0

0

424

424

795

366

–5

38

337

374

735

11

Fischerei und maritime Angelegenheiten

1 014

–35

0

6

6

985

927

– 222

4

6

10

715

12

Binnenmarkt

66

–0

0

2

2

68

66

–0

7

2

10

76

13

Regionalpolitik

37 901

629

24

6

30

38 560

24 570

2 027

192

3

195

26 793

14

Steuern und Zollunion

131

–1

0

3

3

134

106

13

9

3

12

131

15

Bildung und Kultur

1 401

–2

0

292

292

1 691

1 363

–38

17

312

328

1 654

16

Kommunikation

214

–0

0

4

4

217

211

–3

17

3

20

229

17

Gesundheitswesen und Verbraucherschutz

624

49

0

22

22

695

582

–1

30

22

52

632

18

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

924

1

75

31

107

1 032

678

110

14

28

43

830

19

Außenbeziehungen

4 072

–12

0

107

107

4 168

3 579

91

50

84

134

3 805

20

Handel

80

–2

0

2

2

81

79

1

6

2

9

88

21

Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten

1 894

93

265

178

443

2 430

1 680

–21

32

180

213

1 872

22

Erweiterung

1 081

0

6

45

51

1 132

1 661

– 296

16

56

72

1 437

23

Humanitäre Hilfe

797

110

0

8

8

915

797

49

6

7

13

859

24

Betrugsbekämpfung

78

0

0

0

0

78

74

0

6

0

6

80

25

Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

188

–2

0

8

8

194

188

–2

18

8

25

212

26

Verwaltung der Kommission

981

12

0

99

99

1 093

986

13

126

101

227

1 226

27

Haushalt

278

–9

0

5

5

274

278

–9

10

5

16

285

28

Audit

11

–0

0

1

1

11

11

–0

1

1

1

12

29

Statistik

133

–1

0

11

11

143

101

14

7

16

23

138

30

Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben

1 160

–24

0

0

0

1 136

1 160

–24

0

0

0

1 136

31

Sprachendienste

389

–10

0

77

77

456

389

–10

24

77

101

479

40

Reserven

744

– 241

0

0

0

503

244

–15

0

0

0

229

90

Übrige Organe

2 848

–43

8

156

164

2 970

2 848

–43

361

167

528

3 334

Insgesamt

133 846

3 105

381

8 585

8 966

145 917

116 096

–2 686

2 132

9 026

11 158

124 569

10.   Ausführung der Mittel für Verpflichtungen nach Politikbereichen

Mio. EUR

Politikbereich

Bewilligte Mittel für Verpflichtungen

Mittelbindungen

Auf 2010 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

Zulasten von Mitteln des Haushaltsjahres

Zulasten von übertragenen Mitteln

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

aus zweckgebundenen Einnahmen

Übertragungen durch Beschlüsse

Insgesamt

%

Zulasten von Mitteln des Haushaltsjahres

Zulasten von übertragenen Mitteln

Zweckgebundene Einnahmen (EFTA)

Insgesamt

%

1

2

3

4

5 = 2 + 3 + 4

6 = 5/1

7

8

9 = 7 + 8

10 = 9/1

11

12

13

= 11 + 12 + 13

15 = 14/1

01

Wirtschaft und Finanzen

445

421

0

19

440

98,90 %

2

0

2

0,35 %

3

0

0

3

0,76 %

02

Unternehmen

757

657

0

41

698

92,12 %

55

0

55

7,32 %

4

0

0

4

0,56 %

03

Wettbewerb

94

90

0

2

92

97,29 %

2

0

2

1,96 %

1

0

0

1

0,75 %

04

Beschäftigung und Soziales

11 255

11 186

2

8

11 196

99,47 %

6

40

46

0,41 %

13

0

0

13

0,12 %

05

Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

61 260

54 989

0

5 065

60 054

98,03 %

928

252

1 180

1,93 %

26

0

0

26

0,04 %

06

Energie und Verkehr

4 859

4 727

1

76

4 803

98,86 %

44

0

44

0,91 %

11

0

0

12

0,24 %

07

Umwelt

488

451

0

9

460

94,25 %

19

0

19

3,83 %

9

0

0

9

1,92 %

08

Forschung

5 388

4 732

0

352

5 084

94,35 %

301

0

301

5,59 %

3

0

0

3

0,06 %

09

Informationsgesellschaft und Medien

1 609

1 440

0

115

1 556

96,68 %

52

0

52

3,25 %

1

0

0

1

0,07 %

10

Direkte Forschung

795

365

0

67

433

54,39 %

357

4

361

45,37 %

2

0

0

2

0,24 %

11

Fischerei und maritime Angelegenheiten

985

974

0

2

976

99,07 %

4

1

4

0,45 %

5

0

0

5

0,48 %

12

Binnenmarkt

68

65

0

1

66

96,60 %

1

0

1

1,62 %

1

0

0

1

1,78 %

13

Regionalpolitik

38 560

38 495

24

5

38 523

99,90 %

2

20

22

0,06 %

15

0

0

15

0,04 %

14

Steuern und Zollunion

134

125

0

1

126

94,45 %

2

0

2

1,22 %

6

0

0

6

4,33 %

15

Bildung und Kultur

1 691

1 397

0

169

1 566

92,61 %

123

0

124

7,30 %

1

0

0

1

0,08 %

16

Kommunikation

217

212

0

2

214

98,32 %

1

0

1

0,64 %

2

0

0

2

1,04 %

17

Gesundheitswesen und Verbraucherschutz

695

665

0

11

675

97,17 %

11

0

11

1,59 %

9

0

0

9

1,24 %

18

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

1 032

916

75

17

1 008

97,67 %

15

0

15

1,42 %

9

0

0

9

0,91 %

19

Außenbeziehungen

4 168

4 052

0

53

4 105

98,51 %

54

0

54

1,29 %

8

0

0

8

0,20 %

20

Handel

81

76

0

1

78

96,18 %

1

0

1

1,63 %

2

0

0

2

2,20 %

21

Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten

2 430

1 982

265

78

2 325

95,68 %

100

0

100

4,11 %

5

0

0

5

0,21 %

22

Erweiterung

1 132

1 079

6

35

1 120

98,96 %

10

1

10

0,91 %

1

0

0

1

0,12 %

23

Humanitäre Hilfe

915

906

0

7

913

99,79 %

1

0

1

0,11 %

1

0

0

1

0,10 %

24

Betrugsbekämpfung

78

77

0

0

77

98,64 %

0

0

0

0,00 %

1

0

0

1

1,36 %

25

Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

194

183

0

4

187

96,65 %

4

0

4

1,97 %

3

0

0

3

1,38 %

26

Verwaltung der Kommission

1 093

985

0

63

1 048

95,92 %

36

0

36

3,34 %

8

0

0

8

0,74 %

27

Haushalt

274

268

0

3

272

99,07 %

2

0

2

0,74 %

1

0

0

1

0,19 %

28

Audit

11

10

0

0

11

96,77 %

0

0

0

1,93 %

0

0

0

0

1,30 %

29

Statistik

143

129

0

4

133

92,73 %

7

0

7

4,94 %

3

0

0

3

2,33 %

30

Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben

1 136

1 117

0

0

1 117

98,36 %

0

0

0

0,00 %

19

0

0

19

1,64 %

31

Sprachendienste

456

375

0

49

424

93,01 %

28

0

28

6,25 %

3

0

0

3

0,74 %

40

Reserven

503

0

0

0

0

0,00 %

0

0

0

0,00 %

503

0

0

503

100,00 %

90

Übrige Organe

2 970

2 659

8

100

2 767

93,16 %

56

10

66

2,22 %

137

0

0

137

4,62 %

Insgesamt

145 917

135 806

381

6 358

142 545

97,69 %

2 225

328

2 553

1,75 %

817

0

2

819

0,56 %

11.   Ausführung der Mittel für Zahlungen nach Politikbereichen

Mio. EUR

Politikbereich

Bewilligte Mittel für Zahlungen

Zahlungen

Auf 2010 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

Zulasten von Mitteln des Haushaltsjahres

Zulasten von übertragenen Mitteln

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

Automatische Über-tragungen

Übertragungen durch Beschlüsse

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

Zulasten von Mitteln des Haushaltsjahres

Zulasten von übertragenen Mitteln

Zweckgebundene Einnahmen (EFTA)

