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Document C:2010:160:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 160, 19. Juni 2010


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ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.160.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 160

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
19. Juni 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 160/01

Mitteilung der Kommission zu freiwilligen Regelungen und Standardwerten im Rahmen des EU-Nachhaltigkeitskonzepts für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

1

2010/C 160/02

Mitteilung der Kommission zur praktischen Umsetzung des EU-Nachhaltigkeitskonzepts für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe sowie zu den Berechnungsregeln für Biokraftstoffe

8

2010/C 160/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5866 — Sun Capital/Beauty Business) ( 1 )

17

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 160/04

Euro-Wechselkurs

18

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2010/C 160/05

Entscheidung bezüglich der Sanierungsmaßnahme für das Unternehmen ARFIN Compagnia di Assicurazioni e Riassicurazioni SpA (Bekanntmachung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)

19

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 160/06

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China

20

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2010/C 160/07

Mitteilung an die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 532/2010 der Kommission in die Liste nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran aufgenommen wurden

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/1


Mitteilung der Kommission zu freiwilligen Regelungen und Standardwerten im Rahmen des EU-Nachhaltigkeitskonzepts für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

2010/C 160/01

1.   EINLEITUNG

Im Jahr 2009 hat die EU das weltweit umfassendste und fortgeschrittenste verbindliche Nachhaltigkeitskonzept eingeführt. In der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (1) sind Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe festgelegt. Für Biokraftstoffe sind entsprechende Kriterien in der Richtlinie zur Kraftstoffqualität (2) angegeben. Die Kriterien gelten sowohl für in der EU hergestellte als auch für importierte Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe. Werden Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe für die in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, der Richtlinie zur Kraftstoffqualität, den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (3) und der Verordnung über die CO2-Emissionen von Personenkraftwagen (4) genannten Zwecke (5) berücksichtigt, haben die Mitgliedstaaten die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien durch die Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten.

Das Nachhaltigkeitskonzept sieht zwei Instrumente vor, die dazu beitragen sollen, den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu reduzieren:

1.

die Option, anerkannte „freiwillige Regelungen“ oder „bilaterale und multilaterale Übereinkünfte“ anzuwenden, um nachzuweisen, dass mehrere oder auch alle Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind;

2.

die Option, durch Verwendung der in der Richtlinie festgelegten „Standardwerte“ nachzuweisen, dass das Nachhaltigkeitskriterium „Minderung der Treibhausgasemissionen“ erfüllt ist.

Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige Regelungen oder von der Union geschlossene bilaterale und multilaterale Übereinkünfte genaue Daten in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien enthalten. Die Kommission kann zusätzliche Standardwerte für neue Methoden der Herstellung von Biokraftstoffen/flüssigen Biobrennstoffen festlegen und die geltenden Werte aktualisieren. In der vorliegenden Mitteilung wird dargelegt, wie die Kommission im Vorfeld entsprechender Beschlüsse ihre Zuständigkeiten wahrzunehmen gedenkt. Die Mitteilung enthält Informationen für Mitgliedstaaten, Drittländer, Wirtschaftsteilnehmer und nichtstaatliche Organisationen.

Zusammen mit der vorliegenden Mitteilung hat die Kommission eine Mitteilung zur praktischen Umsetzung des EU-Nachhaltigkeitskonzepts für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe sowie zu den Berechnungsregeln für Biokraftstoffe (6) angenommen, die eine einheitliche Umsetzung des Konzepts fördern soll.

Zur Bezugnahme auf spezifische Vorschriften folgt die vorliegende Mitteilung der Nummerierung der Artikel der Erneuerbare-Energien-Richtlinie. Die Tabelle gibt einen Überblick darüber, wo die entsprechenden Vorschriften für Biokraftstoffe in der Richtlinie zur Kraftstoffqualität zu finden sind. Wird in der vorliegenden Mitteilung auf „die Richtlinie“ Bezug genommen, ist die Erneuerbare-Energien-Richtlinie gemeint. Soweit die Richtlinie zur Kraftstoffqualität eine entsprechende Bestimmung enthält, gelten die Bezugnahmen auch für diese Richtlinie.

Tabelle 1:   Richtlinienartikel und -anhänge, auf die in dieser Mitteilung Bezug genommen wird

Erneuerbare-Energien-Richtlinie

Richtlinie zur Kraftstoffqualität

Artikel 17: Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

Artikel 7b: Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe

Artikel 18: Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

Artikel 7c: Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe

Artikel 19: Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zum Treibhauseffekt

Artikel 7d: Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen

Artikel 24: Transparenzplattform (7)

nicht enthalten (8)

Artikel 25: Ausschüsse

nicht enthalten

Anhang V: Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und des entsprechenden Vergleichswerts für fossile Brennstoffe zum Treibhauseffekt

Anhang IV: Regeln für die Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen

2.   FREIWILLIGE REGELUNGEN

Wirtschaftsteilnehmer haben den Mitgliedstaaten gegenüber den Nachweis zu erbringen, dass die Nachhaltigkeitskriterien in Bezug auf die Minderung der Treibhausgasemissionen, auf Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt und auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand (9) erfüllt sind (10). Dies können sie auf dreierlei Weise tun:

1.

Sie übermitteln der zuständigen nationalen Behörde entsprechende Daten im Einklang mit den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Anforderungen („nationales System“) (11).

2.

Sie wenden eine „feiwillige Regelung“ an, die von der Kommission für diesen Zweck anerkannt wurde (12).

3.

Sie halten die Bestimmungen einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft ein, die die Union mit Drittländern geschlossen hat und die von der Kommission für diesen Zweck anerkannt wurde (13).

Eine freiwillige Regelung sollte mehrere oder alle der in der Richtlinie genannten Nachhaltigkeitskriterien abdecken (14). Sie kann darüber hinaus auch auf andere Nachhaltigkeitsaspekte (15) abstellen, die nicht von den Richtlinienkriterien abgedeckt sind (16).

Geht bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung einer freiwilligen Regelung ein, bewertet sie, ob die Regelung die geltenden Anforderungen erfüllt. Das Bewertungsverfahren wird im Folgenden erläutert.

2.1   Bewertungs- und Anerkennungsverfahren

Bei der Bewertung der Regelungen beabsichtigt die Kommission, wie folgt vorzugehen:

Das Bewertungsverfahren wird eingeleitet, sobald ein Antrag auf Anerkennung eingegangen ist.

Die betreffende Regelung wird unabhängig von ihrer Herkunft bewertet, d.h. unabhängig davon, ob sie von staatlichen Stellen oder von privaten Organisationen ausgearbeitet wurde.

Die Regelung wird unabhängig davon bewertet, ob bereits eine andere anerkannte Regelung für dieselbe Art von Rohstoffen, dasselbe Gebiet usw. besteht.

Die Regelung wird anhand der in der Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien (17) sowie anhand der im folgenden Abschnitt genannten Bewertungs- und Anerkennungsvoraussetzungen bewertet.

Es wird bewertet, ob die Regelung auch als Datenquelle dienen kann, die genaue Daten zu anderen Nachhaltigkeitsaspekten liefert (18), welche nicht von den in der Richtlinie genannten Nachhaltigkeitskriterien abgedeckt werden (19).

Ergibt die Bewertung, dass die Regelung die Nachhaltigkeitskriterien und die Bewertungs- und Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, plant die Kommission folgende weitere Schritte:

Sie leitet das Verfahren (20) zur Annahme eines Kommissionsbeschlusses ein.

Sie erkennt die Regelung an, und zwar unabhängig von ihrer Herkunft, d.h. unabhängig davon, ob sie von staatlichen Stellen oder von privaten Organisationen ausgearbeitet wurde.

Die Anerkennung erfolgt unabhängig davon, ob bereits eine andere anerkannte Regelung für dieselbe Art von Rohstoffen, dasselbe Gebiet usw. besteht.

Im Allgemeinen wird eine solche Regelung für einen maximal zulässigen Zeitraum von fünf Jahren anerkannt (21).

In dem Beschluss wird festgehalten, welche Teile der in der Richtlinie genannten Nachhaltigkeitskriterien von der Regelung abgedeckt werden.

In dem Beschluss wird ferner angegeben, zu welchen anderen Nachhaltigkeitskriterien die Regelung gegebenenfalls genaue Daten liefert (22).

Sobald der Beschluss im Amtsblatt veröffentlicht wurde, wird in die Transparenzplattform der Kommission ein entsprechender Verweis auf den Beschluss eingestellt.

Ergibt die Bewertung, dass eine Regelung nicht die Anforderungen erfüllt, unterrichtet die Kommission die antragstellende Organisation entsprechend.

Sollte eine freiwillige Regelung nach ihrer Anerkennung inhaltlich in einer Weise geändert werden, durch die die Grundlage für die ursprüngliche Anerkennung in Frage gestellt wird, erwartet die Kommission, dass sie von entsprechenden Änderungen in Kenntnis gesetzt wird, damit sie bewerten kann, ob die ursprüngliche Anerkennung gültig bleibt.

2.2   Bewertungs- und Anerkennungsvoraussetzungen

Eine freiwillige Regelung sollte die in der Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien teilweise oder in Gänze abdecken. (23) Eine entsprechende Regelung sollte ein Prüfsystem (24) beinhalten. Die Anforderungen an ein solches System werden in diesem Abschnitt festgelegt.

2.2.1   Dokumentationsmanagement

Voraussetzung für die Teilnahme an einer freiwilligen Regelung sollte sein, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer

über ein auditfähiges System zur Dokumentation der Nachweise im Zusammenhang mit den von ihm gemachten Angaben bzw. den Angaben, auf die er sich stützt, verfügt;

sämtliche Nachweise für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahrt;

sich bereit erklärt, sämtliche Informationen im Zusammenhang mit der Prüfung solcher Nachweise bereitzustellen.

Bei einem entsprechenden auditfähigen System sollte es sich in der Regel um ein Qualitätssicherungssystem handeln, das sich auf die Punkte 2 und 5.2 des Moduls D1 („Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess“) in Anhang II des Beschlusses über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (25) stützt.

2.2.2   Angemessener Standard für eine unabhängige Prüfung

Generell sollte eine freiwillige Regelung gewährleisten, dass Wirtschaftsteilnehmer einem Audit unterworfen werden, bevor ihnen die Teilnahme an der Regelung gestattet wird (26).

Ein derartiges Audit kann in Form eines „Gruppenaudits“ durchgeführt werden, insbesondere bei Kleinbauern, Produzentenorganisationen und Genossenschaften. In solchen Fällen kann die Prüfung für alle betroffenen Organisationseinheiten anhand einer Stichprobe von Einheiten (27) vorgenommen werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines für diesen Zweck entwickelten einschlägigen Standards (28). Ein Gruppenaudit zur Überprüfung der Einhaltung der flächenbezogenen Kriterien der Regelung ist nur dann akzeptabel, wenn sich die betreffenden Gebiete in der Nähe voneinander befinden und ähnliche Merkmale aufweisen. Ein Gruppenaudit zum Zwecke der Berechnung der Treibhausgaseinsparungen ist nur dann akzeptabel, wenn die betreffenden Organisationseinheiten über ähnliche Produktionssysteme verfügen und ähnliche Produkte erzeugen.

Darüber hinaus sollte die freiwillige Regelung eine regelmäßige, mindestens einmal jährlich stattfindende rückwirkende Prüfung einer Stichprobe der im Rahmen der Regelung gemachten Angaben vorsehen. (29) Es obliegt den Prüfern, festzulegen, wie groß die Stichprobe sein muss, damit das für die Abgabe eines Prüfungsurteils erforderliche Konfidenzniveau erreicht wird.

Bei beiden oben genannten Auditarten sollte ein Prüfer beauftragt werden, der folgenden Anforderungen genügt:

es sollte sich um einen externen Prüfer handeln: Die Prüfung sollte nicht vom Wirtschaftsteilnehmer oder vom Träger der Regelung selbst durchgeführt werden;

der Prüfer sollte unabhängig sein: Er sollte unabhängig von der geprüften Tätigkeit sein und keinem Interessenkonflikt ausgesetzt sein;

der Prüfer sollte die erforderlichen allgemeinen Qualifikationen besitzen: Er sollte über die zur Durchführung von Audits erforderlichen allgemeinen Qualifikationen verfügen;

der Prüfer sollte die erforderlichen spezifischen Qualifikationen besitzen: Er sollte über die Qualifikationen verfügen, die erforderlich sind, um das Audit in Bezug auf die von der Regelung abgedeckten Kriterien durchzuführen.

