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Document C:2008:236:FULL
Official Journal of the European Union, C 236, 13 September 2008
Amtsblatt der Europäischen Union, C 236, 13. September 2008
Amtsblatt der Europäischen Union, C 236, 13. September 2008
ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
51. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof |
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2008/C 236/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2008/C 236/02 |
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2008/C 236/03 |
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2008/C 236/04 |
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2008/C 236/05 |
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2008/C 236/06 |
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2008/C 236/07 |
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2008/C 236/08 |
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2008/C 236/09 |
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2008/C 236/10 |
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2008/C 236/11 |
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2008/C 236/12 |
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2008/C 236/13 |
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2008/C 236/14 |
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2008/C 236/15 |
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2008/C 236/16 |
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2008/C 236/17 |
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2008/C 236/18 |
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2008/C 236/19 |
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2008/C 236/20 |
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2008/C 236/21 |
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2008/C 236/22 |
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Gericht erster Instanz |
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2008/C 236/23 |
Rechtssache T-251/06: Klage, eingereicht am 15. Juli 2008 — Meyer-Falk/Kommission |
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2008/C 236/24 |
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2008/C 236/25 |
Rechtssache T-276/08: Klage, eingereicht am 15. Juli 2008 — Al-Aqsa/Rat |
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2008/C 236/26 |
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2008/C 236/27 |
Rechtssache T-284/08: Klage, eingereicht am 21. Juli 2008 — People's Mojahedin of Iran/Rat |
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2008/C 236/28 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof
13.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/1 |
(2008/C 236/01)
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
13.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-504/06) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/57/EWG - Auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendende Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz - Art. 3 Abs. 1 - Fehlerhafte Umsetzung)
(2008/C 236/02)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin und I. Kaufmann-Bühler)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Braguglia und W. Ferrante, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Fehlerhafte Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absat 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245, S. 6) — Benennung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für eine Baustelle, auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden
Tenor
1. |
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht ordnungsgemäß in italienisches Recht umgesetzt hat. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
13.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo de Madrid — Spanien) — Ecologistas en Acción-CODA/Ayuntamiento de Madrid
(Rechtssache C-142/07) (1)
(Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von Projekten - Arbeiten zur Erneuerung und Verbesserung städtischer Straßen - Erfordernis)
(2008/C 236/03)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado Contencioso-Administrativo de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ecologistas en Acción-CODA
Beklagter: Ayuntamiento de Madrid
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo de Madrid — Auslegung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) — Projekte über den Ausbau städtischer Verkehrswege in Gebieten mit sehr hoher Bevölkerungsdichte oder mit Auswirkungen auf historisch, kulturell und archäologisch bedeutsame Landschaften — Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wegen der Art, des Umfangs und der Auswirkungen der Projekte — Anwendbarkeit der im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-332/04, Kommission/Spanien, aufgestellten Kriterien
Tenor
Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie eine Umweltverträglichkeitsprüfung der Projekte zur Erneuerung und Verbesserung städtischer Straßen vorschreibt, wenn es sich um Projekte im Sinne von Anhang I Nr. 7 Buchst. b oder c der Richtlinie oder um Projekte im Sinne von Anhang II Nr. 10 Buchst. e oder Nr. 13 erster Gedankenstrich der Richtlinie handelt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Größe oder ihres Standorts und gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkung mit anderen Projekten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
13.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Juli 2008 — C.A.S. SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-204/07 P) (1)
(Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 239 - Zollkodex der Gemeinschaften - Erstattung und Erlass von Einfuhrabgaben - Fruchtsaftkonzentrat aus der Türkei - Verkehrsbescheinigungen - Fälschung - Besonderer Fall)
(2008/C 236/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: C.A.S. SpA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Ehle)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und S. Schønberg im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez-Müller)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 6. Februar 2007 in der Rechtssache T-23/03 (CAS/Kommission), mit dem das Gericht die Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung REC 10/01 der Kommission vom 18. Oktober 2002 über einen Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben abgewiesen hat, die für aus der Türkei mit Ursprungsbescheinigungen, die sich bei einer nachträglichen Überprüfung als falsch erwiesen hatten, eingeführte Fruchtsaftkonzentrate nachgefordert worden waren — Pflichtverletzungen und Fehler der türkischen Behörden und der Kommission, die einen besonderen Fall im Sinne des Art. 239 der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) begründen könnten — Beweislastverteilung in Bezug auf das Vorliegen eines besonderen Falles — Rechtliche Einordnung von Unterlagen und Tatsachen
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Februar 2007, CAS/Kommission (T-23/03), wird aufgehoben. |
2. |
Art. 2 der Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 2002 (REC 10/01) wird für nichtig erklärt. |
3. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten beider Instanzen. |
13.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Dieter Janecek/Freistaat Bayern
(Rechtssache C-237/07) (1)
(Richtlinie 96/62/EG - Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität - Festlegung der Grenzwerte - Recht eines in seiner Gesundheit beeinträchtigten Dritten auf Erstellung eines Aktionsplan)
(2008/C 236/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Dieter Janecek
Beklagter: Freistaat Bayern
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesverwaltungsgericht — Auslegung von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. L 296, S. 55) — Recht eines in seiner Gesundheit beeinträchtigten Dritten auf Erstellung eines Aktionsplans im Sinne der Richtlinie, wenn sich dieser Dritte nach dem nationalen Recht an die Gerichte wenden kann, um Maßnahmen gegen die Überschreitung von Partikelgrenzwerten zu fordern
Tenor
1. |
Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 ist dahin auszulegen, dass unmittelbar betroffene Einzelne im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen bei den zuständigen nationalen Behörden die Erstellung eines Aktionsplans erwirken können müssen, auch wenn sie nach nationalem Recht über andere Handlungsmöglichkeiten verfügen sollten, um diese Behörden dazu zu bringen, Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung zu treffen. |
2. |
Den Mitgliedstaaten obliegt — unter der Aufsicht der nationalen Gerichte — nur die Verpflichtung, im Rahmen eines Aktionsplans und kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und aller betroffenen Interessen auf ein Minimum zu verringern und schrittweise zu einem Stand unterhalb dieser Werte oder Schwellen zurückzukehren. |
13.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Slowakische Republik
(Rechtssache C-493/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 26 Abs. 3 - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Einheitliche europäische Notrufnummer - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2008/C 236/06)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und J. Javorský)
Beklagte: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigter: J. Čorba)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) nachzukommen
Tenor
1. |
Die Slowakische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, dass sie nicht sichergestellt hat, dass die Unternehmen, die öffentliche Telefonnetze betreiben, den Notrufstellen bei den unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durchgeführten Anrufen Informationen zum Anruferstandort übermitteln, soweit dies technisch möglich ist. |
2. |
Die Slowakische Republik trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 315 vom 22.12.2007.
