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Amtsblatt der Europäischen Union, C 138, 05. Juni 2008


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ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 138

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
5. Juni 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 138/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5113 — Abe Investment/Getty) ( 1 )

1

2008/C 138/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4900 — Solvay/Sibur/JV) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 138/03

Euro-Wechselkurs

2

2008/C 138/04

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen anlässlich seiner 411. Sitzung am 3. Juli 2006 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/C-3/37.792 — Microsoft

3

2008/C 138/05

Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/C-3/37.792 — Microsoft (gemäß der Artikel 15 und 16 der Entscheidung 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

4

2008/C 138/06

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen anlässlich seiner 412. Sitzung am 10. Juli 2006 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/C-3/37.792 — Microsoft

9

2008/C 138/07

Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Festsetzung der endgültigen Höhe des mit Entscheidung K(2005) 4420 endg. gegen Microsoft Corporation verhängten Zwangsgelds und zur Änderung jener Entscheidung in Bezug auf die Höhe des Zwangsgelds (Sache COMP/C-3/37.792 — Microsoft) (angemeldet unter der Nummer K(2006) 3143)

10

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 138/08

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden ( 1 )

15

2008/C 138/09

Liste der Häfen, in denen Gefrierfisch, der von Drittlandschiffen im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik gefangen wurde, angelandet oder umgeladen werden darf

18

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2008/C 138/10

Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des in Ziffer 64a des Anhangs XIII zum EWR-Abkommen erwähnten Rechtsaktes (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs) — Auferlegung gemeinwohlorientierter Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Værøy (Hubschrauber-Flugplatz) und Bodø (beide Richtungen)

20

2008/C 138/11

Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen hinsichtlich der Immobilientransaktionen der Gemeinde Time bezüglich der Immobilien Nummer 1/152, 1/301, 1/630, 4/165, 2/70 und 2/32 in Time

30

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 138/12

Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand sowie über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und die über Taiwan versandten Einfuhren bestimmter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht

42

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 138/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5114 — Pernod Ricard/V&S) ( 1 )

48

2008/C 138/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5179 — Eramet/Tinfos) ( 1 )

49

2008/C 138/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5163 — DPWL/ZIM/CONTARSA) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

50

2008/C 138/16

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5020 — Lesaffre/GBI UK) ( 1 )

51

2008/C 138/17

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4985 — BHP Billiton/Rio Tinto) ( 1 )

52

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

5.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5113 — Abe Investment/Getty)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 138/01)

Am 6. Mai 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5113. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


5.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4900 — Solvay/Sibur/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 138/02)

Am 16. Mai 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M4900. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

5.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/2


Euro-Wechselkurs (1)

4. Juni 2008

(2008/C 138/03)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,5466

JPY

Japanischer Yen

161,82

DKK

Dänische Krone

7,4586

GBP

Pfund Sterling

0,7902

SEK

Schwedische Krone

9,3448

CHF

Schweizer Franken

1,6037

ISK

Isländische Krone

119,48

NOK

Norwegische Krone

7,9755

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,67

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

242,7

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7006

PLN

Polnischer Zloty

3,3763

RON

Rumänischer Leu

3,6276

SKK

Slowakische Krone

30,325

TRY

Türkische Lira

1,92

AUD

Australischer Dollar

1,61

CAD

Kanadischer Dollar

1,561

HKD

Hongkong-Dollar

12,0754

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,974

SGD

Singapur-Dollar

2,1081

KRW

Südkoreanischer Won

1 575,99

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,0403

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,7319

HRK

Kroatische Kuna

7,2497

IDR

Indonesische Rupiah

14 407,35

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0179

PHP

Philippinischer Peso

67,996

RUB

Russischer Rubel

36,75

THB

Thailändischer Baht

50,574

BRL

Brasilianischer Real

2,5271

MXN

Mexikanischer Peso

15,9609


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


5.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/3


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen anlässlich seiner 411. Sitzung am 3. Juli 2006 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/C-3/37.792 — Microsoft

(2008/C 138/04)

1.

Auf der Grundlage der Treuhänderberichte und der Analyse der Kommission stimmt der Beratende Ausschuss mit der Kommission darin überein, dass die Gesamtheit des Materials (1), das Microsoft bis zum 15. Dezember 2005 Mitternacht unterbreitet hat, nicht als vollständige und genaue technische Dokumentation anzusehen ist und Microsoft folglich der Offenlegungsanordnung in Artikel 5 Buchstaben a und c der Entscheidung vom 24. März 2004 nicht nachgekommen ist.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Feststellung der Kommission zu, dass es begründet war, Microsoft am 21. Dezember 2005 nach Prüfung sämtlicher von Microsoft innerhalb der in der Entscheidung vom 10. November 2005 festgelegten Frist, d. h. bis zum 15. Dezember 2005, übermittelten Dokumente eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zuzustellen.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission (2), dass nach den Berichten des Treuhänders und der Kommissionssachverständigen zu urteilen Microsoft in dem Zeitraum vom 16. Dezember 2005 bis zum 20. Juni 2006 die Verpflichtung nicht erfüllt hat, die mit Hilfe des Zwangsgelds durchgesetzt werden sollte (d. h. Microsoft hat keine technische Dokumentation vorgelegt, die den Anforderungen der Offenlegungsanordnung in Artikel 5 Buchstaben a und c der Entscheidung vom 24. März 2004 genügt).

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass diese in Anwendung des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 die endgültige Höhe des Zwangsgelds für einen relevanten Zeitraum festlegen kann, auch wenn Microsoft die Verpflichtung nach Artikel 5 Buchstaben a und c der Entscheidung vom 24. März 2004 noch nicht erfüllt hat.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zeitraum zwischen dem 16. Dezember 2005 und dem 20. Juni 2006 als relevanter Zeitraum anzusehen ist.

6.

Der Beratende Ausschuss ersucht die Kommission, alle weiteren in der Diskussion vorgebrachten Punkte zu berücksichtigen.


(1)  Die technischen Dokumentationen vom Dezember 2004, August 2005 und November 2005 sowie das Schreiben vom 15. Dezember 2005 mit Anhängen.

(2)  Der Standpunkt der Kommission ist in den Erwägungsgründen 232 und 233 des Entscheidungsentwurfs zusammenfassend dargelegt.


5.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/4


Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/C-3/37.792 — Microsoft

(gemäß der Artikel 15 und 16 der Entscheidung 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

(2008/C 138/05)

Der Entscheidungsentwurf gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:

Verfahren nach Artikel 24 Absatz 1 auf der Grundlage der endgültigen Entscheidung vom 24. März 2004

Am 24. März 2004 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 82 des EG-Vertrags (Sache COMP/C-3/37.792), die an Microsoft Corporation (nachstehend „Microsoft“) gerichtet war. In dieser Entscheidung (nachstehend „endgültige Entscheidung“) stellte die Kommission unter anderem fest, dass Microsoft durch die Verweigerung der Offenlegung bestimmter definierter Interoperabilitätsinformationen und ihrer Nutzung zum Zwecke der Entwicklung und des Vertriebs von Betriebssystemen für Arbeitsgruppenserver seit Oktober 1998 bis zum Datum der genannten Entscheidung gegen Artikel 82 des EG-Vertrags (nachstehend „Artikel 82 EG“) und Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Artikel 54 EWR“) verstoßen hat (1).

Am 10. November 2005 erließ die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (nachstehend „Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1“). Artikel 1 dieser Entscheidung lautet wie folgt: „Microsoft Corporation sorgt dafür, dass sie bis zum 15. Dezember 2005 ihren Verpflichtungen nach Artikel 5 Buchstaben a und c der Entscheidung uneingeschränkt nachkommt. Andernfalls wird gegen Microsoft Corporation mit Wirkung ab diesem Tag ein Zwangsgeld in Höhe von 2 Mio. EUR pro Tag verhängt.“

In der Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 wird festgestellt, dass Microsoft in zwei Fällen seinen Verpflichtungen nach Artikel 5 Buchstaben a und c der endgültigen Entscheidung nicht nachgekommen ist. Dieses Verfahren betrifft ausschließlich die Aussage, dass Microsoft es unterlassen habe, eine vollständige und genaue technische Dokumentation mit den Interoperabilitätsinformationen vorzulegen, die es nach der endgültigen Entscheidung hätte vorlegen müssen.

Microsofts Maßnahmen zur Vorlage einer vollständigen und genauen technischen Dokumentation und die Reaktionen der Kommission

Am 14. Dezember 2004 übermittelte Microsoft eine von Microsoft erstellte technische Dokumentation (Spezifikationen) für die relevanten Protokolle (nachstehend „technische Dokumentation“) an die Kommission. Die externen technische Sachverständigen der Kommission, OTR, prüften diese technische Dokumentation und beurteilten deren Vollständigkeit, Genauigkeit und Brauchbarkeit in einem ersten Bericht (nachstehend „erster OTR-Bericht“) negativ. Am 15. Juni 2005 übermittelten die Kommissionsdienststellen den ersten OTR-Bericht zur Stellungnahme an Microsoft. Microsoft übermittelte seine Antwort auf den ersten OTR-Bericht am 8. Juli 2005.

Mit einer Entscheidung vom 28. Juli 2005 schuf die Kommission einen Überwachungsmechanismus, indem sie einen Treuhänder einsetzte und dessen Aufgaben und Pflichten festlegte. Aufgabe des Treuhänders ist es, die Kommission bei der Überwachung der Einhaltung der endgültigen Entscheidung zu unterstützen (2). Am 5. Oktober 2005 wählte die Kommission eine Person aus einer von Microsoft unterbreiteten Liste von vier Sachverständigen aus und setzte ihn als Überwachungstreuhänder ein.

In Reaktion auf die in dem ersten OTR-Bericht geäußerte Kritik an den in der technischen Dokumentation enthaltenen Informationen übermittelte Microsoft am 8. August 2005 eine aktualisierte Fassung der technischen Dokumentation an die Kommissionsdienststellen.

Diese Fassung der technischen Dokumentation wurde ebenfalls von OTR geprüft. OTR legte einen neuen Bericht zur Vollständigkeit und Genauigkeit der technischen Dokumentation vor und bekräftigte darin seine negative Auffassung.

Um seinen Verpflichtungen nach Artikel 5 Buchstabe c der endgültigen Entscheidung nachzukommen, bot Microsoft interessierten Unternehmen einen Evaluierungsvertrag (evaluation agreement) an. Vier Unternehmen (Novell, IBM, Oracle und Sun) haben bisher einen solchen 3-Tage-Evaluierungsvertrag („3-day Evaluation Agreement“) mit Microsoft geschlossen. Die Kommissionsdienststellen forderten diese Unternehmen auf, ihnen eine genaue Beschreibung vom Ablauf der Evaluierung vor Ort zu übermitteln. Sie sollten außerdem bewerten, ob die technische Dokumentation, die sie im Laufe der Evaluierung einsahen, vollständige und genaue Spezifikationen der von der Entscheidung betroffenen Protokolle enthält und mitteilen, wie sie den Wert der im Wege der technischen Dokumentation offengelegten Technologie beurteilen.

In Beantwortung der beiden Auskunftsverlangen der Kommission (vom September/Oktober 2005 und vom März 2006) äußerten sich Novell, IBM, Oracle und Sun kritisch in Bezug auf die Angemessenheit und Vollständigkeit der ihnen zur Verfügung gestellten technischen Dokumentation.

Am 11. und 23. November 2005 legte Microsoft eine überarbeitete technische Dokumentation vor (nachstehend „technische Dokumentation vom November 2005“). Am 30. November 2005 übermittelte der Treuhänder einen vorläufigen Bericht zu Microsofts überarbeiteter technischer Dokumentation, der an Microsoft weitergeleitet wurde. Am 15. Dezember 2005 legte der Treuhänder seinen Abschlussbericht zur technischen Dokumentation vom November 2005 vor.

Am 15. Dezember 2005 antwortete Microsoft auf den vorläufigen Bericht des Treuhänders und kündigte an, dass eine weitere überarbeitete technische Dokumentation (nachstehend „technische Dokumentation vom 15. Dezember 2005“) in Redmond vorliege. Diese dritte Fassung der technischen Dokumentation, die die Kommission erst am 26. Dezember 2005 erhielt, kommentierte der Treuhänder in einem Bericht vom 3. März 2006.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte

Am 21. Dezember 2005 übermittelte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Microsoft, worin sie vorläufig feststellte, dass die am 11. und 23. November 2005 eingereichte überarbeitete technische Dokumentation immer noch nicht ausreiche, um Microsofts Verpflichtungen nach Artikel 5 Buchstaben a und c der endgültigen Entscheidung zu erfüllen. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde zur dritten Fassung der technischen Dokumentation festgestellt, dass die Änderungen in der technischen Dokumentation vom 15. Dezember 2005 im Wesentlichen die Formatierung beträfen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die technische Dokumentation vom 15. Dezember 2005 die Mängel der vorherigen Fassungen nicht behebt. Die Treuhänderberichte waren der Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügt.

Microsoft wurde aufgefordert, bis zum 31. Januar 2006 zu antworten. Auf Microsofts Antrag verlängerte ich diese Frist bis zum 15. Februar 2006, vor allem um den externen Sachverständigen von Microsoft die Möglichkeit zu geben, ausführliche begründete Stellungnahmen zu den von der Kommission vorgebrachten Kritikpunkten zu formulieren. Diese verlängerte Frist wurde eingehalten.

Bei der mündlichen Anhörung und in seiner schriftlichen Antwort machte Microsoft geltend, die Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalte grundsätzliche Fehler, weil die von Microsoft am 15. Dezember 2005 angekündigte technische Dokumentation nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Da Microsoft der Kommission mitgeteilt habe, dass die technische Dokumentation am 15. Dezember zur Prüfung vorliege, hätte die Kommission warten sollen, bis eine Kopie dieser technischen Dokumentation in Brüssel eingegangen sei, anstatt schon vorher die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übersenden.

Ich teile die Ansicht Microsofts, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte fehlerhaft war, nicht. Gemäß geltender Rechtsprechung ist eine Mitteilung von Beschwerdepunkten ein Dokument, in dem vorläufige Feststellungen getroffen werden. Bis zum Erlass einer Entscheidung kann die Kommission ihren darin geäußerten Standpunkt ändern oder ergänzen, sofern sie den betroffenen Unternehmen die Gelegenheit gibt, dazu Stellung zu nehmen (3). In der Mitteilung des Sachstands vom 10. März 2006 (siehe unten) wurde Microsoft ordnungsgemäß über die Bewertung der dritten Fassung der von Microsoft vorgelegten technischen Dokumentation durch die Kommission unterrichtet und erhielt ausreichend Zeit für eine Stellungnahme. Deshalb kann Microsoft meiner Ansicht nach keine Verletzung seiner Rechte in Verbindung mit der Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend machen.

Microsofts weitere Vorbringungen und die Mitteilung des Sachstands

Am 25. Januar 2006 bot Microsoft den Lizenznehmern der technischen Dokumentation an, ihnen im Rahmen einer Quellcode-Referenzlizenz den Windows-Quellcode zugänglich zu machen.

Am 30. Januar 2006 übermittelte Microsoft den zuständigen Kommissionsdienststellen eine vierte Fassung der technischen Dokumentation.

Am 10. März 2006 übermittelte die Kommission Microsoft ein Dokument (Mitteilung des Sachstands), worin sie darlegte, dass die technische Dokumentation vom 15. Dezember 2005 als unzureichend angesehen werde, um den Anforderungen der endgültigen Entscheidung zu entsprechen. Außerdem wurde Microsoft mitgeteilt, dass die Offenlegung des Quellcodes im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 5 Buchstaben a und c der endgültigen Entscheidung als irrelevant angesehen werde. Ein Bericht des Treuhänders zur dritten Fassung der technischen Dokumentation und ein Bericht von TAEUS zur vierten Fassung der technischen Dokumentation, in dem allerdings nur die Spezifikationen für eines der Protokolle untersucht wurden, wurden beigefügt.

Microsoft erhielt Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen zu der Mitteilung des Sachstands Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 14. März 2006 machte Microsoft geltend, dass die Mitteilung des Sachstands neue Behauptungen enthalte und infolgedessen eine zweite Mitteilung von Beschwerdepunkten darstelle, für deren Beantwortung eine Frist von vier Wochen gewährt werden müsse. Im Einzelnen vertrat Microsoft die Auffassung, dass die Feststellung in der Mitteilung des Sachstands neu sei, die dritte Fassung der technischen Dokumentation entspreche nicht den Anforderungen des Artikels 5 Buchstaben a und c der Kommissionsentscheidung vom 24. März 2004.

In meiner Antwort vom 17. März 2006 erklärte ich, dass ich die Auffassung Microsofts nicht teilte, dass die Mitteilung des Sachstands Beschwerdepunkte enthalte, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission nicht enthalten waren. Bei näherer Betrachtung der technischen Dokumentation vom 15. Dezember 2005 wurden meines Erachtens keine neuen Beschwerdepunkte gegen Microsoft vorgebracht, sondern vielmehr die bereits formulierten Beschwerdepunkte im Lichte neuer Fakten bekräftigt. Aus diesem Grund gab ich Microsofts Anträgen nicht statt. Damit Microsoft sich aber in den nachfolgenden Tagen auf die Vorbereitung der mündlichen Anhörung konzentrieren konnte, und zwar sowohl in Bezug auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch in Bezug auf die Mitteilung des Sachstands, verlangte ich von Microsoft keine schriftliche Stellungnahme zur Mitteilung des Sachstands vor der mündlichen Anhörung und gewährte Microsoft für die schriftliche Stellungnahme zur Mitteilung des Sachstands eine Fristverlängerung bis zwei Wochen nach der mündlichen Anhörung, d. h. bis zum 14. April 2006. Diese Frist wurde eingehalten.

Microsofts weitere Vorbringungen und die zweite Mitteilung des Sachstands

Am 11. April 2006 unterbreitete Microsoft eine weitere überarbeitete Fassung der technischen Dokumentation.

Nach einem Treffen zwischen dem Treuhänder, Vertretern von Microsoft und der Kommission am 7. und 8. April 2006 sowie einem Schreiben des für Wettbewerb zuständigen Kommissionsmitglieds an Microsofts Chief Executive Officer vom 13. April 2006 legte Microsoft dem Treuhänder am 22. April 2006 einen Arbeitsplan für die Vorlage einer vollständigen, genauen technischen Dokumentation vor. Dieser Arbeitsplan sah vor, dass bis zum 30. Juni 2006 eine überarbeitete technische Dokumentation für den Großteil der darin beschriebenen Protokolle vorgelegt wird und dass die technische Dokumentation für die übrigen darin beschriebenen Protokolle bis spätestens 18. Juli 2006 folgen sollte.

Am 15. Mai 2006 legte der Treuhänder zwei Berichte vor: in dem einen kommentierte er die Berichte der technischen Sachverständigen von Microsoft, die Microsofts Schreiben vom 14. April 2006 beigefügt waren, und in dem zweiten Bericht bewertete er die Vollständigkeit und Genauigkeit von Microsofts technischer Dokumentation vom 11. April 2006.