Die Träger freiwilliger Regelungen sollten in ihren Anerkennungsanträgen darlegen, wie sie dies bei den Modalitäten für die Auswahl des Prüfers zu gewährleisten gedenken. Tabelle 2 gibt einen Überblick über Möglichkeiten des Nachweises der erforderlichen Qualifikationen.

Prüfer sollten vorzugsweise — soweit möglich und angemessen — für die Art der von ihnen zu erbringenden Prüfleistungen akkreditiert sein (30), wenngleich dies keine Vorbedingung ist.

Tabelle 2:   Nachweis der Einhaltung der Anforderungen durch die Prüfer — Beispiele

Eigenschaft des Prüfers

Anforderungen

Erfahrung in der Durchführung von Audits nach ISO-Norm (31) 19011 — Leitfaden für Audits von Qualitätsmanagement- und/oder Umweltmanagementsystemen

Unabhängigkeit

Allgemeine Qualifikationen

Spezifische Qualifikationen im Hinblick auf die in der Richtlinie festgelegten Kriterien und andere Umweltaspekte

Akkreditierung nach ISO-Norm 14065 — „Requirements for greenhouse gas validation and verification bodies for use in accreditation or other forms of recognition“ (32)

Unabhängigkeit

Allgemeine Qualifikationen

Spezifische Qualifikationen in Bezug auf die Überprüfung von Angaben zu Treibhausgasen

Erfahrung in der Durchführung von Audits nach ISO-Norm 14064-3 — „Treibhausgase — Grundlagen und Anforderungen für Validierung, Verifizierung und Zertifizierung“

Unabhängigkeit

Allgemeine Qualifikationen

Spezifische Qualifikationen in Bezug auf die Überprüfung von Angaben zu Treibhausgasen

Erfahrung in der Durchführung von Audits nach dem International Standard on Assurance Engagements (ISAE) 3000 — „Assurance engagements other than audits or reviews of historical financial information“

Unabhängigkeit

Allgemeine Qualifikationen

Akkreditierung nach dem Standard des ISO Guide 65 (33) — „Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben“ (34)

Unabhängigkeit

Allgemeine Qualifikationen

Aus den bei der Kommission eingereichten Anerkennungsanträgen sollte hervorgehen, dass die Audits Gegenstand einer ordnungsgemäßen Planung, Durchführung und Berichterstattung sein werden. In der Regel beinhaltet dies Folgendes:

der Prüfer stellt fest, welche Tätigkeiten des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers in Bezug auf die von der Regelung abgedeckten Kriterien relevant sind;

der Prüfer stellt fest, welche Systeme des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers relevant sind und wie diese Systeme mit Blick auf die Kriterien der Regelung insgesamt organisiert sind, und prüft die effektive Anwendung einschlägiger Kontrollsysteme;

der Prüfer legt fest, dass die Prüfungsaussage — unter Berücksichtigung von Art und Komplexität der Tätigkeiten des Wirtschaftsteilnehmers — mindestens „mit begrenzter Sicherheit“ (35) getroffen wird;

der Prüfer analysiert die Risiken, die zu wesentlichen Fehlern führen könnten. Dabei stützt er sich auf sein Fachwissen und auf die vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer beigebrachten Informationen;

der Prüfer erstellt einen Prüfplan, der der Risikoanalyse sowie dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des Wirtschaftsteilnehmers Rechnung trägt und in dem die anzuwendenden Stichprobenmethoden in Bezug auf die Aktivitäten des Wirtschaftsteilnehmers festgelegt werden;

der Prüfer führt den Prüfplan durch, indem er die aufgrund der festgelegten Stichprobenmethoden erforderlichen Nachweise sowie alle relevanten zusätzlichen Nachweise zusammenträgt, auf die sich seine Schlussfolgerungen stützen werden;

vor der endgültigen Formulierung des Prüfungsurteils bittet der Prüfer den Wirtschaftsteilnehmer, etwaige fehlende Teile von Prüfprotokollen vorzulegen, Abweichungen zu erläutern oder Angaben oder Berechnungen zu überprüfen.

2.2.3   Massenbilanzsystem

Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe sind in der Regel Ergebnis einer vom Feld bis hin zum Vertrieb des Kraftstoffs reichenden Produktionskette mit zahlreichen Schnittstellen. Die Rohstoffe werden häufig zu einem Zwischenprodukt und anschließend zum Endprodukt verarbeitet. Die Einhaltung der Richtlinienanforderungen ist in Bezug auf das Endprodukt nachzuweisen. Zu diesem Zweck sind Angaben zu den verwendeten Rohstoffen und/oder Zwischenprodukten zu machen.

Die Methode zur Verknüpfung der Informationen oder Angaben zu Rohstoffen und Zwischenprodukten und der Angaben zu den Endprodukten ist unter dem Begriff „Überprüfung der Lieferkette“ bekannt. Die Überprüfung der Lieferkette schließt üblicherweise alle Phasen ein, angefangen bei der Herstellung der Rohstoffe bis hin zur Überführung der Kraftstoffe in den freien Verkehr. Die in der Richtlinie festgelegte Methode zur Überprüfung der Lieferkette ist die Massenbilanzmethode (36).

Eine freiwillige Regelung sollte verlangen, dass die Überprüfung des Massenbilanzsystems gleichzeitig mit der Überprüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der in der Regelung vorgesehenen Kriterien erfolgt (37). Dies sollte die Überprüfung sämtlicher Nachweise und sämtlicher Systeme einschließen, die angewandt werden, um die Einhaltung der Anforderungen des Massenbilanzsystems zu gewährleisten.

Beim Massenbilanzsystem handelt es sich um ein System, bei dem „Nachhaltigkeitseigenschaften“„Lieferungen“ zugeordnet bleiben (38). „Nachhaltigkeitseigenschaften“ könnten beispielsweise sein:

das Vorliegen eines Nachweises darüber, dass die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie eingehalten werden, und/oder

das Vorliegen einer Erklärung darüber, dass die verwendeten Rohstoffe auf eine Weise gewonnen wurden, die den in der Richtlinie genannten flächenbezogenen Nachhaltigkeitskriterien entspricht, und/oder

die Angabe eines Treibhausgas-Emissionswerts und/oder

eine Beschreibung der verwendeten Rohstoffe (39) und/oder

das Vorliegen einer Erklärung darüber, dass für die Produktion ein Zertifikat X im Rahmen der freiwilligen Regelung Y ausgestellt wurde, usw.

Die Nachhaltigkeitseigenschaften sollten Angaben zum Ursprungsland der Rohstoffe (40) beinhalten, ausgenommen bei flüssigen Biobrennstoffen.

Werden Lieferungen mit unterschiedlichen (oder auch gar keinen) Nachhaltigkeitseigenschaften gemischt (41), bleiben der jeweilige Umfang (42) und die jeweiligen Nachhaltigkeitseigenschaften der einzelnen Lieferungen dem Gemisch zugeordnet. (43) Wird ein Gemisch aufgeteilt, kann jeder daraus entnommenen Lieferung jedes Bündel von Nachhaltigkeitseigenschaften (44) (unter Angabe des jeweiligen Umfangs) zugeordnet werden, solange die Summe aller dem Gemisch entnommenen Lieferungen dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen aufweist wie die im Gemisch enthaltenen. Ein „Gemisch“ kann beliebige Form annehmen, wobei üblicherweise unterschiedliche Lieferungen miteinander in Kontakt kommen, wie etwa in einem Container oder in einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung oder -stätte (definiert als genau abgegrenzter geografischer Bereich, innerhalb dessen Produkte miteinander vermischt werden können).

Das Gleichgewicht innerhalb des Systems kann im Zeitverlauf kontinuierlich gehalten werden, was bedeutet, dass es nicht zu einem „Defizit“ kommen darf, dass also zu keinem Zeitpunkt mehr nachhaltiges Material entnommen als hinzugefügt werden darf. Eine Alternative bestünde darin, über einen angemessenen Zeitraum hinweg ein Gleichgewicht zu gewährleisten und regelmäßige Überprüfungen durchzuführen. In beiden Fällen sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, um eine ausgewogene Bilanz sicherzustellen.

2.3   Atypische freiwillige Regelungen

In Abschnitt 2.2 werden die Anforderungen beschrieben, die die Kommission zum Zwecke der Anerkennung „typischer“ freiwilliger Regelungen, die direkt eines oder mehrere der in der Richtlinie genannten Kriterien abdecken, zu bewerten beabsichtigt. „Atypische“ Regelungen können unterschiedliche Formen haben. So kann es sich etwa um Karten handeln, aus denen hervorgeht, dass bestimmte geografische Gebiete die Kriterien erfüllen oder nicht erfüllen, um Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen oder um regionale Werte landwirtschaftlicher Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit einem bestimmten Rohstoff. Für derartige Regelungen wird die Kommission ein geeignetes Bewertungsverfahren festlegen, sobald ein Antrag auf Anerkennung einer solchen Regelung eingeht. Die Kommission wird prüfen, ob die oben genannten Grundsätze und Anforderungen anzuwenden sind oder ob es einer anderen Herangehensweise bedarf.

2.4   Aktualisierung

Da erst mit Anlaufen der Bewertungen erste Erfahrungen gesammelt werden, wird unter Umständen eine gewisse Flexibilität erforderlich sein. Die Kommission kann das in der vorliegenden Mitteilung festgelegte Verfahren auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen, einschließlich der Arbeiten von Normierungsgremien, überprüfen. Sollte dies der Fall sein, wird sie auf der Transparenzplattform darauf hinweisen.

2.5   Freiwillige Regelungen für flüssige Biobrennstoffe

Was flüssige Biobrennstoffe betrifft, kann die Kommission nicht ausdrücklich eine freiwillige Regelung als Quelle genauer Daten im Hinblick auf die flächenbezogenen Kriterien anerkennen (45). Beschließt die Kommission jedoch, dass eine freiwillige Regelung genaue Daten in Bezug auf Biokraftstoffe liefert, fordert sie die Mitgliedstaaten auf, die betreffende Regelung auch auf flüssige Biobrennstoffe anzuwenden.

2.6   Anerkennung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte

Die Union kann bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit Drittländern schließen, die Bestimmungen über Nachhaltigkeitskriterien enthalten, die denen der Richtlinie entsprechen (46). Eine solche Übereinkunft würde jedoch nach ihrem Abschluss noch einer Anerkennung für die Zwecke der Richtlinie bedürfen, ebenso wie dies bei freiwilligen Regelungen der Fall ist (47). Dabei könnten auch die relevanten Teile von Abschnitt 2.2.2 berücksichtigt werden.

3.   STANDARDWERTE

Die Richtlinie enthält „Standardwerte“, die die Wirtschaftsteilnehmer anwenden können, um nachzuweisen, dass sie das Nachhaltigkeitskriterium in Bezug auf die Minderung von Treibhausgasemissionen erfüllen. Für die Wirtschaftsteilnehmer könnte dies eine Verringerung des Verwaltungsaufwands bedeuten, da die Unternehmen sich dafür entscheiden können, diese vorgegebenen Werte zu verwenden anstatt die tatsächlichen Werte zu berechnen (48). Die Standardwerte sind konservativ festgesetzt, so dass es unwahrscheinlich ist, dass Wirtschaftsteilnehmer durch Verwendung der Standardwerte Werte für sich in Anspruch nehmen, die besser als die tatsächlichen Werte sind. Die Standardwerte können an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden (49).

3.1   Hintergrundinformationen zur Berechnung der Standardwerte

Die Berechnung der in der Richtlinie genannten Standardwerte basiert auf drei Elementen: auf einem Satz wissenschaftlicher Daten, auf der in der Richtlinie festgelegten Methodologie (50) und auf einer Regel zur Umrechnung typischer Werte in Standardwerte. Die wissenschaftlichen Daten für einen bestimmten Weg zur Herstellung von Biokraftstoffen/flüssigen Biobrennstoffen werden im Einklang mit der Methode zur Berechnung eines typischen Werts für den betreffenden Herstellungsweg verarbeitet. Anschließend wird ein Faktor von + 40 % auf die Emissionen bei der „Verarbeitung“ angewandt, um typische Werte in konservative Standardwerte umzuwandeln. Auf die Emissionen bei „Transport und Vertrieb“ wird kein solcher Faktor angewandt, da ihr Beitrag zu den Gesamtemissionen gering ist (51). Auch auf die Emissionen beim „Anbau der Rohstoffe“ wird kein Umrechnungsfaktor angewandt, da hier der konservative Charakter der Werte bereits durch bestimmte Beschränkungen für die Verwendung von Standardwerten gewährleistet ist (52).

