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Document C:2008:250:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 250, 02. Oktober 2008


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ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 250

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
2. Oktober 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 250/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

1

2008/C 250/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 250/03

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. Oktober 2008: 4,65 % — Euro-Wechselkurs

6

2008/C 250/04

Wichtige Informationen für Rentenversicherungsträger im Bereich der Altersvorsorge (Dritter Pfeiler)

7

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 250/05

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden ( 1 )

10

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2008/C 250/06

Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des in Ziffer 64a des in Anhang XIII zum EWR-Abkommen erwähnten Rechtsaktes (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs) — Auferlegung neuer gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im regionalen Linienflugverkehr auf Strecken in Norwegen

11

2008/C 250/07

Regionaler Linienflugverkehr in Norwegen — Ausschreibung

35

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2008/C 250/08

Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung der Hellenischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von neun innergriechischen Linienflugdiensten, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden ( 1 )

39

2008/C 250/09

Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung der Hellenischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von zehn innergriechischen Linienflugdiensten, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden ( 1 )

42

2008/C 250/10

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/31/08 — Aktion 4.1 — Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen

45

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 250/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5315 — STAK van der Sluijs Groep/Frisol Beheer/North Sea Petroleum Holding) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

47

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2008/C 250/12

Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Fristverlängerung — Antrag eines Mitgliedstaats

48

 

2008/C 250/13

Hinweis für den Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

2.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 250/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2008/C 250/01)

Datum des Beschlusses

29.8.2008

Beihilfe Nr.

N 747/07

Mitgliedstaat

Italien

Region

Veneto

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Aiuti alla ristrutturazione a favore delle imprese attive nel settore della produzione animale

Rechtsgrundlage

Legge regionale n. 40/2003 «Nuove norme per gli interventi in agricoltura»; deliberazione della Giunta regionale 3486 del 6.11.2007: «Nuove norme per gli interventi in agricoltura, articoli 59 e 60. Aiuti per il salvataggio e la ristrutturazione»

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Beihilfe zur Umstrukturierung kleiner Unternehmen im Tierproduktionssektor

Art der Beihilfe

Zinsbeihilfe

Mittelansatz

2 500 000 EUR

Intensität

Laufzeit

2008

Wirtschaftssektoren

Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Giunta regionale del Veneto

Dorsoduro 3901

I-30123 Venezia

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


2.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 250/2


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 250/02)

Datum der Annahme der Entscheidung

20.8.2008

Nummer der Beihilfe

N 21/08

Mitgliedstaat

Polen

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Przedłużenie programu restrukturyzacji dla MŚP

Rechtsgrundlage

Art. 18 i art. 20 ustawy z dnia 30 sierpnia 2002 r. o restrukturyzacji niektórych należności publicznoprawnych od przedsiębiorców (Dz.U. nr 155, poz. 1287 ze zm.) oraz rozporządzenie Rady Ministrów z dnia 5 września 2006 r. w sprawie szczegółowych warunków udzielania małym i średnim przedsiębiorcom pomocy publicznej na restrukturyzację niektórych należności publicznoprawnych (Dz.U. nr 169, poz. 1202).

Art. 67a i art. 67 b § 1 pkt 3 lit. i ustawy z dnia 29 sierpnia 1997 r. — Ordynacja podatkowa (Dz.U. z 2005 r. nr 8, poz. 60 ze zm.) — oraz rozporządzenie Rady Ministrów z dnia 11 września 2007 r. w sprawie szczegółowych warunków udzielania niektórych ulg w spłacie zobowiązań podatkowych stanowiących pomoc publiczną na restrukturyzację (Dz.U. nr 179, poz. 1266)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Steuervergünstigung, Steuerfreibetrag, Senkung der Steuerbemessungsgrundlage, Ermäßigung der Sozialabgaben, Schuldenstundung, Schuldentilgung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 125 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Bis zum 9.10.2009

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Naczelnicy urzędów skarbowych i dyrektorzy izb skarbowyc

Naczelnicy urzędów celnych i dyrektorzy izb celnych

Prezes Zakładu Ubezpieczeń Społecznych

Prezes Państwowego Funduszu Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych

Minister Środowiska

Wójt, burmistrz (prezydent miasta), starosta i marszałek województwa

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

17.6.2008

Nummer der Beihilfe

N 209/08

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Noord-Brabant

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Oosterhout

Rechtsgrundlage

Samenwerkingsovereenkomst tussen Gemeente Oosterhout en Grondexploitatiemaatschappij Eiland Zwaaikom C.V.

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Auftragsbezogene Betriebsbeihilfe, Umweltschutz, regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 3,7 Mio. EUR

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 3,7 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Laufzeit

1.6.2008-

Wirtschaftssektoren

Baugewerbe

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Gemeente Oosterhout

Postbus 10150

4900 GB Oosterhout

Nederland

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

16.7.2008

Nummer der Beihilfe

N 251/08

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Änderung der Beihilferegelung „Unternehmenserhaltende Maßnahmen“ für KMU in Kärnten

Rechtsgrundlage

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz (K-WFG)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Richtlinie Unternehmenserhaltende Maßnahmen

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten, Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Zuschuss, zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 1,9 Mio. EUR

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 5,22 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Bis zum 9.10.2009

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Kärntner Wirtschaftsförderungs Fonds

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

10.7.2008

Nummer der Beihilfe

N 265/08

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Režim investiční podpory pro snížení emisí NOx a prachových částic z nespalovacích zařízení

Rechtsgrundlage

Zákon č. 86/2002 Sb., o ochraně ovzduší a o změně některých dalších zákonů ve znění pozdějších předpisů.

Vyhláška Ministerstva životního prostředí č. 356/2002 Sb., kterou se stanoví seznam znečišťujících látek, obecné emisní limity, způsob předávání zpráv a informací, zjišťování množství vypouštěných znečišťujících látek, tmavosti kouře, přípustné míry obtěžování zápachem a intenzity pachů, podmínky autorizace osob, požadavky na vedení provozní evidence zdrojů znečišťování ovzduší a podmínky jejich uplatňování, ve znění vyhlášky č. 363/2006 Sb., a vyhlášky č. 570/2006 Sb.

Nařízení vlády č. 615/2006 Sb., o stanovení emisních limitů a dalších podmínek provozování ostatních stacionárních zdrojů znečišťování ovzduší.

Zákon č. 76/2002 Sb., o integrované prevenci.

Nařízení vlády č. 417/2003 Sb., kterým se mění nařízení vlády č. 351/2002 Sb., kterým se stanoví závazné emisní stropy pro některé látky znečišťující ovzduší a způsob přípravy a provádění emisních inventur a emisních projekcí.

Zákon č. 388/1991 Sb., o Státním fondu životního prostředí České republiky.

Programový dokument OP ŽP, 15. listopadu 2006 projednán a schválen vládou ČR. 7. března 2007 byl odeslán a přijat  Evropskou komisí k formálnímu hodnocení.

Implementační dokument OP ŽP, ze dne 28. června 2007.

Směrnice MŽP č. 07/2007 ze dne 29. června 2007 pro předkládání žádostí a o poskytování finančních prostředků pro projekty z Operačního programu Životní prostředí včetně spolufinancování ze Státního fondu životního prostředí České republiky a státního rozpočtu České republiky – kapitoly 315 (životní prostředí)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 83,65 Mio. CZK

Beihilfehöchstintensität

50 %, 60 %, 70 %

Laufzeit

Bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo životního prostředí České republiky

Vršovická 65

CZ-101 00 Praha 10

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

2.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 250/6


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1) am 1. Oktober 2008:

4,65 %

Euro-Wechselkurs (2)

1. Oktober 2008

(2008/C 250/03)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4081

JPY

Japanischer Yen

149,55

DKK

Dänische Krone

7,4604

GBP

Pfund Sterling

0,7919

SEK

Schwedische Krone

9,7268

CHF

Schweizer Franken

1,5818

ISK

Isländische Krone

156,68

NOK

Norwegische Krone

8,26

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,513

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

241,65

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7091

PLN

Polnischer Zloty

3,3819

RON

Rumänischer Leu

3,7364

SKK

Slowakische Krone

30,304

TRY

Türkische Lira

1,792

AUD

Australischer Dollar

1,7658

CAD

Kanadischer Dollar

1,4912

HKD

Hongkong-Dollar

10,9381

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0839

SGD

Singapur-Dollar

2,0196

KRW

Südkoreanischer Won

1 680,57

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,6408

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,6434

HRK

Kroatische Kuna

7,1123

IDR

Indonesische Rupiah

13 370,85

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8474

PHP

Philippinischer Peso

66,67

RUB

Russischer Rubel

36,1395

THB

Thailändischer Baht

47,854

BRL

Brasilianischer Real

2,6829

MXN

Mexikanischer Peso

15,3976


(1)  

Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


2.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 250/7


Wichtige Informationen für Rentenversicherungsträger im Bereich der Altersvorsorge („Dritter Pfeiler“)

(2008/C 250/04)

Alle öffentlichen und privaten Träger, die Zusatzrenten auf der Grundlage freiwilliger Beiträge anbieten, werden darauf aufmerksam gemacht, dass Artikel 12 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften durch die am 22. März 2004 erfolgte Annahme von Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 durch den Rat (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1) geändert wurde.

Vor dieser Änderung konnten sich Bedienstete, die ohne Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Dienst eines Gemeinschaftsorgans ausschieden, die während ihrer Dienstzeit bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche in Form eines Abgangsgelds auszahlen lassen. Aufgrund der neuen Bestimmungen müssen sie in den meisten Fällen die Übertragung ihrer Ansprüche auf ihren neuen Rentenversicherungsträger oder private Versicherungsunternehmen bzw. Pensionskassen beantragen.

Gleichzeitig führte die genannte Verordnung zu weiteren Änderungen des Statuts wie zur Schaffung einer neuen Kategorie nicht beamteter Bediensteter, den so genannten Vertragsbediensteten.

Aufgrund des Zusammenwirkens dieser beiden Änderungen und angesichts der Tatsache, dass die Dienstzeit der nicht beamteten Bediensteten in der Regel zeitlich begrenzt ist, ist eine bereits erhebliche Zahl ehemaliger Bediensteter auf der Suche nach Rentenversicherungsträgern, die ihre bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche übernehmen und auf Dauer verwalten.

Obwohl diese ehemaligen Bediensteten nach Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts ihre Ansprüche auf die Pensionskasse(n), der/denen sie aufgrund ihrer neuen Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der Gemeinschaften angehören, übertragen können, ist dies bisweilen schwierig für sie. Darüber hinaus haben die betroffenen Personen erhebliche Probleme, eine private Pensionskasse zu finden, die die Einhaltung der vier (i bis iv) in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VIII des Statuts genannten Bedingungen gewährleistet. Diese Bedingungen sind im Einzelnen:

i)

sie zahlt keinen Kapitalbetrag aus;

ii)

sie zahlt frühestens ab dem 60. und spätestens ab dem 65. Lebensjahr eine monatliche Rente;

iii)

sie sieht Leistungen für Hinterbliebene vor;

iv)

eine Übertragung auf eine andere Versicherung oder eine andere Pensionskasse nimmt sie nur vor, wenn die unter den Ziffern i, ii und iii genannten Bedingungen erfüllt sind.

Ein Grund für die Probleme ehemaliger Bediensteter könnte die Tatsache sein, dass den Pensionskassen die Existenz und die möglichen Auswirkungen dieser besonderen Bestimmung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften nicht bekannt sind. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass es sich bei dem genannten Statut, wie oben erwähnt, um eine Verordnung des Rates handelt. Es ist somit in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar, ohne dass es einer nationalen Durchführungsregelung bedarf.

Um ihren ehemaligen Bediensteten die Suche nach einer Pensionskasse zu erleichtern, auf die sie ihre während der Dienstzeit bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche übertragen können, möchte die Kommission ein Verzeichnis der Pensionskassen aufstellen, die daran interessiert sind, dem genannten Personenkreis Altersvorsorgepläne anzubieten, die den oben genannten Bedingungen entsprechen.

Zu Ihrer Information teilen wir Ihnen mit, dass zum 1. September 2008 bei der Kommission mehr als 1 500 Vorgänge im Zusammenhang mit der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen auf eine Pensionskasse vorliegen. Der durchschnittliche Übertragungsbetrag beläuft sich dabei auf rund 18 000 EUR. Darüber hinaus liegt die Zahl der Bediensteten, die jedes Jahr aus dem Dienst der Gemeinschaften ausscheiden und die erworbenen Ruhegehaltsansprüche übertragen müssen, bei rund 900.

Pensionskassen, die in die Liste aufgenommen werden wollen, die den ehemaligen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt wird, müssen Unterlagen mit folgenden Angaben bei der Europäischen Kommission einreichen:

eine offizielle Erklärung mit der Verpflichtung, dass sie die vier (i bis iv) in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VIII des Statuts vorgeschriebenen Bedingungen im Hinblick auf alle Beträge, die in diesem Zusammenhang übertragene Ruhegehaltsansprüche darstellen, gewährleisten und ferner die Ausübung des Kontrollrechts der zuständigen Gemeinschaftsbehörden in dieser Hinsicht erleichtern,

eine Kopie der von der für die Pensionskasse zuständigen Aufsichtsbehörde ausgestellten Zulassung,

eine Kopie des Mustervertrags zum Abschluss von Einzelverträgen, die speziell für die dauerhaftere Verwaltung der gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften übertragenen Beträge verwendet werden,

eine genaue Beschreibung aller im Hinblick auf den Wohnsitz des ehemaligen Bediensteten (gegebenenfalls seiner Rechtsnachfolger/Erben) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und/oder der Auszahlung geltenden Bedingungen.