Am 15. Mai 2006 legten die Sachverständigen von TAEUS einen Bericht vor, in dem sie die Vollständigkeit und Genauigkeit dieser Dokumentation bewerteten und zu den Berichten des Sachverständigen von Microsoft Stellung nahmen. Dieser Bericht wurde Microsoft am 19. Mai 2006 zusammen mit dem Treuhänderbericht vom 15. Mai 2006 und dem Treuhänderbericht zu der technischen Dokumentation vom 11. April 2006 übermittelt. In demselben Schreiben setzte die Kommission Microsoft von ihrer Einschätzung in Kenntnis, dass die am 21. Dezember 2005 mitgeteilten Beschwerdepunkte in Bezug auf Vollständigkeit und Genauigkeit der technischen Dokumentation nicht berührt wurden und folglich weiter gültig sind. Die Kommission forderte Microsoft auf, hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen.

Am 23. Mai 2006 beantragte Microsoft eine Verlängerung der für die Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 19. Mai 2006 gesetzten Frist um zwei Wochen.

Am 30. Mai 2006 genehmigte ich eine Verlängerung der Frist für die Beantwortung des Kommissionsschreibens vom 19. Mai 2006 bis zum 9. Juni 2006.

Am 9. Juni 2006 antwortete Microsoft auf das Schreiben vom 19. Mai 2006. Dieser Antwort waren zwei weitere Berichte der technischen Sachverständigen von Microsoft beigefügt.

Akteneinsicht

Nach der Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde Microsoft am 23. Dezember 2005 Einsicht in die Kommissionsakte gewährt. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2005 und 2. Januar 2006 und in einem Treffen im Büro der Anhörungsbeauftragten am 6. Januar 2006 beantragte Microsoft erneut Einsicht in die Kommissionsakte. Dieser Antrag auf Akteneinsicht betraf auch den Schriftwechsel zwischen der Kommission und OTR bzw. dem Überwachungstreuhänder.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2006 wies ich Microsofts Anträge auf Einsichtnahme in den Schriftwechsel mit OTR bzw. dem Überwachungstreuhänder ab. Nach ausführlicher Korrespondenz mit Microsoft zu dieser Frage erachtete ich diesen Schriftwechsel als intern. Ich prüfte jedoch sorgfältig, ob der Zugang zu Teilen dieses Schriftwechsels möglicherweise für ein volles Verständnis der Methodik oder die ordnungsgemäße technische Prüfung des Treuhänderberichts notwendig oder in anderer Weise für Microsofts Verteidigung unabdingbar war. Da dies im Falle des vom Überwachungstreuhänder durchgeführten Sufficiency Tests nicht ausgeschlossen werden konnte, beschloss ich, die Einsichtnahme in das betreffende Dokument zu genehmigen. Um außerdem Microsoft eine Nachprüfung der von den Kommissionsdienststellen getroffenen Auswahl einsehbarer Dokumente zu ermöglichen, sorgte ich dafür, dass Microsoft eine ausführliche Aufstellung aller bislang nicht offengelegten Dokumente erhielt, die einen Bezug zur Mitteilung der Beschwerdepunkte haben könnten.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 beantragte Microsoft Einsicht in alle Dokumente, die die Kontakte der Kommission mit den vier Unternehmen betrafen, die auf die Marktuntersuchung der Kommission geantwortet hatten (Novell, IBM, Oracle und Sun), sowie mit jedem anderen Dritten, mit dem die Kommission in diesem Zusammenhang in Verbindung stand. Obwohl die Vorbringungen dieser Dritten zunächst als vertraulich eingestuft worden waren, verzichteten alle Auskunfterteilenden auf die vertrauliche Behandlung der sie betreffenden Dokumente, die auf der Microsoft übermittelten Liste aufgeführt waren. Diese Dokumente wurden Microsoft infolgedessen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Da einige der Verzichterklärungen ausdrücklich an die Bedingung geknüpft waren, dass Microsoft die Informationen nicht an andere Personen weitergibt, als an den Berater von Microsoft oder die direkt mit diesem Verfahren befassten Personen, machte ich Microsoft entsprechende Mitteilung. Später beschwerten sich einige der Auskunfterteilenden, Microsoft habe die Informationen für andere Zwecke als seine Verteidigung in dem laufenden Verfahren missbraucht, insbesondere durch deren Verwendung auf Microsofts Webpage. Microsoft erhielt die Gelegenheit, zu diesen Beschwerden Stellung zu nehmen. Schließlich gewährte ich auch Zugang zu einem Schreiben von OTR und dem Überwachungstreuhänder an Dritte.

Mit Schreiben vom 2. März 2006 an mich beantragte Microsoft Einsicht in jegliches Material, das Informationslieferanten, namentlich Sun, IBM, und Oracle, direkt an den Treuhänder und OTR übermittelten. Obwohl diese Schriftstücke zum Zeitpunkt von Microsofts Antrag nicht in der Kommissionsakte enthalten waren, erklärten sich die zuständigen Kommissionsdienststellen bereit, diesen Schriftwechsel vom Treuhänder anzufordern (OTR hatte der Kommission mitgeteilt, dass mit Dritten keine Schriftstücke ausgetauscht worden seien). Abgesehen von einigen wenigen Dokumenten, die als vertraulich und nicht sachdienlich angesehen wurden, wurden Microsoft diese Informationen zur Verfügung gestellt.

Mit Schreiben vom 22. März 2006 beantragte Microsoft Einsicht in die Antworten, die die Kommissionsdienststellen von Dritten auf ihre Auskunftsersuchen nach Artikel 18 erhalten hatten. Sobald die Frage der Vertraulichkeit mit den Dritten geklärt war, sorgte ich dafür, dass diese Einsichtnahme ermöglicht wurde. In demselben Schreiben beantragte Microsoft Einsicht in den Schriftwechsel zwischen der Kommission und ihrem neuen Sachverständigen, TAEUS. Da ich diesen Schriftwechsel als intern einstufte, gab ich Microsofts Antrag nicht statt. Ich vergewisserte mich allerdings zunächst, dass die fraglichen Schriftstücke für die Prüfung der technischen Korrektheit der TAEUS-Berichte oder das Verständnis der verwendeten Methodik nicht unabdingbar waren. Microsoft ging außerdem davon aus, dass ein weiterer Schriftwechsel zwischen den Kommissionsdienststellen und den Dritten bestand. Ich teilte Microsoft mit, dass dies nicht der Fall war.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2006 beantragte Microsoft weitere Einsicht in den Schriftwechsel zwischen der Kommission und dem Treuhänder bzw. TAEUS sowie in ein aktualisiertes Verzeichnis der Korrespondenz und sonstiger Kontakte zwischen der Kommission und den Dritten und Kopien der nicht vertraulichen Fassungen dieser Kontakte.

In meiner Antwort vom 2. Juni 2006 bekräftigte ich meinen Standpunkt, dass Microsoft nicht zur Einsicht in die interne Korrespondenz zwischen der Kommission und TAEUS bzw. dem Treuhänder befugt sei. Ich vergewisserte mich jedoch zuvor genau, dass diese Korrespondenz keine Elemente enthielt, die für Microsofts Verteidigung unabdingbar sind. Außerdem sorgte ich dafür, dass Microsoft ein aktualisiertes Verzeichnis der Korrespondenz und sonstiger Kontakte zwischen der Kommission und Dritten übermittelt wurde und dass es außerdem eine vollständige Kopie aller Kontakte erhielt, die nicht vertraulich und für die in diesem Verfahren gegen Microsoft vorgebrachten Beschwerdepunkte von Belang waren.

Die mündliche Anhörung

In ihrer Vorbringung vom 15. Februar 2006 beantragte Microsoft eine öffentliche mündliche Anhörung. In meinem Schreiben vom 23. Februar 2006 wies ich darauf hin, dass in Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 ausdrücklich niedergelegt ist, dass mündliche Anhörungen nicht öffentlich sind. Da diese Bestimmung nicht nur im Interesse von Microsoft, sondern auch in dem der anderen Teilnehmer an der Anhörung sowie im Interesse des Verfahrens ist (um unter anderem Unruhe in der Debatte zu vermeiden), vertrat ich die Auffassung, dass ich nicht wegen Microsofts Antrag von einer langjährigen Regel abweichen konnte, die in den letzten vierzig Jahren garantiert hat, dass mündliche Anhörungen in einer konstruktiven und produktiven Atmosphäre stattfinden.

Da ich Microsofts Antrag auf Verschiebung ablehnte, fand die Anhörung am 30. und 31. März 2006 statt.

Neben Microsoft wurden neun beteiligte Dritte angehört und gaben ihre Stellungnahmen ab.

Microsoft unterlag keinerlei Beschränkungen in Bezug auf den Umfang seiner Vorbringungen bei der mündlichen Anhörung. Außerdem wurde Microsoft praktisch die gesamte beantragte Redezeit gewährt. Angesichts der Anzahl der beteiligten Dritten wurden einige aufgefordert, die ursprünglich beantragte Redezeit zu reduzieren. Insgesamt bestand zwischen der Microsoft und den Dritten eingeräumten Redezeit ein ausgewogenes Verhältnis. Microsoft hatte am Ende der Anhörung Gelegenheit, zu den Anmerkungen der Dritten Stellung zu nehmen.

Grundlage für die mündliche Anhörung waren im Wesentlichen die Informationen, die Microsoft am 26. Dezember 2005 (dritte Fassung der technischen Dokumentation) vorgelegt hatte. Ich griff jedoch nicht ein, als Microsofts vierte Fassung der technischen Dokumentation vom 30. Januar 2006 zur Sprache kam, da diese auch Gegenstand des TAEUS-Berichts im Anhang zur Mitteilung des Sachstands vom 10. März 2006 war.

Der Entwurf der endgültigen Entscheidung

Nach meiner Auffassung enthält der Entwurf der endgültigen Entscheidung keine rechtlichen Elemente, die nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und keine sachlichen Elemente, die nicht entweder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder in den Mitteilungen des Sachstands dargelegt wurden.

Ich stelle daher zusammenfassend fest, dass das Anhörungsrecht von Microsoft und der Dritten eingehalten wurde.

Brüssel, den 3. Juli 2006

Karen WILLIAMS


(1)  In Artikel 5 des verfügenden Teils der endgültigen Entscheidung heißt es:

„Im Hinblick auf den in Artikel 2 Buchstabe a festgestellten Verstoß werden folgende Maßnahmen angeordnet:

a)

Microsoft Corporation stellt sämtlichen Unternehmen, die Arbeitsgruppenserver-Betriebssysteme entwickeln und anbieten wollen, binnen 120 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung die Interoperabilitätsinformationen zur Verfügung und erlaubt die Nutzung dieser Interoperabilitätsinformationen für Zwecke der Entwicklung und des Vertriebs von Arbeitsgruppenserver-Betriebssystemen zu angemessenen und nicht diskriminierenden Konditionen.

b)

Microsoft Corporation gewährleistet, dass die zur Verfügung gestellten Interoperabilitätsinformationen kontinuierlich und unverzüglich aktualisiert werden.

c)

Microsoft Corporation richtet binnen 120 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung ein praktikables Bewertungsverfahren ein, anhand dessen sich interessierte Unternehmen über den Umfang der Interoperabilitätsinformationen und die Konditionen für ihre Nutzung unterrichten können. Microsoft Corporation darf mittels angemessener, nicht diskriminierender Bedingungen sicherstellen, dass der Zugang zu den offengelegten Interoperabilitätsinformationen lediglich für die Zwecke der Bewertung gewährt wird.“ (…).

(2)  Vgl. Artikel 7 der Entscheidung und Artikel 3 der Treuhänderentscheidung.

(3)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Atlantic Container Line, Randnummer 115.


5.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/9


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen anlässlich seiner 412. Sitzung am 10. Juli 2006 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/C-3/37.792 — Microsoft

(2008/C 138/06)

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die endgültige Höhe des Zwangsgelds innerhalb des in der Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 gesetzten Rahmens (Höchstgrenze 2 Mio. EUR pro Tag) auf 1,5 Mio. EUR pro Tag der Nichterfüllung und damit auf insgesamt 280,5 Mio. EUR festgesetzt werden sollte.

2.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung dieser Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


5.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/10


Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission

vom 12. Juli 2006

zur Festsetzung der endgültigen Höhe des mit Entscheidung K(2005) 4420 endg. gegen Microsoft Corporation verhängten Zwangsgelds und zur Änderung jener Entscheidung in Bezug auf die Höhe des Zwangsgelds

(Sache COMP/C-3/37.792 — Microsoft)

(angemeldet unter der Nummer K(2006) 3143)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2008/C 138/07)

Am 12. Juli 2006 erließ die Kommission eine Entscheidung zur Festsetzung der endgültigen Höhe des mit Entscheidung K(2005) 4420 endg. gegen Microsoft Corporation verhängten Zwangsgelds und zur Änderung jener Entscheidung in Bezug auf die Höhe des Zwangsgelds. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung einschließlich des verhängten Zwangsgelds, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts sowie die Entscheidung K(2005) 4420 vom 10. November 2005 ist in den verbindlichen Sprachen der Wettbewerbssache und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der GD Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar:

http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html

1.   ZUSAMMENFASSUNG

1.1.   Hintergrund

1.

Am 24. März 2004 erließ die Kommission eine Entscheidung (K(2004) 900) in einem Verfahren nach Artikel 82 des EG-Vertrags (Sache COMP/C-3/37.792), die an Microsoft gerichtet war. In dieser Entscheidung (nachstehend „Entscheidung“ genannt) stellte die Kommission unter anderem fest, dass Microsoft durch die Verweigerung der Offenlegung bestimmter definierter „Interoperabilitätsinformationen“ (2) und ihrer Nutzung zum Zwecke der Entwicklung und des Vertriebs von Betriebssystemen für Arbeitsgruppenserver seit Oktober 1998 bis zum Datum der Entscheidung gegen Artikel 82 des EG-Vertrags und Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hatte.

2.

Artikel 5 Buchstabe a des verfügenden Teils der Entscheidung lautet wie folgt:

„Microsoft Corporation stellt sämtlichen Unternehmen, die Arbeitsgruppenserver-Betriebssysteme entwickeln und anbieten wollen, binnen 120 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung die Interoperabilitätsinformationen zur Verfügung und erlaubt die Nutzung dieser Interoperabilitätsinformationen für Zwecke der Entwicklung und des Vertriebs von Arbeitsgruppenserver-Betriebssystemen zu angemessenen und nicht diskriminierenden Konditionen.“

3.

Microsofts Antrag auf eine einstweilige Verfügung zur Aussetzung der Entscheidung wurde per Anordnung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 22. Dezember 2004 (T-201/04 R) zurückgewiesen.

4.

Da Microsoft der Entscheidung auch ein Jahr nach deren Erlass noch immer nicht nachgekommen war, erließ die Kommission am 10. November 2005 eine Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, mit der sie gegen Microsoft ein Zwangsgeld verhängte (nachstehend „Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1“ genannt). Artikel 1 dieser Entscheidung lautet wie folgt:

„Die Microsoft Corporation sorgt dafür, dass sie spätestens am 15. Dezember 2005 ihrer Verpflichtung nach Artikel 5 Buchstaben a und c der Entscheidung (K(2004) 900) der Kommission vom 24. März 2004 uneingeschränkt nachkommt.

Andernfalls wird gegen Microsoft Corporation mit Wirkung ab diesem Tag ein Zwangsgeld in Höhe von 2 Mio. EUR pro Tag verhängt.“

1.2.   Benennung des Treuhänders

5.

Artikel 7 der Entscheidung lautet:

„Binnen 30 Tagen vom Datum der Zustellung dieser Entscheidung schlägt Microsoft Corporation der Kommission ein Verfahren vor, mit dem die Kommission bei der Überwachung der Einhaltung dieser Entscheidung durch Microsoft Corporation unterstützt wird. Dieses Verfahren schließt die Betrauung eines von Microsoft unabhängigen Treuhänders mit der Überwachung ein.

Falls die Kommission Microsoft Corporations Vorschlag bezüglich eines Überwachungsmechanismus als nicht ausreichend erachtet, behält sie sich das Recht vor, solch einen Mechanismus durch eine Entscheidung vorzuschreiben.“

6.

Am 28. Juli 2005 erließ die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 7 der Entscheidung und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Einführung des Überwachungsmechanismus im Sinne von Artikel 7 der Entscheidung (nachstehend „Treuhänderentscheidung“ genannt) (3). Die Treuhänderentscheidung sieht unter anderem die Einsetzung eines Überwachungstreuhänders vor.

7.

Mit Schreiben vom 12. August 2005 schlug Microsoft vier Personen für die Position des Überwachungstreuhänders vor. Nach Gesprächen mit allen vier Kandidaten setzte die Kommission mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 eine der von Microsoft vorgeschlagenen Personen, Professor Neil Barrett, als Überwachungstreuhänder ein.

1.3.   Verfahrensschritte

8.

Am 21. Dezember 2005 kam die Kommission auf der Grundlage der Berichte des Treuhänders über die von Microsoft vorgelegte technische Dokumentation, die die Interoperabilitätsinformationen enthalten sollte, vorläufig zu dem Schluss, dass Microsoft seiner Verpflichtung nach Artikel 5 Buchstaben a und c der Entscheidung noch immer nicht nachgekommen war. Dementsprechend übermittelte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie ihre Absicht ankündigte, mit einer Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 die endgültige Höhe des Zwangsgelds festzusetzen, das mit der Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 gegen Microsoft wegen Nichterfüllung der in Artikel 5 Buchstaben a und c der Entscheidung enthaltenen Verpflichtung, interessierten Unternehmen Interoperabilitätsinformationen zur Verfügung zu stellen, für den Zeitraum zwischen dem 15. Dezember 2005 und dem in der Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festzulegenden Datum verhängt wurde.

9.

Nachdem eine Fristverlängerung gewährt worden war, antwortete Microsoft am 15. Februar 2006 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

10.

Am 10. März 2006 übermittelte die Kommission Microsoft ein Schreiben, dem sie weitere Berichte des Treuhänders und der technischen Sachverständigen der Kommission über die von Microsoft vorgelegte technische Dokumentation beifügte, und forderte Microsoft zur Stellungnahme auf; Microsoft übermittelte seine Kommentare am 14. April 2006.

11.

Am 30. und 31. März 2006 fand in Brüssel eine mündliche Anhörung statt.

12.

Am 11. April 2006 übermittelte Microsoft eine geänderte Fassung der technischen Dokumentation, die die Interoperabilitätsinformationen enthalten sollte.

13.

Am 19. Mai 2006 sandte die Kommission Microsoft ein Schreiben mit weiteren Berichten über die von Microsoft vorgelegte geänderte technische Dokumentation, die der Treuhänder und die technischen Sachverständigen der Kommission im April vorgelegt hatten, und forderte Microsoft zur Stellungnahme auf; Microsoft übermittelte seine Kommentare am 9. Juni 2006.

1.4.   Das Unternehmen und das betroffene Produkt

14.