3.2   Künftige Aktualisierungen und Hinzufügung weiterer Standardwerte

Die wissenschaftlichen Daten werden von unabhängigen Experten (53) zusammengestellt und auf der Website der GFS veröffentlicht (54). Zur Kommentierung der wissenschaftlich abgesicherten Daten sind direkte Kontakte mit den Experten erforderlich, damit die Daten in der nächsten Aktualisierungsrunde entsprechend überprüft werden können (55).

Bei den in der Richtlinie enthaltenen Standardwerten wird unterschieden nach

„allgemeinen Herstellungswegen“, d.h. Herstellungswegen, die durch die Art des Rohstoffs und die Art des Biokraftstoffs/flüssigen Biobrennstoffs charakterisiert sind, z.B. „Ethanol aus Zuckerrüben“, und

„näher spezifizierten Herstellungswegen“, d.h. Herstellungswegen, die durch eine nähere Beschreibung charakterisiert sind, z.B. „Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)“.

Die Kommission beabsichtigt, Standardwerte für weitere allgemeine Herstellungswege in die Liste aufzunehmen,

sofern diese für den EU-Markt von Bedeutung sind und mindestens eine entsprechende Anlage/ein entsprechendes Herstellungsverfahren existiert oder sofern es sich um einen allgemeinen Herstellungsweg handelt, bei dem mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass er in naher Zukunft in der EU angewandt wird, und

sofern einschlägige Daten vorliegen, die nach dem Urteil unabhängiger Experten von ausreichender Qualität und Zuverlässigkeit sind.

Mit Blick auf die Aufnahme weiterer näher spezifizierter Herstellungswege in die Liste beabsichtigt die Kommission, zwei zusätzliche Kriterien zu berücksichtigen, und zwar:

ob die Differenz zwischen den Standardwerten für die näher spezifizierten und für die allgemeinen Herstellungswege signifikant ist, und

(im Falle näher spezifizierter Herstellungswege, bei denen die Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen unter den Standardwerten für den allgemeinen Herstellungsweg liegen) ob davon auszugehen ist, dass mindestens ein Zehntel des EU-Verbrauchs, der auf den betreffenden Weg zur Herstellung von Biokraftstoffen/flüssigen Biobrennstoffen entfällt, durch Anwendung von Verfahren erzeugt wird, bei denen die Emissionen über dem für den betreffenden allgemeinen Herstellungsweg angegebenen Standardwert liegen.

Die Kommission beabsichtigt nicht, Standardwerte für näher spezifizierte Herstellungswege festzulegen, die mit der geografischen Herkunft der Rohstoffe oder der produzierten Biokraftstoffe/flüssigen Biobrennstoffe zusammenhängen, sondern eher für Herstellungswege, die durch spezifische Verfahren, Technologien usw. charakterisiert sind.

Die Kommission plant, die Liste der Standardwerte gegebenenfalls alle zwei Jahre zu aktualisieren/ergänzen, und zwar erstmals im Jahr 2010, danach im Rahmen der Vorlage des Berichts über die Standardwerte, den die Kommission im Jahr 2012 und anschließend alle zwei Jahre zu erstellen hat (56). Sollten die Umstände dies erfordern, können auch zwischenzeitlich Aktualisierungen vorgenommen werden. Im Vorfeld wird die Kommission bewerten, ob die Bedingungen für die Aufnahme näher spezifizierter Herstellungswege in die Liste erfüllt sind (siehe oben). Das Verfahren, in dessen Rahmen die einschlägigen Akteure Änderungen bezüglich der Herstellungswege oder neue Herstellungswege vorschlagen können, ist dasselbe wie für die Kommentierung der Daten (siehe oben).

4.   FAZIT

Im Jahr 2009 hat die EU das weltweit umfassendste und fortgeschrittenste verbindliche Nachhaltigkeitskonzept eingeführt. In der vorliegenden Mitteilung legt die Kommission dar, wie sie in den kommenden Jahren in Bezug auf zwei Instrumente des Nachhaltigkeitskonzepts zu verfahren gedenkt, die eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer bewirken sollen: Bewertung und Anerkennung freiwilliger Regelungen und bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte sowie Ergänzung und Aktualisierung der Standardwerte. Dies dürfte die Umsetzung des Nachhaltigkeitskonzepts erleichtern. Freiwillige Regelungen können Auswirkungen auf die Rohstoffmärkte haben — und zwar über die Märkte für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe hinaus — und als Nebeneffekt die nachhaltige Erzeugung landwirtschaftlicher Rohstoffe fördern. Bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte könnten das Ihre dazu beitragen. Parallel zu diesen Prozessen, die durch die neue Erneuerbare-Energien-Politik der EU in Gang gesetzt wurden, wird sich die Kommission auch in internationalen Foren aktiv für die Einführung von Nachhaltigkeitskriterien auf globaler Ebene einsetzen.


(1)  Richtlinie 2009/28/EG.

(2)  Richtlinie 98/70/EG. Geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG.

(3)  Näheres siehe http://ec.europa.eu/energy/renewables/transparency_platform_en.htm

(4)  ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 443/2009.

(6)  Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

(7)  Online-Adresse: http://ec.europa.eu/energy/renewables/transparency_platform_en.htm

(8)  Soweit Dokumente für die Richtlinie zur Kraftstoffqualität relevant sind, beabsichtigt die Kommission, sie ebenfalls auf der Website zu dieser Richtlinie zu veröffentlichen.

(9)  Artikel 17 Absätze 2 bis 5.

(10)  Artikel 18 Absatz 1.

(11)  Artikel 18 Absatz 3.

(12)  Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2; Artikel 18 Absatz 7.

(13)  Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 1; Artikel 18 Absatz 7.

(14)  Von freiwilligen Regelungen wird nicht erwartet, dass sie das Kriterium abdecken, das die für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der EU geltenden landwirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen und Standards betrifft (Artikel 17 Absatz 6). Vgl. Abschnitt 2.2 der Mitteilung zur praktischen Umsetzung des Nachhaltigkeitskonzepts.

(15)  Dabei könnte es beispielsweise um die in Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Aspekte gehen.

(16)  Die Mitgliedstaaten können jedoch die Aufnahme entsprechender weiterer Nachhaltigkeitsaspekte in eine freiwillige Regelung nicht zum Anlass nehmen, Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe, die nicht unter die Regelung fallen, aber die in der Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, nicht zu berücksichtigen.

(17)  Antragstellende Organisationen werden gebeten, anzugeben, in Bezug auf welches der in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 genannten Kriterien (bzw. in Bezug auf welchen damit zusammenhängenden Aspekt) und in Bezug auf welche der im anstehenden Beschluss der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 genannten Informationen eine Anerkennung beantragt wird.

(18)  Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2; antragstellende Organisationen werden gebeten, anzugeben, ob entsprechende Aspekte in der von ihnen unterbreiteten Regelung abgedeckt werden.

(19)  Unter Umständen wird dies nicht sofort machbar sein, doch beabsichtigt die Kommission, dies so früh wie möglich zu tun.

(20)  Unter Einbeziehung des gemäß Artikel 25 Absatz 2 eingesetzten Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen.

(21)  Artikel 18 Absatz 6.

(22)  Zumindest in Bezug auf die in Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Aspekte.

(23)  Ebenda, Fußnote [15].

(24)  Die Begriffe „Audit“ und „Prüfung“ werden im Rahmen dieser Mitteilung als austauschbar betrachtet.

(25)  Beschluss Nr. 768/2008/EG.

(26)  Von dieser Regel kann aufgrund des besonderen Charakters bestimmter Regelungen abgewichen werden (z. B. im Falle von Regelungen, die lediglich aus Standardwerten für die Berechnung von Treibhausgasen bestehen); in solchen Fällen sollte dies bei Einreichung des Antrags auf Anerkennung der betreffenden Regelung genau erläutert werden.

(27)  Es obliegt den Prüfern, festzulegen, wie groß die Stichprobe sein muss, um das erforderliche Konfidenzniveau zu erreichen.

(28)  Z. B. des Standards P035 der „International Social and Environmental Accreditation and Labelling Alliance“ (ISEAL) zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Zertifizierung von Produzentengruppen.

(29)  In jedem Prüfzeitraum sollten andere Wirtschaftsteilnehmer in die Stichprobe einbezogen werden.

(30)  Eine solche Akkreditierung würde durch Mitglieder des International Accreditation Forum, durch die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 genannten Akkreditierungsstellen oder durch Stellen erfolgen, die eine bilaterale Vereinbarung mit der European Cooperation for Accreditation geschlossen haben.

(31)  ISO: International Organization for Standardization (Internationale Organisation für Normung).

(32)  Eine Akkreditierung nach dieser Norm beinhaltet häufig gleichzeitig eine Akkreditierung nach einem spezifischen „Treibhausgas-Programm“, wie etwa dem Europäischen Emissionshandelssystem. In einem solchen Fall müssen etwaige zusätzliche Anforderungen dieses Programms für die Zwecke dieser Tabelle nicht berücksichtigt werden. Sie sollten nicht berücksichtigt werden, wenn sie nicht mit der Richtlinie in Einklang stehen.

(33)  Entspricht der europäischen Norm EN 45011.

(34)  Eine Akkreditierung nach dieser Norm beinhaltet häufig gleichzeitig eine Akkreditierung unter Zugrundlegung spezifischer Anforderungen, beispielsweise an ein bestimmtes Produkt. In einem solchen Fall müssen etwaige zusätzliche Anforderungen dieses Programms für die Zwecke dieser Tabelle nicht berücksichtigt werden. Sie sollten nicht berücksichtigt werden, wenn sie nicht mit der Richtlinie in Einklang stehen.

(35)  Die Zusicherung einer „begrenzten Sicherheit“ bedeutet, dass das Risiko auf ein akzeptables Niveau gesenkt wird, so dass der Prüfer eine negativ formulierte Prüfungsaussage treffen kann, wie etwa „Bei der Bewertung sind wir auf keinerlei Sachverhalte gestoßen, die Anlass zu der Vermutung geben, dass die vorgelegten Nachweise Fehler enthalten“. Dagegen bedeutet „hinreichende Sicherheit“, dass das Risiko auf ein hinreichend geringes Niveau gesenkt wird, so dass eine positiv formulierte Prüfungsaussage getroffen werden kann, wie etwa „Bei der Bewertung sind wir zu der Feststellung gelangt, dass die vorgelegten Nachweise keine wesentlichen Fehler enthalten.“ (Vgl. ISEA 3000)

(36)  Artikel 18 Absatz 1.

(37)  Eine freiwillige Regelung, die nur ein einziges Glied der Kette (z.B. den Ort, an dem der Rohstoff produziert wird) abdeckt, kann jedoch auf diese Anforderung verzichten.

(38)  Gemäß Artikel 18 Absatz 1.

(39)  Z. B. zur Inanspruchnahme eines Standardwerts.

(40)  Vgl. Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie zur Kraftstoffqualität.

(41)  Werden Lieferungen, die dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften aufweisen, gemischt, wird nur der Umfang der Lieferung entsprechend angepasst. Es ist davon auszugehen, dass dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften vorliegen, wenn dieselben Rohstoffe verwendet und „Standardwerte“ oder „tatsächliche regionale Werte“ zugrunde gelegt werden.

(42)  Im Falle eines Verarbeitungsschritts oder im Falle von Verlusten sollten geeignete Umrechnungsfaktoren angewandt werden, um den Umfang der Lieferung entsprechend anzupassen.

(43)  Wurden also bei den Nachhaltigkeitseigenschaften unterschiedliche Treibhausgas-Emissionswerte angegeben, bleiben sie getrennt; es darf kein Durchschnittswert gebildet werden, um die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen nachzuweisen.

(44)  Wenn also eine „Nachhaltigkeitseigenschaft“ die Beschreibung des Rohstoffs — z.B. „Raps“ — wäre, kann diese Eigenschaft unter Umständen nicht dem entsprechen, was die Lieferung physisch enthält, z. B. ein Gemisch aus Raps und Sonnenblumenöl.

(45)  Vgl. Artikel 18 Absatz 4 und den darin enthaltenen Verweis auf Artikel 17 Absätze 3 bis 5.

