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Document C:2008:114:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 114, 09. Mai 2008


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ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 114

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
9. Mai 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2008/C 114/01

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 30. April 2008 an den Rat der Europäischen Union im Hinblick auf die externen Rechnungsprüfer der Europäischen Zentralbank (EZB/2008/2)

1

 

STELLUNGNAHMEN

 

Kommission

2008/C 114/02

Stellungnahme der Kommission vom 7. Mai 2008 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des BR3-Druckwasserreaktors (DWR) am SCK/CEN-Standort in Belgien, gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag ( 1 )

2

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 114/03

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

3

2008/C 114/04

Liste der Schiffe, denen im Zeitraum 1. September 2007 bis 31. März 2008 gemäß Artikel 7b der Richtlinie 95/21/EG des Rates über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat der Zugang zu Gemeinschaftshäfen verweigert wurde

4

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 114/05

Euro-Wechselkurs

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 114/06

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

6

2008/C 114/07

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

7

2008/C 114/08

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden ( 1 )

9

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 114/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4989 — Ålö/MX) ( 1 )

10

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2008/C 114/10

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

11

2008/C 114/11

Bekanntmachung für Importeure in der Europäischen Union, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, im Jahr 2009 geregelte Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, einführen wollen

15

2008/C 114/12

Bekanntmachung für Exporteure in der Europäischen Union, die im Jahr 2009 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, geregelte Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ausführen wollen

21

2008/C 114/13

Bekanntmachung für Unternehmen, die im Jahr 2009 in der Europäischen Union geregelte Stoffe verwenden wollen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke zugelassen sind

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

9.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 30. April 2008

an den Rat der Europäischen Union im Hinblick auf die externen Rechnungsprüfer der Europäischen Zentralbank

(EZB/2008/2)

(2008/C 114/01)

Der EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der EZB endet nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2007. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2008 zu bestellen.

(3)

Die EZB hat die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2008 bis 2012 ausgewählt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Es wird empfohlen, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als externe Rechnungsprüfer der EZB für die Geschäftsjahre 2008 bis 2012 zu bestellen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. April 2008.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


STELLUNGNAHMEN

Kommission

9.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/2


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2008

zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des BR3-Druckwasserreaktors (DWR) am SCK/CEN-Standort in Belgien, gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

(nur die französische und die niederländische Fassung sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 114/02)

Am 22. Juli 2005 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung Belgiens gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des BR3-Druckwasserreaktors übermittelt.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, welche die Kommission am 15. November 2005 und 7. Mai 2007 anforderte und welche die belgischen Behörden am 19. März 2007 und 9. November 2007 vorlegten, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1.

Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall der Niederlande, beträgt ca. 10 km.

2.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe beim normalen Abbaubetrieb eine Exposition zur Folge haben, die die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

3.

Feste radioaktive Abfälle, die bei den Abbauarbeiten anfallen, werden zur Behandlung, Konditionierung und Zwischenlagerung in die Anlage von Belgoprocess plc (Nachbarstandort) überführt.

4.

Nicht radioaktive Festabfälle bzw. Stoffe, die die Freigabewerte einhalten, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwertung oder Wiederverwendung aus der behördlichen Kontrolle entlassen. Dies erfolgt nach den Kriterien, die in den grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom des Rates) festgeschrieben sind.

5.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung ist nicht davon auszugehen, dass die in anderen Mitgliedstaaten aufgenommenen Dosen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe gleich welcher Art aus dem Abbau des BR3-Reaktors am SCK/CEN-Standort in Belgien im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

9.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/3


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 114/03)

Datum der Annahme der Entscheidung

13.2.2008

Nummer der Beihilfe

N 742/07

Mitgliedstaat

Estland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Eesti rahvusliku filmikultuuri arengu toetamine

Rechtsgrundlage

Eesti Filmi Sihtasutuse (edaspidi „EFSA”) toetuste eraldamise eeskirja eelnõu;

Eesti Kultuurikapitali seadus;

2008. aasta riigieelarve (jagu 6. Kultuuriministeeriumi valitsemisala) ja

Eesti Kultuurkapitali ja Eesti Kultuuriministeeriumi toetuste jaotamise põhimõtted

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 90 Mio. EEK

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 540 Mio. EEK

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

Bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Kultur, Sport und Unterhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Eesti Filmi Sihtasutuse: Vana-Viru 3, EE-10111 Tallinn

Eesti Kultuurkapital: Suur-Karja 23, EE-10148 Tallinn

Eesti Kultuuriministeerium: Suur-Karja 23, EE-15076 Tallinn

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


9.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/4


Liste der Schiffe, denen im Zeitraum 1. September 2007 bis 31. März 2008 gemäß Artikel 7b der Richtlinie 95/21/EG des Rates über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat (1) der Zugang zu Gemeinschaftshäfen verweigert wurde

(2008/C 114/04)

Gemäß Artikel 7b Absatz 1 der Richtlinie 95/21/EG über die Hafenstaatkontrolle wird Schiffen, die wiederholt in einem Hafen festgehalten wurden, der Zugang zu Häfen der Mitgliedstaaten verweigert (2).

In der folgenden Tabelle sind die Schiffe aufgeführt, denen zwischen dem 1. September 2007 und dem 31. März 2008 der Zugang zu Gemeinschaftshäfen verweigert worden ist.

Name des Schiffes

IMO-Nummer

Schiffstyp

Flagge

AGIOS NIKOLAOS II

7378664

Massengutschiff

Komoren

BLUE ICE

7340851

Öltankschiff

St. Kitts und Nevis

HAJ YAMAK (3)

7312684

Massengutschiff

Panama


(1)  Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 17).

(2)  Artikel 7b Absatz 1 lautet:

„Ein Mitgliedstaat sorgt dafür, dass, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 11 Absatz 6, einem in eine der Kategorien von Anhang XI Abschnitt A eingeordneten Schiff der Zugang zu seinen Häfen verweigert wird, sofern dieses Schiff

entweder:

die Flagge eines Staates führt, der in der im Jahresbericht der Pariser Vereinbarung veröffentlichten Schwarzen Liste aufgeführt ist, und

im Laufe der vorausgegangen 24 Monate mehr als zweimal in einem Hafen eines Unterzeichnerstaates der Pariser Vereinbarung festgehalten wurde;

oder:

die Flagge eines Staates führt, der in der im Jahresbericht der Pariser Vereinbarung veröffentlichten Schwarzen Liste als Staat mit‚sehr hohem Risiko‘ oder mit‚hohem Risiko‘ aufgeführt ist, und

im Laufe der vorausgegangenen 36 Monate mehr als einmal in einem Hafen eines Unterzeichnerstaates der Pariser Vereinbarung festgehalten wurde.

Die Maßnahme der Zugangsverweigerung gilt, sobald das Schiff die Erlaubnis erhalten hat, den Hafen zu verlassen, in dem es je nach Fall zum zweiten oder dritten Mal fest gehalten wurde.“

(3)  Schiff, für das die Zugangsverweigerung später gemäß den Verfahren in Anhang XI Teil B der Richtlinie 95/21/EG aufgehoben wurde.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

9.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/5


Euro-Wechselkurs (1)

8. Mai 2008

(2008/C 114/05)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,5347

JPY

Japanischer Yen

160,15

DKK

Dänische Krone

7,4619

GBP

Pfund Sterling

0,78505

SEK

Schwedische Krone

9,3020

CHF

Schweizer Franken

1,6210

ISK

Isländische Krone

118,50

NOK

Norwegische Krone

7,8740

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,171

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

253,05

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6975

PLN

Polnischer Zloty

3,4231

RON

Rumänischer Leu

3,6873

SKK

Slowakische Krone

32,050

TRY

Türkische Lira

1,9496

AUD

Australischer Dollar

1,6312

CAD

Kanadischer Dollar

1,5548

HKD

Hongkong-Dollar

11,9633

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9929

SGD

Singapur-Dollar

2,1137

KRW

Südkoreanischer Won

1 604,91

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,6884

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,7509

HRK

Kroatische Kuna

7,2573

IDR

Indonesische Rupiah

14 242,02

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9394

PHP

Philippinischer Peso

65,509

RUB

Russischer Rubel

36,6170

THB

Thailändischer Baht

48,995

BRL

Brasilianischer Real

2,6041

MXN

Mexikanischer Peso

16,2034


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

9.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/6


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 114/06)

Nummer der Beihilfe

XA 389/07

Mitgliedstaat

Dänemark

Region

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Veterinær assistance.

