Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C:2009:248:FULL

    Amtsblatt der Europäischen Union, C 248, 16. Oktober 2009


    Display all documents published in this Official Journal
     

    ISSN 1725-2407

    doi:10.3000/17252407.C_2009.248.deu

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    C 248

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Mitteilungen und Bekanntmachungen

    52. Jahrgang
    16. Oktober 2009


    Informationsnummer

    Inhalt

    Seite

     

    IV   Informationen

     

    INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

     

    Kommission

    2009/C 248/01

    Euro-Wechselkurs

    1

    2009/C 248/02

    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, Sitzung vom 26. Juni 2009, zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/39.401 — E.ON/GDF (1) — Berichterstatter: Dänemark

    2

    2009/C 248/03

    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, Sitzung vom 3. Juli 2009, zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/39.401 — E.ON/GDF (2) — Berichterstatter: Dänemark

    3

    2009/C 248/04

    Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/39.401 — E.ON/GDF

    4

    2009/C 248/05

    Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/39.401 — E.ON/GDF) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5355 endg.)

    5

     

    V   Bekanntmachungen

     

    VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

     

    Kommission

    2009/C 248/06

    Staatliche Beihilfe — Deutschland — Staatliche Beihilfe C 17/09 (ex N 265/09) — Rekapitalisierung und Eigenkapitalentlastung für die LBBW — Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ( 1 )

    7

     

    SONSTIGE RECHTSAKTE

     

    Kommission

    2009/C 248/07

    Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    22

    2009/C 248/08

    Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    26

     

    2009/C 248/09

    Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

    s3

     


     

    (1)   Text von Bedeutung für den EWR

    DE

     


    IV Informationen

    INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

    Kommission

    16.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 248/1


    Euro-Wechselkurs (1)

    15. Oktober 2009

    2009/C 248/01

    1 Euro =


     

    Währung

    Kurs

    USD

    US-Dollar

    1,4864

    JPY

    Japanischer Yen

    134,07

    DKK

    Dänische Krone

    7,4439

    GBP

    Pfund Sterling

    0,91470

    SEK

    Schwedische Krone

    10,3355

    CHF

    Schweizer Franken

    1,5132

    ISK

    Isländische Krone

     

    NOK

    Norwegische Krone

    8,3350

    BGN

    Bulgarischer Lew

    1,9558

    CZK

    Tschechische Krone

    25,872

    EEK

    Estnische Krone

    15,6466

    HUF

    Ungarischer Forint

    268,00

    LTL

    Litauischer Litas

    3,4528

    LVL

    Lettischer Lat

    0,7088

    PLN

    Polnischer Zloty

    4,2225

    RON

    Rumänischer Leu

    4,2963

    TRY

    Türkische Lira

    2,1520

    AUD

    Australischer Dollar

    1,6214

    CAD

    Kanadischer Dollar

    1,5360

    HKD

    Hongkong-Dollar

    11,5196

    NZD

    Neuseeländischer Dollar

    2,0027

    SGD

    Singapur-Dollar

    2,0698

    KRW

    Südkoreanischer Won

    1 716,27

    ZAR

    Südafrikanischer Rand

    10,8403

    CNY

    Chinesischer Renminbi Yuan

    10,1502

    HRK

    Kroatische Kuna

    7,2550

    IDR

    Indonesische Rupiah

    13 884,77

    MYR

    Malaysischer Ringgit

    4,9921

    PHP

    Philippinischer Peso

    68,850

    RUB

    Russischer Rubel

    43,7510

    THB

    Thailändischer Baht

    49,794

    BRL

    Brasilianischer Real

    2,5450

    MXN

    Mexikanischer Peso

    19,4889

    INR

    Indische Rupie

    68,7980


    (1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


    16.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 248/2


    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, Sitzung vom 26. Juni 2009, zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/39.401 — E.ON/GDF (1)

    Berichterstatter: Dänemark

    2009/C 248/02

    1.

    Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission im Entscheidungsentwurf vorgenommenen Einstufung des Sachverhalts als Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 81 EGV, wie sie dem Beratenden Ausschuss am 12. Juni 2009 übermittelt wurde, zu.

    2.

    Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission in der Beurteilung überein, dass die Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen innerhalb des Zeitraums, in dem sie vorlagen, eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung darstellen.

    3.

    Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass die Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken.

    4.

    Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission in Bezug auf die Dauer der Zuwiderhandlung zu, die sich auf folgende Zeiträume erstreckte:

    I.

    Im Falle sowohl von GDF Suez als auch von E.ON, das gemeinsam mit E.ON Ruhrgas haftet:

    a)

    in Bezug auf Deutschland vom 1. Januar 1980 bis zum 30. September 2005, d. h. 25 Jahre und 9 Monate,

    b)

    in Bezug auf Frankreich vom 10. August 2000 bis zum 30. September 2005, d. h. 5 Jahre, einen Monat und 20 Tage.

    II.

    Im Falle von EON: vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005, d. h. 2 Jahre und 9 Monate.

    5.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Schlussfolgerung der Kommission im Entscheidungsentwurf, dass die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen der Unternehmen geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

    6.

    Der Beratende Ausschuss ist mit dem Entscheidungsentwurf der Kommission hinsichtlich der Adressaten dieser Entscheidung, insbesondere in Bezug auf die Haftungszuordnung an die Rechtsvorgänger, d. h. Unternehmen, die die Kontrolle über die betreffenden Konzerne erwerben oder mit ihnen fusionieren, einverstanden.

    7.

    Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass gegen die Adressaten der Entscheidung eine Geldbuße verhängt werden sollte.

    8.

    Der Beratende Ausschuss fordert die Kommission auf, alle übrigen in der Sitzung angesprochenen Punkte zu berücksichtigen.

    9.

    Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


    16.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 248/3


    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, Sitzung vom 3. Juli 2009, zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/39.401 — E.ON/GDF (2)

    Berichterstatter: Dänemark

    2009/C 248/03

    1.

    Der Beratende Ausschuss stimmt den Ausführungen der Kommission in Bezug auf die Berechung der Umsätze und den Grundbetrag der Geldbußen zu.

    2.

    Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass für die Verhängung der Geldbußen folgende Zeiträume zugrunde gelegt werden sollten:

    a)

    E.ON Ruhrgas: haftet gemeinsam mit E.ON für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005, d. h. 2 Jahre und 9 Monate.

    b)

    E.ON Ruhrgas: für den Zeitraum ab April 1998 (in Bezug auf Deutschland) bzw. ab dem 10. August 2000 (in Bezug auf Frankreich) bis zum 30. September 2005, d. h. 7 Jahre und 5 Monate in Bezug auf Deutschland und 5 Jahre, einen Monat und 20 Tage in Bezug auf Frankreich.

    c)

    GDF Suez: für den Zeitraum ab April 1998 (in Bezug auf Deutschland) bzw. ab dem 10. August 2000 (in Bezug auf Frankreich) bis zum 30. September 2005, d. h. 7 Jahre und 5 Monate in Bezug auf Deutschland und 5 Jahre, einen Monat und 20 Tage in Bezug auf Frankreich.

    3.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Einschätzung der Kommission hinsichtlich der mildernden und erschwerenden Umstände.

    4.

    Der Beratende Ausschuss teilt den Standpunkt der Kommission zur endgültigen Höhe der Geldbußen.

    5.

    Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


    16.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 248/4


    Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/39.401 — E.ON/GDF (1)

    2009/C 248/04

    Der Entwurf der Entscheidung in dieser Sache gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:

    Mitteilung der Beschwerdepunkte und Akteneinsicht

    Am 9. Juni 2008 übermittelte die Kommission den Unternehmen Gaz de France SA („GDF“), E.ON AG und E.ON Ruhrgas AG (zusammen „E.ON“) eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.

    Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ging bei GDF und E.ON am 10. Juni 2008 ein. Beiden Adressaten wurde zunächst eine Frist von sechs Wochen ab dem Tag des Eingangs der Kommissionsakte in Form einer DVD gesetzt, innerhalb deren sie zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte schriftlich Stellung nehmen konnten. Auf begründeten Antrag von E.ON und GDF habe ich die Frist bis zum 29. August 2008 bzw. 8. September 2008 verlängert.

    Zwei Tatbestandsschreiben wurden GDF und E.ON am 27. März 2009 übersandt. Beide Beteiligten beantragten eine Verlängerung der Frist für die Stellungnahme zu diesen Schreiben, die von der Generaldirektion Wettbewerb gewährt wurde. Beide Beteiligten übermittelten ihre Stellungnahme fristgerecht.

    Abgesehen von der Organisation der Akte selbst und den verfügbaren Sprachfassungen haben die Beteiligten mir gegenüber keine Probleme hinsichtlich der Akteneinsicht angesprochen.

    Die mündliche Anhörung

    Alle Verfahrensbeteiligten haben von ihrem Recht Gebrauch gemacht, in einer mündlichen Anhörung gehört zu werden, die am 14. Oktober 2008 stattfand. Auf Antrag von GDF fand die Darlegung seiner Geschäftsstrategie für Deutschland unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Anschließend übermittelte GDF E.ON eine nichtvertrauliche Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung.

    Der Entscheidungsentwurf

    Im Entscheidungsentwurf wird der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhobene Vorwurf dahingehend eingeschränkt, dass GDF und E.ON eine einzige, fortgesetzte Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit den Gaslieferungen über die MEGAL-Pipeline nach Deutschland und Frankreich, und nicht im Zusammenhang mit allen Gasverkäufen auf diesen Märkten begangen haben. Die schriftliche Vereinbarung, die als Grundlage der Zuwiderhandlung angesehen wurde (die Begleitschreiben von 1975), war ausschließlich im Hinblick auf den Bau und den Betrieb der MEGAL-Pipeline getroffen worden. Die beiden anderen Aspekte der Zuwiderhandlung, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte behandelt wurden (nämlich die zwischen 1999 und 2006 abgehaltenen Treffen auf hoher Ebene und die Nichtangriffsstrategien der Beteiligten), sind im Entscheidungsentwurf im Hinblick auf die Klärung der Frage gewürdigt worden, ob sich die Beteiligten viele Jahre später noch an die Begleitschreiben von 1975 gebunden fühlten. Die einzige Zuwiderhandlung beruht damit auf der Rechtswidrigkeit im Jahr 1975 der Begleitschreiben. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich unter anderem zu dieser Struktur des Vorwurfs zu äußern.

    Geldbußen wurden hinsichtlich Deutschlands für den Zeitraum April 1998 bis September 2005 und hinsichtlich Frankreichs für den Zeitraum August 2000 bis September 2005 verhängt.

    Meines Erachtens sind im Entwurf der Entscheidung nur Beschwerdepunkte behandelt, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

    Ich bin daher zu dem Ergebnis gelangt, dass das Recht aller Beteiligten auf Anhörung in dieser Sache gewahrt wurde.

    Brüssel, den 29. Juni 2009

    Karen WILLIAMS


    (1)  Nach Artikel 15 und Artikel 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21).


    16.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 248/5


    Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission

    vom 8. Juli 2009

    in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag

    (Sache COMP/39.401 — E.ON/GDF)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5355 endg.)

    (Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich)

    2009/C 248/05

    Am 8. Juli 2009 nahm die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag an. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie trägt dabei dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung. Eine um vertrauliche Passagen bereinigte Fassung der Entscheidung ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb verfügbar unter:

    http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/

    1.   EINLEITUNG

    (1)

    In der Entscheidung wird festgestellt, dass die E.ON AG („E.ON“), gesamtschuldnerisch haftend mit seiner 100 %igen Tochtergesellschaft E.ON Ruhrgas AG („E.ON Ruhrgas“), und die GDF Suez SA („GDF Suez“) gegen Artikel 81 EG-Vertrag verstoßen haben, indem sie sich an einer Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweisen im Erdgassektor beteiligten. Die Kommission hat gegen diese Unternehmen eine Geldbuße verhängt.

    2.   FALLBESCHREIBUNG

    2.1   Verfahren

    (2)

    Ausgangspunkt dieses Falles waren unangekündigte Nachprüfungen, die am 16. Mai 2006 in den Räumlichkeiten von Ruhrgas und GDF durchgeführt wurden. Am 18. Juli 2007 leitete die Kommission ein Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1/2003 und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 773/2004 (2) ein. Am 9. Juni 2008 übermittelte die Kommission E.ON, E.ON Ruhrgas und GDF eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die Parteien erwiderten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte am 28. August 2008 (E.ON/E.ON Ruhrgas) und 8. September 2008 (GDF Suez). Auf Antrag beider Parteien fand am 14. Oktober 2008 eine mündliche Anhörung statt. Die Kommission übersandte den Parteien außerdem am 27. März 2009 eine Mitteilung der Fakten, auf die die Parteien am 4. und 6. Mai 2009 antworteten. Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 26. Juni 2009 (3) und am 3. Juli 2009 befürwortende Stellungnahmen ab (4). Die Anhörungsbeauftragte erstellte ihren Abschlussbericht am 29 Juni 2009 (5).

    2.2   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

    (3)

    Ruhrgas und GDF beschlossen im Jahr 1975 den gemeinsamen Bau der MEGAL-Pipeline, um russisches Gas nach Deutschland und Frankreich zu transportieren. Dabei trafen sie zwei Zusatzvereinbarungen, die zum einen GDF eine Belieferung von Kunden in Deutschland mit über die MEGAL-Pipeline transportiertem Gas und zum anderen Ruhrgas den Erdgastransport über die Pipeline nach Frankreich untersagten, und vereinbarten so, nicht in den Inlandsmarkt des jeweiligen anderen Unternehmens einzutreten.

    (4)

    Vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der ersten Gasrichtlinie im Jahr 2000 hatte GDF das Monopol auf den Import von Erdgas nach Frankreich. Im Anschluss an die Aufhebung des Importmonopols und während der schrittweisen Liberalisierung der europäischen Erdgasmärkte hielten die Parteien sich weiterhin an die Zusatzvereinbarungen von 1975. E.ON, E.ON Ruhrgas und GDF trafen regelmäßig auf verschiedenen Ebenen zusammen und erörterten die Umsetzung der Vereinbarung in dem neu liberalisierten Markt. Die Kontakte der Parteien nach 1999 bestätigten, dass die Marktaufteilungsvereinbarung nach wie vor Bestand hatte und dass eine einzige fortdauernde Wettbewerbsbeschränkung vorlag, die gegen Artikel 81 verstieß. Obwohl die beteiligten Unternehmen im August 2004 der Form halber eine Vereinbarung unterzeichneten, um zu „bestätigen“, dass die Zusatzvereinbarungen von 1975 gegenstandslos geworden waren, hatte die Marktaufteilungsvereinbarung weiterhin Bestand und entfaltete nach wie vor Wirkung, und zwar ab dem 1. Januar 1980 (auf dem deutschen Markt) bzw. ab dem 10. August 2000 (auf dem französischen Markt) bis mindestens zum 30. September 2005, als die Parteien begannen, Gas aus der Pipeline zu entnehmen sowie Verkäufe auf dem Inlandsmarkt der jeweils anderen Partei zu tätigen, und neue Vereinbarungen über MEGAL trafen.

    2.3   Adressaten

    (5)

    Ruhrgas, die während des Zeitraums der Zuwiderhandlung ihren Namen in E.ON Ruhrgas änderte, ohne jedoch ihre Rechtspersönlichkeit zu ändern, und E.ON, die seit Januar 2003 einen bestimmenden Einfluss auf und eine wirksame Kontrolle über E.ON Ruhrgas hatte, auf der einen Seite sowie GDF, das im Juli 2008 mit Suez zu GDF Suez fusionierte, auf der anderen Seite waren an der in dieser Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt.