(46)  Das Verfahren, nach dem die Union internationale Vereinbarungen schließt, ist in Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt.

(47)  Artikel 18 Absatz 4.

(48)  Artikel 19 Absatz 1.

(49)  Artikel 19 Absatz 7.

(50)  Anhang V Teil C.

(51)  Vgl. Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe a.

(52)  Artikel 19 Absätze 2 bis 4.

(53)  Und zwar vom Institut für Umwelt und Nachhaltigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Kommission als Teil des JEC-Konsortiums (eines Konsortiums, dem die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission, die Vereinigung der Automobilhersteller für Forschung und Entwicklung in Europa (EUCAR) und der von den Ölgesellschaften gegründete Zusammenschluss für Umwelt, Gesundheit und Sicherheit in der Raffinerieindustrie (CONCAWE) angehören).

(54)  http://re.jrc.ec.europa.eu/biof/html/input_data_ghg.htm die Kommission beabsichtigt, auf ihrer Transparenzplattform eine Tabelle zu veröffentlichen, die veranschaulicht, wie anhand dieser Daten die Standardwerte berechnet werden.

(55)  Vgl. Erwägungsgrund 83 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie.

(56)  Dabei geht es um die in Anhang V Teile B und E enthaltenen Standardwerte; vgl. hierzu Artikel 19 Absatz 5.


19.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/8


Mitteilung der Kommission zur praktischen Umsetzung des EU-Nachhaltigkeitskonzepts für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe sowie zu den Berechnungsregeln für Biokraftstoffe

2010/C 160/02

1.   EU-NACHHALTIGKEITSKONZEPT FÜR BIOKRAFTSTOFFE UND FLÜSSIGE BIOBRENNSTOFFE

Mit der neuen EU-Politik im Bereich der erneuerbaren Energien hat die EU weltweit das umfassendste und fortschrittlichste verbindliche Nachhaltigkeitskonzept seiner Art eingeführt. Es soll sowohl für in der EU hergestellte als auch für importierte Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe gelten. Die Nachhaltigkeitskriterien sind in der 2009 verabschiedeten Erneuerbare-Energien-Richtlinie festgelegt (1). Für Biokraftstoffe sind entsprechende Kriterien in der Richtlinie zur Kraftstoffqualität angegeben (2).

In dieser Mitteilung wird dargelegt, wie die Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten die Nachhaltigkeitskriterien und die Berechnungsregeln der Erneuerbare-Energien-Richtlinie für Biokraftstoffe in der Praxis umsetzen können. Die Mitteilung hat keinen verbindlichen Charakter. Sie soll den Mitgliedstaaten helfen und eine kohärente Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien erleichtern. Zusammen mit dieser Mitteilung werden eine Mitteilung zu freiwilligen Regelungen und Standardwerten sowie Leitlinien der Kommission für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden vorgelegt.

1.1   Einleitung zu dieser Mitteilung

Die Nachhaltigkeitskriterien gelten für in der EU hergestellte Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe und für importierte Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe.

Die Mitgliedstaaten müssen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gewährleisten,

1.

wenn Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe auf die nationalen Ziele für erneuerbare Energie im Rahmen der Erneurbare-Energien-Richtlinie angerechnet werden (3),

2.

wenn sie für die Bewertung der Einhaltung der Verpflichtungen zur Nutzung erneuerbarer Energie herangezogen werden (4),

3.

wenn ihr Verbrauch finanziell gefördert wird (5),

4.

wenn sie auf das Treibhausgasemissionsreduktionsziel der Richtlinie zur Kraftstoffqualität angerechnet werden (nur Biokraftstoffe) (6),

5.

wenn für sie Investitions- und/oder Betriebsbeihilfen gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen gewährt werden (nur Biokraftstoffe) (7),

6.

wenn sie im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung über CO2-Emissionen von Personenkraftwagen für mit alternativem Kraftstoff betriebene Fahrzeuge berücksichtigt werden (nur „E85“-Bioethanol) (8).

Dieser Mitteilung sind Leitlinien der Kommission für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden (9) (ein verbindliches Dokument, das gemäß Anhang V Punkt 10 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie verabschiedet wurde) sowie eine Mitteilung zu freiwilligen Regelungen und Standardwerten (10) beigefügt.

Zur Bezugnahme auf spezifische Vorschriften folgt die vorliegende Mitteilung der Nummerierung der Artikel der Erneuerbare-Energien-Richtlinie. Die Tabelle gibt einen Überblick darüber, wo die entsprechenden Vorschriften für Biokraftstoffe in der Richtlinie zur Kraftstoffqualität zu finden sind. Wird in der vorliegenden Mitteilung auf „die Richtlinie“ Bezug genommen, ist die Erneuerbare-Energien-Richtlinie gemeint. Soweit die Richtlinie zur Kraftstoffqualität eine entsprechende Bestimmung enthält, gelten die Bezugnahmen auch für diese Richtlinie.

Tabelle:   Artikel und Anhänge, auf die in dieser Mitteilung Bezug genommen wird

Erneuerbare-Energien-Richtlinie

Richtlinie zur Kraftstoffqualität

Artikel 2: Begriffsbestimmungen

nicht enthalten

Artikel 5: Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen

nicht enthalten

Artikel 17: Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

Artikel 7b: Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe

Artikel 18: Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

Artikel 7c: Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe

Artikel 19: Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zum Treibhauseffekt

Artikel 7d: Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen

Artikel 21: Besondere Bestimmungen für Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor

nicht enthalten

Artikel 24: Transparenzplattform (11)

nicht enthalten  (12)

Anhang III: Energiegehalt von Kraftstoffen

nicht enthalten

Anhang V: Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und des entsprechenden Vergleichswerts für fossile Brennstoffe zum Treibhauseffekt

Anhang IV: Regeln für die Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen

2.   GELTUNGSBEREICH UND ANWENDUNG DER NACHHALTIGKEITSKRITERIEN

Die Richtlinie enthält Nachhaltigkeitskriterien, die die Minderung der Treibhausgasemissionen (13), Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt (14), Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand (15) und Verfahren zur Erhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (16). betreffen. Diese Nachhaltigkeitskriterien müssen für alle in Abschnitt 1 aufgeführten Zwecke erfüllt werden. Dies bedeutet, dass die Kriterien nicht auf alle Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe anzuwenden sind, sondern nur auf jene, für die diese Zwecke geltend gemacht werden, was allerdings derzeit überwiegend der Fall ist.

2.1   Treibhausgasminderungsbezogene und flächenbezogene Kriterien

Die Mitgliedstaaten müssen von den Wirtschaftsteilnehmern den Nachweis verlangen, dass die betroffenen Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe die Nachhaltigkeitskriterien einhalten, die die Treibhausgasminderung und die Flächen betreffen (17). Den Wirtschaftsteilnehmern stehen hierfür drei Methoden zur Verfügung:

1.

Sie übermitteln der zuständigen nationalen Behörde entsprechende Daten im Einklang mit den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Anforderungen („nationales System“; alle Mitgliedstaaten müssen über ein solches verfügen). (18)

2.

Sie wenden eine „feiwillige Regelung“ an, die von der Kommission für diesen Zweck anerkannt wurde (19).

3.

Sie halten die Bestimmungen einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft ein, die die Union geschlossen hat und die von der Kommission für diesen Zweck anerkannt wurde (20).

Für den Nachweis der Einhaltung verschiedener Kriterien können verschiedene Methoden verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten müssen festlegen, welche Wirtschaftsteilnehmer die jeweiligen Angaben vorzulegen haben. Die meisten Kraftstoffe unterliegen der Verbrauchssteuer, die bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr zu zahlen ist (21). Die naheliegende Lösung besteht darin, dem Wirtschaftsteilnehmer, der die Steuer zahlt, die Verantwortung für die Übermittlung der Angaben zu den Biokraftstoffen zu übertragen. Zum betreffenden Zeitpunkt sollten Informationen zu den Nachhaltigkeitskriterien für die gesamte Kraftstoffkette verfügbar sein (22).

Für flüssige Biobrennstoffe und für bestimmte Biokraftstoffe, z. B. solche, die in Fahrzeugflotten oder in der Luftfahrt verwendet werden, könnten eigene Bestimmungen zur Festlegung des verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers erforderlich sein.

Die Mitgliedstaaten müssen die Wirtschaftsteilnehmer verpflichten, für eine angemessene unabhängige Überprüfung der von ihnen vorgelegten Informationen zu sorgen (23). In Fällen, in denen Wirtschaftsteilnehmer „freiwillige Regelungen“ oder „bilaterale und multilaterale Übereinkünfte“, die von der Kommission anerkannt wurden, für den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verwenden, wird dies bereits durch die Anerkennung geregelt. In Fällen, in denen Wirtschaftsteilnehmer ein in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegtes Verfahren anwenden, sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Anforderungen an eine angemessene unabhängige Überprüfung und das Massenbilanzsystem (24) gemäß Abschnitt 2.2 der Mitteilung zu freiwilligen Regelungen und Standardwerten heranzuziehen (25).

2.2   Landwirtschaftliche und ökologische Anforderungen und Standards für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der EU  (26)

Das Kriterium, das die landwirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen und Standards für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der EU betrifft, gilt nur für Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe, die aus Rohstoffen hergestellt werden, die aus der EU stammen. Anders als im Fall der übrigen Kriterien wird die Überprüfung der Einhaltung dieses Kriteriums in der Richtlinie nicht behandelt (27). Von den Mitgliedstaaten kann erwartet werden, dass sie sich auf ihre bestehenden Kontrollsysteme stützen (28), um die Erfüllung dieser Anforderungen durch Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe zu gewährleisten. Falls es in ihrem Gebiet Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gibt, die Rohstoffe für Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe liefern, aber nicht unter diese Kontrollsysteme fallen, müssen die Mitgliedstaaten sie in diese einbeziehen.

Falls ein Kontrollsystem aufdeckt, dass dieses Kriterium nicht eingehalten wurde, muss der betreffende Mitgliedstaat dafür sorgen, dass dies für die in Abschnitt 1 aufgeführten Zwecke berücksichtigt wird.

2.3   Erfasste Stoffe

Wie in der Richtlinie festgelegt, bezeichnet der Ausdruck „Biokraftstoffe“ flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden. Der Ausdruck „flüssige Biobrennstoffe“ bezeichnet flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken, mit Ausnahme des Transports, bestimmt sind (29). Letztere umfassen nur flüssige Brennstoffe. Dies bedeutet, dass die Nachhaltigkeitskriterien für Biogas, das für den Transport bestimmt ist, gelten, aber nicht für Biogas für die Wärmegewinnung oder Stromerzeugung.

In der Richtlinie (30) werden zwar viele Biokraftstoffarten genannt, doch sind diese Aufzählungen nicht erschöpfend und sollen lediglich die Umsetzung der Richtlinie erleichtern. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die nicht aufgeführt sind, können ebenfalls auf die Ziele der Richtlinie angerechnet werden.

Es wird davon ausgegangen, dass der Begriff „flüssige Biobrennstoffe“ visköse Flüssigkeiten wie Altspeiseöl, tierische Fette, Palmöl, rohes Tallöl und Tallölpech einschließt.

Für Biokraftstoffe/flüssige Biokraftstoffe, die aus Abfällen und aus anderen Reststoffen als aus Reststoffen der Landwirtschaft, der Aquakultur, der Fischerei und der Forstwirtschaft hergestellt werden, gilt nur das Nachhaltigkeitskriterium, das die Treibhausgaseinsparungen betrifft (31). Auf die Definition von Abfällen und Reststoffen/Rückständen wird in Abschnitt 5 eingegangen. Reststoffe der Landwirtschaft, der Aquakultur, der Fischerei und der Forstwirtschaft sind Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Fischerei, Aquakultur und Forstwirtschaft anfallen. Reststoffe aus verwandten Wirtschaftszweigen oder Verarbeitungsrückstände gehören nicht dazu.

2.4   Harmonisierung von Nachhaltigkeitskriterien

Die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie sind auf Gemeinschaftsebene vollständig harmonisiert und wurden nach Artikel 95 EG-Vertrag (Binnenmarkt) verabschiedet. Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine zusätzlichen eigenen Kriterien für die in Abschnitt 1 aufgeführten Zwecke 1) bis 4) festlegen (32). Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten für diese Zwecke Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe nicht aufgrund von anderen als den in der Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien außer Acht lassen dürfen (33). In Fällen, in denen bestimmte Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe gegenüber anderen sowohl zusätzliche Vorteile aufweisen als auch teurer in der Herstellung sind, können die nationalen Förderregelungen die höheren Herstellungskosten berücksichtigen (34).

