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Document C:2008:002:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 2, 05. Januar 2008


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ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 2

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
5. Januar 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 002/01

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. Januar 2008: 4,20 % — Euro-Wechselkurs

1

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 002/02

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden ( 1 )

2

2008/C 002/03

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

5.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/1


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1) am 1. Januar 2008:

4,20 %

Euro-Wechselkurs (2)

4. Januar 2008

(2008/C 2/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4727

JPY

Japanischer Yen

160,86

DKK

Dänische Krone

7,4509

GBP

Pfund Sterling

0,74495

SEK

Schwedische Krone

9,3755

CHF

Schweizer Franken

1,6406

ISK

Isländische Krone

90,45

NOK

Norwegische Krone

7,8650

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,129

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

253,64

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6985

PLN

Polnischer Zloty

3,6016

RON

Rumänischer Leu

3,5775

SKK

Slowakische Krone

33,339

TRY

Türkische Lira

1,7107

AUD

Australischer Dollar

1,6710

CAD

Kanadischer Dollar

1,4553

HKD

Hongkong-Dollar

11,4874

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9043

SGD

Singapur-Dollar

2,1102

KRW

Südkoreanischer Won

1 382,42

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,0643

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,7109

HRK

Kroatische Kuna

7,3444

IDR

Indonesische Rupiah

13 894,92

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8349

PHP

Philippinischer Peso

60,337

RUB

Russischer Rubel

35,9780

THB

Thailändischer Baht

43,874

BRL

Brasilianischer Real

2,5709

MXN

Mexikanischer Peso

16,0171


(1)  

Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

5.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/2


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 2/02)

Nummer der Beihilfe

XE 29/07

Mitgliedstaat

Polen

Region

Dolnośląskie

Bezeichnung der Regelung

Program pomocy w zakresie zatrudnienia w ramach wyłączeń grupowych dla przedsiębiorców tworzących nowe miejsca pracy na terenie Gminy Miasto Świdnica

Rechtsgrundlage

Art. 7 ust. 3 ustawy z dnia 12 stycznia 1991 r. o podatkach i opłatach lokalnych (tekst jednolity z 2006 r. Dz.U. nr 121, poz. 844 ze zmianami)

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 0,263852 Millionen EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-5, Art. 5 und Art. 6 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

26.5.2007

Ende der Regelung

30.6.2008

Zweck der Beihilfe

Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sämtliche EU-Wirtschaftssektoren (1), in denen Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Gmina Miasto Świdnica/Urząd Miejski w Świdnicy

ul. Armii Krajowej 49

PL-58-100 Świdnica


(1)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien besondere beihilferechtliche Vorschriften vorsehen.


5.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/3


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 2/03)

Nummer der Beihilfe: XA 201/07

Mitgliedstaat: Italien

Region: Provincia autonoma di Bolzano

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Criteri e modalità per la concessione di contributi per il primo insediamento di giovani agricoltori

Rechtsgrundlage: Articolo 4, comma 1, lett. r), della legge provinciale 14 dicembre 1998, n. 11, e successive modifiche

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Jährliche Kosten der Beihilferegelung: 3 000 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität: 30 000 EUR pro Begünstigten.

Bewilligungszeitpunkt: 6.8.2007.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 31.12.2013.

Zweck der Beihilfe: Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Gemüseanbau, Anbau von Weintrauben, von Äpfeln und von Steinobst.

Haltung von Milchkühen, von anderen Rindern, von Pferden, von Schafen und Ziegen, von Suidae/Schweinen, von Geflügel.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Provincia autonoma di Bolzano

Ripartizione provinciale agricoltura

via Brennero, 6

I-39100 Bolzano

Internetadresse: www.provincia.bz.it/agricoltura/Agevolazioni/Premio per il primo insediamento

Il direttore di ripartizione

Dr Martin Pazeller

Nummer der Beihilfe: XA 204/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Gebiet der Gemeinde Vrhnika

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelfällen Name des begünstigten Unternehmens: Programi ohranjanja in razvoja kmetijstva in podeželja v Občini Vrhnika 2007-2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Vrhnika (II. poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 35 470,00 EUR

 

2008: 36 400,00 EUR

 

2009: 37 300,00 EUR

 

2010: 38 200,00 EUR

 

2011: 39 200,00 EUR

 

2012: 40 200,00 EUR

 

2013: 41 200,00 EUR.