13.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — Blaise Baheten Metock, Hanette Eugenie Ngo Ikeng, Christian Joel Baheten, Samuel Zion Ikeng Baheten, Hencheal Ikogho, Donna Ikogho, Roland Chinedu, Marlene Babucke Chinedu, Henry Igboanusi, Roksana Batkowska/Minister for Justice, Equality and Law Reform
(Rechtssache C-127/08) (1)
(Richtlinie 2004/38/EG - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Familienangehörige, die die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzen - Drittstaatsangehörige, die vor ihrer Eheschließung mit einem Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind)
(2008/C 236/07)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Ireland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Blaise Baheten Metock, Hanette Eugenie Ngo Ikeng, Christian Joel Baheten, Samuel Zion Ikeng Baheten, Hencheal Ikogho, Donna Ikogho, Roland Chinedu, Marlene Babucke Chinedu, Henry Igboanusi, Roksana Batkowska
Beklagter: Minister for Justice, Equality and Law Reform
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — High Court Irland — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) — Ehegatte, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist — Nationale Regelung des Aufnahmemitgliedstaats, wonach das Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen voraussetzt, dass sie sich zuvor rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben
Tenor
1. |
Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben muss, um sich auf die Bestimmungen dieser Richtlinie berufen zu können. |
2. |
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ist dahin gehend auszulegen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, ist und diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen kann, wann oder wo ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist. |
13.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/5 |
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 12. Juni 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Kerkyras — Griechenland) — Spyridon Vassilakis, Theodoros Gkisdakis, Petros Grammenos, Nikolaos Grammenos, Theodosios Grammenos, Maria Karavasili, Eleftherios Kontomaris, Spyridon Komninos, Theofilos Mesimeris, Spyridon Monastiriotis, Spyridon Moumouris, Nektaria Mexa, Nikolaos Pappas, Christos Vlachos, Alexandros Grasselis, Stamatios Kourtelesis, Konstantinos Poulimenos, Savvas Sideropoulos, Alexandros Dellis, Michail Zervas, Ignatios Koskieris, Dimitrios Daikos, Christos Dranos/Dimos Kerkyras
(Rechtssache C-364/07) (1)
(Art. 104 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Begriffe „aufeinander folgende Verträge“ und „sachliche Gründe“, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch - Sanktionen - Nationale Regelung für Streitfälle und Beschwerden - Umfang der Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung)
(2008/C 236/08)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Monomeles Protodikeio Kerkyras
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Spyridon Vassilakis, Theodoros Gkisdakis, Petros Grammenos, Nikolaos Grammenos, Theodosios Grammenos, Maria Karavasili, Eleftherios Kontomaris, Spyridon Komninos, Theofilos Mesimeris, Spyridon Monastiriotis, Spyridon Moumouris, Nektaria Mexa, Nikolaos Pappas, Christos Vlachos, Alexandros Grasselis, Stamatios Kourtelesis, Konstantinos Poulimenos, Savvas Sideropoulos, Alexandros Dellis, Michail Zervas, Ignatios Koskieris, Dimitrios Daikos, Christos Dranos
Beklagter: Dimos Kerkyras
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Monomeles Protodikeio Kerkyras — Auslegung des Paragrafen 5 Nummern 1 und 2 des Anhangs zur Richtlinie 1990/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) — Mit der öffentlichen Verwaltung geschlossene Arbeitsverträge — Begriff der sachlichen Gründe, die die unbeschränkte Verlängerung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen — Begriff der aufeinander folgenden Verträge
Tenor
1. |
Die nationalen Gerichte sind bei verspäteter Umsetzung einer Richtlinie in die Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats und bei Fehlen unmittelbarer Wirkung ihrer einschlägigen Bestimmungen verpflichtet, das innerstaatliche Recht ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes der betreffenden Richtlinie auszulegen, um die mit ihr verfolgten Ergebnisse zu erreichen, indem sie die diesem Zweck am besten entsprechende Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften wählen und damit zu einer mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vereinbaren Lösung gelangen. |
2. |
Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er der Verwendung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge entgegensteht, die allein damit gerechtfertigt wird, dass sie in einer allgemeinen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats vorgesehen ist. Vielmehr verlangt der Begriff „sachliche Gründe“ im Sinne des Paragrafen 5, dass der in der nationalen Regelung vorgesehene Rückgriff auf diese besondere Art des Arbeitsverhältnisses durch konkrete Gesichtspunkte gerechtfertigt wird, die vor allem mit der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängen. |
3. |
Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich einer nationalen Regelung wie derjenigen, die Gegenstand der dritten Vorlagefrage ist, nicht entgegensteht, nach der als „aufeinander folgend“ im Sinne dieses Paragrafen nur die befristeten Arbeitsverträge und -verhältnisse angesehen werden können, zwischen denen ein Zeitraum von weniger als drei Monaten liegt. |
4. |
Unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen ist die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dahin auszulegen, dass sie, sofern das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats im fraglichen Sektor offensichtlich keine anderen effektiven Maßnahmen enthält, um den Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden, der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die nur im öffentlichen Sektor die Umwandlung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge, die tatsächlich einen „ständigen und dauernden Bedarf“ des Arbeitgebers decken sollten und als missbräuchlich anzusehen sind, in einen unbefristeten Vertrag uneingeschränkt verbietet. Das vorlegende Gericht hat jedoch im Einklang mit seiner Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung zu prüfen, ob seine innerstaatliche Rechtsordnung keine derartigen anderen effektiven Maßnahmen enthält. |
5. |
Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der praktischen Wirksamkeit und die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge stehen grundsätzlich einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, nach der eine unabhängige Behörde für die etwaige Umwandlung befristeter Verträge in unbefristete Verträge zuständig ist. Das vorlegende Gericht hat jedoch für die Gewährleistung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu sorgen. |
(1) ABl. C 247 vom 20.10.2007.