    2.4   Abhilfemaßnahmen

    (6)

    Mit der Entscheidung wird von E.ON, E.ON Ruhrgas und GDF verlangt, die Zuwiderhandlung abzustellen, sofern sie dies nicht bereits getan haben, und von der Wiederholung aller Handlungen oder Verhaltensweisen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck beziehungsweise dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben, abzusehen; zudem wird gegen die vorstehend genannten Unternehmen eine Geldbuße verhängt.

    2.4.1   Grundbetrag der Geldbuße

    (7)

    Die Höhe der mit der Entscheidung verhängten Geldbußen wird gemäß den Leitlinien für Geldbußen aus dem Jahr 2006 berechnet. Der Grundbetrag der Geldbuße wird anhand des Umsatzes berechnet, den die einzelnen Unternehmen im letzten vollständigen Geschäftsjahr während des Zeitraums der Zuwiderhandlung mit dem betreffenden Produkt in dem räumlich relevanten Markt erzielt haben. Dieser Betrag wird mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert. Hinzu kommt ein zusätzlicher Betrag, der die Unternehmen abschrecken soll, überhaut wettbewerbswidrige Absprachen zu treffen.

    (8)

    Bei den von der Zuwiderhandlung betroffenen Verkäufen handelt es sich um Verkäufe von Gas, das E.ON und GDF über die MEGAL-Pipeline beförderten, in Deutschland — mit Ausnahme der Gasverkäufe im Rahmen des Gasfreiabgabeprogramms von E.ON — und an zugelassene Kunden in Frankreich (geschätzter prozentualer Anteil der Gesamtverkäufe, die GDF mit über die MEGAL-Pipeline transportiertem Gas erzielte). Für Frankreich legt die Kommission in der Entscheidung ausnahmsweise die durchschnittlichen von der Zuwiderhandlung betroffenen Umsätze statt denen des letzten vollständigen Jahres zugrunde, da die Art und die Anzahl der zugelassenen Kunden aufgrund der französischen Rechtsvorschriften während der Dauer der Zuwiderhandlung erheblich stieg.

    (9)

    Bezüglich der Verkäufe in Frankreich, unter Berücksichtigung der Dauer des Verstoßes ab August 2000 bis zum 30. September 2005, wird der variable Betrag für die beteiligten juristischen Personen mit 5,5 multipliziert. Für Deutschland wurde bei der Berechnung der Geldbuße nur der Zeitraum nach April 1998, als der deutsche Gesetzgeber die bis dahin de facto bestehenden Wettbewerbshindernisse beseitigte, berücksichtigt (7,5 Jahre). In Anbetracht des Wesens der Zuwiderhandlung — einer geheimen Marktaufteilungsvereinbarung für einen wesentlichen Teil des Erdgasmarktes in Deutschland und Frankreich, die umgesetzt wurde — wird in der Entscheidung ein Ausgangsprozentsatz von 15 % angesetzt. Gemäß Ziffer 13 der Leitlinien für Geldbußen von 2006 wird gegen die Adressaten mit der Entscheidung ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 15 % der Umsätze verhängt.

    2.4.2   Anpassungen des Grundbetrags

    (10)

    Es wurden keine erschwerenden Umstände festgestellt. Da den Parteien bewusst war, dass sie gegen das Wettbewerbsrecht verstießen, und da bei der Berechnung der Geldbuße nur der Zeitraum nach der Liberalisierung berücksichtigt wurde, sind in dem Entscheidungsentwurf keine mildernden Umstände vorgesehen. Mit der Entscheidung wird kein spezieller Aufschlag zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung erhoben, da in diesem Fall die Geldbuße an sich ausreichend abschreckende Wirkung entfaltet.

    (11)

    Da die Zuwiderhandlung in einer Marktaufteilungsvereinbarung im Zusammenhang mit Gas bestand, das über eine im gemeinsamen Besitz der Parteien befindliche und von beiden Parteien gemeinsam betriebene Pipeline befördert wurde, und da die unterschiedliche Geschwindigkeit der Liberalisierung in Frankreich und Deutschland die Bestimmung der Geldbuße nicht beeinflussen sollte, verhängte die Kommission gegen E.ON Ruhrgas AG, gesamtschuldnerisch haftend mit E.ON, und GDF Geldbußen in gleicher Höhe (jeweils 553 000 000 EUR).

    2.4.3   Berücksichtigung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

    (12)

    Die endgültigen Beträge der Geldbußen für beide Unternehmen liegen jeweils deutlich unter 10 % ihrer jeweiligen weltweiten Umsätze.

    3.   ENTSCHEIDUNG

    (13)

    E.ON Ruhrgas, E.ON sowie Gaz de France (jetzt GDF Suez S.A.) haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie sich an einer Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweisen im Erdgassektor beteiligten. Die Zuwiderhandlung, für die E.ON Ruhrgas und Gaz de France haften, dauerte in Deutschland mindestens vom 1. Januar 1980 bis zum 30. September 2005 und in Frankreich mindestens vom 10. August 2000 bis zum 30. September 2005. Die Zuwiderhandlung, für die E.ON haftet, dauerte vom 31. Januar 2003 bis zum 30. September 2005. Für die Zuwiderhandlung wird gegen die E.ON Ruhrgas, die gesamtschuldnerisch mit der E.ON haftet, und die GDF Suez eine Geldbuße in Höhe von jeweils 553 000 000 EUR verhängt.


    (1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

    (2)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18.

    (3)  Siehe Seite ABl. 2 dieses Amtsblatts.

    (4)  Siehe Seite ABl. 3 dieses Amtsblatts.

    (5)  Siehe Seite ABl. 4 dieses Amtsblatts.


    V Bekanntmachungen

    VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

    Kommission

    16.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 248/7


    STAATLICHE BEIHILFEDEUTSCHLAND

    Staatliche Beihilfe C 17/09 (ex N 265/09) — Rekapitalisierung und Eigenkapitalentlastung für die LBBW

    Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2009/C 248/06

    Mit Schreiben vom 30. Juni 2009, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission Deutschland von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, wegen der vorerwähnten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

    Alle Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Zusammenfassung und des Schreibens zu der Maßnahme, die Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens ist, Stellung nehmen. Die Stellungnahmen sind an folgende Anschrift zu richten:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Staatliche Beihilfen

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    Fax +32 22961242

    Alle Stellungnahmen werden Deutschland übermittelt. Beteiligte, die eine Stellungnahme abgeben, können unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass ihre Identität nicht bekanntgegeben wird.

    ZUSAMMENFASSUNG

    I.   VERFAHREN

    (1)

    Am 30. April 2009 meldete Deutschland bei der Kommission eine Erhöhung des Eigenkapitals der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) und eine Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte in zwei Portfolios an.

    (2)

    Bei der Bewertung der Portfolios wurde die Kommission durch technische Sachverständige der EZB sowie durch bei ihr unter Vertrag stehende externe Sachverständige unterstützt.

    II.   SACHVERHALT

    (3)

    Die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) ist eine international operierende Geschäftsbank mit Schwerpunkt in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen. Ihr Geschäftsmodell konzentriert sich im Wesentlichen auf mittelständische Unternehmen (KMU). Außerdem fungiert die LBBW als Zentralbank für die Sparkassen in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen.

    (4)

    Seit Anfang des Jahres haben sich die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Eigenkapitalanforderungen für ihr Portfolio verbriefter Forderungen, das sogenannte ABS-Verbriefungsportfolio (nachstehend „ABS-Portfolio“ genannt), und das SEALINK-Portfolio beträchtlich erhöht.

    (5)

    Deshalb beschloss die deutsche Regierung, in Form einer Rekapitalisierung und einer Eigenkapitalentlastungsmaßnahme einzugreifen.

    (6)

    Die Eigentümer der LBBW werden der Bank Kernkapital in Höhe von 5 Mrd. EUR zuführen. Die Bank zahlt für das zugeführte Kapital eine Gesamtvergütung von 10 %.

    (7)

    Die Eigenkapitalentlastung der LBBW soll nicht durch den Verkauf von Vermögenswerten, sondern durch eine Garantiestruktur erreicht werden. Beim ABS-Portfolio mit einem Wert von 17,7 Mrd. EUR trägt die LBBW das erstrangige Risiko (First Loss) in Höhe von 1,9 Mrd. EUR, während der Staat für das nachrangige Risiko (Second Loss) in Höhe von bis zu 6,7 Mrd. EUR bürgt. Für das SEALINK-Portfolio stellte die LBBW ein Darlehen („Junior Loan“) in Höhe von 8,75 Mrd. EUR zur Verfügung. Während für dieses Darlehen […] (1) das erstrangige Risiko (First Loss) von 2,75 Mrd. EUR trägt, bürgt das Land Baden-Württemberg für die restlichen 6 Mrd. EUR.

    (8)

    Mit den staatlichen Garantien wird das aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Eigenkapital um [> 3] Milliarden EUR gesenkt.

    (9)

    Die Garantie wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geleistet und kann durch die LBBW gekündigt werden. Im Gegenzug verpflichtet sich die LBBW zur Zahlung einer anfänglichen Gebühr, die auf der Eigenkapitalentlastung von [> 3] Milliarden EUR beruht, auf die ein Zinssatz von 7 % angewendet wird. Im ersten Jahr beläuft sich die Gebühr, die im Rahmen der Umstrukturierung dann erneut geprüft werden wird, auf [250—350] EUR.

    III.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

    (10)

    Beide Maßnahmen zugunsten der LBBW stellen staatliche Beihilfen dar. Die Kommission stellt fest, dass die Kapitalzuführung den in der Rekapitalisierungsmitteilung aufgeführten Kriterien entspricht. Die Eigenkapitalentlastungsmaßnahme erfüllt die in der Kommissionsmitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva genannten Kriterien für die Abgrenzung der entlastungsfähigen Vermögenswerte, die Form des Managements der Vermögenswerte, Transparenz und Offenlegung sowie das Garantieentgelt.

    (11)

    Die Kommission hat Zweifel an den der Bewertung zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte: 1. die Ausfallwahrscheinlichkeiten und Ausfallkorrelationen für einen Großteil der Portfolios (insbesondere für die CDOs und CLOs), 2. die Erlösquoten bei den Unternehmensforderungen im ABS-Portfolio, 3. die Immobilienpreise in einigen wichtigen Ländern wie den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich und Spanien, die einen erheblichen Anteil der RMBS-Papiere im ABS-Portfolio ausmachen, und 4. andere Bewertungsaspekte (so wurde für Wertpapiere mit niedrigerem Rating ein höherer wirtschaftlicher Wert veranschlagt als für Papiere mit höherem Rating). Da die Zweifel bezüglich der Bewertung auch bei der Prüfung der Lastenverteilung zum Tragen kommen, kann die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu diesen beiden Grundsätzen noch keine Schlussfolgerungen ziehen.

    (12)

    Unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Stabilität des Finanzsystems zu wahren, hat die Kommission beschlossen, die Kapitalzuführung und die Garantiemaßnahmen für sechs Monate zu genehmigen. Aus den vorstehenden Gründen hat die Kommission ferner entschieden, im Hinblick auf die Eigenkapitalentlastung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, um zu prüfen, ob die Maßnahme in Bezug auf Bewertung (einschließlich der Bewertungsmethode) und Lastenverteilung die Kriterien der Kommissionsmitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva erfüllt. Die begünstigte Bank muss drei Monate ab dem Datum dieser Entscheidung einen Umstrukturierungsplan vorlegen, den die Kommission prüfen wird, bevor sie über eine etwaige Verlängerung der Beihilfe über diese sechs Monate hinaus entscheidet.

    WORTLAUT DES SCHREIBENS

    „I.   VERFAHREN

    (1)

    Am 30. April 2009 meldete Deutschland bei der Kommission eine Erhöhung des Eigenkapitals der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) und eine Risikoimmunisierung für zwei Portfolien an. Deutschland hatte bereits am 15. Dezember 2008 während einer informellen Sitzung mit der Kommission einen vorläufigen Plan für die Rekapitalisierung der Bank vorgelegt, und damals war die Möglichkeit einer Garantie für riskante Wertpapiere erwähnt worden.

    (2)

    Im Mai und Juni 2009 fanden mehrere Treffen zwischen den deutschen Behörden und der Kommission statt. Außerdem lieferte Deutschland ergänzende Informationen per E-Mail und Telefon.

    (3)

    Bei Fragen zur Methode der Aktivabewertung im Rahmen der Risikoimmunisierung wurde die Kommission durch bei ihr unter Vertrag stehende externe Sachverständige sowie technische Sachverständige der EZB unterstützt. Im Rahmen der Portfoliobewertung fanden auf Ebene der Sachverständigen mehrere Telefonkonferenzen statt. Die Prüfung stützte sich auf die von Deutschland übermittelten Informationen, und der methodische Ansatz wurde detailliert erläutert.

    (4)

    Aus einer E-Mail vom 2. Juni erfuhr die Kommission, dass die LBBW seit dem Ende des ersten Quartals 2009 mit weniger als dem aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Eigenkapital operiert.

    (5)

    Nachdem Deutschland eine Reihe von Gesprächen mit der Kommission geführt hatte, machte Deutschland am 22. Juni mehrere Zusagen, die die zuvor geprüfte Struktur der Risikoimmunisierung veränderten.

    II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

    1.   Die Begünstigte

    (6)

    Die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) ist eine international operierende Geschäftsbank mit Schwerpunkt in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen. Sie hat mehr als 200 Filialen vorwiegend in diesen Regionen, aber auch in anderen Teilen Deutschlands. Darüber hinaus verfügt sie weltweit über 26 Stützpunkte. Die Bank hat rund 12 250 Mitarbeiter. Das Geschäft mit mittelständischen Unternehmen (KMU) bildet einen Schwerpunkt ihres Geschäftsmodells. Außerdem fungiert die LBBW als Zentralbank für die Sparkassen in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen. Mit einer Bilanzsumme von rund 450 Mrd. EUR ist sie die fünftgrößte Bank in Deutschland. Per Ende 2008 beliefen sich die risikogewichteten Aktiva der Bank auf rund 180 Mrd. EUR.

    (7)

    Anteilseigner der Bank sind das Land Baden-Württemberg (Land-BW) mit einem Anteil von 35,611 %, der Sparkassenverband Baden-Württemberg (SVBW) mit 40,534 %, die Stadt Stuttgart (Stuttgart) mit 18,932 % und die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) mit 4,923 %. Sämtliche Anteilseigner sind entweder öffentliche Einrichtungen oder befinden sich in staatlichem Eigentum.

    2.   Der Maßnahme zugrunde liegende Ereignisse

    (8)

    Anfang 2008 rettete die LBBW die SachsenLB, Landesbank des Landes Sachsen. Die SachsenLB war illiquide geworden, nachdem der Markt für Commercial Papers (CP) im Sommer 2007 ausgetrocknet war. Sie war außerstande, mehrere Zweckgesellschaften zu refinanzieren, die strukturierte Vermögenswerte hielten, die damals noch nicht wertgemindert waren. Im Rahmen der Übernahme erklärte sich die LBBW bereit, einige strukturierte Vermögenswerte in ihre Bilanz zu übernehmen (sie sind jetzt Teil des unten beschriebenen ABS-Portfolios) und eine neu gegründete Zweckgesellschaft — das sogenannte SEALINK-Portfolio (unten ebenfalls detailliert beschrieben) zu finanzieren. Der Kredit an SEALINK beläuft sich auf 8,75 Mrd. EUR, ist jedoch durch eine erstrangige Risikotragung des Landes Sachsen in Höhe von 2,75 Mrd. EUR abgesichert. Die Kommission hat die Umstrukturierung der SachsenLB genehmigt und festgestellt, dass der Verkauf an die LBBW zu einem negativen Preis (infolge der Garantie) keine staatliche Beihilfe darstellte. (2)

    (9)

    Die sich vertiefende Finanzkrise schlug sich u. a. in den Verbriefungsportfolien der LBBW nieder. Die Bank machte 2008 einen Verlust von insgesamt 2,1 Mrd. EUR.