Beihilfehöchstintensität:

1.

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärerzeugung:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in anderen Gebieten,

bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in anderen Gebieten, sofern es sich um Investitionen handelt, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Die Beihilfen werden für Investitionen auf dem Gebiet der Erneuerung von Landwirtschaftsobjekten und den Kauf von für die landwirtschaftliche Erzeugung bestimmten Ausrüstungen, Investitionen in Dauerkulturen, die Bodenmelioration und die Neuordnung von Weideland gewährt.

2.

Zur Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis 100 % der tatsächlichen Kosten,

für Produktionsmittel in den landwirtschaftlichen Betrieben bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten und bis zu 75 % in benachteiligten Gebieten, sofern die Investitionen nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führen,

Beihilfe für die vom Landwirt selbst geleistete Arbeit bei Investitionen in nichtproduktive Teile des Kulturerbes bis zu einem Höchstsatz von 10 000 EUR jährlich.

3.

Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten, wenn die Aussiedlung nur den Abriss, die Beseitigung und die Neuerrichtung bestehender Gebäude umfasst,

hat die Aussiedlung zur Folge, dass der Landwirt ein modernes Gebäude erhält, muss er selbst mindestens 50 % in benachteiligten Gebieten, sowie in anderen Gebieten 60 % der Wertsteigerung des Gebäudes nach der Versetzung beitragen. Bei einem Junglandwirt beläuft sich dessen Beitrag auf mindestens 55 % in anderen Gebieten oder 45 % in benachteiligten Gebieten,

insofern die Aussiedlung zu einer Steigerung der Produktionskapazität führt, muss der Landwirt selbst mindestens 60 % sowie in benachteiligten Gebieten mindestens 50 % der Kosten in Verbindung mit der Steigerung der Produktionskapazität beitragen. Bei einem Junglandwirt beläuft sich dessen Beitrag auf mindestens 55 % in anderen Gebieten oder 45 % in benachteiligten Gebieten.

4.

Zur Bezahlung von Versicherungsprämien:

die Kofinanzierung der Prämien für die Versicherung von Saat und Ernte sowie von Tieren bei Krankheiten durch die Gemeinde beläuft sich auf bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten der Versicherungsprämie, die nicht bereits aus dem Staatshaushalt kofinanziert werden.

5.

Für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten von Rechts- und Verwaltungsverfahren.

6.

Zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der zuschussfähigen in Form bezuschusster Dienstleistungen; dies darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

7.

Zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsleistungen, die Organisation von Foren, Wettbewerben, Ausstellungen, Messen, Publikationen, Katalogen und Internetpräsentationen, die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, sowie die Vertretung des Landwirts bei Krankheit und während der Urlaubszeit. Die Beihilfe wird in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

Bewilligungszeitpunkt: August 2007 (bzw. Tag, an dem die Regelung anläuft).

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31.12.2013.

Zweck der Beihilfe: Unterstützung von KMU.

Angabe der Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Entwurfs der „Regelung zur Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Vrhnika“, umfasst Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe entsprechend den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 12: Zur Bezahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfe für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfe zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft: Pflanzenproduktion und Tierhaltung.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Vrhnika

Tržaška cesta 1

SLO-1360 Vrhnika

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200770&dhid=91167

Sonstige Auskünfte: Die Maßnahme zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaaten und Früchten umfasst folgende Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse: Frühjahrsfrost, Hagel, Blitzeinschlag, Brand infolge Blitzeinschlag, Sturm und Überschwemmung.