Insgesamt

%

1

2

3

4

5 = 2 + 3 + 4

6 = 5/1

7

8

9

10 = 7 + 8 + 9

11 = 10/1

12

13

14

15 = 12 + 13 + 14

16 = 15/1

01

Wirtschaft und Finanzen

345

300

15

13

327

94,82 %

6

0

9

14

4,10 %

3

1

0

4

1,08 %

02

Unternehmen

705

514

16

28

558

79,21 %

13

0

76

89

12,57 %

52

4

2

58

8,22 %

03

Wettbewerb

107

82

11

2

95

88,32 %

8

0

2

10

9,40 %

1

2

0

2

2,28 %

04

Beschäftigung und Soziales

9 929

8 886

13

7

8 906

89,70 %

17

732

6

755

7,60 %

263

5

0

268

2,70 %

05

Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

56 413

49 365

780

5 064

55 209

97,87 %

26

0

929

954

1,69 %

58

192

0

249

0,44 %

06

Energie und Verkehr

2 480

2 177

16

61

2 253

90,84 %

17

75

85

177

7,12 %

41

5

4

51

2,04 %

07

Umwelt

409

328

16

12

356

87,17 %

18

6

7

30

7,40 %

19

3

0

22

5,44 %

08

Forschung

5 644

4 490

36

300

4 826

85,50 %

44

0

745

789

13,97 %

16

10

4

30

0,53 %

09

Informationsgesellschaft und Medien

1 552

1 268

13

94

1 375

88,58 %

15

0

158

173

11,13 %

2

2

0

5

0,30 %

10

Direkte Forschung

735

321

34

56

411

55,87 %

32

2

280

314

42,73 %

6

4

0

10

1,40 %

11

Fischerei und maritime Angelegenheiten

715

588

3

2

592

82,87 %

4

11

4

19

2,69 %

102

1

0

103

14,45 %

12

Binnenmarkt

76

59

6

1

66

86,89 %

6

0

1

7

9,47 %

1

1

0

3

3,64 %

13

Regionalpolitik

26 793

26 564

174

1

26 740

99,80 %

13

0

2

15

0,06 %

20

18

0

38

0,14 %

14

Steuern und Zollunion

131

111

8

1

120

91,54 %

7

0

2

9

6,53 %

1

1

0

3

1,92 %

15

Bildung und Kultur

1 654

1 310

15

171

1 495

90,38 %

14

0

140

153

9,27 %

3

2

1

6

0,35 %

16

Kommunikation

229

189

13

2

204

89,22 %

15

0

2

16

7,17 %

5

4

0

8

3,61 %

17

Gesundheitswesen und Verbraucherschutz

632

484

28

14

526

83,25 %

28

0

7

35

5,58 %

68

2

0

71

11,16 %

18

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

830

718

7

19

744

89,64 %

6

0

9

16

1,89 %

63

7

0

70

8,47 %

19

Außenbeziehungen

3 805

3 576

38

59

3 673

96,55 %

43

6

24

72

1,90 %

46

12

0

59

1,54 %

20

Handel

88

71

5

1

77

88,09 %

6

0

1

8

8,56 %

2

1

0

3

3,35 %

21

Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten

1 872

1 588

27

83

1 698

90,68 %

40

0

98

138

7,37 %

31

5

0

37

1,95 %

22

Erweiterung

1 437

1 250

11

48

1 308

91,08 %

9

1

8

18

1,25 %

106

5

0

110

7,67 %

23

Humanitäre Hilfe

859

788

5

7

800

93,13 %

6

40

1

47

5,42 %

12

0

0

12

1,45 %

24

Betrugsbekämpfung

80

67

4

0

71

88,65 %

7

0

0

7

8,51 %

1

2

0

2

2,84 %

25

Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

212

167

14

3

185

87,27 %

15

0

4

20

9,32 %

3

4

0

7

3,42 %

26

Verwaltung der Kommission

1 226

875

108

50

1 034

84,34 %

113

0

51

164

13,35 %

10

18

0

28

2,30 %

27

Haushalt

285

259

9

2

271

95,19 %

9

0

3

12

4,29 %

1

1

0

1

0,52 %

28

Audit

12

10

0

0

10

90,05 %

1

0

0

1

7,43 %

0

0

0

0

2,52 %

29

Statistik

138

107

6

7

120

87,27 %

6

0

8

15

10,63 %

2

1

0

3

2,09 %

30

Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben

1 136

1 117

0

0

1 117

98,36 %

0

0

0

0

0,00 %

19

0

0

19

1,64 %

31

Sprachendienste

479

354

22

45

422

87,91 %

21

0

32

53

11,02 %

3

2

0

5

1,07 %

40

Reserven

229

0

0

0

0

0,00 %

0

0

0

0

0,00 %

229

0

0

229

100,00 %

90

Übrige Organe

3 334

2 344

327

100

2 771

83,12 %

315

10

67

392

11,75 %

137

34

0

171

5,13 %

Insgesamt

124 569

110 325

1 782

6 253

118 361

95,02 %

877

882

2 760

4 519

3,63 %

1 326

350

13

1 688

1,36 %

12.   Übersicht über die noch abzuwickelnden Mittelbindungen nach Politikbereichen

Mio. EUR

Politikbereich

Am Vorjahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Mittelbindungen des Haushaltsjahres

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen insgesamt

Aus dem Vorjahr übertragene Mittelbindungen

Aufhebungen/Neubewertungen/Annullierungen

Zahlungen

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Mittelbindungen des Haushaltsjahres

Zahlungen

Annullierung nicht übertragbarer Mittelbindungen

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

01

Wirtschaft und Finanzen

329

–17

– 129

183

440

– 199

–0

241

424

02

Unternehmen

653

–25

– 238

390

698

– 321

–0

377

767

03

Wettbewerb

13

–1

–11

1

92

–83

–0

8

9

04

Beschäftigung und Soziales

24 080

–90

–8 675

15 315

11 196

– 231

–0

10 964

26 279

05

Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

12 408

–98

–6 854

5 457

60 054

–48 355

–0

11 699

17 155

06

Energie und Verkehr

4 302

– 139

–1 471

2 692

4 803

– 782

–0

4 021

6 714

07

Umwelt

682

–36

– 225

421

460

– 131

–0

329

750

08

Forschung

8 253

– 103

–3 319

4 831

5 084

–1 507

–7

3 569

8 400

09

Informationsgesellschaft und Medien

2 255

–24

– 947

1 283

1 556

– 428

–1

1 127

2 411

10

Direkte Forschung

146

–10

–87

49

433

– 324

–0

109

158

11

Fischerei und maritime Angelegenheiten

1 347

–99

– 364

884

976

– 229

–1

747

1 631

12

Binnenmarkt

17

–2

–13

2

66

–53

–0

13

15

13

Regionalpolitik

81 674

– 225

–25 542

55 907

38 523

–1 198

–0

37 325

93 232

14

Steuern und Zollunion

90

–13

–54

23

126

–67

–1

59

82

15

Bildung und Kultur

563

–48

– 232

283

1 566

–1 263

–0

303

586

16

Kommunikation

88

–8

–68

13

214

– 136

–0

77

90

17

Gesundheitswesen und Verbraucherschutz

614

–58

– 289

268

675

– 237

–0

438

706

18

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

866

–81

– 308

477

1 008

– 436

–0

572

1 049

19

Außenbeziehungen

8 785

– 183

–2 492

6 110

4 105

–1 181

–0

2 924

9 034

20

Handel

21

–2

–14

5

78

–63

–0

14

19

21

Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten

2 818

–54

– 790

1 974

2 325

– 908

–0

1 417

3 391

22

Erweiterung

3 905

– 543

– 989

2 373

1 120

– 320

–0

800

3 173

23

Humanitäre Hilfe

422

–23

– 248

151

913

– 551

–0

362

513

24

Betrugsbekämpfung

29

–3

–16

10

77

–55

0

22

32

25

Koordinierung der Politikfelder der Kommission und Rechtsberatung

21

–4

–16

1

187

– 169

–0

19

19

26

Verwaltung der Kommission

173

–18

– 136

19

1 048

– 898

–1

149

168

27

Haushalt

10

–1

–9

0

272

– 262

–0

10

10

28

Audit

1

–0

–0

0

11

–10

–0

1

1

29

Statistik

92

–4

–44

45

133

–77

–0

56

101

30

Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben

0

0

0

0

1 117

–1 117

0

0

0

31

Sprachendienste

24

–2

–22

0

424

– 400

–0

24

24

90

Übrige Organe

366

–34

– 321

11

2 767

–2 450

0

317

328

Insgesamt

155 045

–1 946

–53 923

99 177

142 545

–64 438

–12

78 095

177 272

13.   Aufschlüsselung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen nach Ursprungsjahr der Mittelbindung und Politikbereich

Mio. EUR

Politikbereich

<2003

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

Insgesamt

01

Wirtschaft und Finanzen

0

0

0

17

93

32

41

241

424

02

Unternehmen

12

8

7

19

37

88

219

377

767

03

Wettbewerb

0

0

0

0

0

0

1

8

9

04

Beschäftigung und Soziales

133

17

28

466

4 283

1 363

9 024

10 964

26 279

05

Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

35

0

2

26

1 737

4

3 653

11 699

17 155

06

Energie und Verkehr

80

31

100

172

302

743

1 264

4 021

6 714

07

Umwelt

1

7

17

43

66

112

175

329

750

08

Forschung

84

235

238

440

841

1 232

1 761

3 569

8 400

09

Informationsgesellschaft und Medien

3

16

29

113

195

329

598

1 127

2 411

10

Direkte Forschung

1

1

0

5

8

8

26

109

158

11

Fischerei und maritime Angelegenheiten

39

17

9

34

301

32

451

747

1 631

12

Binnenmarkt

0

0

0

0

0

0

2

13

15

13

Regionalpolitik

412

476

1 085

1 825

13 108

7 765

31 235

37 325

93 232

14

Steuern und Zollunion

0

0

0

0

1

6

16

59

82

15

Bildung und Kultur

12

8

7

23

43

54

136

303

586

16

Kommunikation

0

0

0

0

0

2

11

77

90

17

Gesundheitswesen und Verbraucherschutz

4

9

14

8

23

45

164

438

706

18

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

5

1

9

19

32

156

256

572

1 049

19

Außenbeziehungen

579

166

330

386

987

1 439

2 222

2 924

9 034

20

Handel

0

0

0

0

0

2

3

14

19

21

Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten

131

56

103

215

346

442

682

1 417

3 391

22

Erweiterung

174

45

62

164

561

566

801

800

3 173

23

Humanitäre Hilfe

2

0

0

0

4

25

120

362

513

24

Betrugsbekämpfung

0

0

0

0

0

4

5

22

32

25

Koordinierung der Politikfelder der Kommission und Rechtsberatung

0

0

0

0

0

0

0

19

19

26

Verwaltung der Kommission

0

0

0

0

0

5

13

149

168

27

Haushalt

0

0

0

0

0

0

0

10

10

28

Audit

0

0

0

0

0

0

0

1

1

29

Statistik

1

0

0

3

7

9

25

56

101

30

Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben

0

0

0

0

0

0

0

0

0

31

Sprachendienste

0

0

0

0

0

0

–0

24

24

90

Übrige Organe

0

0

0

0

0

0

11

317

328

Insgesamt

1 709

1 093

2 042

3 977

22 978

14 463

52 915

78 095

177 272

14.   Übersicht über den Haushaltsvollzug im Bereich der Einnahmen nach Organen

Mio. EUR

Organ

Haushaltsmittel

Festgestellte Forderungen

Einahmen

in % der HH-Mittel

Noch einzuziehen

Ursprünglich

Endgültig

Haushaltsjahr

Übertragen

Insgesamt

Forderungen des Haushaltsjahrs

Übertragene Forderungen

Insgesamt

Europäisches Parlament

99

99

164

86

250

137

4

141

142,54 %

109

Rat

53

53

96

12

108

90

12

102

192,94 %

6

Kommission

115 869

112 808

117 818

11 758

129 576

114 950

2 335

117 285

103,97 %

12 291

Gerichtshof

38

38

41

0

41

41

0

41

106,26 %

0

Rechnungshof

19

19

19

1

19

18

0

19

98,50 %

0

Wirtschafts- und Sozialausschuss

10

10

16

0

16

16

0

16

164,23 %

0

Ausschuss der Regionen (AdR)

7

7

20

0

20

20

0

20

309,74 %

0

Bürgerbeauftragter

1

1

1

0

1

1

0

1

112,93 %

0

Europäischer Datenschutzbeauftragter

1

1

1

0

1

1

0

1

78,73 %

0

Insgesamt

116 096

113 035

118 175

11 857

130 032

115 274

2 351

117 626

104,06 %

12 407

15.   Ausführung der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen nach Organen

Mittel für Verpflichtungen

Mio. EUR

Organ

Bewilligte Mittel für Verpflichtungen

Mittelbindungen

Auf 2010 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

Zulasten von Mitteln des Haus-haltsjahres

Zulasten von übertragenen Mitteln

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

aus zweckgebundenen Einnahmen

Übertragungen durch Beschlüsse

Insgesamt

%

Zulasten von Mitteln des Haushalts-jahres

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen (EFTA)