13.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Lombardia (Italien), eingereicht am 19. Juni 2008 — Federutility u. a./Autorità per L'Energia Elettrica e il Gas u. a.
(Rechtssache C-265/08)
(2008/C 236/09)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale della Lombardia (Italien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Federutility u. a.
Beklagte: Autorità per L'Energia Elettrica e il Gas u. a.
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 23 der Richtlinie 2003/55/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003, die die Öffnung des Gasmarkts regelt, im Einklang mit den sich aus dem EU Vertrag ergebenden Grundsätzen dahin auszulegen, dass diese Bestimmung und die Gemeinschaftsgrundsätze einer nationalen Vorschrift (und den nachfolgenden Anwendungsmaßnahmen) entgegenstehen, die nach dem 1. Juli 2007 weiterhin die nationale Regulierungsbehörde ermächtigen, Referenzpreise für die Belieferung von Privatkunden (einer unbestimmten und unter den Kundenkategorien nicht definierten Kategorie, die als solche keine Wertung in Bezug auf besondere Situationen sozioökonomischer Benachteiligung enthält, die die Bestimmung der genannten Referenzpreise rechtfertigen könnten) mit Erdgas zu bestimmen, die die Verteilungs- oder Vertriebsunternehmen im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in ihre geschäftlichen Angebote aufnehmen müssen? |
2. |
Ist diese Bestimmung (der genannte Art. 23) in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 2003/55/EG (der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten den im Gassektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen können, die sich — soweit hier relevant — auf den Preis der Versorgung beziehen können) dahin auszulegen, dass die genannten Gemeinschaftsbestimmungen einer nationalen Vorschrift nicht entgegenstehen, die unter Berücksichtigung der besonderen Marktsituation — die dadurch gekennzeichnet ist, dass, zumindest auf der Großhandelsebene, noch keine Bedingungen „effektiven Wettbewerbs“ gegeben sind — die Bestimmung des Referenzpreises für Erdgas — der zwingend in den geschäftlichen Angeboten, die die einzelnen Verkäufer ihren Privatkunden im Bereich des Universaldienstes unterbreiten, anzugeben ist — auf dem Verwaltungsweg zulässt, während alle Kunden als „frei“ anzusehen sind? |
(1) ABl. L 176, S. 57.
13.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/7 |
Klage, eingereicht am 25. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden
(Rechtssache C-274/08)
(2008/C 236/10)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und P. Dejmek)
Beklagter: Königreich Schweden
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich Schweden gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (1) verstoßen hat, indem es weder die geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um die verlangte funktionelle Entflechtung der Verteiler- und Erzeugerinteressen in einem vertikal integrierten Unternehmen gemäß Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie sicherzustellen, noch den Regulierungsbehörden gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie die Aufgabe zugewiesen hat, zumindest die Methoden im Voraus zu genehmigen, die zur Bestimmung oder Festsetzung der Bedingungen für den Zugang zum nationalen Netz einschließlich der Tarife für die Übertragung und Verteilung angewandt werden; |
— |
dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Schweden habe sich zur Begründung seiner Behauptung, dass Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c in schwedisches Recht umgesetzt worden sei, auf verschiedene Bestimmungen des Elektrizitätsgesetzes berufen, die u. a. eine getrennte Rechnungslegung für den Netzbetrieb (Verteilungstätigkeit) und eine besondere Kontrolle dieser getrennten Rechnungslegung durch die Buchprüfer des Netzunternehmens verlangten. Schweden habe weiter vorgetragen, dass Kosten, die ein Netzunternehmen gemeinsam mit einem anderen Unternehmen zu tragen habe, nur insoweit als Kosten des Netzunternehmens zu verbuchen seien, als sie sich auf das Netzunternehmen bezögen. Außerdem sei das Netzunternehmen verpflichtet einen Kontrollplan aufzustellen und dessen Einhaltung sicherzustellen.
Die Kommission hält dem entgegen, dass die eindeutigen Anforderungen an die Organisation der Leitungsstrukturen gemäß Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c nicht durch allgemeine Vorschriften z. B. über getrennte Verbuchung der Kosten oder allgemein geltende Sanktionsvorschriften erfüllt werden könnten.