Die Regelung der Gemeinde erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, die sich auf die von der Gemeinde auszuführenden Maßnahmen beziehen, und die allgemeinen Bestimmungen (Verfahren vor Beihilfegewährung, Kumulierung, Transparenz und Überwachung).

Unterschrift der verantwortlichen Person der Gemeinde Vrhnika

Nummer der Beihilfe: XA 205/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Gebiet der Gemeinde Solčava

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelfällen Name des begünstigten Unternehmens: Pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v Občini Solčava za programsko obdobje 2007-2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva, gozdarstva in podeželja v občini Solčava za programsko obdobje 2007-2013 (II. poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 9 000 EUR

 

2008: 9 000 EUR

 

2009: 9 000 EUR

 

2010: 9 000 EUR

 

2011: 9 000 EUR

 

2012: 9 000 EUR

 

2013: 9 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität:

1.

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärerzeugung:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten,

bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten, sofern es sich um Investitionen handelt, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Die Beihilfen werden für Investitionen auf dem Gebiet der Erneuerung von Landwirtschaftsobjekten und den Kauf von für die landwirtschaftliche Erzeugung bestimmten Ausrüstungen, Investitionen in Dauerkulturen, die Bodenmelioration und die Neuordnung von Weideland gewährt.

2.

Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis 100 % der tatsächlichen Kosten,

für Produktionsmittel in den Betrieben bis 60 % der tatsächlichen Kosten bzw. 75 % in benachteiligten Gebieten, sofern die Investitionen nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führen,

eine zusätzliche Beihilfe kann bis zu einem Beihilfesatz von 100 % zur Deckung von Mehrkosten infolge der Verwendung traditioneller Materialarten, die für den Erhalt eines Gebäudes, das ein Kulturdenkmal darstellt, erforderlich sind, gewährt werden.

3.

Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten, wenn die Aussiedlung nur den Abriss, die Beseitigung und die Neuerrichtung bestehender Gebäude umfasst,

hat die Aussiedlung zur Folge, dass der Landwirt ein modernes Gebäude erhält, muss er selbst mindestens 50 % in benachteiligten Gebieten, sowie in anderen Gebieten 60 % der Wertsteigerung des Gebäudes nach der Versetzung beitragen. Bei einem Junglandwirt beläuft sich dessen Beitrag auf mindestens 55 % in anderen Gebieten oder 45 % in benachteiligten Gebieten,

insofern die Aussiedlung zu einer Steigerung der Produktionskapazität führt, muss der Landwirt selbst mindestens 60 % sowie in benachteiligten Gebieten mindestens 50 % der Kosten in Verbindung mit der Steigerung der Produktionskapazität beitragen. Bei einem Junglandwirt beläuft sich dessen Beitrag auf mindestens 55 % in anderen Gebieten oder 45 % in benachteiligten Gebieten.

4.

Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Kofinanzierung der Prämien für die Versicherung von Saat und Ernte sowie von Tieren bei Krankheiten durch die Gemeinde beläuft sich auf bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten der Versicherungsprämie, die nicht bereits aus dem Staatshaushalt kofinanziert werden.

5.

Beihilfe für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten von Rechts- und Verwaltungsverfahren.

6.

Beihilfe zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der tatsächlich entstanden Kosten in Form bezuschusster Dienstleistungen; dies darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

7.

Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsleistungen, für die Organisation von Foren, Wettbewerben, Ausstellungen, Messen, Publikationen, Katalogen und Internetpräsentationen, Vertretungskosten. Die Beihilfe wird in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

Bewilligungszeitpunkt: August 2007 (bzw. Tag, an dem die Regelung anläuft).

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Unterstützung von KMU.

