EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C:2007:231:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 231, 03. Oktober 2007


Display all documents published in this Official Journal
 

ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 231

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
3. Oktober 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 231/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2007/C 231/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4749 — PSB/OVAKO) ( 1 )

2

2007/C 231/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4820 — Bain Capital/Brake Bros) ( 1 )

2

2007/C 231/04

Änderungen der Erläuterungen zu Artikel 17 der Ursprungsprotokolle Paneuropa-Mittelmeer

3

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 231/05

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. Oktober 2007: 4,27 % — Euro-Wechselkurs

4

2007/C 231/06

Mitteilung der Kommission über aktuelle bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für 25 Mitgliedsstaaten anwendbar vom 1. Oktober 2007(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 [OJ L 140, 30.4.2004, p.1] und der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze [OJ C 273, 9.9.1997, p. 3])

5

 

Europäische Verteidigungsagentur

2007/C 231/07

Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse für das Haushaltsjahr 2006

6

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 231/08

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden ( 1 )

7

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2007/C 231/09

Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen im Hinblick auf die Neuernennung von Mitgliedern des Europäischen Energie- und Verkehrsforums

10

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 231/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4906 — CPI Europe Fund/Corpus/Real Estate Portfolio) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

12

2007/C 231/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4918 — Carlyle/Applus) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

13

2007/C 231/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4738 — OEP/MSP-Stiftung/DVG/Dailycer Group) ( 1 )

14

2007/C 231/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4895 — MOL/Italiana Energia e Servizi) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

3.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 231/01)

Datum der Annahme der Entscheidung

16.8.2007

Nummer der Beihilfe

N 177/07

Mitgliedstaat

Slowenien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Davcna olajšava za raziskave in razvoj

Rechtsgrundlage

Predlog uredbe o regijski davcni olajšavi za raziskave in razvoj

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Senkung der Steuerbemessungsgrundlage

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 6,7 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 40 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

5 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2012

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministrstvo za finance p.p. 644 SLO-1001 Ljubljana

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


3.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4749 — PSB/OVAKO)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 231/02)

Am 6. September 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschliesslich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4749. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


3.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4820 — Bain Capital/Brake Bros)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 231/03)

Am 7. September 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschliesslich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4820. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


3.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/3


Änderungen der Erläuterungen zu Artikel 17 der Ursprungsprotokolle Paneuropa-Mittelmeer

(2007/C 231/04)

In der Erläuterung zu Artikel 17 — „Nachweis der Ursprungseigenschaft für die Zwecke der Kumulierung Paneuropa-Mittelmeer“ wird der Abschnitt „Obligatorische Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED“ durch folgendes Beispiel vervollständigt:

3.

Beispiel für die in einem der in Artikel 3 Absatz 1 und in Artikel 4 Absatz 1 genannten Länder angewandte Kumulierung, wenn ein Ursprungserzeugnis in ein Mittelmeerland ausgeführt wird.

Weisse Schweizer Schokolade (HS 1704) wird als Bulkware in die Gemeinschaft eingeführt, wo sie zu Tafeln gegossen und zum Verkauf verpackt wird. Die Ursprungseigenschaft für die Schokolade (HS 1704) wird in der Gemeinschaft aufgrund der Kumulierung mit der Schweiz erworben, so dass die Zollverwaltung der Gemeinschaft bei der Ausfuhr dieser Schokolade nach Tunesien eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED mit dem Vermerk „Cumulation applied with Switzerland“ ausstellen muss.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

3.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/4


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1) am 1. Oktober 2007:

4,27 %

Euro-Wechselkurs (2)

2. Oktober 2007

(2007/C 231/05)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4165

JPY

Japanischer Yen

163,92

DKK

Dänische Krone

7,4546

GBP

Pfund Sterling

0,69380

SEK

Schwedische Krone

9,2163

CHF

Schweizer Franken

1,6646

ISK

Isländische Krone

87,52

NOK

Norwegische Krone

7,6965

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5842

CZK

Tschechische Krone

27,495

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

251,30

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7036

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,7692

RON

Rumänischer Leu

3,3574

SKK

Slowakische Krone

33,955

TRY

Türkische Lira

1,7126

AUD

Australischer Dollar

1,5972

CAD

Kanadischer Dollar

1,4122

HKD

Hongkong-Dollar

10,9953

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8619

SGD

Singapur-Dollar

2,0995

KRW

Südkoreanischer Won

1 294,40

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,7728

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,6324

HRK

Kroatische Kuna

7,3045

IDR

Indonesische Rupiah

12 876,69

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8239

PHP

Philippinischer Peso

63,544

RUB

Russischer Rubel

35,3250

THB

Thailändischer Baht

44,969


(1)  

Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


3.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/5


Mitteilung der Kommission über aktuelle bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für 25 Mitgliedsstaaten anwendbar vom 1. Oktober 2007

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 [OJ L 140, 30.4.2004, p.1] und der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze [OJ C 273, 9.9.1997, p. 3])

(2007/C 231/06)

Von

Bis

AT

BE

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

SE

SI

SK

UK

1.10.2007

...