Microsoft ist ein Softwareunternehmen mit Sitz in Redmond, Washington (USA). Sein Umsatz betrug im Rechnungsjahr Juli 2004 bis Juni 2005, dem jüngsten vollen Geschäftsjahr, 39 788 Mio. USD. Das Unternehmen beschäftigt weltweit rund 55 000 Mitarbeiter. Microsoft ist in sämtlichen Ländern des EWR vertreten.

15.

Bei den von diesem Verfahren betroffenen Produkten handelt es sich um „Windows-Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver“ im Sinne der Definition des Artikels 1 Absatz 8 der Entscheidung.

1.5.   Art der Nichteinhaltung

16.

Wie in Erwägungsgrund 1003 der Entscheidung dargelegt, soll die Entscheidung gewährleisten, „dass die Wettbewerber von Microsoft Produkte entwickeln können, die mit der in den marktbeherrschenden Windows-Betriebssystemen für Client-PCs ureigens unterstützten Windows-Domänenarchitektur interoperabel sind und daher nachhaltig mit den Arbeitsgruppenserver-Betriebssystemen von Microsoft konkurrieren können“.

17.

Um festzustellen, ob Microsoft Artikel 5 Buchstaben a und c der Entscheidung einhält, bewertete die Kommission die Vollständigkeit und Genauigkeit der technischen Dokumentation vom Dezember 2005 sowie der bis zum April 2006 von Microsoft vorgelegten weiteren Fassungen der technischen Dokumentation. Dabei wurde die Kommission vom Treuhänder und ihren technischen Sachverständigen unterstützt. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass Microsoft mehr als zwei Jahre nach dem Erlass der Entscheidung der darin enthaltenen Offenlegungsverpflichtung immer noch nicht nachgekommen war und keine vollständige und genaue technische Dokumentation mit den Interoperabilitätsinformationen vorgelegt hatte, die Wettbewerber in die Lage versetzen würden, Server zu entwickeln, die mit den marktbeherrschenden Microsoft-Betriebssystemen für Client-PC und Arbeitsgruppenserver interoperabel sind.

2.   ENDGÜLTIGE HÖHE DES ZWANGSGELDS

2.1.   Relevanter Nichteinhaltungszeitraum

18.

Diese Entscheidung betrifft nur den Zeitraum vom 16. Dezember 2005 bis zum 20. Juni 2006 (nachstehend „relevanter Zeitraum“ genannt), an dem der Entwurf der Entscheidung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses übermittelt wurde.

2.2.   Endgültige Höhe des Zwangsgelds für den relevanten Zeitraum

19.

Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann die Kommission in den Fällen, in denen die Unternehmen der Verpflichtung nachgekommen sind, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde. Die Kommission muss auch befugt sein, einen endgültigen Betrag für einen bestimmten Zeitraum festzusetzen, wenn ein Unternehmen am Ende des relevanten Zeitraums die Verpflichtung, zu deren Durchsetzung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, noch nicht erfüllt hat. Andernfalls könnten Unternehmen die Zahlung des verhängten Zwangsgelds durch kontinuierliche Nichteinhaltung vermeiden, und dies würde die Wirkung von Artikel 24 zunichte machen.

20.

In der Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 setzte die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 2 Mio. EUR pro Tag fest. Dabei achtete die Kommission zum einen darauf, dass das verhängte Zwangsgeld hoch genug war, um Microsoft zur Einhaltung der Entscheidung zu veranlassen, und berücksichtigte außerdem, in welchem Ausmaß die Nichterfüllung der Verpflichtung nach Artikel 5 Buchstaben a und c der Entscheidung durch Microsoft die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahme untergraben hatte. Obwohl die Mitteilung der Beschwerdepunkte nur einen Aspekt der Nichteinhaltung der Entscheidung durch Microsoft betraf, nämlich das Versäumnis, eine vollständige und genaue technische Dokumentation mit den verlangten Interoperabilitätsinformationen vorzulegen, wurde darin doch eindeutig präzisiert, dass die Höhe des Zwangsgelds auch widerspiegeln sollte, in welchem Ausmaß die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahme durch die Nichteinhaltung der Entscheidung durch Microsoft untergraben wurde.

21.

In diesem Zusammenhang ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das anhaltende Versäumnis Microsofts, der Entscheidung nachzukommen und die schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Artikel 82 des EG-Vertrags und Artikel 54 EWR-Abkommen (4)  (5) abzustellen, dazu führen kann, dass die in der Entscheidung festgestellte Gefahr der Ausschaltung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Arbeitsgruppenserver-Betriebssysteme wahrscheinlich noch zunimmt (6). Daher ist es erforderlich, Zwangsgelder in einer solchen Höhe festzusetzen, dass sich die Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen dazu veranlasst sehen, eine Entscheidung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 einzuhalten anstatt von den Vorteilen einer Nichteinhaltung zu profitieren. Desgleichen muss die Kommission berücksichtigen, dass Zwangsgelder zu verhängen sind, deren Höhe verhältnismäßig ist und ausreicht, um ein so großes und finanzstarkes Unternehmen wie Microsoft zur Einhaltung zu veranlassen.

22.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die technische Dokumentation während des gesamten relevanten Zeitraums in einem solchen Maße unvollständig und ungenau war, dass sie für interessierte Unternehmen keine geeignete Grundlage darstellte, um mit der Entwicklung von Arbeitsgruppenserver-Betriebssystemen zu beginnen, die mit Microsoft-Produkten interoperieren, wie es die Entscheidung vorsieht. Artikel 5 Buchstaben a und c der Entscheidung war demnach im relevanten Zeitraum vollständig oder zumindest weitgehend unwirksam, und zwar unabhängig davon, ob die von Microsoft in Rechnung gestellten Entgelte gemessen an den gelieferten Informationen angemessen waren oder nicht. Infolgedessen wäre die Kommission befugt, die endgültige Höhe des Zwangsgelds allein für diesen einen in dieser Entscheidung nachgewiesenen Aspekt der Nichterfüllung für den gesamten relevanten Zeitraum auf 2 Mio. EUR pro Tag festzusetzen.

23.

Möglicherweise wird die Kommission jedoch überdies feststellen, dass Microsoft auch in Bezug auf die Angemessenheit des nach dem 15. Dezember 2005 für die Informationen in Rechnung gestellten Entgelts die Anforderungen des Artikels 5 Buchstaben a und c nicht erfüllt hat. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es deshalb aus Gründen der wirksamen Durchsetzung notwendig, die Möglichkeit offen zu halten, auch für diesen Aspekt der Nichterfüllung ab dem in Artikel 24 Absatz 1 der Entscheidung genannten Zeitpunkt ein endgültiges Zwangsgeld festzusetzen.

24.

Die endgültige Höhe des Zwangsgelds für die Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 5 Buchstaben a und c der Entscheidung in Bezug auf die Vorlage einer vollständigen und genauen technischen Dokumentation mit den Interoperabilitiätsinformationen wurde deshalb für den gesamten relevanten Zeitraum auf 1,5 Mio. EUR pro Tag festgesetzt.

2.3.   Schlussfolgerung

25.

Die endgültige Höhe des Zwangsgelds, das gegen Microsoft gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 5 Buchstaben a und c der Entscheidung in Bezug auf die Offenlegung einer vollständigen und genauen technischen Dokumentation mit den Interoperabilitätsinformationen verhängt wird, wurde für den Zeitraum vom 16. Dezember 2005 bis 20. Juni 2006 einschließlich auf 280,5 Mio. EUR festgelegt.

3.   ERHÖHUNG DES ZWANGSGELDS

26.

Da Microsoft die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Entscheidung aufschiebt, nimmt die Gefahr der Ausschaltung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Arbeitsgruppenserver-Betriebssysteme noch zu, auf dem Microsoft bereits bei Erlass der Entscheidung eine beherrschende Stellung erreicht hatte und den Wettbewerb völlig auszuschalten drohte (Erwägungsgrund 1070 der Entscheidung). Marktdaten zeigen, dass Microsoft seinen Marktanteil weiterhin kontinuierlich ausbaut. Da der Markt für Arbeitsgruppenserver-Betriebssysteme durch sehr hohe Marktzutrittsschranken gekennzeichnet ist (Erwägungsgründe 515 bis 525 der Entscheidung), die unter anderem auf indirekte, sich gegenseitig verstärkende Netzwerkeffekte zurückzuführen sind (Erwägungsgrund 653 der Entscheidung), droht diese Verschlechterung der Marktstruktur irreversibel zu werden. Aus diesen Gründen ist es jetzt um so dringender, dass Microsoft der Entscheidung nachkommt.

27.

Nach der Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 1, mit der eine Geldbuße von 2 Mio. EUR pro Tag verhängt wurde, hat Microsoft mindestens sieben Monate lang nicht die notwendigen Schritte unternommen. Angesichts der Dringlichkeit wird der Betrag mit Wirkung vom 31. Juli 2006 auf 3 Mio. EUR heraufgesetzt. Da die Wirksamkeit der Offenlegungsanordnung in Artikel 5 Buchstaben a und c der Entscheidung vollständig oder weitgehend dadurch untergraben werden kann, dass Microsoft entweder keine vollständige und genaue technische Dokumentation zu den Interoperabilitätsinformationen vorlegt oder aber ein unangemessen hohes Entgelt verlangt, sollte dieser Betrag für beide Aspekte der Nichteinhaltung, die zunächst in der Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 festgestellt wurden, gelten. Wenn also Microsoft seinen Verpflichtungen nicht bis zum 31. Juli 2006 nachkommt, kann die Kommission beschließen, den vollen Betrag dieses erhöhten Zwangsgelds für jeden weiteren relevanten Zeitraum endgültig festzusetzen, in dem Microsoft der Entscheidung in Bezug auf einen dieser beiden Aspekte oder beide Aspekte nicht nachkommt.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 19/2006 (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1).

(2)  Der Begriff „Interoperabilitätsinformationen“ ist in Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung definiert. Er bezeichnet „die vollständigen und genauen Spezifikationen für die von Windows-Arbeitsgruppenserver-Betriebssystemen verwendeten Protokolle und von Windows-Arbeitsgruppen-Servern, damit die Funktionen Datei und Druck sowie Gruppen- und Nutzerverwaltung einschließlich der Dienste Windows-Domänenkontrolle, Active Directory und Group Policy für Windows-Arbeitsgruppen-Netzwerke angeboten werden können.“ Der Begriff „Protokoll“ bezeichnet gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung „die Regeln für die Verbindung und Interaktion zwischen Windows-Betriebssystemen für Arbeitsgruppenserver und für Client-PCs auf unterschiedlichen Rechnern in einem Windows-Arbeitsgruppennetz.“

(3)  Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2005 betreffend ein Verfahren nach Artikel 82 des EG-Vertrags (Sache COMP/C-3/37.792 — Microsoft, — K(2005) 2988 endg.).

(4)  Vgl. Erwägungsgründe 1068 bis 1074 der Entscheidung.

(5)  Vgl. diesbezüglich auch das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst, Slg. 1989, Seite 2859, Randnummer 64, in dem der Gerichtshof darauf hinweist, dass es die „Verpflichtung aller Rechtssubjekte des Gemeinschaftsrechts ist, die volle Wirksamkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane anzuerkennen, solange diese nicht vom Gerichtshof für ungültig erklärt worden sind, und die Vollziehbarkeit dieser Handlungen zu respektieren, solange der Gerichtshof nicht die Aussetzung ihres Vollzugs angeordnet hat…“ .

(6)  Vgl. die Erwägungsgründe 590 bis 692 der Entscheidung.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

5.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/15


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 138/08)

Nummer der Beihilfe

XR 152/07

Mitgliedstaat

Portugal

Region

Madeira

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Regime de auxílios fiscais ao investimento em regime contratual na região autónoma da Madeira

Rechtsgrundlage

Decreto Legislativo Regional n.o 17/2006/M, de 23 de Maio

Decreto Regulamentar Regional n.o 6/2007/M, de 22 de Agosto

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

5,98 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

52 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

23.8.2007

Laufzeit

31.12.2010

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Instituto de desenvolvimento empresarial

Avenida Arriaga, 21-A

Edifício Golden, 3.o Piso

P-9004-528 Funchal

Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www.ideram.pt/BeneficiosFiscaisLegislacao.Zip

Sonstige Angaben


Nummer der Beihilfe

XR 196/07

Mitgliedstaat

Portugal

Region

Açores

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

SIDER — Sistema de Incentivos para o Desenvolvimento Regional dos Açores

Rechtsgrundlage

Decreto Legislativo Regional n.o 19/2007/A, de 23 de Julho

Decreto Regulamentar Regional n.o 21/2007/A, de 24 de Outubro

Decreto Regulamentar Regional n.o 22/2007/A, de 25 de Outubro

Decreto Regulamentar Regional n.o 23/2007/A, de 29 de Outubro

Decreto Regulamentar Regional n.o 26/2007/A, de 19 de Novembro

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

19 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

50 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.1.2007

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Secretaria Regional da Economia

Rua de São João, 47

P-9504-533 Ponta Delgada (S. Miguel) Açores

Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www.azores.gov.pt/Portal/pt/entidades/sre-drace/textoTabela/SIDER+2007.htm

Sonstige Angaben


Nummer der Beihilfe

XR 24/08

Mitgliedstaat

Polen

Region

Kujawsko — Pomorskie

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Uchwała nr XIV/92/07 Rady Miejskiej z dnia 24 października 2007 r. w sprawie programu pomocy regionalnej na wspieranie nowych inwestycji lub tworzenie nowych miejsc pracy związanych z nową inwestycją dla przedsiębiorców prowadzących działalność gospodarczą na terenie gminy Szubin (Dz.Urz. Województwa Kuj–Pom. nr 146, poz. 2501)

Rechtsgrundlage

Ustawa o podatkach i opłatach lokalnych (tj. Dz.U. z 2006 r. nr 121, poz. 844, zmiana Dz.U. z 2005 r. nr 143, poz. 1199, z 2006 r. nr 220, poz. 1601, nr 225, poz. 1635, nr 245, poz. 1775, nr 249 poz. 1828, nr 251, poz. 1847) oraz Uchwała nr XIV/92/07 Rady Miejskiej z dnia 24 października 2007 r. w sprawie programu pomocy regionalnej na wspieranie nowych inwestycji lub tworzenie nowych miejsc pracy związanych z nową inwestycją dla przedsiębiorców prowadzących działalność gospodarczą na terenie gminy Szubin (Dz.Urz. Województwa Kuj–Pom. nr 146, poz. 2501)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

0,85 Mio. PLN

Beihilfehöchstintensität

50 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.1.2008

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Burmistrz Szubina

PL-89-200 Szubin

ul. Kcyńska 12

Tel. (48-52) 391 07 19

Fax (48-52) 384 80 71

E-mail: ugim@ugim.szubin.pl

Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www.szubin.pl/bip_download.php?id=3758

Sonstige Angaben


Nummer der Beihilfe

XR 54/08

Mitgliedstaat

Litauen

Region

87(3)(a)

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Priemonė „LYDERIS LT“

Rechtsgrundlage

2008 m. kovo 17 d. Lietuvos Respublikos ūkio ministro įsakymas Nr. 4-105 „Dėl priemonės „Lyderis LT“ projektų finansavimo sąlygų aprašo patvirtinimo“

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

117 Mio. LTL

Beihilfehöchstintensität

40 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

23.3.2008

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

Gedimino pr. 38/2

LT-01104 Vilnius

Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_l?p_id=316440

Sonstige Angaben


5.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/18


Liste der Häfen, in denen Gefrierfisch, der von Drittlandschiffen im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik gefangen wurde, angelandet oder umgeladen werden darf

(2008/C 138/09)

Die Veröffentlichung der Liste (1) erfolgt gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2).

Mitgliedstaat

Bezeichnete Häfen

Dänemark

Esbjerg

Fredericia

Hanstholm

Hirtshals

København

Skagen

Ålborg

Århus

Deutschland

Hamburg

Cuxhaven

Bremerhaven

Sassnitz

Rostock

Spanien

Hafengebiet von Vigo

Marin

Frankreich

Boulogne-sur-Mer

Brest

Douarnenez

Concarneau

Nantes-St Nazaire

Irland

Killybegs (3)

Lettland

Riga

Liepaja

Ventspils

Litauen

Klaipeda

Niederlande

Eemshaven

Ijmuiden

Harlingen

Velsen-Noord

Vlissingen

Scheveningen (3)

Polen

Gdynia

Świnoujście

Szczecin

Portugal

Hafen von Lissabon

Leixões

Aveiro

Setúbal

Madeira:

Funchal

Azores:

Ponta Delgada, Ilha de S. Miguel

Horta, Ilha do Faial

Praia da Vitória, Ilha Terceira (3)

Schweden

Gothenburg

Vereinigtes Königreich

Grimsby

Hull

Immingham

Peterhead

Aberdeen (3)

Fraserburgh (3)

Lerwick (3)

Scrabster (3)

Kinlochbervie (3)

Lochinver (3)

Ullapool (3)


(1)  Diese Liste sowie ausführlichere Angaben finden sich auch auf den Websites der Kommission sowie der NEAFC.

(2)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.

(3)  Keine Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

5.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/20


Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des in Ziffer 64a des Anhangs XIII zum EWR-Abkommen erwähnten Rechtsaktes (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs)

Auferlegung gemeinwohlorientierter Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Værøy (Hubschrauber-Flugplatz) und Bodø (beide Richtungen)

(2008/C 138/10)

1.   EINLEITUNG

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 vom 23. Juli 1992 des Rates über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Norwegen beschlossen, ab 1. August 2008 auf folgenden Strecken gemeinwohlorientierte Verpflichtungen bei Linienflügen einzuführen:

 

Værøy — Bodø (beide Richtungen)

2.   UMFANG DER GEMEINWOHLORIENTIERTEN VERPFLICHTUNGEN FÜR DIE STRECKEN VÆRØY — BODØ (BEIDE RICHTUNGEN)

2.1.   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne

Auflagen in Bezug auf die Anzahl der Flüge, die Sitzplatzkapazitäten, die Streckenplanung und die Flugpläne

soweit nichts anderes angegeben ist, gelten die Anforderungen für das ganze Jahr,

die Anzahl der Sitzplätze wird gegebenenfalls nach den in Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen angepasst,

der öffentlichen Nachfrage nach Flugreisen ist Rechnung zu tragen.

Frequenzen

in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Oktober: von Montag bis Freitag mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich, Samstag und Sonntag mindestens je ein Hin- und Rückflug,

in der Zeit vom 1. November bis zum 31. Januar: von Montag bis Freitag mindestens ein Hin- und Rückflug täglich, Samstag und Sonntag mindestens je ein Hin- und Rückflug,

wird ein Verfahren für den Instrumentenanflug (IFR) nach Værøy eingeführt, gilt die Auflage von mindestens zwei Hin- und Rückflügen täglich von Montag bis Freitag sowie von mindestens je einem Hin- und Rückflug am Samstag und Sonntag für das ganze Jahr.