Die Unterlagen sind an folgende Anschrift zu senden:

Commission européenne

PMO 4 — secteur 3

Bureau 6/43

B-1049 Bruxelles

Weitere Anfragen sind ebenfalls an diese Adresse zu richten.

Anhang: Artikel 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.


ANHANG

Artikel 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Artikel 11

(1)   Scheidet ein Beamter aus dem Dienst aus, um:

in den Dienst einer Verwaltung oder einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung zu treten, die mit den Gemeinschaften ein Abkommen getroffen hat,

eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, für die er Ruhegehaltsansprüche in einem System geltend machen kann, dessen Verwaltungsorgane ein Abkommen mit den Gemeinschaften getroffen haben,

so ist er berechtigt, den zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehenden versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse dieser Verwaltung oder Einrichtung oder auf die Pensionskasse zu übertragen, bei der der Beamte aufgrund seiner unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit Ruhegehaltsansprüche geltend machen kann.

(2)   Ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt:

nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung

oder

nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,

kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert.

In diesem Fall legt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es ihm gemäß der Versorgungsordnung der Gemeinschaften für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung anrechnet. Diese Möglichkeit kann der Beamte je Mitgliedstaat und Pensionskasse nur ein einziges Mal in Anspruch nehmen.

(3)   Absatz 2 gilt auch für den Beamten, der nach seiner Abordnung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich wiederverwendet wird, sowie für den Beamten, der nach seinem Urlaub aus persönlichen Gründen gemäß Artikel 40 des Statuts wiederverwendet wird.

Artikel 12

(1)   Ein Beamter, der vor dem dreiundsechzigsten Lebensjahr aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheidet, hat bei seinem Ausscheiden, sofern er nicht zu dem sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt ist, Anspruch darauf,

a)

dass ihm, wenn er weniger als ein Dienstjahr abgeleistet hat und sofern er nicht die Möglichkeit des Artikels 11 Absatz 2 wahrgenommen hat, ein Abgangsgeld in dreifacher Höhe der als Ruhegehaltsbeiträge von seinem Grundgehalt einbehaltenen Beträge ausgezahlt wird, gegebenenfalls abzüglich der Beträge, die in Anwendung der Artikel 42 und 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gezahlt wurden;

b)

oder, falls die in Buchstabe a) genannten Bedingungen nicht zutreffen, dass Artikel 11 Absatz 1 auf ihn angewandt wird oder der versicherungsmathematische Gegenwert auf eine Privatversicherung oder einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl übertragen wird, sofern die betreffende Einrichtung Folgendes gewährleistet:

i)

sie zahlt keinen Kapitalbetrag aus;

ii)

sie zahlt frühestens ab dem 60. und spätestens ab dem 65. Lebensjahr eine monatliche Rente;

iii)

sie sieht Leistungen für Hinterbliebene vor;

iv)

eine Übertragung auf eine andere Versicherung oder einen anderen Fonds nimmt sie nur vor, wenn die unter den Ziffern i, ii und iii genannten Bedingungen erfüllt sind.

(2)   Hat ein Beamter seit seinem Dienstantritt Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem, an eine Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl geleistet, die bzw. der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, und scheidet er vor dem 63. Lebensjahr aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst aus und ist dabei nicht zu dem sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt, so hat er abweichend von Absatz 1 Buchstabe b Anspruch darauf, dass ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Abgangsgeld gezahlt wird, dessen Betrag dem versicherungsmathematischen Gegenwert seiner Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund seiner Tätigkeit in den Organen erworben hat, entspricht. In diesen Fällen werden die Beträge, die gemäß Artikel 42 oder 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zum Erwerb oder zur Erhaltung der Ruhegehaltsansprüche des Beamten bei dem nationalen Versorgungssystem gezahlt worden sind, vom Abgangsgeld abgezogen.

(3)   Scheidet jedoch ein Beamter endgültig aus dem Dienst aus, weil er aus dem Dienst entfernt worden ist, so wird das auszuzahlende Abgangsgeld oder der gegebenenfalls zu übertragende versicherungsmathematische Gegenwert nach Maßgabe des nach Anhang IX Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h des Statuts gefassten Beschlusses festgesetzt.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 250/10


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 250/05)

Nummer der Beihilfe

XS 136/07

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Regeling LNV-subsidies (onderdeel: Beroepsopleiding en voorlichting voor agro-MKB ondernemingen (niet zijnde primaire landbouwondernemingen) en bosbouwondernemingen, onderdeel demonstratieprojecten)

Rechtsgrundlage

Regeling LNV-subsidies: artikel 1:2, artikel 1:3, artikel 1:20, artikel 2:14; artikel 2:16 tot en met 2:20;

Openstellingsbesluit LNV-subsidies

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 11,32 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.4.2007

Laufzeit

30.6.2008

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerie van Landbouw Natuur en Voedselkwaliteit

Postbus 20401

2500 EK Den Haag

Nederland


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

2.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 250/11


Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des in Ziffer 64a des in Anhang XIII zum EWR-Abkommen erwähnten Rechtsaktes (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs)

Auferlegung neuer gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im regionalen Linienflugverkehr auf Strecken in Norwegen

(2008/C 250/06)

1.   EINLEITUNG

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Norwegen beschlossen, ab 1. April 2009 auf folgenden Strecken gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bei Linienflügen einzuführen:

1.

Lakselv-Tromsø (beide Richtungen);

2.

Andenes-Bodø (beide Richtungen) und Andenes-Tromsø (beide Richtungen);

3.

Svolvær-Bodø (beide Richtungen);

4.

Leknes-Bodø (beide Richtungen);

5.

Røst-Bodø (beide Richtungen);

6.

Narvik (Framnes)-Bodø (beide Richtungen);

7.

Brønnøysund-Bodø (beide Richtungen), Brønnøysund-Trondheim (beide Richtungen);

8.

Sandnessjøen-Bodø (beide Richtungen), Sandnessjøen-Trondheim (beide Richtungen);

9.

Mo i Rana-Bodø (beide Richtungen), Mo i Rana-Trondheim (beide Richtungen);

10.

Brønnøysund-Bodø (beide Richtungen), Brønnøysund-Trondheim (beide Richtungen);

11

Namsos-Trondheim (beide Richtungen), Rørvik-Trondheim (beide Richtungen);

12.

Florø-Oslo (beide Richtungen), Florø-Bergen (beide Richtungen);

13.

Førde-Oslo (beide Richtungen), Førde-Bergen (beide Richtungen);

14.

Sogndal-Oslo (beide Richtungen), Sogndal-Bergen (beide Richtungen);

15.

Sandane-Oslo (beide Richtungen), Sandane-Bergen (beide Richtungen);

16.

Ørsta-Volda-Oslo (beide Richtungen), Ørsta-Volda-Bergen (beide Richtungen);

17.

Fagernes-Oslo (beide Richtungen);

18.

Røros-Oslo (beide Richtungen).

2.   ES GELTEN DIE FOLGENDEN SPEZIFIKATIONEN AUF DEN EINZELNEN STRECKEN

2.1.   Lakselv-Tromsø (beide Richtungen)

2.1.1.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens drei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens drei Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag insgesamt.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 690 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 135 Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenplanung:

in beiden Richtungen müssen mindestens zwei der von Montag bis Freitag täglich vorgeschriebenen Flüge und mindestens zwei der für Samstag-Sonntag insgesamt vorgeschriebenen Flüge Non-Stop-Flüge sein. Die übrigen Flüge müssen Direktflüge mit höchstens einer Zwischenlandung sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Die geforderten Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an die Strecke Tromsø-Oslo (beide Richtungen) bieten.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Tromsø muss spätestens um 8.30 Uhr und der letzte Abflug von Tromsø darf frühestens um 19.30 Uhr erfolgen,

der erste Abflug von Tromsø muss spätestens um 11.30 Uhr und der letzte Abflug von Lakselv darf frühestens um 17.00 Uhr erfolgen.

2.1.2.   Flugzeugtyp

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge mit Druckkabine eingesetzt, die für mindestens 30 Passagiere zugelassen sind.

2.2.   Andenes-Tromsø (beide Richtungen), Andenes-Bodø (beide Richtungen)

2.2.1.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

Andenes-Bodø (beide Richtungen), Andenes-Tromsø (beide Richtungen) zusammengenommen:

mindestens vier Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens fünf Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag zusammen,

die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist bei der Verteilung der täglichen Hin- und Rückflüge zwischen Andenes-Bodø und umgekehrt sowie Andenes-Tromsø und umgekehrt zu berücksichtigen,

Andenes-Bodø (beide Richtungen):

mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens zwei Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag zusammen,

Andenes-Tromsø (beide Richtungen):

mindestens ein Hin- und Rückflug täglich.

Sitzplatzkapazität:

für Andenes-Bodø (beide Richtungen) sowie Andenes-Tromsø (beide Richtungen) sind in beiden Richtungen für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 615 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 160 Sitzplätze anzubieten.

Streckenplanung:

in beiden Richtungen müssen mindestens drei der vier von Montag bis Freitag täglich vorgeschriebenen Flüge und mindestens vier der fünf für Samstag-Sonntag insgesamt vorgeschriebenen Flüge Non-Stop-Flüge sein. Die übrigen Flüge müssen Direktflüge mit höchstens einer Zwischenlandung sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Andenes-Bodø (beide Richtungen), Andenes-Tromsø (beide Richtungen) zusammengenommen:

Mindestens drei Flüge von Montag bis Freitag und mindestens vier Flüge Samstag-Sonntag müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an die Flüge nach/von Oslo bieten,

Andenes-Bodø (beide Richtungen):

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Bodø muss spätestens um 7.30 Uhr und der letzte Abflug von Bodø darf frühestens um 20.00 Uhr erfolgen,

Andenes-Tromsø (beide Richtungen):

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Tromsø muss spätestens um 10.00 Uhr und der letzte Abflug von Tromsø darf frühestens um 16.30 Uhr erfolgen.

2.2.2.   Flugzeugtyp

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge mit Druckkabine eingesetzt, die für mindestens 30 Passagiere zugelassen sind.

2.3.   Svolvær-Bodø (beide Richtungen)

2.3.1.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens sechs Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens sieben Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag zusammen.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 1 050 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 225 Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze wird nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst.

Streckenplanung:

in beiden Richtungen müssen mindestens fünf der von Montag bis Freitag täglich vorgeschriebenen Flüge und mindestens fünf der für Samstag-Sonntag insgesamt vorgeschriebenen Flüge Non-Stop-Flüge sein. Die übrigen Flüge müssen Direktflüge mit höchstens einer Zwischenlandung sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Mindestens fünf der von Montag bis Freitag täglich geforderten Flüge und mindestens fünf der für Samstag-Sonntag zusammen geforderten Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an die Strecke Bodø-Oslo und umgekehrt bieten.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Bodø muss spätestens um 7.30 Uhr und der letzte Abflug von Bodø darf frühestens um 20.00 Uhr erfolgen.

2.3.2.   Luftfahrzeugkategorie

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge mit Druckkabine eingesetzt, die für mindestens 30 Passagiere zugelassen sind.

2.4.   Leknes-Bodø (beide Richtungen)

2.4.1.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens sechs Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens sieben Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag zusammen.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 1 250 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 265 Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenplanung:

in beiden Richtungen müssen mindestens fünf der von Montag bis Freitag täglich geforderten Flüge und mindestens fünf der für Samstag-Sonntag zusammen geforderten Flüge Non-Stop-Flüge sein. Die übrigen Flüge müssen Direktflüge mit höchstens einer Zwischenlandung sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Mindestens fünf der von Montag bis Freitag täglich geforderten Flüge und mindestens fünf der für Samstag-Sonntag zusammen geforderten Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an die Strecke Bodø-Oslo und umgekehrt bieten.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Bodø muss spätestens um 7.30 Uhr und der letzte Abflug von Bodø darf frühestens um 20.00 Uhr erfolgen.

2.4.2.   Luftfahrzeugkategorie

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge mit Druckkabine eingesetzt, die für mindestens 30 Passagiere zugelassen sind.

2.5.   Røst-Bodø (beide Richtungen)

2.5.1.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens zwei Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag zusammen.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 150 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 30 Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenplanung:

in beiden Richtungen muss mindestens einer der von Montag bis Freitag täglich geforderten Flüge ein Non-Stop-Flug sein. Von den für Samstag-Sonntag insgesamt vorgeschriebenen Flügen müssen mindestens die Hälfte Non-Stop-Flüge sein.

Flugpläne:

Der öffentlichen Nachfrage nach Flugreisen ist Rechnung zu tragen.