2.5   Veröffentlichung von Angaben zur Nachhaltigkeit

Die Mitgliedstaaten werden von den Wirtschaftsteilnehmern Informationen über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien erhalten. Außerdem werden sie für alle für den Straßenverkehr bestimmten (fossilen und regenerativen) Kraftstoffe Angaben zum Ursprungsland und zum Erwerbsort erhalten (35). Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten die Veröffentlichung der Angaben nicht vor, genauso wenig untersagt sie ihnen die Veröffentlichung. Die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten, die solche Angaben veröffentlichen, dies in einheitlicher Weise für alle Kraftstoffe zu tun. Nach Ansicht der Kommission sollte ein Mitgliedstaat, der die Veröffentlichung solcher Angaben beschließt, den potenziell wirtschaftlich sensiblen Charakter unternehmensspezifischer Informationen berücksichtigen.

Die Kommission wird die von den Mitgliedstaaten in aggregierter Form erhaltenen Angaben zu Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in zusammengefasster Form auf ihrer Transparenzplattform veröffentlichen (36).

3.   BERECHNUNG DES BEITRAGS ZUM TREIBHAUSEFFEKT

Die Richtlinie schreibt eine Minderung der Treibhausgasemissionen um 35 % vor (diese Quote steigt im Januar 2017 auf 50 % und im Januar 2018 auf 60 % für Anlagen, in denen die Produktion ab 2017 aufgenommen wird) (37). Sie enthält eine Methode zur Berechnung dieser Einsparung („tatsächlicher Wert“) sowie „Standardwerte“ einschließlich „disaggregierter Standardwerte“, die in bestimmten Fällen für den Nachweis der Einhaltung dieses Kriteriums verwendet werden können.

3.1   Ausnahme für Anlagen, die am 23. Januar 2008 in Betrieb waren

Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe, die von Anlagen erzeugt werden, die am 23. Januar 2008 in Betrieb waren, sind bis zum 1. April 2013 (38) von der Einhaltung des Kriteriums der Treibhausgaseinsparung ausgenommen, sodass z. B. im Falle von Weizenethanolanlagen mit Braunkohle als Prozessbrennstoff und Palmölmühlen ohne Methanabscheidung Zeit bleibt, die Prozesse umzustellen. Der Begriff „Anlage“ umfasst jede im Herstellungsverfahren eingesetzte Verarbeitungsanlage. Er ist nicht dahingehend zu verstehen, dass er Produktionsanlagen umfasst, die der Herstellungskette möglicherweise absichtlich nur zu dem Zweck hinzugefügt wurden, die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme geltend zu machen. Wenn mindestens eine solche in der Herstellungskette eingesetzte Verarbeitungsanlage spätestens am 23. Januar 2008 in Betrieb war, beginnt die Anwendung des Kriteriums einer Treibhausgaseinsparung von mindestens 35 % erst ab dem 1. April 2013.

3.2   Standardwerte

Die Richtlinie enthält „Standardwerte“, die die Wirtschaftsteilnehmer für den Nachweis der Einhaltung des Kriteriums der Treibhausgaseinsparung verwenden können (39). Anhang I dieser Mitteilung bietet eine Orientierungshilfe in Bezug auf die Frage, wann Standardwerte und wann disaggregierte Standardwerte in Kombination mit tatsächlichen Werten verwendet werden können (40).

Die Standardwerte können von der Kommission aktualisiert werden. Auf das Verfahren der Aktualisierung der Standardwerte wird in der Mitteilung zu freiwilligen Regelungen und Standardwerten eingegangen.

Die Richtlinie enthält auch „typische Werte“ für Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen (41). Diese Werte können von den Wirtschaftsteilnehmern nicht verwendet werden. Sie können von den Mitgliedstaaten in ihrer alle zwei Jahre erfolgenden Berichterstattung an die Kommission über die Fortschritte bei der Förderung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen verwendet werden. (42)

3.3   Berechnung eines tatsächlichen Werts

Tatsächliche Werte für die Treibhausgaseinsparungen können unabhängig davon, ob es einen Standardwert für den jeweiligen Biokraftstoff/flüssigen Biobrennstoff gibt oder nicht, immer verwendet werden. Anhang V Teil C der Richtlinie enthält die Regeln für die Berechnung eines tatsächlichen Werts.

Es scheint nicht notwendig zu sein, Inputs, die geringe oder keine Auswirkungen auf das Ergebnis haben, wie in geringen Mengen bei der Verarbeitung verwendete Chemikalien, in die Berechnung einzubeziehen (43).

Die Methode lässt für die Berechnung der Emissionen beim Anbau alternativ zu den tatsächlichen Werten die Verwendung von Durchschnittswerten (für ein bestimmtes geografisches Gebiet) zu (44). Besonders nützlich könnte dies bei Rohstoffen sein, für die es keine Standardwerte gibt, und bei Gebieten in der EU, in denen die Verwendung von Standardwerten für bestimmte Rohstoffe nicht erlaubt ist (45). Die Mitgliedstaaten können Listen solcher Durchschnittswerte erstellen, die auch in freiwillige Regelungen aufgenommen werden könnten, die auf die Auswirkungen auf den Treibhausgaseffekt abstellen (46).

Die Kommission beabsichtigt, auf ihrer Transparenzplattform mit Kommentaren versehene Beispiele für die Berechnung tatsächlicher Werte sowie Standardwerte zu veröffentlichen, die von den für die Festlegung der Standardwerte verwendeten Datensätzen abgeleitet sind und für einige der für die Berechnung der tatsächlichen Werte verwendeten Koeffizienten herangezogen werden könnten.

Weitere Elemente der Methode zur Berechnung des Beitrags zum Treibhauseffekt sind in Anhang II dieser Mitteilung angegeben.

4.   EINHALTUNG DER FLÄCHENBEZOGENEN KRITERIEN

In der Richtlinie werden Kategorien von Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt angegeben (47). Rohstoffe für Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe sollten nicht auf diesen Flächen gewonnen werden.

In der Richtlinie werden Kategorien von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand genannt (48). Wenn Flächen im Januar 2008 zu einer dieser Kategorien gehörten und jetzt nicht mehr, sollten Rohstoffe für Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe nicht auf diesen Flächen gewonnen werden.

Für einige dieser Kriterien lässt die Richtlinie Ausnahmen zu, sofern bestimmte Nachweise erbracht werden.

Falls Flächen zu mehr als einer dieser Flächenkategorien gehören, gelten alle relevanten Kriterien. Der Anspruch auf eine Ausnahme nach einem der Kriterien begründet keine Ausnahme von anderen anzuwendenden Kriterien.

4.1   Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt

Rohstoffe sollten nicht gewonnen werden von Primärwald und anderen (unberührten) bewaldeten Flächen, ausgewiesenen Naturschutzflächen und Grünland mit großer biologischer Vielfalt (49). Die Kommission will im Jahr 2010 Kriterien und geografische Gebiete festlegen, um zu bestimmen, welches Grünland als Grünland mit großer biologischer Vielfalt angesehen werden kann (50).

Für künstlich geschaffenes Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist eine Ausnahme möglich, wenn nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist. Für Naturschutzgebiete ist eine Ausnahme möglich, wenn nachgewiesen wird, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderläuft (51). Der Kommission ist bekannt, dass das Europäische Komitee für Normung (CEN) sich derzeit mit der Frage befasst, welche Art von Nachweis erbracht werden sollte.

Die Richtlinie sieht ein Verfahren vor, nach dem neue Naturschutzgebiete nach Erlass eines entsprechenden Kommissionsbeschlusses berücksichtigt werden können (52). Derzeit gibt es keine solchen anerkannten Gebiete. Sobald Beschlüsse über die Anerkennung von Gebieten erlassen werden, werden Informationen zu diesen Beschlüssen auf der Transparenzplattform der Kommission zur Verfügung gestellt.

4.2   Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand

Rohstoffe sollten nicht gewonnen werden auf Feuchtgebieten, kontinuierlich bewaldeten Gebieten, Gebieten mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % und Torfmooren, wenn sich der Status der Flächen gegenüber ihrem Status im Januar 2008 geändert hat (53).

Daraus ergibt sich Folgendes: Werden Rohstoffe von Flächen gewonnen, die im Januar 2008 Feuchtgebiete (54) waren und bei der Gewinnung der Rohstoffe noch Feuchtgebiete sind, wäre die Verwendung solcher Stoffe kein Verstoß gegen das Kriterium.

Der Begriff „Status“ bezieht sich auf die in der Richtlinie festgelegten physischen Kategorien.

Landnutzungsänderungen, die nicht unter dieses Kriterium fallen, müssen dennoch bei der Berechnung des Beitrags zum Treibhausgaseffekt berücksichtigt werden (vgl. Anhang II).

4.2.1   Kontinuierlich bewaldete Gebiete  (55)

Bevor auf den Begriff „kontinuierlich bewaldete Gebiete“ eingegangen wird, sei daran erinnert, dass jede Landnutzungsänderung bei der Berechnung des Beitrags zum Treibhausgaseffekt (56) berücksichtigt werden muss und potenziell in einem anderen als dem von dieser Richtlinie vorgegebenen politischen Rahmen zu berücksichtigen ist.

Der Begriff „kontinuierlich bewaldete Gebiete“ wird in der Richtlinie definiert als Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Er umfasst nicht Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden (57).

4.2.2   Gebiete mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 %  (58).

Für Flächen, die kontinuierlich bewaldeten Gebieten ähneln, jedoch einen Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % aufweisen, ist eine Ausnahme möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der Beitrag zum Treibhausgaseffekt (59), einschließlich etwaiger Änderungen des Kohlenstoffbestands der betroffenen Fläche seit Januar 2008, den jeweiligen Wert für die Treibhausgaseinsparung erfüllt.

4.2.3   Torfmoor  (60)

Für Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen wird, die im Januar 2008 Torfmoor waren, ist eine Ausnahme möglich, wenn nachgewiesen wird, dass

die Flächen im Januar 2008 vollständig entwässert waren oder

die Flächen seit Januar 2008 nicht entwässert wurden.

Dies bedeutet, dass im Falle eines im Januar 2008 teilweise entwässerten Torfmoores eine spätere, tiefere Entwässerung von Flächen, die noch nicht bereits vollständig entwässert waren, einen Verstoß gegen das Kriterium darstellen würde.

Torf an sich wird nicht als Biomasse angesehen (61).

4.3   Nachweis der Einhaltung

Der Nachweis der Einhaltung der flächenbezogenen Kriterien kann vielfältige Formen annehmen und Luftbildaufnahmen, Satellitenbilder, Landkarten, Katatstereinträge/Datenbanken (62) und die Inspizierung der Standorte einschließen.

Der Nachweis kann „positiv“ oder „negativ“ sein.

So könnte die Einhaltung des Kriteriums „Primärwald“ wie folgt nachgewiesen werden:

durch eine Luftbildaufnahme der Flächen, die zeigt, dass auf ihnen Zuckerrohr angebaut wird (positiv), oder

durch eine Karte aller Primärwälder in der Region, die zeigt, dass die Flächen nicht zu diesen gehören (negativ).

Die Kriterien beziehen sich auf den Status der Flächen im Januar 2008. Allerdings wird die Verwendung früherer Nachweise nicht ausgeschlossen. Beispiel: Wenn nachgewiesen wird, dass Flächen kurz vor 2008, z. B. im Jahr 2005, Kulturflächen waren, könnte dies als Beleg für die Einhaltung einiger oder aller die Flächen betreffenden Kriterien ausreichen.

Die Kommission beabsichtigt, Orientierungshilfen für die Wirtschaftsteilnehmer zur Ermittlung der betroffenen Flächenkategorien auf ihrer Transparenzplattform zu veröffentlichen.

5.   BERECHNUNGSREGELN FÜR BIOKRAFTSTOFFE

5.1   Anrechnung von Kraftstoffen, die teilweise aus erneuerbaren Energiequellen hergestellt werden

Bestimmte Kraftstoffe bestehen nur zum Teil aus regenerativen Stoffen. Für einige von ihnen, etwa für ETBE, ist in Anhang III der Richtlinie angegeben, welcher Prozentsatz des Kraftstoffs für die Zielanrechnung als aus erneuerbaren Quellen stammend betrachtet wird (63). Für Kraftstoffe, die nicht in Anhang III aufgeführt sind, einschließlich Kraftstoffen, die in flexiblen Prozessen hergestellt werden, die nicht immer zu Lieferungen mit der gleichen Mischung von Ausgangsstoffen führen, kann in geeigneter Weise analog wie bei der Regel für Strom verfahren werden, der in Hybridanlagen erzeugt wird: „… der Anteil der einzelnen Energiequellen wird auf der Grundlage ihres Energiegehalts berechnet“ (64).