5,42

5,42

5,49

4,90

5,42

5,58

5,50

5,42

5,42

5,42

5,42

8,54

5,42

5,42

6,49

5,42

6,64

7,00

5,42

5,94

5,42

5,49

5,42

5,20

6,83

1.9.2007

30.9.2007

5,42

5,42

5,49

4,24

5,42

5,58

5,50

5,42

5,42

5,42

5,42

8,54

5,42

5,42

6,49

5,42

6,64

7,00

5,42

5,94

5,42

5,49

5,42

5,20

5,90

1.1.2007

31.8.2007

4,62

4,62

5,49

4,24

4,62

4,76

5,50

4,62

4,62

4,62

4,62

8,54

4,62

4,62

6,49

4,62

6,64

7,00

4,62

5,94

4,62

4,68

4,62

5,20

5,90

1.12.2006

31.12.2006

4,36

4,36

5,49

4,34

4,36

4,49

5,50

4,36

4,36

4,36

4,36

8,12

4,36

4,36

6,49

4,36

6,64

7,00

4,36

5,56

4,36

4,31

4,43

5,62

5,33

1.9.2006

30.11.2006

4,36

4,36

6,34

4,34

4,36

4,49

5,50

4,36

4,36

4,36

4,36

8,12

4,36

4,36

6,49

4,36

6,64

7,00

4,36

5,56

4,36

4,31

4,43

5,62

5,33

1.6.2006

31.8.2006

4,36

4,36

6,34

3,72

4,36

4,49

5,50

4,36

4,36

4,36

4,36

7,04

4,36

4,36

6,49

4,36

6,64

7,00

4,36

5,56

4,36

4,31

4,43

4,77

5,33

1.3.2006

31.5.2006

3,70

3,70

6,34

3,72

3,70

3,74

5,50

3,70

3,70

3,70

3,70

7,04

3,70

3,70

6,49

3,70

6,64

7,00

3,70

5,56

3,70

3,74

4,43

3,98

5,33

1.1.2006

28.2.2006

3,70

3,70

6,34

3,72

3,70

3,74

5,50

3,70

3,70

3,70

3,70

7,04

3,70

3,70

6,49

3,70

6,64

7,00

3,70

5,56

3,70

3,74

5,10

3,98

5,33

1.12.2005

31.12.2005

4,08

4,08

6,34

3,40

4,08

3,54

5,50

4,08

4,08

4,08

4,08

8,59

4,08

4,08

6,49

4,08

6,64

7,00

4,08

6,24

4,08

3,96

5,10

7,55

5,81

1.9.2005

30.11.2005

4,08

4,08

7,53

3,40

4,08

3,54

5,50

4,08

4,08

4,08

4,08

8,59

4,08

4,08

6,49

4,08

6,64

7,00

4,08

6,24

4,08

3,96

5,10

7,55

5,81

1.7.2005

31.8.2005

4,08

4,08

7,53

4,05

4,08

4,23

5,50

4,08

4,08

4,08

4,08

8,59

4,08

4,08

6,49

4,08

6,64

7,00

4,08

6,24

4,08

3,96

5,10

7,55

5,81

1.6.2005

30.6.2005

4,08

4,08

7,53

4,05

4,08

4,23

5,50

4,08

4,08

4,08

4,08

8,59

4,08

4,08

6,49

4,08

6,64

7,00

4,08

6,24

4,08

4,69

5,10

7,55

5,81

1.4.2005

31.5.2005

4,08

4,08

7,88

4,05

4,08

4,23

5,50

4,08

4,08

4,08

4,08

8,59

4,08

4,08

6,49

4,08

6,64

7,00

4,08

7,62

4,08

4,69

5,10

7,55

5,81

1.1.2005

31.3.2005

4,08

4,08

7,88

4,86

4,08

4,23

5,50

4,08

4,08

4,08

4,08

8,59

4,08

4,08

6,49

4,08

6,64

7,00

4,08

7,62

4,08

4,69

5,10

7,55

5,81


Europäische Verteidigungsagentur

3.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/6


Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse für das Haushaltsjahr 2006

(2007/C 231/07)

Die vollständige Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse ist unter der folgenden Adresse veröffentlicht:

http://www.eda.europa.eu/finance


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

3.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/7


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 231/08)

Nummer der Beihilfe

XE 22/07

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Bayern

Bezeichnung der Regelung

Förderung von neuen Arbeitsverhältnissen durch Einstellungszuschüsse:

Förderung der Einstellung und der betrieblichen Einarbeitung von nicht ausreichend qualifizierten Arbeitslosen in neuen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen durch Einstellungszuschüsse.