Mindestens ein Flug täglich muss so geplant sein, dass er Anschlussmöglichkeiten an die Strecke Bodø-Oslo (beide Richtungen) bietet.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Bodø muss bis spätestens 10.00 Uhr und der letzte Abflug von Bodø darf erst ab 17.00 Uhr erfolgen.

2.5.2.   Luftfahrzeugkategorie

Für die vorgeschriebenen Flüge sind Flugzeuge einzusetzen, die für mindestens 15 Fluggäste zugelassen sind.

2.6.   Narvik (Framnes)-Bodø (beide Richtungen)

2.6.1.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne

Die Anforderungen beziehen sich auf die Zeiträume von Januar bis Juni und von August bis Dezember. Im Juli gelten lediglich Anforderungen bezüglich der Sitzplatzkapazität. Es ist dann mindestens 80 % der unten genannten Sitzplatzkapazität anzubieten.

Während des ganzen Jahres besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens drei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens vier Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag zusammen.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 450 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 90 Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenplanung:

die vorgeschriebenen Flüge müssen nonstop sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Bodø muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Bodø darf frühestens um 18.00 Uhr erfolgen.

2.6.2.   Flugzeugtyp

Für die vorgeschriebenen Flüge sind Flugzeuge einzusetzen, die für mindestens 15 Fluggäste zugelassen sind.

2.7.   Brønnøysund-Bodø (beide Richtungen), Brønnøysund-Trondheim (beide Richtungen)

2.7.1.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne Brønnøysund-Bodø (beide Richtungen)

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens drei Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag zusammen.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 350 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 90 Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenplanung:

die vorgeschriebenen Flüge müssen Direktflüge mit höchstens einer Zwischenlandung sein.

Flugpläne:

Der öffentlichen Nachfrage nach Flugreisen ist Rechnung zu tragen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Bodø muss spätestens um 10.00 Uhr und der letzte Abflug von Bodø darf frühestens um 18.30 Uhr erfolgen,

der erste Abflug von Bodø muss spätestens um 8.30 Uhr und der letzte Abflug von Brønnøysund darf frühestens um 19.00 Uhr erfolgen.

2.7.2.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne Brønnøysund-Trondheim (beide Richtungen)

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens drei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens vier Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag zusammen.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 700 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 140 Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenplanung:

die vorgeschriebenen Flüge müssen nonstop sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Die geforderten Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an die Strecke Trondheim-Oslo (beide Richtungen) bieten.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Trondheim muss spätestens um 8.00 Uhr und der letzte Abflug von Trondheim darf frühestens um 20.30 Uhr erfolgen,

der erste Abflug von Trondheim muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Brønnøysund darf frühestens um 18.00 Uhr erfolgen.

2.7.3.   Flugzeugtyp

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge mit Druckkabine eingesetzt, die für mindestens 30 Passagiere zugelassen sind.

2.8.   Sandnessjøen-Bodø (beide Richtungen), Sandnessjøen-Trondheim (beide Richtungen)

2.8.1.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne Sandnessjøen-Bodø (beide Richtungen)

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens drei Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag zusammen.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 350 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 90 Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenplanung:

die vorgeschriebenen Flüge müssen nonstop sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Bodø muss spätestens um 10.00 Uhr und der letzte Abflug von Bodø darf frühestens um 18.30 Uhr erfolgen,

der erste Abflug von Bodø muss spätestens um 8.30 Uhr und der letzte Abflug von Sandnessjøen darf frühestens um 19.00 Uhr erfolgen.

2.8.2.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne Sandnessjøen-Trondheim (beide Richtungen)

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens drei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens vier Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag zusammen.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 450 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 110 Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenplanung:

die vorgeschriebenen Flüge müssen Direktflüge mit höchstens einer Zwischenlandung sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Die geforderten Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an die Strecke Trondheim-Oslo (beide Richtungen) bieten.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Trondheim muss spätestens um 8.00 Uhr und der letzte Abflug von Trondheim darf frühestens um 20.30 Uhr erfolgen,

der erste Abflug von Trondheim muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Sandnessjøen darf frühestens um 18.00 Uhr erfolgen.

2.8.3.   Flugzeugtyp

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge mit Druckkabine eingesetzt, die für mindestens 30 Passagiere zugelassen sind.

2.9.   Mo i Rana-Bodø (beide Richtungen), Mo i Rana-Trondheim (beide Richtungen)

2.9.1.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne Mo i Rana-Bodø (beide Richtungen)

Die Anforderungen beziehen sich auf die Zeiträume von Januar bis Juni und von August bis Dezember. Im Juli gelten lediglich Anforderungen bezüglich der Sitzplatzkapazität. Es ist dann mindestens 80 % der unten genannten Sitzplatzkapazität anzubieten.

Während des ganzen Jahres besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens vier Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens fünf Hin- und Rückflüge für Samstag- Sonntag zusammen.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 525 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 125 Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenplanung:

die vorgeschriebenen Flüge müssen nonstop sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Bodø muss spätestens um 10.00 Uhr und der letzte Abflug von Bodø darf frühestens um 18.30 Uhr erfolgen,

der erste Abflug von Bodø muss spätestens um 8.30 Uhr und der letzte Abflug von Mo i Rana darf frühestens um 19.00 Uhr erfolgen.

2.9.2.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne Mo i Rana-Trondheim (beide Richtungen)

Die Anforderungen beziehen sich auf die Zeiträume von Januar bis Juni und von August bis Dezember. Im Juli gelten lediglich Anforderungen bezüglich der Sitzplatzkapazität. Es ist dann mindestens 80 % der unten genannten Sitzplatzkapazität anzubieten.

Während des ganzen Jahres besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens drei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens vier Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag zusammen.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 650 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 160 Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenplanung:

die vorgeschriebenen Flüge müssen Direktflüge mit höchstens einer Zwischenlandung sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Die geforderten Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an die Strecke Trondheim-Oslo (beide Richtungen) bieten.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Trondheim muss spätestens um 8.00 Uhr und der letzte Abflug von Trondheim darf frühestens um 20.30 Uhr erfolgen,

der erste Abflug von Trondheim muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Mo i Rana darf frühestens um 18.00 Uhr erfolgen.

2.9.3.   Flugzeugtyp

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge mit Druckkabine eingesetzt, die für mindestens 30 Passagiere zugelassen sind.

2.10.   Brønnøysund-Bodø (beide Richtungen), Brønnøysund-Trondheim (beide Richtungen)

2.10.1.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne Mosjøen-Bodø (beide Richtungen)

Die Anforderungen beziehen sich auf die Zeiträume von Januar bis Juni und von August bis Dezember. Im Juli gelten lediglich Anforderungen bezüglich der Sitzplatzkapazität. Es ist dann mindestens 80 % der unten genannten Sitzplatzkapazität anzubieten.

Während des ganzen Jahres besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens drei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens vier Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag zusammen.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 250 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 60 Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenplanung:

die vorgeschriebenen Flüge müssen Direktflüge mit höchstens einer Zwischenlandung sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Bodø muss spätestens um 10.00 Uhr und der letzte Abflug von Bodø darf frühestens um 18.30 Uhr erfolgen,

der erste Abflug von Bodø muss spätestens um 8.30 Uhr und der letzte Abflug von Mosjøen darf frühestens um 19.00 Uhr erfolgen.

2.10.2.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne Mosjøen-Trondheim (beide Richtungen)

Die Anforderungen beziehen sich auf die Zeiträume von Januar bis Juni und von August bis Dezember. Im Juli gelten lediglich Anforderungen bezüglich der Sitzplatzkapazität. Es ist dann mindestens 80 % der unten genannten Sitzplatzkapazität anzubieten.

Während des ganzen Jahres besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens drei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens vier Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag zusammen.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 520 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 110 Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenplanung:

die vorgeschriebenen Flüge müssen nonstop sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Die geforderten Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an die Strecke Trondheim-Oslo (beide Richtungen) bieten.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Trondheim muss spätestens um 8.00 Uhr und der letzte Abflug von Trondheim darf frühestens um 20.30 Uhr erfolgen,

der erste Abflug von Trondheim muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Mosjøen darf frühestens um 18.00 Uhr erfolgen.

2.10.3.   Flugzeugtyp

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge mit Druckkabine eingesetzt, die für mindestens 30 Passagiere zugelassen sind.

2.11.   Namsos-Trondheim (beide Richtungen), Rørvik-Trondheim (beide Richtungen)

2.11.1.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne Namsos-Trondheim (beide Richtungen)

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens drei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens vier Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag zusammen.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 320 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 80 Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenplanung:

in beiden Richtungen müssen mindestens zwei der von Montag bis Freitag täglich geforderten Flüge und mindestens zwei der für Samstag-Sonntag zusammen geforderten Flüge Non-Stop-Flüge sein. Die übrigen Flüge müssen Direktflüge mit höchstens einer Zwischenlandung sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Die geforderten Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an die Strecke Trondheim-Oslo (beide Richtungen) bieten.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Trondheim muss spätestens um 8.00 Uhr und der letzte Abflug von Trondheim darf frühestens um 18.30 Uhr erfolgen,

der erste Abflug von Trondheim muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Namsos darf frühestens um 17.00 Uhr erfolgen.

2.11.2.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne Rørvik-Trondheim (beide Richtungen)

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens drei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens vier Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag zusammen.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 300 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 70 Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenplanung:

in beiden Richtungen muss mindestens einer der von Montag bis Freitag täglich geforderten Flüge und mindestens einer der für Samstag-Sonntag zusammen geforderten Flüge ein Non-Stop-Flug sein. Die übrigen Flüge müssen Direktflüge mit höchstens einer Zwischenlandung sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Die geforderten Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an die Strecke Trondheim-Oslo (beide Richtungen) bieten.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Trondheim muss spätestens um 8.00 Uhr und der letzte Abflug von Trondheim darf frühestens um 18.30 Uhr erfolgen,

der erste Abflug von Trondheim muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Rørvik darf frühestens um 17.00 Uhr erfolgen.

2.11.3.   Flugzeugtyp

Für die vorgeschriebenen Flüge sind Flugzeuge einzusetzen, die für mindestens 15 Fluggäste zugelassen sind.

2.12.   Florø-Oslo (beide Richtungen), Florø-Bergen (beide Richtungen)

2.12.1.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne Florø-Oslo (beide Richtungen)

Die Anforderungen beziehen sich auf die Zeiträume von Januar bis Juni und von August bis Dezember. Im Juli gelten lediglich Anforderungen bezüglich der Sitzplatzkapazität. Es ist dann mindestens 80 % der unten genannten Sitzplatzkapazität anzubieten.

Während des ganzen Jahres besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens vier Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens fünf Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag zusammen.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 820 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 205 Sitzplätze anzubieten,

das Luftfahrtunternehmen hat nicht die Möglichkeit, die Sitzplatzkapazität auf diesen Strecken anzupassen (siehe Anpassungsklausel in Anhang A zu dieser Mitteilung).

Streckenplanung:

die vorgeschriebenen Flüge müssen nonstop sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Oslo muss spätestens um 9.00 Uhr und der letzte Abflug von Oslo darf frühestens um 21.00 Uhr erfolgen,

der erste Abflug von Oslo muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Florø darf frühestens um 19.30 Uhr erfolgen.

2.12.2.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne Florø-Bergen (beide Richtungen)

Die Anforderungen beziehen sich auf die Zeiträume von Januar bis Juni und von August bis Dezember. Im Juli gelten lediglich Anforderungen bezüglich der Sitzplatzkapazität. Es ist dann mindestens 80 % der unten genannten Sitzplatzkapazität anzubieten.

Während des ganzen Jahres besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens fünf Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens vier Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag zusammen.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 950 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 165 Sitzplätze anzubieten,

ias Luftfahrtunternehmen hat nicht die Möglichkeit, die Sitzplatzkapazität auf diesen Strecken anzupassen (siehe Anpassungsklausel in Anhang A zu dieser Mitteilung).

Streckenplanung:

die vorgeschriebenen Flüge müssen nonstop sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Bergen muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Bergen darf frühestens um 20.00 Uhr erfolgen,

der erste Abflug von Bergen muss spätestens um 9.00 Uhr und der letzte Abflug von Florø darf frühestens um 19.00 Uhr erfolgen.

2.12.3.   Flugzeugtyp

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge mit Druckkabine eingesetzt, die für mindestens 30 Passagiere zugelassen sind.

2.13.   Førde-Oslo (beide Richtungen), Førde-Bergen (beide Richtungen)

2.13.1.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne Førde-Oslo (beide Richtungen)

Die Anforderungen beziehen sich auf die Zeiträume von Januar bis Juni und von August bis Dezember. Im Juli gelten lediglich Anforderungen bezüglich der Sitzplatzkapazität. Es ist dann mindestens 80 % der unten genannten Sitzplatzkapazität anzubieten.

Während des ganzen Jahres besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens vier Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens fünf Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag zusammen.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 840 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 195 Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenplanung:

die vorgeschriebenen Flüge müssen nonstop sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Oslo muss spätestens um 9.00 Uhr und der letzte Abflug von Oslo darf frühestens um 19.00 Uhr erfolgen,

der erste Abflug von Oslo muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Førde darf frühestens um 17.30 Uhr erfolgen.