Schweden sei der Ansicht, dass die Anforderungen an die funktionelle Entflechtung auch durch die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften im Gesetz über Aktiengesellschaften erfüllt werden könnten, wonach die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaft zwei getrennte juristische Personen und Rechtsobjekte seien.
Die Kommission meint, dass die Muttergesellschaft als Mehrheitseignerin einen bestimmenden Einfluss auf ihr oder ihre Tochterunternehmen ausübe, da über bestimmte bedeutsame Fragen nur die Aktionäre entscheiden könnten. Ein Übertragungsunternehmen und seine Geschäftsführung könnten daher nie allein auf Grund des allgemeinen Gesellschaftsrechts von seinen Mehrheitsaktionären unabhängig sein. Ebenso wenig würden die Anforderungen an eine unabhängige Leitungsstruktur dadurch erfüllt, dass ein integriertes Unternehmen die Vorschriften des Gesetzes über Aktiengesellschaften betreffend die Buchprüfung und die Grenzen der Wertübertragung einhalte. Eine ordnungsgemäße Umsetzung des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c in nationales Recht setze voraus, dass es zwingende Vorschriften gebe, die die Bedingungen in dieser Vorschrift klar widerspiegelten, nämlich die Garantie, dass die Leitung des Übertragungsunternehmens selbständig und unabhängig vom integrierten Elektrizitätsunternehmen handeln könne, soweit es um die Übertragung und die Vermögenswerte gehe, die erforderlich seien, um die Wartung, den Betrieb oder den Ausbau des Netzes sicherzustellen. Diese Anforderungen erfüllten die Vorschriften im Gesetz über Aktiengesellschaften nicht.
Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ergebe, werde dort ein System der vorherigen Genehmigung der Netztarife oder jedenfalls der Methode für deren Berechnung verlangt. Schweden habe ausdrücklich erklärt, dass die derzeitige schwedische Regelung für die Berechnung der Netztarife sowie die Kriterien, die die Netztarife erfüllen müssten, auf einem System der nachträglichen Kontrolle aufbaue, dass aber eine Untersuchung im Gange sei, ob ein neues System einer vorherigen Genehmigung eingeführt werden solle, und dass dem Reichstag im Juni 2008 ein entsprechender Vorschlag vorgelegt werden könne.
Auf Grund dieser Umstände ist die Kommission der Auffassung, dass Schweden die Richtlinie 2003/54/EG, insbesondere deren Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a, nicht ordnungsgemäß in sein nationales Recht umgesetzt habe.
(1) ABl. L 27, S. 20.
13.9.2008 |
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C 236/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif du Grand-Duché de Luxembourg eingereicht am 26. Juni 2008 — Miloud Rimoumi und Gabrielle Suzanne Marie Prick/Ministre des affaires étrangères et de l'immigration
(Rechtssache C-276/08)
(2008/C 236/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal administratif du Grand-Duché de Luxembourg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Miloud Rimoumi und Gabrielle Suzanne Marie Prick
Beklagter: Ministre des affaires étrangères et de l'immigration
Vorlagefrage
Sind Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (1) dahin auszulegen, dass sie nur Familienangehörige erfassen, die diesen Status vor dem Zeitpunkt erlangt haben, zu dem der Unionsbürger, den sie zu begleiten oder dem sie nachzuziehen beabsichtigen, sein ihm in Art. 39 EG verliehenes Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, oder dass im Gegenteil jeder Unionsbürger, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt und sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsanghörigkeit er besitzt, niedergelassen hat, das Recht hat, einen Familienangehörigen nachziehen zu lassen, ohne dass letzterer einer Voraussetzung hinsichtlich des Zeitpunkts des Erwerbs dieses Status unterworfen ist?
(1) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).
13.9.2008 |
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C 236/8 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 30. Juni 2008 — Société Moteurs Leroy Somer/Société Dalkia France, Société Ace Europe
(Rechtssache C-285/08)
(2008/C 236/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Société Moteurs Leroy Somer
Beklagte: Société Dalkia France, Société Ace Europe
Vorlagefrage
Stehen die Art. 9 und 13 der Richtlinie 85/374/EWG (1) des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte einer Auslegung einer nationalen Rechtsordnung oder von gefestigter nationaler Rechtsprechung entgegen, die es dem Geschädigten ermöglicht, Ersatz für Schäden an einer Sache, die nicht zum privaten Gebrauch bestimmt ist oder nicht privat verwendet wird, zu erlangen, wenn er den Schaden, den Fehler des Produkts und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden beweist?
(1) ABl. L 210, S. 29.
13.9.2008 |
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C 236/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Milano, eingereicht am 30. Juni 2008 — Crocefissa Savia u. a./Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca u. a.