Støttemodtager er Dansk Landbrugsrådgivning, Landscenteret

Rechtsgrundlage

Lov om administration af Det Europæiske Fællesskabs forordninger om markedsordninger for landbrugsvarer m.v. (Bemyndigelsesloven), jf. lovbekendtgørelse nr. 297 af 28. april 2004

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

850 000 DKK in 2007-2008

Beihilfehöchstintensität

100 %

Bewilligungszeitpunkt

1.10.2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

30.9.2008

Zweck der Beihilfe

Ziel des Projekts:

bereitstellung und Sicherung der erforderlichen veterinärmedizinischen Unterstützung und von Know-how für Geflügelproduzenten,

beratung und Unterstützung des Det Danske Fjerkræraad (Dänischer Verband der Geflügelproduzenten) und anderer Branchenorganisationen in Bezug auf die veterinärmedizinischen Aspekte bei der Geflügelhaltung,

erstellen von Krankheitsdiagnosen sowie Beratung, Behandlung und Prophylaxe in Bezug auf Geflügelerkrankungen,

vermittlung und Umsetzung neuester veterinärmedizinischer Erkenntnisse zum Nutzen der Geflügelproduktion.

Endbegünstigte der Beihilfe sind mit der Geflügelproduktion befasste Landwirte. Das Projekt bezieht sich ausschließlich auf kleine und mittlere Unternehmen.

Die Beihilfe wird in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt. Zuschussfähig ist das Entgelt für Beratungsdienste.

Betroffene Wirtschaftssektoren

Geflügelhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Fjerkræafgiftsfonden

Axeltorv 3

DK-1609 København V

Internetadresse

www.fa-fonden.dk

Sonstige Auskünfte


9.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/7


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(2008/C 114/07)

Nummer der Beihilfe

XA 7061/07

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Comunitat Valenciana

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Ayudas a las entidades acogidas al Programa de Calidad de la Comunitat Valenciana para el Aceite de Oliva Virgen

Rechtsgrundlage

Orden de 29 de noviembre de 2007 por la que se aprueba el Programa de Calidad de la Comunitat Valenciana para el Aceite de Oliva Virgen y se regula la concesión de ayudas a las entidades que se acojan al mismo

(DOC núm. 5656 del 10 de diciembre de 2007)

https://www.docv.gva.es/portal/portal/2007/12/10/pdf/2007_14870.pdf

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

0,19 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

Darlehensbürgschaft

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Artikel 4 (Absätze 2 bis 6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

Bewilligungszeitpunkt

10.12.2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe

Beihilfe für KMU

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Nein

Auf bestimmte Wirtschaftssektoren beschränkte Beihilfe

Ja

Kohlebergbau

 

gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 

Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Ja

sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Verkehr

 

Finanzdienstleistungen

 

sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Consellería de Agricultura, Pesca y Alimentación

C/ Amadeo de Saboya, no 2

E-46010 Valencia

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

Im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja


9.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/9


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 114/08)

Nummer der Beihilfe

XR 20/08

Mitgliedstaat

Italien

Region

Friuli Venezia Giulia

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Fondo Gorizia

Rechtsgrundlage

Regolamenti Fondo Gorizia

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

5 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

15 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.1.2008

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Camera di Commercio I.A.A. di Gorizia

via Crispi, 10

I-34170 Gorizia

(39) 0481 38 42 23

E-mail: fondo.gorizia@go.camcom.it

Internet-Adresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

www.go.camcom.it

www.go.camcom.it/pagina_sezione.cfm?sezione=03&pagina=01&nomepagina=Fondo%20Gorizia

Sonstige Angaben


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

9.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4989 — Ålö/MX)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 114/09)

1.

Am 29. April 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 und infolge einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Ålö Intressenter AB („Ålö“, Schweden) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Mailleux S.A.S. („MX“, Frankreich) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Ålö: Entwicklung, Produktion und Verkauf von Frontladern für Traktoren und Zubehör,

MX: Entwicklung, Produktion und Verkauf von Frontladern für Traktoren und Zubehör sowie andere Transport- und Hebevorrichtungen für Traktoren.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4989 — Ålö/MX, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

9.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/11


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2008/C 114/10)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) NR. 510/2006 DES RATES

„RADICCHIO DI VERONA“

EG-Nr.: IT/PGI/005/0670/16.01.2008

Image g.g.A.Imageg.U.

1.   Name

„Radicchio di Verona“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.6 — Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der Name „Radicchio di Verona“ gilt

Die g.g.A. „Radicchio di Verona“ wird für die Erzeugung aus Pflanzen der Familie der Compositae, Gattung Cichorium, Art inthybus, frühe und späte Sorte „Rossa di Verona“ verwendet.

Die Pflanzen der g.g.A. „Radicchio di Verona“ haben ganze, sitzende Blätter mit einem Rand ohne Auszackungen, die nach oben geknickt sind. Durch die niedrigen Wintertemperaturen begünstigt nehmen sie die typische intensive dunkle Rotfärbung an und durch die überlappende eng aufeinander gepresste Position verleihen sie dem Kopf die typisch kompakte Herzform. Die besonders ausgeprägten Hauptrippen der Blätter sind weiß.

Beim „Radicchio di Verona“ gibt es eine „frühe“ und eine „späte“ Sorte, die folgende Merkmale aufweisen:

—   „frühe Sorte“: der Kopf (Herzstück) wiegt 150-350 Gramm; die Aussaat erfolgt zwischen dem 1. und dem 20. Juli, die Ernte beginnt am 1. Oktober, und die Produktion pro Hektar des Endprodukts liegt unter 13 Tonnen,

—   „späte Sorte“: der Kopf (Herzstück) wiegt 100-300 Gramm; die Aussaat erfolgt zwischen dem 21. Juli und dem 15. August, die Ernte beginnt ab dem 15. Dezember, und die Produktion pro Hektar des Endprodukts liegt unter 11 Tonnen; bei der Ernte ist darauf zu achten, dass ein guter Teil der Pfahlwurzel (mindestens acht Zentimeter) erhalten bleibt; für diese Sorte ist eine weitere Umwandlung erforderlich, die eine Phase des Aufbrechens/Bleichens vorsieht, wodurch die Blätter die typische Knackigkeit und den leicht bitteren Geschmack erhalten.

Wenn der „Radicchio di Verona“ g.g.A. in den Verkehr gebracht wird, muss er neben den eben genannten typischen Merkmalen folgende Kennzeichen aufweisen: genaue und sorgfältige Beschneidung sowie Kopf und Pfahlwurzel sauber und gewaschen, gleichförmige Dicke und Länge der Köpfe sowie der Größe des kleinen Teils der Pfahlwurzel, die am Kopf verbleibt. Außerdem muss der Trieb kompakt aussehen und an der Spitze geschlossen sein; leicht elliptische Form mit offenen und gut sichtbaren Blattrippen; rotglänzende Farbe der Blattfläche ohne Sprenkelung; hartweiße Färbung der Hauptrippung an der Basis. Die Köpfe müssen unversehrt und gesund sein, wodurch faulige Erzeugnisse oder solche, die Abweichungen aufweisen, die sie für den Verzehr unbrauchbar machen, ausgeschlossen sind; frisches Aussehen, ohne Ungeziefer und Schäden, die durch Ungeziefer hervorgerufen wurden, frei von außergewöhnlicher äußerer Feuchtigkeit und ohne Fremdgeruch und/oder -geschmack.

Der „Radicchio di Verona“ g.g.A. wird mit einem kleinen erwähnenswerten Teil der Wurzel (Pfahlwurzel) zum Kauf angeboten, der eine Länge von nicht mehr als 4 cm und einen Durchmesser im Verhältnis zu den Abmessungen des Kopfes aufweist.