2.13.2.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne Førde-Bergen (beide Richtungen)

Die Anforderungen beziehen sich auf die Zeiträume von Januar bis Juni und von August bis Dezember. Im Juli gelten lediglich Anforderungen bezüglich der Sitzplatzkapazität. Es ist dann mindestens 80 % der unten genannten Sitzplatzkapazität anzubieten.

Während des ganzen Jahres besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens zwei Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag zusammen.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 180 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 35 Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenplanung:

mindestens einer der vorgeschriebenen Flüge muss ein Non-Stop-Flug sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Bergen muss spätestens um 10.30 Uhr und der letzte Abflug von Bergen darf frühestens um 17.30 Uhr erfolgen,

der erste Abflug von Bergen muss spätestens um 11.00 Uhr und der letzte Abflug von Førde darf frühestens um 17.30 Uhr erfolgen.

2.13.3.   Flugzeugtyp

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge mit Druckkabine eingesetzt, die für mindestens 30 Passagiere zugelassen sind.

2.14.   Sogndal-Oslo (beide Richtungen), Sogndal-Bergen (beide Richtungen)

2.14.1.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne Sogndal-Oslo (beide Richtungen)

Die Anforderungen beziehen sich auf die Zeiträume von Januar bis Juni und von August bis Dezember. Im Juli gelten lediglich Anforderungen bezüglich der Sitzplatzkapazität. Es ist dann mindestens 80 % der unten genannten Sitzplatzkapazität anzubieten.

Während des ganzen Jahres besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens drei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens vier Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag zusammen.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 500 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 100Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenplanung:

die vorgeschriebenen Flüge müssen nonstop sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

der erste Abflug von Oslo muss spätestens um 7.30 Uhr und der letzte Abflug von Sogndal darf frühestens um 19.00 Uhr erfolgen,

der erste Abflug von Oslo muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Sogndal darf frühestens um 17.30 Uhr erfolgen.

2.14.2.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne Sogndal-Bergen (beide Richtungen)

Die Anforderungen beziehen sich auf die Zeiträume von Januar bis Juni und von August bis Dezember. Im Juli gelten lediglich Anforderungen bezüglich der Sitzplatzkapazität. Es ist dann mindestens 80 % der unten genannten Sitzplatzkapazität anzubieten.

Während des ganzen Jahres besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens zwei Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag zusammen.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 140 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 30 Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenplanung:

mindestens einer der vorgeschriebenen Flüge muss ein Non-Stop-Flug sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Bergen muss spätestens um 11.00 Uhr und der letzte Abflug von Bergen darf frühestens um 17.30 Uhr erfolgen,

der erste Abflug von Bergen muss spätestens um 11.30 Uhr und der letzte Abflug von Sogndal darf frühestens um 16.30 Uhr erfolgen.

2.14.3.   Flugzeugtyp

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge mit Druckkabine eingesetzt, die für mindestens 30 Passagiere zugelassen sind.

2.15.   Sandane-Oslo (beide Richtungen), Sandane-Bergen (beide Richtungen)

2.15.1.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne Sandane-Oslo (beide Richtungen)

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens drei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens drei Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag zusammen.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 32 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 65 Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenplanung:

in beiden Richtungen muss mindestens einer der von Montag bis Freitag täglich geforderten Flüge und mindestens einer der für Samstag-Sonntag zusammen geforderten Flüge ein Non-Stop-Flug sein. Die übrigen Flüge dürfen höchstens eine Zwischenlandung vorsehen, die mit einem Flugzeugwechsel verbunden sein kann, unter der Voraussetzung, dass der Aufenthalt 60 Minuten nicht überschreitet und das Luftfahrtunternehmen die gesamte Strecke von und nach Oslo bedient.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Oslo muss spätestens um 9.00 Uhr und der letzte Abflug von Oslo darf frühestens um 19.00 Uhr erfolgen,

der erste Abflug von Oslo muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Sandane darf frühestens 17.30 Uhr erfolgen.

2.15.2.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne Sandane-Bergen (beide Richtungen)

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens zwei Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag zusammen.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 100 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 25 Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenplanung:

in beiden Richtungen dürfen die vorgeschriebenen Flüge höchstens eine Zwischenlandung vorsehen, die mit einem Flugzeugwechsel verbunden sein kann, unter der Voraussetzung, dass der Aufenthalt 60 Minuten nicht überschreitet und der Luftfahrtunternehmer die gesamte Strecke von und nach Bergen bedient.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Bergen muss spätestens um 11.00 Uhr und der letzte Abflug von Bergen darf frühestens um 17.30 Uhr erfolgen,

der erste Abflug von Bergen muss spätestens um 11.30 Uhr und der letzte Abflug von Sandane darf frühestens um 16.30 Uhr erfolgen.

2.15.3.   Flugzeugtyp

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge mit Druckkabine eingesetzt, die für mindestens 30 Passagiere zugelassen sind.

2.16.   Ørsta-Volda-Oslo (beide Richtungen), Ørsta-Volda-Bergen (beide Richtungen)

2.16.1.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne Ørsta-Volda-Oslo (beide Richtungen)

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens vier Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens vier Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 600 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 115 Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenplanung:

in beiden Richtungen muss mindestens einer der von Montag bis Freitag täglich geforderten Flüge und mindestens einer der für Samstag-Sonntag zusammen geforderten Flüge ein Non-Stop-Flug sein. Die übrigen Flüge dürfen höchstens eine Zwischenlandung vorsehen, die mit einem Flugzeugwechsel verbunden sein kann, unter der Voraussetzung, dass der Aufenthalt 60 Minuten nicht überschreitet und das Luftfahrtunternehmen die gesamte Strecke von und nach Oslo bedient.

Flugpläne:

Der öffentlichen Nachfrage nach Flugreisen ist Rechnung zu tragen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Oslo muss spätestens um 9.00 Uhr und der letzte Abflug von Oslo darf frühestens um 19.00 Uhr erfolgen,

der erste Abflug von Oslo muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Ørsta-Volda darf frühestens um 17.30 Uhr erfolgen.

2.16.2.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne Ørsta-Volda-Bergen (beide Richtungen)

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens zwei Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag zusammen.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 150 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 35 Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenplanung:

in beiden Richtungen dürfen die vorgeschriebenen Flüge höchstens eine Zwischenlandung vorsehen, die mit einem Flugzeugwechsel verbunden sein kann, unter der Voraussetzung, dass der Aufenthalt 60 Minuten nicht überschreitet und der Luftfahrtunternehmer die gesamte Strecke von und nach Bergen bedient.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

die erste Ankunft in Bergen muss spätestens um 11.00 Uhr und der letzte Abflug von Bergen darf frühestens um 17.30 Uhr erfolgen,

der erste Abflug von Bergen muss spätestens um 11.30 Uhr und der letzte Abflug von Ørsta-Volda darf frühestens um 16.30 Uhr erfolgen.

2.16.3.   Flugzeugtyp

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge mit Druckkabine eingesetzt, die für mindestens 30 Passagiere zugelassen sind.

2.17.   Fagernes-Oslo (beide Richtungen)

2.17.1.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Beide Richtungen sind täglich außer samstags zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens ein Hin- und Rückflug sonntags.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag zusammen mindestens 150 Sitzplätze und sonntags mindestens 15 Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenplanung:

die vorgeschriebenen Flüge müssen nonstop sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

erster Abflug von Fagernes muss spätestens um 9.00 Uhr erfolgen,

der letzte Abflug von Oslo darf frühestens um 15.30 Uhr erfolgen.

2.17.2.   Flugzeugtyp

Für die vorgeschriebenen Flüge sind Flugzeuge einzusetzen, die für mindestens 15 Fluggäste zugelassen sind.

2.18.   Røros-Oslo (beide Richtungen)

2.18.1.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Beide Richtungen sind täglich außer samstags zu bedienen.

Frequenzen:

mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und Sonntag mindestens ein Hin- und Rückflug täglich.

Sitzplatzkapazität:

in beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag zusammen mindestens 150 Sitzplätze und sonntags mindestens 15 Sitzplätze anzubieten,

die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenplanung:

die vorgeschriebenen Flüge müssen nonstop sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag (Ortszeit) geforderten Flüge Folgendes:

erster Abflug von Røros muss spätestens um 7.00 Uhr erfolgen,

der letzte Abflug von Oslo darf frühestens um 15.30 Uhr erfolgen.

2.18.2.   Flugzeugtyp

Für die vorgeschriebenen Flüge sind Flugzeuge einzusetzen, die für mindestens 15 Fluggäste zugelassen sind.

3.   FÜR ALLE STRECKEN GELTENDE SPEZIFIKATIONEN

3.1.   Technische und betriebliche Vorschriften

Die Fluggesellschaften haben die auf den Flughäfen geltenden technischen und betrieblichen Vorschriften zu beachten. Weitere Informationen:

Luftfartstilsynet (Zivilluftfahrtbehörde)

BP 243

N-8001 Bodø

Tel. (47-75) 58 50 00

3.2.   Flugpreise

Die Tarife für einen einfachen Flug (ohne Beschränkungen) in der untersten Kategorie dürfen in dem am 1. April 2009 beginnenden Geschäftsjahr höchstens betragen:

1.

Lakselv-Tromsø

1 226 NOK

2.

Andenes-Tromsø

724 NOK

Andenes-Bodø

1 520 NOK

3.

Svolvær-Bodø

839 NOK

4.

Leknes-Bodø

839 NOK

5.

Røst-Bodø

839 NOK

6.

Narvik (Framnes)-Bodø

1 226 NOK

7.

Brønnøysund-Bodø

1 422 NOK

Brønnøysund-Trondheim

1 379 NOK

8.

Sandnessjøen-Bodø

1 220 NOK

Sandnessjøen-Trondheim

1 520 NOK

9.

Mo i Rana-Bodø

894 NOK

Mo i Rana-Trondheim

1 684 NOK

10.

Mosjøen-Bodø

1 220 NOK

Mosjøen-Trondheim

1 520 NOK

11.

Namsos-Trondheim

943 NOK

Rørvik-Trondheim

1 199 NOK

12.

Florø-Oslo

1 722 NOK

Florø-Bergen

1 057 NOK

13.

Førde-Oslo

1 722 NOK

Førde-Bergen

1 057 NOK

14.

Sogndal-Oslo

1 487 NOK

Sogndal-Bergen

1 057 NOK

15.

Sandane-Oslo

1 722 NOK

Sandane-Bergen

1 270 NOK

16.

Ørsta-Volda-Oslo

1 722 NOK

Ørsta-Volda-Bergen

1 460 NOK

17.

Fagernes-Oslo

844 NOK

18.

Røros-Oslo

1 880 NOK

Für jedes nachfolgende Geschäftsjahr werden die Höchstpreise am 1. April anhand des vom norwegischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex (http://www.ssb.no) für den am 15. Februar desselben Jahres endenden vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum angepasst.

Die Fluggesellschaft bietet Flugscheine über mindestens einen eigenen Absatzkanal an.

Die Fluggesellschaft trägt dafür Sorge, dass die über die eigenen Absatzkanäle vertriebenen Flugscheine den maximal zulässigen Grundtarif nicht überschreiten.

Die Preisobergrenze gilt auch für Flugscheine, die von anderen Fluggesellschaften angeboten werden, sofern sie zu demselben Konzern gehören wie die Fluggesellschaft, die die betreffenden Strecken betreibt. Die Betreibergesellschaft sorgt dafür, dass die Höchstflugpreise von diesen Gesellschaften eingehalten werden.

Der zulässige Höchstpreis versteht sich inklusive aller Steuern und Abgaben an die Behörden sowie aller sonstiger Gebühren und Abgaben, die die Fluggesellschaft bei Ausstellung des Flugscheins berechnet.

Die Fluggesellschaft muss den jeweils geltenden inländischen Interlining-Vereinbarungen angeschlossen sein und alle danach möglichen Preisnachlässe gewähren.

Die Fluggesellschaft bietet Flugscheine über ein computergestütztes Reservierungssystem (CRS) an.

4.   ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN IM FALLE EINER AUSSCHREIBUNG

Erfolgt eine Ausschreibung, durch die der Zugang zu den Strecken einer Fluggesellschaft vorbehalten wird, gilt außerdem Folgendes:

Flugpreise:

alle Flugpreise für Anschlussflüge von/zu anderen Strecken werden für alle Fluggesellschaften zu gleichen Bedingungen angeboten. Davon ausgenommen sind Preise für Anschlussflüge von/zu anderen vom Bieter angebotenen Flügen, sofern der Preis 40 % des Preises für einen beschränkungsfreien Flugschein nicht übersteigt,

auf diesen Flügen können Bonuspunkte im Rahmen von Vielfliegerprogrammen weder erworben noch eingelöst werden,

für Preisnachlässe aus sozialen Gründen gelten die Leitlinien des norwegischen Verkehrsministeriums (Anhang B dieser Mitteilung).

Transferbedingungen:

alle Bedingungen für den Transfer von Passagieren von oder zu Strecken anderer Fluggesellschaften, unter anderem betreffend die Anschlusszeiten und die Abfertigung von Flugscheinen und Gepäck bis zum Zielflughafen, müssen objektiv und diskriminierungsfrei sein.