(Rechtssache C-287/08)
(2008/C 236/13)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Milano (Italien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Crocefissa Savia, Monica Maria Porcu, Ignazia Randazzo, Daniela Genovese, Mariangela Campanella
Beklagte: Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca, Direzione Didattica II Circolo — Limbiate, Úfficio Scolastico Regionale per la Lombardia, Direzione Didattica III Circolo — Rozzano, Direzione Didattica IV Circolo — Rho, Istituto Comprensivo — Castano Primo, Istituto Comprensivo A. Manzoni — Rescaldina
Vorlagefragen
1. |
Darf der Gesetzgeber eines Staates der Europäischen Union eine Rechtsnorm erlassen, die angeblich eine authentische Auslegung enthält, jedoch in Wirklichkeit eine inhaltliche Neuregelung darstellt und damit — insbesondere — der ausgelegten Regelung rückwirkend andere Wirkungen verleiht, als sie dieser zuvor von der herrschenden Rechtsprechung der Tatsachengerichte und der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte zugesprochen worden war? |
2. |
Kann die Möglichkeit, die ergangene Rechtsnorm nicht als Neuregelung, die Rückwirkung entfaltet, sondern als echte Auslegungsnorm einzustufen, soweit diese Einstufung sich aus deren Übereinstimmung mit dem in der Rechtsprechung einer Minderheit der Tatsachengerichte vertretenen, allerdings wiederholt von den Obergerichten zurückgewiesenen Verständnis des ursprünglichen Wortlauts ergibt, einen Einfluss auf die Beantwortung der vorhergehenden Frage haben? |
3. |
Hat der Umstand, dass der Staat selbst Partei in dem Rechtsstreit ist und dass die Anwendung der erlassenen Rechtsnorm das Gericht de facto zur Abweisung der bei ihm erhobenen Klagen zwingt, in dem einen und/oder anderen Fall eine Auswirkung — und wenn ja, welche — auf die Vereinbarkeit einer solchen Rechtsnorm mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den Grundsätzen, nach denen ein Verfahren als „fair“ eingestuft werden kann? |
4. |
Welche sind — als Richtschnur verstanden — die „zwingenden Gründe des Allgemeininteresses“, die es — gegebenenfalls auch in Abweichung von der Antwort, die grundsätzlich auf die erste, zweite und dritte Frage zu geben ist — rechtfertigen können, die Rückwirkung einer Rechtsnorm anzuerkennen, die sich auf das Zivilrecht und Verhältnisse des Privatrechts bezieht, auch wenn an diesen eine öffentliche Einrichtung beteiligt ist? |
5. |
Können zu diesen Gründen auch organisatorische Gründe gehören, wie sie die italienische Corte di cassazione in den Urteilen Nrn. 618, 677 und 11922/2008 angeführt hat, um — insbesondere auf Grund des Erfordernisses, „eine umfangreiche Reorganisation durchzuführen“ — den Erlass der Regelung für die Übertragung der ATA [Verwaltungs-, technisches und Hilfspersonal] von den lokalen Stellen auf den Staat beinahe sechs Jahre nach der erfolgten Übertragung zu rechtfertigen? |
6. |
Ist es jedenfalls Aufgabe des nationalen Gerichts, soweit das nationale Recht keine Regelung enthält, die „zwingenden Gründe des Allgemeininteresses“ zu bestimmen, die — angesichts eines anhängigen Verfahrens und abweichend vom Grundsatz der „Waffengleichheit im Prozess“ — den Erlass einer rückwirkenden Rechtsnorm rechtfertigen könnten, die den Ausgang des Verfahrens umkehren könnten, oder muss sich das nationale Gericht vielmehr darauf beschränken, nur die Vereinbarkeit der ausdrücklich vom Gesetzgeber des betreffenden Staates für seine Entscheidung angeführten Gründe mit dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen? |
13.9.2008 |
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C 236/9 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg, eingereicht am 7. Juli 2008 — Irène Bogiatzi, verheiratete Ventouras/Deutscher Luftpool, Société Luxair SA, Europäische Gemeinschaften, Großherzogtum Luxemburg, Le Foyer Assurances SA
(Rechtssache C-301/08)
(2008/C 236/14)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Irène Bogiatzi, verheiratete Ventouras
Beklagte: Deutscher Luftpool, Société Luxair SA, Europäische Gemeinschaften, Großherzogtum Luxemburg, Le Foyer Assurances SA
Vorlagefragen
1. |
Gehört das Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12. Oktober 1929 in der in Den Haag am 28. September 1955 geänderten Fassung, auf das sich die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (1) bezieht, zu den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, für deren Auslegung der Gerichtshof gemäß Art. 234 EG zuständig ist? |
2. |
Ist die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen in ihrer zur Zeit des Unfalls, das heißt am 21. Dezember 1998, geltenden Fassung dahin auszulegen, dass für die nicht ausdrücklich geregelten Fragen die Bestimmungen des Warschauer Abkommens, hier dessen Art. 29, weiterhin im Fall eines Flugs zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft anwendbar sind? |
3. |
Für den Fall, dass die erste und die zweite Frage bejaht werden: Ist Art. 29 des Warschauer Abkommens in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Zweijahresfrist gehemmt oder unterbrochen werden kann oder dass das Luftfahrtunternehmen oder sein Versicherer darauf mit einer vom nationalen Richter als Haftungsanerkenntnis gewerteten Handlung verzichten können? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. L 285, S. 1).
13.9.2008 |
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C 236/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace — Ischia (Italien) eingereicht am 15. Juli 2008 — Rosalba Alassini/Telecom Italia SpA
(Rechtssache C-317/08)
(2008/C 236/15)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Giudice di Pace — Ischia (Italien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Rosalba Alassini
Beklagte: Telecom Italia SpA
Vorlagefrage
Haben die oben genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts (Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Richtlinie 2002/22/EG (1), Richtlinie 1999/44/EG (2) sowie die Empfehlungen der Kommission 2001/310/EG (3) und 98/257/EG (4)) unmittelbar zwingende Wirkung und sind sie dahin auszulegen, dass bei Streitfällen „auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation zwischen Endnutzern und Betreibern aufgrund von Verstößen gegen Vorschriften über den Universaldienst und gegen die Rechte der Endnutzer, die in gesetzlichen Vorschriften, in Beschlüssen der Aufsichtsbehörde, in Vertragsbedingungen und in Dienstleistungschartas vorgesehen sind“ (die in Art. 2 des Beschlusses Nr. 173/07/CONS der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen angeführten Streitfälle) nicht der obligatorische Schlichtungsversuch zur Vermeidung der Unzulässigkeit der gerichtlichen Klage unternommen werden muss, da diese Vorschriften der Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 des genannten Beschlusses Nr. 173/07/CONS vorgehen?