Insgesamt

%

1

2

3

4

5 = 2 + 3 + 4

6 = 5/1

7

8

9 = 7 + 8

10 = 9/1

11

12

13

14 = 11 + 12 + 13

15 = 14/1

Europäisches Parlament

1 596

1 418

8

42

1 467

91,94 %

16

10

26

1,65 %

102

0

0

102

6,42 %

Rat

642

551

0

41

593

92,33 %

38

0

38

5,88 %

12

0

0

12

1,80 %

Kommission

142 947

133 147

373

6 258

139 779

97,78 %

2 169

318

2 487

1,74 %

680

0

2

682

0,48 %

Gerichtshof

318

311

0

1

313

98,50 %

1

0

1

0,37 %

4

0

0

4

1,14 %

Rechnungshof

188

173

0

0

173

92,19 %

0

0

0

0,21 %

14

0

0

14

7,59 %

Wirtschafts- und Sozialausschuss

122

117

0

3

120

98,02 %

0

0

0

0,33 %

2

0

0

2

1,65 %

Ausschuss der Regionen (AdR)

88

75

0

12

87

98,37 %

0

0

0

0,08 %

1

0

0

1

1,56 %

Bürgerbeauftragter

9

8

0

0

8

91,98 %

0

0

0

 

1

0

0

1

8,02 %

Europäischer Datenschutzbeauftragter

7

5

0

0

5

81,44 %

0

0

0

 

1

0

0

1

18,56 %

Insgesamt

145 917

135 806

381

6 358

142 545

97,69 %

2 225

328

2 553

1,75 %

817

0

2

819

0,56 %


Mittel für Zahlungen

Mio. EUR

Organ

Bewilligte Mittel für Zahlungen

Zahlungen

Auf 2010 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

Zulasten von Mitteln des Haus-haltsjahres

Zulasten von über-tragenen Mitteln

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

Automatische Über-tragungen

Übertragungen durch Beschlüsse

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

Zulasten von Mitteln des Haushaltsjahres

Zulasten von übertragenen Mitteln

Zweckgebundene Einnahmen (EFTA)

Insgesamt

%

1

2

3

4

5 = 2 + 3 + 4

6 = 5/1

7

8

9

10 = 7 + 8 + 9

11 = 10/1

12

13

14

15 = 12 + 13 + 14

16 = 15/1

Europäisches Parlament

1 799

1 237

186

43

1 466

81,50 %

180

10

22

212

11,78 %

102

19

0

121

6,72 %

Rat

762

510

108

41

659

86,44 %

41

0

42

83

10,86 %

12

9

0

21

2,70 %

Kommission

121 235

107 981

1 455

6 154

115 590

95,34 %

562

872

2 693

4 127

3,40 %

1 189

316

13

1 517

1,25 %

Gerichtshof

332

293

13

1

307

92,47 %

18

0

1

19

5,84 %

4

2

0

6

1,69 %

Rechnungshof

200

112

11

0

123

61,35 %

61

0

0

62

30,76 %

14

2

0

16

7,89 %

Wirtschafts- und Sozialausschuss

128

110

4

3

117

91,69 %

6

0

1

8

5,95 %

2

1

0

3

2,37 %

Ausschuss der Regionen (AdR)

95

69

5

12

86

90,09 %

6

0

1

6

6,75 %

1

2

0

3

3,17 %

Bürgerbeauftragter

10

8

1

0

8

84,57 %

1

0

0

1

7,57 %

1

0

0

1

7,86 %

Europäischer Datenschutzbeauftragter

8

4

1

0

5

64,24 %

1

0

0

1

15,02 %

1

0

0

2

20,75 %

Insgesamt

124 569

110 325

1 782

6 253

118 361

95,02 %

877

882

2 760

4 519

3,63 %

1 326

350

13

1 688

1,36 %

16.   Einnahmen der Agenturen: Vorausschätzungen, festgestellte Forderungen und vereinnahmte Beträge

Mio. EUR

Agentur

Haushaltsmittel

Festgestellte Forderungen

Vereinnahmte Mittel

Noch einzuziehen

Politikbereich Subvention EU Kommission

Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

122

102

92

10

06

Frontex

89

80

80

0

18

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP)

19

18

17

1

15

Europäische Polizeiakademie

9

7

7

0

18

Europäische Chemikalienagentur

70

71

71

0

02

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

51

49

49

0

17

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

15

16

15

0

18

Europäische Umweltagentur (EEA)

40

42

42

0

07

Europäische Fischereiaufsichtsagentur (CFCA)

10

10

10

0

11

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

69

65

65

0

17

Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde (GSA)

44

41

41

0

06

Fusion for Energy:

174

174

143

31

08

Eurojust

28

28

28

0

18

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

53

51

51

0

06

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

225

194

194

0

12

Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

194

198

196

1

02

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

8

8

8

0

09

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRAU)

17

13

13

0

18

Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

21

21

21

0

06

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

14

13

13

0

04

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

63

52

45

7

31

Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

20

19

19

0

15

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

13

12

12

0

17

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (EUROFOUND)

20

20

20

0

04

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

48

48

48

0

15

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (EAWI)

13

13

13

0

06

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates

14

13

13

0

08

Exekutivagentur für die Forschung

22

22

21

0

08

Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm

6

6

6

0

17

Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz

9

9

9

0

06

Insgesamt

1 501

1 415

1 363

52

 


Mio. EUR

Einnahmenart

Haushaltsmittel

Festgestellte Forderungen

Vereinnahmte Mittel

Noch einzuziehen

Beitrag der Kommission

824

796

796

-0

Einkünfte aus Gebühren

415

399

388

11

Sonstige Einkünfte

262

220

179

41

Insgesamt

1 501

1 415

1 363

52

17.   Agenturen: Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen nach Agenturen

Mio. EUR

Agentur

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Mittel

Vorgenommene Mittelbindungen

Auf 2010 übertragene Mittel

Mittel

Zahlungen

Auf 2010 übertragene Mittel

Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

136

107

27

150

96

52

Frontex

90

82

2

119

77

25

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP)

21

19

1

22

18

2

Europäische Polizeiakademie

13

10

2

14

6

5

Europäische Chemikalienagentur

70

67

0

83

57

20

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

51

48

0

67

44

18

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

16

16

0

17

15

1

Europäische Umweltagentur (EEA)

42

42

0

48

40

7

Europäische Fischereiaufsichtsagentur (CFCA)

10

10

0

11

10

1

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

71

69

0

87

67

10

Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde (GSA)

145

119

26

120

68

52

Fusion for Energy:

404

400

4

206

133

60

Eurojust

28

26

1

31

23

6

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

49

46

0

57

46

2

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

338

146

0

367

140

31

Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

194

185

0

230

181

40

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

8

8

0

10

8

2

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRAU)

17

17

0

24

17

7

Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

21

21

0

25

20

5

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

15

13

1

19

13

5

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

63

36

0

66

36

4

Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

21

20

2

23

20

2

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

14

12

0

14

12

0

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (EUROFOUND)

21

21

1

26

20

6

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

48

46

0

54

46

6

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (EAWI)

13

12

0

15

12

1

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates

14

13

0

21

17

2

Exekutivagentur für die Forschung

22

23

0

22

18

4

Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm

6

6

0

7

5

1

Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz

9

8

0

10

8

1

Insgesamt

1 972

1 647

68

1 964

1 272

377


Mio. EUR

Art der Ausgaben

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Mittel

Mittelbindungen

Auf 2010 übertragene Mittel

Mittel

Zahlungen

Auf 2010 übertragene Mittel

Personalbestand

547

508

0

561

500

15

Verwaltungsaufwendungen

246

238

0

331

232

83

Operative Ausgaben

1 179

901

67

1 072

540

279

Insgesamt

1 972

1 647

68

1 964

1 272

377

18.   Haushaltsergebnis einschliesslich Agenturen

Mio. EUR

 

Europäische union

Agenturen

Eliminierung der Zuschüsse zugunsten der Agenturen

Gesamt

Einnahmen für das Haushaltsjahr

117 626

1 363

(796)

118 193

Zahlungen zulasten der Mittel des Haushaltsjahres

(116 579)

(1 082)

796

(116 865)

Auf das Jahr N+1 übertragene Mittel für Zahlungen

(1 759)

(377)

0

(2 136)

Annullierung aus dem Jahr N-1 übertragener nicht in Anspruch genommener Mittel für Zahlungen

2 791

188

0

2 979

Wechselkursdifferenzen im Jahresverlauf

185

(5)

0

180

Haushaltsergebnis

2 264

87

0

2 351

ABSCHNITT B:   ERLÄUTERUNGEN ZU DEN KONSOLIDIERTEN ÜBERSICHTEN ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG

1.   HAUSHALTSGRUNDSÄTZE, GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS UND MITTELARTEN

1.1   RECHTSGRUNDLAGE UND HAUSHALTSORDNUNG

Die Rechnungsführung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 (ABI L 248 vom 16.9.2002) über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu dieser Haushaltsordnung. Der Gesamthaushaltsplan, das zentrale finanzpolitische Instrument der Europäischen Union, ist der Rechtsakt, mittels dessen alljährlich die EU-Einnahmen und -ausgaben bewilligt werden.

Jedes Jahr nimmt die Kommission für das Haushaltsjahr eine Schätzung der Einnahmen und Ausgaben sämtlicher Organe vor und stellt anhand der ermittelten Zahlen einen Haushaltsvorentwurf auf, den sie der Haushaltsbehörde unterbreitet. Auf der Grundlage dieses Vorentwurfs arbeitet der Rat einen Haushaltsentwurf aus, über den beide Teile der Haushaltsbehörde anschließend verhandeln. Der Präsident des Europäischen Parlaments spricht die endgültige Feststellung des Haushaltsplans aus, der damit rechtskräftig wird. Die Ausführung des Haushaltsplans obliegt in erster Linie der Kommission.

1.2   HAUSHALTSGRUNDSÄTZE

Der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union beruht auf folgenden Grundsätzen:

—   Einheit und Haushaltswahrheit: Alle Einnahmen und Ausgaben müssen in einem einzigen Haushaltsplan ausgewiesen und bei einer Haushaltslinie eingesetzt werden; die Ausgaben dürfen die bewilligten Finanzierungsmittel nicht übersteigen.

—   Gesamtdeckung: Dieser Grundsatz umfasst zwei Regeln:

das Nonaffektationsgebot, wonach die Haushaltseinnahmen nicht bestimmten Ausgaben zugewiesen werden dürfen (die Gesamtheit der Einnahmen dient der Deckung der Gesamtheit der Ausgaben);

das Bruttoprinzip, wonach alle Einnahmen und Ausgaben jeweils in voller Höhe und ohne Aufrechnung untereinander in den Haushaltsplan eingesetzt werden müssen.

—   Jährlichkeit: Die Mittel werden jeweils für die Dauer eines Haushaltsjahres bewilligt und müssen im Laufe dieses Jahres in Anspruch genommen werden.

—   Haushaltsausgleich: Der Haushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgewogen sein (die voraussichtlichen Einnahmen decken sich mit den Mitteln für Zahlungen).

—   Spezifizierung: Alle Mittel haben eine spezifische Zweckbindung und dürfen nur zur Deckung der betreffenden Ausgaben verwendet werden.

—   Rechnungseinheit: Die Aufstellung des Haushaltsplans, der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro.