Für die Einhaltung des Nachhaltigkeitskriteriums der Treibhausgaseinsparung muss der auf Biomasse zurückgehende Anteil der Kraftstoffe, auf die im vorstehenden Absatz Bezug genommen wird, den jeweiligen Wert erfüllen. Für bestimmte Kraftstoffe, etwa für ETBE, sind in der Richtlinie Standardwerte festgelegt.

Die in Anhang III der Richtlinie angegebenen Prozentsätze gelten auch, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob Kraftstoffe, die Biokraftstoffe enthalten, an den Verkaufsstellen besonders gekennzeichnet werden müssen (65). Für Ottokraftstoffe mit einem 20 %-igen ETBE-Anteil wäre keine besondere Kennzeichnung erforderlich, da weniger als 10 % aus erneuerbaren Quellen stammen.

5.2   Biokraftstoffe, die doppelt zählen

Bestimmte Biokraftstoffe zählen doppelt, weil sie nachweislich das 10 %-Ziel für den Anteil erneuerbarer Energie für alle Verkehrsträger im Jahr 2020 erreichen und die nationalen Verpflichtungen zur Nutzung erneuerbarer Energie erfüllen (66). Alle anderen Biokraftstoffe müssen einfach gezählt werden. Werden Biokraftstoffe nur teilweise aus Stoffen hergestellt, die doppelt zählen, gilt die Doppelzählung nur für diesen Teil des Biokraftstoffs (67).

Zu den Biokraftstoffen, die doppelt zählen, gehören Biokraftstoffe aus Abfällen und Reststoffen/Rückständen.

Die Richtlinie enthält keine Begriffsbestimmungen für „Abfälle“ und „Reststoffe“/„Rückstände“. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Begriffe entsprechend den Zielen der Richtlinie ausgelegt werden sollten:

für die Doppelzählung: Diversifizierung der Rohstoffe (68)

für die Treibhausgas-Methode: Nebenerzeugnissen, die nicht Produktionsziel waren (z. B. Stroh im Fall der Weizenerzeugung), werden keine Emissionen zugewiesen (69).

In diesem Kontext sind unter dem Begriff „Abfälle“ alle Stoffe oder Gegenstände zu verstehen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (70). Rohstoffe, die absichtlich verändert wurden (z. B. durch die Hinzufügung von Abfallstoffen zu Stoffen, die keine Abfälle waren), um als Abfälle zählen zu können, sollten nicht für eine Doppelzählung in Frage kommen.

In diesem Kontext können Reststoffe/Rückstände Folgendes umfassen:

Reststoffe der Landwirtschaft, der Aquakultur, der Fischerei und der Forstwirtschaft und

Verarbeitungsrückstände.

Ein Verarbeitungsrückstand ist ein Stoff, der nicht das Endprodukt/eines der Endprodukte ist, das in einem Produktionsprozess unmittelbar erzeugt werden soll. Er ist nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um ihn zu erzeugen.

Beispiele für Rückstände sind u. a. Rohglycerin, Tallölpech und Naturdünger.


(1)  Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG.

(2)  Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EWG. Geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG.

(3)  Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a. Aus der Bedeutung des Begriffs „Endverbrauch von Energie“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 ergibt sich, dass dies Biokraftstoffe, die im grenzüberschreitenden Luftverkehr verwendet werden (wenn sie in einem Mitgliedstaat verkauft werden), jedoch nicht Biokraftstoffe, die im internationalen Seeverkehr eingesetzt werden, beinhaltet.

(4)  Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b. Gemäß Definition in Artikel 2 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie.

(5)  Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c. Üblicherweise im Rahmen einer nationalen Förderregelung.

(6)  Artikel 7a der Richtlinie zur Kraftstoffqualität.

(7)  ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.

(8)  Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009.

(9)  ABl. L 151 vom 17.6.2010, S. 19.

(10)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(11)  Online-Adresse: http://ec.europa.eu/energy/renewables/transparency_platform/transparency_platform_en.htm

(12)  Soweit Dokumente für die Richtlinie zur Kraftstoffqualität relevant sind, beabsichtigt die Kommission, sie ebenfalls auf der Website zu dieser Richtlinie zu veröffentlichen.

(13)  Artikel 17 Absatz 2.

(14)  Artikel 17 Absatz 3.

(15)  Artikel 17 Absätze 4 und 5.

(16)  Artikel 17 Absatz 6.

(17)  Artikel 18 Absatz 1.

(18)  Artikel 18 Absatz 3.

(19)  Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2; Artikel 18 Absatz 7.

(20)  Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 1; Artikel 18 Absatz 7.

(21)  Vgl. Richtlinie 2008/118/EG und Richtlinie 2003/96/EG.

(22)  Die einzige Ausnahme könnten die aus dem Vertrieb des Kraftstoffs resultierenden Treibhausgasemissionen sein (falls diese für die Berechnung eines tatsächlichen Werts benötigt werden). Hierfür wäre die Verwendung eines Standardkoeffizienten angebracht.

(23)  Artikel 18 Absatz 3.

(24)  Artikel 18 Absatz 1.

(25)  Ein wichtiger Unterschied ist der, dass eine freiwillige Regelung generell gewährleisten sollte, dass die Wirtschaftsteilnehmer eine Prüfung durchlaufen, bevor ihnen eine Teilnahme an der Regelung gestattet wird. Eine solche Anforderung ist bei nationalen Systemen nicht nötig, in denen es angebracht sein könnte, von Wirtschaftsteilnehmern geltend gemachte Ad-hoc-Ansprüche vorzusehen.

(26)  Artikel 17 Absatz 6.

(27)  Vgl. Artikel 18 Absatz 1.

(28)  Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

(29)  Artikel 2.

(30)  Z.B. in den Anhängen III und V.

(31)  Vgl. Artikel 17 Absatz 1.

(32)  Für die in Abschnitt 1 aufgeführten Zwecke 5) und 6) ist diese Frage nicht relevant.

(33)  Artikel 17 Absatz 8.

(34)  Vgl. Erwägungsgründe 89 und 95 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen.

(35)  Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie zur Kraftstoffqualität.

(36)  Artikel 18 Absatz 3.

(37)  Artikel 17 Absatz 2.

(38)  Artikel 17 Absatz 2 letzter Unterabsatz.

(39)  Anhang V.

(40)  Hinweis: Bei der Berechnung der (disaggregierten) Standardwerte wurde die Allokation von Emissionen zu Nebenerzeugnissen berücksichtigt.

(41)  Anhang V.

(42)  Vgl. Artikel 22 Absatz 2.

(43)  Wichtiger Hinweis: Die Zahlen für die Treibhausgaseinsparungen werden auf den nächsten Prozentpunkt auf- bzw. abgerundet.

(44)  Vgl. Anhang V Teil C Punkt 6.

(45)  Vgl. Artikel 19 Absätze 2 und 3.

(46)  Vgl. Artikel 18 Absatz 4.

(47)  Artikel 17 Absatz 3.

(48)  Artikel 17 Absätze 4 und 5.

(49)  Artikel 17 Absatz 3.

(50)  Die Unterlagen für die öffentliche Konsultation können abgerufen werden unter: http://ec.europa.eu/energy/renewables/consultations/2010_02_08_biodiverse_grassland_en.htm

(51)  Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b; gilt sowohl für Ziffer i als auch für Ziffer ii.

(52)  Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii.

(53)  Artikel 17 Absätze 4 und 5.

(54)  Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a.

(55)  Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b.

(56)  Vgl. Anhang II dieser Mitteilung.

(57)  In diesem Zusammenhang bezieht sich der Begriff „landwirtschaftlich genutzte Flächen“ auf Baumbestände in landwirtschaftlichen Produktionssystemen wie Obstbaumplantagen, Ölpalmenplantagen und Agrarforstsystemen, bei denen Pflanzen unter einer Beschirmung angebaut werden.

(58)  Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe c.

(59)  Anhang V Teil C.

(60)  Artikel 17 Absatz 5.

(61)  Vgl. Artikel 2.

(62)  Z. B. das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) für die Gemeinsame Agrarpolitik der EU.

(63)  Artikel 5 Absatz 5.

(64)  Artikel 5 Absatz 3.

(65)  Artikel 21 Absatz 1.

(66)  Artikel 21 Absatz 2.

(67)  Bei diesem Teil handelt es sich um den physischen Anteil (für diese Bestimmung gilt das „Massenbilanzsystem“ für die Nachhaltigkeitskriterien nicht).

(68)  Vgl. Erwägungsgrund 89 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie.

(69)  Vgl. Anhang V Teil C Punkt 18.

(70)  Einschließlich Stoffen, die aus Gesundheits- oder Sicherheitsgründen vom Markt genommen werden müssen.


ANHANG I

Methoden zur Berechnung des Beitrags zum Treibhauseffekt

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ANHANG II

Methode zur Berechnung des Beitrags zum Treibhauseffekt: weitere Elemente

Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken (Anhang V Teil C Punkt 1)

„Verbesserte landwirtschaftliche Bewirtschaftungspraktiken“ könnten z.B. folgende Praktiken beinhalten:

Umstellung auf eine reduzierte Bodenbearbeitung oder eine Nullbodenbearbeitung,

verbesserte Fruchtfolgen und/oder Deckpflanzen, einschließlich Bewirtschaftung der Ernterückstände,

verbesserte Düngemittel- oder Naturdüngerwirtschaft,

Einsatz von Bodenverbesserern (z.B. Kompost).

Aus solchen Verbesserungen resultierende Emissionseinsparungen können berücksichtigt werden, wenn für den Zeitraum, in dem die betroffenen Rohstoffe angebaut wurden, nachgewiesen wird, dass der Kohlenstoffbestand im Boden zugenommen hat, oder wenn zuverlässige und überprüfbare Nachweise dafür vorgelegt werden, dass nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass er zugenommen hat (1).

Die Emissionseinsparungen in g CO2eq/MJ können durch die Verwendung einer Formel wie jener unter Punkt 7 der Methode berechnet werden, wobei der Divisor „20“ durch den Zeitraum (in Jahren) des Anbaus der betreffenden Kulturen ersetzt wird.

Anbau (Punkt 6)

Zu den Inputs/Variablen, die sich auf die Emissionen aus dem Anbau auswirken, gehören in der Regel Saatgut, Kraftstoff, Düngemittel, Pestizide, Ertrag und N2O-Emissionen aus dem Boden. Die kurzzeitige Aufnahme von Kohlendioxid in den Pflanzen im Rahmen des Kohlenstoffkreislaufs wird hier nicht berücksichtigt. Um dies auszugleichen, werden die Emissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs unter Punkt 13 nicht berücksichtigt.

Alternativ zu den tatsächlichen Werten lässt die Methodik für den „Anbau“ die Verwendung von Durchschnittswerten für geografische Gebiete zu, die kleiner sind als diejenigen, die bei der Berechnung der Standardwerte herangezogen wurden. Die Standardwerte wurden (mit einer Ausnahme) auf weltweiter Ebene berechnet. Allerdings wird ihre Verwendung in der EU durch die Richtlinie eingeschränkt. Die Einschränkungen betreffen die Ebene der NUTS-2-Gebiete (2). Daraus scheint sich zu ergeben, dass innerhalb der EU die Durchschnittswerte für NUTS-2-Regionen oder für eine tiefere Gliederungsebene verwendet werden sollten. Der Logik nach wäre die Verwendung einer vergleichbaren Ebene auch außerhalb der EU angebracht.

N2O-Emissionen (Punkt 6)

Eine geeignete Möglichkeit zur Berücksichtigung der N2O-Emissionen von Böden bietet die IPCC-Methodik mit der Beschreibung sowohl der „direkten“ als auch der „indirekten“ N2O-Emissionen (3). Alle drei IPCC-Ebenen könnten von den Wirtschaftsteilnehmern verwendet werden. Die Ebene 3, die auf detaillierte Messungen und/oder Modellierungen zurückgreift, dürfte für die Berechnung „regionaler“ Anbauwerte (vgl. Abschnitt 3.3 dieser Mitteilung) relevanter sein als für andere Berechnungen tatsächlicher Werte.