3.3.   Rohstoffe

3.4.   Futter

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Tätigkeiten der Aussaat/Umpflanzung, der Ernte, des Aufbrechens-Bleichens, der Beschneidung und des Waschens müssen im Produktionsgebiet gemäß Punkt 4 vorgenommen werden.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Die Verpackung des „Radicchio di Verona“ g.g.A. muss in dem abgegrenzten Gebiet erfolgen, da der Transport und übermäßige Bearbeitungen die geringere Dichte des Herzstücks gefährden und dadurch das Welken des Kopfes bewirken könnten, wodurch die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses verändert würden. Der „Radicchio di Verona“ g.g.A. wird gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in versiegelten Verpackungen in den Verkehr gebracht, die den nachfolgend aufgeführten Verpackungsarten entsprechen:

Tabletts aus Karton und/oder Holz und/oder Kunststoff,

Körbe aus Karton und/oder Holz und/oder Kunststoff,

Packung 30 cm × 40 cm aus Karton und/oder Holz und/oder Kunststoff,

Packungen 30 cm × 50 cm aus Karton und/oder Holz und/oder Kunststoff,

Packungen 40 cm × 60 cm aus Karton und/oder Holz und/oder Kunststoff,

Netztasche zu 0,5 kg, zu 1 kg und zu 1,5 kg.

Jede Verpackung darf nur eine Schicht des Erzeugnisses enthalten und ist so zu verschließen, dass bei der Öffnung der Hülle die Versiegelung aufbricht.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Neben dem Logo der Bezeichnung und dem grafischen Symbol der Gemeinschaft sind auf der Verpackung unbedingt auf dem Etikett in deutlich lesbaren Druckbuchstaben folgende Angaben anzubringen: Name, Gesellschaftsform und Anschrift des Verpackers, Gewicht, Datum und Ort der Verpackung, Haltbarkeitsdatum sowie alle anderen Angaben, die von den italienischen oder den gemeinschaftlichen Bestimmungen vorgesehen sind.

Auf dem Logo sind drei Herzstücke des Radicchio di Verona mit Linien und himmelblauem Streifen, die die Arena von Verona und den Fluss Etsch als Hinweis auf den geografischen Ursprung darstellen sollen.

Image

Es ist untersagt, der Bezeichnung g.g.A. „Radicchio di Verona“ jedwede Qualifikation hinzuzufügen, die nicht in diesem einzigen Dokument vorgesehen ist. Die Verwendung von Angaben, die auf die Bezeichnung des Erzeugerbetriebs und auf die Örtlichkeit des entsprechenden Sitzes verweisen, ist zulässig. Die Verwendung des Betriebszeichens ist gestattet.

Auf jeden Fall muss die Aufschrift „Radicchio di Verona“ g.g.A. wesentlich größer sein als alle anderen Aufschriften.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Produktionsgebiet des „Radicchio di Verona“ g.g.A. umfasst die nachfolgend aufgeführten Gemeinden, die sich alle in der Region Venetien befinden.

In der Provinz von Verona das Gebiet folgender Gemeinden: Trevenzuolo, Salizzole, Nogara, Concamarise, Sanguinetto, Cerea, Casaleone, Legnago, Minerbe, Roveredo di Guà, Cologna Veneta, Veronella, Arcole, Zimella, Isola della Scala, Bovolone, Bevilacqua, S. Pietro di Morubio, Roverchiara, Gazzo Veronese, Sorgà, Erbè, Oppeano, Isola Rizza, Albaredo d'Adige, Pressana, Villa Bartolomea, Castagnaro, Terrazzo, Boschi S. Anna, Angiari, Bonavigo.

In der Provinz von Vicenza umfasst das Produktionsgebiet folgende Gemeinden: Asigliano Veneto, Pojana Maggiore, Noventa Vicentina, Campiglia dei Berici, Agugliaro, Sossano, Villaga, Albettone, Orgiano, Alonte, Lonigo, Barbarano Vicentino, San Germano dei Berici.

In der Provinz von Padua umfasst das Produktionsgebiet folgende Gemeinden: Casale di Scodosia, Castelbaldo, Masi, Megliadino S. Fidenzio, Megliadino S. Vitale, Merlara, Montagnana, Ospedaletto Euganeo, Saletto, S. Margherita d'Adige, Lozzo Atestino, Urbana.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Das Produktionsgebiet des Radicchio di Verona g.g.A. besteht aus tiefen, gut drainierten, frischen, sandigen Böden, die reich an organischen Substanzen sind und eine gute Fruchtbarkeit aufweisen. Das besonders günstige Klima für die Produktion ist kontinental mit sehr warmen und schwülen Sommern und strengen und nebligen Wintern mit hoher Temperaturschwankung über das Jahr und mäßigen, jedoch gut über das Jahr verteilten Niederschlägen.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Die besonderen Eigenschaften, durch die der Radicchio di Verona g.g.A. sich von anderen Erzeugnissen derselben Warenart unterscheidet, sind die besonders knackigen Blätter, die intensiv-rote Färbung und der leicht bittere Geschmack.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Der Radicchio di Verona g.g.A. glänzt seit langem mit seiner Berühmtheit. Der erste richtige Anbau des Radicchio di Verona, der für den Verkauf bestimmt war, begann Anfang des 20. Jahrhunderts, auch wenn es ihn bereits Ende des 18. Jahrhunderts in den „broli“, den städtischen Gärten, gab; die landwirtschaftliche Untersuchung Jaccini (Band 5 Nummer I 1882) erinnert daran. Der Radicchio wurde in der Hochebene Veronas zwischen den Reihen der Obstpflanzen und den Weinreben angebaut; bereits in der Monografie über die Provinz Verona — Regio prefetto conte Luigi Sormano Moretti — Florenz 1911 wird auf den „Radicchio di Verona“ Bezug genommen.

Im Buch „Cucina Veneta“ (Venetische Küche) (1980) von Giovanni Rorato werden die Radicchio-Sorten folgendermaßen dargestellt: „Come fiori sulla tavola. Non c'è dubbio alcuno che il radicchio ha scelto come terra d'elezione il Veneto: è qui, infatti, che esiste da secoli il culto particolare per la cicoria, anche se le colture specializzate e selettive datano al finire del secolo scorso. Oggi, nel veneto, la selezione ha prodotto vari tipi di radicchio: radicchio rosso di Treviso … radicchio variegato di Castelfranco, … radicchio di Chioggia, radicchio di Verona, anche questo rosso, e infine il variegato di Lusia, in Polesine …“.(„Wie Blumen auf dem Tisch. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Radicchio sich als Gebiet seiner Wahl Venetien ausgesucht hat: denn gerade hier besteht seit Jahrhunderten die besondere Verehrung der Zichorie, auch wenn der Spezialanbau und die Selektionskulturen auf das Ende des letzten Jahrhunderts zurückgehen. Heute hat die Selektion in Venetien verschiedene Radicchiosorten hervorgebracht: den roten Radicchio von Treviso….den gesprenkelten Radicchio von Castelfranco, … Radicchio von Chioggia, Radicchio von Verona, ebenfalls rot, und schließlich den gesprenkelten von Lusia, in Polesine …“).

Die zahlreichen traditionellen kulinarischen Rezepte Venetiens, in denen der Radicchio di Verona die wichtigste Zutat ist (Omelette mit Radicchio, Cappelletti mit Kastanien an Soße mit Nüssen und Radicchio, Fagottini mit Radicchio, etc.), verstärken seinen zweifelsfreien Ruhm noch mehr.

Die dichten Köpfe, die knackigen Blätter und der typische, leicht bittere Geschmack lassen sich sicherlich auf die Umgebung zurückführen, die für das Produktionsgebiet kennzeichnend ist. Das kontinentale Klima, die niedrigen Temperaturen im Winter und die tiefen, gut drainierten, frischen, sandigen Böden, die reich an organischen Substanzen sind und eine gute Fruchtbarkeit aufweisen, sind in der Tat ausschlaggebend für solche sinnlich wahrnehmbaren Eigenschaften.