(1) ABl. L 108, S. 51.
(2) ABl. L 171, S. 12.
(3) ABl. L 109, S. 56.
(4) ABl. L 115, S. 31 (Empfehlungen der Kommission).
13.9.2008 |
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C 236/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace — Ischia (Italien) eingereicht am 15. Juli 2008 — Filomena Califano/Wind SpA
(Rechtssache C-318/08)
(2008/C 236/16)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Giudice di Pace — Ischia (Italien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Filomena Califano
Beklagte: Wind SpA
Vorlagefrage
Haben die oben genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts (Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Richtlinie 2002/22/EG (1), Richtlinie 1999/44/EG (2) sowie die Empfehlungen der Kommission 2001/310/EG (3) und 98/257/EG (4)) unmittelbar zwingende Wirkung und sind sie dahin auszulegen, dass bei Streitfällen „auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation zwischen Endnutzern und Betreibern aufgrund von Verstößen gegen Vorschriften über den Universaldienst und gegen die Rechte der Endnutzer, die in gesetzlichen Vorschriften, in Beschlüssen der Aufsichtsbehörde, in Vertragsbedingungen und in Dienstleistungschartas vorgesehen sind“ (die in Art. 2 des Beschlusses Nr. 173/07/CONS der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen angeführten Streitfälle) nicht der obligatorische Schlichtungsversuch zur Vermeidung der Unzulässigkeit der gerichtlichen Klage unternommen werden muss, da diese Vorschriften der Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 des genannten Beschlusses Nr. 173/07/CONS vorgehen?
(1) ABl. L 108, S. 51.
(2) ABl. L 171, S. 12.
(3) ABl. L 109, S. 56.
(4) ABl. L 115, S. 31 (Empfehlungen der Kommission).
13.9.2008 |
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C 236/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace — Ischia (Italien) eingereicht am 15. Juli 2008 — Lucia Anna Giorgia Iacono/Telecom Italia SpA
(Rechtssache C-319/08)
(2008/C 236/17)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Giudice di Pace — Ischia (Italien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Lucia Anna Giorgia Iacono
Beklagte: Telecom Italia SpA
Vorlagefrage
Haben die oben genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts (Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Richtlinie 2002/22/EG (1), Richtlinie 1999/44/EG (2) sowie die Empfehlungen der Kommission 2001/310/EG (3) und 98/257/EG (4)) unmittelbar zwingende Wirkung und sind sie dahin auszulegen, dass bei Streitfällen „auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation zwischen Endnutzern und Betreibern aufgrund von Verstößen gegen Vorschriften über den Universaldienst und gegen die Rechte der Endnutzer, die in gesetzlichen Vorschriften, in Beschlüssen der Aufsichtsbehörde, in Vertragsbedingungen und in Dienstleistungschartas vorgesehen sind“ (die in Art. 2 des Beschlusses Nr. 173/07/CONS der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen angeführten Streitfälle) nicht der obligatorische Schlichtungsversuch zur Vermeidung der Unzulässigkeit der gerichtlichen Klage unternommen werden muss, da diese Vorschriften der Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 des genannten Beschlusses Nr. 173/07/CONS vorgehen?
(1) ABl. L 108, S.51.
(2) ABl. L 171, S. 12.
(3) ABl. L 109, S. 56.
(4) ABl. L 115, S. 31 (Empfehlungen der Kommission).
13.9.2008 |
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C 236/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace — Ischia (Italien) eingereicht am 15. Juli 2008 — Multiservice Srl/Telecom Italia SpA
(Rechtssache C-320/08)
(2008/C 236/18)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Giudice di Pace — Ischia (Italien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Multiservice Srl
Beklagte: Telecom Italia SpA
Vorlagefrage
Haben die oben genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts (Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Richtlinie 2002/22/EG (1), Richtlinie 1999/44/EG (2) sowie die Empfehlungen der Kommission 2001/310/EG (3) und 98/257/EG (4)) unmittelbar zwingende Wirkung und sind sie dahin auszulegen, dass bei Streitfällen „auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation zwischen Endnutzern und Betreibern aufgrund von Verstößen gegen Vorschriften über den Universaldienst und gegen die Rechte der Endnutzer, die in gesetzlichen Vorschriften, in Beschlüssen der Aufsichtsbehörde, in Vertragsbedingungen und in Dienstleistungschartas vorgesehen sind“ (die in Art. 2 des Beschlusses Nr. 173/07/CONS der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen angeführten Streitfälle) nicht der obligatorische Schlichtungsversuch zur Vermeidung der Unzulässigkeit der gerichtlichen Klage unternommen werden muss, da diese Vorschriften der Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 des genannten Beschlusses Nr. 173/07/CONS vorgehen?
(1) ABl. L 108, S. 51.
(2) ABl. L 171, S. 12.
(3) ABl. L 109, S. 56.
(4) ABl. L 115, S. 31 (Empfehlungen der Kommission).