—   Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung: Die Haushaltsmittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. sparsam, effizient und wirksam, zu verwenden.

—   Transparenz: Der Haushaltsplan sowie die Berichtigungshaushaltspläne und endgültigen Jahresabschlüsse werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

1.3   GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS

Der Haushaltsplan umfasst:

(a)

eine allgemeine Einnahmenübersicht,

(b)

die jeweils in einen Einnahmen- und einen Ausgabenplan unterteilten Einzelpläne der verschiedenen Organe: Einzelplan I: Parlament; Einzelplan II: Rat; Einzelplan III: Kommission; Einzelplan IV: Gerichtshof; Einzelplan V: Rechnungshof; Einzelplan VI: Wirtschafts- und Sozialausschuss; Einzelplan VII: Ausschuss der Regionen; Einzelplan VIII: Europäischer Bürgerbeauftragter; Einzelplan IX: Europäischer Datenschutzbeauftragter.

Die Einnahmen und Ausgaben jedes Organs sind entsprechend ihrer Art oder ihrer Zweckbestimmung nach Titeln, Kapiteln, Artikeln und Posten gegliedert. Ein Teil der Mittel der in Abwicklung befindlichen EGKS wurde in einen entsprechenden Funktionshaushaltsplan für die „EGKS in Abwicklung“ eingesetzt, der alljährlich nach Konsultation des Rates und des Europäischen Parlaments von der Kommission angenommen wurde. Der letzte derartige Haushaltsplan wurde für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 23. Juli 2002 aufgestellt. Seit dem 24. Juli 2002 werden die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Funktionshaushaltsplan in der Aufwands- und Ertragsrechnung der EGKS in Abwicklung ausgewiesen. Die noch abzuwickelnden Verpflichtungen sind auf der Verbindlichkeitsseite der Vermögensübersicht ausgewiesen.

1.4   HAUSHALTSBUCHFÜHRUNG

1.4.1.    Allgemeiner Überblick

Nur der Einzelplan der Kommission umfasst sowohl Verwaltungsmittel als auch operative Mittel. Die übrigen Organe verfügen ausschließlich über Verwaltungsmittel. Im Haushaltsplan wird unterschieden zwischen zwei Mittelkategorien, den „nicht getrennten Mitteln“ (NGM) und den „getrennten Mitteln“ (GM). Die nicht getrennten Mittel sind zur Deckung der jährlich angelegten (und somit dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit entsprechenden) Ausgaben bestimmt. Sie decken den gesamten Bereich der Verwaltungsausgaben (Einzelplan der Kommission sowie die Einzelpläne der übrigen Organe), Ausgaben des EGFL, die jährlich zu tätigen sind, und bestimmte Aufwendungen technischer Art (namentlich Erstattungen, Inanspruchnahme von Garantien für Anleihen/Darlehen usw.). Bei den nicht getrennten Mitteln deckt sich der Betrag der Mittel für Verpflichtungen mit dem der Mittel für Zahlungen.

Die getrennten Mittel sollen es ermöglichen, diesen Jährlichkeitsgrundsatz mit der Notwendigkeit einer über mehrere Jahre gestaffelten Finanzierung bestimmter Maßnahmen in Einklang zu bringen. Sie dienen der Deckung der mehrjährig angelegten Haushaltsvorgänge. Dieser Kategorie sind sämtliche Mittel des Einzelplans der Kommission zuzuordnen (ausgenommen die Mittel des Kapitel 1).

Die getrennten Mittel untergliedern sich jeweils in Mittel für Verpflichtungen (MfV) und Mittel für Zahlungen (MfZ):

—    Mittel für Verpflichtungen : Die Mittel für Verpflichtungen betreffen den Gesamtbetrag der rechtlichen Verpflichtungen, die im laufenden Haushaltsjahr für Tätigkeiten eingegangen wurden, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt. Gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Haushaltsordnung können die Mittel für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, in Jahrestranchen gebunden werden, wenn der Basisrechtsakt das vorsieht.

—    Mittel für Zahlungen : Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben, die in dem betreffenden Haushaltsjahr zur Erfüllung der in diesem Haushaltsjahr und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen Verpflichtungen entstehen.

1.4.2    Herkunft der Mittel

Hauptsächliche Finanzierungsquelle ist der Haushaltsplan der Europäischen Union für das betreffende Haushaltsjahr. Daneben sieht die Haushaltsordnung jedoch noch weitere Arten von Mitteln vor, die entweder aus den vorhergehenden Haushaltsjahren übertragen wurden oder aber aus externen Quellen stammen:

Ursprünglich für das laufende Haushaltsjahr bewilligte Haushaltsmittel können nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 22 bis 24 der Haushaltsordnung (Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002) und über die Berichtigungshaushalte (entsprechend Artikel 37 und 38 der Haushaltsordnung) durch Übertragungen zwischen verschiedenen Haushaltslinien ergänzt werden.

Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene oder wieder zur Verfügung gestellte Mittel zur Unterstützung des Haushaltsplans. Dies sind:

nicht getrennte Mittel (Zahlungen), die gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Haushaltsordnung nur auf das nachfolgende Haushaltsjahr automatisch übertragen werden können;

auf Beschluss der Organe übertragene Mittel in einem der beiden folgenden Fälle: wenn alle Vorbereitungsphasen abgeschlossen sind (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung) oder die Rechtsgrundlage verspätet verabschiedet wurde (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b). Es können sowohl Mittel für Verpflichtungen als auch Mittel für Zahlungen übertragen werden (Artikel 9 Absatz 3); und

Nach Aufhebung von Mittelbindungen wieder zu verwendende Mittel: Hierbei handelt es sich um Mittel für Verpflichtungen im Bereich der Strukturfonds, die nach Aufhebung einer Mittelbindung wieder in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Eine solche Wiedereinsetzung erfolgt nur ausnahmsweise, z. B. wenn ein Fehler seitens der Kommission vorliegt oder wenn die entsprechenden Mittel für eine vollständige Durchführung der Programme unerlässlich sind (Artikel 157 der Haushaltsordnung).

Zweckgebundene Einnahmen, die sich wie folgt zusammensetzen:

Rückzahlungen, wobei die Mittel jeweils den Haushaltslinien zugewiesen werden, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe getätigt wurde, und die ohne Einschränkung übertragen werden können,

EFTA-Mittel: Im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ist ein Finanzbeitrag der EWR-Mitgliedstaaten zu bestimmten Tätigkeiten des EU-Haushalts vorgesehen. Die einschlägigen Haushaltslinien mit den jeweils vorgesehenen Beträgen sind dem Anhang III zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu entnehmen. Die ursprüngliche Mittelausstattung der betreffenden Linien erhöht sich jeweils um die EFTA-Beiträge. Zum Jahresende nicht in Anspruch genommene Mittel verfallen und werden den EWR-Mitgliedstaaten zurückerstattet;

Einnahmen aus Zahlungen Dritter/ Drittländer, die mit der Europäischen Union Abkommen geschlossen haben, in denen eine finanzielle Beteiligung an Tätigkeiten der EU vorgesehen ist. Ihre Beiträge gelten als Einnahmen aus Zahlungen Dritter mit einer Zweckbindung an bestimmte Haushaltslinien (vorwiegend im Bereich der Forschung) und können unbegrenzt übertragen werden (Artikel 10 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und d der Haushaltsordnung);

Einnahmen aus Leistungen für Dritte: Im Rahmen ihrer Forschungstätigkeiten können die Einrichtungen der EU-Forschungsstelle Leistungen für externe Einrichtungen erbringen (Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung). Wie die vorgenannten Einnahmen aus Zahlungen Dritter unterliegen auch diese Einnahmen aus Leistungen für Dritte einer Zweckbindung an bestimmte Haushaltslinien und können unbegrenzt übertragen werden (Artikel 10 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung); und

wiederzuverwendende Mittel aus der Rückzahlung von Vorfinanzierungen: Hierbei handelt es sich um Mittel der Europäischen Union, die von den Empfängern zurückgezahlt wurden und die ohne Einschränkung übertragen werden können. Im Bereich der Strukturfonds erfolgt die Rückforderung der Mittel auf der Grundlage eines Kommissionsbeschlusses (Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung und Artikel 228 der Durchführungsbestimmungen).

1.4.3    Zusammensetzung der verfügbaren Mittel

Endgültige Mittel des Haushaltsplans = ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel + Berichtigungshaushaltspläne + Mittelübertragungen;

Zusätzliche Mittel = zweckgebundene Einnahmen (siehe oben) + aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene oder nach Aufhebung von Mittelbindungen wieder zu verwendende Mittel;

Insgesamt bewilligte Mittel = endgültige Mittel des Haushaltsplans + zusätzliche Mittel;

Mittel des Haushaltsjahres (die zur Berechnung des Haushaltsergebnisses herangezogen werden): endgültige Mittel des Haushaltsplans + zweckgebundene Einnahmen.

1.5   HAUSHALTSVOLLZUG

Die Ausführung des Haushaltsplans erfolgt gemäß der Haushaltsordnung Artikel 48 Absatz 1, in dem es heißt: „Die Kommission führt den Haushaltsplan […] nach Maßgabe dieser Verordnung eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus.“ Gemäß Artikel 50 erkennt die Kommission den anderen Organen die zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne erforderlichen Befugnisse zu.

1.6   NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN (Altlasten)

Das Konzept der getrennten Mittel führte zu einer Differenz zwischen eingegangenen Verpflichtungen und geleisteten Zahlungen, die aufgrund der zeitlichen Verschiebung zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Mittel gebunden werden, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung der entsprechenden Zahlungen entsteht.

2.   ERLÄUTERUNGEN ZU DEN ÜBERSICHTEN ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG

2.1   HAUSHALTSERGEBNIS (Tabelle 1)

2.1.1    Allgemeines

Als eigene Mittel werden die Beträge verbucht, die den Konten der Kommission bei den Haushaltsverwaltungen der Mitgliedstaaten im Laufe des Haushaltsjahres gutgeschrieben worden sind. Die Einnahmen umfassen bei einem Überschuss auch das Haushaltsergebnis für das vorausgegangene Haushaltsjahr. Die übrigen Einnahmen werden nach Maßgabe der Beträge erfasst, die im Laufe des Haushaltsjahres tatsächlich eingegangen sind.

Bei der Ermittlung des Haushaltsergebnisses gelten als Ausgaben die Zahlungen zulasten der Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahres zuzüglich der Mittel desselben Haushaltsjahres, die auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Als Zahlungen zulasten der Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahres gelten diejenigen Zahlungen, die vom Rechnungsführer jeweils bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres geleistet worden sind. Im Bereich des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) werden die Zahlungen berücksichtigt, die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober 2008 und dem 15. Oktober 2009 getätigt worden sind, sofern die entsprechenden Mittelbindungen und Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer spätestens bis zum 31. Januar 2010 zugegangen sind. Für die Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) kann ein Konformitätsbeschluss infolge von Kontrollen in den Mitgliedstaaten ergehen.