Das jahrhundertelange Werk des Menschen, seine kulturellen Fähigkeiten, die ständige Erforschung und Umsetzung von traditionellen und speziellen Anbautechniken haben dazu beigetragen, den Radicchio di Verona berühmt zu machen, was sowohl in der landwirtschaftlichen Fachliteratur als auch in wirtschaftlicher Hinsicht anerkannt wird.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Die konsolidierte Fassung der Produktionsspezifikation kann unter folgendem Link abgerufen werden:

www.politicheagricole.it/DocumentiPubblicazioni/Search_Documenti_Elenco.htm? txtTipoDocumento=Disciplinare%20in%20esame%20UE&txtDocArgomento=Prodotti%20di%20Qualit%E0>Prodotti%20Dop,%20Igp%20e%20Stg


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


9.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/15


Bekanntmachung für Importeure in der Europäischen Union, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, im Jahr 2009 geregelte Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, einführen wollen

(2008/C 114/11)

I.

Diese Bekanntmachung richtet sich an Unternehmen, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 folgende Stoffe aus Ländern, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, in die Europäische Gemeinschaft einführen wollen:

Gruppe I:

FCKW 11, 12, 113, 114 oder 115

Gruppe II:

sonstige vollhalogenierte FCKW

Gruppe III:

Halon 1211, 1301 oder 2402

Gruppe IV:

Tetrachlorkohlenstoff

Gruppe V:

1,1,1-Trichlorethan

Gruppe VI:

Methylbromid

Gruppe VII:

teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe

Gruppe VIII:

teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe

Gruppe IX:

Chlorbrommethan

II.

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind mengenmäßige Beschränkungen festzulegen und sind den Importeuren (einschließlich Hersteller, die geregelte Stoffe einführen) für die Einfuhren der unter den Gruppen I bis IX von Anhang I dieser Bekanntmachung aufgeführten Stoffe gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 zuzuteilen (2).

Quoten sind zuzuweisen für:

a)

Methylbromid für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport entsprechend den Definitionen der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls und Artikel 4 Absatz 2 Ziffer iii der Verordnung;

b)

teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW);

c)

wesentliche Verwendungszwecke gemäß den im Beschluss IV/25 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls festgelegten Kriterien und gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung, mit Genehmigung der Kommission. Eine getrennte Bekanntmachung über wesentliche Verwendungszwecke wurde bereits veröffentlicht;

d)

Verwendung als Ausgangsstoff: chemische Umwandlung eines geregelten Stoffes, wobei die gesamte Menge in einen anderen als den ursprünglichen Zustand übergeführt wird und nur unbedeutende Emissionen entstehen;

e)

Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff: geregelte Stoffe, die als chemische Verarbeitungshilfsmittel in den in Anhang VI der Verordnung genannten Anwendungen, in bestehenden Anlagen und in Anwendungen zum Einsatz kommen, die unbedeutende Emissionen verursachen;

f)

Vernichtung: geregelte Stoffe, die nach einem von den Vertragsparteien des Montrealer Protokolls anerkannten Verfahren, durch das der Stoff vollständig oder zu einem wesentlichen Teil dauerhaft umgewandelt oder abgebaut wird, vernichtet werden sollen.

Die Menge, die Importeure in der Europäischen Gemeinschaft 2009 in Verkehr bringen und/oder für den Eigenbedarf verwenden dürfen, berechnet sich:

für Methylbromid für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport nach Artikel 4 Absatz 2 Ziffer iii,

für H-FCKW nach Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i.

III.

Unternehmen, die H-FCKW importieren, können wie folgt eingestuft werden (3):

Importeure in der EU-15 (4) sowie in Bulgarien und Rumänien, die im Jahr 1999, bzw. Importeure in der EU-10 (5), die im Jahr 2002 oder 2003 H-FCKW in die Europäische Gemeinschaft eingeführt haben und in Verkehr bringen wollen, diese aber nicht produzieren,

Hersteller in der EU-15 sowie in Bulgarien und Rumänien, die im Jahr 1999, bzw. Hersteller in der EU-10, die im Jahr 2002 oder 2003 auf eigene Rechnung zusätzlich H-FCKW eingeführt haben, um diese in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr zu bringen.

IV.

Die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 eingeführten Mengen unterliegen Einfuhrlizenzen. Gemäß Artikel 6 der Verordnung dürfen Unternehmen die geregelten Stoffe nur dann einführen, wenn sie im Besitz einer von der Kommission erteilten Einfuhrlizenz sind.

V.

Für die Zwecke der Verordnung werden die Mengen der Stoffe nach ihrem Ozonabbaupotenzial (ODP) (6) gemessen.

VI.

Die Kommission fordert Unternehmen, denen für das Jahr 2008 keine Quote zugeteilt wurde und die bei der Kommission für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 eine Einfuhrquote beantragen möchten, hiermit auf, dies der Kommission bis spätestens zum 1. Juli 2008 mitzuteilen, indem sie das online verfügbare Registrierungsformular einreichen:

http://ec.europa.eu/environment/ozone/ods.htm

Nach der Registrierung in der ODS-Datenbank gilt das unter Abschnitt VII beschriebene Verfahren.

VII

Unternehmen, denen im Jahr 2008 eine Quote zugeteilt wurde, sollten ihre Anmeldung einreichen, indem sie das über die ODS-Datenbank online verfügbare Einfuhranmeldeformular ausfüllen und einreichen: http://ec.europa.eu/environment/ozone/ods.htm. Zusätzlich zur Online-Übermittelung ist ein unterzeichnetes Exemplar des Einfuhranmeldeformulars an die Kommission zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Umwelt

Referat ENV.C.4 — Industrieemissionen und Schutz der Ozonschicht

BU-5 2/053

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 292 06 92

E-Mail: env-ods@ec.europa.eu

Eine Kopie des Antrags ist an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu senden. Ein Verzeichnis der Kontaktstellen in allen Mitgliedstaaten ist zu finden unter:

http://ec.europa.eu/environment/ozone/ods_export.htm

VIII.

Die Kommission berücksichtigt nur Anträge, die bis zum 1. August 2008 eingehen. Die Einfuhrquoten werden jedem Importeur im Benehmen mit den Verwaltungsausschuss nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung zugeteilt. Die zugeteilten Quoten werden in der ODS-Datenbank unter http://ec.europa.eu./environment/ozone/ods.htm veröffentlicht; die Entscheidung wird jedem Antragsteller per Post mitgeteilt. Die Einreichung einer Einfuhranmeldung und die Zuteilung einer Quote allein berechtigen noch nicht dazu, Einfuhren durchzuführen.

IX.

Um im Jahr 2009 geregelte Stoffe einführen zu können, müssen Unternehmen, denen eine Quote zugeteilt wurde, bei der Kommission über die ODS-Datenbank mit dem entsprechenden Online-Formular eine Einfuhrlizenz beantragen. Nachdem sich die Kommissionsdienststellen vergewissert haben, dass der Antrag mit den genehmigten Quoten und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 im Einklang steht, wird eine Einfuhrlizenz erteilt. Die Kommission behält sich das Recht vor, eine Einfuhrlizenz zu verweigern, wenn der einzuführende Stoff nicht seiner Beschreibung entspricht, für einen anderen als den genehmigten Zweck verwendet werden könnte oder nicht entsprechend der Verordnung eingeführt werden kann.

X.

Die Unternehmen, die zurückgewonnene oder aufgearbeitete Stoffe einführen, müssen bei jedem Lizenzantrag zusätzliche Angaben über Herkunft und Bestimmung des Stoffes und dessen vorgesehene Verarbeitung machen. Außerdem kann eine Analysebescheinigung verlangt werden. Einfuhrquoten zur Vernichtung dürfen nur Unternehmen mit Vernichtungseinrichtungen zugeteilt werden, die mit einer von den Parteien des Montrealer Protokolls genehmigten Technologie arbeiten.

XI.

Weitere Informationen über Einfuhren von Ozon abbauenden Stoffen sind zu finden unter:

http://ec.europa.eu/environment/ozone/ods_import.htm


(1)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/540/EG der Kommission (ABl. L 198 vom 31.7.2007, S. 35).