    (10)

    Seit Anfang des Jahres haben sich die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Eigenkapitalanforderungen für ihre (zum Teil aus der Übernahme der SachsenLB stammenden) Portfolios verbriefter Forderungen, das sogenannte ABS-Portfolio und das SEALINK-Portfolio, beträchtlich erhöht. Die aufsichtsrechtliche Eigenkapitalunterlegung für beide Portfolien belief sich am 30. Mai 2009 auf [> 3] Mrd. EUR

    (11)

    Infolge der massiven Erhöhung des aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Eigenkapitalunterlegung sank die Gesamtkapitalquote der Bank auf […] % zum Ende von Quartal 1/2009 und lag damit unter der vorgeschriebenen Mindesthöhe von 8 %, während die Kernkapitalquote mit […] (3) % über der vorgeschriebenen Eigenkapitalausstattung blieb. Nach den Projektionen der Bank dürften sich die Kapitalquoten ohne die Maßnahmen zum Ende von Quartal 2/2009 weiter verschlechtern — die Gesamtkapitalquote auf […] % und die Kernkapitalquote auf […] %.

    (12)

    Die deutsche Bankenaufsichtsbehörde BaFin verzichtete zunächst auf die Einleitung von Maßnahmen gegen die Bank, da sich ihre Anteilseigner dazu bereit erklärt haben, der LBBW das benötigte Kapital zur Verfügung zu stellen.

    3.   Die Beihilfemaßnahmen

    (13)

    Die vorgesehenen Beihilfemaßnahmen für die LBBW setzen sich aus einer Kapitalerhöhung und einer Risikoimmunisierung zusammen, mit der zwei Portfolios strukturierter Vermögenswerte abgeschirmt werden.

    3.1    Kapitalerhöhung

    (14)

    Die Eigentümer der LBBW werden der Bank Kernkapital in Höhe von 5 Mrd. EUR in Form einer neuen Kategorie von Stammkapital (‚Stammkapitalklasse B‘) zuführen. Sie werden sich entsprechend ihren Quoten an der Kapitalerhöhung beteiligen, wobei sich das Land Baden-Württemberg und die L-Bank über eine Tochtergesellschaft beteiligen werden. Die Stammkapitalklasse B ist dergestalt konzipiert, dass dem neuen Stammkapital bei der Ausschüttung im Verhältnis zum bestehenden Stammkapital ein Vorrang eingeräumt wird.

    (15)

    Auf der Grundlage des geprüften Jahresabschlusses zum Ende 2008 beläuft sich die Kapitalerhöhung auf rund 2,8 % der risikogewichteten Aktiva.

    (16)

    Die Bank zahlt für das zugeführte Kapital eine Gesamtvergütung von 10 %. Die Bank beabsichtigt, zu Beginn einen geringeren Zinssatz ([≥ 8] %) zu zahlen. Weitere [≥ 2] % sollen thesauriert und Anfang 2014 zusammen mit den aufgelaufenen Zinsen ausgezahlt werden. Die Kommission geht davon aus, dass über die Jahre gesehen ein Effektivzinssatz von 10 % erreicht wird. Nach den Planungen der Bank wird das Kapital ab 2014 in fünf Tranchen zurückgeführt.

    3.2    Risikoimmunisierung

    3.2.1   Garantiestruktur für die Absicherung der beiden Portfolios

    (17)

    Die Risikoimmunisierung der LBBW soll nicht durch einen Verkauf von Vermögenswerten, sondern durch eine vom Land Baden-Württemberg gestellte Garantiestruktur erreicht werden. Die Garantie schützt die LBBW gegen Kreditausfälle, die bei zwei verschiedenen Verbriefungsportfolien auftreten könnten. Bei beiden Portfolien wird die LBBW das Kapital- und Zinsausfallrisiko bis zu einer gewissen Höhe behalten (First Loss — erstrangige Risikotragung), während das Land die darüber hinausgehenden potenziellen Verluste (Second Loss — nachrangige Risikotragung) übernimmt.

    (18)

    Die Garantie erstreckt sich auf zwei unterschiedliche Portfolios. Das erste, das sogenannte ABS-Portfolio, enthält strukturierte Produkte mit einem Betrag von 17,7 Mrd. EUR, die von der Bank unmittelbar gehalten werden. Der zweite Teil der Garantie bezieht sich auf ein Darlehen in Höhe von 8,75 Mrd. EUR an eine Zweckgesellschaft, die ein Portfolio strukturierter Produkte hält, das sogenannte SEALINK-Portfolio (4). Die betroffenen Vermögenswerte sind bilanziell als Kredite und Forderungen verbucht und werden unter aufsichtsrechtlichen Aspekten dem Bankenbuch zugerechnet.

    (19)

    Die LBBW trägt weiter das erstrangige Risiko (First Loss) in Höhe von 1,9 Mrd. EUR (5), und der Staat übernimmt das nachrangige Risiko (Second Loss) in Höhe von bis zu 6,7 Mrd. EUR. Beim SEALINK-Portfolio beträgt das erstrangige Risiko 2,75 Mrd. EUR (6). Der Staat übernimmt ein nachrangiges Risiko (Second Loss) in Höhe von bis zu 6 Mrd. EUR.

    (20)

    Da die Bank durch die Garantie gegen das Ausfallrisiko von 12,7 Mrd. EUR aus den o. g. Portfolios abgeschirmt wird, ist sie nicht länger gezwungen, Eigenkapital in gleicher Höhe wie zuvor als Puffer für unerwartete Verluste vorzuhalten. Die deutschen Behörden bezifferten den aus der Risikogewichtung des für die Vermögenswerte in Höhe von 12,7 Mrd. EUR resultierenden Kapitalentlastungseffekts auf [> 3] Mrd. EUR (7).

    (21)

    Die Garantie wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geleistet und kann durch die LBBW gekündigt werden. Im Gegenzug verpflichtet sich die LBBW zur Zahlung einer anfänglichen Gebühr, die auf der Eigenkapitalentlastung von [> 3] Mrd. EUR beruht, auf die ein Zinssatz von 7 % angewendet wird. Für das erste Jahr beläuft sich die Gebühr auf [250—350] Mio. EUR; in den Folgejahren wird sie im Zuge der Amortisierung des garantierten Portfolios und abhängig vom Ergebnis der Prüfung im Umstrukturierungsverfahren absinken.

    3.2.2   Beschreibung der Vermögenswerte im ABS-Portfolio (8)

    (22)

    Das Portfolio mit einem nominalen Gesamtwert von 17,7 Mrd. EUR (Stand 31. März 2009) ist in vier Cluster unterteilt. Die Tranchen mit dem höchsten Ausfallrisiko wurden Cluster 4 zugeordnet; ihr Nennwert beläuft sich auf 1,9 Mrd. EUR. Ursprünglich hat die LBBW nur Angaben zu den Vermögenswerten des ABS-Portfolios vorgelegt, die nicht Cluster 4 zugeordnet wurden, da die dort angesiedelten Vermögenswerte zunächst nicht von der staatlichen Garantie erfasst waren.

    (23)

    Die nicht unter Cluster 4 fallenden Tranchen bestehen aus [> 700] Wertpapieren, bei denen es sich vornehmlich um hypothekarisch gesicherte Wertpapiere (RMBS) aus den USA und Europa [35—40] %, durch Forderungen aus gewerblichen Hypothekendarlehen unterlegte Wertpapiere (CMBS, [20—25] %), mit unterschiedlichen Vermögenswerten unterlegte (ABS-)Wertpapiere ([15—20] %), durch ein Kreditportfolio gesicherte Wertpapiere (CDOs, [10—15] %) und durch ein Darlehensportfolio gesicherte Wertpapiere (CLOs, [10—15] %) handelt. Die LBBW ist dem Ausfallrisiko unmittelbar ausgesetzt, da sämtliche Wertpapiere in ihrer Bilanz erfasst sind. [Über 90] % der Wertpapiere verfügen über ein Investment-Grade-Rating; viele von ihnen wurden in die Kategorie ‚AAA‘ eingestuft ([> 66] %). Die verbleibenden [< 10] % wurden niedrig und zu einem guten Teil mit ‚CCC‘ ([< 5] %) bewertet.

    (24)

    Die größten Anteile bei den RMBS-Wertpapieren sind die britischen, spanischen, US-amerikanischen Alt-A und italienischen RMBS. Bei den CMBS-Wertpapieren ist der europäische Anteil am größten. Unter den sonstigen ABS-Wertpapieren gibt es die höchsten Anteile bei europäischen Konsumentendarlehen, europäischen Leasing-Forderungen, US-Kreditkartenforderungen und US-Studentendarlehen. Bei CDOs sind es die Trust Preferred Securities (TRUPS), ABS- und US-amerikanische CDOs, bei CLOs europäische und US-amerikanische CLOs.

    3.2.3   Beschreibung der Vermögenswerte im SEALINK-Portfolio

    (25)

    Das Portfolio verfügt über einen Nenn- und einen Buchwert von 15 Mrd. EUR (Stand 30. April 2009) und setzt sich aus [> 500] Wertpapieren zusammen; davon sind ein Großteil hypothekarisch gesicherte Wertpapiere (RMBS) aus den USA und Europa ([60—65] %) und mit Forderungen aus gewerblichen Hypothekendarlehen unterlegte Wertpapiere (CMBS, [20—25] %). Die übrigen anderweitig unterlegten ABS [10—15] % setzten sich vor allem aus Verbraucherkrediten, Studentendarlehen, Kreditkartenforderungen, Leasingforderungen und CDOs zusammen. [> 55] % des Portfolios verfügen über ein Investment-Grade-Rating; viele von ihnen wurden in die Kategorie ‚Aaa‘ eingestuft ([> 40] %). Die verbleibenden [< 42] % sind schlechter als Investment-Grade und zu einem guten Teil mit ‚Caa‘ ([20—25] %) und Ca ([< 15] %) bewertet.

    (26)

    Den größten Anteil am RMBS-Portfolio (dem größten Teil des SEALINK-Portfolios) stellen US-amerikanische Subprime-Papiere und Alt-A-RMBS, europäische Prime-RMBS und europäische nichtkonforme RMBS. Die meisten RMBS basieren auf US-Darlehen. Das US Subprime-RMBS Portfolio beinhaltet hauptsächlich die Jahrgänge 2006 und 2007, die auf dem Hypothekenmarkt das höchste Risiko darstellen. Das US-Alt-A-RMBS-Portfolio besteht hauptsächlich aus Option-ARM-Hypotheken mit variablem Zinssatz (9), Hypotheken mit variablem Zinssatz (10) sowie gemischten (11) RMBS, die mit einem höheren Risiko behaftet sind als Festzins-RMBS, welche im Bestand der LBBW ein geringeres Gewicht haben. Auch hier konzentriert sich der Bestand des Alt-A-Portfolios in erheblichem Maße auf die Jahrgänge 2006 und 2007. Im Portfolio der europäischen nichtkonformen RMBS entfällt der größte Anteil auf das Vereinigte Königreich, im Portfolio der europäischen Prime-RMBS auf Italien, Spanien und die Niederlande. Das CMBS-Portfolio (das den zweithöchsten Anteil im SEALINK-Portfolio stellt) enthält vor allem europäische Vermögenswerte.

    3.2.4   Bewertung des Portfolios durch Sachverständige der LBBW

    (27)

    Die LBBW hat […] mit einer Bewertung des ABS-Portfolios (mit Ausnahme des Clusters 4) beauftragt. Dieser Bewertung zufolge belief sich der tatsächliche wirtschaftliche Wert zum 31. März 2009 auf [> 95] % des Nennwerts (base case) und der Marktwert auf [> 63] % des Nennwerts. Für das ABS-Portfolio wurden der Kommission keine Angaben zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert im Stress-Case-Szenario vorgelegt.

    (28)

    Der Verwalter des SEALINK-Portfolios, […], hat einschlägige Angaben zum SEALINK-Portfolio vorgelegt. Danach belief sich der tatsächliche wirtschaftliche Wert zum 30. April 2009 auf [> 80—84] % (Base Case) bzw. [> 72] % (Stress Case) des Nennwerts und der Marktwert auf [> 53] % des Nennwerts.

    (29)

    In der nachstehenden Tabelle werden die wichtigsten Bewertungen zusammengefasst.

    Tabelle 1

    In Mrd. EUR

    ABS-Portfolio (12)

    Stand 31.3.2009

    SEALINK-Portfolio

    Stand 30.4.2009

    Insgesamt

    Nennwert (13)

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    Buchwert

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    Erstverlust-Position

    […] (14)

    […]

    […]

    […]

    […]

    garantierter Wert

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    tatsächlicher wirtschaftlicher Wert (Base Case)

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    tatsächlicher wirtschaftlicher Wert (Stress Case)

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    Marktwert (15)

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    (30)

    Zur Berechnung des tatsächlichen wirtschaftlichen Werts haben […] Annahmen u. a. zur Entwicklung von Ausfallrisiken, Ausfallkorrelationen, Hauspreisentwicklungen sowie Verwertungserlösen und vorzeitigen Tilgungen formuliert.

    III.   DER STANDPUNKT DEUTSCHLANDS

    (31)

    Die Bundesrepublik Deutschland beantragt als Dringlichkeitsmaßnahme eine befristete Genehmigung beider Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Maßnahmen zur Vermeidung der Insolvenz der Bank einleitet. Die Dringlichkeit der Rettungsmaßnahme wird auch durch ein Schreiben der BaFin vom 18. Juni 2009 bestätigt. Dort wird erneut betont, dass beide Maßnahmen vor Ende des 2. Quartals 2009 durchgeführt werden müssen, um ein Eingreifen der Aufsicht zu vermeiden.

    (32)

    Nach Angaben Deutschlands handelt es sich bei der LBBW um eine Bank in Schwierigkeiten.

    (33)

    Deutschland bestreitet nicht, dass es sich bei diesen Maßnahmen um Beihilfen handelt. Angesichts der Gefahr, dass die LBBW ihre Zulassung als Kreditinstitut verlieren könnte, was das Finanzsystem Deutschlands erheblich beeinträchtigen und in der Folge eine beträchtliche Störung im deutschen Wirtschaftsleben verursachen würde, betrachtet Deutschland die Maßnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

    (34)

    Nach Angaben der deutschen Behörden hätten die übrigen Anteilseigner das Kapital ohne die Garantiemaßnahme des Landes Baden-Württemberg nicht zur Verfügung gestellt.

    (35)

    Die deutschen Behörden verpflichten sich, dass die Verwaltung des gesamten ABS-Portfolios in funktioneller und organisatorischer Hinsicht spätestens Ende Oktober 2009 von der Bank getrennt wird.

    (36)

    Deutschland, das Land Baden-Württemberg und die übrigen Anteilseigner sichern zu, bis zur endgültigen Entscheidung über den Umstrukturierungsplan eine Vergütung zu zahlen, die auf dem Kapitalentlastungseffekt am 31. Mai 2009, d. h. von [> 3] Mrd. EUR beruht, der mit 7 % zu verzinsen ist (dies entspricht [250—350] Mio. EUR). Diese Zusicherung beruht auf dem Verständnis, dass die Vergütung verringert werden kann, wenn das Erstverlustrisiko für die ABS-Portfolios den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert übersteigt. Ferner gehen die deutschen Behörden davon aus, dass die Vergütung dem Portfolioabbau entsprechend zurückgehen wird. Deutschland führt ferner aus, dass die Vergütung gegebenenfalls abhängig vom Ergebnis der anstehenden Bewertung angepasst werden müsste.