13.9.2008 |
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C 236/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia, Madrid (Spanien), eingereicht am 16. Juli 2008 — Ovidio Rodríguez Mayor, Pilar Pérez Boto, Pedro Gallego Morzillo, Alfonso Francisco Pérez, Juan Marcelino Gabaldón Morales, Marta María Maestro Campo und Bartolomé Valera Huete/Ruhender Nachlass von Rafael de las Heras Dávila, Patricia Álvarez González, Sagrario de las Heras Dávila und Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)
(Rechtssache C-323/08)
(2008/C 236/19)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia, Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ovidio Rodríguez Mayor, Pilar Pérez Boto, Pedro Gallego Morzillo, Alfonso Francisco Pérez, Juan Marcelino Gabaldón Morales, Marta María Maestro Campo und Bartolomé Valera Huete
Beklagte: Ruhender Nachlass von Rafael de las Heras Dávila, Patricia Álvarez González, Sagrario de las Heras Dávila und Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)
Vorlagefragen
1. |
Verstößt Art. 51 des spanischen Arbeitnehmerstatuts dadurch gegen die Richtlinie 98/59 (1) des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, dass er den Begriff Massenentlassungen auf Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder produktionsbedingten Gründen beschränkt und ihn nicht auf Kündigungen aus jeglichem Grund, der nicht in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt, erstreckt? |
2. |
Verstößt auch Art. 49 Abs. 1 Buchst. g des Arbeitnehmerstatuts — wonach Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz durch Tod, Zurruhesetzung, Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit des Arbeitgebers verlieren, unter Ausschluss von der Regelung des Art. 51 des Arbeitnehmerstatuts eine Abfindung in Höhe nur eines Monatslohns oder eines Monatsgehalts erhalten — gegen die Art. 1, 2, 3, 4 und 6 der genannten Richtlinie? |
3. |
Verstößt die spanische Regelung für Massenentlassungen, insbesondere die Art. 49 Abs. 1 Buchst. g und 51 des Arbeitnehmerstatuts, gegen Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die auf der Tagung des Europäischen Rates vom 9. Dezember 1989 in Straßburg angenommene Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer? |
(1) ABl. L 225, S. 16.
13.9.2008 |
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C 236/12 |
Klage, eingereicht am 17. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Finnland
(Rechtssache C-328/08)
(2008/C 236/20)
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und I. Koskinen)
Beklagte: Republik Finnland
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Finnland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (1) verstoßen hat, indem sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, oder zumindest die Kommission hiervon nicht unterrichtet hat; |
— |
der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die für die Fristumsetzung der Richtlinie sei am 30. April 2007 abgelaufen.
(1) ABl. L 143, S. 56.
13.9.2008 |
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C 236/13 |
Beschluss des Präsidenten der Dritte Kammer des Gerichtshofs vom 3. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-365/06) (1)
(2008/C 236/21)
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident der Dritte Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 281 vom 18.11.2006.
13.9.2008 |
DE |
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C 236/13 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-31/08) (1)
(2008/C 236/22)
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht erster Instanz
13.9.2008 |
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C 236/14 |
Klage, eingereicht am 15. Juli 2008 — Meyer-Falk/Kommission
(Rechtssache T-251/06)
(2008/C 236/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Thomas Meyer-Falk (Bruchsal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Solicitor S. Crosby)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
— |
Die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 6. November 2006, mit der ihm der Zugang zu zwei Dokumenten über die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die Justizreform in Bulgarien verweigert wurde. Im Vorfeld der Klageerhebung stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, dem das Gericht erster Instanz durch Beschluss vom 21. Januar 2008 stattgab.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger an erster Stelle im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte den Grundsatz des ordnungsmäßigen Verwaltungshandelns verletzt habe, da der Antrag des Klägers auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt worden sei, obwohl die Dokumente der Öffentlichkeit mit Ausnahme des Klägers zugänglich gewesen seien.
Zweitens trägt der Kläger vor, dass die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b sowie von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) mit offensichtlichem Ermessensfehlgebrauch behaftet sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
13.9.2008 |
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C 236/14 |
Klage, eingereicht am 14. Juli 2008 — X Technology Swiss/HABM — Ipko-Amcor (First-On-Skin)
(Rechtssache T-273/08)
(2008/C 236/24)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: X Technology Swiss GmbH (Wollerau, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Herbertz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ipko-Amcor BV (Zoetermeer, Niederlande)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes vom 15. Mai 2008 in der Sache R 281/2007-4 dahingehend abzuändern, dass der Widerspruch zurückgewiesen wird. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „First-On-Skin“ für Waren der Klassen 18, 23 und 25 (Anmeldung Nr. 4 019 981).
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Ipko-Amcor BV.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Wortmarke „FIRST“ für Waren der Klasse 25 (Eintragung in den Benelux-Ländern Nr. 401 666), wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragung für Waren der Klasse 25 richtete.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.
Klagegründe: Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr.
13.9.2008 |
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C 236/15 |
Klage, eingereicht am 15. Juli 2008 — Al-Aqsa/Rat
(Rechtssache T-276/08)
(2008/C 236/25)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Al-Aqsa (Heerlen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Pauw und M. Uiterwaal)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass der Rat gegenüber der Klägerin zum Ersatz des von dieser erlittenen Schadens in Höhe von 10 600 000 Euro, zuzüglich Zinsen bis zum Tag des in dieser Rechtssache zu erlassenden Urteils, oder aber zum Schadensersatz in der Höhe, die das Gericht festsetzen wird, verpflichtet ist; |
— |
dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt Ersatz des Schadens, den sie dadurch erlitten haben will, dass sie durch den Beschluss 2003/480/EG des Rates vom 27. Juni 2003 (1) auf die Liste der Personen gesetzt worden sei, auf die die Verordnung Nr. 2001/2580/EG (2) anwendbar ist. In der Folge sei die Aufnahme der Klägerin bei jeder Abänderung der Liste aufrechterhalten worden.