Die Förderung richtet sich nach der Beschreibung im EPPD zu Ziel 2 Bayern 2000-2006 in Schwerpunkt 2 „Wettbewerbsfähige Unternehmen — zukunftsfähige Arbeitsplätze, Maßnahme 4“ Unterstützung der Modernisierung, der Wettbewerbsfähigkeit und Förderung des endogenen Potenzials, Einzelmaßnahme (e) „Förderung von neuen Arbeitsverhältnissen durch Einstellungszuschüsse an Arbeitgeber“ der Programmergänzung zu Ziel 2 Bayern 2000-2006 (Programmregelung)

Rechtsgrundlage

BayVwVfG

BayHO (insb. Art. 23 und 44)

EPPD zu Ziel 2 Bayern 2000-2006 und Programmergänzung zu Ziel 2 (Schwerpunkt 2, Maßnahme 4, Einzelmaßnahme e)

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 0,6 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–5, Art. 5 und Art. 6 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

9.8.2007

Ende der Regelung

30.6.2008

Zweck der Beihilfe

Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sämtliche EU-Wirtschaftssektoren (1), in denen Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Zentrum Bayern

Familie und Soziales

Hegelstraße 2

D-95447 Bayreuth

Internetadresse

Sonstige Auskünfte

Die Regelung wird teilweise mit Mitteln aus dem ESFfinanziert


Nummer der Beihilfe

XE 23/07

Mitgliedstaat

Zypern

Region

Bezeichnung der Regelung

Σχέδιο καταβολής κοινωνικών ασφαλίσεων τόσο σε εργοδότες όσο και σε εργοδοτούμενα άτομα με αναπηρία

Rechtsgrundlage

Απόφαση Υπουργικού Συμβουλίου με αρ. 57.798, ημερομηνίας 30.4.2003

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 0,03 Mio. CYP; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–5, Art. 5 und Art. 6 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

3.9.2007

Ende der Regelung

31.12.2007

Zweck der Beihilfe

Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sämtliche EU-Wirtschaftssektoren (2), in denen Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Τμήμα Εργασίας, Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων

CY-1480 Λευκωσία

(Tmima Ergasias, Ypoyrgeio Ergasias kai Koinonikon Asfaliseon

CY-1480 Nicosia)

Internetadresse

Sonstige Auskünfte


Nummer der Beihilfe

XE 24/07

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Asturias

Bezeichnung der Regelung

Subvenciones a los promotores de proyectos de empleo con apoyo

Rechtsgrundlage

Real Decreto no 870/2007, de 2 de julio (B.O.E. de 14 de julio), por el que se regula el programa de empleo con apoyo como medida de fomento de empleo de personas con discapacidad en el mercado ordinario de trabajo; bases reguladoras de la concesión de subvenciones a los promotores de proyectos de empleo con apoyo aprobadas por Resolución del Servicio Público de Empleo del Principado de Asturias de 2 de agosto de 2007

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 0,12 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–5, Art. 5 und Art. 6 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.10.2007

Ende der Regelung

30.9.2008

Zweck der Beihilfe

Artikel 6: Beschäftigung Behinderter

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sämtliche EU-Wirtschaftssektoren (3), in denen Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Servicio Público de Empleo del Principado de Asturias

Plaza de España, 1, planta baja

E-33007 Oviedo (Asturias)

Internetadresse

Sonstige Auskünfte


(1)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien besondere beihilferechtliche Vorschriften vorsehen.

(2)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien besondere beihilferechtliche Vorschriften vorsehen.

(3)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien besondere beihilferechtliche Vorschriften vorsehen.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

3.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/10


Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen im Hinblick auf die Neuernennung von Mitgliedern des „Europäischen Energie- und Verkehrsforums“

(2007/C 231/09)

Mit Beschluss vom 11. Juli 2001 (1) hat die Kommission das Europäische Energie- und Verkehrsforum als Beratenden Ausschuss eingerichtet, der die Kommission in Fragen der Energie- und Verkehrspolitik berät. Da das Mandat der derzeitigen Forumsmitglieder abgelaufen ist, fordert die Kommission nun Interessenten auf, Bewerbungen im Hinblick auf die Neubesetzung des Forums einzureichen.