(2)  Geregelte Stoffe oder Gemische, die in einem anderen verarbeiteten Erzeugnis, aber nicht in Behältern für den Transport oder die Aufbewahrung des Stoffes eingeführt werden, sind von dieser Bekanntmachung nicht betroffen.

(3)  Die Regelung für die Zuteilung der H-FCKW-Quoten an Hersteller und Einführer ist in der Entscheidung 2007/195/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 51) festgelegt.

(4)  EU-15 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor dem 1. Mai 2004: Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich.

(5)  EU-10 sind die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind: Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei.

(6)  Gemische: Nur die im Gemisch enthaltende Menge des geregelten Stoffes ist bei der Ermittlung der ODP-Menge zu berücksichtigen. 1,1,1-Trichlorethan wird immer mit Stabilisierungsmitteln in den Verkehr gebracht. Die Importeure sollten mit ihren Lieferanten absprechen, welcher Prozentanteil an Stabilisierungsmitteln vor der Berechnung der der gewichteten ODP-Menge abzuziehen ist.


ANHANG I

Erfasste Stoffe

Gruppe

Stoffe

Ozonabbaupotenzial (1)

Gruppe I

CFCl3

(CFC 11)

1,0

CF2Cl2

(CFC 12)

1,0

C2F3Cl3

(CFC 113)

0,8

C2F4Cl2

(CFC 114)

1,0

C2F5Cl

(CFC 115)

0,6

Gruppe II

CF3Cl

(CFC 13)

1,0

C2FCl5

(CFC 111)

1,0

C2F2Cl4

(CFC 112)

1,0

C3FCl7

(CFC 211)

1,0

C3F2Cl6

(CFC 212)

1,0

C3F3Cl5

(CFC 213)

1,0

C3F4Cl4

(CFC 214)

1,0

C3F5Cl3

(CFC 215)

1,0

C3F6Cl2

(CFC 216)

1,0

C3F7Cl

(CFC 217)

1,0

Gruppe III

CF2BrCl

(Halon 1211)

3,0

CF3Br

(Halon 1301)

10,0

C2F4Br2

(Halon 2402)

6,0

Gruppe IV

CCl4

(Tetrachlorkohlenstoff

1,1

Gruppe V

C2H3Cl3  (2)

(1,1,1-Trichlorethan)

0,1

Gruppe VI

CH3Br

(Methylbromid)

0,6

Gruppe VII

CHFBr2

 

1,00

CHF2Br

 

0,74

CH2FBr

 

0,73

C2HFBr4

 

0,8

C2HF2Br3

 

1,8

C2HF3Br2

 

1,6

C2HF4Br

 

1,2

C2H2FBr3

 

1,1

C2H2F2Br2

 

1,5

C2H2F3Br

 

1,6

C2H3FBr2

 

1,7

C2H3F2Br

 

1,1

C2H4FBr

 

0,1

C3HFBr6

 

1,5

C3HF2Br5

 

1,9

C3HF3Br4

 

1,8

C3HF4Br3

 

2,2

C3HF5Br2

 

2,0

C3HF6Br

 

3,3

C3H2FBr5

 

1,9

C3H2F2Br4

 

2,1

C3H2F3Br3

 

5,6

C3H2F4Br2

 

7,5

C3H2F5Br

 

1,4

C3H3FBr4

 

1,9

C3H3F2Br3

 

3,1

C3H3F3Br2

 

2,5

C3H3F4Br

 

4,4

C3H4FBr3

 

0,3

C3H4F2Br2

 

1,0

C3H4F3Br

 

0,8

C3H5FBr2

 

0,4

C3H5F2Br

 

0,8

C3H6FBr

 

0,7

Gruppe VIII

CHFCl2

(HCFC 21) (3)

0,040

CHF2Cl

(HCFC 22) (3)

0,055

CH2FCl

(HCFC 31)

0,020

C2HFCl4

(HCFC 121)

0,040

C2HF2Cl3

(HCFC 122)

0,080

C2HF3Cl2

(HCFC 123) (3)

0,020

C2HF4Cl

(HCFC 124) (3)

0,022

C2H2FCl3

(HCFC 131)

0,050

C2H2F2Cl2

(HCFC 132)

0,050

C2H2F3Cl

(HCFC 133)

0,060

C2H3FCl2

(HCFC 141)

0,070

CH3CFCl2

(HCFC 141b) (3)

0,110

C2H3F2Cl

(HCFC 142)

0,070

CH3CF2Cl

(HCFC 142b) (3)

0,065

C2H4FCl

(HCFC 151)

0,005

C3HFCl6

(HCFC 221)

0,070

C3HF2Cl5

(HCFC 222)

0,090

C3HF3Cl4

(HCFC 223)

0,080

C3HF4Cl3

(HCFC 224)

0,090

C3HF5Cl2

(HCFC 225)

0,070

CF3CF2CHCl2

(HCFC 225ca) (3)

0,025

CF2ClCF2CHClF

(HCFC 225cb) (3)

0,033

C3HF6Cl

(HCFC 226)

0,100

C3H2FCl5

(HCFC 231)

0,090

C3H2F2Cl4

(HCFC 232)

0,100

C3H2F3Cl3

(HCFC 233)

0,230

C3H2F4Cl2

(HCFC 234)

0,280

C3H2F5Cl

(HCFC 235)

0,520

C3H3FCl4

(HCFC 241)

0,090

C3H3F2Cl3

(HCFC 242)

0,130

C3H3F3Cl2

(HCFC 243)

0,120

C3H3F4Cl

(HCFC 244)

0,140

C3H4FCl3

(HCFC 251)

0,010

C3H4F2Cl2

(HCFC 252)

0,040

C3H4F3Cl

(HCFC 253)

0,030

C3H5FCl2

(HCFC 261)

0,020

C3H5F2Cl

(HCFC 262)

0,020

C3H6FCl

(HCFC 271)

0,030

Gruppe IX

CH2BrCl

Halon 1011/Chlorbrommethan

0,120


(1)  Bei der Angabe des Ozonabbaupotentials handelt es sich um Schätzwerte auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse. Sie werden regelmäßig unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, überprüft und aktualisiert.

(2)  Diese Formel bezieht sich nicht auf 1,1,2-Trichlorethan.

(3)  Kennzeichnet den Stoff mit der wirtschaftlich größten Bedeutung nach dem Protokoll.


9.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/21


Bekanntmachung für Exporteure in der Europäischen Union, die im Jahr 2009 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, geregelte Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ausführen wollen

(2008/C 114/12)

I.

Diese Bekanntmachung richtet sich an Unternehmen, die vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 folgende Stoffe aus der Europäischen Union ausführen wollen:

Gruppe I:

FCKW 11, 12, 113, 114 oder 115

Gruppe II:

sonstige vollhalogenierte FCKW

Gruppe III:

Halon 1211, 1301 oder 2402

Gruppe IV:

Tetrachlorkohlenstoff

Gruppe V:

1,1,1 Trichlorethan

Gruppe VI:

Methylbromid

Gruppe VII:

teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe

Gruppe VIII:

teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe

Gruppe IX:

Chlorbrommethan

II.