5.   ERSETZUNG UND AUFHEBUNG FRÜHERER GEMEINWOHLVERPFLICHTUNGEN

Die vorliegenden Gemeinwohlverpflichtungen ersetzen die früheren Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 166 vom 7. Juli 2005 und in der EFTA-Beilage Nr. 34 vom 7. Juli 2005 veröffentlicht wurden.

6.   BERICHTERSTATTUNG

Weitere Auskünfte erteilt folgende Stelle: The Ministry of Transport and Communications:

BP 8010

N-0030 Oslo

Tel. (47-22) 24 83 53

Fax (47-22) 24 56 09


ANHANG A

ANPASSUNGSKLAUSEL

1.   Zweck der Anpassungsklausel

Die Leistungsanpassungsklausel soll sicherstellen, dass die vom Betreiber angebotene Sitzplatzkapazität der Nachfrage angepasst wird. Im Falle eines deutlichen Anstiegs der Passagierzahlen muss der Betreiber bei Überschreiten der nachstehenden Prozentsätze an belegten Sitzplätzen (Auslastungsfaktor) die Kapazitäten erhöhen. Umgekehrt kann der Betreiber die Zahl der angebotenen verfügbaren Sitzplätze verringern, wenn die Zahl der Fluggäste deutlich zurückgeht. Näheres ist unter Ziffer 3 nachzulesen.

2.   Zeiträume für die Bestimmung des Auslastungsfaktors

Der Auslastungsfaktor wird vom 1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. August bis zum 30. November überprüft und bewertet.

3.   Kriterien, die eine Änderung der Leistung und der Sitzplatzkapazität erfordern

3.1.   Kriterien für die Heraufsetzung der Leistung

3.1.1.

Die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität ist zu erhöhen, wenn der mittlere Auslastungsfaktor auf einer aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bedienten Strecke 70 % übersteigt. Übersteigt der mittlere Auslastungsfaktor auf diesen Strecken in einem der unter Ziffer 2 genannten Zeiträume 70 %, so hat der Betreiber die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität auf diesen Strecken spätestens zu Beginn der folgenden IATA-Flugplanperiode um mindestens 10 % zu erhöhen. Die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität ist zumindest so zu erhöhen, dass der durchschnittliche Auslastungsfaktor 70 % nicht überschreitet.

3.1.2.

Bei Heraufsetzung der Leistung bzw. der Sitzplatzkapazität nach den vorgenannten Bedingungen kann die neue Leistung mit Flugzeugen mit einer geringeren als der in der Ausschreibung genannten Sitzplatzkapazität erbracht werden, falls der Betreiber diese Lösung vorzieht.

3.2.   Kriterien für die Herabsetzung der Leistung

3.2.1.

Die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität kann herabgesetzt werden, wenn der durchschnittliche Auslastungsfaktor auf einer aufgrund einer Gemeinwohlverpflichtung bedienten Strecke weniger als 35 % beträgt. Liegt der durchschnittliche Auslastungsfaktor auf diesen Strecken in einem Zeitraum gemäß Ziffer 2 unter 35 %, so darf der Betreiber die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität auf diesen Strecken ab dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraumes um höchstens 25 % herabsetzen.

3.2.2.

Auf Strecken mit mehr als zwei Hin- und Rückflügen täglich ist zur Herabsetzung der Leistung gemäß Ziffer 3.2.1 die Zahl der angebotenen Flüge zu verringern. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber Flugzeuge mit einer größeren Sitzplatzkapazität einsetzt, als es die Gemeinwohlverpflichtung von ihm verlangt. Der Betreiber kann dann kleinere Flugzeuge einsetzen, wobei jedoch die Sitzplatzkapazität die in der Gemeinwohlverpflichtung vorgeschriebene Mindestkapazität nicht unterschreiten darf.

3.2.3.

Auf Strecken mit nur einem oder zwei täglichen Hin- und Rückflügen kann die Sitzplatzkapazität nur durch den Einsatz von Flugzeugen mit einer geringeren als der in der Gemeinwohlverpflichtung vorgeschriebenen Mindestkapazität herabgesetzt werden.

4.   Verfahren zur Leistungsanpassung

4.1.

Das norwegische Ministerium für Verkehr und Kommunikation ist für die Genehmigung der vom Betreiber vorgeschlagenen Flugpläne einschließlich Leistungsänderungen bzw. Sitzkapazität zuständig (siehe das den Ausschreibungsunterlagen beigefügte Rundschreiben N-3/2005 des norwegischen Ministeriums für Verkehr und Kommunikation).

4.2.

Soll die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität gemäß Ziffer 3.2 herabgesetzt werden, so wird den betroffenen Bezirksregierungen ein Vorschlag für einen neuen Verkehrsplan vorgelegt. Sie müssen genügend Zeit zur Stellungnahme haben, bevor die Änderung wirksam wird. Sieht der neue Verkehrsplan Änderungen vor, die abgesehen von der Zahl der Flüge und der Sitzplatzkapazität mit anderen Vorgaben in der Gemeinwohlverpflichtung unvereinbar sind, so ist der neue Verkehrsplan dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation zur Genehmigung vorzulegen.

4.3.

Wird die Leistung bzw. die Sitzkapazität gemäß Ziffer 3.1 heraufgesetzt, so werden die Flugpläne für die neue Leistung bzw. Sitzplatzkapazität vom Betreiber und dem (den) jeweiligen Verwaltungsbezirk(en) gemeinsam festgelegt.

4.4.

Können sich bei einer Heraufsetzung der Leistung bzw. der Sitzkapazität gemäß Ziffer 3.1 der Betreiber und die betroffene(n) Bezirksverwaltung(en) nicht nach Ziffer 4.3 über die Flugpläne einigen, so kann der Betreiber aufgrund von Ziffer 4.1 das norwegische Ministerium für Verkehr und Kommunikation ersuchen, einen anderen Flugplan für die neue Leistung bzw. Sitzplatzkapazität zu genehmigen. Der Betreiber kann jedoch keinen Antrag auf Genehmigung eines Flugplans ohne die erforderliche Erhöhung der Leistung stellen. Es müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit das Ministerium Vorschläge genehmigt, die von denen abweichen, denen die Bezirke zustimmen könnten.

5.   Unveränderter finanzieller Ausgleich bei veränderter Leistung

5.1.

Der dem Betreiber zu zahlende finanzielle Ausgleich bleibt im Falle einer Heraufsetzung der Leistung gemäß Ziffer 3.1 unverändert.

5.2.

Der dem Betreiber zu zahlende finanzielle Ausgleich bleibt im Falle einer Herabsetzung der Leistung gemäß Ziffer 3.2 unverändert.


ANHANG B

PREISNACHLÄSSE AUS SOZIALEN GRÜNDEN

1.

Auf Strecken, auf denen das norwegische Ministerium für Verkehr und Kommunikation aufgrund von Gemeinwohlverpflichtungen für Flugverkehrsdienste aufkommt, wird folgenden Personengruppen eine Tarifermäßigung gewährt:

a)

Personen, die am Tage des Abflugs mindestens 67 Jahre alt sind;

b)

Blinden über 16 Jahre;

c)

Behinderten über 16 Jahre, die nach dem norwegischen Gesetz „Folketrygdloven“ Kapitel 12 vom 28. Februar 1997 Nr. 19 oder nach einem entsprechenden Gesetz eines anderen EWR-Landes eine Versorgungsleistung beziehen;

d)

Schülern und Studenten über 16 Jahre, die eine Sonderschule für Hörgeschädigte besuchen;

e)

mitreisenden Ehegatt(inn)en und Begleitpersonen der unter den Buchstaben a-d aufgeführten Personen, die anspruchsberechtigte Person entscheidet darüber, ob sie eine Begleitperson benötigt;

f)

Personen, die am Tage des Abflugs noch keine 16 Jahre alt sind.

2.

Der ermäßigte Tarif für die in Abschnitt 1 aufgeführten Personen beträgt 50 % des höchsten Tarifs.

3.

Die Ermäßigung entfällt, wenn der Flug von einer öffentlichen Verwaltung und/oder von einer Sozialversicherungsanstalt bezahlt wird.

4.

Ein Erwachsener (ab 16 Jahre) kann ein Kind unter 2 Jahren kostenlos mitnehmen, wenn für das Kind kein eigener Sitzplatz beansprucht wird und wenn der Erwachsene und das Kind auf dem gesamten Flug zusammen reisen.

5.

Folgende Unterlagen können vom Passagier verlangt werden:

a)

Personen gemäß Abschnitt 1 Buchstabe a müssen ein amtliches Dokument mit Lichtbild und Geburtsdatum vorlegen;

b)

Personen gemäß Abschnitt 1 Buchstaben b und c müssen durch Vorlage eines amtlichen Dokuments nachweisen, dass sie nach dem norwegischen „Folketrygd“-Gesetz als blind/behindert anerkannt wurden. Blinde müssen einen von einer Sozialversicherungsanstalt und/oder vom „Norges Blindeforbund“ ausgestellten Blindenausweis vorlegen. Personen aus EWR-Ländern müssen ein entsprechendes Dokument aus ihrem Heimatland vorlegen;

c)

Personen gemäß Abschnitt 1 Buchstabe d müssen einen Studentenausweis und ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt vorlegen, aus dem hervorgeht, dass der Student eine Versorgungsleistung nach dem norwegischen Gesetz „Folketrygd“ bezieht. Personen aus EWR-Ländern müssen ein entsprechendes Dokument aus ihrem Heimatland vorlegen.


2.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 250/35


Regionaler Linienflugverkehr in Norwegen

Ausschreibung

(2008/C 250/07)

1.   Einleitung

Norwegen hat beschlossen, den regionalen Flugdienst in Norwegen in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2012 neu auszuschreiben.

Norwegen hat beschlossen, mit Wirkung vom 1. April 2009 die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im regionalen Linienflugverkehr in Norwegen, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs veröffentlicht wurden, zu ändern. Die geänderten Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union  (1) und in der EWR-Beilage Nr. 59 veröffentlicht.

Hat zwei Monate nach Ablauf der Angebotsfrist (siehe Abschnitt 6) kein Luftfahrtunternehmen beim Ministerium für Verkehr und Kommunikation den Nachweis erbracht, dass es am 1. April 2009 Linienflüge entsprechend den geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf einer oder mehreren der in Abschnitt 2 dieser Ausschreibung aufgeführten Strecken aufnimmt, wird das Ministerium das Ausschreibungsverfahren nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis h der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 durchführen und ab 1. April 2009 jede der in Abschnitt 2 genannten Strecken einem Luftfahrtunternehmen vorbehalten.

Mit dieser Ausschreibung sollen Angebote eingeholt werden, auf deren Grundlage solche Exklusivrechte vergeben werden.

Nachstehend sind die wichtigsten Teile der Ausschreibungsbedingungen abgedruckt. Der vollständige Text der Ausschreibung kann von der Website http://www.regjeringen.no/en/dep/sd/Documents/Other-documents/Tenders heruntergeladen oder kostenlos angefordert werden bei:

Ministerium für Verkehr und Kommunikation

PO Box 8010 Dep

N-0030 Oslo

Tel. (47-22) 24 83 53

Fax (47-22) 24 56 09

Die Bieter sind gehalten, die vollständige Ausschreibung sorgfältig durchzulesen.

2.   Von der Ausschreibung erfasste Flugdienste

Gegenstand der Ausschreibung sind Linienflüge in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2012 entsprechend den in Abschnitt 1 erwähnten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Das Ausschreibungsverfahren betrifft folgende Streckenbereiche und ist in folgende Lose unterteilt:

Streckenbereich 1

Lakselv-Tromsø

Streckenbereich 2

Andenes-Bodø, Andenes-Tromsø

Streckenbereich 3

Svolvær-Bodø

Streckenbereich 4

Leknes-Bodø

Streckenbereich 5

Røst-Bodø

Streckenbereich 6

Narvik (Framnes)-Bodø

Streckenbereich 7

Brønnøysund-Bodø, Brønnøysund-Trondheim

Streckenbereich 8

Sandnessjøen-Bodø, Sandnessjøen-Trondheim

Streckenbereich 9

Mo i Rana-Bodø, Mo i Rana-Trondheim

Streckenbereich 10

Mosjøen-Bodø, Mosjøen-Trondheim

Streckenbereich 11

Namsos-Trondheim, Rørvik-Trondheim

Streckenbereich 12

Florø-Oslo, Florø-Bergen

Streckenbereich 13

Førde-Oslo, Førde-Bergen

Streckenbereich 14

Sogndal-Oslo, Sogndal-Bergen

Streckenbereich 15

Sandane-Oslo, Sandane-Bergen

Streckenbereich 16

Ørsta-Volda-Oslo, Ørsta-Volda-Bergen

Streckenbereich 17

Fagernes-Oslo

Streckenbereich 18

Røros-Oslo

Für die Streckenbereiche 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 können die Luftfahrtunternehmen ein Angebot für verschiedene Streckenbereiche gleichzeitig machen, wenn die Kombination zulässig ist, besonders wenn der für diese Streckenbereiche insgesamt erforderliche Ausgleich dadurch verringert wird. In diesem Fall sind die Bieter auch verpflichtet, Angebote für jeden einzelnen Streckenbereich abzugeben für den Fall, dass sie nur für einen Bereich ausgewählt werden.