Das Haushaltsergebnis setzt sich aus zwei Elementen zusammen: den Ergebnissen des Haushaltsvollzugs der Europäischen Union einerseits und den Beiträgen der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten andererseits. Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 betreffend die Eigenmittel entspricht dieses Ergebnis der Differenz zwischen

dem Gesamtbetrag der Einnahmen des betreffenden Haushaltsjahres

und dem Betrag der zulasten der Mittel dieses Haushaltsjahres geleisteten Zahlungen zuzüglich des Betrags der auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mittel des betreffenden Haushaltsjahres.

Diese Differenz erhöht bzw. vermindert sich um

den Nettosaldo aus den aus früheren Haushaltsjahren übertragenen und in Abgang gestellten Mitteln einerseits und den durch Euro-Kursschwankungen bedingten eventuellen Überschreitungen bei den Zahlungen zulasten von aus dem Vorjahr übertragenen nicht getrennten Mitteln andererseits;

den Saldo, der während des Haushaltsjahres festgestellten Wechselkursgewinne und -verluste.

Überschüsse aus dem Haushalt gehen im Folgejahr an die Mitgliedstaaten zurück, indem deren Beiträge für das betreffende Jahr entsprechend gekürzt werden.

Die aus den vorhergehenden Haushaltsjahren übertragenen Mittel im Zusammenhang mit Beteiligungen Dritter und Arbeiten für Dritte, die „per definitionem“ grundsätzlich nie verfallen, werden bei den zusätzlichen Mitteln des Haushaltsjahres ausgewiesen. Dies erklärt die Differenz zwischen den aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mitteln in den Aufstellungen über den Haushaltsvollzug 2009 und den auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mitteln in den Aufstellungen über den Haushaltsvollzug 2008. Die wiederzuverwendenden Mittel für Zahlungen und die infolge der Rückzahlung von Vorfinanzierungen wieder eingesetzten Mittel werden bei der Berechnung des wirtschaftlichen Ergebnisses des Haushaltsjahres nicht berücksichtigt.

Die übertragenen Mittel für Zahlungen umfassen Folgendes: automatische Übertragungen und Übertragungen auf der Grundlage eines Beschlusses. Die Annullierung von aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen, nicht in Anspruch genommenen Mitteln für Zahlungen umfasst die Annullierungen von automatisch oder auf der Grundlage eines Beschlusses übertragenen Mitteln. Sie beinhaltet auch den Rückgang von auf das nachfolgende Jahr übertragenen Mitteln aus zweckgebundenen Einnahmen gegenüber 2008.

2.1.2    Abgleich des Haushaltsergebnisses und des wirtschaftlichen Ergebnisses

Das wirtschaftliche Ergebnis für das Haushaltsjahr wird gemäß den Grundsätzen der periodengerechten Rechnungsführung ermittelt. Das Haushaltsergebnis beruht hingegen gemäß der Haushaltsordnung auf dem Kassenprinzip. Da beide Berechnungen auf denselben zugrunde liegenden Vorgängen basieren, ist der Abgleich der beiden Ergebnisse eine nützliche Kontrolle. In der nachstehenden Tabelle wird dieser Abgleich ausgewiesen, wobei die für den Abgleich wichtigen Beträge – untergliedert nach Einnahmen- und Ausgabenposten – hervorgehoben werden.

Abgleich: wirtschaftliches Ergebnis – Haushaltsergebnis 2009

Mio. EUR

 

2009

2008

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

4 457

12 686

Erträge

im Laufenden Jahr festgestellte, jedoch noch nicht eingezogene Forderungen

(2 806)

(4 685)

in vorhergehenden Jahren festgestellte und im laufenden Jahr eingezogene Forderungen

2 563

3 485

antizipative Aktiva (netto)

436

(724)

Aufwendungen

antizipative Passiva (netto)

5 381

6 353

im laufenden Jahr gezahlte Ausgaben aus dem Vorjahr

(432)

(219)

Nettoauswirkung der Vorfinanzierung

(9 458)

(16 446)

auf das Folgejahr übertragene Mittel für Zahlungen

(1 759)

(3 914)

Zahlungen zulasten von übertragenen Mitteln und Annullierung nicht in Anspruch genommener Mittel für Zahlungen

4 573

1 182

Bewegungen bei Rückstellungen

(329)

4 316

Sonstiges

(153)

(88)

Wirtschaftliches Ergebnis Agenturen + EGKS

(209)

(136)

HAUSHALTSERGEBNIS

2 264

1 810

Abgleichsposten – Erträge

Die tatsächlichen Einnahmen eines Haushaltsjahres umfassen die Beträge, die aufgrund der im Laufe des betreffenden Jahres festgestellten Forderungen eingezogen werden, sowie die vereinnahmten Beträge aufgrund von aus den Vorjahren übertragenen Forderungen. Daher müssen die im laufenden Haushaltsjahr festgestellten Forderungen, deren Einziehung jedoch noch aussteht, im Rahmen des Abgleichs vom wirtschaftlichen Ergebnis abgezogen werden, da sie nicht Teil der Haushaltseinnahmen bilden. In früheren Haushaltsjahren festgestellte Forderungen, die im betreffenden Haushaltsjahr eingezogen wurden, müssen im Rahmen des Abgleichs hingegen zum wirtschaftlichen Ergebnis addiert werden.

Die antizipativen Aktiva (netto) setzen sich hauptsächlich aus Einnahmen aus Agrarabschöpfungen, Eigenmitteln, Zinsen und Dividenden zusammen. Lediglich die Nettoauswirkung, d.h. die antizipativen Aktiva für das betreffende Haushaltsjahr abzüglich der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenden antizipativen Aktiva, werden berücksichtigt.

Abgleichsposten – Aufwendungen

Die antizipativen Passiva (netto) setzen sich hauptsächlich aus Abgrenzungen für den Jahresabschluss zusammen, d. h. es handelt sich um von Empfängern von EU-Mitteln verauslagte förderfähige Ausgaben, die der Europäischen Union noch nicht gemeldet wurden.

Während antizipative Passiva nicht als Haushaltsausgaben betrachtet werden, bilden die Zahlungen, die im betreffenden Haushaltsjahr für in früheren Haushaltsjahren erfasste Rechnungen geleistet wurden, Teil der Haushaltsausgaben des betreffenden Haushaltsjahres.

Die Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen setzt sich zusammen aus den neuen Vorfinanzierungsbeträgen, die im betreffenden Haushaltsjahr geleistet und als Haushaltsausgaben des betreffenden Haushaltsjahres erfasst wurden, und der Verrechnung von Vorfinanzierungsbeträgen, die im betreffenden Haushaltsjahr oder in früheren Haushaltsjahren im Rahmen der Anerkennung förderfähiger Ausgaben geleistet wurden. Bei Letzteren handelt es sich nach dem Grundsatz der periodengerechten Buchführung um Ausgaben der Rechnungsperiode, im Sinne der Haushaltsbuchführung sind sie allerdings nicht zu berücksichtigen, da die Zahlung der ursprünglichen Vorfinanzierung bereits zum Zeitpunkt der Zahlung als Haushaltsausgabe berücksichtigt wurde.

Neben den zulasten der Mittel des Haushaltsjahres geleisteten Zahlungen müssen auch die auf das Folgejahr übertragenen Mittel bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses für das betreffende Haushaltsjahr berücksichtigt werden (gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000). Dies gilt auch für die im betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Zahlungen aus übertragenen Mitteln und annullierten, nicht in Anspruch genommenen Mitteln für Zahlungen.

Die Bewegungen bei Rückstellungen beziehen sich auf die Schätzungen zum Jahresende in der periodengerechten Buchführung (vorwiegend Personalaufwendungen), die keine Auswirkungen auf die Haushaltsbuchführung haben. Die sonstigen Ausgleichsbeträge umfassen verschiedene Elemente wie Abschreibung von Vermögenswerten, Erwerb von Vermögenswerten, Zahlungen für Finanzierungsleasing und Finanzbeteiligungen, die in der Haushaltsbuchführung und der periodengerechten Buchführung unterschiedlich behandelt werden.

Schließlich muss das wirtschaftliche Ergebnis der Agenturen und der EGKS, das in dem konsolidierten wirtschaftlichen Ergebnis eingeschlossen ist, ausgeschlossen werden, da deren Haushaltsvollzug nicht Teil des konsolidierten Haushaltsergebnisses ist.

2.2   VERGLEICH ZWISCHEN HAUSHALTSPLAN UND HAUSHALTSVOLLZUG (Tabelle 2)

Im ursprünglich verabschiedeten Haushaltsplan, der vom Präsidenten des Europäischen Parlaments am 18. Dezember 2008 unterzeichnet wurde, war für die Mittel für Zahlungen ein Betrag von 116 096 Mio. EUR vorgesehen, der durch Eigenmittel in Höhe von 114 736 Mio. EUR finanziert werden sollte. Die im ursprünglichen Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben werden im Laufe des Haushaltsjahrs berichtigt; diese Änderungen werden in Berichtigungshaushaltsplänen dargelegt. Die Anpassungen der auf dem BNE der Mitgliedstaaten beruhenden Eigenmittel gewährleisten, dass die Haushaltseinnahmen exakt den Haushaltsausgaben entsprechen. Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs muss der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben (Mittel für Zahlungen) ausgewogen sein.

Einnahmen:

Im Jahr 2009 wurden zehn Berichtigungshaushaltspläne angenommen. Deren Auswirkungen auf der Einnahmenseite im Haushaltsplan 2009 führten zu endgültigen Gesamteinnahmen in Höhe von 113 035 Mio. EUR. Diese wurden durch Eigenmittel in Höhe von insgesamt 110 238 Mio. EUR (somit 4 498 Mio. EUR weniger als ursprünglich veranschlagt) und die Differenz durch sonstige Einnahmen finanziert. Der geringere Bedarf an Eigenmitteln ist hauptsächlich auf die Einbeziehung eines Betrags von 1 796 Mio. EUR zurückzuführen, der sich aus dem Überschuss aus dem Vorjahr ergab, sowie auf die Auswirkung der Kombination aus einer Verringerung bei den Mitteln für Zahlungen und einer Erhöhung der Einnahmeprognosen im Berichtigungshaushalt Nr. 10/2009. Dies führte zu einer zusätzlichen Verringerung der Eigenmittel in Höhe von 2 888 Mio. EUR.

Was die Eigenmittel anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Erhebung der traditionellen Eigenmittel weitgehend dem veranschlagten Betrag entsprach. Dies lässt sich damit erklären, dass die Haushaltsansätze zum Zeitpunkt der Aufstellung des Berichtigungshaushalts Nr. 6/2009 (Verringerung um 5 226 Mio. EUR) und zum Zeitpunkt des Berichtigungshaushalts Nr. 10/2009 (Erhöhung um 600 Mio. EUR) geändert wurden. Diese Anpassungen beruhten einerseits auf neuen makroökonomischen Prognosen im Frühjahr 2009, die weniger optimistisch als die vorhergehenden Prognosen waren, und andererseits auf der Entwicklung der tatsächlichen Erhebung der Beiträge.