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind Ausfuhren von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan und von teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen sowie von anderen Produkten und Einrichtungen als persönlichen Effekten, die sie enthalten oder diese Stoffe zu ihrem Funktionieren brauchen, aus der Gemeinschaft verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Ausfuhren von:

a)

geregelten Stoffen, die gemäß Artikel 3 Absatz 6 zur Deckung des grundlegenden Inlandsbedarfs der Vertragsparteien nach Artikel 5 des Montrealer Protokolls hergestellt wurden;

b)

geregelten Stoffen, die gemäß Artikel 3 Absatz 7 für wesentliche oder kritische Verwendungszwecke der Vertragsparteien hergestellt wurden;

c)

Produkten und Geräten, die geregelte Stoffe enthalten, die nach Artikel 3 Absatz 5 hergestellt oder nach Artikel 7 Buchstabe b der Verordnung eingeführt wurden;

d)

zurückgewonnenen, rezyklierten und aufgearbeiteten, in von der zuständigen Behörde genehmigten oder betriebenen Einrichtungen für kritische Verwendungszwecke gelagerten Halonen für die in Anhang VII der Verordnung aufgeführten kritischen Verwendungszwecke bis zum 31. Dezember 2009 sowie Produkten und Einrichtungen, die Halone für die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke enthalten;

e)

geregelten Stoffen, die als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden;

f)

Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltende Dosier-Inhalatoren und hermetisch verschlossene in den menschlichen Körper einzubringende Implantate zur dosierten Abgabe von Arzneimitteln, für die eine vorübergehende Ausnahmeregelung genehmigt werden kann;

g)

gebrauchten Produkten und Geräten, die aus Fluorchlorkohlenwasserstoffen hergestellte Hartschaumstoffe oder Integralschaumstoffe enthalten. Die Ausnahme gilt nicht für:

Kälte- und Klimaanlagen sowie diesbezügliche Produkte,

Kälte- und Klimaanlagen sowie diesbezügliche Produkte, die Teil anderer Produkte und Einrichtungen sind und Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Kältemittel enthalten oder Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Kältemittel zu ihrem Funktionieren brauchen,

Schaumstoffe für die Gebäudeisolierung sowie diesbezügliche Produkte.

h)

Produkten und Geräten, die H-FCKW enthalten und die in Länder ausgeführt werden sollen, wo die Verwendung von H-FCKW in solchen Produkten noch erlaubt ist;

Ausfuhren aus der Gemeinschaft von Methylbromid und teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in nicht dem Protokoll angehörende Staaten sind verboten.

III.

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ist für die Ausfuhr der in Anhang I dieser Bekanntmachung aufgeführten Stoffe eine Ausfuhrlizenz erforderlich. Die Europäische Kommission stellt solche Ausfuhrlizenzen aus, nachdem sie die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 11 der Verordnung überprüft hat.

IV.

Die Kommission fordert Unternehmen, die vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 geregelte Stoffe ausführen wollen und denen bislang keine Ausfuhrlizenz erteilt wurde, hiermit auf, dies der Kommission spätestens bis zum 1. Juli 2008 mithilfe des online verfügbaren Registrierungsformulars mitzuteilen:

http://ec.europa.eu/environment/ozone/ods.htm

Nach der Registrierung in der ODS-Datenbank gilt das unter Abschnitt V beschriebene Verfahren.

V.

Unternehmen, denen in den letzten Jahren eine Ausfuhrlizenz erteilt wurde, sollten ihre Erklärung abgeben, indem sie das über die ODS-Datenbank online verfügbare Ausfuhranmeldeformular ausfüllen und einreichen: http://ec.europa.eu/environment/ozone/ods.htm. Nach der Online-Übermittelung ist ein unterzeichnetes Exemplar des Ausfuhranmeldeformulars an die Kommission zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Umwelt

Referat ENV.C.4 — Industrieemissionen und Schutz der Ozonschicht

BU-5 2/053

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 292 06 92

E-Mail: env-ods@ec.europa.eu

Eine Kopie des Lizenzantrags ist an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu senden. Ein Verzeichnis der Kontaktstellen in allen Mitgliedstaaten ist zu finden unter:

http://ec.europa.eu/environment/ozone/ods_export.htm

VI.

Die Kommission berücksichtigt nur Anträge, die bis zum 1. August 2008 eingehen. Die Einreichung einer Ausfuhranmeldung berechtigt noch nicht zur Ausfuhr.

VII.

Um im Jahr 2009 geregelte Stoffe ausführen zu können, müssen Unternehmen, die eine Ausfuhranmeldung eingereicht haben, bei der Kommission über die ODS-Datenbank eine Ausfuhrlizenznummer (ALN) beantragen; hierzu ist das online verfügbare ALN-Antragsformular zu verwenden. Wenn die Kommission sich vergewissert hat, dass der Antrag mit der Anmeldung und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 im Einklang steht, wird eine ALN erteilt. Der Antragsteller wird per E-Mail über die Genehmigung seines Antrags unterrichtet. Die Kommission behält sich das Recht vor, eine ALN zu verweigern, wenn der auszuführende Stoff nicht seiner Beschreibung entspricht, für einen anderen als den genehmigten Zweck verwendet werden könnte oder nicht entsprechend der Verordnung ausgeführt werden kann.

VIII.

Um die Beschreibung des Stoffs und den Ausfuhrzweck zu überprüfen, kann die Kommission vom Antragsteller zusätzliche Angaben anfordern, die bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer ALN für Ausfuhren zur Deckung des grundlegenden Inlandsbedarfs oder für wesentliche oder kritische Verwendungszwecke der Vertragsparteien im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung berücksichtigt werden.

Hierbei handelt es sich insbesondere um Folgendes:

eine Bestätigung des Herstellers, dass der Stoff für den angegebenen Zweck hergestellt wurde, und

eine Bestätigung des Antragstellers, dass der Stoff nur für den angegebenen Zweck ausgeführt wird, und

Name und Anschrift des Endempfängers im endgültigen Bestimmungsland.

Die Kommission behält sich das Recht vor, eine ALN erst dann zu erteilen, wenn die zuständige Behörde im Bestimmungsland den Ausfuhrzweck und die Einhaltung der Bestimmungen des Montrealer Protokolls bestätigt hat.

IX.

Weitere Informationen über die Ausfuhr von Ozon abbauenden Stoffen sind zu finden unter:

http://ec.europa.eu/environment/ozone/ods_export.htm


(1)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/540/EG der Kommission (ABl. L 198 vom 31.7.2007, S. 35).


ANHANG I

Erfasste Stoffe

Gruppe

Stoffe

Ozonabbaupotenzial (1)

Gruppe I

CFCl3

(CFC 11)

1,0

CF2Cl2

(CFC 12)

1,0

C2F3Cl3

(CFC 113)

0,8

C2F4Cl2

(CFC 114)

1,0

C2F5Cl

(CFC 115)

0,6

Gruppe II

CF3Cl

(CFC 13)

1,0

C2FCl5

(CFC 111)

1,0

C2F2Cl4

(CFC 112)

1,0

C3FCl7

(CFC 211)

1,0

C3F2Cl6

(CFC 212)

1,0

C3F3Cl5

(CFC 213)

1,0

C3F4Cl4

(CFC 214)

1,0

C3F5Cl3

(CFC 215)

1,0

C3F6Cl2

(CFC 216)

1,0

C3F7Cl

(CFC 217)

1,0

Gruppe III

CF2BrCl

(Halon 1211)

3,0

CF3Br

(Halon 1301)

10,0

C2F4Br2

(Halon 2402)

6,0

Gruppe IV

CCl4

(Tetrachlorkohlenstoff

1,1

Gruppe V

C2H3Cl3  (2)

(1,1,1-Trichlorethan)

0,1

Gruppe VI

CH3Br

(Methylbromid)

0,6

Gruppe VII

CHFBr2

 

1,00

CHF2Br

 

0,74

CH2FBr

 

0,73

C2HFBr4

 

0,8

C2HF2Br3

 

1,8

C2HF3Br2

 

1,6

C2HF4Br

 

1,2

C2H2FBr3

 

1,1

C2H2F2Br2

 

1,5

C2H2F3Br

 

1,6

C2H3FBr2

 

1,7

C2H3F2Br

 

1,1

C2H4FBr

 

0,1

C3HFBr6

 

1,5

C3HF2Br5

 

1,9

C3HF3Br4

 

1,8

C3HF4Br3

 

2,2

C3HF5Br2

 

2,0

C3HF6Br

 

3,3

C3H2FBr5

 

1,9

C3H2F2Br4

 

2,1

C3H2F3Br3

 

5,6

C3H2F4Br2

 

7,5

C3H2F5Br

 

1,4

C3H3FBr4

 

1,9

C3H3F2Br3

 

3,1

C3H3F3Br2

 

2,5

C3H3F4Br

 

4,4

C3H4FBr3

 

0,3

C3H4F2Br2

 

1,0

C3H4F3Br

 

0,8

C3H5FBr2

 

0,4

C3H5F2Br

 