    (37)

    Deutschland, das Land Baden-Württemberg und die Eigentümer sichern zu, binnen drei Monaten einen tiefgehenden Umstrukturierungsplan vorzulegen. Zudem wird Deutschland zur Verhinderung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen während der Rettungsphase gewährleisten, dass i) die Beihilfemaßnahme nicht durch Werbezwecke für die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils verwendet wird, ii) Managementvergütungen nur in einem begrenzten Umfang erfolgen und die internen Anreizsysteme der Bank auf nachhaltige und langfristige Unternehmensziele ausgerichtet werden und iii) die Realwirtschaft adäquat mit Krediten versorgt wird.

    (38)

    Deutschland stellt sicher, dass die LBBW bis zur Entscheidung über den Umstrukturierungsplan, sofern die Bank ein negatives Jahresergebnis erzielt, Kupons auf hybride Eigenmittelinstrumente nur dann zahlt, wenn hierfür eine zwingende rechtliche Verpflichtung besteht. Darüber hinaus wird die LBBW keine Rücklagen auflösen oder stille Reserven heben, um solche Zahlungen zu ermöglichen.

    IV.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

    1.   Vorliegen einer Staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

    (39)

    Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    (40)

    Sowohl für die Rekapitalisierung in Höhe von 5 Mrd. EUR als auch für die Bereitstellung einer Garantie in Höhe von 12,7 Mrd. EUR kommen die Anteilseigner auf. Sämtliche Anteilseigner sind entweder Gebietskörperschaften wie Bundesländer oder Gemeinden oder befinden sich sonst wie in staatlichem Eigentum. Da sämtliche Anteilseigner der LBBW entweder direkt oder indirekt mit dem Staat zusammenhängen, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Mittel für die Kapitalerhöhung und die Garantie staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen.

    (41)

    Wenn einem Unternehmen staatliche Mittel zugeführt werden, prüft die Kommission grundsätzlich, ob diese Investition des Staates mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors im Einklang steht. Die Frage lautet daher, ob ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe wie die betreffenden öffentlichen Einrichtungen in einer ähnlichen Situation zur Vornahme der fraglichen Kapitalzufuhr hätte bewegt werden können (16).

    (42)

    Ein marktwirtschaftlich handelnder Investor hätte unter den genannten Umständen auf keinen Fall eine Garantie für die wertgeminderten Vermögenswerte gestellt (17). Ebenso wenig hätte er, wenn er an der Stelle der Anteilseigner gewesen wäre, neues Kapital zugeführt. Die Kommission bezieht sich hierbei auf die Erklärung Deutschlands, wonach viele der Anteilseigner der LBBW ohne die Garantie des Landes Baden-Württemberg kein neues Kapital zugeführt hätten. Ohne die Garantie wäre keine Kapitalerhöhung erfolgt. Außerdem hätte in Zeiten der Finanzkrise kein Investor einer Vergütung von nur 10 % für die Rekapitalisierung einer in Schwierigkeiten befindlichen Bank zugestimmt. Die LBBW ist in Schwierigkeiten, da sie seit Ende des ersten Quartals 2009 mit weniger als der aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Eigenkapitaldecke arbeitet.

    (43)

    Die Maßnahmen begünstigen ausschließlich die LBBW. Sie haben selektiven Charakter und könnten den Wettbewerb verfälschen. Sie beeinträchtigen ferner den innergemeinschaftlichen Handel, da die LBBW grenzübergreifend Geschäfte tätigt und der Bankensektor insgesamt weltweit operiert. Die Kommission ist daher wie Deutschland der Ansicht, dass die Maßnahmen zugunsten der LBBW eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen.

    (44)

    Bei einer Erhöhung des Kapitals einer Bank in Schwierigkeiten geht die Kommission grundsätzlich davon aus, dass das Beihilfeelement dem Nominalwert der Kapitalzufuhr — in diesem Fall 5 Mrd. EUR — entspricht. Bei der Maßnahme zur Risikoimmunisierung ergibt sich der Beihilfebetrag laut der Kommissionsmitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva aus der Differenz zwischen dem Übernahmewert bzw. dem garantierten Wert der Vermögenswerte und dem Marktwert. Der garantierte Wert des Portfolios ist der Wert, bis zu dem der Staat für Verluste (ganz oder teilweise) aufkommen muss; er beläuft sich auf rund 27,915 Mrd. EUR. Der Marktwert beläuft sich nach (von der Kommission noch nicht verifizierten) Berechnungen von Sachverständigen der LBBW auf [> 18] Mrd. EUR. Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Kommission daher nur feststellen, dass sich das Beihilfeelement für die Maßnahmen zur Risikoimmunisierung auf [> 9] Mrd. EUR beläuft (siehe hierzu auch die Zahlen in nachstehender Tabelle).

    Tabelle 2

    In Mrd. EUR

    ABS-Portfolio

    SEALINK-Portfolio

    Gesamt

    garantierter Wert

    15,635

    12,280

    27,915

    Marktwert

    10,137

    8,006

    [> 18]

    Beihilfebetrag

    5,498

    4,274

    [> 9]

    (45)

    Zum jetzigen Zeitpunkt beläuft sich der Gesamtbetrag der Beihilfe somit auf mindestens [> 14] Mrd. EUR (5 Mrd. für die Kapitalerhöhung und [> 9] Mrd. für die Risikoimmunisierung).

    2.   Vereinbarkeit der Beihilfe

    2.1    Anwendbarkeit des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag

    (46)

    Die Maßnahmen könnten mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein, wenn es sich um Beihilfen ‚zur Behebung einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens eines Mitgliedstaats‘ im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b handeln würde.

    (47)

    Die Kommission stellte bei der von ihr kürzlich genehmigten Verlängerung des deutschen Rettungspakets (18) fest, dass die Gefahr einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands andauert und dass Stützungsmaßnahmen für Banken geeignet sind, eine solche Störung zu beheben.

    (48)

    Wegen der systemischen Bedeutung der LBBW und der Bedeutung ihres Kreditgeschäfts für bestimmte regionale Märkte, wegen ihrer länderübergreifenden Präsenz und ihrer Verflechtung und Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten hätte eine Insolvenz auch nach dem Dafürhalten der Kommission schwerwiegende Folgen für die deutsche Wirtschaft. Die Beihilfe ist daher anhand von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag zu prüfen.

    2.2    Kriterien für die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt

    (49)

    Gemäß der Bankenmitteilung (19) wäre eine Vereinbarkeit der Beihilfe nur dann gegeben, wenn auch die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele des Vertrags und insbesondere von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 4 Absatz 2 erfüllt sind, die wiederum voraussetzen, dass die Maßnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind.

    (50)

    Die drei Bankenmitteilungen (20) entwickeln aus diesen allgemeinen Grundsätzen spezifische Vereinbarkeitskriterien, die sich nach der Art der Stützungsmaßnahme richten. Aus diesem Grund müssen Wesen und Zweck der Maßnahmen genau bestimmt werden.

    (51)

    Die Zuführung neuen Kapitals ist eine Rekapitalisierungsmaßnahme, die anhand der einschlägigen Kommissionsmitteilung zu prüfen ist (21).

    (52)

    Alle der Risikoimmunisierung dienenden Maßnahmen gleich welcher Art sind anhand der Impaired-Assets-Mitteilung (22) zu prüfen. Der Anwendungsbereich der Mitteilung ist nicht auf die Übertragung von Vermögenswerten beschränkt, sondern erstreckt sich auf sämtliche Transaktionen, die eine vergleichbare Wirkung entfalten. Die Garantie soll die Bank gegen das Risiko künftiger Verluste aus verbrieften Vermögenswerten abschirmen. Sie hat daher einen einem Risikotransfer vergleichbaren Effekt. Die LBBW braucht dadurch bei Ausfällen keine Abschreibungen vorzunehmen und ist auch von der Eigenkapitalunterlegungspflicht befreit. Die Garantie fällt somit in den Anwendungsbereich der Mitteilung über Entlastungsmaßnahmen.

    2.3    Kapitalerhöhung

    (53)

    Zu Kapitalerhöhungen hat die Kommission bereits in der Rekapitalisierungsmitteilung festgestellt, dass solche Maßnahmen grundsätzlich geeignet sind, eine Insolvenz von Banken abzuwenden und dadurch gleichzeitig auch die Finanzstabilität und die Kreditvergabe an die Realwirtschaft zu sichern.

    (54)

    Darüber hinaus müssen Wettbewerbsverzerrungen auf das Minimum beschränkt werden. In diesem Zusammenhang wird in der Rekapitalisierungsmitteilung die Entrichtung einer Vergütung in Höhe von rund 10 % p.a. gefordert (23), welche durch die LBBW geleistet wird.

    (55)

    Ferner hat sich die LBBW verpflichtet, binnen drei Monaten einen Umstrukturierungsplan zu unterbreiten, da die Maßnahmen zugunsten der LBBW Maßnahmen zur Behandlung wertgeminderter Aktiva beinhalten, so dass die Vorlage eines Umstrukturierungsplans innerhalb einer kürzeren Frist erforderlich ist. Wie unter Erwägungsgrund 37 dargelegt, hat sich die LBBW auch in der Mitteilung geforderten Verhaltensmaßregeln unterworfen, vor allem in Bezug auf die Kreditvergabe an die Realwirtschaft. Somit sind alle in der Rekapitalisierungsmitteilung genannten Voraussetzungen erfüllt, und die Kapitalerhöhung kann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

    2.4    Entlastungsmaßnahmen

    (56)

    Die Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva überlässt es den Mitgliedstaaten, wie sie ihre Entlastungsmaßnahmen konkret ausgestalten. Entlastungsmaßnahmen sind jedoch klar definiert als Maßnahmen, mit denen Banken starke Wertberichtigungen bestimmter Kategorien von Vermögenswerten vermeiden können. Dies trifft auf die vorliegende Maßnahme zu, die die in der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva dargelegten Bedingungen für die Vereinbarkeit von Entlastungsmaßnahmen erfüllen muss (24).

    2.4.1   Entlastungsfähige Vermögenswerte

    (57)

    Entsprechend Abschnitt 5.4 der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva müssen die für eine Entlastung in Betracht kommenden wertgeminderten Vermögenswerte eindeutig bestimmt werden. (25) Außerdem ist der Anwendungsbereich einzuschränken, um die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu gewährleisten. Die Mitteilung geht davon aus, dass Vermögenswerte, die die Finanzkrise ausgelöst und stark an Wert verloren haben, offenbar der Hauptgrund für die Unsicherheit und Skepsis in Bezug auf die Lebensfähigkeit der Banken sind. In diesem Zusammenhang werden US-amerikanische Mortgage-Backed Securities und damit verbundene Hedge-Geschäfte und Derivate erwähnt. Die Mitteilung räumt jedoch ein, dass eine allzu starke Beschränkung von Entlastungsmaßnahmen nicht sinnvoll wäre. Sie verweist auf die Notwendigkeit der Entwicklung klar definierter Kriterien für die Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf andere Vermögenswerte. Zu den abgesicherten Portfolios zählen vor allem Vermögenswerte wie RMBS, CMBS, CDO, CLO und ABS, für die typischerweise ein Marktversagen besteht und auf die die Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte ausgerichtet sind. Daher sind die fraglichen wertgeminderten Vermögenswerte eindeutig identifiziert und werfen keine Frage hinsichtlich der Auswahlkriterien auf.

    2.4.2   Transparenz und Offenlegung

    (58)

    Die Kommission stellt in Bezug auf die Frage der Transparenz und Offenlegung fest, dass in Abschnitt 5.1 der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva uneingeschränkte ex ante Transparenz und volle Offenlegung der Vermögenswerte, die von der Entlastungsmaßnahme betroffen sind, gefordert wird. Als Grundlage dient eine von anerkannten unabhängigen Sachverständigen bestätigte und von der zuständigen Aufsichtsbehörde validierte Bewertung. Die Mitteilung geht davon aus, dass die Offenlegung und die Bewertung vor der staatlichen Entlastungsmaßnahme erfolgen.

    (59)

    Die Kommission stellt zunächst fest, dass zur Bewertung der Vermögenswerte unabhängige Sachverständige eingestellt wurden.

    (60)

    Die Kommission stellt weiter fest, dass die Anforderungen an Transparenz und Offenlegung des von den Entlastungsmaßnahmen betroffenen Portfolios grundsätzlich erfüllt sind, mit Ausnahme der Frage der ordnungsgemäßen Bewertung, die weiter unten getrennt erörtert wird. Die in der Bilanz aufgeführten wertgeminderten Vermögenswerte sind von der LBBW im Rahmen des Umstrukturierungsplans vollständig offenzulegen. Zu diesem Zeitpunkt wurde den Bestimmungen hinsichtlich der Transparenz und Offenlegung somit in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

    2.4.3   Management von Vermögenswerten

    (61)

    Hinsichtlich des Managements von Vermögenswerten bedarf es gemäß Abschnitt 5.6 der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva einer klaren funktionalen und organisatorischen Trennung zwischen der begünstigten Bank und ihren wertgeminderten Vermögenswerten, insbesondere in Bezug auf Verwaltung, Personal und Kunden. In der Mitteilung wird festgehalten, dass sich die Bank dadurch vornehmlich der Wiederherstellung ihrer Rentabilität widmen und etwaigen Interessekonflikten vorbeugen kann.

    (62)

    Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Vermögenswerte des SEALINK-Portfolios durch Dritte verwaltet werden. Diese Form von Management der Vermögenswerte steht mit den Bestimmungen der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva völlig im Einklang. Deutschland hat sich zudem dazu verpflichtet, die getrennte Verwaltung der Vermögenswerte des ABS-Portfolios bis Ende Oktober 2009 sicherzustellen. Die Bedingung einer separaten Vermögensverwaltung ist somit erfüllt.

    2.4.4   Bewertung

    (63)

    In der Mitteilung wird in Abschnitt 5.5 festgehalten, dass ein korrektes und kohärentes Konzept für die Bewertung von Vermögenswerten von zentraler Bedeutung ist, um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Die Bewertung wertgeminderter Vermögenswerten sollte auf der Grundlage einer auf Gemeinschaftsebene festgelegten einheitlichen Methode erfolgen, die vorab von der Kommission und den Mitgliedstaaten zu koordinieren ist.

    (64)

    Im Rahmen der Bewertung soll vor allem der tatsächliche wirtschaftliche Wert ermittelt werden, da dieser den für die Übernahme wertgeminderter Vermögenswerte akzeptablen Referenzwert für die Vereinbarkeit der Beihilfe darstellt, der über dem aktuellen Marktwert liegt und daher Entlastungswirkung gewährleistet, gleichzeitig jedoch bleibt der Beihilfebetrag auf das erforderliche Minimum beschränkt.

    (65)

    Die Kommission stellt fest, dass die LBBW […] mit der Bewertung des ABS-Portfolios beauftragt haben. Am 31. März 2009 wurde der tatsächliche wirtschaftliche Wert auf [> 95] % (Base-case-Szenario) des Nominalwerts veranschlagt. Das SEALINK-Portfolio wurde von […] bewertet. Am 30. April 2009 wurde der tatsächliche wirtschaftliche Wert mit [> 82] % (Base-case-Szenario) und [> 72] % (Worst-case-Szenario) des Nominalwerts beziffert.

    (66)

    Die Kommission hat die Bewertung und insbesondere die zugrundeliegende Methode geprüft, um ein vergleichbares Vorgehen auf Gemeinschaftsebene sicherzustellen. Dabei hat sie sich technischer Unterstützung externer Sachverständiger und der EZB bedient. Sie hat zur Prüfung der Bewertung Verträge mit externen Sachverständigen abgeschlossen.