Sitzplatzkapazität

in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Oktober: In beiden Richtungen sind wöchentlich mindestens 180 Sitzplätze anzubieten,

in der Zeit vom 1. November bis zum 31. Januar: In beiden Richtungen sind wöchentlich mindestens 105 Sitzplätze anzubieten,

wird ein Verfahren für den Instrumentenanflug (IFR) nach Værøy eingeführt, gilt die Auflage, dass in beiden Richtungen wöchentlich mindestens 180 Sitzplätze anzubieten sind, für das ganze Jahr,

werden vom 1. Januar bis zum 30. Juni bzw. vom 1. August bis zum 30. November über 70 % der Sitzplatzkapazität ausgenutzt, dann setzt das Luftfahrtunternehmen die Sitzplatzkapazität in Übereinstimmung mit den Vorschriften im Anhang A zu dieser Veröffentlichung herauf,

wrden in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni bzw. vom 1. August bis zum 30. November weniger als 35 % der Sitzplatzkapazität ausgenutzt, dann darf das Luftfahrtunternehmen die Sitzplatzkapazität in Übereinstimmung mit den Vorschriften im Anhang A zu dieser Veröffentlichung herabsetzen.

Streckenplanung

Die vorgeschriebenen Flüge müssen Non-Stop-Flüge sein.

Flugpläne

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

in der Zeit vom 1. bis zum 28./29. Februar: Mindestens 3 Stunden und 30 Minuten zwischen der ersten Ankunft in Bodø und dem letzten Abflug von Bodø,

in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September: Mindestens 5 Stunden und 30 Minuten zwischen der ersten Ankunft in Bodø und dem letzten Abflug von Bodø,

in der Zeit vom 1. bis zum 31. Oktober: Mindestens 5 Stunden und 15 Minuten zwischen der ersten Ankunft in Bodø und dem letzten Abflug von Bodø.

Wird ein Verfahren für den Instrumentenanflug (IFR) nach Værøy eingeführt, gilt die Anforderung von mindestens 5 Stunden und 30 Minuten zwischen der ersten Ankunft in Bodø und dem letzten Abflug für das ganze Jahr.

2.2.   Flugzeugtyp

Hubschrauber mit einer Mindestkapazität von 15 Sitzplätzen.

2.3.   Technische und betriebliche Vorschriften

Die Fluggesellschaften haben die auf den Flughäfen geltenden technischen und betrieblichen Vorschriften zu beachten. Weitere Informationen:

Luftfartstilsynet (Zivile Luftfahrtbehörde)

PO Box 243,

N-8001 Bodø,

Tel. (47) 75 58 50 00

2.4.   Flugpreise

Die Tarife für einen einfachen Flug (ohne Beschränkungen) in der untersten Kategorie dürfen in dem am 1. August 2008 beginnenden Geschäftsjahr höchstens betragen:

Værøy — Bodø

634 NOK

Für jedes nachfolgende Geschäftsjahr werden die Höchstpreise am 1. August anhand des vom norwegischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex (http://www.ssb.no) für den am 15. Juni desselben Jahres endenden vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum angepasst.

Die Fluggesellschaft trägt dafür Sorge, dass die über die eigenen Absatzkanäle vertriebenen Flugscheine den maximal zulässigen Grundtarif nicht überschreiten.

Die Preisobergrenze gilt auch für Flugscheine, die von anderen Fluggesellschaften angeboten werden, sofern sie zu demselben Konzern gehören wie die Fluggesellschaft, die die betreffenden Strecken betreibt. Die Betreibergesellschaft sorgt dafür, dass die Vorgaben von diesen Gesellschaften eingehalten werden.

Der zulässige Höchstpreis versteht sich inklusive aller Steuern und Abgaben an die Behörden sowie aller sonstiger Gebühren und Abgaben, die die Fluggesellschaft bei Ausstellung des Flugscheins berechnet.

Die Fluggesellschaft muss den jeweils geltenden inländischen Interlining-Vereinbarungen angeschlossen sein und alle danach möglichen Preisnachlässe gewähren.

3.   ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN IM FALLE EINER AUSSCHREIBUNG

Erfolgt eine Ausschreibung, durch die der Zugang zu den Strecken einer Fluggesellschaft vorbehalten wird, gilt außerdem Folgendes:

Flugpreise

alle Flugpreise für Anschlussflüge von/zu anderen Strecken werden für alle Fluggesellschaften zu gleichen Bedingungen angeboten. Davon ausgenommen sind Preise für Anschlussflüge von/zu anderen vom Bieter angebotenen Flügen, sofern der Preis 40 % des Preises für einen beschränkungsfreien Flugschein nicht übersteigt,

auf diesen Flügen können Bonuspunkte im Rahmen von Vielfliegerprogrammen weder erworben noch eingelöst werden,

für Preisnachlässe aus sozialen Gründen gelten die Leitlinien im Anhang B dieser Mitteilung.

Transferbedingungen

alle Bedingungen für den Transfer von Passagieren von oder zu Strecken anderer Fluggesellschaften, unter anderem betreffend die Anschlusszeiten und die Abfertigung von Flugscheinen und Gepäck bis zum Zielflughafen, müssen objektiv und diskriminierungsfrei sein.

4.   ERSETZUNG UND AUFHEBUNG FRÜHERER GEMEINWOHLORIENTIERTER VERPFLICHTUNGEN

Diese gemeinwohlorientierten Verpflichtungen ersetzen die früheren Verpflichtungen, die im ABl. C 268 und in der EFTA-Beilage Nr. S 54 vom 4. November 2004, für die Strecken Værøy — Bodø (beide Richtungen) veröffentlicht wurden:

5.   BERICHTERSTATTUNG

Weitere Auskünfte erteilt folgende Stelle:

Ministerium für Verkehr und Kommunikation

PO Box 8010 Dep.

N-0030 Oslo

Tel. (47) 22 24 83 53

Fax (47) 22 24 56 09


ANHANG A

ANPASSUNG DER LEISTUNG UND DER SITZPLATZKAPAZITÄTEN — LEISTUNGSANPASSUNGSKLAUSEL

1.   Zweck der Anpassungsklausel

Die Leistungsanpassungsklausel soll sicherstellen, dass die vom Betreiber angebotene Sitzplatzkapazität der Nachfrage angepasst wird. Wenn die Zahl der Fluggäste deutlich steigt und die nachstehenden Prozentsätze an belegten Sitzplätzen zu einer beliebigen Zeit überschreitet (Auslastungsfaktor), so muss der Betreiber die Zahl der angebotenen Sitzplätze erhöhen. Ebenso kann der Betreiber die Sitzplatzkapazität verringern, wenn die Zahl der Fluggäste deutlich zurückgeht. Näheres ist unter Ziffer 3 nachzulesen.

2.   Zeiträume für die Bestimmung des Auslastungsfaktors

Der Auslastungsfaktor wird vom 1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. August bis zum 30. November überprüft und bewertet.

3.   Kriterien, die eine Änderung der Leistung und der Sitzplatzkapazität erfordern

3.1.   Kriterien für die Heraufsetzung der Leistung

3.1.1.

Die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität ist zu erhöhen, wenn der mittlere Auslastungsfaktor auf einer aufgrund gemeinwohlorientierter Verpflichtungen bedienten Strecke 70 % übersteigt. Übersteigt der mittlere Auslastungsfaktor auf diesen Strecken in einem der unter Ziffer 2 genannten Zeiträume 70 %, so hat der Betreiber die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität auf diesen Strecken spätestens zu Beginn der folgenden IATA-Flugplanperiode um mindestens 10 % zu erhöhen. Die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität ist zumindest so zu erhöhen, dass der durchschnittliche Auslastungsfaktor 70 % nicht überschreitet.

3.1.2.

Bei Heraufsetzung der Leistung bzw. der Sitzplatzkapazität nach den vorgenannten Bedingungen kann die neue Leistung mit Flugzeugen mit einer geringeren als der in der Ausschreibung genannten Sitzplatzkapazität erbracht werden, falls der Betreiber diese Lösung vorzieht.

3.2.   Kriterien für die Herabsetzung der Leistung

3.2.1.

Die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität kann herabgesetzt werden, wenn der durchschnittliche Auslastungsfaktor auf einer aufgrund einer Gemeinwohlverpflichtung bedienten Strecke weniger als 35 % beträgt. Liegt der durchschnittliche Auslastungsfaktor auf diesen Strecken in einem Zeitraum gemäß Ziffer 2 unter 35 %, so darf der Betreiber die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität auf diesen Strecken ab dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraumes um höchstens 25 % herabsetzen.

3.2.2.

Auf Strecken mit mehr als zwei Hin- und Rückflügen täglich ist zur Herabsetzung der Leistung gemäß Ziffer 3.2.1. die Zahl der angebotenen Flüge zu verringern. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber Flugzeuge mit einer größeren Sitzplatzkapazität einsetzt, als es die Gemeinwohlverpflichtung von ihm verlangt. Der Betreiber kann dann kleinere Flugzeuge einsetzen, wobei jedoch die Sitzplatzkapazität die in der Gemeinwohlverpflichtung vorgeschriebene Mindestkapazität nicht unterschreiten darf.

3.2.3.

Auf Strecken mit nur einem oder zwei täglichen Hin- und Rückflügen kann die Sitzplatzkapazität nur durch den Einsatz von Flugzeugen mit einer geringeren als der in der Gemeinwohlverpflichtung vorgeschriebenen Mindestkapazität herabgesetzt werden.

4.   Verfahren zur Leistungsanpassung

4.1.

Das norwegische Ministerium für Verkehr und Kommunikation ist laut Gesetz für die Genehmigung der vom Betreiber vorgeschlagenen Flugpläne und Änderungen — auch der Zahl der verfügbaren Sitzplätze — zuständig (siehe das den Ausschreibungsunterlagen beigefügte Rundschreiben N-3/2005 des norwegischen Ministeriums für Verkehr und Kommunikation).

4.2.

Soll die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität gemäß Ziffer 3.2. herabgesetzt werden, so wird den betroffenen Bezirksverwaltungen ein Vorschlag für einen neuen Verkehrsplan unterbreitet, zu dem sie innerhalb einer angemessenen Frist Stellung nehmen müssen, bevor die Änderung wirksam wird. Sieht der neue Verkehrsplan Änderungen vor, die abgesehen von der Zahl der Flüge und der Sitzplatzkapazität mit anderen Vorgaben in der Gemeinwohlverpflichtung unvereinbar sind, so ist der neue Verkehrsplan dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation zur Genehmigung vorzulegen.

4.3.

Wird die Leistung gemäß Ziffer 3.1. heraufgesetzt, so werden die Flugpläne für die neue Leistung bzw. Sitzplatzkapazität vom Betreiber und den jeweiligen Bezirksverwaltungen gemeinsam festgelegt.

4.4.

Können sich bei einer Heraufsetzung der Leistung gemäß Ziffer 3.1. der Betreiber und die betroffene(n) Bezirksverwaltung(en) nicht nach Ziffer 4.3. über die Flugpläne einigen, so kann der Betreiber aufgrund von Ziffer 4.1. das norwegische Ministerium für Verkehr und Kommunikation ersuchen, einen anderen Flugplan für die neue Leistung bzw. Sitzplatzkapazität zu genehmigen. Der Betreiber kann jedoch keinen Antrag auf Genehmigung eines Flugplans ohne die erforderliche Erhöhung der Leistung stellen. Es müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit das Ministerium Vorschläge genehmigt, die von denen abweichen, denen die Bezirke zustimmen könnten.

5.   Unveränderter finanzieller Ausgleich bei veränderter Leistung

5.1.

Der dem Betreiber zu zahlende finanzielle Ausgleich bleibt im Falle einer Heraufsetzung der Leistung gemäß Ziffer 3.1. unverändert.

5.2.

Der dem Betreiber zu zahlende finanzielle Ausgleich bleibt im Falle einer Herabsetzung der Leistung gemäß Ziffer 3.2. unverändert.


ANHANG B

PREISNACHLÄSSE AUS SOZIALEN GRÜNDEN

1.

Auf Strecken, auf denen das norwegische Ministerium für Verkehr und Kommunikation aufgrund von gemeinwohlorientierten Verpflichtungen für Flugverkehrsdienste aufkommt, wird folgenden Personengruppen eine Tarifermäßigung gewährt:

a)

Personen, die am Tage des Abflugs mindestens 67 Jahre alt sind;

b)

Blinden über 16 Jahre;

c)

Behinderten über 16 Jahre, die nach dem norwegischen Gesetz „Folketrygdloven“ Kapitel 12 vom 28. Februar 1997 Nr. 19 oder nach einem entsprechenden Gesetz eines anderen EWR-Landes eine Versorgungsleistung beziehen;

d)

Schülern und Studenten über 16 Jahre, die eine Sonderschule für Hörgeschädigte besuchen;

e)

mitreisenden Ehegatt(inn)en und Begleitpersonen der unter den Buchstaben a–d aufgeführten Personen;

f)

Personen, die am Tage des Abflugs noch keine 16 Jahre alt sind.

2.

Der ermäßigte Tarif für die in Abschnitt 1 aufgeführten Personen beträgt 50 % des höchsten Tarifs.

3.

Die Ermäßigung entfällt, wenn der Flug von einer öffentlichen Verwaltung und/oder von einer Sozialversicherungsanstalt bezahlt wird. Die anspruchsberechtigte Person entscheidet darüber, ob sie eine Begleitperson benötigt.

4.

Ein Erwachsener (ab 16 Jahre) kann ein Kind unter 2 Jahren kostenlos mitnehmen, wenn für das Kind kein eigener Sitzplatz beansprucht wird und wenn der Erwachsene und das Kind auf dem gesamten Flug zusammen reisen.

5.

Bei der Ausstellung des Flugscheins sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a)

Personen gemäß Abschnitt 1 Buchstabe a müssen ein amtliches Dokument mit Lichtbild und Geburtsdatum vorlegen;

b)

Personen gemäß Abschnitt 1 Buchstaben b und c müssen durch Vorlage eines amtlichen Dokuments nachweisen, dass sie nach dem norwegischen „Folketrygd“-Gesetz als blind/behindert anerkannt wurden. Blinde müssen einen von einer Sozialversicherungsanstalt und/oder vom „Norges Blindeforbund“ ausgestellten Blindenausweis vorlegen. Personen aus EWR-Ländern müssen ein entsprechendes Dokument aus ihrem Heimatland vorlegen;

c)

Personen gemäß Abschnitt 1 Buchstabe d müssen einen Studentenausweis und ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt vorlegen, aus dem hervorgeht, dass der Student eine Versorgungsleistung nach dem norwegischen Gesetz „Folketrygd“ bezieht. Personen aus EWR-Ländern müssen ein entsprechendes Dokument aus ihrem Heimatland vorlegen.


LINIENFLUGDIENSTE VÆRØY — BODØ (BEIDE RICHTUNGEN) (NORWEGEN)

AUSSCHREIBUNG

1.   Einleitung

Norwegen hat beschlossen, einen Regionalflugdienst auf der Strecke Værøy — Bodø (beide Richtungen) in der Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2011 neu auszuschreiben.

Norwegen hat beschlossen, mit Wirkung vom 1. August 2008 die gemeinwohlorientierten Verpflichtungen auf der Strecke Værøy — Bodø (beide Richtungen), die zuvor nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs auferlegt wurden, zu ändern. Die geänderten Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union (Referenznummer und das Datum der Veröffentlichung im ABl.) und in der EWR-Beilage (Verweis auf die Veröffentlichung in der EWR-Beilage) veröffentlicht.

Hat zwei Monate nach Ablauf der Angebotsfrist (siehe Abschnitt 6) kein Luftfahrtunternehmen beim Ministerium für Verkehr und Kommunikation den Nachweis erbracht, dass es am 1. August 2008 Linienflüge entsprechend den neuen gemeinwohlorientierten Verpflichtungen auf einer der in Abschnitt 2 dieser Ausschreibung aufgeführten Strecken aufnimmt, wird das Ministerium das Ausschreibungsverfahren nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d bis h der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 durchführen, und den Zugang damit ab 1. August 2008 einem Luftfahrtunternehmen vorbehalten. Mit dieser Ausschreibung sollen Angebote eingeholt werden, auf deren Grundlage solche Exklusivrechte vergeben werden.

Nachstehend sind die wichtigsten Teile der Ausschreibungsbedingungen abgedruckt. Der vollständige Text der Ausschreibung kann von der Website:

http://www.regjeringen.no/nb/dep/sd/dok/andre/Anbud.html

heruntergeladen oder kostenlos angefordert werden bei:

Ministerium für Verkehr und Kommunikation

PO Box 8010 Dep

N-0030 Oslo Telefon:

Tel. (47) 22 24 83 53

Fax (47) 22 24 56 09

Die Bieter sind gehalten, die vollständige Ausschreibung sorgfältig durchzulesen.

2.   Von der Ausschreibung erfasste Flugdienste

Gegenstand der Ausschreibung sind Linienflüge vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2011 entsprechend den in Abschnitt 1 erwähnten gemeinwohlorientierten Verpflichtungen. Das Ausschreibungsverfahren erfasst folgende Strecke und ist in folgende Lose unterteilt:

 

Strecke

 

Værøy — Bodø (beide Richtungen)

Im Rahmen der gemeinwohlorientierten Verpflichtungen gelten besondere Anforderungen, wenn ein Verfahren für den Instrumentenanflug (IFR) nach Værøy eingeführt wird. Die Einführung eines Instrumentenanflugsverfahrens wird zu höheren Leistungsanforderungen auf der Strecke in den Monaten November, Dezember und Januar führen. Die Bieter unterbreiten für den gesamten Ausschreibungszeitraum ebenso wie für jedes einzelne Betriebsjahr einen alternativen Preis für die Leistungserhöhung infolge der Einführung eines Verfahrens für Instrumentenanflug nach Værøy. Mit dem Angebot wird eine Kostenaufstellung für beide Alternativen mit und ohne Leistungssteigerung berechnet. Aus der Kostenaufstellung muss die Aufteilung der Ausgaben und Einnahmen für jedes einzelne, in einer Kombination enthaltene Angebot hervorgehen; außerdem ist deutlich anzugeben, welcher Ausgleich für jedes einzelne Angebot erforderlich ist.

Gibt ein Luftfahrtunternehmen in einem Angebot an, dass es einen Ausgleich von 0 NOK beansprucht, so wird dies als sein Wunsch gewertet, das Exklusivrecht für den Betrieb dieser Fluglinie zu erhalten, ohne einen Ausgleich vom norwegischen Staat zu verlangen.

3.   Teilnahmeberechtigung

Teilnahmeberechtigt sind alle Luftfahrtunternehmen, die im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen sind.

4.   Verfahren

Für diese Ausschreibung gelten die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates sowie Abschnitt 4 der norwegischen Verordnung Nr. 256 vom 15. April 1994 über Ausschreibungsverfahren in Verbindung mit gemeinwohlorientierten Verpflichtungen.

Die Ausschreibung wird in einem offenen Verfahren durchgeführt.

