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Document C:2009:117:FULL

    Amtsblatt der Europäischen Union, C 117, 26. Mai 2009


    Display all documents published in this Official Journal
     

    ISSN 1725-2407

    doi:10.3000/17252407.C_2009.117.deu

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    C 117

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Mitteilungen und Bekanntmachungen

    52. Jahrgang
    26. Mai 2009


    Informationsnummer

    Inhalt

    Seite

     

    II   Mitteilungen

     

    MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

     

    Kommission

    2009/C 117/01

    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss — (Sache COMP/M.5504 — Bridgepoint Capital Group/Hermes Private Equity Directs) ( 1 )

    1


     

    IV   Informationen

     

    INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

     

    Kommission

    2009/C 117/02

    Euro-Wechselkurs

    2


     

    V   Bekanntmachungen

     

    VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

     

    Kommission

    2009/C 117/03

    Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Permis de Forcelles))  ( 1 )

    3

    2009/C 117/04

    Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf Erweiterung der Genehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Permis de l’Ourcq))  ( 1 )

    5

    2009/C 117/05

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses — (Sache COMP/M.5534 — Access/PCH/LBI) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

    7


     

    Berichtigungen

    2009/C 117/06

    Berichtigung der Liste der von den Mitgliedstaaten anerkannten natürlichen Mineralwässer ( ABl. C 54 vom 7.3.2009 )

    8


     


     

    (1)   Text von Bedeutung für den EWR

    DE

     


    II Mitteilungen

    MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

    Kommission

    26.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 117/1


    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

    (Sache COMP/M.5504 — Bridgepoint Capital Group/Hermes Private Equity Directs)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/C 117/01)

    Am 11. Mai 2009 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

    auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

    in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32009M5504. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm).


    IV Informationen

    INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

    Kommission

    26.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 117/2


    Euro-Wechselkurs (1)

    25. Mai 2009

    (2009/C 117/02)

    1 Euro =


     

    Währung

    Kurs

    USD

    US-Dollar

    1,4010

    JPY

    Japanischer Yen

    133,22

    DKK

    Dänische Krone

    7,4463

    GBP

    Pfund Sterling

    0,88030

    SEK

    Schwedische Krone

    10,4720

    CHF

    Schweizer Franken

    1,5178

    ISK

    Isländische Krone

     

    NOK

    Norwegische Krone

    8,8620

    BGN

    Bulgarischer Lew

    1,9558

    CZK

    Tschechische Krone

    26,683

    EEK

    Estnische Krone

    15,6466

    HUF

    Ungarischer Forint

    280,60

    LTL

    Litauischer Litas

    3,4528

    LVL

    Lettischer Lat

    0,7090

    PLN

    Polnischer Zloty

    4,4140

    RON

    Rumänischer Leu

    4,1710

    TRY

    Türkische Lira

    2,1672

    AUD

    Australischer Dollar

    1,7924

    CAD

    Kanadischer Dollar

    1,5777

    HKD

    Hongkong-Dollar

    10,8595

    NZD

    Neuseeländischer Dollar

    2,2652

    SGD

    Singapur-Dollar

    2,0251

    KRW

    Südkoreanischer Won

    1 743,90

    ZAR

    Südafrikanischer Rand

    11,6640

    CNY

    Chinesischer Renminbi Yuan

    9,5601

    HRK

    Kroatische Kuna

    7,2929

    IDR

    Indonesische Rupiah

    14 286,69

    MYR

    Malaysischer Ringgit

    4,8881

    PHP

    Philippinischer Peso

    65,674

    RUB

    Russischer Rubel

    43,4875

    THB

    Thailändischer Baht

    48,170

    BRL

    Brasilianischer Real

    2,8322

    MXN

    Mexikanischer Peso

    18,4372

    INR

    Indische Rupie

    66,2740


    (1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


    V Bekanntmachungen

    VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

    Kommission

    26.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 117/3


    Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

    (Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis de Forcelles“))

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/C 117/03)

    Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 hat das Unternehmen Terre mit Sitz in 14, route de Beaugency, 41220 La Ferté-Saint-Cyr (Frankreich) um eine Exklusivgenehmigung mit dreijähriger Laufzeit zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen („Permis de Forcelles“) für eine Fläche von ca. 20 Quadratkilometern ersucht, die sich teilweise auf das Departement Meurthe-et-Moselle erstreckt.