Landnutzungsänderungen (Punkte 7 und 10)

Unter Landnutzungsänderungen sollten Wechsel in Bezug auf die Bodenbedeckung zwischen den sechs vom IPCC verwendeten Flächenkategorien (bewaldete Flächen, Grünland, Kulturflächen, Feuchtgebiete, Ansiedlungen und sonstige Flächen) und einer siebten Kategorie — Dauerkulturen, d.h. mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z.B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen) — verstanden werden (4). Dies bedeutet zum Beispiel, dass eine Umwandlung von Grünland in eine Kulturfläche eine Landnutzungsänderung darstellt, während die Umstellung von einer Kultur (z.B. Mais) auf eine andere (z.B. Raps) keine Landnutzungsänderung ist. Zu den Kulturflächen gehören auch Brachen (d.h. Flächen, die vor dem erneuten Anbau ein oder mehrere Jahre lang nicht bewirtschaftet werden). Änderungen der Bewirtschaftung, der Bodenbearbeitung oder der Düngung werden nicht als Landnutzungsänderung betrachtet.

Die Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden (5) enthalten detaillierte Angaben zu der Berechnung. Die Kommission beabsichtigt, auf ihrer Transparenzplattform ein mit Anmerkungen versehenes Beispiel für die Berechnung von Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen zu veröffentlichen.

Emissionsintensität von Netzstrom (Punkt 11)

Die Richtlinie schreibt die Verwendung der durchschnittlichen Emissionsintensität in einer „bestimmten Region“ vor. Im Fall der EU wäre die Verwendung des Durchschnittswerts für die gesamte EU die logischste Wahl. Im Fall von Drittländern, in denen die Netze häufig weniger grenzüberschreitende Verbindungsleitungen aufweisen, könnte der nationale Durchschnittswert die angemessene Wahl darstellen.

Energieallokation (Punkte 17 und 18)

Der untere Heizwert, der bei der Anwendung dieser Regel verwendet wird, sollte der untere Heizwert des gesamten (Neben-)Erzeugnisses sein und nicht nur der untere Heizwert seines Trockenanteils. Allerdings könnte letzterer in vielen Fällen, insbesondere bei nahezu trockenen Erzeugnissen, zu einem Ergebnis führen, das eine adäquate Annäherung darstellt.

Da Wärme keine unteren Heizwert hat, können ihr auf dieser Basis keine Emissionen zugewiesen werden.

Ernterückständen und Verarbeitungsrückständen sollten keine Emissionen zugeteilt werden, da davon ausgegangen wird, dass sie bis zu dem Zeitpunkt ihrer Sammlung keine Emissionen aufweisen (6); ebenso wenig sind Abfällen Emissionen zuzuweisen. Weitere Einzelheiten zu Abfällen und Reststoffen/Rückständen sind Abschnitt 5.2 zu entnehmen.

Die Allokation sollte unmittelbar nach der bei einem Verfahrensschritt erfolgenden Herstellung eines Nebenerzeugnisses (eines Stoffes, der in der Regel lagerfähig oder handelbar ist) und eines Biokraftstoffs/flüssigen Biobrennstoffs/Zwischenerzeugnisses vorgenommen werden. Dabei kann es sich um einen Verfahrensschritt innerhalb einer Anlage handeln, nach dem eine weitere „nachgelagerte“ Verarbeitung eines der Erzeugnisse stattfindet. Ist jedoch die nachgelagerte Verarbeitung der betreffenden (Neben-)Erzeugnisse (durch stoffliche oder energetische Rückkopplungsschleifen) mit einem vorgelagerten Teil der Verarbeitung verbunden, wird das System als „Raffinerie“ (7) betrachtet und erfolgt die Allokation dort, wo die einzelnen Erzeugnisse keine weitere nachgelagerte Verarbeitung erfahren, die durch stoffliche oder energetische Rückkopplungsschleifen mit einem vorgelagerten Teil der Verarbeitung verbunden ist.

Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) (Punkt 16)

Die allgemeine Allokationsregel unter Punkt 17 gilt nicht für Strom aus der KWK, wenn die KWK betrieben wird mit 1) fossilen Brennstoffen, 2) Bioenergie, sofern diese kein Nebenerzeugnis des gleichen Verfahrens ist, oder 3) Ernterückständen, selbst wenn diese ein Nebenerzeugnis des gleichen Verfahrens sind. Stattdessen findet die Regel unter Punkt 16 wie folgt Anwendung:

a)

Liefert die KWK nicht nur Wärme für das Verfahren zur Herstellung von Biokraftstoffen/flüssigen Biobrennstoffen, sondern auch für andere Zwecke, sollte die Größe der KWK-Anlage (für die Berechnung) fiktiv auf die Größe reduziert werden, die erforderlich ist, um nur die Wärme zu liefern, die für das Verfahren zur Herstellung der Biokraftstoffe/flüssigen Biobrennstoffe erforderlich ist. Der Primärstromoutput der KWK sollte fiktiv anteilsmäßig reduziert werden.

b)

Der nach dieser fiktiven Anpassung und nach der Deckung eines tatsächlichen internen Strombedarfs verbleibenden Strommenge sollte eine Treibhausgasgutschrift zugewiesen werden, die von den Emissionen bei der Verarbeitung abgezogen werden sollte.

c)

Diese gutgeschriebene Menge entspricht den Lebenszyklusemissionen, die der Erzeugung einer gleichen Menge an Strom aus dem gleichen Brennstofftyp in einem Kraftwerk zuzuschreiben sind.

Fossile Vergleichsgröße (Punkt 19)

Die zurzeit für Biokraftstoffe zu verwendende fossile Vergleichsgröße ist 83,8 g CO2eq/MJ. Dieser Wert wird durch den „letzten tatsächlichen Durchschnitt der Emissionen aus dem fossilen Otto- und Dieselkraftstoffverbrauch in der Gemeinschaft“ ersetzt, sobald diese Angabe aus den im Rahmen der Richtlinie zur Kraftstoffqualität vorgelegten Berichten vorliegt (8).

Diese Berichterstattung muss jährlich erfolgen; sie beginnt mit der Berichterstattung für 2011. Falls seine Berechnung möglich ist, wird die Kommission den neuen Wert für die fossile Vergleichsgröße auf ihrer Transparenzplattform zusammen mit dem Datum, ab dem die Zahl als „vorliegend“ betrachtet werden kann und verwendet werden muss, veröffentlichen. Die Kommission wird die letzte diesbezügliche Aktualisierung bei ihrer nächsten Änderung der typischen Werte und der Standardwerte in der Richtlinie berücksichtigen.


(1)  Messungen des Kohlenstoffbestands im Boden können einen solchen Nachweis darstellen, z.B. in Form einer ersten Messung vor dem Anbau und späterer Messungen in regelmäßigen Abständen von einigen Jahren. In einem solchen Fall würde der Anstieg des Kohlenstoffbestands im Boden vor dem Vorliegen der zweiten Messung ausgehend von einer relevanten wissenschaftlichen Grundlage geschätzt werden. Ab der zweiten Messung wären die Messungen die Basis für die Feststellung eines Anstiegs des Kohlenstoffbestands im Boden und seiner Größenordnung.

(2)  Artikel 19 Absätze 2 und 3. Diese Regionen sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 aufgeführt. Interaktive Karten der Regionen können abgerufen werden unter: http://ec.europa.eu/eurostat/ramon/nuts/home_regions_en.html

(3)  Vgl. IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare 2006, Band 4, Kapitel 11: http://www.ipcc-nggip.iges.or.jp/public/2006gl/pdf/4_Volume4/V4_11_Ch11_N2O&CO2.pdf

(4)  Da diese Flächen Merkmale sowohl von Kulturflächen als auch von bewaldeten Flächen aufweisen.

(5)  ABl. L 151 vom 17.6.2010, S. 19.

(6)  Desgleichen gilt bei einer Verwendung dieser Stoffe als Rohstoffe, dass sie zum Zeitpunkt der Sammlung mit null Emissionen beginnen.

(7)  Vgl. Anhang V Teil C Punkt 18 letzter Unterabsatz.

(8)  Gemäß Artikel 7a der Richtlinie zur Kraftstoffqualität müssen die von den Mitgliedstaaten benannten Anbieter von Kraftstoffen/Energieträgern den benannten Behörden über Folgendes Bericht erstatten: 1) die Gesamtmenge jedes Typs von geliefertem Kraftstoff/Energieträger unter Angabe des Erwerbsortes und des Ursprungs und 2) der Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit.


19.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/17


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5866 — Sun Capital/Beauty Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 160/03

Am 15. Juni 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5866 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/18


Euro-Wechselkurs (1)

18. Juni 2010

2010/C 160/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2372

JPY

Japanischer Yen

112,12

DKK

Dänische Krone

7,4398

GBP

Pfund Sterling

0,83570

SEK

Schwedische Krone

9,5599

CHF

Schweizer Franken

1,3745

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,8615

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,733

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

280,05

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7076

PLN

Polnischer Zloty

4,0675

RON

Rumänischer Leu

4,2400

TRY

Türkische Lira

1,9290

AUD

Australischer Dollar

1,4249

CAD

Kanadischer Dollar

1,2723

HKD

Hongkong-Dollar

9,6309

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7588

SGD

Singapur-Dollar

1,7170

KRW

Südkoreanischer Won

1 490,51

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,3263

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,4454

HRK

Kroatische Kuna

7,2010

IDR

Indonesische Rupiah

11 328,86

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0221

PHP

Philippinischer Peso

56,783

RUB

Russischer Rubel

38,3840

THB

Thailändischer Baht

40,091

BRL

Brasilianischer Real

2,2000

MXN

Mexikanischer Peso

15,5454

INR

Indische Rupie

57,1220


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

19.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/19


Entscheidung bezüglich der Sanierungsmaßnahme für das Unternehmen ARFIN Compagnia di Assicurazioni e Riassicurazioni SpA

(Bekanntmachung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)

2010/C 160/05

Versicherungsunternehmen

ARFIN Compagnia di Assicurazioni e Riassicurazioni SpA.

Viale Nazario Sauro 14

20124 Milano MI

ITALIA

Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung

Provvedimento ISVAP n. 2795 del 14 aprile 2010 — Nomina del Commissario per la gestione provvisoria ai sensi dell’articolo 230 del D.Lgs. 209/2005 (Anordnung Nr. 2795 der italienischen Aufsichtsbehörde für Privatversicherungen ISVAP vom 14.4.2010 — Bestellung des vorläufigen Verwalters gemäß Artikel 230 des gesetzvertretenden Dekrets Nr. 209/2005)

Zuständige Behörde

ISVAP

Via del Quirinale 21

00187 Roma RM

ITALIA

Aufsichtsbehörde

ISVAP

Via del Quirinale 21

00187 Roma RM

ITALIA

Bestellter Verwalter

Dott. Angelo Cremonese

Viale Nazario Sauro 14

20124 Milano MI

ITALIA

Maßgebliches Recht

Italien:

Artikel 230 des gesetzvertretenden Dekrets Nr. 209/2005

Durch die ISVAP-Anordnung Nr. 2795 vom 14. April 2010 wurde Dott. Angelo Cremonese gemäß Artikel 230 des gesetzvertretenden Dekrets Nr. 209 vom 7. September 2005 für die Dauer von höchstens zwei (2) Monaten ab Erlass dieser Anordnung zum mit der vorläufigen Geschäftsführung der ARFIN Compagnia di Assicurazioni e Riassicurazioni SpA mit Sitz in Milano, Viale Nazario Sauro 14, beauftragten Verwalter bestellt. Die Befugnisse der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens werden daher ausgesetzt.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

19.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/20


Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China

2010/C 160/06

Der Kommission liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt sind und dadurch dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung verursachen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 7. Mai 2010 vom Europäischen Verband der Keramikfliesenhersteller (European Ceramic Tile Manufacturers′ Federation — CET) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 30 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von Keramikfliesen entfällt.

2.   Untersuchte Ware

Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um glasierte und unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte und unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage („untersuchte Ware“).