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation behält sich das Recht zu Nachverhandlungen vor, wenn nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten nur ein Angebot eingegangen ist oder wenn nur ein Angebot nicht verworfen wird. Die Nachverhandlungen werden nach Maßgabe der gemeinwohlorientierten Verpflichtungen geführt. Darüber hinaus haben die Bieter nicht das Recht, in den Verhandlungen die ursprünglichen Vertragsbedingungen in wesentlichen Punkten zu ändern. Sollten die Nachverhandlungen zu keiner annehmbaren Lösung führen, behält sich das Ministerium für Verkehr und Kommunikation vor, die gesamte Ausschreibung zu annullieren. In diesem Fall kann eine neue Ausschreibung mit neuen Bedingungen veröffentlicht werden.

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation kann ohne vorherige Bekanntmachung Flugverkehrsdienste auf Verhandlungsbasis vergeben, wenn keine Angebote eingegangen sind. In diesem Fall dürfen die ursprünglichen gemeinwohlorientierten Verpflichtungen oder die anderen Vertragsbedingungen nicht in wesentlichen Punkten geändert werden. Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation behält sich das Recht vor, einzelne bzw. alle Angebote abzulehnen, sofern angemessene Gründe dafür vorliegen.

Der Bieter ist bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens oder bis zur Erteilung des Zuschlags an sein Angebot gebunden.

5.   Die Ausschreibung

Das Angebot muss den in Abschnitt 5 der Ausschreibungsbedingungen und den in den gemeinwohlorientierten Verpflichtungen aufgelisteten Anforderungen genügen.

6.   Einreichung der Angebote

Die Frist für die Einreichung der Angebote endet am 7. Juli 2008 um 12.00 Uhr (Ortszeit). Das Angebot muss vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote beim Ministerium für Verkehr und Kommunikation eingehen (Anschrift siehe Abschnitt 1).

Das Angebot ist entweder persönlich im Ministerium für Verkehr und Kommunikation abzugeben oder mit der Post oder privatem Kurierdienst zu übersenden.

Nicht fristgerecht abgelieferte Angebote können nicht berücksichtigt werden. Angebote, die nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote, aber vor Öffnung der Angebote eingehen und offensichtlich so rechtzeitig aufgegeben wurden, dass sie unter normalen Umständen vor Fristablauf hätten eingehen müssen, werden nicht abgelehnt. Die Absendebestätigung gilt als Nachweis der Absendung und des Zeitpunkts der Absendung.

Alle Angebote sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

7.   Zuschlagserteilung

7.1.

Den Zuschlag erhält grundsätzlich das Angebot, für das der geringste Ausgleich gefordert wird. Für jeden Streckenbereich bedeutet dies, dass das Angebot den Zuschlag erhält, für das der Ausgleich in der gesamten Vertragslaufzeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2011 am niedrigsten ist. Die niedrigste Ausgleichsforderung wird mit Hilfe eines kalkulatorischen Werts auf der Grundlage von zwei vorgelegten Alternativpreisen bestimmt. Der kalkulatorische Wert entspricht der Summe der gewichteten Ausgleichsforderungen. Der Preis für den Fall, dass ein Verfahren für den Instrumentenanflug nach Værøy eingeführt wird, wird mit 60 Prozent gewichtet. Der Preis ohne Instrumentenanflug wird mit 40 Prozent gewichtet. Der Auftrag wird für das Angebot mit dem niedrigsten Kalkulationswert für den Vertragszeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2011 erteilt.

7.2.

Kann der Zuschlag nicht erteilt werden, weil mehrere Bieter einen gleich hohen Ausgleich fordern, so erhält dasjenige Angebot den Zuschlag, das für die betreffenden Strecken während der gesamten Vertragslaufzeit die größte Sitzplatzkapazität vorsieht.

8.   Vertragslaufzeit

Der Vertrag wird für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2011 geschlossen. Die Verträge können ausschließlich in den Fällen gekündigt werden, die in den Vertragsbestimmungen (siehe Abschnitt 11) aufgeführt sind.

9.   Finanzieller Ausgleich

Der Betreiber hat gemäß den Ausschreibungsbedingungen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation. Der Ausgleich wird für jedes der drei Betriebsjahre und für die gesamte Vertragslaufzeit festgelegt.

Im ersten Betriebsjahr kann der Ausgleich nicht angepasst werden.

Im zweiten und dritten Betriebsjahr wird der Ausgleich auf der Grundlage der Kostenaufstellung unter Berücksichtigung der Betriebseinkünfte und -ausgaben neu berechnet. Die Anpassungen erfolgen innerhalb der Grenzen des vom norwegischen Statistikamt berechneten Verbraucherpreisindex für den am 15. Juni des gleichen Jahres endenden Zwölfmonatszeitraum.

Eine Anpassung des Ausgleichs infolge der Herauf- oder Herabsetzung des Leistungsvolumens gemäß Abschnitt 5.1. zweiter Absatz der Vertragsbedingungen ist nicht möglich.

Grundvoraussetzung ist, dass das Storting bei der Verabschiedung des Jahreshaushalts dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation die nötigen Mittel bereitstellt, um den Ausgleich finanzieren zu können.

Alle Einnahmen aus dem Linienflugdienst verbleiben beim Betreiber. Liegen die Einnahmen über den in der Kostenaufstellung angegebenen Zahlen oder sind die Ausgaben geringer, kann der Betreiber die Differenz behalten. Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation ist jedoch nicht verpflichtet, ein Negativsaldo im Betriebshaushalt auszugleichen.

Alle Gebühren, darunter Fluggebühren, sind vom Betreiber zu entrichten.

Unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen wird der finanzielle Ausgleich entsprechend der Zahl der vom Luftfahrtunternehmen annullierten Flügen verringert, wenn während eines Betriebsjahres mehr als 1,5 % der geplanten Flüge aus Gründen annulliert werden, die das Luftfahrtunternehmen selbst zu verantworten hat.

Wird ein Verfahren für den Instrumentenanflug (IFR) nach Værøy eingeführt (siehe Abschnitt 2), wird ein Ausgleich für die sich daraus ergebenden IFR-Anforderungen für den betreffenden Monat gezahlt.

10.   Neuverhandlung

Kommt es in der Vertragslaufzeit zu wesentlichen und unvorhersehbaren Änderungen der dem Vertrag zugrunde liegenden Annahmen, kann jede Vertragspartei Verhandlungen über eine Vertragsänderung beantragen. Ein entsprechender Antrag ist spätestens drei Monate nach Auftreten der Änderungen zu stellen.

Eine wesentliche Änderung der Höhe staatlicher Gebühren, die der Betreiber zu zahlen hat, ist grundsätzlich ein Grund für eine Neuverhandlung.

Wenn ein Flughafen infolge neuer rechtlicher Anforderungen oder einer Anordnung der Zivilluftfahrtbehörde anders genutzt werden muss als vom Betreiber ursprünglich vorgesehen, bemühen sich die Vertragsparteien um eine Neuaushandlung der Vertragsänderungen, um dem Betreiber den Weiterbetrieb der Fluglinien für die restliche Laufzeit des Vertrags zu ermöglichen. Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, hat der Betreiber Anspruch auf Schadenersatz nach den Bestimmungen für die Sperrung oder Schließung eines Flugplatzes (Abschnitt 11), sofern diese zur Anwendung gelangen.

11.   Kündigung des Vertrags infolge von Vertragsbruch oder unvorhersehbaren Änderungen bei wesentlichen Bedingungen

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation kann den Vertrag nach den Vorgaben des Insolvenzgesetzes mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Betreiber zahlungsunfähig wird, einen Vergleich beantragt, in Konkurs geht oder sich in einer Lage befindet, die in Abschnitt 14 zweiter Absatz der norwegischen Verordnung Nr. 256 vom 15. April 1994 über Ausschreibungen betreffend gemeinwohlorientierte Verpflichtungen aufgeführt ist.

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Betreiber seine Lizenz verliert oder keine Lizenzverlängerung erhält.

Kommt der Betreiber wegen höherer Gewalt oder anderen Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, während mehr als vier von sechs aufeinander folgenden Monaten den vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vertrag mit einmonatiger Kündigungsfrist von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden.

Beschließt das Storting die Schließung eines Flugplatzes oder wird ein Flugplatz auf Anordnung der Zivilluftfahrtbehörde geschlossen, werden die Vertragsverpflichtungen für die Parteien ab der Schließung oder Sperrung des Flugplatzes ungültig.

Wird der Betreiber vor der Sperrung oder Schließung eines Flugplatzes wenigstens ein Jahr zuvor in Kenntnis gesetzt, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz für finanzielle Verluste aufgrund der Vertragskündigung. Wird er weniger als ein Jahr zuvor davon in Kenntnis gesetzt, hat er Anspruch auf einen Ausgleich, der ihn finanziell in die Lage versetzt, in der er sich befinden würde, wenn der Betrieb der Fluglinien für ein Jahr seit Ankündigung der Schließung oder Sperrung bzw. höchstens bis zum 31. Juli 2011 weitergeführt worden wäre.

Bei einer erheblichen Vertragsverletzung kann die andere Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.


5.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/30


Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen hinsichtlich der Immobilientransaktionen der Gemeinde Time bezüglich der Immobilien Nummer 1/152, 1/301, 1/630, 4/165, 2/70 und 2/32 in Time

(2008/C 138/11)

Mit Beschluss Nr. 717/07/KOL vom 19. Dezember 2007, der nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung wiedergegeben wird, hat die EFTA-Überwachungsbehörde ein Verfahren nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen) eingeleitet. Die norwegischen Behörden wurden durch Übersendung einer Kopie von dem Beschluss unterrichtet.

Die EFTA-Überwachungsbehörde fordert hiermit die EFTA-Staaten, die EU-Mitgliedstaaten und alle Interessierten auf, ihre Bemerkungen zu der fraglichen Maßnahme innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an folgende Anschrift zu richten:

EFTA-Überwachungsbehörde

Registratur

Rue Belliard 35

B-1040 Brüssel

Die Bemerkungen werden den norwegischen Behörden übermittelt. Der Stellungnehmende kann unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass seine Identität nicht bekannt gegeben wird.

ZUSAMMENFASSUNG

VERFAHREN

Am 3. März 2007 erhielt die Überwachungsbehörde eine Beschwerde eines kommunalen Verbands bezüglich des Verkaufs der Immobilien Nummer 1/152, 1/301, 1/630, 4/165 in der Gemeinde Time durch die Gemeindebehörden an zwei verschiedene private Einrichtungen sowie des Verkaufs von Titel Nummer 2/70 (Stadium Bryne, das auch Titel Nummer 2/32 einschließt) durch den Bryne fotballklubb (einen Fußballverein) an einen privaten Investor, nachdem dieser Titel zuvor von der Gemeinde auf den Verein übertragen wurde.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 reichte ein privater Investor bei der Überwachungsbehörde Beschwerde gegen den Verkauf einer der genannten Immobilien (Nummer 4/165) durch die Gemeinde Time ein.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 reichte die Time pensjonistparti (eine politische Partei) Beschwerde gegen ein Exklusivrecht ein, das angeblich dem Forum Jæren AS für die Errichtung von 200 Tiefgaragenplätzen auf dem Grundstück im Zentrum von Bryne, das für den Bau einer neuen Sekundarschule genutzt werden soll (Titel Nummer 1/125, 2/277, 2/278 und 2/284), eingeräumt wurde.

Nach einem Schriftwechsel mit den norwegischen Behörden hat die Überwachungsbehörde beschlossen, ein förmliches Prüfverfahren wegen der Immobilientransaktionen der Gemeinde Time hinsichtlich der Immobiliennummern 1/152, 1/301, 1/630, 4/165, 2/70 und 2/32 in Time einzuleiten. Hingegen hat sie festgestellt, dass die Transaktionen hinsichtlich der Titelnummern 1/125, 2/277, 2/278, 2/284 in Time nicht mit der Gewährung staatlicher Beihilfen verbunden sind.

BEWERTUNG

Verkauf der Titel Nummer 1/152, 1/301 und 1/630 an Grunnsteinen AS

Durch einen Verkaufsvertrag vom 25. August 2007 verkaufte die Gemeinde Time die Titel Nummer 1/152 (1312 Quadratmeter), 1/301 (741 Quadratmeter) und 1/630 (1167 Quadratmeter) im Zentrum des Gemeindezentrums der Gemeinde Time, Bryne, an den privaten Bauträger Grunnsteinen AS. Zum Zeitpunkt der Transaktion wurde Titel Nummer 1/152 offenbar als kommunales Parkhaus mit 44 Parkplätzen genutzt.

Grunnsteinen zahlte für die Immobilien kein Geld, verpflichtete sich aber, auf Titel Nummer 1/152 Tiefgaragenparkplätze zu errichten, von denen 65 auf die Gemeinde Time übertragen werden sollten. Nach Angaben der Gemeindebehörden ersetzt die Verpflichtung zur Errichtung der Parkplätze die normale Zahlung für die Immobilie, d.h. die vorhandenen 44 überirdischen Parkplätze werden durch 44 neue Tiefgaragenplätze ersetzt und der Wert der zusätzlichen 21 Plätze entspricht dem Wert der beiden zusätzlichen übertragenen Immobilien. Norwegen hat Berechnungen vorgelegt, nach denen der Wert der 21 zusätzlichen Parkplätze 2 625 000 NOK beträgt, während der Wert der beiden zusätzlichen Immobilien auf 2 516 400 NOK geschätzt wurde. Diese Berechnungen beruhen auf einer Wertschätzung von Titel Nummer 1/630 bei einem Quadratmeterpreis von 600 NOK und Berechnungen des Bauunternehmens Skanska, die auf einen Kostenpreis von 150 000 NOK kommen — pro Tiefgaragenparkplatz (ohne MwSt und Kosten für Ankauf/Vermietung des Grundstücks).

Wenn öffentliche Grundstücke unter dem Marktwert verkauft werden, muss davon ausgegangen werden, dass Grunnsteinen ein selektiver Vorteil aus staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen gewährt wurde. Die Überwachungsbehörde ist vorläufig der Ansicht, dass dies aus folgenden Gründen der Fall war:

Erstens hat der Käufer kein Geld für die Immobilien gezahlt. Bei der Transaktion waren somit offensichtlich Beihilfen im Spiel, sofern keine überzeugenden Beweise für das Gegenteil vorgelegt werden.

In diesem Zusammenhang wurden die Verfahren der Leitlinien der Überwachungsbehörde für den Verkauf von Grundstücken und Gebäuden durch staatliche Stellen offenbar nicht beachtet, da keine Angebotsrunde durchgeführt wurde, und nur eine der übertragenen Immobilien geschätzt wurde. Nach Ansicht der Überwachungsbehörde war diese Wertschätzung offenbar auch zu oberflächlich, um den Anforderungen der Leitlinien zu genügen.

Die norwegischen Behörden behaupten außerdem, dass es sich bei der Transaktion um einen Immobilientausch handelt, wobei die Gemeinde dem Bauträger drei Immobilien gibt, von denen eine als Parkhaus genutzt wird, und im Gegenzug eine größere Anzahl von Tiefgaragenplätzen erhält. Diese Sichtweise setzt voraus, dass die der Überwachungsbehörde vorgelegten Wertschätzungen als zuverlässig eingestuft werden. Wie jedoch bereits ausgeführt wurde, weist die Schätzung von Titel Nummer 1/630 offenbar mehrere Mängel auf. Ebenso beruht die Kostenschätzung für die künftige Tiefgarage anscheinend ausschließlich auf allgemeinen Erfahrungen, ohne den Besonderheiten der Immobilie und des fraglichen Vorhabens Rechnung zu tragen. Folglich fand die Transaktion offenbar nicht zu Marktbedingungen statt.

Wenn sich dies bestätigen sollte, würde die Position von Grunnsteinen auch gegenüber der seiner Wettbewerber gestärkt. Überdies hätte das Grundstück für Käufer aus anderen EWR-Staaten von Interesse sein können. Die Überwachungsbehörde kommt daher zu dem vorläufigen Schluss, dass durch diese Transaktion der Wettbewerb zu verfälscht und den Handel innerhalb des EWR beeinträchtigt werden kann.

Somit scheint eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen vorzuliegen.

Verkauf von Titel Nummer 4/165 an Bryne Industripark AS

Am 31. August 2005 unterzeichneten die Gemeinde Time und der private Bauträger Bryne Industripark AS einen Kaufvertrag für Titel Nr. 4/165 in Håland in Time. Der Titel umfasst 56 365 Quadratmeter Industriegelände, und der Kaufpreis wurde auf 4,7 Mio. NOK (oder ca. 83 NOK pro Quadratmeter) festgesetzt.

Vor dem Verkauf fand weder eine Angebotsrunde noch eine Wertschätzung statt. Der Preis wurde anscheinend auf der Grundlage des Preises berechnet, zu dem die Gemeinde Time die Immobilie 1999 gekauft hat, wozu Kapitalkosten, Regulierungsarbeiten und Verwaltungskosten hinzugerechnet wurden. Im Oktober 2006 beschloss die Gemeinde jedoch, dass Industriegelände künftig zum Marktpreis verkauft werden sollte, da die bis dahin angewandte Methode anscheinend dazu führte, dass Grundstücke zu billig verkauft wurden.

Die Überwachungsbehörde kommt daher zu dem vorläufigen Schluss, dass das Grundstück unter dem Marktwert verkauft wurde, dass dabei staatliche Mittel im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen aufgewendet wurden, und Bryne Industripark ein selektiver Vorteil gewährt wurde. Sollte sich dies bestätigen, würde auch die Position von Bryne Industripark gegenüber seinen Wettbewerbern gestärkt. Überdies hätte das Grundstück für Käufer aus anderen EWR-Staaten von Interesse sein können. Die Überwachungsbehörde kommt daher zu dem vorläufigen Schluss, dass durch diese Transaktion der Wettbewerb zu verfälscht und den Handel innerhalb des EWR beeinträchtigt werden kann.

Somit scheint eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen vorzuliegen.

Verkauf der Titel Nummer 2/70 und 2/32 an den Bryne fotballklubb

Durch eine Vereinbarung vom 8. August 2003 übertrug die Gemeinde Time den Titel an Stadium Bryne (die Titel Nummer 2/32 und 2/70), ein Gebiet von ca. 53 000 Quadratmetern, an den Bryne fotballklubb (Bryne FK), einen lokalen Fußballverein, der derzeit in der zweiten Liga spielt (d. h. unter der ersten Liga).

Da der Verein kein Geld für das Grundstück gezahlt hat, ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass davon ausgegangen werden muss, dass staatliche Mittel im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen aufgewandt wurden und Bryne FK ein selektiver Vorteil gewährt wurde. Die norwegischen Behörden haben die Auffassung vertreten, dass Bryne FK kein Unternehmen im Sinne des EWR-Abkommens ist. Der Homepage von Bryne FK ist jedoch zu entnehmen, dass der Verein unter anderem den An- und Verkauf professioneller Spieler tätigt, Unterhaltung in Form von Fußballspielen bietet und Werbeflächen gegen Bezahlung anbietet. Solche Tätigkeiten dürften als die Erbringung von Dienstleistungen auf einem Markt einzustufen und daher wirtschaftlicher Natur sein. Die Überwachungsbehörde vertritt somit vorläufig die Auffassung, dass Bryne FK ein Unternehmen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen ist.