    (67)

    Die Kommission stellt fest, dass ihre Sachverständigen Zweifel bezüglich der Festsetzung des tatsächlichen wirtschaftlichen Werts der beiden Portfolios geäußert haben insbesondere im Hinblick auf i) die Ausfallwahrscheinlichkeiten für einige Vermögenswerte, ii) die Ausfallkorrelationen, iii) die Erlösquoten, iv) die Immobilienpreise und v) andere Bewertungsaspekte.

    (68)

    Die in dem ABS-Portfolio für die meisten CDO und CLO angenommenen Ausfallwahrscheinlichkeiten sind möglicherweise nicht vorsichtig genug. Sie entsprechen eher den Annahmen von Rating-Agenturen aus dem Jahr 2005 und sind zugleich erheblich niedriger als die überarbeiteten Annahmen derselben Rating-Agenturen aus dem Jahr 2009 und niedriger als die Ausfallwahrscheinlichkeiten, die der Markt (z. B. auf der Grundlage von CDS-Werten) zugrunde legt. Dies gilt insbesondere für Investment-Grade-Ratings. Die im ABS-Portfolio für europäische CMBS-Positionen angenommenen Ausfallwahrscheinlichkeiten sind möglicherweise ebenfalls nicht vorsichtig genug. Sie scheinen nicht den von den Rating-Agenturen festgestellten neuesten Entwicklungen der Ausfallquoten Rechnung zu tragen. Unter sonst gleichen Bedingungen führt eine Unterschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten in der Regel zu einer Unterzeichnung der erwarteten Verluste, was wiederum zu einer Überbewertung des tatsächlichen wirtschaftlichen Werts des Portfolios führt.

    (69)

    Die in dem ABS-Portfolio angenommenen Ausfallkorrelationen sind möglicherweise ebenfalls nicht vorsichtig genug. Bei mehreren strukturierten Kreditprodukten im Allgemeinen und für CDO und CLO im Besonderen sind die Annahmen hinsichtlich der Ausfallkorrelationen für die Bewertung dieser Aktiva entscheidend, denn das Risiko des gesamten Portfolios (wie in seiner Verlustverteilung dargestellt) hängt vor allem von den Ausfallwahrscheinlichkeiten, den Erlösquoten und der Korrelation des Ausfallrisikos der im Pool enthaltenen Vermögenswerte ab. Der Wert der meisten Tranchen steht typischerweise in einem negativen Verhältnis zur Korrelation, d.h. je höher die Ausfallkorrelation ist, desto höher sind die Verluste und desto geringer ist der Wert (26). Die Kommission stellt fest, dass im Gegensatz zu den jüngsten Marktentwicklungen die in dem ABS-Portfolio angenommenen Ausfallkorrelationsfaktoren hauptsächlich von der Einschätzung der Sachverständigen der LBBW abhängen. In 99 % der Fälle wird ein Korrelationswert von [35—45] % oder weniger angesetzt, während die von Marktindizes abgeleiteten oder von Rating-Agenturen herangezogenen Korrelationsfaktoren wesentlich höher sind. Unter sonst gleichen Bedingungen führt eine Unterschätzung der Ausfallkorrelationen in der Regel zu einer Unterschätzung der erwarteten Verluste, was wiederum zu einer Überbewertung des tatsächlichen wirtschaftlichen Werts des Portfolios führt.

    (70)

    Die in dem ABS-Portfolio zugrunde gelegten Erlösquoten sind bei Unternehmensforderungen möglicherweise nicht vorsichtig genug und scheinen nicht jüngste Verwertungserlöse bei ausgefallenen Darlehen widerzuspiegeln. Unter sonst gleichen Bedingungen führt eine Überschätzung der Erlösquoten in der Regel zu einer Unterschätzung der erwarteten Verluste, was wiederum zu einer Überbewertung des tatsächlichen wirtschaftlichen Werts des Portfolios führt.

    (71)

    Die Annahmen in dem ABS-Portfolio bezüglich der künftigen Entwicklung der Immobilienpreise in einigen wichtigen Ländern wie den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich und Spanien, die einen erheblichen Anteil der RMBS-Papiere im ABS-Portfolio ausmachen, sind in Anbetracht einer der Prognosen Dritter und der Gegenüberstellung dieser Annahmen mit den Annahmen der von der LBBW selbst für die Prüfung des anderen Portfolios (SEALINK) beauftragten Sachverständigen möglicherweise nicht vorsichtig genug. Für das Vereinigte Königreich wird zum Beispiel für ein Jahr mit einem Rückgang der Immobilienpreise um 17,8 % gerechnet, die dann 2010 um 1,2 %, 2011 um 9,0 % und 2012 um 5,6 % wieder ansteigen sollen. Danach wird von einem jährlichen Anstieg von 5,2 % ausgegangen. In Spanien wird davon ausgegangen, dass die Immobilienpreise 2009 um 9,6 % und 2010 um 3,0 % fallen werden, bevor sie 2011 um 3,1 % und danach jährlich um 6,1 % wieder steigen werden. Die Annahmen für die Immobilienpreise wirken sich in der Regel unmittelbar auf die Verwertungserlöse aus. Dies bedeutet, dass zu optimistische Annahmen für den Immobilienmarkt die Erlösquoten erhöhen, was wiederum zu einer Überbewertung des tatsächlichen wirtschaftlichen Werts des Portfolios führt.

    (72)

    Darüber hinaus wurden bei der Berechnung des tatsächlichen wirtschaftlichen Werts der beiden Portfolien weitere Inkonsistenzen festgestellt. Zum Beispiel gab es Fälle, bei denen in einer bestimmten Kategorie von Aktiva der durchschnittliche (von den LBBW-Sachverständigen berechnete) tatsächliche wirtschaftliche Wert von Papieren mit höherem Rating erheblich niedriger veranschlagt wurde als der durchschnittliche (von den LBBW-Sachverständigen berechnete) tatsächliche wirtschaftliche Wert von Papieren mit niedrigerem Rating derselben Aktivaklasse, obwohl das Gegenteil der Fall sein sollte. In der Tat gab es immer wieder CCC-, B- oder BB-geratete Papiere mit einem höheren (oder fast so hohen) tatsächlichen wirtschaftlichen Wert als der tatsächliche wirtschaftliche Wert von Tranchen mit einem höheren Rating. Gleichermaßen war es nicht nachvollziehbar, warum einige nichtkonforme RMBS-Geschäfte einen besseren Wert erzielten als konforme RMBS-Geschäfte oder warum amerikanische RMBS-Geschäfte aus dem Jahr 2007, bei denen ein Ausfall sehr wahrscheinlich ist, einen höheren wirtschaftlichen Wert erzielten als amerikanische RMBS-Geschäfte von 2005. Bei den beiden Portfolios, ABS und SEALINK, bestanden außerdem erhebliche Überschneidungen bei den Wertpapieren; dennoch kamen die beiden LBBW-Sachverständigen in einigen Fällen bei ihrer Festsetzung des tatsächlichen wirtschaftlichen Werts zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Betrachtet man die Wertpapierpools, die in beiden Portfolios enthalten sind, so scheinen einige CDO und ABS im SEALINK-Portfolio im Vergleich zu jenen im ABS-Portfolio überbewertet zu sein. Aufgrund dieser Unregelmäßigkeiten und in Anbetracht der obengenannten Zweifel an den Annahmen hinsichtlich der CDO und ABS im ABS-Portfolio stellt die Kommission in diesem Stadium des Verfahrens auch die Bewertung dieser Aktiva im SEALINK-Portfolio in Frage.

    (73)

    Da der Kommission keine Angaben zu Cluster 4 (1,9 Mrd. EUR) übermittelt wurden, konnte keine Würdigung des tatsächlichen wirtschaftlichen Werts von Cluster 4 und somit auch nicht des tatsächlichen wirtschaftlichen Werts des gesamten ABS-Portfolios vorgenommen werden.

    (74)

    Insgesamt hat die Kommission […] Zweifel an der Bewertungsmethode und den Annahmen zu dem ABS-Portfolio und dem SEALINK-Portfolio und geht in diesem Stadium des Verfahrens davon aus, dass der tatsächliche wirtschaftliche Wert geringer ist als der von der LBBW berechnete Wert. Da außerdem für Cluster 4 bislang keine Bewertung gemäß Randnummer 20 der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva vorliegt, wird eine entsprechende Prüfung Teil der weiteren Untersuchung sein. Darüber hinaus möchte die Kommission daran erinnern, dass die Bewertung nach Randnummer 20 der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva von der Aufsichtsbehörde bestätigt werden muss. Eine solche Bestätigung liegt nicht vor.

    2.4.5   Lastenverteilung

    (75)

    Nach Abschnitt 5.2 der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva sollten die Banken die mit den wertgeminderten Aktiva verbunden Kosten so weit wie möglich selbst tragen. Dies bedeutet, dass die Bank die Differenz zwischen dem Nennwert und dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der wertgeminderten Aktiva tragen sollte.

    (76)

    Da im vorliegenden Fall keine Abschreibung auf den garantierten Wert erfolgt (da es sich um eine Garantiemaßnahme und nicht um eine Maßnahme zur Übertragung von Aktiva handelt), muss die Lastenverteilung dadurch erzielt werden, dass die LBBW eine erstrangige Risikotragung übernimmt, die einer solchen Abschreibung entspricht.

    (77)

    Da Zweifel im Hinblick auf die korrekte Bewertung der Aktiva bestehen, kann die Angemessenheit des von der Bank getragenen Risikos jedoch nicht geprüft werden. In anderen Worten, sollte der tatsächliche wirtschaftliche Wert unter dem von Deutschland ermittelten liegen, wäre die vom Begünstigten übernommene theoretische Risikotragung unzureichend.

    2.4.6   Vergütung

    (78)

    Nach Randnummer 21 der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva ist die Vergütung ein weiteres von der Kommission zu prüfendes Element. Laut Anhang 4 ‚muss in jedem Fall eine Vergütung für den Staat vorgesehen werden, die zum einen dem Risiko künftiger Verluste angemessen Rechnung trägt, welches über das im tatsächlichen wirtschaftlichen Wert ausgedrückte Risiko hinausgeht‘.

    (79)

    Im Hinblick auf die Prüfung des berechneten Garantieentgelts ist darauf hinzuweisen, dass für die Vergütung einer Maßnahme zur Entlastung von Aktiva gemäß der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva die gewährte Kapitalentlastung als Annäherung betrachtet werden sollte, die der Begünstigte durch eine solche Maßnahme erhält. Des Weiteren wird empfohlen, die Vergütung für den Staat unter anderem an die Vergütung der entsprechenden Rekapitalisierung zu knüpfen, wobei der in der Rekapitalisierungsmitteilung empfohlene Vergütungssatz angewandt werden sollte, wobei im Fall von Garantien auf Aktiva die Finanzierungskosten abzuziehen sind, da solche Maßnahmen nicht finanziert werden.

    (80)

    Deutschland sagt zu, dass die LBBW im ersten Jahr den Betrag von [250—350] Mio. EUR zahlen wird, was einer Verzinsung von 7 % auf den Kapitalentlastungseffekt von [> 3] Mrd. EUR entspricht. Vorausgesetzt, dass die Vergütung nur auf einem Kapitalentlastungseffekt basiert und keine Liquidität bereitgestellt wurde, ist die Vergütung nach Auffassung der Kommission zu diesem Zeitpunkt als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu bewerten. Da die Vergütung an die Bewertung gebunden ist, muss sie möglicherweise angepasst werden, falls der neu berechnete tatsächliche wirtschaftliche Wert maßgeblich vom ursprünglich übermittelten tatsächlichen wirtschaftlichen Wert abweicht.

    (81)

    Die Kommission stimmt mit Deutschland darin überein, dass die Vergütung durch eine hohe Lastenverteilung ausgeglichen werden kann, insbesondere wenn der Erstverlust den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert übersteigt (27).

    2.4.7   Rentabilitätsprüfung und Umstrukturierungsplan

    (82)

    In der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva ist festgelegt, dass nach Antragstellung durch eine einzelne Bank Geschäftstätigkeit und Bilanz der Bank komplett überprüft werden müssen, um die Kapitaladäquanz und die Aussichten auf Wiederherstellung der Rentabilität zu bewerten (Rentabilitätsprüfung).

    (83)

    Daher erachtet es die Kommission als erforderlich, dass eine solche Rentabilitätsprüfung durchgeführt wird.

    (84)

    Die Kommission stellt des Weiteren fest, dass Deutschland sich verpflichtet hat, einen umfassenden Umstrukturierungsplan vorzulegen, der insbesondere den in der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva festgelegten Kriterien entspricht. Die Kommission geht davon aus, dass dieser Plan innerhalb von drei Monaten nach Erlass dieser Entscheidung vorgelegt wird. Die Kommission stellt fest, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf der SachsenLB bereits Beihilfen zugunsten von SEALINK gewährt wurden und dass nun eine weitere Entlastung für dieselben Aktiva ersucht wird. Dieser Faktor wird bei der Prüfung des erforderlichen Umfangs der Umstrukturierung berücksichtigt werden.

    2.4.8   Vorübergehende Genehmigung der Maßnahme für sechs Monate

    (85)

    Die Kommission stellt fest, dass für den Fall, dass die Transaktion nicht im zweiten Quartal 2009 verbucht wird, die BaFin als zuständige Behörde wahrscheinlich aufsichtsrechtliche Maßnahmen einleiten würde, die ohne die beiden Rettungsmaßnahmen zu einem Verfahren zur Auflösung der Bank führen würden.

    (86)

    Da die Maßnahme die Voraussetzungen hinsichtlich der Abgrenzung der entlastungsfähigen Vermögenswerte, der Form des Managements von Vermögenswerten, Transparenz und Offenlegung und der Vergütung erfüllt, genehmigt die Kommission die Entlastungsmaßnahme für sechs Monate als vorübergehende Maßnahme (28). Die Kommission ist der Auffassung, dass die Genehmigung gemäß Anhang 5 der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva in jedem Fall auf sechs Monate beschränkt sein sollte.

    (87)

    Gemäß Anhang 5 setzt dies normalerweise jedoch voraus, dass alle vorstehend ausgeführten Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erfüllt sind. Im vorliegenden Fall kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva festgelegten Voraussetzungen für die Bewertung und die Lastenverteilung zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt sind und eine eingehende Prüfung notwendig ist.

    (88)

    Es ist jedoch nicht möglich, die Portfolio-Bewertung vor Ende des zweiten Quartals 2009 abzuschließen. Die Kommission stellt des Weiteren fest, dass die Stabilität des Finanzsystems gefährdet sein könnte. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bewertung des Portfolios nach einer eingehenden Prüfung bestätigt wird, auch wenn zu diesem Zeitpunkt diesbezüglich Zweifel bestehen.

    (89)

    Die Kommission akzeptiert daher die Garantie- und Vergütungsvereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und der LBBW und wird diesbezüglich für die nächsten sechs Monate keine Änderungen fordern. Dies schließt nicht aus, dass die Kommission in ihrer endgültigen Entscheidung eine Änderung der Lastenverteilung in Form von Rückholklauseln oder anderen Formen der Vergütung fordern wird, die keinen Ausgleich für die LBBW vorsehen, wenn eine solche Forderung sich aus der Schlussfolgerung der Kommission ergibt, dass die den Portfolios zugrunde liegende Portfolio-Bewertung oder die Lastenverteilung in großem Widerspruch zu den EG-Beihilfevorschriften über wertgeminderte Aktiva stehen.