Folgende Kombinationen sind zulässig:

Streckenbereich 1

Lakselv und 2 Andenes

Streckenbereich 3

Svolvær und 4 Leknes

Streckenbereich 5

Narvik und 6 Røst

Streckenbereich 7

Brønnøysund und 8 Sandnessjøen

Streckenbereich 9

Mo i Rana und 10 Mosjøen

Streckenbereich 14

Sogndal, 15 Sandane und 16 Ørsta-Volda

Streckenbereich 13

Førde, wenn auch der Zuschlag für 14 Sogndal, 15 Sandane und 16 Ørsta-Volda erteilt wird

Streckenbereich 17

Fagernes, wenn auch der Zuschlag für 14 Sogndal, 15 Sandane und 16 Ørsta-Volda erteilt wird

Streckenbereich 17

Fagernes and 18 Røros

Falls Bieter ein Angebot für zulässige Kombinationen von Streckenbereichen einreichen möchten, müssen sie Kostenaufstellungen für jeden Streckenbereich getrennt vorlegen. Aus der Kostenaufstellung muss die Aufteilung der Ausgaben und Einnahmen für jedes einzelne, in einer Kombination enthaltene Angebot hervorgehen; außerdem ist deutlich anzugeben, welcher Ausgleich für jedes einzelne Angebot erforderlich ist.

Gibt ein Luftfahrtunternehmen in einem Angebot an, dass es einen Ausgleich von 0 NOK beansprucht, so wird dies als sein Wunsch gewertet, das Exklusivrecht für den Betrieb dieser Fluglinie zu erhalten, ohne einen Ausgleich vom norwegischen Staat zu verlangen.

3.   Teilnahmeberechtigung

Teilnahmeberechtigt sind alle Luftfahrtunternehmen, die im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen sind.

4.   Verfahren

Für diese Ausschreibung gelten die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 sowie Abschnitt 4 der norwegischen Verordnung Nr. 256 vom 15. April 1994 über Ausschreibungsverfahren in Verbindung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zur Durchführung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.

Die Ausschreibung wird in einem offenen Verfahren durchgeführt.

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation behält sich das Recht zu Nachverhandlungen vor, wenn nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten nur ein Angebot eingegangen ist oder wenn nur ein Angebot nicht verworfen wird. Solche Nachverhandlungen werden nach Maßgabe der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen geführt. Darüber hinaus haben die Bieter nicht das Recht, die ursprünglichen Vertragsbedingungen in solchen Verhandlungen in wesentlichen Punkten zu ändern. Sollten die Nachverhandlungen zu keiner annehmbaren Lösung führen, so behält sich das Ministerium für Verkehr und Kommunikation das Recht vor, die gesamte Ausschreibung zu annullieren. In diesem Fall kann eine neue Ausschreibung mit neuen Bedingungen veröffentlicht werden.

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation kann ohne vorherige Bekanntmachung Flugverkehrsdienste auf Verhandlungsbasis vergeben, wenn keine Angebote eingegangen sind. In diesem Fall dürfen die ursprünglichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen oder die anderen Vertragsbedingungen nicht in wesentlichen Punkten geändert werden.

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation behält sich das Recht vor, einzelne und alle Angebote abzulehnen, sofern angemessene Gründe dafür vorliegen.

Der Bieter ist bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens oder bis zur Erteilung des Zuschlags an sein Angebot gebunden.

5.   Angebot

Das Angebot muss den in Abschnitt 5 der Ausschreibungsbedingungen und den in den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufgelisteten Anforderungen genügen.

6.   Einreichung der Angebote

Die Frist für die Einreichung der Angebote endet am 3. November 2008 um 15.00 Uhr (Ortszeit). Das Angebot muss vor Ablauf dieser Frist beim Ministerium für Verkehr und Kommunikation eingehen (Anschrift siehe Abschnitt 1).

Das Angebot ist entweder persönlich im Ministerium für Verkehr und Kommunikation abzugeben oder mit der Post oder privatem Kurierdienst zu schicken.

Nicht fristgerecht abgelieferte Angebote können nicht berücksichtigt werden. Angebote, die nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote, aber vor Öffnung der Angebote eingehen und offensichtlich so früh aufgegeben wurden, dass sie unter normalen Umständen vor Fristablauf hätten eingehen müssen, werden nicht abgelehnt. Die Absendebestätigung gilt als Nachweis der Absendung und des Zeitpunkts der Absendung.

Alle Angebote sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

7.   Zuschlagserteilung

7.1.

Für jeden Streckenbereich erhält grundsätzlich das Angebot oder die zulässige Angebotskombination den Zuschlag, für das bzw. die der Ausgleich in der gesamten Vertragslaufzeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2012 am niedrigsten ist.

7.2.

Wird für eine Strecke in einem Angebot für eine nach Abschnitt 2 zulässige Streckenkombination kein Ausgleich gefordert, sondern nur Exklusivrechte gemäß Abschnitt 2 letzter Absatz, erhalten die Bieter für diese Strecken ungeachtet Abschnitt 7.1 den Zuschlag. Anschließend werden die Bestimmungen in Abschnitt 7.1 auf das übrige Angebot angewandt.

7.3.

Kann der Zuschlag nicht erteilt werden, weil mehrere Bieter einen gleich hohen Ausgleich fordern, so erhält das Angebot bzw. die Angebotskombination den Zuschlag, bei dem/der für die betreffenden Strecken während der gesamten Vertragslaufzeit die größte Sitzplatzkapazität bereitgestellt wird.

8.   Vertragslaufzeit

Alle Verträge werden für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2012 geschlossen. Die Verträge können ausschließlich in den Fällen gekündigt werden, die in den Vertragsbestimmungen (siehe Abschnitt 11) aufgeführt sind.

9.   Finanzieller Ausgleich

Der Betreiber hat gemäß den Ausschreibungsbedingungen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich vom Ministerium für Verkehr und Kommunikation. Der Ausgleich wird für jedes der drei Betriebsjahre und für die gesamte Vertragslaufzeit festgelegt.

Im ersten Betriebsjahr kann der Ausgleich nicht angepasst werden.

Im zweiten und dritten Betriebsjahr wird der Ausgleich auf der Grundlage des Ausschreibungsbudgets unter Berücksichtigung der Betriebseinnahmen und -ausgaben neu berechnet. Die Anpassungen erfolgen innerhalb der Grenzen des vom norwegischen Statistikamt berechneten Verbraucherpreisindex für den am 15. Februar des gleichen Jahres endenden Zwölfmonatszeitraum.

Prinzipiell ist eine Anpassung des Ausgleichs infolge der Herauf- oder Herabsetzung des Leistungsvolumens gemäß Abschnitt 5.1 zweiter Absatz der Vertragsbedingungen nicht möglich.

Nur wenn das Storting (das norwegische Parlament) bei der Verabschiedung des Jahreshaushalts dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation die nötigen Mittel zuteilt, um den Ausgleich finanzieren zu können, kann eine solche Anpassung vorgenommen werden.

Der Betreiber behält alle Einnahmen aus dem Linienflugdienst. Liegen die Einnahmen über den in der Kostenaufstellung angegebenen Zahlen oder sind die Ausgaben geringer, kann der Betreiber die Differenz behalten. Umgekehrt ist das Ministerium für Verkehr und Kommunikation nicht verpflichtet, einen Negativsaldo im Betriebshaushalt auszugleichen.

Gebühren, darunter Fluggebühren, sind grundsätzlich vom Betreiber zu entrichten.

Unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen wird der finanzielle Ausgleich im Verhältnis zur Zahl der vom Luftfahrtunternehmen annullierten Flügen verringert, wenn während eines Betriebsjahres mehr als 1,5 % der geplanten Flüge aus Gründen annulliert werden, die das Luftfahrtunternehmen selbst zu vertreten hat.

10.   Neuverhandlung

Kommt es in der Vertragslaufzeit zu wesentlichen und unvorhersehbaren Änderungen der dem Vertrag zugrunde liegenden Annahmen, kann jede Vertragspartei Verhandlungen über eine Vertragsänderung beantragen. Ein entsprechender Antrag ist spätestens drei Monate nach Auftreten der Änderungen zu stellen.

Eine wesentliche Änderung der Höhe staatlicher Gebühren, die der Betreiber zu zahlen hat, ist grundsätzlich ein Grund für eine Neuverhandlung.

Wenn ein Flughafen infolge neuer rechtlicher Anforderungen oder einer Anordnung der Zivilluftfahrtbehörde anders genutzt werden muss als vom Betreiber ursprünglich vorgesehen, handeln die Vertragsparteien nach Möglichkeit Vertragsänderungen aus, die dem Betreiber den Weiterbetrieb der Fluglinien für die restliche Laufzeit des Vertrags ermöglichen. Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, so hat der Betreiber Anspruch auf Schadenersatz nach den Bestimmungen für die Sperrung oder Schließung eines Flugplatzes (Abschnitt 11), sofern sie anwendbar sind.

11.   Kündigung des Vertrags infolge von Vertragsbruch oder unvorhersehbaren Änderungen wesentlicher Bedingungen

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation kann den Vertrag nach den Vorgaben des Insolvenzgesetzes mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Betreiber zahlungsunfähig wird, einen Vergleich beantragt, in Konkurs geht oder sich in einer Lage befindet, die in Abschnitt 14 zweiter Absatz der norwegischen Verordnung Nr. 256 vom 15. April 1994 über Ausschreibungsverfahren in Verbindung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufgeführt ist.

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Betreiber seine Lizenz verliert oder keine Lizenzverlängerung erhält.

Kann der Betreiber wegen höherer Gewalt oder anderen Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, während mehr als vier von sechs aufeinander folgenden Monaten den vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, so kann der Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden.

Beschließt das Storting die Schließung eines Flugplatzes oder wird ein Flugplatz auf Anordnung der Zivilluftfahrtbehörde geschlossen, werden die Vertragsverpflichtungen für die Parteien ab der Schließung oder Sperrung des Flugplatzes ungültig.

Wird der Betreiber mehr als ein Jahr vor der Sperrung oder Schließung eines Flugplatzes davon in Kenntnis gesetzt, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz für finanzielle Verluste aufgrund der Vertragskündigung. Wird er weniger als ein Jahr zuvor davon in Kenntnis gesetzt, hat er Anspruch auf einen Ausgleich, der ihn finanziell in die Lage versetzt, in der er sich befinden würde, wenn der Betrieb der Fluglinien für ein Jahr ab Ankündigung der Schließung oder Sperrung bzw. höchstens bis zum 31. März 2012 weitergeführt worden wäre.

Bei einer erheblichen Vertragsverletzung kann die andere Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.


(1)  Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

2.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 250/39


Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung der Hellenischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von neun innergriechischen Linienflugdiensten, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 250/08)

1.   Einleitung

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die griechische Regierung auf den folgenden Strecken gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt:

Athen-Kythira,

Athen-Naxos,

Athen-Paros,

Athen-Karpathos,

Athen-Sitia,

Athen-Skiathos,

Thessaloniki-Korfu,

Rhodos-Kos-Leros-Astipalea,

Korfu-Aktio-Kephalonia-Zakynthos.

Die Einzelheiten dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union C 249 vom 1. Oktober 2008 veröffentlicht.

Sofern bis 28. Februar 2009 kein Luftfahrtunternehmen der griechischen Zivilluftfahrtbehörde seine Absicht bekundet hat, auf einer oder mehreren der oben genannten Strecken ab dem 1. April 2009 unter Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne Finanzausgleich Linienflüge aufzunehmen, wird Griechenland nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung ein Verfahren einleiten, um den Zugang zu einer oder mehreren der vorgenannten Strecken für die Dauer von drei Jahren (gemäß Artikel 5 der betreffenden Verordnung) einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorzubehalten und das Recht zur Betreibung dieser Flugdienste ab dem 1. April 2009 im Wege einer Ausschreibung zu vergeben.

2.   Leistungsbeschreibung

Das ausschließliche Recht zur Betreibung von Flugdiensten nach Maßgabe gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für drei Jahre ab dem 1. März 2009 auf folgenden Strecken:

Athen-Kythira,

Athen-Naxos,

Athen-Paros,

Athen-Karpathos,

Athen-Sitia,

Athen-Skiathos,

Thessaloniki-Korfu,

Rhodos-Kos-Leros-Astipalea,

Korfu-Aktio-Kephalonia-Zakynthos.

Die betreffenden Linienflugdienste unterliegen den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 249 vom 1. Oktober 2008 veröffentlicht wurden.

Angebote sind für eine oder mehrere der oben genannten Strecken vorzulegen. Für jede der oben genannten Strecken sind die Angebote allerdings jeweils separat vorzulegen.

Wegen der Besonderheit der betreffenden Luftverkehrsstrecken müssen die Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass das Kabinenpersonal, das die Fluggäste auf den oben genannten Strecken betreut, Griechisch spricht und versteht.

3.   Teilnahme an der Ausschreibung

Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde.