Die Klägerin trägt vor, diese Beschlüsse seien aus verschiedenen Gründen rechtswidrig. Sie weist erstens darauf hin, dass der Beschluss 2006/379/EG vom 29. Mai 2006 (3) vom Gericht wegen Verstoßes gegen das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung für nichtig erklärt worden sei (4). Die Klägerin trägt ferner vor, dass die Beschlüsse verschiedene inhaltliche Mängel aufwiesen. Sie verweist dabei auf die von ihr in den Rechtssachen T-327/03 und T-348/07, Al-Aqsa/Rat (5), angeführten Klagegründe.
Es handele sich um hinreichend qualifizierte Verletzungen von Rechten Einzelner, die folglich die Zuerkennung von Schadensersatz rechtfertigten. Der von der Klägerin erlittene Schaden betreffe eine Rufschädigung sowie einen immateriellen Schaden, für die der Rat vom 28. Juni 2003 an, dem Tag des Inkrafttretens der europäischen Maßnahmen, verantwortlich sei.
(1) 2003/480/EG: Beschluss des Rates vom 27. Juni 2003 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/974/EG (ABl. L 160, S. 81).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70).
(3) 2006/379/EG: Beschluss des Rates vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG (ABl. L 144, S. 21).
(4) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2007, Al-Aqsa/Rat, T-327/03, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.
(5) ABl. 2003, C 289, S. 30, und ABl. 2007, C 269, S. 61.
13.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/15 |
Klage, eingereicht am 15 Juli 2008 — Bayer Healthcare/HABM — Laboratorios ERN (CITRACAL)
(Rechtssache T-277/08)
(2008/C 236/26)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Bayer Healthcare LLC (Morristown, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Laboratorios ERN, SA (Sant Just Desvern, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. Mai 2008 in der Sache R 459/2007-4 aufzuheben; |
— |
dem Harmonisierungsamt oder, hilfsweise, der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen; weiter hilfsweise, dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten als Gesamtschuldner aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin (vormals: Mission Pharmacal Company).
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „CITRACAL“ für Waren der Klasse 5 — Anmeldung Nr. 1 757 855.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer (vormals: Laboratorios Diviser-Aquilea, SL)
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Marke Nr. 223 532 „CICATRAL“ für Waren der Klassen 1 und 5.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle angegriffenen Waren stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Die Beschwerdekammer habe bei der Beurteilung des Nachweises der Benutzung einen Fehler begangen, insbesondere in Bezug auf die Vorlage einer geeigneten Übersetzung der Waren, für die die im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Marke benutzt worden sei. Weiter habe die Beschwerdekammer das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken fehlerhaft beurteilt.
13.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/16 |
Klage, eingereicht am 21. Juli 2008 — People's Mojahedin of Iran/Rat
(Rechtssache T-284/08)
(2008/C 236/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: People's Mojahedin Organization of Iran (Auvers sur Oise, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. P. Spitzer und D. Vaughan, QC)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss 2008/583/EG des Rates für nichtig zu erklären, soweit er für sie gilt; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin begehrt nach Art. 230 EG die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 (1) zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er für sie gilt.
Die Klägerin trägt vor, dass der angefochtene Beschluss, soweit er die Aufnahme der Klägerin in die Liste terroristischer Organisationen betreffe, für nichtig zu erklären sei, weil es zu dieser Zeit keine einschlägige Entscheidung einer zuständigen nationalen Behörde gegeben habe, die eine ausreichende Rechtfertigung für den Beschluss bilden könne. Darüber hinaus müsse der Beschluss für nichtig erklärt werden, weil er zwar auf „neue Informationen“ und auf eine Entscheidung einer anderen zuständigen Behörde als der des Vereinigten Königreichs gestützt sein solle, die Beweise, auf die der Rat sich berufen habe, der Klägerin jedoch vor Erlass des Beschlusses nicht mitgeteilt worden seien. Weiter sei nicht begründet worden, warum man solche Informationen als neu oder wesentlich habe betrachten müssen.
Der angefochtene Beschluss sei ohne angemessene Prüfung der neuen Informationen und der Frage erlassen worden, ob diese konkrete und zuverlässige Beweise bildeten, auf deren Grundlage der Rat habe handeln dürfen und die nachwiesen, dass die Klägerin am Terrorismus beteiligt sei.
Außerdem sei der angefochtene Beschluss unter Verletzung des Anhörungsrechts und der Grundrechte der Klägerin gefasst worden. Schließlich sei der angefochtene Beschluss unter Umständen ergangen, die einer Verfahrens- oder Ermessensüberschreitung oder einem Verfahrens- oder Ermessensmissbrauch gleichkämen.
(1) ABl. 2008 L 188, S. 21.
13.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/16 |
Klage, eingereicht am 23. Juli 2008 — Inditex/HABM — Marín Díaz de Cerio (Wortmarke OFTEN)
(Rechtssache T-292/08)
(2008/C 236/28)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Industria de Diseño Textil, SA (Inditex) (Arteixo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri und A. Castán Pérez-Gómez)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Roberto Fernando Marín Díaz de Cerio (Logroño, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 24. April 2008 als frist- und formgerecht und unter Beachtung der Verfahrensvoraussetzungen erhoben zuzulassen und sie im Hinblick auf alle oder einen Teil der Waren, für die die Anmeldung zurückgewiesen wurde, aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „OFTEN“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 25 und 35 (Anmeldung Nr. 2 798 270).
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts Roberto Fernando Marín Díaz de Cerio.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die spanischen Wort- und Bildmarken „OLTEN“ und die spanische Bildmarke „OLTENWATCH“ für Waren der Klasse 14.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, hilfsweise, Verstoß gegen die Art. 43 Abs. 2 und 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.