    3.   Schlussfolgerung

    (90)

    Beide Maßnahmen zugunsten der LBBW stellen staatliche Beihilfen dar. Die Kommission stellt fest, dass die Kapitalzuführung den in der Rekapitalisierungsmitteilung aufgeführten Kriterien entspricht. Die Eigenkapitalentlastungsmaßnahme erfüllt die in der Kommissionsmitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Abgrenzung der entlastungsfähigen Vermögenswerte, die Form des Managements der Vermögenswerte, Transparenz und Offenlegung sowie das Garantieentgelt. In Anbetracht der ernsthaften Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems genehmigt die Kommission die Maßnahmen für sechs Monate. Da die Kommission zu diesem Stadium des Verfahrens aber Zweifel hat, dass die Eigenkapitalentlastungsmaßnahme die Voraussetzungen in Bezug auf Bewertung und Lastenverteilung erfüllt, leitet sie eine eingehende Prüfung ein.

    V.   ENTSCHEIDUNG

    Die Kommission erhebt keine Einwände gegen die in Form einer Kapitalzuführung und einer Eigenkapitalentlastung gewährten Rettungsbeihilfe. Unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Stabilität des Finanzsystems zu wahren, genehmigt die Kommission die Maßnahmen für sechs Monate. Drei Monate ab dem Datum dieser Entscheidung muss die begünstigte Bank einen Umstrukturierungsplan vorlegen, den die Kommission prüfen wird, bevor sie über eine etwaige Verlängerung der Beihilfe über diese sechs Monate hinaus entscheidet. Aus den vorstehenden Gründen hat die Kommission ferner entschieden, im Hinblick auf die Eigenkapitalentlastung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen, um zu prüfen, ob die Maßnahme in Bezug auf Bewertung (einschließlich der Bewertungsmethode) u nd Lastenverteilung den Voraussetzungen der Kommissionsmitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva entspricht.

    Die Kommission fordert Deutschland auf, zusätzlich zu den bereits übermittelten Unterlagen einschlägige Informationen und Daten vorzulegen, die die Kommission für die Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt benötigt, insbesondere i) die Vereinbarung (Term Sheet) mit allen zwischen der LBBW und dem Land Baden-Württemberg vereinbarten Bedingungen für die Kapitalzuführung und die Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Aktiva einschließlich einer ausführlichen Beschreibung der Gestaltung der Garantiestruktur, ii) eine Überprüfung der Bewertung durch den Leiter der deutschen Aufsichtsbehörde und iii) einen detaillierten Bewertungsbericht zu den Cluster 4-Vermögenswerten im ABS-Portfolio.

    Deutschland wird ersucht, der potenziellen Beihilfeempfängerin unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens zuzuleiten.

    ANLAGE

    Das Sealink-Portfolio — Aufschlüsselung des Gesamtportfolios nach Vermögenswert-Kategorien

     

    Nominalwert

    Anteil am Gesamtportfolio

     

    in 1 000 EUR

    in %

    RMBS

    9 719 508

    [60—65]

    CMBS

    3 095 683

    [20—25]

    Consumer Loans

    434 497

    [0—5]

    CDO

    277 351

    [0—5]

    Student Loans

    224 538

    [0—5]

    Leasing

    216 142

    [0—5]

    Credit Cards

    144 488

    [0—5]

    Auto Loans

    105 534

    [< 1]

    Mutual Fund Fees

    21 490

    [< 1]

    Sonstige

    789 705

    [5—10]

    Insgesamt

    15 028 934

    100,0


    Das Sealink-Portfolio — Aufschlüsselung des Gesamtportfolios nach Ratings

    Moody's-Rating

    Nominalwert

    Anteil am Gesamtportfolio

     

    in 1 000 EUR

    in %

    Aaa

    6 717 176

    [> 40]

    Aa

    1 321 625

    [5—10]

    A

    327 609

    [2—5]

    Baa

    393 230

    [2—5]

    Ba

    429 213

    [2—5]

    B

    753 221

    [2—5]

    Caa

    3 268 527

    [20—25]

    Ca

    1 756 070

    [< 12]

    C

    62 263

    [< 0,5]

    Insgesamt

    15 028 934

    100,0


    Das Sealink-Portfolio — Aufschlüsselung des RMBS-Portfolios nach Vermögenswert-Teilkategorien

     

    Nominalwert

    Anteil am RMBS-Portfolio

     

    in 1 000 EUR

    in %

    US-amerikanische Subprime RMBS

    3 211 324

    [20—25]

    US-amerikanische Alt-A RMBS

    3 591 127

    [25—30]

    Option ARM

    1 515 959

    [10—15]

    ARM

    1 135 318

    [5—10]

    Mixed

    659 995

    [0—5]

    Fixed

    279 856

    [0—5]

    US-amerikanische Prime RMBS

    27 061

    [0—5]

    US-amerikanische Prime RMBS

    1 308 124

    [5—10]

    Europäische Non conforming Prime RMBS

    1 468 976

    [10—15]

    HELOC (USA)

    112 895

    [< 1]

    RMBS insgesamt

    13 310 635

    100,0


    Das Sealink-Portfolio — Aufschlüsselung des CMBS-Portfolios nach Vermögenswert-Teilkategorien

     

    Nominalwert

    Anteil am CMBS-Portfolio

     

    in 1 000 EUR

    in %

    Europaweit

    1 059 335

    [30—35]

    Vereinigtes Königreich

    989 685

    [30—35]

    USA

    435 517

    [10—15]

    Deutschland

    389 094

    [10—15]

    Italien

    100 231

    [0—5]

    Niederlande

    60 000

    [0—5]

    Singapur

    45 118

    [0—5]

    Frankreich

    16 704

    [0—5]

    Insgesamt

    3 095 683

    100,0


    Das ABS-Portfolio — Aufschlüsselung des Gesamtportfolios nach Vermögenswert-Kategorien (ohne Cluster 4)

     

    Nominalwert

    Anteil am Gesamtportfolio

     

    in 1 000 EUR

    in %

    RMBS

    5 616 832

    [35—40]

    CMBS

    3 381 775

    [20—25]

    ABS

    2 855 263

    [15—20]

    CDO

    2 186 662

    [10—15]

    CLO

    1 837 093

    [10—15]

    Insgesamt

    15 877 625

    100,0


    Das ABS-Portfolio — Aufschlüsselung des Gesamtportfolios nach Ratings (ohne Cluster 4)

    S&P—Rating

    Nominalwert

    Anteil am Gesamtportfolio

     

    in 1 000 EUR

    in %

    AA

    10 635 715

    [> 65]

    AA

    1 699 773

    [10—15]

    A

    1 029 700

    [5—10]

    BB

    996 806

    [5—10]

    BB

    317 710

    [2—5]

    B

    366 639

    [2—5]

    CCC

    691 908

    [2—5]

    CC

    111 120

    [< 1]

    C

    5 166

    [< 0,5]

    NR

    23 088

    [< 0,5]

    Insgesamt

    15 877 625

    100,0


    Das ABS-Portfolio — Aufschlüsselung des Gesamtportfolios nach Vermögenswert-Teilkategorien (ohne Cluster 4)

     

    Nominalwert

    Anteil am Gesamtportfolio

     

    in 1 000 EUR

    in %

    RMBS

    5 616 832

    [35—40]

    Europäische RMBS

    4 243 944

    [25—30]

    Britische RMBS

    1 910 501

    [10—15]

    Conforming

    672 969

    [0—5]

    Non conforming

    1 237 532

    [5—10]

    Spanische RMBS

    1 467 860

    [5—10]

    Italienische RMBS

    558 778

    [0—5]

    Niederländische RMBS

    160 750

    [0—5]

    Irische RMBS

    146 055

    [0—5]

    US-amerikanische RMBS

    1 372 889

    [5—10]

    US-amerikanische Alt-A

    1 185 288

    [5—10]

    US-amerikanische HELOC

    187 601

    [0—5]

    CMBS

    3 381 775

    [20—25]

    Europäische CMBS

    2 904 417

    [15—20]

    US-amerikanische CMBS

    242 338

    [0—5]

    Asiatische CMBS

    235 020

    [0—5]

    ABS

    2 855 263

    [15—20]

    Europäische ABS

    1 662 442

    [10—15]

    Sonstige

    342 739

    [0—5]

    Auto loans

    289 052

    [0—5]

    Consumer loans

    403 420

    [0—5]

    Leasing

    418 053

    [0—5]

    Credit cards

    209 178

    [0—5]

    US-amerikanische ABS

    1 192 821

    [5—10]

    Auto loans

    178 157

    [0—5]

    Leasing

    224 880

    [0—5]

    Credit cards

    399 748

    [0—5]

    Student loans

    390 036

    [0—5]

    CDO

    2 186 662

    [10—15]

    CDO of Trups

    832 087

    [5—10]

    US-amerikanische CDO of ABS

    803 204

    [5—10]

    US-amerikanische CDO

    304 366

    [0—5]

    Sonstige

    193 073

    [0—5]

    EUR CDO of ABS

    53 931

    [0—5]

    CLO

    1 837 093

    [10—15]

    EUR CLO

    1 165 582

    [5—10]

    US CLO

    671 511

    [0—5]

    Insgesamt

    15 877 625

    100,0


    (1)  Vertrauliche Informationen.

    (2)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Sache C 9/08, noch nicht veröffentlicht.

    (3)  Vertrauliche Informationen.

    (4)  Eine ausführlichere Beschreibung einschließlich einer Bewertung enthalten die Ziffern 20 ff.

    (5)  Ursprünglich wollte die LBBW die Verluste der risikoreichsten Assets (Cluster 4) in Höhe von 1,9 Mrd. EUR voll tragen, nicht jedoch die möglichen Verluste des verbleibenden Portfolios in Höhe von 15,8 Mrd. EUR, für die die LBBW eine staatliche Garantie beantragen wollte. Diese Änderung der Garantiestruktur wurde erst in einem sehr späten Verfahrensstadium zugesagt, um im ABS-Verbriefungsportfolio ein ‚echtes‘ Erstrisiko zu erreichen.

    (6)  Wie oben erwähnt, entstand das SEALINK-Portfolio bei der Umstrukturierung der SachsenLB. Ursprünglich stellte die LBBW ein Darlehen in Höhe von 8,75 Mrd. EUR (‚Junior Loan‘) für eine Zweckgesellschaft zur Verfügung, die das Sealink-Portfolio hält; hinzu kam ein weiteres Darlehen (‚Senior Loan‘) anderer Landesbanken in gleicher Höhe. Der Freistaat Sachsen sicherte die LBBW durch eine Garantie über 2,75 Mrd. EUR gegen die ersten Ausfälle in dieser Höhe ab. Die LBBW hatte diese Bürgschaft im Zuge der Übernahme der SachsenLB zu einem negativen Kaufpreis ausgehandelt (genehmigt durch die Kommissionsentscheidung vom 4. Juni 2008 in der Sache C 9/08).

    (7)  Dennoch wird die Maßnahme es der Bank nicht ermöglichen, Rückstellungen aufzulösen oder den Betrag, der zur Deckung eines etwaigen Risikokapitalfehlbetrags vom Eigenkapital abzuziehen ist, zu verringern. (Die Banken müssen die erwarteten Verluste mit dem Gesamtbetrag ihrer Rückstellungen vergleichen. Risikokapitalfehlbeträge bei Rückstellungen (d. h. wenn die erwarteten Verluste die Summe der Rückstellungen überschreiten) sind nach dem Verlusteintrittskonzept der IFRS vom Eigenkapital abzuziehen, während etwaige ‚Überschüsse‘ als Ergänzungskapital (‚Klasse-2‘- Kapital) verbucht werden können).

    (8)  Eine ausführlichere Beschreibung beider Portfolios enthält der Anhang.

    (9)  Mit variabler Verzinsung und Tilgung, bei denen der Kreditnehmer selbst über den Rhythmus der Tilgung der Darlehenssumme entscheidet, unterlegte Wertpapiere.

    (10)  Mit variabel verzinslichen Hypotheken unterlegte Wertpapiere.

    (11)  Mit teils variabel, teils fest verzinslichen Hypotheken unterlegte Wertpapiere.

    (12)  In den aufgeführten Zahlen ist Cluster 4 nicht enthalten, da Angaben zu Buchwert, tatsächlichem wirtschaftlichen Wert und Marktwert für Cluster 4 wegen neuer Zusagen, wie oben ausgeführt, nicht vorgelegt wurden.

    (13)  Ohne Cluster 4.

    (14)  Es wurde keine Bewertung vorgelegt. Die 1,9 Mrd. EUR dienten ursprünglich alleine der Deckung von Verlusten aus Cluster-4-Vermögenswerten. Letztere wurden jedoch nicht in die Berechnungen der Tabelle einbezogen, weil für diese Aktiva keinerlei Angaben zu Buchwert, tatsächlichem wirtschaftlichem Wert und Marktwert vorgelegt wurden.

    (15)  Die Angaben zum Marktwert stützen sich auf (von der Kommission nicht verifizierte) Berechnungen von Sachverständigen der LBBW.

    (16)  Vgl. Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission (WestLB), Slg. 2003, II-435, Rdnr. 245, das sich wiederum auf die Urteile in den Rechtssachen C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Rdnr. 29, und C-305/89, Italien/Kommission (Alfa Romeo), Slg. 1991, I-1603, Rdnrn. 18 und 19, stützt.

    (17)  Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1).

    (18)  Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2009, N 330/09, Rettungspaket für Finanzinstitute in Deutschland.

    (19)  Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8).

    (20)  Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8). Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2). Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1).

    (21)  Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2).

    (22)  Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1).

    (23)  Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 615/08, BayernLB (ABl. C 80/4 vom 3.4.2009).

    (24)  Erstmalige Anwendung: siehe Entscheidung der Kommission vom 13. März 2009 im Fall C 9/09 Dexia, (noch nicht veröffentlicht), und Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 2009 im Fall C 10/09 ING, (noch nicht veröffentlicht).

    (25)  Entsprechend der Impaired-Assets-Mitteilung werden wertgeminderte Vermögenswerte bestimmten Kategorien, so genannten ‚Körben‘, zugeordnet (Anhang 3).

    (26)  Diese Tranchen sind in der Regel eher systematischen als idiosynkratischen Risiken ausgesetzt. Seit Beginn der Krise ist dies inbesondere bei den durch den Markt bestimmten Korrelationen (z.B. iTraxx-Tranchen für den europäischen Markt) zu beobachten, die massiv anstiegen. Lange Zeit gingen die Ratingagenturen und die Marktteilnehmer von relativ geringen Korrelationen in ihren Preismodellen aus. Seit Beginn der Finanzkrise und in Anbetracht der Ausweitung der Finanzkrise auf andere Sektoren und der vergleichsweise schlechten Wirtschaftsaussichten in einigen Regionen der Welt scheinen diese Korrelationsfaktoren unterschätzt worden zu sein. Ausfallquellen wie die Übertragung von Ausfällen (d. h. der Ausfall einer Einheit zieht den Ausfall einer anderen nach sich) oder die Unfähigkeit der Schuldenfinanzierung werden immer häufiger vorkommen und ein Umfeld mit hohen Ausfallkorrelationen schaffen. Die Märkte haben dies wahrgenommen, so dass in den vergangenen Monaten ein starker Anstieg einiger Korrelationsindikatoren zu beobachten war.

    (27)  Siehe Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva, ABl. C 72 vom 26.03.2009, S. 6, FN. 5.

    (28)  Die Kommission hat in der Vergangenheit ähnliche Entscheidungen getroffen. Siehe z.B. Entscheidung der Kommission vom 13. März 2009 in der Sache C 9/09 — Dexia, Erwägungsgrund 77 (noch nicht veröffentlicht), in der die Kommission nur einige Kompatibilitätselemente genehmigte. Siehe auch Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 2009 in der Sache C 10/09 — ING (noch nicht veröffentlicht).