Von der Teilnahme an der Ausschreibung ausgeschlossen sind Luftfahrtunternehmen, die unter die Beschränkungen bzw. Ausschlussgründe des Gesetzes Νr. 3310/2005 (Gesetzblatt 30/A vom 14. Februar 2005) „Maßnahmen zur Gewährleistung von Transparenz und zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen während der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge“, geändert durch das Gesetz Νr. 3414/2005 (Gesetzblatt 279/A vom 10. November 2005), fallen.

4.   Verfahren

Für die Ausschreibung gelten Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs.

Sollte beschlossen werden, das Ausschreibungsverfahren erneut einzuleiten, weil die erste Ausschreibung ergebnislos verlief, kann das Ministerium für Verkehr und Kommunikation notfalls die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die unverzichtbaren Luftverkehrsverbindungen einer bestimmten abgelegenen Region sichergestellt werden können, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit den Grundsätzen der Diskriminierungsfreiheit, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz stehen und für höchstens sechs Monate gelten.

Sollte nur ein Angebot eingehen und als wirtschaftlich unannehmbar angesehen werden, können Verhandlungen eingeleitet werden.

Die Bieter sind bis zur Auftragsvergabe an ihr Angebot gebunden.

5.   Ausschreibungsunterlagen

Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen, einschließlich der Leistungsbeschreibung, der Teilnahmebedingungen und weiterer Informationen, sind kostenlos bei folgender Stelle erhältlich: Hellenic Civil Aviation Authority, Directorate for Air Operations, Vas. Georgiou 1, GR-16604 Elliniko, Tel. (30) 21 08 91 61 49 oder 08 91 61 21, Fax (30) 21 08 94 71 32.

6.   Finanzieller Ausgleich

In den Angeboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die pro Quartal für die Bedienung der jeweiligen Strecke über einen Zeitraum von drei Jahren ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Der finanzielle Ausgleich wird pro Quartal binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung der entsprechenden Flugtarife des Luftfahrtunternehmens gezahlt und auf ein Konto bei einem anerkannten griechischen Kreditinstitut überwiesen. Der genaue Ausgleichsbetrag wird auf der Grundlage der tatsächlich durchgeführten Flüge ermittelt; die zuständige Abteilung der Zivilluftfahrtbehörde stellt eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten unter Angabe der anteiligen Höhe des Ausgleichs aus.

7.   Auswahlkriterien

Von den Luftfahrtunternehmen, die für die reibungslose Erbringung der ausgeschriebenen Dienste auf der jeweiligen Strecke nach Maßgabe der gestellten Anforderungen als geeignet angesehen wurden, erhält dasjenige den Zuschlag, das hinsichtlich des für die betreffende Strecke veranschlagten finanziellen Ausgleichs insgesamt das preiswerteste Angebot unterbreitet.

8.   Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrags

Die Laufzeit des Vertrages beginnt am 1. April 2009 und endet am 31. März 2012.

Vertragsänderungen sind nur zulässig, wenn die Änderungen mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 249 vom 1. Oktober 2008 veröffentlicht wurden, im Einklang stehen. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

Bei unvorhergesehener Änderung der Betriebsbedingungen kann die Höhe des Ausgleichs überprüft werden.

Jede Vertragspartei kann den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Liegen besonders schwerwiegende Gründe vor und ist das Luftverkehrsunternehmen seinen vertraglich festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen, so kann der Auftraggeber den Vertrag vor Ablauf der vorgenannten Frist kündigen. Der Vertrag wird außerdem automatisch aufgelöst, wenn dem betreffenden Unternehmen die Betriebsgenehmigung oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) vorenthalten oder entzogen wird.

9.   Vertragsstrafen

Das Luftfahrtunternehmen haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten.

Die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Gründen ausfallen, darf jährlich 2 % der insgesamt geplanten Flüge nicht übersteigen. Andernfalls wird der finanzielle Ausgleich anteilig gekürzt.

Bei nicht durch höhere Gewalt bedingter Nichterfüllung oder teilweiser Erfüllung der Vertragspflichten (außer wenn, wie oben aufgeführt, die Zahl der stornierten Flüge 2 % der jährlich geplanten Flüge nicht übersteigt) ist der Auftraggeber berechtigt, folgende Kürzungen und zusätzliche Vertragsstrafen anzuwenden:

wurden mehr als 2 % der insgesamt jährlich für jede Strecke geplanten Flüge storniert, so wird der finanzielle Ausgleich für die Flüge, die in dem Quartal tatsächlich auf der betreffenden Strecke durchgeführt wurden, zusätzlich um die Differenz zwischen dem fälligen Betrag und dem Betrag gekürzt, der fällig gewesen wäre, wenn die Flüge ordnungsgemäß stattgefunden hätten,

wurde innerhalb des Quartals die Anzahl der mindestens pro Woche anzubietenden Sitzplätze nicht beachtet, ist der Ausgleich entsprechend der Anzahl der nicht verfügbaren Sitzplätze zu kürzen,

wurden die angebotenen Tarife nicht eingehalten, so ist der Ausgleich um die Differenz zu den ursprünglich vorgesehenen Tarifen zu kürzen,

sonstige Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen werden mit der in den Luftverkehrsbestimmungen vorgesehenen Geldbuße geahndet,

verstößt der Betreiber innerhalb eines Quartals auf derselben Strecke dreimal gegen dieselben Bestimmungen, so kann — unbeschadet der vorstehend genannten Sanktionen — eine Geldbuße verhängt werden. Diese wird eingezogen, indem die Zivilluftfahrtbehörde nach schriftlicher Mitteilung an den Unternehmer die Vertragserfüllungsgarantie ganz oder teilweise in Anspruch nimmt, es sei denn, der Unternehmer bringt hinreichende Belege dafür bei, dass er diese Verstöße nicht zu verantworten hatte. Die in diesem Absatz genannten Strafen werden je nach Schwere des festgestellten Verstoßes unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit bemessen.

Der Auftraggeber kann darüber hinaus Schadenersatz verlangen.

10.   Einreichung der Angebote

Die Angebote sind in fünffacher Ausfertigung per Einschreiben an die nachstehende Adresse zu senden oder gegen Empfangsbestätigung dort zu hinterlegen:

 

Ministry of Transport and Communications

 

Civil Aviation Authority

 

Directorate-General for Air Transport

 

Directorate for Air Operations, Section II

Postanschrift:

Vassileos Georgiou 1

GR-16604 Elliniko

Die Angebote sind spätestens am 32sten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bis 12 Uhr mittags einzureichen. Auf dem Postwege versandte Angebote müssen zu diesem Zeitpunkt eingetroffen sein; es gilt der Zeitpunkt der Empfangsbestätigung.

11.   Gültigkeit der Ausschreibung

Diese Ausschreibung ist nur gültig, wenn bis 28. Februar 2009 kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft (durch Vorlage des Flugplans bei der Zivilluftfahrtbehörde) die Absicht bekundet hat, ab dem 1. April 2009 gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne Finanzausgleich Linienflüge auf einer oder mehreren der oben genannten Strecken durchzuführen.

In jedem Falle gilt die Ausschreibung weiterhin hinsichtlich der Strecken, für die kein Luftfahrtunternehmen unter den vorgenannten Bedingungen bis 28. Februar 2009 Interesse bekundet hat.

Der Minister

Kostis HATZIDAKIS


2.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 250/42


Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung der Hellenischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von zehn innergriechischen Linienflugdiensten, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 250/09)

1.   Einleitung

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die griechische Regierung auf den folgenden Strecken gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt:

Athen-Astipalea,

Athen-Ikaria,

Athen-Leros,

Athen-Milos,

Thessaloniki-Samos,

Thessaloniki-Chios,

Limnos-Mytilene-Chios-Samos-Rhodos,

Rhodos-Karpathos-Kassos-Sitia,

Alexandroupolis-Sitia,

Aktio-Sitia.

Die Einzelheiten dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union C 249 vom 1. Oktober 2008 veröffentlicht.

Sofern bis 31. Januar 2009 kein Luftfahrtunternehmen der griechischen Zivilluftfahrtbehörde seine Absicht bekundet hat, auf einer oder mehreren der oben genannten Strecken ab dem 1. März 2009 unter Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne Finanzausgleich Linienflüge aufzunehmen, wird Griechenland nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung ein Verfahren einleiten, um den Zugang zu einer oder mehreren der vorgenannten Strecken für die Dauer von drei Jahren (gemäß Artikel 5 der betreffenden Verordnung) einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorzubehalten und das Recht zur Betreibung dieser Flugdienste ab dem 1. März 2009 im Wege einer Ausschreibung zu vergeben.

2.   Leistungsbeschreibung

Das ausschließliche Recht zur Betreibung von Flugdiensten nach Maßgabe gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für drei Jahre ab dem 1. März 2009 auf folgenden Strecken:

Athen-Astipalea,

Athen-Ikaria,

Athen-Leros,

Athen-Milos,

Thessaloniki-Samos,

Thessaloniki-Chios,

Limnos-Mytilene-Chios-Samos-Rhodos,

Rhodos-Karpathos-Kassos-Sitia,

Alexandroupolis-Sitia,

Aktio-Sitia.

Die betreffenden Linienflugdienste unterliegen den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 249 vom 1. Oktober 2008 veröffentlicht wurden.

Angebote sind für eine oder mehrere der oben genannten Strecken vorzulegen. Für jede der oben genannten Strecken sind die Angebote allerdings jeweils separat vorzulegen.

Wegen der Besonderheit der betreffenden Luftverkehrsstrecken müssen die Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass das Kabinenpersonal, das die Fluggäste auf den oben genannten Strecken betreut, Griechisch spricht und versteht.

3.   Teilnahme an der Ausschreibung

Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde.

Von der Teilnahme an der Ausschreibung ausgeschlossen sind Luftfahrtunternehmen, die unter die Beschränkungen bzw. Ausschlussgründe des Gesetzes Νr. 3310/2005 (Gesetzblatt 30/A vom 14. Februar 2005) „Maßnahmen zur Gewährleistung von Transparenz und zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen während der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge“, geändert durch das Gesetz Νr. 3414/2005 (Gesetzblatt 279/A vom 10. November 2005), fallen.

4.   Verfahren

Für die Ausschreibung gelten Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs.

Sollte beschlossen werden, das Ausschreibungsverfahren erneut einzuleiten, weil die erste Ausschreibung ergebnislos verlief, kann das Ministerium für Verkehr und Kommunikation notfalls die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die unverzichtbaren Luftverkehrsverbindungen einer bestimmten abgelegenen Region sichergestellt werden können, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit den Grundsätzen der Diskriminierungsfreiheit, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz stehen und für höchstens sechs Monate gelten.

Sollte nur ein Angebot eingehen und als wirtschaftlich unannehmbar angesehen werden, können Verhandlungen eingeleitet werden.

Die Bieter sind bis zur Auftragsvergabe an ihr Angebot gebunden.

5.   Ausschreibungsunterlagen

Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen, einschließlich der Leistungsbeschreibung, der Teilnahmebedingungen und weiterer Informationen, sind kostenlos bei folgender Stelle erhältlich: Hellenic Civil Aviation Authority, Directorate for Air Operations, Vas. Georgiou 1, GR-16604 Elliniko, Tel. (30) 21 08 91 61 49 oder 08 91 61 21, Fax (30) 21 08 94 71 32.

6.   Finanzieller Ausgleich

In den Angeboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die pro Quartal für die Bedienung der jeweiligen Strecke über einen Zeitraum von drei Jahren ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Der finanzielle Ausgleich wird pro Quartal binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung der entsprechenden Flugtarife des Luftfahrtunternehmens gezahlt und auf ein Konto bei einem anerkannten griechischen Kreditinstitut überwiesen. Der genaue Ausgleichsbetrag wird auf der Grundlage der tatsächlich durchgeführten Flüge ermittelt; die zuständige Abteilung der Zivilluftfahrtbehörde stellt eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten unter Angabe der anteiligen Höhe des Ausgleichs aus.

7.   Auswahlkriterien

Von den Luftfahrtunternehmen, die für die reibungslose Erbringung der ausgeschriebenen Dienste auf der jeweiligen Strecke nach Maßgabe der gestellten Anforderungen als geeignet angesehen wurden, erhält dasjenige den Zuschlag, das hinsichtlich des für die betreffende Strecke veranschlagten finanziellen Ausgleichs insgesamt das preiswerteste Angebot unterbreitet.

8.   Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrags

Die Laufzeit des Vertrages beginnt am 1. März 2009 und endet am 29. Februar 2012.

Vertragsänderungen sind nur zulässig, wenn die Änderungen mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 249 vom 1. Oktober 2008 veröffentlicht wurden, im Einklang stehen. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

Bei unvorhergesehener Änderung der Betriebsbedingungen kann die Höhe des Ausgleichs überprüft werden.

Jede Vertragspartei kann den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Liegen besonders schwerwiegende Gründe vor und ist das Luftverkehrsunternehmen seinen vertraglich festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen, so kann der Auftraggeber den Vertrag vor Ablauf der vorgenannten Frist kündigen. Der Vertrag wird außerdem automatisch aufgelöst, wenn dem betreffenden Unternehmen die Betriebsgenehmigung oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) vorenthalten oder entzogen wird.