Die endgültigen MwSt.- und BNE-Zahlungen der Mitgliedstaaten entsprachen weitgehend den endgültigen Haushaltsansätzen. Die Differenz zwischen den veranschlagten Beträgen und den tatsächlich gezahlten Beträgen ist auf die Differenz zwischen den für die Zwecke des Haushaltsplans zugrunde gelegten Euro-Umrechnungskursen und den zu dem Zeitpunkt, als die nicht zur WWU zählenden Mitgliedstaaten tatsächlich ihre Zahlungen geleistet hatten, geltenden Umrechnungskursen zurückzuführen.

Ausgaben

Im Jahr 2009 befand sich der EU-Haushalt noch immer in einer Übergangsphase zwischen einem mehrjährigen Finanzrahmen und dem nächsten. Die Mittel für Verpflichtungen entsprachen den für den neuen Programmplanungszeitraum 2007-2013 vereinbarten Leitlinien für die Ausgaben, während sich fast 12 % der Zahlungsanträge noch auf den Finanzrahmen 2000 -2006 bezogen.

In Bezug auf die Verpflichtungen wurden der ursprüngliche Haushaltsplan und somit die gesteckten politischen Ziele praktisch wie geplant durchgeführt. Die Ausführungsrate betrug ohne die Berücksichtigung der nicht in Anspruch genommenen Reserven (447 Mio. EUR des Globalisierungsfonds und 56 Mio. EUR der Reserve für Soforthilfe) 99,6 % des Haushaltsplans, bei einer leichten Berichtigung im Laufe des Jahres. Im Bereich der Rubrik 2 „Natürliche Ressourcen“ wurden die Verpflichtungen um 259 Mio. EUR erhöht (darunter eine Erhöhung des Rückgewinnungsplans von 600 Mio. EUR für die Entwicklung des ländlichen Raums, eine Verringerung zum Jahresende um 390 Mio. EUR, und eine Erhöhung des Maßnahmenkatalogs gegen die Blauzungenerkrankung in Höhe von 49 Mio. EUR). Im Bereich der Rubrik 5 „Verwaltung“ kam es zu einer Verringerung um 55 Mio. EUR.

Gemeinsam stellen sie eine Erhöhung von nur 0,15 % gegenüber dem ursprünglichen Haushaltsplan dar, sofern die Erhöhung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union um 615 Mio. EUR nicht berücksichtigt wird (der naturgemäß unvorhersehbare Ausgaben umfasst). Die Ausführungsrate der Zahlungen betrug ohne Berücksichtigung der Reserve für Soforthilfe 95 % des ursprünglichen Haushaltsplans und 97 % des endgültigen Haushaltsplans. Die Verringerung der Mittel für Zahlungen erfolgte größtenteils über die Berichtigung der Haushaltspläne in Bezug auf Rubrik 1a „Wettbewerbsfähigkeit“ in Höhe von insgesamt 738 Mio. EUR (von denen 448 Mio. EUR auf den Bereich Forschung entfielen), auf Rubrik 2 „Natürliche Ressourcen“ mit 2 632 Mio. EUR (davon entfielen 2 192 Mio. EUR auf die Entwicklung des ländlichen Raums), sowie Erweiterung mit 244 Mio. EUR.

Die bewilligten und nicht in Anspruch genommenen Mittel beliefen sich mit Ausnahme der Reserven auf insgesamt 2 395 Mio. EUR. Sie setzten sich hauptsächlich zusammen aus den Bereichen: Europäischer Sozialfonds (Konvergenz 674 Mio. EUR und Regionale Wettbewerbsfähigkeit 248 Mio. EUR), Heranführungshilfe (142 Mio. EUR), Verwaltung der Kommission (394 Mio. EUR) und Wettbewerbsfähigkeit (377 Mio. EUR verteilt auf Rubrik 1a).

Die genaue Analyse der Haushaltsanpassungen, ihr jeweiliger Kontext, ihre Gründe und Auswirkungen werden im Bericht der Kommission über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2009 dargestellt. Teil A gibt einen allgemeinen Überblick über den Haushaltsvollzug und Teil B enthält nach den einzelnen Rubriken des Finanzrahmens aufgeschlüsselte Informationen.

2.3   EINNAHMEN (Tabelle 3)

Die Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union umfassen im Wesentlichen zwei Kategorien: Eigenmittel und sonstige Einnahmen. Dies ist in Artikel 311 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgendermaßen festgelegt: „Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert“. Die Haushaltsausgaben werden größtenteils über die Eigenmittel gedeckt. Die sonstigen Einnahmen machen nur einen kleinen Teil der Gesamtfinanzierung aus.

Es werden drei Kategorien von Eigenmitteln unterschieden: traditionelle Eigenmittel, MwSt.-Eigenmittel und BNE-Eigenmittel. Die traditionellen Eigenmittel setzen sich ihrerseits aus Zuckerabgaben und Zöllen zusammen. Überdies sind ein Korrekturmechanismus zugunsten des Vereinigten Königreichs sowie eine Bruttokürzung des jeweiligen BNE-Beitrags der Niederlande und Schweden Bestandteil des Eigenmittelsystems.

Die Zuweisung der Eigenmittel erfolgt gemäß den in dem Beschluss Nr. 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Bestimmungen (Eigenmittelbeschluss 2007). Der Eigenmittelbeschluss 2007 trat am 1. März 2009 in Kraft, er ist jedoch seit dem 1. Januar 2007 wirksam. Demzufolge werden die rückwirkenden Auswirkungen im Haushaltsjahr 2009 berücksichtigt.

2.3.1    Traditionelle Eigenmittel

Traditionelle Eigenmittel: Die zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten weisen alle festgestellten Eigenmittelansprüche in einer der beiden dafür vorgesehenen Buchführungen aus:

—   in der regulären Buchführung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000: Ansprüche, die eingezogen worden sind oder für die eine Sicherheit geleistet worden ist;

—   In der gesonderten Buchführung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000: alle noch nicht eingezogenen und/oder nicht durch eine Sicherheitsleistung garantierten Beträge; sowie Beträge, für die eine Sicherheit geleistet wurde, die aber angefochten werden, können hier ausgewiesen werden.

Hinsichtlich der gesonderten Buchführung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Vierteljahresübersichten mit folgenden Angaben:

im vorhergehenden Vierteljahr ausstehender Saldo,

im betreffenden Vierteljahr eingezogene Beträge,

Abänderungen der Bemessungsgrundlage im betreffenden Vierteljahr (Berichtigungen/Annullierungen),

Abschreibungen,

am Ende des betreffenden Vierteljahres einzuziehender Saldo.

Traditionelle Eigenmittel sind spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Forderung festgestellt wurde (oder im Falle der gesonderten Buchführung eingezogen wurde), dem Konto der Kommission bei der Haushaltsverwaltung des betreffenden Mitgliedstaates oder bei der zu diesem Zweck benannten Einrichtung gutzuschreiben. Die Mitgliedstaaten behalten 25 % der traditionellen Eigenmittel als Einziehungskosten ein. Die Eigenmittel-Eventualforderungen werden auf der Grundlage der Wahrscheinlichkeit ihres tatsächlichen Eingangs angepasst.

2.3.2    MwSt.- und BNE-Eigenmittel

Die MwSt.-Eigenmittel ergeben sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die harmonisierte MwSt.-Bemessungsgrundlage, die nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Eigenmittelbeschlusses 2007 festgelegt wird. Der einheitliche Satz ist auf 0,30 % festgesetzt, mit Ausnahme des Zeitraums 2007-2013, in dem der Abrufsatz für Österreich auf 0,225 %, für Deutschland auf 0,15 % und für die Niederlande und Schweden auf 0,10 % festgesetzt ist. Die MwSt.-Bemessungsgrundlage wird für alle Mitgliedstaaten auf 50 % ihres BNE begrenzt.

Die MwSt.-Eigenmittel ergeben sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die harmonisierte MwSt.-Bemessungsgrundlage, die nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Ratsbeschlusses vom 29. September 2000 festgelegt wird. Die MwSt.-Bemessungsgrundlage wird für alle Mitgliedstaaten auf 50 % ihres BNE begrenzt.

Bei den BNE-Eigenmitteln handelt es sich um eine variable Einnahmequelle, die zur Finanzierung des durch traditionelle Eigenmittel, MwSt.-Eigenmittel, sonstige Einnahmen nicht gedeckten Teils der Gesamtausgaben im jeweiligen Haushaltsjahr dient. Sie werden durch Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes auf das BNE jedes Mitgliedstaats berechnet. Die MwSt.- und BNE-Eigenmittel werden zunächst anhand von Vorausschätzungen der entsprechenden Bemessungsgrundlagen ermittelt, die im Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsvorentwurfs festgelegt werden. Später werden diese Schätzwerte überprüft und aktualisiert und die neuen Beträge im Jahresverlauf mittels eines Berichtigungshaushalts in den Haushaltsplan eingesetzt.

Die tatsächlichen Zahlen zu den MwSt.- und BNE-Grundlagen sind erst in dem auf das Bezugshaushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar. Die Kommission berechnet die Differenz zwischen den Beträgen, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der tatsächlichen Grundlagen abzuführen sind, und denen, die sie anhand der vorläufigen (ggf. aktualisierten) Grundlagen bereits gezahlt haben. Die so ermittelten – positiven oder negativen – MwSt.- und BNE-Salden werden dann zum 1. Arbeitstag im Dezember des auf das Bezugshaushaltsjahr folgenden Jahres bei den Mitgliedstaaten abgerufen. Sofern kein Vorbehalt eingelegt wird, sind während der vier darauffolgenden Jahre noch Berichtigungen an den tatsächlichen MwSt.- und BNE-Grundlagen möglich. Die zuvor ermittelten Salden werden daraufhin entsprechend angepasst und die Differenzbeträge zeitgleich mit den MwSt.- und BNE-Salden des Vorjahres abgerufen.

Im Rahmen ihrer Kontrolle der MwSt.-Übersichten und BNE-Daten kann die Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten Vorbehalte formulieren, die bestimmte Sachverhalte betreffen, bei denen mit Auswirkungen auf die Eigenmittelbeiträge der Mitgliedstaaten zu rechnen ist. So können beispielsweise akzeptable Daten fehlen oder es kann die Notwendigkeit bestehen, dass eine angemessene Methode entwickelt werden muss. Diese Vorbehalte sind als an die Mitgliedstaaten gerichtete potenzielle Forderungen nach Beträgen unbestimmter Höhe zu betrachten, da ihre finanziellen Auswirkungen nicht präzise geschätzt werden können. Sobald der exakte Betrag bestimmt werden kann, werden die MwSt.- und BNE-Eigenmittel entweder im Zusammenhang mit den MwSt.- und BNE-Salden oder über einen eigens dazu bestimmten Mittelabruf abgerufen.