Die Transaktion stärkt die Stellung von Bryne FK gegenüber der seiner Wettbewerber. Überdies hätte das Grundstück für Käufer aus anderen EWR-Staaten von Interesse sein können. Die Überwachungsbehörde kommt daher zu dem vorläufigen Schluss, dass durch diese Transaktion der Wettbewerb zu verfälscht und den Handel innerhalb des EWR beeinträchtigt werden kann.

Somit scheint eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen vorzuliegen.

VEREINBARKEIT MIT DEM EWR-ABKOMMEN

Aus den der Überwachungsbehörde vorliegenden Informationen geht nicht hervor, dass Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten gewährt wurden, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, zur Förderung eines Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige. Außerdem dürften Beihilfen für den Sportverein nicht der Förderung der kulturellen Entwicklung dienen. Daher ist Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a bis c des EWR-Abkommens anscheinend nicht anwendbar.

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND RÜCKFORDERUNG VON RECHTSWIDRIGEN BEIHILFEN

Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen beinhaltet eine Stillhalteverpflichtung. Teil II Artikel 14 dieses Protokolls sieht vor, dass im Falle einer abschlägigen Entscheidung alle rechtswidrigen Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden können.

FAZIT

Aufgrund dieser Erwägungen hat die Überwachungsbehörde beschlossen, das förmliche Prüfverfahren gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen wegen der Immobilientransaktionen der Gemeinde Time hinsichtlich der Immobiliennummern 1/152, 1/301, 1/630, 4/165, 2/70 und 2/32 in Time einzuleiten.

EFTA SURVEILLANCE AUTHORITY DECISION

No 717/07/COL

of 19 December 2007

on the property transactions engaged in by the municipality of Time concerning property numbers 1/152, 1/301, 1/630, 4/165, 2/70, 2/32, 1/125, 2/277, 2/278, 2/284 in Time

(NORWAY)

THE EFTA SURVEILLANCE AUTHORITY,

HAVING REGARD TO the Agreement on the European Economic Area (1), in particular to Articles 61 to 63 and Protocol 26 thereof,

HAVING REGARD TO the Agreement between the EFTA States on the establishment of a Surveillance Authority and a Court of Justice (2), in particular to Article 24 thereof and Article 1(2) and (3) in Part I and Articles 4(4) and 6(1) in Part II of Protocol 3 thereof,

HAVING REGARD TO the Authority's Guidelines (3) on the application and interpretation of Articles 61 and 62 of the EEA Agreement, and in particular the Chapter relating to the Sale of Land and Buildings by public authorities,

Whereas:

I.   FACTS

1.   PROCEDURE

On 3 March 2007, the Authority received a complaint from an association named Aksjonsgruppa ‘Ta vare på trivelige Bryne’ (hereinafter referred to as ‘Aksjonsgruppa’), concerning the sales of property numbers 1/152, 1/301, 1/630, 4/165 in Time municipality by the municipal authorities to two different private entities, as well as the sale of title number 2/70 (Bryne stadium which also includes title No 2/32) by Bryne fotballklubb, previously given to the club by the municipality, to a private investor (Event No 414270).

By letter dated 9 May 2007, the private investor Mr Gunnar Oma sent a complaint to the Authority concerning the sale by Time municipality of one of the abovementioned properties, i.e. number 4/165. Mr Oma claimed that the sale had taken place without prior value assessment and without an unconditional tendering procedure (Event No 421805).

By letter dated 25 May 2007 (Event No 1080978), the Authority invited the Norwegian authorities to comment on the complaints and requested additional information. In addition to the property numbers mentioned above, the Authority also asked questions concerning the purchase by Time Municipality of a property to be used for the construction of a new high school (title numbers 1/125, 2/277, 2/278 and 2/284), next to Bryne stadium. The sale had been the subject of articles in the local press which were enclosed with the complaint.

By letter dated 19 June 2007 (received by the Authority on 22 June 2007, Event No 426448), Time pensjonistparti complained about the exclusive right granted to Forum Jæren AS with respect to the development of 200 underground parking spaces at the property in the centre of the Bryne to be used for the construction of a new upper secondary school (title numbers 1/125, 2/277, 2/278 and 2/284) (4). According to the complainant, 180 of the parking spaces were to be used by Forum Jæren.

By letter dated 3 July 2007 (Event No 427879) from the Norwegian Government, received and registered by the Authority on 3 July 2007, Norway replied to the information request.

By letter of 28 July 2007, Aksjonsgruppa submitted comments to the Norwegian authorities' reply, received and registered by the Authority on 30 July 2007 (Event No 437440).

By e-mail dated 7 September 2007 (Event No 439975), Aksjonsgruppa submitted an agreement between Rogaland county municipality and Time municipality regarding the development and use of the property to be used as a new upper secondary school (title numbers 1/125, 2/277, 2/278, and 2/284) (Event No 439974), which included a clause whereby the County Municipality agreed to grant Forum Jæren the right to develop 200 parking spaces under the new secondary school, as well as the exclusive right to use 180 thereof.

By e-mails dated 19 September 2007 (Event Nos 442381, 442382 and 442383), the complainant submitted press reports regarding the land sales. Finally, by e-mail dated 2 October 2007 (Event No 445092), the complainant submitted an audit carried out by external auditors (Deloitte) of Time municipality's sales of land and buildings over the last years (Event No 445091).

By letter of 23 October 2007 (Event No 448109), the Authority invited the Norwegian authorities to comment on the third complaint in the case (from Time Pensjonistparti) and requested additional information with respect to the agreements concerning the construction of a new upper secondary school and the rights conferred on Forum Jæren in that respect.

By letters of 21 and 22 November (Event Nos 453220 and 453452), the Norwegian authorities replied to the Authority's request.

2.   DESCRIPTION OF THE TRANSACTIONS

2.1.   The sale of title numbers 1/152, 1/301 and 1/630 to Grunnsteinen AS

By a sales agreement dated 25 August 2007, Time municipality sold title numbers 1/152 (1 312 square metres), 1/301 (741 square metres) and 1/630 (1 167 square metres) in the centre of Bryne, the municipal centre of Time municipality, to the private property developer Grunnsteinen AS. Clause 1 of the contract (5) states that the properties, at the time of entering into the contract, were zoned for residential and public road/parking purposes. On title number 1/152, there were 44 municipal parking spaces belonging to Time municipality.

Under Clause 1 of the contract, Grunnsteinen AS undertakes to build underground parking spaces on title number 1/152, of which 65 are to be transferred to Time municipality upon completion (clauses 1 and 5 of the agreement). Grunnsteinen did not pay anything for the property; however, according to the municipal authorities, the obligation to build the parking spaces replaces ordinary payment for the property (6). At present, none of the titles have been transferred to Grunnsteinen AS; however, Clause 7 of the agreement foresees that the titles should be transferred upon completion of the parking spaces, at the latest by the end of 2008. Furthermore, Clause 1 foresees that the underground car park will be registered as a separate title in the land register when re-transferred to Time Municipality.

The initiative to enter into the agreement appears to have been taken by the buyers, and no public bidding round was organised prior to the sale (7). According to the municipal authorities, the payment for title No 1/152 consisted of the 44 parking spaces on the property being compensated for in the underground car park. As for title numbers 1/301 and 1/630, the municipality had commissioned a value assessment of one of the properties, title No 1/630, which the municipality claims were assessed by Eiendomsmegler 1. Only the assessment of title No 1/630, which concluded that the market value was NOK 600 per square metre, has been presented to the Authority (8). However, reservations were expressed with respect to the size of the area, to any encumbrance on the title in the property register and to zoning regulations, as none of these had been checked. The Norwegian authorities have also presented calculations made by the construction firm Skanska Norge AS, showing that the price for a parking space in an underground car park would be approximately NOK 150 000, excluding VAT and costs of buying/renting the land (9). On the basis of these estimates, the Norwegian authorities claim that the market price for title numbers 1/301 and 1/630, based on the value assessment, would be NOK 2 516 400 (10), whereas the value of the additional 21 parking spaces which Grunnsteinen will build for the municipality is estimated to 2 625 000 (11). Thus, the municipality claims that the value of these two properties is fully compensated by Grunnsteinen through the construction of 21 additional parking spaces.

2.2.   The sale of title number 4/165 to Bryne Industripark AS

On 31 August 2005, Time Municipality and the private property developer Bryne Industripark AS signed a sales agreement concerning title No 4/165 at Håland in Time (12). The title comprises 56 365 square metres of industrial land, and the sales price was set at NOK 4,7 million (or approximately NOK 83 per square metre). At the time of the signing of the agreement, the area was zoned for industrial purposes but the detailed zoning plan was not adopted due to objections from the public road administration. According to the municipal authorities, the new detailed zoning regulations are expected to be adopted in autumn 2007. The contract contains a claw-back clause (Clause 7) for Time municipality in the event that the property has not been built on or put to use 5 years after the date of taking possession.

At the time of entering into the agreement, the property consisted of undeveloped land. In the memorandum for the municipal council which approved the agreement, the municipal administration states that the conclusion of a development agreement should be a condition for selling the land. However, for the time being, no such agreement has yet been entered into, since detailed zoning regulations for the area have not yet been adopted.

The municipality confirms that no public bidding round was organised prior to the sale, which came about following an initiative from the buyer. However, it claims that the availability of industrial land in the area in question was advertised on its web page in 2003-2004. A value assessment was not carried out prior to the sale. It follows from the administrative memorandum made in relation to the sale that the price charged was based on the price at which Time municipality bought the property in 1999, to which capital costs, regulatory work and administrative costs were added. The price was, thus, established in accordance with the municipality's general principle for the sale of industrial properties, i.e. selling at cost (13).

According to the complainant, the price per square metre for this type of property should be in the range of NOK 400. This is based on a claim that an independent asset valuer assessed the property in January 2007 (14). However, no documentation has been submitted to this effect. In contrast, the municipal authorities claim that other industrial properties were sold, in the same period, for prices ranging between NOK 80 and 115 per square metre in the area, and enclose contracts concerning such properties (15). It also claims that Bryne Industripark, by verbal agreement, sold a major part of the property (50 000 square metres) to Jæren Arena for the purpose of building a new football stadium in March 2007, at a price of NOK 100 per square metre (16). No documentation of the actual price has been provided. Moreover, according to the complainants, the same investors hold financial interests both in Bryne Industripark AS and Jæren Arena, and a possible transaction therefore cannot be assumed to have taken place on normal commercial terms.

2.3.   The sale of title numbers 2/70 and 2/32 to Bryne fotballklubb and the subsequent transfer of the property to Forum Jæren AS

By agreement dated 8 August 2003, Time municipality transferred the title to Bryne stadium, title numbers 2/32 and 2/70, an area of approximately 53 000 square metres, to Bryne fotballklubb (Bryne FK) (17). From the background papers from the sale, it appears that the municipality had, in turn, bought the land from the football club for NOK 1 million in 1996. The Authority has no further information on this sale.

Bryne FK is a local football club, currently playing in the so-called ‘Adecco League’ (1st division). In addition to Bryne FK, which is registered in the company register as a non-profit organisation (18), the football club has also set up a limited company, Bryne Fotball AS. The information provided by the Norwegian authorities with respect to the organisational relationship between Bryne FK and Bryne Fotball AS is not very extensive; however, from the annual report of Bryne FK, it appears that the company was created to take care of the club's aim of promotion to the Norwegian Premier League. It also seems that Bryne FK is the main shareholder in the company and paid its debts in 2006. It appears that the sports activities, including those of the elite team aiming for promotion to the Premier League take place within Bryne FK (19).

Before the transfer of the title to the land, the football club had a ground lease agreements with the municipality for its buildings on title numbers 2/70 and 2/32, which included the stadium, a club house and a sports hall (20). Thus, the agreement of 8 August 2003 only concerns ownership of the land, not to the buildings. One building not belonging to Bryne fotballklubb appears to remain on the land, and it was foreseen that the club would take over the municipality's rights under the lease agreement with the owner of the building (21). Under Clause 2 of the agreement, title numbers 2/32 and 2/70 are transferred to Bryne FK without remuneration. It is also provided in the agreement that the municipality covers all costs connected to the transfer of the property, such as parcelling, measuring etc. The titles comprise approximately 53 000 square metres, and it is expressly provided that it shall, primarily, be used for sports purposes.

It follows from Clause 1 of the agreement that the background for the transfer of the titles was that the football club had asked for such transfer due to the fact that it needed to increase its assets in order to comply with requirements laid down by the Norwegian football association for football pitches to be used for matches in Tippeligaen (the Norwegian Premier League). From the background memos, it seems to have been essential that the property may be used as security for debts, and it is mentioned that the provision that it may only be used for sports purposes may somewhat reduce its accounting value.

The complainant claims that, in 2007, Bryne FK plans to sell the stadium to Forum Jæren for NOK 50 million. This appears to have taken place at the same time as the football club bought a property for the construction of a new stadium at Håland from Bryne Industripark AS (a sale referred to above). In reply to the Authority's request for information, the Norwegian authorities have confirmed that a letter of intent has been signed between Bryne FK and Forum Jæren concerning title No 2/70. However, the municipal authorities were unable to produce a copy thereof and the Authority therefore has had no confirmation of either the price mentioned or the possible existence of a binding agreement.

2.4.   The purchase by Time municipality of title numbers 1/125, 2/277, 2/278 and 2/284 for the purpose of building a new upper secondary school and the right to underground parking facilities granted to Forum Jæren

On 4 January 2007, Time Municipality and Forum Jæren entered into an agreement (22) whereby Time Municipality bought title numbers 1/125, 2/277, 2/278 and 2/284 in Time, in total approximately 17 990 square metres, for NOK 59,5 million (i.e. NOK 3 307 per square metre). The municipality has confirmed that no value assessment was carried out of the property prior to the conclusion of the contract. It is claimed that the price had been based on Forum Jæren's purchasing costs (23). The contract also stipulates that it is Forum Jæren's responsibility to prepare the land for construction, i.e. to demolish existing buildings and foundations, etc.

In Norway, the county municipalities are responsible for running upper secondary schools (24); however, it is common practice that the land on which the buildings are to be constructed is offered by the municipalities free of charge. As stated in Clause 2 of the agreement, the property is to be used for the construction of a new upper secondary school. On 13 August 2007, the municipality effectively entered into an agreement with Rogaland County Municipality concerning the construction of the upper secondary school (25). Clause 3 of the agreement provides that, on the condition that the county municipality will not need more parking spaces than expected at the time of conclusion of the agreement, the county municipality accepts that Forum Jæren may cover its need for parking spaces in an underground car park comprising 200 spaces in total, to be constructed under the school buildings. The county municipality will be entitled to 10 per cent of the surface of the underground car park.

However, since Forum Jæren has been granted an extension of its deadline for compliance with the zoning requirements for parking spaces (1 parking space per 100 square metres) until 31 December 2008, no agreement has yet been entered into between Forum Jæren and Rogaland County municipality governing Forum Jæren's rights on the property. According to the Norwegian authorities, neither does the agreement between the municipality and the county municipality confer a legally enforceable right on Forum Jæren. The Norwegian authorities underline, in this context, that Forum Jæren did not take part in the negotiations prior to the conclusion of the agreement. Finally, Norway also takes the view that a separate agreement lying down, in detail, the conditions for Forum Jæren's right to use the property for parking purposes would be necessary at a later point (26).

3.   COMMENTS BY NORWAY

Norway was invited to comment on the complaints in the Authority's requests for information, and did so in its replies. The replies were drafted by Time municipality and the Government did not provide additional comments.

Concerning the first of the transactions mentioned above, the Norwegian authorities claim, in essence, that the transfer of title numbers 1/152, 1/301 and 1/630 without remuneration does not amount to aid since it should be considered as an exchange of real property. In fact, the municipality's 44 parking spaces above ground will be exchanged for parking spaces in an underground car park. With respect to title No 1/301 and 1/630, it is claimed that, based on the value of these two properties in comparison with the cost estimates of parking spaces in underground car parks in similar projects, the value of the increase in the number of parking spaces (21) which the municipality will get as a result of the deal more than covers the value of the properties transferred. Against this background, the Norwegian authorities take the view that no aid is granted, irrespective of the fact that title No 1/152 was not valued. It is also claimed that, in the event that aid is present, it would be de minimis aid.

As for the sale of title No 4/165 to Bryne Industripark AS, Time municipality claims that, irrespective of the fact that no value assessment was made and that the property in question appears to have a very attractive location, the price per square metre corresponds to the market price. This is due to specific difficulties pertaining to the property: there were, inter alia, objections to the zoning plan, which, therefore, had not yet been adopted, and the property was difficult to exploit efficiently due to the construction prohibition in proximity to the railway. Furthermore, it is claimed that equivalent industrial properties in the municipality were recently sold at prices which, per square metre, roughly correspond to the price paid by Bryne Industripark.

With respect to the sale of Bryne stadium to Bryne FK, the Norwegian authorities argue that the buyer, Bryne FK, is not an undertaking within the meaning of the EEA Agreement, but a non-profit organisation and a sports club. Consequently, the Norwegian authorities take the view that Article 61 EEA does not apply to the transaction regardless of whether or not it confers an economic advantage on the buyer.

With respect to the titles which are to be used for the construction of an upper secondary school and Forum Jæren's right to build parking spaces under the school buildings, Time municipality claims that no legally binding agreement has yet been entered into with Forum Jæren. It was always the municipality's intention that such a right could only be granted on market conditions, but it would now be up to the County Municipality to negotiate an agreement with Forum Jæren governing the conditions for the construction of parking spaces.

II.   ASSESSMENT

1.   THE PRESENCE OF STATE AID

Article 61(1) of the EEA Agreement reads as follows:

‘Save as otherwise provided in this Agreement, any aid granted by EC Member States, EFTA States or through State resources in any form whatsoever which distorts or threatens to distort competition by favouring certain undertakings or the production of certain goods shall, in so far as it affects trade between Contracting Parties, be incompatible with the functioning of this Agreement’.

It follows from this provision that, for State aid within the meaning of the EEA to be present, the following conditions must be met:

the aid must be granted through State resources,

the aid must favour certain undertakings or the production of certain goods, i.e. the measure must confer an economic advantage upon the recipient(s), which must be selective,

the beneficiary must be an undertaking within the meaning of the EEA Agreement,

the aid must be capable of distorting competition and affect trade between contracting parties.

Whether these conditions are met must be assessed individually with respect to each of the transactions described above.

1.1.   The sale of title numbers 1/152, 1/301 and 1/630 to Grunnsteinen AS

The term ‘State resources’ covers all aid granted from public sources, including municipalities. Aid granted by Time municipality would thus fall within the definition. If public land is sold below market value, State resources are present (27).

In the case at hand, the buyer did not pay any money for the properties. Thus, prima facie, the transaction would seem to involve aid, and it would be for the Norwegian authorities to rebut that presumption.

The Norwegian authorities argue that the buyer did pay a ‘price’ for the properties by taking on the obligation to build an underground car park in which the municipality would be entitled to 65 parking spaces. Thus, what remains to be considered is whether it can established, either in application of the procedures described in the State aid guidelines or by other methods, that the transaction therefore took place on market terms.