9.   Vertragsstrafen

Das Luftfahrtunternehmen haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten.

Die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Gründen ausfallen, darf jährlich 2 % der insgesamt geplanten Flüge nicht übersteigen. Andernfalls wird der finanzielle Ausgleich anteilig gekürzt.

Bei nicht durch höhere Gewalt bedingter Nichterfüllung oder teilweiser Erfüllung der Vertragspflichten (außer wenn, wie oben aufgeführt, die Zahl der stornierten Flüge 2 % der jährlich geplanten Flüge nicht übersteigt) ist der Auftraggeber berechtigt, folgende Kürzungen und zusätzliche Vertragsstrafen anzuwenden:

wurden mehr als 2 % der insgesamt jährlich für jede Strecke geplanten Flüge storniert, so wird der finanzielle Ausgleich für die Flüge, die in dem Quartal tatsächlich auf der betreffenden Strecke durchgeführt wurden, zusätzlich um die Differenz zwischen dem fälligen Betrag und dem Betrag gekürzt, der fällig gewesen wäre, wenn die Flüge ordnungsgemäß stattgefunden hätten,

wurde innerhalb des Quartals die Anzahl der mindestens pro Woche anzubietenden Sitzplätze nicht beachtet, ist der Ausgleich entsprechend der Anzahl der nicht verfügbaren Sitzplätze zu kürzen,

wurden die angebotenen Tarife nicht eingehalten, so ist der Ausgleich um die Differenz zu den ursprünglich vorgesehenen Tarifen zu kürzen,

sonstige Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen werden mit der in den Luftverkehrsbestimmungen vorgesehenen Geldbuße geahndet,

verstößt der Betreiber innerhalb eines Quartals auf derselben Strecke dreimal gegen dieselben Bestimmungen, so kann-unbeschadet der vorstehend genannten Sanktionen-eine Geldbuße verhängt werden. Diese wird eingezogen, indem die Zivilluftfahrtbehörde nach schriftlicher Mitteilung an den Unternehmer die Vertragserfüllungsgarantie ganz oder teilweise in Anspruch nimmt, es sei denn, der Unternehmer bringt hinreichende Belege dafür bei, dass er diese Verstöße nicht zu verantworten hatte. Die in diesem Absatz genannten Strafen werden je nach Schwere des festgestellten Verstoßes unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit bemessen.

Der Auftraggeber kann darüber hinaus Schadenersatz verlangen.

10.   Einreichung der Angebote

Die Angebote sind in fünffacher Ausfertigung per Einschreiben an die nachstehende Adresse zu senden oder gegen Empfangsbestätigung dort zu hinterlegen:

 

Ministry of Transport and Communications

 

Civil Aviation Authority

 

Directorate-General for Air Transport

 

Directorate for Air Operations, Section II

Postanschrift:

Vassileos Georgiou 1

GR-16604 Elliniko

Die Angebote sind spätestens am 32sten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bis 12 Uhr mittags einzureichen. Auf dem Postwege versandte Angebote müssen zu diesem Zeitpunkt eingetroffen sein; es gilt der Zeitpunkt der Empfangsbestätigung.

11.   Gültigkeit der Ausschreibung

Diese Ausschreibung ist nur gültig, wenn bis 31. Januar 2009 kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft (durch Vorlage des Flugplans bei der Zivilluftfahrtbehörde) die Absicht bekundet hat, ab dem 1. März 2009 gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne Finanzausgleich Linienflüge auf einer oder mehreren der oben genannten Strecken durchzuführen.

In jedem Falle gilt die Ausschreibung weiterhin hinsichtlich der Strecken, für die kein Luftfahrtunternehmen unter den vorgenannten Bedingungen bis 31. Januar 2009 Interesse bekundet hat.

Der Minister

Kostis HATZIDAKIS


2.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 250/45


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/31/08

Aktion 4.1 — Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen

(2008/C 250/10)

1.   Ziele und Beschreibung

Im Rahmen dieser Aufforderung werden die ständigen Aktivitäten von Einrichtungen gefördert, die auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätig und deren Ziele von allgemeinem europäischem Interesse sind.

Diese Tätigkeiten müssen zur aktiven Teilnahme junger Bürger am öffentlichen Leben und der Gesellschaft und zur Gestaltung und Umsetzung europäischer Kooperationsmaßnahmen im Bereich Jugend im weiteren Sinne beitragen.

Solche Einrichtungen können einen jährlichen Zuschuss zur Deckung ihrer Betriebskosten beantragen. Hierfür kommen in Betracht:

Einrichtungen ohne Erwerbszweck, die ihre Tätigkeiten zugunsten Jugendlicher auf europäischer Ebene ausrichten,

Europäische Netzwerke, die Jugendorganisationen vertreten.

Der Zuschuss wird unter Beachtung der Unabhängigkeit der Einrichtung in Bezug auf die Auswahl ihrer Mitglieder und die detaillierte Definition ihrer Tätigkeiten gewährt.

Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen richtet sich nicht an Einrichtungen, die für die Jahre 2008-2010 eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit der Agentur geschlossen haben.

Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen dient der Auswahl von Einrichtungen, mit denen für das Haushaltsjahr 2009 Vereinbarungen über Betriebskostenzuschüsse abgeschlossen werden. Einrichtungen, denen unter der Aufforderung EACEA/20/07 für 2008 ein jährlicher Betriebskostenzuschuss bewilligt wurde, sowie Einrichtungen, die keinen solchen Antrag stellten oder im Zuge der Aufforderung EACEA/20/07 nicht ausgewählt wurden, dürfen einen Antrag stellen, sofern ihr Profil der nachstehenden Beschreibung entspricht.

2.   Förderfähige Bewerber

2.1.   Förderfähige Einrichtungen

Einer Einrichtung kann ein Betriebskostenzuschuss gewährt werden, wenn sie folgende Merkmale aufweist:

Nichtregierungsorganisation,

zum Zeitpunkt der Einreichung der Bewerbung seit mindestens einem Jahr rechtmäßig konstituiert,

kein Erwerbszweck,

Jugendorganisation bzw. Einrichtung mit breiterem Aktivitätsspektrum, die jedoch einen Teil ihrer Tätigkeiten auf Jugendliche ausrichtet,

Einbindung der Jugendlichen in die Verwaltung der Tätigkeiten, die für sie durchgeführt werden,

zum Personalbestand muss mindestens ein/e unbefristet beschäftigte/r (bezahlte/r oder unbezahlte/r) Mitarbeiter/in gehören; davon ausgenommen sind Einrichtungen, die bislang noch keine Finanzhilfe im Rahmen dieser Aktion erhalten haben und die planen, eine/n ständige/n Mitarbeiter/in einzustellen, sofern die Finanzhilfe gewährt wird.

2.2.   Förderfähige Länder

Zulässig sind Anträge von Einrichtungen mit Sitz in einem der nachfolgenden Länder:

Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören: Island, Liechtenstein, Norwegen,

Beitrittskandidaten, die durch eine Heranführungsstrategie unterstützt werden: Türkei,

Länder des westlichen Balkans: Albanien, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Kroatien, Montenegro, Serbien,

bestimmte Länder Osteuropas: Belarus, Republik Moldau, Russische Föderation, Ukraine.

Den antragstellenden Einrichtungen müssen Organisationen aus mindestens acht der oben genannten Länder als Mitglieder angehören.

3.   Förderfähige Aktivitäten

Das Jahresprogramm (1. Januar 2009-31. Dezember 2009) der Einrichtungen muss eine Reihe von Tätigkeiten vorsehen, die den Grundgedanken der Gemeinschaftsaktivitäten im Jugendbereich entsprechen.

Folgende Tätigkeiten können zur Stärkung und Wirksamkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen beitragen:

—   Gruppe 1: Vertretung der vielfältigen Auffassungen und Interessen junger Menschen auf europäischer Ebene,

—   Gruppe 2: Jugendaustausch und Freiwilligendienste,

—   Gruppe 3: nicht formale und informelle Bildungsmaßnahmen und Jugendaktionsprogramme,

—   Gruppe 4: Förderung von interkulturellem Lernen und interkultureller Verständigung,

—   Gruppe 5: Diskussion über europäische Themen und die Politik der EU oder die Jugendpolitik,

—   Gruppe 6: Verbreitung von Informationen über Gemeinschaftsmaßnahmen,

—   Gruppe 7: Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme und der Initiative junger Menschen.

4.   Auswahlkriterien

Finanzhilfeanträge werden anhand folgender qualitativer Kriterien bewertet:

Übereinstimmung mit den Zielen des Programms,

Qualität der vorgeschlagenen Tätigkeiten,

Wirkung und Multiplikatoreffekt dieser Tätigkeiten bei den Jugendlichen,

geografische Ausstrahlung der vorgeschlagenen Tätigkeiten,

Einbeziehung junger Menschen in die Strukturen der betreffenden Einrichtungen.

Hinzu kommen folgende quantitative Kriterien:

Anzahl der:

geplanten Aktivitäten,

Gruppen von Aktivitäten,

erfassten Themen,

teilnehmenden Jugendlichen, insbesondere Jugendlichen mit erhöhtem Förderbedarf,

beteiligten Länder.

5.   Mittelausstattung

Der Gesamthaushalt für Betriebskostenzuschüsse für auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätige Einrichtungen beträgt 2009 voraussichtlich 1 400 000 EUR. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf nicht mehr als 80 % der gesamten förderfähigen Betriebskosten betragen.

Der Höchstbetrag des Gemeinschaftszuschusses pro Einrichtung im Fall einer jährlichen Vereinbarung über einen Betriebkostenzuschuss liegt bei 35 000 EUR.

Für die Berechnung der Höhe des Betriebskostenzuschusses können die Antrag stellenden Organisationen zwischen den folgenden zwei Finanzierungssystemen auswählen:

1.

Finanzierung auf der Basis von Pauschalbeträgen;

2.

Herkömmliche Budgetfinanzierung auf der Basis der förderfähigen Kosten (Budgetbasierte Berechnung).

6.   Einreichung der Anträge

Es werden nur Anträge berücksichtigt, die in doppelter Ausfertigung (1 Original) auf dem hierfür vorgesehenen vollständig ausgefüllten und datierten Formular gestellt werden und mit der Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters der antragstellenden Einrichtung versehen sind.

Die Finanzhilfeanträge sind bis zum 1. Dezember 2008 an die nachfolgende Anschrift einzusenden:

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

Referat Jugend (P6)

Zuschussantrag „Jugend in Aktion“ — Aktion 4.1 — 2009

Avenue du Bourget 1 (BOUR — 1/01)

B-1140 Brüssel

per Post (es gilt das Datum des Poststempels),

durch einen Expresskurierdienst (es gilt das Datum des Eingangs bei dem Kurierdienst).

Per Fax oder E-Mail eingereichte Anträge werden nicht angenommen.

7.   Zusätzliche Informationen

Die Anträge müssen unter Einhaltung der zu diesem Zweck bereitgestellten Antragsrichtlinien — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/31/2008 — gestellt werden und mit den erforderlichen Anhängen versehen sein. Diese Unterlagen sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar:

http://eacea.ec.europa.eu/youth/index_en.htm


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

2.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 250/47


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5315 — STAK van der Sluijs Groep/Frisol Beheer/North Sea Petroleum Holding)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 250/11)

1.

Am 23. September 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen STAK van der Sluijs Groep Holding („STAK van der Sluijs Gruppe“, Niederlande) und das Unternehmen Frisol Beheer BV („Frisol Beheer“, Niederlande) welches zur Reggeborgh Gruppe gehört und letztendlich von Herrn D. Wessels kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über das von ihnen neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen North Sea Petroleum Holding BV („North Sea Petroleum Holding“, Niederlande) durch den Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

STAK van der Sluijs Gruppe: Petroleumprodukten für Landfahrzeuge, d.h. Großhandel, Transport, Betrieb von Depots und logistische Dienst-leistungen,

Frisol Beheer: Petroleum Produkten für Schiffe und Einzelver-käufe von Petroleum Produkten und Derivaten,

Reggeborgh Gruppe: neben Aktivitäten im Bereich Energie hauptsächlich aktiv in der Bauindustrie,

North Sea Petroleum Holding: eine Kombination der Tätigkeiten der STAK van der Sluijs Gruppe und von Frisol Beheer.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5315 — STAK van der Sluijs Groep/Frisol Beheer/North Sea Petroleum Holding an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

2.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 250/48


Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Fristverlängerung

Antrag eines Mitgliedstaats

(2008/C 250/12)

Bei der Kommission ging am 3. Juli 2008 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1) ein.

Der von der Tschechischen Republik gestellte Antrag betrifft die Erzeugung von Strom in diesem Mitgliedstaat. Der Antrag wurde im ABl. C 178 vom 15.7.2008, S. 29 veröffentlicht. Die ursprüngliche Frist läuft am 4. Oktober 2008 ab.

Da die Kommissionsdienststellen weitere Auskünfte einholen und prüfen müssen, wird die Frist, innerhalb deren die Kommission über den Antrag zu entscheiden hat, gemäß Artikel 30 Absatz 6 Satz 2 um drei Monate verlängert.

Die Frist läuft endgültig am 4. Januar 2009 ab.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.


2.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 250/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.


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