    SONSTIGE RECHTSAKTE

    Kommission

    16.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 248/22


    Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    2009/C 248/07

    Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

    ZUSAMMENFASSUNG

    VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

    „CSABAI KOLBÁSZ“ ODER „CSABAI VASTAGKOLBÁSZ“

    EG-Nr.: HU-PGI-0005-0390-21.10.2004

    g.U. ( ) g.g.A. ( X )

    Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

    1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

    Name:

    Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums — Hauptabteilung für die Analyse der Lebensmittelkette

    Anschrift:

    Budapest

    Kossuth Lajos tér 11.

    1055

    MAGYARORSZÁG/HUNGARY

    Tel.

    +36 13014419

    Fax

    +36 13014808

    E-Mail:

    zobore@fvm.hu

    2.   Vereinigung:

    Vereinigung für die Verwendung der geografischen Produktbezeichnung „CSABAI“

    Name:

    Csabahús Kft.

    Anschrift:

    Békéscsaba

    Kétegyházi út 8.

    5600

    MAGYARORSZÁG/HUNGARY

    Tel.

    +36 66443211

    Fax

    +36 66441723

    E-Mail:

    csabahus@csabahus.hu

    Name:

    Gyulai Húskombinát Zrt.

    Anschrift:

    Gyula

    Kétegyházi út 3.

    5700

    MAGYARORSZÁG/HUNGARY

    Tel.

    +36 66620220

    Fax

    +36 66620202

    E-Mail:

    info@gyulahus.hu

    Zusammensetzung:

    Erzeuger/Verarbeiter ( X ) Andere ( )

    3.   Art des Erzeugnisses:

    Klasse 1.2

    Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

    4.   Spezifikation:

    (Zusammenfassung der Anforderungen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

    4.1   Name:

    „Csabai kolbász“ oder „Csabai vastagkolbász“

    4.2   Beschreibung:

    Die „Csabai kolbász“ oder „Csabai vastagkolbász“ (im Folgenden „Csabai kolbász“) wird aus dem zerkleinerten Fleisch und dem festen Speck von Schweinen aus der Kreuzung des ungarischen großen weißen Fleischschweins mit den Schweinerassen Mangalica und „magyar lapály“ sowie von Hampshire-, Duroc- und Piétrain-Schweinen und deren Hybriden hergestellt, die auf mindestens 135 kg gemästet worden sind. Die Technologie des manuellen Entbeinens garantiert die entsprechende Qualität des Schweinefleischs, das zur Herstellung der Wurst benötigt wird. Diese Technologie ermöglicht eine besonders gründliche Entfernung der Sehnen bei der Verarbeitung fast aller Fleischteile des Schweins.

    Die „Csabai kolbász“ ist ein Fleischerzeugnis aus Schweinefleisch- und festen Speckkörnchen mit einem Anteil an bindegewebseiweißfreiem Fleischeiweiß von mindestens 15 % (m/m) (im Folgenden BEFFE-Gehalt), dessen Fleischausgangsstoffe auf eine Größe von 4—6 mm zerkleinert in Schweinedickdarm (sog. „Kuláré“) oder in wasserdampfdurchlässigen Kunstdarm gefüllt sind. Die „Csabai kolbász“ wird grundsätzlich unter Verwendung von Buchenholz geräuchert und durch Trocknung gereift und konserviert. Ihre charakteristischen Gewürze sind der scharfe und der süße Paprika, der Knoblauch, der ganze Kümmel und das Salz, von denen die Schärfe des Paprikas dominiert.

    Die gleichmäßig dicke, walzenförmige Wurst hat einen Durchmesser von 40—60 mm und eine Länge von 20—55 cm. Das eine abgebundene Wurstende verschmälert sich entsprechend der Aufhängung, das andere Ende ist abgerundet. Die Wursthülle ist sauber, unbeschädigt, lückenlos, nicht schimmelig, nicht wulstig und leicht runzelig, sie haftet der Fülle gut an und ist von rotbrauner Farbe und Speckkörnchen durchschimmert. Sie verfügt über eine derbe, flexible, sich gut stabilisierende und gut aufschneidbare, nicht weiche, nicht harte, nicht zähe Konsistenz. Auf der Schnittfläche sind in Fleischbrei eingebettete, gleichmäßig verteilte, durch den Paprika dunkelrot gefärbte, 4—6 mm große Fleischkörnchen und weiße bzw. durch den Paprika orangerot gefärbte, ebenfalls 4—6 mm große Speckkörnchen zu sehen. Die Räucherung und die Gewürze verleihen ihr einen angenehmen Geruch; sie hat einen harmonischen, scharfen Geschmack. Vermarktet wird sie unverpackt oder verpackt in Vakuum- oder Schutzgasverpackung, im Ganzen oder in Scheiben geschnitten, in verschiedenen Mengeneinheiten.

    Chemische Zusammensetzung des Produkts:

    Wasseraktivität

    höchstens 0,91

    Wasser-Eiweiß-Quotient

    höchstens 1,5

    Fett-Eiweiß-Quotient

    höchstens 2,7

    BEFFE-Gehalt

    mindestens 15 %

    4.3   Geografisches Gebiet:

    Die Herstellung der „Csabai kolbász“ erfolgt innerhalb der Grenzen der Verwaltungsbezirke der Städte Békéscsaba und Gyula.

    4.4   Ursprungsnachweis:

    Alle angelieferten Grund- und Hilfsstoffe bekommen am Standort des Verarbeitungsbetriebs eine Identifikationsnummer, die in der Dokumentation und auf dem Stoff selbst angegeben werden muss.

    Um das herzustellende Erzeugnis in jeder Phase identifizieren zu können, wird ihm ein fester Code zugeordnet. Für die Identifikation des Fertigprodukts muss eine Postennummer verwendet werden, die den Code und das Herstellungsdatum des Produkts enthält. Die Zuordnung von Informationen betreffend die Grund- und Hilfsstoffe erfolgt in der Produktionsdokumentation.

    Die Postennummern bzw. die Produktidentifikation beziehen sich auf die tägliche Produktionsmenge.

    Das Verpackungsetikett des Produkts enthält das Verpackungs- oder das Verfalldatum, in dessen Kenntnis die Postennummer aus der täglichen Verpackungsdokumentation zugeordnet werden kann.

    4.5   Herstellungsverfahren:

    Das Erzeugnis wird unter Verwendung von Keule, Schulter, Dickbein, Bauch, Rücken, Nacken und Rippenstück sowie festem Speck ohne Drüsen aus ausschließlich manuell entbeinten, zerlegten Schweinehälften ohne Kopf und Beine hergestellt, die von Schweinen aus der Kreuzung der festgelegten Schweinerassen stammen.

    Die auf - 2 bis 4 °C gefrorenen oder auf 0 °C bis + 7 °C vorgekühlten Fleischstücke und der Speck mit einer Temperatur zwischen 0 °C und - 7 °C werden maschinell auf eine Größe von 4—6 mm zerkleinert, anschließend werden die Gewürze und das Nitritsalz beigemengt. Die so gewonnene Paste (deren Temperatur zwischen 0 °C und - 4 °C liegt) wird mit einer Abfüllmaschine in Schweinedickdarm (sog. „Kuláré“) oder in wasserdampfdurchlässigen Kunstdarm gefüllt. Die Wurstenden werden durch Metallklammern (Clips) verschlossen oder abgebunden.

    Die gefüllten Würste werden 3—5 Tage lang bei einer Temperatur unter 20 °C in einem Raum mit einem relativen Feuchtigkeitsgehalt von 70—90 % mit dem Rauch von langsam glühenden Hartholzscheiten (grundsätzlich Buchenholz) geräuchert.

    Nach der Räucherung lässt man die Würste reifen und trocknen: Um eine Qualitätseinbuße — Krustenbildung — zu vermeiden, werden die Parameter des Reifungsprozesses so eingestellt, dass die Differenz zwischen dem relativen Gleichgewichtsfeuchtigkeitsgehalt des Produkts und dem relativen Feuchtigkeitsgehalt des Raums die 4—5 % bei langsamer Trocknung nicht übersteigt. Der Temperaturwert liegt kennzeichnend zwischen 16 °C und 18 °C; der relative Feuchtigkeitsgehalt wird von den anfänglichen 90—92 % stufenweise auf 65—70 % reduziert. Hat die Wasseraktivität des Produkts den Wert von 0,91 erreicht, ist der Trocknungsprozess abgeschlossen. Bei Abfüllung in wasserdampfdurchlässigen Kunstdarm dauert dieser Prozess ca. 4 Wochen, bei Abfüllung in Schweinedickdarm (sog. „Kuláré“) ca. 6 Wochen. Danach folgt eine Nachreifung, wobei sich der Feuchtigkeitsgehalt im verpackten Produkt ausgleicht, die Schnittfläche gleichmäßiger und die Konsistenz feiner wird. Die Farbe stabilisiert sich dank der natürlichen Gewürze, die eine antioxidante Wirkung ausüben, und mit seinem harmonisch abgerundeten Geschmacksensemble trennt sich dieses Produkt komplett von der Geschmacks- und Konsistenzwelt der sofort auf den Markt gebrachten Produkte.

    4.6   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

     

    Vorstellung des geografischen Gebiets:

    Gyula und Békéscsaba liegen im südöstlichen Teil der Ungarischen Tiefebene, in einem der am tiefsten gelegenen Gebiete Ungarns. Beide Städte sind bedeutende Touristenzentren der Gegend und wichtige Transitpunkte der internationalen Strecke Budapest–Arad–Bukarest bzw. in Richtung Balkan. Ähnlich wie in der gesamten Tiefebene hat sich auch hier ein mäßiges, kontinentales Klima herausgebildet. Die kontinentalen Einflüsse überwiegen, jedoch kommen zeitweilig auch mediterrane und ozeanische Einflüsse zur Geltung. Die Körös-Flüsse sind ausschlaggebende Faktoren für die Landschaft und das Klima der Umgebung von Gyula und Békéscsaba.

    Der Getreideanbau und die Tierzucht dieser Gegend verfügen — dank ihrer agro-ökologischen Gegebenheiten — über große Traditionen.

    Wegen des günstigen Zusammentreffens dieser Umstände war die unmittelbare Umgebung von Gyula und Békéscsaba zu einer wichtigen Raststätte für die vom Balkan nach Wien ziehenden Messekarawanen geworden. Rast machten hier aus beiden Richtungen vor allem Viehhändler, denn die Wälder und Flüsse sicherten einen idealen Ort für die Rast, die Fütterung, die Tränkung und das Baden der Viehherde. Überdies bestand die Möglichkeit, das verletzte Vieh schlachten und fachgemäß verarbeiten zu lassen. Die geschäftstüchtigeren Metzger- und Fleischermeister etablierten sich teils hierfür, teils für die Versorgung der vielen Fremden, und dadurch entstand die spätere Fleischindustrie der Stadt.

     

    Geschichte und Ruf der „Csabai kolbász“:

    In der Fachliteratur können wir dem Namen „Csabai kolbász“ seit Anfang der 1930er Jahre begegnen. Die 1936 erschienene Monografie „Békés vármegye“ (Komitat Békés) erwähnt, Békéscsaba habe seinen Ruhm der Fleischverarbeitungsindustrie der Stadt zu verdanken. Die Geschichte des beliebten Erzeugnisses fasste erstmals Gyula Dedinszky zusammen. In seinem Resümee schreibt er, dass um die Jahrhundertwende anlässlich der Schlachtfeste erst die Einwohner der Stadt selbst die Wurst des Gastgeberhauses lobpreisten, alsdann wurde die „Csabai kolbász“ im Komitat, nach ein bis zwei Jahrzehnten in ganz Ungarn bekannt. Später wurde die „Csabai kolbász“ auch in zahlreichen Ländern außerhalb Ungarns ein gesuchtes, gekauftes, gelobtes und geliebtes Erzeugnis. Nach Meinung des Autors besteht die Besonderheit der „Csabai kolbász“ vor allem in ihrer Zubereitungsart, ihren Zutaten und ihrer Würzung, kurzum in ihrem Charakter, ihrer Eigenartigkeit. Das Grundgewürz der „Csabai kolbász“ ist der Paprika. Zwar werden außer dem Paprika und dem Salz auch noch Kümmelkörner, Pfeffer und Knoblauch dazugegeben, aber weder der Salz-, noch der Kümmel-, noch der Knoblauchgeschmack darf hervorstechen, zulasten der anderen Gewürze darf keines allein zur Geltung kommen, sie verschmelzen miteinander in schöner Harmonie, dominant bleiben die Farbe, der Geschmack und die Schärfe des Paprikas. Beschreibungen der Technologie und der Rezeptur sind seit den 1930er Jahren in zahlreichen Fachpublikationen zu lesen.

    Anfang des 20. Jahrhunderts begann im Komitat die „industrielle“ Herstellung der „Csabai kolbász“. Das erste Mal stellte das 1911 gegründete Unternehmen Sertéshizlaló és Húsipari RT (Schweinemästerei und Fleischwarenindustrie AG) auf Vorschlag der aus der Umgebung der Stadt stammenden Fleischermeister die etwas scharf gewürzte, in Schweinedickdarm (sog. Kuláré) gefüllte Wurst her, welche die Geschmackswelt und die Verzehrsgewohnheiten dieser Meister wiederspiegelt. Dank des Fachwissens dieser Meister wurde die „Csabai kolbász“, die ihre Verbindung zu der Siedlung, ihrem Ursprung, bis auf den heutigen Tag in ihrem Namen bewahrt, zu einem seiner wichtigen Erzeugnisse. Auch die Familienunternehmen der Fleischermeister des benachbarten Gyula florierten, im Vergleich zur Größe der Stadt waren hier sehr viele Fleischverarbeitungsbetriebe tätig. András Stéberl kaufte einen Betrieb im Herzen der Stadt Gyula, wo er die „industrielle“ Herstellung der Dauerwürste begründete. Bald zählte sein Betrieb zu den größten Fleischverarbeitungsunternehmen der Gegend, daher beschäftigte er auch Fachleute aus den umliegenden Ortschaften. Auf diese Weise gelangten auch Fleischermeister aus Békéscsaba in seinen Betrieb, auf deren Empfehlung hin er in Dickdarm (sog. Kuláré) gefüllte, etwas scharf gewürzte Wurst herstellte. Auch ihr Name bewahrte den Ursprung aus der benachbarten Siedlung.

    Zwischen den beiden Weltkriegen florierte die traditionelle „Csabai kolbász“. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Herstellung der „Csabai kolbász“ in Békéscsaba und Gyula — trotz der Verstaatlichung und der anschließenden mehrmaligen Reorganisierung sowie des Eigentümerwechsels — ununterbrochen fortgesetzt.

    Die Anerkanntheit der „Csabai kolbász“ wird nicht nur durch Artikel in der Landes- und Regionalpresse, sondern auch durch das seit 1997 veranstaltete „Csabai-Kolbász-Festival“, welches in Békéscsaba traditionsgemäß jedes Jahr in der zweiten Oktoberhälfte stattfindet, bekräftigt.

    Bestätigt wird die Anerkanntheit der „Csabai kolbász“ auch dadurch, dass dem Erzeugnis 1999 die Anerkennung „Kiváló Magyar Termék“ (Ausgezeichnetes Ungarisches Produkt) zuteil wurde, im Jahre 2000 erhielt sie den Sonderpreis des Hungaropack Magyar Csomagolási Verseny (Ungarischer Verpackungswettbewerb Hungaropack).

    4.7   Kontrollstelle:

    Name:

    Landwirtschaftliche Fachbehörde, Direktion Sicherheit der Lebensmittelkette und Veterinärwesen, Komitat Békés

    Anschrift:

    Békéscsaba

    Szerdahelyi út 2.