0,8

C3H6FBr

 

0,7

Gruppe VIII

CHFCl2

(HCFC 21) (3)

0,040

CHF2Cl

(HCFC 22) (3)

0,055

CH2FCl

(HCFC 31)

0,020

C2HFCl4

(HCFC 121)

0,040

C2HF2Cl3

(HCFC 122)

0,080

C2HF3Cl2

(HCFC 123) (3)

0,020

C2HF4Cl

(HCFC 124) (3)

0,022

C2H2FCl3

(HCFC 131)

0,050

C2H2F2Cl2

(HCFC 132)

0,050

C2H2F3Cl

(HCFC 133)

0,060

C2H3FCl2

(HCFC 141)

0,070

CH3CFCl2

(HCFC 141b) (3)

0,110

C2H3F2Cl

(HCFC 142)

0,070

CH3CF2Cl

(HCFC 142b) (3)

0,065

C2H4FCl

(HCFC 151)

0,005

C3HFCl6

(HCFC 221)

0,070

C3HF2Cl5

(HCFC 222)

0,090

C3HF3Cl4

(HCFC 223)

0,080

C3HF4Cl3

(HCFC 224)

0,090

C3HF5Cl2

(HCFC 225)

0,070

CF3CF2CHCl2

(HCFC 225ca) (3)

0,025

CF2ClCF2CHClF

(HCFC 225cb) (3)

0,033

C3HF6Cl

(HCFC 226)

0,100

C3H2FCl5

(HCFC 231)

0,090

C3H2F2Cl4

(HCFC 232)

0,100

C3H2F3Cl3

(HCFC 233)

0,230

C3H2F4Cl2

(HCFC 234)

0,280

C3H2F5Cl

(HCFC 235)

0,520

C3H3FCl4

(HCFC 241)

0,090

C3H3F2Cl3

(HCFC 242)

0,130

C3H3F3Cl2

(HCFC 243)

0,120

C3H3F4Cl

(HCFC 244)

0,140

C3H4FCl3

(HCFC 251)

0,010

C3H4F2Cl2

(HCFC 252)

0,040

C3H4F3Cl

(HCFC 253)

0,030

C3H5FCl2

(HCFC 261)

0,020

C3H5F2Cl

(HCFC 262)

0,020

C3H6FCl

(HCFC 271)

0,030

Gruppe IX

CH2BrCl

Halon 1011/Chlorbrommethan

0,120


(1)  Bei der Angabe des Ozonabbaupotentials handelt es sich um Schätzwerte auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse. Sie werden regelmäßig unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, überprüft und aktualisiert.

(2)  Diese Formel bezieht sich nicht auf 1,1,2-Trichlorethan.

(3)  Kennzeichnet den Stoff mit der wirtschaftlich größten Bedeutung nach dem Protokoll.


9.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/27


Bekanntmachung für Unternehmen, die im Jahr 2009 in der Europäischen Union geregelte Stoffe verwenden wollen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke zugelassen sind

(2008/C 114/13)

I.

Diese Bekanntmachung betrifft folgende Stoffe:

Gruppe I:

FCKW 11, 12, 113, 114 oder 115

Gruppe II:

sonstige vollhalogenierte FCKW

Gruppe III:

Halon 1211, 1301 oder 2402

Gruppe IV:

Tetrachlorkohlenstoff

Gruppe V:

1,1,1-Trichlorethan

Gruppe VI:

Methylbromid

Gruppe VII:

teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe

Gruppe VIII:

teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe

Gruppe IX:

Chlorbrommethan

II.

Die Bekanntmachung richtet sich an Unternehmen, die beabsichtigen:

1.

die oben genannten Stoffe innerhalb der Gemeinschaft zur Herstellung von Dosier-Inhalatoren zu verwenden;

2.

die oben genannten Stoffe zur Verwendung in Labors und für Analysen direkt von einem Hersteller zu beziehen oder in die Gemeinschaft einzuführen und nicht von einem Händler für diese Stoffe in der Gemeinschaft zu beziehen.

III.

Geregelte Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke können in der Gemeinschaft hergestellt oder erforderlichenfalls aus Drittländern eingeführt werden.

IV.

In den Beschlüssen IV/25 und XIX/13 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind Kriterien und ein Verfahren zur Bestimmung „wesentlicher Verwendungszwecke“ beschrieben, für die auch nach der Rücknahme des Stoffes vom Markt die Produktion und Verwendung zugelassen sind.

V.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europaischen Parlaments und des Rates (1) sind in Übereinstimmung mit den Beschlüssen IV/25 und XIX/13 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls die Mengen für wesentliche Verwendungszwecke der oben genannten geregelten Stoffe festzulegen, die im Jahr 2008 in der Gemeinschaft genehmigt werden können, wenn es keine geeigneten Alternativen gibt (2).

VI.

Die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls können im November 2008 einen Beschluss fassen, wonach die Herstellung bestimmter Höchstmengen von FCKW für wesentliche Verwendungszwecke im Jahr 2009 für Dosier-Inhalatoren zur Behandlung von Asthma und chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen gemäß Anhang I vorbehaltlich der Bedingungen von Absatz 2 des Beschlusses VII/28 der Vertragsparteien zugelassen ist.

VII.

Gemäß den Beschlüssen XVIII/15 und XIX/18 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls dürfen die in den Anhängen A, B und C des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffe (der Gruppen II und III) in dem für wesentliche Verwendungszwecke erforderlichen Umfang für Labor- und Analyseanwendungen hergestellt und verwendet werden. Die zugelassenen Verwendungszwecke sind in Anhang IV des Berichts über die siebte Konferenz der Vertragsparteien aufgeführt und unterliegen den Bedingungen in Anhang II des Berichts über die sechste Konferenz der Vertragsparteien. Die in Absatz 6 des Beschlusses VII/11 und in den Buchstaben a bis c des Beschlusses XI/15 sowie die in Absatz 3 des Beschlusses XIX/18 genannten Verwendungszwecke sind von den zugelassenen Labor- und Analysezwecken ausgeschlossen.

VIII.

Gemäß dem Beschluss X/19 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls sollte der Reinheitsgrad der geregelten Stoffe für Labor- und Analysezwecke im Fall von 1,1,1-Trichlorethan mindestens 99,0 % und im Fall von FCKW und Tetrachlorkohlenstoff mindestens 99,5 % betragen. Diese hochreinen Stoffe sowie Mischungen, die geregelte Stoffe enthalten, dürfen ausschließlich in wieder verschließbaren Behältern oder Hochdrucktanks transportiert werden, die weniger als drei Liter fassen, oder in Glasampullen, die höchstens 10 Milliliter fassen. Sie müssen klar als ozonschichtabbauende Stoffe gekennzeichnet sein und dürfen nur im Labor oder für Analysen verwendet werden. Außerdem sollte darauf hingewiesen werden, dass gebrauchte oder überschüssige Stoffe möglichst aufgefangen und rezykliert werden müssen. Die Stoffe sollten gemäß den in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung beschriebenen Verfahren zerstört werden, sofern eine Rezyklierung nicht durchführbar ist.

IX.

Weitere Auskünfte sowie den Wortlaut der vorstehend genannten, Labor- und Analysezwecke betreffenden Beschlüsse der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls finden Sie hier:

http://ec.europa.eu/environment/ozone/pdf/2006_lab.pdf

X.

Für die Zuteilung bestimmter Mengen geregelter Stoffe für die oben genannten wesentlichen Verwendungszwecke gilt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 2038/2000 des Europaischen Parlaments und des Rates folgendes Verfahren:

1.

Unternehmen, denen im Jahr 2008 keine Quote zugeteilt wurde und die bei der Kommission für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2009 die Zuteilung einer Quote für wesentliche Verwendungszwecke beantragen wollen, sollten dies der Kommission spätestens bis zum 1. Juli 2008 mithilfe des online verfügbaren Registrierungsformular für die ODS-Hauptdatenbank mitteilen:

http://ec.europa.eu/environment/ozone/ods.htm

Nach der Registrierung in der ODS-Datenbank gilt das unter Nummer 2 beschriebene Verfahren.