2.3.3    VK-Korrektur

Mithilfe dieses Mechanismus werden die Eigenmittelzahlungen des Vereinigten Königreichs proportional zu seinem „Haushaltsungleichgewicht“ vermindert und die Eigenmittelzahlungen der übrigen Mitgliedstaaten im gleichen Verhältnis erhöht. Der Mechanismus zur Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs wurde vom Europäischen Rat in Fontainebleau (Juni 1984) beschlossen und mit dem anschließenden Eigenmittelbeschluss vom 7. Mai 1985 eingeführt. Ziel dieses Mechanismus war es, das Haushaltsungleichgewicht des Vereinigten Königreichs mithilfe einer Reduzierung seiner Zahlungen an die Europäische Union zu verringern. Deutschland, Österreich, Schweden und den Niederlanden wird eine verringerte Finanzierungsbeteiligung an der Korrektur gewährt (reduziert auf ein Viertel ihrer normalen Beteiligung).

2.3.4    Bruttokürzung für die Niederlande und Schweden

Gemäß dem Eigenmittelbeschluss 2007 wird den Niederlanden und Schweden im Zeitraum 2007-2013 eine Bruttokürzung ihrer jährlichen BNE-Beiträge zugestanden. Die Bruttokürzung, die sich im Falle der Niederlande auf 605 Mio. EUR und von Schweden auf 150 Mio. EUR beläuft (in Preisen von 2004), wird an die derzeitigen Preise angepasst, indem der in Euro ausgedrückte BIP-Deflator für die EU angepasst wird, und wird nach der Berechnung der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs und der entsprechenden Finanzierung gewährt.

2.3.5    Anpassung in Verbindung mit der Umsetzung des Eigenmittelbeschlusses für die Jahre 2007 und 2008

Gemäß Artikel 11 des Eigenmittelbeschlusses 2007 ist der Beschluss, sobald er in Kraft getreten ist, ab dem 1. Januar 2007 wirksam. Somit musste die Finanzierung für die Jahre 2007 und 2008 nach Maßgabe dieser neuen Vorschriften neu berechnet werden. Die Anpassung (die Differenzen zwischen neuem und altem Eigenmittelbeschluss für die Jahre 2007 und 2008) wurde im Berichtigungshaushalt Nr. 3/2009 erfasst und mit einer einzigen Zahlung am 1. Juni 2009 in die Tat umgesetzt.

Weitere Informationen über den Haushaltsvollzug im Bereich Einnahmen sind dem Bericht über die Haushalts- und Finanzverwaltung 2009 zu entnehmen.

2.4   AUSGABEN (Tabellen 4 bis 13)

2.4.1    Finanzrahmen 2007-2013

In diesem Abschnitt a werden die großen Ausgabenkategorien der Europäischen Union dargestellt, die entsprechend der Klassifikation des Finanzrahmens 2007-2013 verschiedenen Rubriken zugeordnet sind. Das Haushaltsjahr 2009 war das dritte Jahr der Anwendung des Finanzrahmens 2007-2013. Die Gesamtobergrenze der Mittel für Verpflichtungen für 2009 beträgt 134 722 Mio. EUR; dies entspricht 1,13 % des BNE. Die entsprechende Gesamtobergrenze der Mittel für Zahlungen liegt bei 120 445 Mio. EUR oder 1,01 % des BNE. In der vorstehenden Tabelle wird der Finanzrahmen zu den für 2013 geschätzten laufenden Preisen ausgewiesen.

Mio. EUR

 

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

1.

Nachhaltiges Wachstum

53 979

57 653

61 696

63 555

63 974

66 964

69 957

2.

Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

55 143

59 193

56 333

59 955

60 338

60 810

61 289

3.

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 273

1 362

1 518

1 693

1 889

2 105

2 376

4.

Die EU als globaler Partner

6 578

7 002

7 440

7 893

8 430

8 997

9 595

5.

Verwaltung

7 039

7 380

7 525

7 882

8 334

8 670

9 095

6.

Ausgleichszahlungen

445

207

210

0

0

0

0

Mittel für Verpflichtungen:

124 457

132 797

134 722

140 978

142 965

147 546

152 312

Mittel für Zahlungen gesamt:

122 190

129 681

120 445

134 289

134 280

141 360

143 331

Rubrik 1 –   Nachhaltiges Wachstum

Die Rubrik 1 „Nachhaltiges Wachstum“ umfasst zwei Teilbereiche, die miteinander verbunden sind:

1a. Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung – hierunter fallen die Ausgaben für Forschung und Innovation, Bildung und Ausbildung, EU-Netze, Sozialpolitik, Binnenmarkt und damit einhergehende Maßnahmen.

1b. Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung – hierunter fallen die Ausgaben zur Förderung der Konvergenz zwischen den am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen, zur Ergänzung der EU-Strategie für eine nachhaltige Entwicklung außerhalb der weniger wohlhabenden Regionen und zur Unterstützung der regionenübergreifenden Zusammenarbeit.

Rubrik 2 –   Erhalt und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

Die Rubrik 2 „Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen“ umfasst die Ausgaben für die Gemeinsame Agrarpolitik, die Gemeinsame Fischereipolitik, Entwicklung des ländlichen Raums und Umweltschutz, insbesondere Natura 2000. Der für die Gemeinsame Agrarpolitik bestimmte Betrag spiegelt die Einigung wider, die der Europäische Rat von Brüssel im Oktober 2002 erzielt hat.

Rubrik 3 –   Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

Die neue Rubrik 3 „Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht“ trägt der Tatsache Rechnung, dass dieser Bereich zunehmend an Bedeutung gewinnt und der Europäischen Union auf den Gebieten Justiz und Inneres, Grenzschutz, Einwanderungs- und Asylpolitik, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz, Kultur-, Jugend- und Informationspolitik sowie Dialog mit den Bürgern neue Aufgaben übertragen worden sind. Diese Rubrik ist in zwei Teilbereiche untergliedert: 3a. Freiheit, Sicherheit und Recht sowie 3b. Staatsbürgerschaft

Rubrik 4 –   Die EU als globaler Partner

Die Rubrik 4 „Die Europäische Union als globaler Partner“ deckt alle Außenmaßnahmen, einschließlich der Heranführungshilfen ab. Die Kommission hatte zwar vorgeschlagen, den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in den Finanzrahmen einzubeziehen, aber der Europäische Rat und das Europäische Parlament stimmten dem nicht zu.

Rubrik 5 –   Verwaltung

Diese Rubrik deckt die Verwaltungsausgaben aller Organe, die Ruhegehälter und die Europäischen Schulen ab. Für die anderen Organe als die Kommission machen diese Kosten die Gesamtheit ihrer Aufwendungen aus; bei den Agenturen und sonstigen Einrichtungen dagegen fallen sowohl Verwaltungsausgaben als auch operative Ausgaben an.

Rubrik 6 –   Ausgleichszahlungen

Entsprechend der politischen Übereinkunft, wonach die neuen Mitgliedstaaten zu Beginn ihrer Zugehörigkeit zur Union keinesfalls zu Nettozahlern werden dürfen, wurden unter dieser Rubrik Ausgleichszahlungen vorgesehen. Diese Mittel wurden den neuen Mitgliedstaaten zum Ausgleich ihrer Haushaltseinnahmen und -beiträge in Form von Transferzahlungen zur Verfügung gestellt.

2.4.2    Politikbereiche

Im Zuge der Einführung des Activity Based Management (ABM) hat die Kommission das ABB-Konzept (Aufstellung des Haushaltsplans nach Tätigkeitsbereichen) in ihre Planungs- und Verwaltungsverfahren integriert. In der ABB-Haushaltsstruktur entsprechen die Haushaltstitel den Politikbereichen und die Kapitel der einzelnen Haushaltstitel den jeweiligen Tätigkeiten. Das ABB-System zielt darauf ab, einen klaren Rahmen für die Umsetzung der politischen Ziele der Kommission in legislative, finanzielle oder sonstige öffentliche Maßnahmen aufzustellen. Indem die Arbeit der Kommission nach Tätigkeitsbereichen strukturiert wird, entsteht ein klareres Bild von den Aufgaben, die die Kommission wahrnimmt, und zugleich ein gemeinsamer Rahmen für die Prioritätensetzung. Den Prioritäten werden im Laufe des Haushaltsverfahrens entsprechende Mittel zugewiesen; dabei werden als Bausteine die Tätigkeiten herangezogen. Die mit der ABB-Struktur mögliche unmittelbare Zuordnung zwischen Mitteln und Tätigkeiten soll dazu beitragen, die Mittelverwendung der Kommission effizienter und wirksamer zu machen.

Ein Politikbereich ist eine für den Beschlussfassungsprozess relevante, homogene Gruppe von Tätigkeiten, die Teil der Kommissionsarbeit sind. In der Regel untersteht ein Politikbereich jeweils einer Generaldirektion und umfasst im Schnitt sechs oder sieben Tätigkeiten. Bei den Politikbereichen handelt es sich im Wesentlichen um operative Bereiche, deren Kerntätigkeiten darauf ausgerichtet sind, im jeweiligen Tätigkeitsbereich Maßnahmen zugunsten Dritter durchzuführen. Für jeden Politikbereich werden neben den operativen Mitteln auch die notwendigen Verwaltungsausgaben aufgeführt.

Weitere Informationen über den Haushaltsvollzug im Bereich Ausgaben sind dem Bericht der Kommission über die Haushalts- und Finanzverwaltung 2009 zu entnehmen.

2.5   ORGANE UND AGENTUREN (Tabellen 14 bis 18)

In den konsolidierten Übersichten über die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ist, wie in den Vorjahren, der Haushaltsvollzug sämtlicher Organe zusammengefasst, da innerhalb des EU-Haushalts für jedes Organ ein eigener Haushaltsplan vorgesehen ist. Für die Agenturen wird kein separater Haushaltsplan innerhalb des Haushaltsplans der Europäischen Union geführt, sie werden jedoch teilweise durch Zuschüsse aus dem EU-Haushalt finanziert.

Damit die Haushaltsdaten der Agenturen ersichtlich sind, enthält der Haushaltsteil der konsolidierten Jahresrechnung gesonderte Angaben über den Haushaltsvollzug der konsolidierten traditionellen Agenturen.


(1)  Gemäß Artikel 83 des Statuts für die Beamten (Ratsverordnung 259/68 vom 29. Februar 1968 in der geänderten Fassung) liegt eine gemeinsame Garantie der Ruhestandsbezüge durch die Mitgliedstaaten vor.

(2)  Das Europäische Parlament hat am 17. Dezember 2009 einen Haushaltsplan verabschiedet, der die Erfüllung der kurzfristigen Verbindlichkeiten der Europäischen Union mit den im Jahr 2010 von den Mitgliedstaaten zu erhebenden oder bei den Mitgliedstaaten abzurufenden Eigenmitteln vorsieht.