Gemäss dem obigen Beschluss besteht das Forum aus vierunddreissig ordentlichen Mitgliedern, einschliesslich sechs Gewerkschaftsvertretern, die von diesem Bewerbungsaufruf ausgenommen sind. Für jedes ordentliche Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied ernannt. Die Kommission überträgt den einzelnen Mitgliedern ein zweijähriges verlängerbares Mandat.

Die Forumsmitglieder sind bei ihrer Beratungstätigkeit für die Kommission an keinerlei externe Weisung gebunden und unterliegen den in dem Beschluss zur Einrichtung des Forums genannten Geheimhaltungspflichten. Sie müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums sein. Die Sitze verteilen sich wie folgt:

neun (9) Mitglieder als Vertreter der Erzeuger- und Betreiberunternehmen (Energieerzeuger, Land-, See- und Luftfrachtunternehmen, herstellende Industrie);

fünf (5) Mitglieder als Vertreter der Träger von Infrastrukturen und Netzen (Gas, Elektrizität, Schienen- und Strassennetz, Häfen, Flughäfen, Flugsicherung);

sieben (7) Mitglieder als Vertreter der Nutzer und Verbraucher (Nutzer von Verkehrsdiensten, Energieverbraucher, Bedarfssteuerung);

sechs (6) Mitglieder als Vertreter der Gewerkschaften;

fünf (5) Mitglieder als Vertreter von Umweltschutzorganisationen und der mit Fragen der Sicherheit, insbesondere der Verkehrssicherheit, betrauten Institutionen;

zwei (2) Mitglieder als Vertreter von Universitäten oder „Think Tanks“.

Die Kommission wählt die Mitglieder auf der Grundlage der Bewerbungen aus, die infolge dieser Aufforderung eingehen, und berücksichtigt dabei die folgenden Auswahlkriterien:

nachgewiesene Kompetenz und Erfahrung in den für die Energie- und Verkehrspolitik relevanten Bereichen, Repräsentativität auch auf europäischer bzw. internationaler Ebene; die Bewerber müssen daher eine derzeitige oder frühere Tätigkeit in einer der folgenden Positionen nachweisen können:

eine Führungsposition in einem Unternehmen, vorzugsweise mit Erfahrung bei der Durchführung internationaler Projekte auf Seiten der Betreiber, Netze und Infrastrukturen;

eine Führungsposition in Verbänden, Organisationen oder Unternehmen mit nationaler Verantwortung für Fragen, die Nutzer, Verbraucher, Umweltschutz und Sicherheit betreffen;

eine Position in einer Universität oder Expertengruppe (beispielsweise mit Führungsaufgaben bei Studien) oder in Instituten/spezialisierten Forschungszentren; Universitätsmitarbeiter müssen darüber hinaus ihre Kompetenz in Fragen von europäischem Interesse nachweisen (beispielsweise durch Zusatzaufgaben, Veröffentlichungen etc.);

Fähigkeit, einen Beitrag zu strategischen Überlegungen zu leisten sowie Angelegenheiten in den Bereichen Energie und Verkehr und die Wechselwirkungen beider Politikfelder zu erörtern;

eine ausgewogene Besetzung des Forums im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich, das Geschlecht (2) und die geografische Herkunft.

Bewerbungen sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union einzureichen und müssen Angaben zur Staatsangehörigkeit des Bewerbers enthalten. Die erforderlichen Nachweise sind beizufügen. Die Bewerber haben ihre Berufserfahrung und ihre Qualifikationen umfassend zu dokumentieren (z. B. in Form eines Lebenslaufs und/oder eines Motivationsschreibens).

Die Bewerbungen sind ordnungsgemäss zu unterzeichnen und spätestens zwei Monate nach dem Datum dieser Veröffentlichung einzureichen. Nach diesem Termin wird die Kommission die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Forums ernennen. Die Bewerbungen können wie folgt übermittelt werden:

per Einschreiben (massgebend ist das Datum des Poststempels) an folgende Adresse: Europäische Kommission, Generaldirektion Energie und Verkehr, Sekretariat Referat A1, DM28, Büro 8/004, B-1049 Brüssel;

Abgabe gegen Empfangsbestätigung bei folgender Adresse: Europäische Kommission, Generaldirektion Energie und Verkehr, Sekretariat Referat A1, rue Demot 28, Büro 8/004 (Gebäude DM28), B-1040 Brüssel;

per E-Mail an folgende Adresse: tren-forum@ec.europa.eu.