    5600

    MAGYARORSZÁG/HUNGARY

    Tel.

    +36 66540240

    Fax

    +36 66547440

    E-Mail:

    karpatia@oai.hu

    4.8   Etikettierung:

    Die Bezeichnung muss enthalten: die Angabe

    „csípős“ (scharf).

    Bei in Schweinedickdarm (sog. „Kuláré“) gefüllten Erzeugnissen muss auf dem Etikett die Angabe „Házi jellegű“ (nach Hausmacherart) erscheinen.


    16.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 248/26


    Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    2009/C 248/08

    Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

    ZUSAMMENFASSUNG

    VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

    „GYULAI KOLBÁSZ“ ODER „GYULAI PÁROSKOLBÁSZ“

    EG-Nr.: HU-PDO-0005-0394-21.10.2004

    g.U. ( ) g.g.A. ( X )

    Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

    1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

    Name:

    Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums — Hauptabteilung für die Analyse der Lebensmittelkette

    Anschrift:

    Budapest

    Kossuth Lajos tér 11.

    1055

    MAGYARORSZÁG/HUNGARY

    Tel.

    +36 13014419

    Fax

    +36 13014808

    E-Mail:

    zobore@fvm.hu

    2.   Vereinigung:

    Vereinigung für die Verwendung der geografischen Produktbezeichnung „GYULAI“

    Name:

    Gyulai Húskombinát Zrt.

    Anschrift:

    Gyula

    Kétegyházi út 3.

    5700

    MAGYARORSZÁG/HUNGARY

    Tel.

    +36 66620220

    Fax

    +36 66620202

    E-Mail:

    info@gyulahus.hu

    Name:

    Csabahús Kft.

    Anschrift:

    Békéscsaba

    Kétegyházi út 8.

    5600

    MAGYARORSZÁG/HUNGARY

    Tel.

    +36 66443211

    Fax

    +36 66441723

    E-Mail:

    csabahus@csabahus.hu

    Zusammensetzung:

    Erzeuger/Verarbeiter ( X ) Andere ( )

    3.   Art des Erzeugnisses:

    Klasse 1.2

    Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

    4.   Spezifikation:

    (Zusammenfassung der Anforderungen nach Art. 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

    4.1   Name:

    „Gyulai kolbász“ oder „Gyulai pároskolbász“

    4.2   Beschreibung:

    Die „Gyulai kolbász“ oder „Gyulai pároskolbász“ (im Folgenden „Gyulai kolbász“) wird aus dem zerkleinerten Fleisch und dem festen Speck von Schweinen aus der Kreuzung des ungarischen großen weißen Fleischschweins mit den Schweinerassen Mangalica und „magyar lapály“ sowie von Hampshire-, Duroc- und Piétrain-Schweinen und deren Hybriden hergestellt, die auf mindestens 135 kg gemästet worden sind. Die Technologie des manuellen Entbeinens garantiert die entsprechende Qualität des Schweinfleischs, das zur Herstellung der Wurst benötigt wird. Diese Technologie ermöglicht eine besonders gründliche Entfernung der Sehnen bei der Verarbeitung fast aller Fleischteile des Schweins.

    Die „Gyulai kolbász“ ist ein Fleischerzeugnis aus Schweinefleisch- und festen Speckkörnchen mit einem Anteil an bindegewebseiweißfreiem Fleischeiweiß von mindestens 15 % (m/m) (im Folgenden BEFFE-Gehalt), dessen Fleischausgangsstoffe auf eine Größe von 4 mm bis 6 mm zerkleinert, mit Salz, süßem und scharfem Paprika, Knoblauch, Pfeffer und gemahlenem Kümmel gewürzt und paarweise in Schweinedünndarm (oder bei Herstellung für Aufschnitt in wasserdampfdurchlässigen Kunstdarm) gefüllt sind. Die „Gyulai kolbász“ wird grundsätzlich unter Verwendung von Buchenholz geräuchert und durch Trocknung gereift und konserviert.

    Die Wurst hat einen Durchmesser von 26 mm bis 40 mm und wird in einer Länge von 18 cm bis 26 cm im Paar oder in Scheiben geschnitten angeboten. Die Wursthülle ist sauber, unbeschädigt und nicht schimmelig. Ihre etwas knorrige und wulstige Oberfläche ist von rotbrauner Farbe und Speckkörnchen durchschimmert. Sie verfügt über eine derbe, flexible, sich gut stabilisierende und gut aufschneidbare Konsistenz. Auf der Schnittfläche sind in Fleischbrei eingebettete, gleichmäßig verteilte, 4 mm bis 6 mm große Fleisch- und Speckkörnchen zu sehen. Die Räucherung und die Gewürze verleihen ihr einen angenehmen Geruch; ihr ausgeglichener Geschmack und ihr besonderes Aroma sind der Harmonie der verwendeten Gewürze zu verdanken.

    Vermarktet wird sie paarweise, mit Rundetikett versehen sowie in überdruckter Vakuum- oder Schutzgasverpackung. Für den Aufschnitt bestimmte Würste werden speziell für diesen Zweck in längeren Wurststangen und nicht in Paaren hergestellt. Dieses Produkt wird nach Entfernung der Wursthülle in Scheiben geschnitten; es wird in verschiedenen Mengeneinheiten und in Schutzgasverpackung auf den Markt gebracht.

    Chemische Zusammensetzung des Produktes:

    Wasseraktivität

    höchstens 0,91

    Wasser-Eiweiß-Quotient

    höchstens 1,5

    Fett-Eiweiß-Quotient

    höchstens 2,7

    BEFFE-Gehalt

    mindestens 15 %

    Natriumchloridgehalt

    höchstens 5,0 %

    4.3   Geografisches Gebiet:

    Die Herstellung der „Gyulai kolbász“ erfolgt innerhalb der Grenzen der Verwaltungsbezirke der Städte Gyula und Békéscsaba.

    4.4   Ursprungsnachweis:

    Alle angelieferten Grund- und Hilfsstoffe bekommen am Standort des Verarbeitungsbetriebs eine Identifikationsnummer, die in der Dokumentation und auf dem Stoff selbst angegeben werden muss.

    Um das herzustellende Erzeugnis in jeder Phase identifizieren zu können, wird ihm ein fester Code zugeordnet. Für die Identifikation des Fertigprodukts muss eine Postennummer verwendet werden, die den Code und das Herstellungsdatum des Produkts enthält. Die Zuordnung von Informationen betreffend die Grund- und Hilfsstoffe erfolgt in der Produktionsdokumentation.

    Die Postennummern bzw. die Produktidentifikation beziehen sich auf die tägliche Produktionsmenge.

    Das Verpackungsetikett des Produkts enthält das Verpackungs- oder das Verfalldatum, in dessen Kenntnis die Postennummer aus der täglichen Verpackungsdokumentation zugeordnet werden kann.

    Die abgehefteten Belege garantieren die umfassende, auch rückwirkende Lieferung von Informationen über die Herstellung eines jeden Fertigprodukts.

    4.5   Herstellungsverfahren:

    Das Erzeugnis wird unter Verwendung von Keule, Schulter, Dickbein, Bauch, Rücken, Nacken und Rippenstück sowie festem Speck ohne Drüsen aus ausschließlich manuell entbeinten, zerlegten Schweinehälften ohne Kopf und Beine hergestellt, die von Schweinen aus der Kreuzung der festgelegten Schweinerassen stammen.

    Die auf - 2 bis 4 °C gefrorenen oder auf 0 bis + 7 °C vorgekühlten Fleischstücke und der Speck mit einer Temperatur zwischen 0 und - 7 °C werden maschinell auf eine Größe von 4 mm bis 6 mm zerkleinert, anschließend werden die Gewürze und das Nitritsalz beigemengt. Die so gewonnene Paste (deren Temperatur zwischen 0 und - 4 °C liegt) wird mit einer Abfüllmaschine paarweise in Schweinedünndarm oder wasserdampfdurchlässigen Kunstdarm gefüllt. Für das Verschließen der Wurstenden werden Metallklammern (Clips) verwendet.

    Die gefüllten Würste werden 2—3 Tage lang bei einer Temperatur unter 20 °C in einem Raum mit einem relativen Feuchtigkeitsgehalt von 70—90 % mit dem Rauch von langsam glühenden Hartholzscheiten (grundsätzlich Buchenholz) geräuchert.

    Nach der Räucherung lässt man die Würste reifen und trocknen: Um eine Qualitätseinbuße — Krustenbildung — zu vermeiden, werden die Parameter des Reifungsprozesses so eingestellt, dass die Differenz zwischen dem relativen Gleichgewichtsfeuchtigkeitsgehalt des Produkts und dem relativen Feuchtigkeitsgehalt des Raums die 4—5 % bei langsamer Trocknung nicht übersteigt. Der Temperaturwert liegt kennzeichnend zwischen 16 °C und 18 °C; der relative Feuchtigkeitsgehalt wird von den anfänglichen 90—92 % stufenweise auf 65—70 % reduziert. Hat die Wasseraktivität des Produkts den Wert von 0,91 erreicht, ist der Trocknungsprozess abgeschlossen; dieser Prozess dauert ca. 14—16 Tage. Danach folgt eine Nachreifung, wobei sich der Feuchtigkeitsgehalt im verpackten Produkt ausgleicht, die Schnittfläche gleichmäßiger und die Konsistenz feiner wird. Die Farbe stabilisiert sich dank der natürlichen Gewürze, die eine antioxidante Wirkung ausüben, und mit seinem harmonisch abgerundeten Geschmacksensemble trennt sich dieses Produkt komplett von der Geschmacks- und Konsistenzwelt der sofort auf den Markt gebrachten Produkte.

    4.6   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

     

    Vorstellung des geografischen Gebiets:

    Gyula und Békéscsaba liegen im südöstlichen Teil der Ungarischen Tiefebene, in einem der am tiefsten gelegenen Gebiete Ungarns, in einer Höhe von 87—88 m über dem Meeresspiegel, im Flachland. Ähnlich wie in der gesamten Tiefebene hat sich ein mäßiges, kontinentales Klima herausgebildet. Die kontinentalen Einflüsse überwiegen, jedoch kommen zeitweilig auch mediterrane und ozeanische Einflüsse zur Geltung. Die Flüsse sind ausschlaggebende Faktoren für die Landschaft und das Klima der Umgebung von Gyula und Békéscsaba. Von den namhaften Wäldern zeichnet sich der Mályvádi Wald bei Gyula durch seine vielen Urbäume besonders aus. Der Getreideanbau und die Tierzucht dieser Gegend verfügen dank ihrer agro-ökologischen Gegebenheiten über große Traditionen. Wegen des günstigen Zusammentreffens dieser Umstände wurde die unmittelbare Umgebung von Gyula und Békéscsaba gegen Ende des 19. Jahrhunderts (in den 1880er Jahren) zu einer wichtigen Raststätte für die vom Balkan nach Wien ziehenden Messekarawanen. Rast machten hier vor allem aus beiden Richtungen kommende Viehhändler; die Wälder und Flüsse boten einen idealen Ort für die Rast, die Fütterung, die Tränkung und das Baden der Viehherde. In der Stadt bestand die Möglichkeit, das verletzte Vieh zu schlachten und zu verarbeiten. Die geschäftstüchtigeren Metzger- und Fleischermeister etablierten sich teils hierfür, teils für die Versorgung der vielen Fremden, und dadurch entstand die spätere Fleischindustrie der Stadt. Die Fleischermeister verfügten bereits Anfang des Jahrhunderts über ein solides Wissen und einige von ihnen brachten ihre Waren auf größere nationale und internationale Messen.

     

    Geschichte und Ruf der „Gyulai kolbász“:

    Zu internationalem Ruf kam die Wurst durch die Goldmedaille, die József Balogh Junior auf der Weltausstellung 1910 in Brüssel errang. Die von József Balogh gegründete Firma entwickelte sich zu einem großen Familienunternehmen. Die großbetriebliche Herstellung der „Gyulai kolbász“ ist mit dem Namen von András Stéberl verbunden. András Stéberl arbeitete ab 1912 ein Jahr lang als Gehilfe im Betrieb von József Balogh. Hier eignete er sich die Kniffe der „Gyulai kolbász“-Herstellung an. Der Fleischermeister András Stéberl brachte seine Produkte 1935 auf die Weltausstellung in Brüssel, wo die „kis páros Gyulai kolbász“ („kleine paarige Gyulaer Wurst“) mit einer Goldmedaille ausgezeichnet wurde. András Stéberl kaufte einen Betrieb im Herzen der Stadt, wo er die „industrielle“ Herstellung der „Gyulai kolbász“ und anderer Dauerwürste begründete. Bald zählte sein Betrieb zu den größten Fleischverarbeitungsunternehmen der Gegend, daher beschäftigte er auch Fachleute aus den umliegenden Ortschaften.

    Die Herstellung der „Gyulai kolbász“ wurde auch nach dem Zweiten Weltkrieg, nach der Verstaatlichung und nach dem Zusammenschluss der Unternehmen fortgesetzt, wobei die jahrhundertelange Tradition selbstverständlich bewahrt, die Technologie und die Technik kontinuierlich entwickelt wurden, was zahlreiche Erfolgs- und Qualitätspreise bezeugen.

    Weltausstellung, Brüssel 1910, Goldmedaille, Ehrenurkunde,

    Weltausstellung, Brüssel 1935, Goldmedaille, Ehrenurkunde,

    Berechtigung zur Führung des Emblems „Kiváló Áruk Fóruma“ („Forum für ausgezeichnete Waren“),

    Foodapest Sikerdíj, 2000 („Foodapest“ — Erfolgspreis),

    Magyar Termék Nagydíj, 2001 („Ungarisches Produkt“ — Großer Preis),

    Magyar Minőség Háza, 2001 („Ungarisches Qualitätshaus“),

    Sonderpreis für Exportentwicklung, 2001.

    Überdies bestätigen die Anerkanntheit der „Gyulai kolbász“ zahlreiche Artikel der Landes- und Regionalpresse.

    4.7   Kontrollstelle:

    Name:

    Landwirtschaftliche Fachbehörde, Direktion Sicherheit der Lebensmittelkette und Veterinärwesen, Komitat Békés

    Anschrift:

    Békéscsaba

    Szerdahelyi út 2.

    5700

    MAGYARORSZÁG/HUNGARY

    Tel.

    +36 66540240

    Fax

    +36 66547440

    E-Mail:

    karpatia@oai.hu

    4.8   Etikettierung:


    16.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 248/s3


    HINWEIS

    Am 16. Oktober 2009 wird im Amtsblatt der Europäischen Union C 248 A der „Gemeinsame Sortenkatalog für Gemüsearten — 28. Gesamtausgabe“ erscheinen.

    Die Abonnenten des Amtsblatts erhalten unentgeltlich die der Zahl und der/den Sprachfassung(en) ihrer Abonnements entsprechenden Exemplare. Sie werden gebeten, den unten stehenden Bestellschein ordnungsgemäß ausgefüllt und mit ihrer „Matrikelnummer“ (dem Code, der links auf jedem Etikett erscheint und mit O/… beginnt) versehen zurückzusenden. Die kostenlose Bereitstellung des Amtsblatts wird während eines Jahres ab dem jeweiligen Erscheinungsdatum gewährleistet.

    Nichtabonnenten können dieses Amtsblatt kostenpflichtig bei einem unserer Vertriebsbüros beziehen (http://publications.europa.eu/others/agents/index_de.htm).

    Das Amtsblatt kann ebenso wie sämtliche anderen Amtsblätter (L, C, C A, C E) kostenlos über die Website http://eur-lex.europa.eu abgefragt werden.

    Image


    Top