The Norwegian authorities have confirmed that the sale of the properties was not announced publicly, but came about following an initiative from Grunnsteinen. Thus, no unconditional bidding procedure (which could, theoretically, have led to a very low, or even no value being paid, given the obligation to provide parking spaces) within the meaning of the Guidelines took place.

Concerning sales without an unconditional bidding procedure, the Guidelines require, for the presence of State aid to be excluded on this basis, that ‘an independent evaluation should be carried out by one or more independent asset valuers prior to the sales negotiations in order to establish the market value on the basis of generally accepted market indicators and valuation standards. The market price thus established is the minimum purchase price that can be agreed without granting State aid’.

In the case at hand, since the payment consists of the construction of 65 underground parking spaces for public use, in order for State aid to be excluded on the basis of the guidelines, a value assessment of the properties would have to be undertaken, and the market price of the parking spaces would have to be established in a reliable manner.

As for the properties sold, it is clear that at least title number 1/152 was not assessed at all. The Norwegian authorities claim that both title numbers 1/301 and 1/630 were valued; however, only the assessment of title number 1/630 has been forwarded to the Authority on request. Thus, the procedure laid down for establishing the market price through independent value assessment cannot, under any circumstances, be considered to have been complied with. Moreover, since the properties were transferred en bloc, a value assessment should cover all three properties taken together. With respect to the title(s) which w(as)(ere) actually valued, the Authority has not been assured that it took place in accordance with the guidelines, which require that the market value should be established on the basis of generally accepted indicators and valuation standards. In the valuation by Eiendomsmegler 1, it is merely stated that the valuation is ‘carried out in accordance with our best judgement and conviction, on the basis of a visit of the property and information provided by the seller’. However, the valuation does neither set out the characteristics of the property which were decisive for the conclusion, nor the method applied, for example one of the methods recommended by the Norwegian Valuers And Surveyours Association (‘Norges Takseringsforbund (NTF)’) for commercial property (28). In the view of the Authority, the valuation carried out by Eiendomsmegler 1 does not give sufficient information for the Authority to ascertain that it was carried out in accordance with generally accepted indicators and valuation standards.

Concerning the value of the parking spaces which the municipality will receive in remuneration for the properties, the Norwegian authorities have enclosed estimates made by the construction firm Skanska Norge AS, arriving at NOK 150 000 per parking space. The Authority also notes that the estimates are subject to the reservation that building costs will vary, depending on a range of factors such as size, location, proximity to roads, lifts, fire security, etc., and also that ‘price will further depend on working methods, timing and market situation’. Although the guidelines on expert evaluation are not directly applicable to the valuation of the future car park, the Authority is not convinced that the evaluation by Skanska was carried out in a reliable manner. In particular, the calculations presented seem to have be carried out exclusively on the basis of experience from other projects and, thus, do not seem to take sufficient account of the characteristics of the specific property in question in order to be suitable for establishing the market price.

Against this background, the presence of aid cannot be excluded on the basis of, or by analogy to, the guidelines.

The Norwegian authorities also seem to argue that the presence of aid can be excluded on other grounds. In particular, they claim that the transaction is in fact an exchange of property, and that the fact that title No 1/152 was not valued is therefore irrelevant. The argument seems to be based on the idea that, since the 44 public parking spaces currently occupying title number 1/152 will be replaced by underground parking spaces, the municipality keeps what it had before entering into the contract. Concerning exploitation of title No 1/152 above ground, this area will now be regulated as a green area and thus will have no independent market value.

It must be assessed whether these arguments are capable of excluding the presence of State aid. In that regard, what remains to be considered is the market value of the property transferred at the time of the conclusion of the contract (29). Thus, the subjective value of the land for the municipality when used as a car park does not establish the market price as long as the land could also be exploited for different purposes. At the time of the contract, this seems to have been the case, and the possibility for alternative (and more profitable) uses must, therefore, be the basis for the calculation of the market price. The Authority takes the view that, even if parts of title number 1/152 might, more than two years later, be zoned as a green area, what must be assessed is what use of the properties (if sold together) potential buyers could expect at the time of the transaction.

Secondly, this argument seems to presuppose that the valuations of the two other titles and the parking spaces are acceptable, so that the value of the parking spaces equals or exceeds the value of the two additional titles. As shown above, the Authority has not found the calculations presented to it convincing.

Against this background, the Authority has serious doubts that the ‘price’ paid for the property reflected its market value.

Firstly, the measures must confer on Grunnsteinen AS advantages that relieve it of a financial burden that it would normally have to cover from its budget (in this case, any additional price payable for the land in question). Secondly, the measure must be selective in that it favours ‘certain undertakings or the production of certain goods’.

If, and to the extent that, the price paid for the properties does not reflect their market value, Grunnsteinen obtains an advantage in the form of a lower purchase price which it would normally have to pay out of its own budget. Equally, the measure would be selective since it only benefits the buyer.

Under settled case law, the mere fact that an aid strengthens a firm's position compared with that of other firms competing in intra-EEA trade, is enough to conclude that the measure is likely to affect trade between the contracting parties and distort competition between undertakings established in other EEA States (30). If, and to the extent that, the transaction confers an economic advantage on Grunnsteinen, its position is strengthened in comparison with that of its competitors. Since the property in question appears to be centrally located commercial land which is, consequently, attractive, it might be of interest not only to Norwegian firms, to the effect that firms established in other EEA States may have been affected by the transaction. Moreover, the Norwegian buyers might be professional property investors who are active in Norway and other EEA States alike. Thus, it appears that the transaction may threaten to distort competition and affect trade within the EEA.

The Authority considers it possible that the economic advantage conferred on Grunnsteinen through the transaction could be de minimis (i.e. EUR 100 000 over a three-year period at the material time (31)) and as such not distort competition and affect trade within the EEA. However, in the absence of reliable value assessments, the Authority cannot establish with certainty that such is the case.

1.2.   The sale of title number 4/165 to Bryne Industripark AS

As described above, the land in question consists of more than 56 000 square metres of industrial land outside Bryne. No value assessment was carried out prior to the sale. The municipality states that the land was offered on its web page for some time, but it is unable to retrieve the announcement from its system, and the Authority therefore cannot verify its content. In any event, it is doubtful that a notice on a web page would qualify as a sufficiently well publicised offer within the meaning of the Guidelines. Against this background, the procedures described in the Authority's State aid Guidelines on the sale of land and buildings do not seem to have been followed and the presumption that aid is not present therefore does not apply.

The municipality has explained that property was sold at cost, i.e. at a price calculated by adding regulatory and administrative costs, capital costs and fees to the price for which the property was bought in 1999. As a preliminary point, the Authority notes that sales of public land at cost cannot exclude the presence of State aid, as this price calculation method does not take sufficient account of all the various factors which may influence a property's market value, in particular the supply and demand on the market at the time of the sale (32). Moreover, in this case, there seems to have been no adjustment for inflation.

In the case at hand, sales at cost was the general policy of the municipality at the time. However, by decision of 18 October 2006 (33), the municipality decided that land at Bryne, including Håland, should for the future be sold at market price. In the background memo for the decision, the municipality stated that industrial land at Bryne had become scarce and that land at Håland would be ‘cheap if we sell at cost’. The memo also states that one of the reasons for the transition to the market price principle was to ensure that ‘[i]ndustries which require large areas but are not labour intensive will find the land too expensive and establish themselves elsewhere’. Thus, it seems to have been expected that the market price would be higher than the cost price which was applied in the sale to Bryne Industripark.

The Norwegian authorities have argued that the price is comparable to the sales price of similar land sold in the area in the same period (34). The Authority accepts that such comparisons might give an indication of the appropriate price for the land (35). However, the Authority has doubts as to the relevance of the prices presented as it has not been presented with facts which demonstrate that the land plots in question are sufficiently comparable to the land sold to Bryne Industripark. All areas in question are, inter alia, considerably smaller than title No 4/165 and the Norwegian authorities have not provided details of their location showing that they are as attractive as title No 4/165. Moreover, all the properties referred to are stated to be unregulated in the sales contracts. By contrast, at the time of the sale, a zoning plan for the area sold to Bryne Industripark had been adopted on 5 June 2004. The Norwegian authorities state that objections from the Public Roads Administration seemed to make adjustments necessary. It is unclear to the Authority whether these objections were received before or after the sale to Bryne Industripark. In any event, the agreement refers to the detailed zoning plan adopted in 2004 and the property, therefore, does not seem to have been sold as unregulated. The relevance of comparing the land to areas which were unregulated can thus be questioned (36).

Against this background, the Authority has serious doubts that the cost price at which title No 4/165 in Time was sold corresponded to the property's market value at the time of the sale.

If, and to the extent that, the price paid for the title No 4/165 does not reflect its market value, Bryne Industripark obtains an advantage in the form of a lower purchase price, thus avoiding costs which it would normally have to pay out of its own budget. Equally, the measure would be selective since it only benefits the buyer.

As set out above, the mere fact that an aid strengthens a firm's position compared with that of other firms, which are competitors in EEA trade, is enough to conclude that competition is distorted and intra-EEA trade is affected. If, and to the extent that, Bryne Industripark bought the land below market price, its position is strengthened compared with that of its competitors. In the case at hand, the property in question appears to be industrial land of potential interest to a variety of activities. Accordingly, it may well be of interest not only to Norwegian firms. Moreover, the Norwegian buyers might be professional property investors who are active both in Norway and other EEA States.

Thus, the transaction may threaten to distort competition and affect trade within the EEA.

1.3.   The sale of title numbers 2/70 and 2/32 to Bryne FK

As described above, the stadium was transferred to Bryne football club in 2003 for NOK 0. At the time, Bryne FK had two lease agreements with the municipality on title numbers 2/70 and 2/32, concerning, respectively, a grandstand for football and a clubhouse, and a sports hall (37). Furthermore, a company called Stadion Trim & Bowling AS had a lease contract for a sports building for 99 years from 1997. It also appears that Bryne Friidrettsklubb (Bryne Athletics) had certain rights of use to the stadium prior to the transfer of the ground to Bryne FK, and that these rights had to be waived before the transfer could be implemented.

The existence of long term lease agreements and special rights of use may lead to the value of the land being reduced if sold to a third party. However, it is implausible that the property would have no market value at all, inter alia because such special rights might be waived at a later stage. This would seem to be demonstrated by recent events: In fact, the sports club has now decided to move its stadium and, thus, to sell the property in question. Norwegian authorities have confirmed that no value assessment was carried out of the property prior to the sale.

Against this background, the Authority has strong doubts that the property was transferred at market price and, thus, that no State resources were involved.

If the presence of State resources were to be proven, the transaction must be held to confer an advantage on Bryne FK. The measure would, thus, be selective within the meaning of Article 61(1) EEA.

The Norwegian authorities have claimed that Bryne FK does not constitute an undertaking within the meaning of the EEA Agreement because it is a sports club and a private consumer-oriented organisation with no profit-making purposes. According to the Norwegian Government, the club is not active in commercial activities. To substantiate its position, the Norwegian authorities have enclosed the club's annual report, focussing on its activities for adolescents and children.

As a starting point, the Authority notes that the concept of an undertaking encompasses every entity engaged in an economic activity (38). Any activity consisting in offering goods and services on a given market is an economic activity (39). Therefore, it is not decisive that the football club is not organised as a limited company or that it is registered as a non-profit organisation in the company register. The Court of Justice of the European Communities has held that where a sporting activity takes the form of gainful employment or the provision of services for remuneration, which is true of the activities of semi-professional or professional sportsmen, it constitutes an economic activity for the purposes of Community law. Therefore, it is subject, inter alia, to the rules on competition (40).

Bryne FK currently plays in the so-called Adecco league, i.e. the 1st division in Norwegian football (i.e. the division below the Premier League). From Bryne FK's homepage, it appears that the club is, inter alia, active in selling and buying professional players (41), providing entertainment in the form of football matches and in offering advertising space in return for payment (42). In light of the practice of the European Commission, such activities would seem to qualify as the provision of services on a market and therefore to be economic in nature (43). The club's annual accounts, forwarded by the Norwegian authorities, show that it had an annual turnover in the range of NOK 28 million in 2006, of which approximately 11,6 million was generated through sponsorship. Other major sources of revenue include income from matches, non-sports activities, rent income/public contributions and miscellaneous revenues. In addition, about NOK 400 000 stemmed from membership fees. In the view of the Authority, all these items, with the possible exception of a part of the membership fees, seem to have been generated through economic activity.

In light of the above, the Authority takes the preliminary view that Bryne FK must be held to be an undertaking for the purposes of the State aid rules of the EEA Agreement.

Provided that it is established that Bryne FK got the property without paying the market price, it receives an advantage which strengthens its position compared with that of its competitors, thus threatening to distort competition. As demonstrated above, Bryne FK's commercial activities appear to include, inter alia, the selling and buying of players from clubs in other EEA States, the offering of advertising space and the provision of entertainment in the form of football matches. In doing so, the club competes with undertakings established in other EEA States. Insofar as the measure is deemed to distort competition, it will, therefore, also be capable of affecting trade between the Contracting Parties.

1.4.   The purchase by Time municipality of title numbers 1/125, 2/277, 2/278 and 2/284 for the purpose of building a new upper secondary school and the right to underground parking facilities granted to Forum Jæren

With respect to the right to build parking spaces under title numbers 1/125, 2/277, 2/278 and 2/284, allegedly granted to Forum Jæren by Time Municipality, it appears to the Authority that Forum Jæren has not yet obtained a legally enforceable right of use of the property. As long as the contractual conditions governing Forum Jæren's future right of use, and thus the commercial balance of the contract, have not yet been determined, it is not possible to assess whether a potential future agreement would involve the granting of State aid. Thus, even if the possible future granting of such a right were to constitute State aid, the aid has not yet been put into effect. As the Authority only has the power to assess aid which has already been put into effect (44) or plans to grant aid notified to it by the national authorities (45), it cannot, at this stage, take a decision on the possible aid involved in granting Forum Jæren the right to construct parking spaces under the foreseen school buildings. Thus, the Authority finds that no State aid has been granted at this stage.

This finding does not preclude the Authority from adopting a decision if, at a later stage, a measure possibly involving aid should be put into effect or notified to the Authority pursuant to Article 1 of Section I of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement.

2.   PROCEDURAL REQUIREMENTS

Pursuant to Article 1(3) in Part I of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement, ‘the EFTA Surveillance Authority shall be informed, in sufficient time to enable it to submit its comments, of any plans to grant or alter aid (…). The State concerned shall not put its proposed measures into effect until the procedure has resulted in a final decision’.

Title number 4/165 and title numbers 2/70 and 2/32 have been sold under legally binding sales contracts and the titles have been transferred in the land register. The measures must therefore be deemed to have been put into effect.

As for the sale of title numbers 1/152, 1/301 and 1/630 to Grunnsteinen, the titles have not yet been transferred in the land register. However, a legally binding contract has been entered into, from which the municipal authorities cannot withdraw without incurring financial consequences. Thus, no further formal measures are required for the buyer to receive the economic benefit of the transaction, and it must therefore be deemed to have been put into effect.

These transactions have not been notified to the Authority. To the extent that these transactions involve State aid, it can be concluded that the Norwegian Government has not respected its obligations pursuant to Article 1(3) in Part I of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement.

3.   COMPATIBILITY OF THE AID

The Norwegian authorities have argued that the transactions do not contain aid, and have not put forward arguments concerning compatibility. However, after assessing the likelihood that State aid may be involved in the transactions described above, it has to be considered whether any aid involved in the transactions could be compatible with the EEA Agreement under Article 61(3)(a)-(c) EEA.

In the case of the sale of title numbers 1/152, 1/301 and 1/630 to Grunnsteinen, the information available to the Authority does not seem to indicate that any aid was granted to promote the economic development of areas where the standard of living is abnormally low or where there is serious underemployment, to promote a project of common European interest or to facilitate the development of certain economic activities. Moreover, any aid granted to the sports club would not seem to promote cultural development. Against that background, Article 61(3)(a)-(c) appears to be inapplicable.

For the same reasons, any possible aid involved in the sale of title number 4/165 to Bryne Industripark and the sale of title numbers 2/70 and 2/32 to Bryne FK does not seem to be compatible with the functioning of the EEA Agreement by virtue of Article 61(3)(a)-(c).

4.   CONCLUSION

Based on the information available to the Authority, including the information submitted by the Norwegian Government, the Authority cannot exclude that the sales of title numbers 1/152, 1/301, 1/630 (to Grunnsteinen AS), 4/165 (to Bryne Industripark AS), 2/70, 2/32 (to Bryne FK) constitute aid within the meaning of Article 61(1) of the EEA Agreement. Furthermore, the Authority has doubts, to the extent that State aid is involved, that they can be regarded as complying with Article 61(3)(c) of the EEA Agreement. Consequently, the Authority has doubts that the transactions referred to above do not constitute State aid or are compatible with the functioning of the EEA Agreement.

Consequently, and in accordance with Article 4(4) in Part II of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement, the Authority is obliged to open the procedure provided for in Article 1(2) in Part I of Protocol 3 of the Surveillance and Court Agreement. The decision to open proceedings is without prejudice to the final decision of the Authority, which may conclude that the measures in question do not constitute State aid or are compatible with the functioning of the EEA Agreement.

The Authority also draws the attention of the Norwegian authorities to the fact that Article 1(3) in Part I of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement constitutes a standstill obligation and that Article 14 in Part III of that Protocol provides that, in the event of a negative decision, all unlawful aid may be recovered from the beneficiary, save in exceptional circumstances. At this stage, the Authority has not been presented with any facts indicating the existence of exceptional circumstances on the basis of which the beneficiary may legitimately have assumed the aid to be lawful.

In light of the foregoing considerations, the Authority, acting under the procedure laid down in Article 1(2) in Part I of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement, requests Norway to submit its comments and to provide all such information as may help to assess the transactions described above, within one month of the date of receipt of this decision. It requests your authorities to forward a copy of this letter to the potential aid recipient of the aid immediately.

In the light of the foregoing consideration, the Authority requires, within one month of receipt of this decision, to provide all documents, information and data needed for assessment of the compatibility of the property transactions engaged in by the Municipality of Time and, in particular, value assessments stating the value of title numbers 1/152, 1/301, 1/630, 4/165, 2/70 and 2/32 at the time of the sale, carried out by an independent asset valuer in accordance with the procedure described in the Authority's Guidelines relating to Sales of Land and Buildings by Public Authorities,

HAS ADOPTED THIS DECISION:

1.

The Authority has decided to open the formal investigation procedure provided for in Article 1 (2) in Part I of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement against Norway in relation to the sale by the Municipality of Time of the properties registered under title numbers 1/152, 1/301, 1/630 (to Grunnsteinen AS); title number 4/165 (to Bryne Industripark AS) and title numbers 2/70 and 2/32 (to Bryne FK) in Time.

2.

At present, the transactions relating to title numbers 1/125, 2/277, 2/278, 2/284 in Time do not involve the granting of State aid, within the meaning of Article 61(1) of the EEA Agreement, to Forum Jæren AS.

3.