Angabe der Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Entwurfs der „Regelung zur Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft, der Wirtschaften und des ländlichen Raums in der Gemeinde Solčava im Programmzeitraum 2007-2013“, umfasst Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe entsprechend den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfe für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfe zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft: Pflanzenproduktion und Tierhaltung.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Solčava

Solčava 16

SLO-3335 Solčava

Internetadresse: http://www.zadruga-solcava.si/slike/novice/Pravilnik_Solcava_popravljen18_7_07.doc?PHPSESSID=1a52976ac5167152992bf6f78c45b3bb

Sonstige Auskünfte: Die Maßnahme zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaaten und Früchten umfasst folgende Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse: Frühjahrsfrost, Hagel, Blitzeinschlag, Brand infolge Blitzeinschlag, Sturm und Überschwemmung.

Die Regelung der Gemeinde erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, die sich auf die von der Gemeinde auszuführenden Maßnahmen beziehen, und die allgemeinen Bestimmungen (Verfahren vor Beihilfegewährung, Kumulierung, Transparenz und Überwachung).

Unterschrift der verantwortlichen Person:

Alojz Lipnik

Bürgermeister

Nummer der Beihilfe: XA 206/07

Mitgliedstaat: Slowenien

Region: Gebiet der Gemeinde Trebnje

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelfällen Name des begünstigten Unternehmens: Sofinanciranje programov na področju kmetijstva Občine Trebnje

Rechtsgrundlage: Pravilnik o sofinanciranju programov na področju kmetijstva v Občini Trebnje za programsko obdobje 2007-2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 126 410 EUR

 

2008: 130 202 EUR

 

2009: 134 108 EUR

 

2010: 138 132 EUR

 

2011: 142 276 EUR

 

2012: 146 544 EUR

 

2013: 150 370 EUR.

Beihilfehöchstintensität:

1.

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben:

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten der Investition.

Die Beihilfen werden für Investitionen auf dem Gebiet der Erneuerung von Landwirtschaftsobjekten und den Kauf von für die landwirtschaftliche Erzeugung bestimmten Ausrüstungen, Investitionen in Dauerkulturen und die Bodenmelioration gewährt.

2.

Beihilfe für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlich entstanden Rechts- und Verwaltungskosten.

3.

Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Kofinanzierung der Prämien für die Versicherung von Saat und Ernte sowie von Tieren bei Krankheiten durch die Gemeinde beläuft sich auf bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten der Versicherungsprämie, die nicht bereits aus dem Staatshaushalt kofinanziert werden.

4.

Bereitstellung technischer Hilfe:

100 % der zuschussfähigen Kosten auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Landwirten, für Beratungskosten, die Organisation von Foren, Wettbewerben, Ausstellungen, Messen, die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, Publikationen, Katalogen und Internetpräsentationen. Die Beihilfe wird in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

Zeitpunkt des Beginns: August 2007 (bzw. Tag, an dem die Regelung anläuft).

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Unterstützung von KMU.

Angabe der Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Entwurfs der „Regelung zur Kofinanzierung von Programmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft der Gemeinde Trebnje im Programmzeitraum 2007-2013“, umfasst Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe entsprechend den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 13: Beihilfe für die Flurbereinigung,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft: Pflanzenproduktion und Tierhaltung.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Trebnje

Goliev trg 5

SLO-8210 Trebnje

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200770&dhid=91165

Sonstige Auskünfte: Die Maßnahme zur Zahlung von Prämien für die Versicherung von Aussaaten und Früchten umfasst folgende Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse: Frühjahrsfrost, Hagel, Blitzeinschlag, Brand infolge Blitzeinschlag, Sturm und Überschwemmung.

Die Regelung der Gemeinde erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, die sich auf die von der Gemeinde auszuführenden Maßnahmen beziehen, und die allgemeinen Bestimmungen (Verfahren vor Beihilfegewährung, Kumulierung, Transparenz und Überwachung).

Unterschrift der verantwortlichen Person:

Leiterin Wirtschaftsabteilung

Mojca Pekolj


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