(3)  Die Rechnungsführung für 2008 beinhaltete die Zahlungsmittelmittel des Garantiefonds als Zahlungsmittel und nicht als Investitionen

(4)  die Wertsteigerung bezieht sich auf das fest verzinste Darlehen mit Zinsswap

(5)  Die Wertsteigerung bezieht sich auf eine festverzinsliche Anleihe mit Zinsswap

(6)  Berichtigungskoeffizient („CC“) angewandt

(7)  Wird während der ersten 3 Jahre nach Ausscheiden aus dem Dienst gezahlt.

(8)  Dezentral verwaltete Einrichtung der Europäischen Union, die zur dritten Säule der EU „Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ gehört.

(9)  Erstmals 2009 konsolidiert.

(10)  Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in diesen Tabellen zum Haushaltsvollzug ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau auf 100.

(11)  Von diesen entfallen auf EFTA 11 Mio. EUR 2009 und 14 Mio. EUR 2008

(12)  einschließlich übertragener Mittel und zweckgebundener Einnahmen

(13)  einschließlich übertragener Mittel und zweckgebundener Einnahmen


12.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/129


DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DEM RAT VORGELEGTE ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG DES HOFES — VERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

2010/C 308/02

I.

Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) prüfte der Hof

a)

die „Jahresrechnung der Europäischen Union“, die aus den „Konsolidierten Jahresabschlüssen“ (1) und den „Konsolidierten Übersichten über den Haushaltsvollzug“ (2) für das am 31. Dezember 2009 abgeschlossene Haushaltsjahr besteht,

b)

die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

Verantwortung des Managements

II.

Im Einklang mit den Artikeln 310 bis 325 AEUV und mit der Haushaltsordnung ist das Management (3) für die Erstellung und sachgerechte Darstellung der „Jahresrechnung der Europäischen Union“ sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Vorgänge verantwortlich:

a)

Die Verantwortung des Managements für die „Jahresrechnung der Europäischen Union“ umfasst die Konzeption, Umsetzung und Pflege interner Kontrollstrukturen, wie sie für die Erstellung und sachgerechte Darstellung von Rechnungsabschlüssen notwendig sind, die keine wesentlichen falschen Angaben aufgrund von Betrug oder Fehlern enthalten, die Auswahl und Anwendung geeigneter Rechnungsführungsmethoden auf der Grundlage der vom Rechnungsführer der Kommission (4) erlassenen Rechnungsführungsvorschriften sowie die Abgabe von Schätzungen bei der Abschlusserstellung, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung billigt die Kommission die „Endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse“, nachdem der Rechnungsführer der Kommission sie auf der Grundlage der von den übrigen Organen (5) und Einrichtungen (6) vorgelegten Informationen konsolidiert und einen Begleitvermerk zu den endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen abgefasst hat, in dem er u. a. erklärt, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass diese in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Europäischen Union vermitteln.

b)

Die Art und Weise, wie das Management seine Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge wahrnimmt, hängt vom jeweiligen Mittelbewirtschaftungsmodus ab. Bei der direkten zentralen Mittelverwaltung werden die Haushaltsvollzugsaufgaben von den Kommissionsdienststellen wahrgenommen. Bei der geteilten Mittelverwaltung werden Haushaltsvollzugsaufgaben den Mitgliedstaaten, bei der dezentralen Mittelverwaltung Drittstaaten und bei der indirekten zentralen Mittelverwaltung sonstigen Stellen übertragen. Im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung werden die Haushaltsvollzugsaufgaben von der Kommission gemeinsam mit internationalen Organisationen wahrgenommen (Artikel 53 bis 57 der Haushaltsordnung). Die Haushaltsvollzugsaufgaben sind unter Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wahrzunehmen und erfordern die Konzeption, Umsetzung und Pflege wirksamer und effizienter interner Kontrollstrukturen einschließlich einer angemessenen Aufsicht und geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie gegebenenfalls rechtlicher Schritte zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter oder widerrechtlich verwendeter Mittel. Unabhängig vom Mittelbewirtschaftungsmodus trägt die Kommission die letzte Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Rechnungen der Europäischen Union zugrunde liegenden Vorgänge (Artikel 317 AEUV).

Verantwortung des Prüfers

III.

Der Hof ist dafür verantwortlich, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vorzulegen. Der Hof führte seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing des IFAC und dem Pflichten- und Verhaltenskodex sowie den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durch, soweit diese im Kontext der Europäischen Union maßgebend sind. Aufgrund dieser Normen ist der Hof verpflichtet, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass er angemessene Gewähr dafür erlangt, dass die „Jahresrechnung der Europäischen Union“ keine wesentlichen falschen Angaben enthält und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

IV.

Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen für die Beträge und Angaben in den konsolidierten Rechnungsabschlüssen sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge. Die Wahl der Prüfungshandlungen liegen im Ermessen des Prüfers ebenso wie die Bewertung des Risikos, dass — aufgrund von Betrug oder Fehlern — die konsolidierten Rechnungsabschlüsse wesentliche falsche Angaben enthalten bzw. bei den zugrunde liegenden Vorgängen wesentliche Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorliegen. Bei der Risikobewertung berücksichtigt der Prüfer die für die Erstellung und sachgerechte Darstellung der konsolidierten Rechnungsabschlüsse relevanten internen Kontrollstrukturen sowie die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme, um für die gegebenen Umstände geeignete Prüfungshandlungen zu planen. Eine Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden und der Vertretbarkeit der bei der Abschlusserstellung vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtdarstellung der endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse und der Jährlichen Tätigkeitsberichte.

V.

Im Bereich der „Einnahmen“ zieht der Hof als Ausgangspunkt für seine Prüfung der auf der Mehrwertsteuer beruhenden und der vom Bruttonationaleinkommen abgeleiteten Eigenmittel den Eingang der von den Mitgliedstaaten erstellten makroökonomischen Aggregate bei der Kommission heran und bewertet anschließend die Systeme der Kommission zur Verarbeitung dieser Daten bis zu ihrer Ausweisung in der Jahresrechnung und bis zum Eingang der Beiträge der Mitgliedstaaten. Im Bereich der traditionellen Eigenmittel untersucht der Hof die Rechnungsführung der Zollbehörden und analysiert die Abgabenströme unter zollamtlicher Überwachung bis zur Erfassung der Beträge in der endgültigen Jahresrechnung und zu ihrem Eingang bei der Kommission.

VI.

Nach Ansicht des Hofes sind die erlangten Prüfungsnachweise als Grundlage für seine Zuverlässigkeitserklärung hinreichend und angemessen.

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

VII.

Nach Ansicht des Hofes stellt die „Endgültige Jahresrechnung der Europäischen Union“ die Finanzlage der Union zum 31. Dezember 2009 sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar (7).

VIII.

Ohne das in Ziffer VII formulierte Prüfungsurteil infrage zu stellen, weist der Hof darauf hin, dass Mängel in den Rechnungsführungssystemen einiger Generaldirektionen der Kommission (insbesondere hinsichtlich der Behandlung von Vorfinanzierungen und der zugehörigen Periodenabgrenzung sowie von Rechnungen/Kostenaufstellungen) noch immer nicht behoben sind.

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge

IX.

Nach Ansicht des Hofes sind die „Einnahmen“, die Mittelbindungen in sämtlichen Themenkreisen und die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Zahlungen in den Themenkreisen „Wirtschaft und Finanzen“ sowie „Verwaltungs- und sonstige Ausgaben“ in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

X.

Nach Ansicht des Hofes sind die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Zahlungen in den Themenkreisen „Landwirtschaft und natürliche Ressourcen“, „Kohäsion“, „Forschung, Energie und Verkehr“, „Außenhilfe, Entwicklung und Erweiterung“ sowie „Bildung und Unionsbürgerschaft“ in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet, und die Überwachungs- und Kontrollsysteme sind hinsichtlich der Verhinderung oder Aufdeckung und Berichtigung der Erstattung überhöhter oder nicht förderfähiger Kosten bedingt wirksam.

9. September 2010

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident

Europäischer Rechnungshof

12, rue Alcide De Gasperi, 1615 Luxemburg


(1)  Die „Konsolidierten Jahresabschlüsse“ umfassen die Vermögensübersicht, die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands sowie eine Zusammenfassung wichtiger Rechnungsführungsvorschriften und sonstige Erläuterungen (einschließlich Segmentberichterstattung).

(2)  Die „Konsolidierten Übersichten über den Haushaltsvollzug“ umfassen die konsolidierten Übersichten über den Haushaltsvollzug sowie eine Zusammenfassung der Haushaltsgrundsätze und sonstige Erläuterungen.

(3)  Auf der Ebene der europäischen Organe und Einrichtungen umfasst das Management die Mitglieder der Organe und Einrichtungen, die Direktoren der Agenturen, die bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigen Anweisungsbefugten, die Rechnungsführer sowie die Leiter der Finanz-, Prüfungs- oder Kontrollreferate. Auf der Ebene der Mitglied- und Empfängerstaaten umfasst das Management die Anweisungsbefugten, die Rechnungsführer sowie die Leiter der Zahlstellen, bescheinigenden Stellen und Durchführungseinrichtungen.

(4)  Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den vom Internationalen Wirtschaftsprüferverband (International Federation of Accountants — IFAC) herausgegebenen internationalen Normen des öffentlichen Rechnungswesens (International Public Sector Accounting Standards — IPSAS) oder im Falle von Vorgängen, für die keine IPSAS-Normen vorliegen, auf den einschlägigen internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen (International Accounting Standards — IAS) bzw. den vom internationalen Ausschuss für Rechnungsführungsgrundsätze (International Accounting Standards Board) herausgegebenen internationalen Bilanzierungsgrundsätzen (International Financial Reporting Standards — IFRS). Im Einklang mit der Haushaltsordnung werden die „Konsolidierten Rechnungsabschlüsse“ für das Haushaltsjahr 2009 (wie seit dem Haushaltsjahr 2005 üblich) auf der Grundlage dieser vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften erstellt, mit denen die Grundsätze der periodengerechten Rechnungsführung an das spezifische Umfeld der Europäischen Union angepasst werden, während die „Konsolidierten Übersichten über den Haushaltsvollzug“ weiterhin in erster Linie auf Kassenvorgängen beruhen.

(5)  Die endgültigen Rechnungsabschlüsse werden, bevor sie vom Organ angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Abschlüsse ein wahrheitsgetreues und vollständiges Bild der Finanzlage des Organs vermitteln (Artikel 61 der Haushaltsordnung).

(6)  Die endgültigen Rechnungsabschlüsse werden vom jeweiligen Direktor erstellt und zusammen mit der Stellungnahme des jeweiligen Verwaltungsrats dem Rechnungsführer der Kommission übermittelt. Zusätzlich werden sie vom jeweiligen Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Abschlüsse ein wahrheitsgetreues und vollständiges Bild der Finanzlage der jeweiligen Einrichtung vermitteln (Artikel 61 der Haushaltsordnung).

(7)  Gemäß dem International Standard on Auditing 700 „Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Vermerks zum Abschluss“ (ISA 700, Textziffer 35) sind die Formulierungen „stellt in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar“ und „vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ gleichwertig.


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