    Das betreffende Gebiet wird umgrenzt durch die Längen- und Breitengrade, die nacheinander die nachstehend aufgeführten geografischen Punkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.

    Punktbezeichnung

    Länge

    Breite

    A

    4,14 gr E

    53,85 gr N

    B

    4,20 gr E

    53,85 gr N

    C

    4,20 gr E

    53,81 gr N

    D

    4,12 gr E

    53,81 gr N

    E

    4,12 gr E

    53,84 gr N

    F

    4,14 gr E

    53,84 gr N

    Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

    Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die Bedingungen erfüllen, die in Artikel 4 und 5 des Dekrets Nr. 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal Officiel de la République Française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.

    Interessierte Firmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der „Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich“ im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem Dekret Nr. 2006-648 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung festgelegt wurden. Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den für Bergbau zuständigen Minister zu richten.

    Bei den Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge werden die in Artikel 6 des genannten Dekrets definierten Kriterien angewandt; die Entscheidungen ergehen bis spätestens 13. August 2010.

    Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

    Die Antragsteller werden auf Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das Dekret Nr. 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

    Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de l'écologie, du développement et de l’aménagement durables (direction générale de l'énergie et du climat, direction de l’énergie, bureau exploration et production des hydrocarbures), 41, Boulevard Vincent Auriol, 75703 Paris Cedex 13, FRANCE (Tel. +33 144972302, Fax: +33 144940514).

    Die oben genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden Légifrance:

    http://www.legifrance.gouv.fr


    (1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


    26.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 117/5


    Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

    (Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf Erweiterung der Genehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis de l’Ourcq“))

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/C 117/04)

    Mit Schreiben vom 31. Mai 2008 hat das Unternehmen Galli Coz mit Sitz in 50, rue du Midi, 94300 Vincennes (Frankreich), für eine Dauer von fünf Jahren eine als „Permis de l’Ourcq“ bezeichnete Genehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für eine Fläche von ungefähr 1 444 km2, die auf Teilen des Départements de l’Aisne liegt, beantragt.

    Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird umgrenzt durch die Längen- und Breitengrade, die nacheinander die nachstehend aufgeführten, in Grad (NTF, Meridian von Paris) ausgedrückten geographischen Punkte miteinander verbinden.

    Punktbezeichnung

    Länge

    Breite

    A

    1,50 gr E

    55,00 gr N

    B

    1,00 gr E

    55,00 gr N

    C

    1,00 gr E

    54,90 gr N

    D

    0,90 gr E

    54,90 gr N

    E

    0,90 gr E

    54,70 gr N

    F

    1,00 gr E

    54,70 gr N

    G

    1,00 gr E

    54,50 gr N

    H

    1,30 gr E

    54,50 gr N

    I

    1,30 gr E

    54,60 gr N

    J

    1,40 gr E

    54,60 gr N

    K

    1,40 gr E

    54,90 gr N

    L

    1,50 gr E

    54,90 gr N

    Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

    Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die Bedingungen erfüllen, die in Artikel 4 und 5 des Dekrets Nr. 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal Officiel de la République Française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.

    Interessierte Firmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der „Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich“ im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem Dekret Nr. 2006-648 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung festgelegt wurden. Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den für Bergbau zuständigen Minister zu richten.

    Bei den Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge werden die in Artikel 6 des genannten Dekrets definierten Kriterien angewandt; die Entscheidungen ergehen bis spätestens 2. Juni 2010.

    Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

    Antragsteller werden auf die Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das Dekret Nr. 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

    Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de l’écologie, de l’énergie, du développement durable et de l’aménagement du territoire (Direction générale de l'énergie et du climat, Direction de l'énergie, Sous-direction de la sécurité d'approvisionnement et des nouveaux produits énergétiques, bureau exploration production des hydrocarbures), 41, boulevard Vincent Auriol, 75703 Paris Cedex 13 FRANCE (Tel. +33 144972302, Fax: +33 153941440).

    Die oben genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden:

    http://www.legifrance.gouv.fr


    (1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


    26.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 117/7


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.5534 — Access/PCH/LBI)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/C 117/05)

    1.