The Norwegian Government is requested, pursuant to Article 6(1) in Part II of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement, to submit its comments on the opening of the formal investigation procedure within one month from the notification of this decision.

4.

The Norwegian Government is required to provide within one month from notification of this decision all documents, information and data needed for assessment of the compatibility of the aid measure, in particular value assessments stating the value of title numbers 1/152, 1/301, 1/630, 4/165, 2/70 and 2/32 at the time of the sale, carried out by an independent asset valuer in accordance with the procedure described in the Authority's Guidelines relating to Sales of Land and Buildings by Public Authorities.

5.

The Norwegian Government is requested to forward a copy of this Decision to the potential recipients of aid immediately.

6.

This Decision is addressed to the Kingdom of Norway.

Done at Brussels, 19 December 2007.

For the EFTA Surveillance Authority

Per SANDERUD

President

Kristján Andri STEFÁNSSON

College Member


(1)  Hereinafter referred to as the EEA Agreement.

(2)  Hereinafter referred to as the Surveillance and Court Agreement.

(3)  Procedural and Substantive Rules in the Field of State Aid — Guidelines on the application and interpretation of Articles 61 and 62 of the EEA Agreement and Article 1 of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement, adopted and issued by the EFTA Surveillance Authority on 19 January 1994, published in OJ L 231, 3.9.1994, EEA Supplement No 32, 3 September 1994, last amended by the Authority's Decision No 154/07/COL, hereinafter referred to as the State Aid Guidelines.

(4)  The property numbers referred to in the complaint are 1/125, 2/25, 2/274, 2/277, 2/278 and 2/288. Attempts have been made to check this with the complainant, but a clear answer could not be obtained (e-mails from the case handler of 19 October 2007 and Reply from Time Pensjonistparti of 22 October 2007, Event Nos 447785, 447999 and 448000). Based on the description of the properties in the complaint, the Authority, nevertheless, takes the view that the property referred to must be the property on which a new upper secondary school is to be constructed, i.e. title numbers 1/125, 2/277, 2/278 and 2/284.

(5)  Norway's reply to the Authority's first request for information (Event No 427879, Annex 1).

(6)  Norway's reply to the Authority's first request for information (Event No 427879), Question 1(e).

(7)  Norway's reply to the Authority's first request for information (Event No 427879), reply to question 1(e).

(8)  Norway's reply to the Authority's first request for information (Event No 427879, Annex 2). In Norway's reply, it is claimed that the value assessment concerned title numbers 1/301 and 1/630. However, this is not reflected in the actual assessment, neither does the number of square metres stated therein indicate that both properties have been taken into account.

(9)  Norway's reply to the Authority's first request for information (Event No 427879, Annex 5).

(10)  This appears to be based on a value of NOK 600 per square metre plus the value of a building on title No 1/301. The Authority has not been presented with a valuation of the building.

(11)  This is based on the Municipality's original cost estimate of NOK 125 000, set out in the background papers for the deliberations in the municipal council (Event No 413558, pp. 16-17). The estimate by Skanska appears to have been obtained at a later stage.

(12)  Event No 413558, p. 19 et seq.

(13)  Event No 413558, pp. 16-17.

(14)  See Event No 413558 (original complaint), repeated in Aksjonsgruppa's comments to Norway's reply, Event No 477440.

(15)  Norway's reply to the Authority's first request for information (Event No 427879, Annexes 13-17).

(16)  See Article from the local newspaper Jærbladet of 28 March 2007, referring to this price.

(17)  Event No 413558, p. 29 and Norway's reply to the Authority's first request for information (Event No 427879, Annex 29).

(18)  Norway's reply to the Authority's first request for information (Event No 427879, Annex 21).

(19)  Norway's reply to the Authority's first request for information (Event No 427879, Annex 22).

(20)  The ground lease agreements provided by Norway, Annexes 18 and 19 to Norway's reply to the Authority's first request for information (Event No 427879).

(21)  See Annex 24 to Norway's reply to the Authority's first request for information (Event No 427879).

(22)  Norway's reply to the Authority's first request for information (Event No 427879, Annex 26).

(23)  Norway's reply to the Authority's first request for information (Event No 427879).

(24)  See the Act relating to Education of 17 July 1998, No 61, Section 13-3.

(25)  Agreement between Time Municipality and Rogaland County Municipality relating to the construction of a new upper secondary school, Event No 439974.

(26)  Norway's reply to the Authority's second request for information (Event Nos 453220 and 453452).

(27)  Case T-274/01, Valmont Nederland BV v Commission, [2004] ECR II-3145, paragraphs 44-45.

(28)  The Authority has previously held that these standards fulfil the requirements of the Guidelines, ref. Decision No 170/05/COL on the sale of the University Library Building and Part of Adjacent Property in Oslo.

(29)  See Case T-366/00, Scott SA v Commission, judgment of 29 March 2007 (not yet reported), paragraph 106.

(30)  See Case 730/79, Philip Morris Holland BV v Commission, [1980] ECR p. 2671, paragraphs 11-12 and Joined Cases E-5/04, E-6/04 and E-7/04, FESIL, Finnfjord, PIL and Others, and the Kingdom of Norway v the Authority, paragraph 94.

(31)  See Article 2(2) of Commission Regulation (EC) No 69/2001, incorporated into the EEA Agreement by Joint Committee Decision No 88/2002 (OJ L 266, 3.10.2002, p. 56 and EEA Supplement No 49, 3 October 2002, p. 42), e.i.f. 1 February 2003.

(32)  Case T-366/00, Scott (cited above), paragraph 106.

(33)  Decision No KS-075/06, forwarded by the complainant (Annex 3 to Event No 437440).

(34)  Land sale agreements attached as Annexes 13-17 to Norway's reply to the Authority's first request for information, (Event No 427879).

(35)  Case T-366/00, Scott (cited above), paragraph 116.

(36)  It may also be noted that it follows from the sales agreements that it was considered to be highly likely that the areas were of archaeological interest and that the ground would, therefore, have to be explored before any development could take place, see Norway's reply to the Authority's first request for information (Event No 427879, Annexes 13, 14 and 15. This does not seem to be the case with respect to the title No 4/165, see Norway's reply to the Authority's first request for information (Event No 427879, Annex 8).

(37)  See Norway's reply to the Authority's first request for information (Event No 427879, Annexes 18 and 19).

(38)  Case C-41/90, Höfner and Elser [1991] ECR I-1979, paragraph 21.

(39)  Case 218/00, Cisal [2002] ECR I-691, paragraph 23.

(40)  Case Case C-519/04 P, Meca-Medina and Majcen vs Commission, [2006] ECR I-6991, paragraphs 22, 23 and 30.

(41)  For example, the news archive of the club features headlines like ‘Striker on trial’ (18 March 2004), ‘Frenchman for trial’ (30 March 2004), ‘Serbian trial player at Bryne’ (2 August 2007) and ‘Icelandic U21 player ready for Bryne’ (31 August 2007):

http://www.brynefk.no/Brynefk/index.nsf/DESIGNARKIV?openform

(42)  For example, in a news item of 13 April 2007, the club states that ‘For the first time Bryne FK has received more than 12 million in mere sponsorship money. The capacity [for advertisements] at Bryne stadium is exhausted and in order to exceed the 12 million threshold the club has invested in advertising rolls. The VIP stand has also been nearly sold out’.

See: http://www.brynefk.no/brynefk/index.nsf/DESIGNUNIK/SFUS-76RJ37?OpenDocument

(43)  See paragraph 17 of the Commission's opening Decision in Case C-49/03 (NN 51/03), Sale of land to AZ and AZ Vastgoed BV (OJ C 266, 5.11.2003, p. 8).

(44)  Unlawful aid or existing aid, under, respectively, Section III and V of Part II of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement.

(45)  Section II of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

5.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/42


Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand sowie über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und die über Taiwan versandten Einfuhren bestimmter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht

(2008/C 138/12)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen (1) gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand („betroffene Länder“) erhielt die Kommission einen Antrag auf die Einleitung von Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995, über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft (2).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 5. März 2008 vom Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industry of the European Union („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil — in diesem Fall mehr als 25 % — der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl entfällt.

2.   Ware

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19, ex 7307 99 30 und ex 7307 99 90 eingereiht werden. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1496/2004 des Rates (4), gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und versandt aus Taiwan, als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, eingeführt wurden.

4.   Gründe für die Überprüfungen

4.1.   Gründe für die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen

Der Antrag wird damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde der Normalwert für die Volksrepublik China anhand des Preises in einem geeigneten Land mit Marktwirtschaft (siehe Nummer 5.1. Buchstabe d) ermittelt. Die Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten würde, stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Dieser Vergleich ergibt eine erhebliche Dumpingspanne.

Der Antragsteller verweist ferner darauf, dass die Ausführer/Hersteller der betroffenen Ware in der Volksrepublik China während der Geltungsdauer der Maßnahmen versucht hätten, die Maßnahmen zu umgehen, wogegen der Rat mit den Verordnungen (EG) Nr. 763/2000 (5), (EG) Nr. 2052/2004 (6), (EG) Nr. 2053/2004 (6) und (EG) Nr. 655/2006 (7) vorgegangen sei.

Im Falle Thailands stützt sich die Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten würde, auf einen Vergleich des auf der Grundlage der Produktionskosten rechnerisch ermittelten Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Der Antragsteller hat Nachweise dafür vorgelegt, dass die betroffene Ware aus der Volksrepublik China und aus Thailand weiterhin in erheblichen Mengen eingeführt worden ist und dass die Einfuhren voraussichtlich auf dem gegenwärtigen Niveau bleiben, wenn nicht sogar ansteigen würden, unter anderem weil auf anderen traditionellen Märkten außerhalb der EU (d. h. in den USA) Maßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern in Kraft sind und die betroffenen Länder über freie Kapazitäten verfügen.

Ferner sei die derzeitige verbesserte Lage in Bezug auf die Schädigung in erster Linie auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen; sollten weiterhin oder erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus den betroffenen Ländern eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft — bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen — wahrscheinlich erneut geschädigt.

4.2.   Gründe für die Interimsüberprüfung

Der Antragsteller hat Informationen vorgelegt, wonach die Maßnahme gegenüber der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China nicht länger ausreicht, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen, insbesondere nicht, was die Ausweitung der Maßnahme auf die aus Taiwan versandten Einfuhren betrifft. Der Antragsteller hat Anscheinsbeweise dafür vorgelegt, dass die Befreiung der Einfuhren, die von den Unternehmen Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) und Niang Hong Pipe Fittings Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) hergestellt werden, von der ausgeweiteten Maßnahme nicht mehr gerechtfertigt sei, weil diese Unternehmen an Umgehungspraktiken, wie der über Taiwan erfolgenden Umladung bestimmter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, beteiligt seien.

5.   Verfahren

Die Kommission ist nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss gekommen, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen sowie einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen. Letztere bezieht sich ausschließlich auf die Befreiung bestimmter, von den Unternehmen Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) und Niang Hong Pipe Fittings Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) hergestellter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl von der Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Taiwan versandte Einfuhren. Die Kommission leitet deshalb Überprüfungen nach Artikel 11 Absatz 2 und 3 der Grundverordnung ein.

5.1.   Verfahren für die Überprüfung wegen Auslaufens der Maßnahmen und die Interimsüberprüfung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten. Mit der Interimsüberprüfung wird festgestellt, ob die Befreiung bestimmter, von den Unternehmen Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) und Niang Hong Pipe Fittings Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) hergestellter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl von der Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Taiwan versandte Einfuhren nach wie vor gerechtfertigt ist, um das schädigende Dumping zu beseitigen.

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der Vielzahl der Parteien, die von diesem Verfahren betroffen sind, kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

i)   Bildung einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in der VR China

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 mit dem Verkauf der betroffenen Ware in andere Drittländer erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

genaue Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung der betroffenen Ware sowie Produktionsmenge (in Tonnen) der betroffenen Ware, Produktionskapazität und Investitionen in die Produktionskapazität in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (8), die an Produktion und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der Ausfuhrländer und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um diejenigen Informationen einzuholen, die sie zur Auswahl der Ausführer/Hersteller für die Stichprobe benötigt.

ii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Unternehmen, die die betroffene Ware in die Gemeinschaft einführen, bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der im Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 erzielt wurde,

Gesamtzahl der Beschäftigten,

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand bzw. von aus Taiwan, Sri Lanka, Indonesien oder den Philippinen versandter betroffener Ware — als Ursprungserzeugnisse Taiwans, Sri Lankas, Indonesiens oder der Philippinen angemeldet oder nicht — auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008,

Namen und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen, die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind (9),

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Einführer-Stichprobe als notwendig erachtet.

iii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern

Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission, bei der Untersuchung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit einer Stichprobe zu arbeiten. Damit die Kommission eine Stichprobe bilden kann, werden alle Gemeinschaftshersteller aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der im Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 erzielt wurde,

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Wert (in EUR) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008,

Menge (in Tonnen) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008,

Produktionsmenge (in Tonnen) der betroffenen Ware im Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008,

Namen und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen (9), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

iv)   Endgültige Auswahl der Stichproben

Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichproben sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben zu treffen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklären, in die Stichproben einbezogen zu werden.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den Ausführern/Herstellern in Thailand, den Unternehmen Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) und Niang Hong Pipe Fittings Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan), allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und allen Einführerverbänden, die im Antrag genannt sind oder an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von dieser Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, den ihr bekannten Verwendern oder Verwenderverbänden sowie den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

Die Kommission beabsichtigt, die Vereinigten Staaten von Amerika als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China heranzuziehen. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten Frist zur Angemessenheit der Wahl dieses Landes zu äußern.

5.2.   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

Sollte sich bestätigen, dass das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht etwa zuwiderliefe. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, welche zu den jetzt zu überprüfenden Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen bzw. Antragsformulare anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der beantworteten Fragebogen und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.

iii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i)

Die unter Nummer 5.1. Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Angaben müssen der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorliegen, da die Kommission die betroffenen Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichproben einverstanden erklären, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stichproben konsultieren will.

ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1. Buchstabe a Ziffer iv genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien müssen der Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe vorliegen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die Vereinigten Staaten von Amerika als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China geeignet sind (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von zehn Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“  (10) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: J-79 4/23

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

10.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung gemäss Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Überprüfung anlässlich des Auslaufens der Maßnahme handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen. Die Interimsüberprüfung, die ebenfalls mit dieser Bekanntmachung eingeleitet wird, kann indessen zur Beendigung der Befreiung der beiden unter Ziffer 4.2. genannten Unternehmen von den Zöllen führen.

Ist nach Auffassung einer Verfahrenspartei zu überprüfen, ob die Maßnahmen in ihrer Höhe nach oben oder nach unten korrigiert werden sollten, kann die Partei eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Die Parteien, die eine solche getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

11.   Verarbeitung Personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet (11).

12.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


(1)  ABl. C 238 vom 10.10.2007, S. 20.

(2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(3)  ABl. L 139 vom 6.6.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2314/2000 (ABl. L 267 vom 20.10.2000, S. 15).

(6)  ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 4.

(7)  ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 1.

(8)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S.1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(9)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(10)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(11)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

5.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/48


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5114 — Pernod Ricard/V&S)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 138/13)

1.

Am 29. Mai 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Pernod Ricard SA („Pernod Ricard“, Frankreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch den Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens V&S Vin & Spirit AB („V&S“, Schweden).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Pernod Ricard: Herstellung und Vertrieb von Spirituosen und Weinen,

V&S: Herstellung und Vertrieb von Spirituosen und Weinen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5114 — Pernod Ricard/V&S per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


5.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/49


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5179 — Eramet/Tinfos)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 138/14)

1.

Am 29. Mai 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Eramet SA („Eramet“, Frankreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über einen Teil des Unternehmens Tinfos A/S (alle Vermögenswerte von Tinfos außer einem Anteil von 60 % an der Wasserkraftsparte des Unternehmens) („Tinfos“, Norwegen).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Eramet: französischer Bergbau- und Metallurgiekonzern, tätig in den Bereichen Nickel, Mangan und Legierungen,

Tinfos: norwegisches Unternehmen, tätig in den Bereichen Manganlegierungen, Titanschlacke, Roheisen, Rohstoffhandel und Wasserkraft.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5179 — Eramet/Tinfos per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


5.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/50


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5163 — DPWL/ZIM/CONTARSA)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 138/15)

1.

Am 26. Mai 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen DP World Ltd. („DPWL“, Vereinigte Arabische Emirate) und ZIM Integrated Shipping Services („ZIM“, Israel) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch den Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Contarsa Sociedad de Estiba, SA („CONTARSA“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

DPWL: international tätiger Terminalbetreiber im Bereich des Seeverkehrs,

ZIM: internationale Logistik- und Beförderungsdienstleistungen (Container-Beförderung im Liniendienst), Betrieb von Container-Terminals,

CONTARSA: Erbringung von Umschlagdiensten im Hafen von Tarragona.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5163 — DPWL/ZIM/CONTARSA per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


5.6.2008   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/51


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5020 — Lesaffre/GBI UK)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 138/16)

1.

Am 23. Mai 2008 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Compagnie des Levures Lesaffre SA („Lesaffre“, Frankreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch den Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Unternehmen GB Ingredients Ltd (GBI, Vereinigtes Königreich) und BFP Wholesale Ltd („BFP“, Vereinigtes Königreich), zusammen „GBI UK“ genannt.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Lesaffre: Herstellung und Verkauf verschiedener Arten von Hefe und von Erzeugnissen zur Brotherstellung für Klein- und Großbäckereien sowie für Haushalte,

GBI: Herstellung und Verkauf verschiedener Arten von Hefe einschließlich Bäckerhefe und Hefe zur Herstellung alkoholischer Getränke,

BFP: Vertrieb von Backzutaten an unabhängige Bäckereien und andere Einzelhandelsgeschäfte.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5020 — Lesaffre/GBI UK per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


5.6.2008   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/52


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4985 — BHP Billiton/Rio Tinto)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 138/17)

1.

Am 30. Mai 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen BHP Billiton Plc (Vereinigtes Königreich) und BHP Billiton Limited (Australien) (zusammen „BHP Billiton“) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Rio Tinto Plc (Vereinigtes Königreich) und Rio Tinto Limited (Australien) (zusammen „Rio Tinto“) durch ein ausschließlich in Aktien formuliertes bedingtes Angebot.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BHP Billiton: Das globale diversifizierte Rohstoffunternehmen ist in folgenden Bereichen tätig: Eisenerzherstellung, Hütten- und Kraftwerkskohle, Aluminium, Kupfer, Uran, Diamanten, andere unedle Metalle (einschließlich Blei, Zink, Gold, Molybdän und Silber), Spezialprodukte (einschließlich Mineralsand), Mangan-, Erdöl- und Edelstahlmaterialien (einschließlich Nickel und Kobalt),

Rio Tinto: Das globale diversifizierte Rohstoffunternehmen ist in folgenden Bereichen tätig: Eisenerzherstellung, Hütten- und Kraftwerkskohle, Aluminium, Kupfer, Uran und Diamanten sowie andere unedle Metalle und Industriemineralien (einschließlich Borate, Mineralsand, Salz und Talkum).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4985 — BHP Billiton/Rio Tinto per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


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