3.   Dumpingbehauptung  (2)

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes 6907 10 00, 6907 90 10, 6907 90 91, 6907 90 93, 6907 90 99, 6908 10 10, 6908 10 90, 6908 90 11, 6908 90 21, 6908 90 29, 6908 90 31, 6908 90 51, 6908 90 91, 6908 90 93, 6908 90 99 eingereiht wird. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

Da die Volksrepublik China nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelte der Antragsteller den Normalwert der Einfuhren aus der Volksrepublik China auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft, nämlich den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit den Preisen der untersuchten Ware (Stufe ab Werk) bei der Ausfuhr in die Union.

Aus diesem Vergleich ergeben sich für das betroffene Ausfuhrland erhebliche Dumpingspannen.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Mengen und die Preise der eingeführten untersuchten Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise für die Einleitung eines Verfahrens vorliegen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die untersuchte Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch dieses Dumping geschädigt wurde. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

5.1    Verfahren zur Dumpingermittlung

Die ausführenden Hersteller (3) der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land werden aufgefordert, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

5.1.1.1   Länder, bei denen gegebenenfalls mit einer Stichprobe gearbeitet wird, d.h. Länder mit einer Vielzahl ausführender Hersteller

a)   Stichprobenverfahren

Da in dem betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 (Untersuchungszeitraum oder „UZ“) mit dem Verkauf der untersuchten Ware zur Ausfuhr in die Union erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in m2), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten (4) und als Gesamtwert,

Umsatz (in Landeswährung), der im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 mit dem Verkauf der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in m2),

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (5), die an der Herstellung und/oder dem Verkauf (zur Ausfuhr und/oder im Inland) der untersuchten Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Die ausführenden Hersteller sollten für den Fall, dass sie nicht in die Stichprobe einbezogen werden, außerdem angeben, ob sie einen Fragebogen und andere Antragsformulare erhalten möchten, um eine unternehmensspezifische Dumpingspanne nach dem folgenden Buchstaben b zu beantragen.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung seiner Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nichtmitarbeitende ausführende Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit allen ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des Ausfuhrlandes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission — gegebenenfalls über die Behörden des Ausfuhrlandes — darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen werden, innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt hatten, jedoch hierfür nicht ausgewählt wurden, gelten als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des folgenden Buchstabens b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird, nicht übersteigen.

b)   Individuelle Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission die jeweilige unternehmensspezifische Dumpingpanne („individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, müssen einen Fragebogen und andere Antragsformulare entsprechend dem vorstehenden Buchstaben a anfordern und diese ordnungsgemäß ausgefüllt innerhalb der nachstehend genannten Frist zurücksenden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, muss der ausgefüllte Fragebogen innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe vorgelegt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission für ausführende Hersteller aus einem Land ohne Marktwirtschaft individuelle Dumpingspannen nur dann ermitteln kann, wenn diese erwiesenermaßen die Kriterien für die Gewährung einer Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder zumindest einer individuellen Behandlung („IB“) entsprechend Abschnitt 5.1.2.2 erfüllen.

Allerdings sollten sich die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keine individuelle Dumpingspanne zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und die fristgerechte Durchführung der Untersuchung verhindern würde.

5.1.2   Verfahren für ausführende Hersteller in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft

5.1.2.1   Wahl eines Marktwirtschaftslandes

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 5.1.2.2 ist nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung bei Einfuhren aus der Volksrepublik China der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu bestimmen. Die Kommission wählt hierfür ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft aus. Die Wahl der Kommission fiel vorläufig auf die Vereinigten Staaten von Amerika. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

5.1.2.2   Behandlung von ausführenden Herstellern in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft

Nach Artikel 2 Abschnitt 7 Buchstabe b der Grundverordnung können einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land, die der Ansicht sind, dass für sie bei Herstellung und Verkauf der untersuchten Ware überwiegend marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB-Antrag“) stellen. Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) wird gewährt, wenn die Bewertung des MWB-Antrags ergibt, dass die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung (6) erfüllt sind. Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wird, berechnet sich soweit möglich und unbeschadet des Rückgriffs auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, indem ihr eigener Normalwert und ihre eigenen Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen werden.

Einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land können zusätzlich oder alternativ dazu eine individuelle Behandlung („IB“) beantragen. Um eine IB zu erhalten, müssen ausführende Hersteller nachweisen, dass sie die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen (7). Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wird, berechnet sich auf der Grundlage ihrer eigenen Ausfuhrpreise. Der Normalwert für ausführende Hersteller, denen eine IB gewährt wird, beruht auf den Werten, die für das Drittland mit Marktwirtschaft, das wie vorstehend erläutert ausgewählt wurde, ermittelt werden.

a)   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

Die Kommission wird an die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, an die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen wollen, an die ihr bekannten Verbände von ausführenden Herstellern sowie an die Behörden des betroffenen Landes MWB-Antragsformulare versenden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragen, innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe oder des Beschlusses, keine Stichprobe zu bilden, ein ausgefülltes MWB-Antragsformular übermitteln.

b)   Individuelle Behandlung (IB)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen ausführende Hersteller in dem betroffenen Land, die in die Stichprobe einbezogen wurden, und die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, zur Beantragung einer IB innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe das MWB-Antragsformular übermitteln, in dem die Abschnitte, die für die IB relevant sind, ordnungsgemäß ausgefüllt sind.

5.1.3   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (8)  (9)

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

Gesamtumsatz im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010,

Menge (in m2) und Wert (in Euro) der Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (10), die an Herstellung und/oder Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung seiner Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nichtmitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den unabhängigen Einführern benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von der Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Verbänden von Einführern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und zu den Tätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware und zu den Weiterverkäufen der untersuchten Ware.

5.2    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung

Der Begriff „Schädigung“ bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass der Aufbau eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird. Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung des Volumens der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Unionsmarkt und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird, sind die Unionshersteller der untersuchten Ware aufgefordert, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.2.1   Untersuchung der Unionshersteller

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen sein dürfte, und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

Wert (in Euro) der Verkäufe der untersuchten Ware auf dem Unionsmarkt im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010,

Menge (in m2) der Verkäufe der untersuchten Ware auf dem Unionsmarkt im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010,

Produktionsmenge (in m2) der untersuchten Ware im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010,

gegebenenfalls Menge (in m2) der im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 in die Union eingeführten untersuchten Ware, die in dem betroffenen Land hergestellt wurde,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (11), die an Herstellung und/oder Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind, unabhängig davon, ob diese Ware in der Union oder in dem betroffenen Land hergestellt wurde,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Angaben, die den für handelspolitische Schutzinstrumente zuständigen Dienststellen der Kommission bereits vorliegen, müssen nicht erneut übermittelt werden. Mit der Kontaktaufnahme und der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung seiner Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nichtmitarbeitende Unionshersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Die Kommission wird ferner mit den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Unionsherstellern benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Unionshersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle bekannten Unionshersteller und Verbände von Unionsherstellern werden von der Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zu der Struktur, zur finanziellen Lage und zu den Tätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der untersuchten Ware.

5.3    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Zulieferer und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist belegen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihren Tätigkeiten und der untersuchten Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die innerhalb der vorstehend genannten Frist mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihr innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben dazu vorlegen, ob die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Diese Angaben können entweder mittels Beantwortung eines von der Kommission erstellten Fragebogens oder in einem frei gewählten Format gemacht werden, wobei idealerweise die Punkte aus diesem Fragebogen aufgegriffen werden sollten. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4    Andere schriftliche Stellungnahmen

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind diese Informationen und sachdienlichen Nachweise der Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorzulegen.

5.5    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung befassten Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung befassten Dienststellen der Kommission beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung die Anfangsphase der Untersuchung, so ist der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzureichen. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6    Schriftliche Stellungnahmen, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Beiträge der interessierten Parteien, einschließlich der Informationen, die zur Auswahl der Stichprobe übermittelt werden, der ausgefüllten MWB-Antragsformulare sowie der ausgefüllten Fragebogen und ihrer aktualisierten Fassungen, sind schriftlich sowohl auf Papier als auch elektronisch zu übermitteln und müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse sowie die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge aus technischen Gründen nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission hierüber unverzüglich informieren.

Alle schriftlichen Beiträge, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, ausgefüllten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (12) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt. Diese Zusammenfassungen sollen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22979805

E-Mail: trade-ad-ceramic-tiles-china@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn eine interessierte Partei den Zugang zu den benötigten Informationen verweigert oder sie nicht fristgerecht übermittelt oder die Untersuchung erheblich behindert, können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die sonstigen verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung befassten Dienststellen der Kommission. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zur Akte, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Rechte auf Interessenverteidigung umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung die Anfangsphase der Untersuchung, so ist der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzureichen. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.

Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel: (http://ec.europa.eu/trade/issues/respectrules/ho/index_en.htm).

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (13) verarbeitet.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Dumping bezeichnet den Verkauf einer Ware zur Ausfuhr („betroffene Ware“) zu einem Preis unterhalb ihres „Normalwertes“. Als Normalwert gilt in der Regel ein vergleichbarer Preis für eine „gleichartige“ Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes. Unter einer „gleichartigen Ware“ wird eine Ware verstanden, die der betroffenen Ware in jeder Hinsicht gleicht oder, falls eine solche Ware nicht existiert, eine Ware, die der betroffenen Ware sehr ähnlich ist.

(3)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen in dem betroffenen Land, das die untersuchte Ware herstellt und in den EU-Markt ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über seine verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt sind. Nichtherstellende Ausführer haben im Regelfall keinen Anspruch auf einen unternehmensspezifischen Zollsatz.

(4)  Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.

(5)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(6)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten; ii) die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird; iii) es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems; iv) die Eigentums- und Insolvenzvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit und v) die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(7)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen; ii) die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt; iii) die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig; iv) Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen; und v) der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(8)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 zum Fragebogen für diese ausführenden Hersteller ausfüllen. Siehe Fußnote 5 zur Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

(9)  Die von den unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Ermittlung von Dumping herangezogen werden.

(10)  Siehe Fußnote 5.

(11)  Siehe Fußnote 5.

(12)  Solche Dokumente werden nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt. Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(13)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

19.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/27


Mitteilung an die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 532/2010 der Kommission in die Liste nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran aufgenommen wurden

2010/C 160/07

1.

Im Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP (1) ist neben anderen Maßnahmen vorgesehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Anhang der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen aufgeführt sind, sowie der weiteren Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder von dessen zuständigem Ausschuss nach Nummer 12 der Resolution 1737 (2006) und Nummer 7 der Resolution 1803 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannt werden, einzufrieren sind.

2.

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 9. Juni 2010 beschlossen, eine natürliche Person und 40 juristische Personen, Organisationen bzw. Einrichtungen nach diesen Nummern zu benennen. Die betroffenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können bei den Vereinten Nationen jederzeit unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie zu benennen, überprüft wird. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

United Nations — Focal point for delisting

Security Council Subsidiary Organs Branch

Room S-3055 E

New York, NY 10017

UNITED STATES OF AMERICA

Informationen hierzu finden Sie im Internet unter der Adresse http://www.un.org/sc/committees/dfp.shtml

3.

Im Anschluss an die unter Nummer 2 genannten Beschlüsse der Vereinten Nationen hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 532/2010 (2) erlassen, mit der Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran (3) geändert wird.

Daher finden die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 auf die betroffenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen Anwendung:

a)

das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und die Vorschrift, dass ihnen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen dürfen (Artikel 7 Absätze 1 und 3),

und

b)

das Verbot, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

4.

Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Anschluss an die Beschlüsse der Vereinten Nationen vom 9. Juni 2010 mit der Verordnung (EU) Nr. 532/2010 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates aufgenommen wurden, können der Kommission ihren Standpunkt zu der Aufnahme in die Liste mitteilen. Die Mitteilung ist an folgende Anschrift zu senden:

Europäische Kommission

‘Restrictive measures’

Rue de la Loi/Wetstraat 200

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

5.

Die betroffenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung (EU) Nr. 532/2010 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.

6.

Die personenbezogenen Daten der mit der Verordnung (EU) Nr. 532/2010 in die Liste aufgenommenen natürlichen Personen werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) behandelt. Etwaige Anträge, z. B. auf Erteilung weiterer Informationen oder zur Ausübung der in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Rechte, sind an die unter Nummer 4 genannte Anschrift der Kommission zu senden.

7.

Die in Anhang IV aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den auf den Websites in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 angegebenen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen eine Genehmigung für die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 10 der Verordnung oder eine Genehmigung nach Artikel 8 oder 9 der Verordnung erteilt wird.


(1)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49.

(2)  ABl. L 154 vom 18.6.2010, S. 5.

(3)  ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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