    Am 11. Mai 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Access industries group („Access“, Vereinigte Staaten von Amerika) und das Unternehmen ProChemie Holding Limited („PCH“, Jersey) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen LyondellBasell Industries AF S.C.A („LBI“, Luxemburg).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Access: Öl, Petrochemikalien, Kohle, Aluminium, Strom und Immobilien,

    PCH: i) Waffensysteme, Verteidigungs- und Sicherheitsprodukte, ii) Herstellung und Lieferung von Rasenmähern, Gartengeräten und Rasenpflegeprodukten und iii) Betrieb von und Handel mit Geschäftsflugzeugen,

    LBI: Herstellung und Lieferung von Polymeren, Brennstoffen und Chemikalien.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5534 — Access/PCH/LBI per Fax (+32 2 2964301 oder 2967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


    Berichtigungen

    26.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 117/8


    Berichtigung der Liste der von den Mitgliedstaaten anerkannten natürlichen Mineralwässer

    ( Amtsblatt der Europäischen Union C 54 vom 7. März 2009 )

    (2009/C 117/06)

    Die „Liste der von Spanien anerkannten natürlichen Mineralwässer“ muss wie folgt lauten:

    Auf Seite 31:

    anstatt:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    Agua de Beteta

    Fuente de Arca

    Beteta (Cuenca)“

    muss es heißen:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    Agua de Beteta

    Fuente del Arca

    Beteta (Cuenca)“

    Auf Seite 32:

    anstatt:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    Bezoya

    La Becea

    Ortigosa del Monte (Segovia)“

    muss es heißen:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    Bezoya

    Bezoya

    Ortigosa del Monte (Segovia)“

    anstatt:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    El Cañar

    Manantial

    Jaraba (Zaragoza)“

    muss es heißen:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    El Cañar

    Cañar 2

    Jaraba (Zaragoza)“

    Auf Seite 33:

    anstatt:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    Font Vella

    Sacalm

    Sant Hilari de Sacalm (Girona)“

    muss es heißen:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    Font Vella

    Font Sacalm

    Sant Hilari Sacalm (Girona)“

    anstatt:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    Font Vella Sigüenza

    Sigüenza

    Moratilla de Henares (Guadalajara)“

    muss es heißen:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    Font Vella Sigüenza

    Siguënza

    Sigüenza (Guadalajara)“

    anstatt:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    Fontdor

    Fontdor

    Sant Hilari de Sacalm (Girona)“

    muss es heißen:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    Fontdor

    Fontdor

    Sant Hilari Sacalm (Girona)“

    anstatt:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    Fontemilla

    Fontemilla

    Moratilla de Henares (Guadalajara)“

    muss es heißen:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    Fontemilla

    Fontemilla

    Sigüenza (Guadalajara)“

    anstatt:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    Fuente Frank

    Finca Casa Gallur

    Caudete (Albacete)“

    muss es heißen:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    Fuente Frank

    El Angosto

    Caudete (Albacete)“

    anstatt:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    Fuente Madre

    Los Chorchalejos

    Los Navalmorales (Toledo)“

    muss es heißen:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    Fuente Madre

    Fuente Madre

    Los Navalmorales (Toledo)“

    anstatt:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    Fuentecilla

    Paraje

    Tarazona de la Mancha (Albacete)“

    muss es heißen:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    Fuentecilla

    Fuente del Fraile

    Tarazona de la Mancha (Albacete)“

    Auf Seite 34:

    anstatt:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    Pineo

    Pineo

    Estimariu (Lleida)“

    muss es heißen:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    Pineo

    Pineo

    Estamariu (Lleida)“

    Auf S. 35:

    anstatt:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    Valtorre

    Finca La Torre

    Belvis de la Jara (Toledo)“

    muss es heißen:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    Valtorre

    Valtorre

    Belvis de la Jara (Toledo)“

    anstatt:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    Vilajuiga

    Vilajuiga

    Vilajuiga (Girona)“

    muss es heißen:

    „Handelsname

    Name der Quelle

    Gewinnungsort

    Vilajuïga

    Vilajuïga

    Vilajuïga (Girona)“

    Das natürliche Mineralwasser „Zambra“ wird von der „Liste der von Spanien anerkannten natürlichen Mineralwässer“ gestrichen.


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