2.

Jeder Verwender von Stoffen, die am Beginn dieser Bekanntmachung aufgelistet sind, kann Anwendungen im Rahmen der wesentlichen Verwendungszwecke beantragen.

Für FCKW zur Verwendung in Dosier-Inhalatoren erhalten alle registrierten Unternehmen ein Antragsformular von der Kommission.

Für Laborzwecke sollten die Antragsteller das online über die ODS-Datenbank verfügbare Formular für wesentliche Laborzwecke ausfüllen: http://ec.europa.eu/environment/ozone/ods.htm. Zusätzlich zur Online-Übermittlung ist ein unterzeichneter Ausdruck des Einfuhranmeldeformulars an die Kommission zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Umwelt

Referat ENV.C.4 — Industrieemissionen und Schutz der Ozonschicht

BU-5 2/053

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 292 06 92

E-Mail: env-ods@ec.europa.eu

Eine Kopie des Antrags ist an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates zu senden. Eine Liste der Ansprechpartner in den Mitgliedstaaten kann abgerufen werden unter:

http://ec.europa.eu/environment/ozone/ods_export.htm

XI.

Die Kommission berücksichtigt nur Anträge, die bis 1. August 2008 eingehen.

XII.

Die Kommission teilt den Verwendern Quoten zu und setzt sie über die genehmigte Verwendung, die zu verwendenden geregelten Stoffe und die jeweils zulässigen Mengen in Kenntnis.

XIII.

Im Anschluss an das vorgenannte Verfahren teilt die Kommission den Antragstellern im Wege einer Entscheidung mit, welche Mengen geregelter Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke im Jahr 2009 in der Gemeinschaft hergestellt und in diese eingeführt werden dürfen.

XIV.

Die Verwender, denen für das Jahr 2009 eine Quote für geregelte Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke zugeteilt wird, können im Rahmen ihrer Quote über die ODS-Datenbank eine Bestellung bei einem Hersteller in der Gemeinschaft aufgeben oder erforderlichenfalls bei der Kommission eine Einfuhrlizenz für einen geregelten Stoff beantragen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem der Stoff hergestellt wird, muss dem Hersteller die Genehmigung zur Herstellung des geregelten Stoffes zur Deckung des genehmigten Bedarfs erteilen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission rechtzeitig vor Erteilung dieser Genehmigung.


(1)  ABl. Nr. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/540/EG der Kommission (ABl. L 198 vom 31.7.2007, S. 35).

(2)  Die Liste der Wirkstoffe, die für die Herstellung FCKW-haltiger Dosier-Inhalatoren für wesentlich erachtet werden, kann abgerufen werden unter:

http://ozone.unep.org/Exemption_Information/Essential_Use_Nominations/Measures_by_Parties_to_facilitate_the_transition_to_chlorofluorocarbon_EC.shtml


ANHANG I

Erfasste Stoffe

Gruppe

Stoffe

Ozonabbaupotenzial (1)

Gruppe I

CFCl3

(CFC 11)

1,0

CF2Cl2

(CFC 12)

1,0

C2F3Cl3

(CFC 113)

0,8

C2F4Cl2

(CFC 114)

1,0

C2F5Cl

(CFC 115)

0,6

Gruppe II

CF3Cl

(CFC 13)

1,0

C2FCl5

(CFC 111)

1,0

C2F2Cl4

(CFC 112)

1,0

C3FCl7

(CFC 211)

1,0

C3F2Cl6

(CFC 212)

1,0

C3F3Cl5

(CFC 213)

1,0

C3F4Cl4

(CFC 214)

1,0

C3F5Cl3

(CFC 215)

1,0

C3F6Cl2

(CFC 216)

1,0

C3F7Cl

(CFC 217)

1,0

Gruppe III

CF2BrCl

(Halon 1211)

3,0

CF3Br

(Halon 1301)

10,0

C2F4Br2

(Halon 2402)

6,0

Gruppe IV

CCl4

(Tetrachlorkohlenstoff)

1,1

Gruppe V

C2H3Cl3  (2)

(1,1,1-Trichlorethan)

0,1

Gruppe VI

CH3Br

(Methylbromid)

0,6

Gruppe VII

CHFBr2

 

1,00

CHF2Br

 

0,74

CH2FBr

 

0,73

C2HFBr4

 

0,8

C2HF2Br3

 

1,8

C2HF3Br2

 

1,6

C2HF4Br

 

1,2

C2H2FBr3

 

1,1

C2H2F2Br2

 

1,5

C2H2F3Br

 

1,6

C2H3FBr2

 

1,7

C2H3F2Br

 

1,1

C2H4FBr

 

0,1

C3HFBr6

 

1,5

C3HF2Br5

 

1,9

C3HF3Br4

 

1,8

C3HF4Br3

 

2,2

C3HF5Br2

 

2,0

C3HF6Br

 

3,3

C3H2FBr5

 

1,9

C3H2F2Br4

 

2,1

C3H2F3Br3

 

5,6

C3H2F4Br2

 

7,5

C3H2F5Br

 

1,4

C3H3FBr4

 

1,9

C3H3F2Br3

 

3,1

C3H3F3Br2

 

2,5

C3H3F4Br

 

4,4

C3H4FBr3

 

0,3

C3H4F2Br2

 

1,0

C3H4F3Br

 

0,8

C3H5FBr2

 

0,4

C3H5F2Br

 

0,8

C3H6FBr

 

0,7

Gruppe VIII

CHFCl2

(HCFC 21) (3)

0,040

CHF2Cl

(HCFC 22) (3)

0,055

CH2FCl

(HCFC 31)

0,020

C2HFCl4

(HCFC 121)

0,040

C2HF2Cl3

(HCFC 122)

0,080

C2HF3Cl2

(HCFC 123) (3)

0,020

C2HF4Cl

(HCFC 124) (3)

0,022

C2H2FCl3

(HCFC 131)

0,050

C2H2F2Cl2

(HCFC 132)

0,050

C2H2F3Cl

(HCFC 133)

0,060

C2H3FCl2

(HCFC 141)

0,070

CH3CFCl2

(HCFC 141b) (3)

0,110

C2H3F2Cl

(HCFC 142)

0,070

CH3CF2Cl

(HCFC 142b) (3)

0,065

C2H4FCl

(HCFC 151)

0,005

C3HFCl6

(HCFC 221)

0,070

C3HF2Cl5

(HCFC 222)

0,090

C3HF3Cl4

(HCFC 223)

0,080

C3HF4Cl3

(HCFC 224)

0,090

C3HF5Cl2

(HCFC 225)

0,070

CF3CF2CHCl2

(HCFC 225ca) (3)

0,025

CF2ClCF2CHClF

(HCFC 225cb) (3)

0,033

C3HF6Cl

(HCFC 226)

0,100

C3H2FCl5

(HCFC 231)

0,090

C3H2F2Cl4

(HCFC 232)

0,100

C3H2F3Cl3

(HCFC 233)

0,230

C3H2F4Cl2

(HCFC 234)

0,280

C3H2F5Cl

(HCFC 235)

0,520

C3H3FCl4

(HCFC 241)

0,090

C3H3F2Cl3

(HCFC 242)

0,130

C3H3F3Cl2

(HCFC 243)

0,120

C3H3F4Cl

(HCFC 244)

0,140

C3H4FCl3

(HCFC 251)

0,010

C3H4F2Cl2

(HCFC 252)

0,040

C3H4F3Cl

(HCFC 253)

0,030

C3H5FCl2

(HCFC 261)

0,020

C3H5F2Cl

(HCFC 262)

0,020

C3H6FCl

(HCFC 271)

0,030

Gruppe IX

CH2BrCl

Halon 1011/Chlorbrommethan

0,120


(1)  Bei der Angabe des Ozonabbaupotentials handelt es sich um Schätzwerte auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse. Sie werden regelmäßig unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, überprüft und aktualisiert.

(2)  Diese Formel bezieht sich nicht auf 1,1,2-Trichlorethan.

(3)  Kennzeichnet den Stoff mit der wirtschaftlich größten Bedeutung nach dem Protokoll.


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