Nicht ausgewählte Bewerber können bei der Besetzung künftiger offener Stellen berücksichtigt werden.

Die Liste der Mitglieder des Europäischen Energie- und Verkehrsforums wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die im Rahmen der Tätigkeit des Forums anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäss den geltenden Bestimmungen erstattet. Für die Tätigkeit der Forumsmitglieder wird kein Entgelt gezahlt.

Informationen zum Europäischen Energie- und Verkehrsforum sind auf der Website „Europa“ abrufbar:

http://ec.europa.eu/dgs/energy_transport/forum/index_en.htm


(1)  Beschluss 2001/546/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 zur Einrichtungeines Beratenden Ausschusses mit der Bezeichnung „Europäisches Energie- und Verkehrsforum“ (ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 58).

(2)  Beschluss 2000/40/EG der Kommission vom 19. Juni 2000 über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Sachverständigengruppen (ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 34).


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

3.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4906 — CPI Europe Fund/Corpus/Real Estate Portfolio)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 231/10)

1.

Am 24. September 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäss Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Erst, die Unternehmen CPI Capital Partners Europe L.P. und CPI Capital Partners Europe (NFR) L.P. (zusammen „CPI Europe Fund“, UK), ein Teil der Citibank International plc, und die Corpus Immobiliengruppe GmbH & Co. KG („Corpus“, Deutschland), erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die gemeinsame Kontrolle über die Immobilien und vier Immobiliengesellschaften (ZBI Invest 1 AG, ZBI Wohnen GmbH, DIB Vermögensverwaltungs AG und GbR Erfurt) (zusammen „Real Estate Portfolio“). Ferner, das Unternehm CitCor Commercial Properties GmbH & Co. KG, ein gemeinsam kontrolliertes Gemeinschaftsunternehmen von CPI Europe Fund und Corpus, erwirbt vier Gewerbeimmobilien.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CPI Europe Fund — Immobilienfond;

Corpus — Investment Management sowie Asset Management bzgl. Betreuung, Verkauf und Entwicklung von Wohnimmobilien;

Real Estate Portfolio — 149 überwiegend für Wohnzwecke genutzter Immobilien und vier Immobiliengesellschaften.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Die Sache kommt für ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4906 — CPI Europe Fund/Corpus/Real Estate Portfolio an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


3.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4918 — Carlyle/Applus)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 231/11)

1.

Am 25. September 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäss Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Carlyle Europe Partners III L.P., das der Carlyle-Gruppe („Carlyle“, USA) angehört und deren Leitung untersteht, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Applus Servicios Technológicos, S.L. („Applus“, Spain) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Carlyle: weltweit tätige private Kapitalbeteiligungsgesellschaft;

Applus: Fahrzeuginspektionen in Spanien, Konstruktionsprüfung- und zertifizierung, zerstörungsfreie Prüfung, technische Hilfe und Beratung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäss der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4918 — Carlyle/Applus per Fax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


3.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4738 — OEP/MSP-Stiftung/DVG/Dailycer Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 231/12)

1.

Am 26. September 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen One Equity Partners II („OEP“, USA), das indirekt von J.P. Morgan Chase & Co (USA) kontrolliert wird, und die MSP-Stiftung („MSP“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen De-Vau-Ge Gesundkostwerk GmbH („DVG“, Deutschland), Milk-Snack Produktions GmbH („Milk-Snack“, Deutschland), Delicia B.V. (Niederlande), Dailycer S.A.S. (Frankreich), Dailycer Ltd (Vereinigtes Königreich) und Dailycer B.V. (Niederlande) (zusammen die „Dailycer-Gruppe“) durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

OEP: private Investmentgesellschaft;

MSP: Stiftung deutschen Rechts, die bestimmte Vermögenswerte für die Mitglieder der Sieben-Tage-Adventisten-Kirche hält;

DVG: Herstellung, Vertrieb und Vermarktung verschiedener Lebensmittel, u. a. Getreideprodukte, Riegel, Sojagetränke usw.;

Dailycer Group: Herstellung und Vertrieb von Getreideprodukten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4738 — OEP/MSP-Stiftung/DVG/Dailycer Group an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


3.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4895 — MOL/Italiana Energia e Servizi)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 231/13)

1.

Am 25. September 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäss Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen MOL Hungarian Oil and Gas Plc. („MOL“, Ungarn) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Italiana Energia e Servizi S.p.A. („IES“, Italien) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

MOL: Exploration bzw. Produktion von Erdöl, Erdgas und Gasprodukten; Erdölraffinierung und Verkauf von Erdölprodukten auf Einzel- und Grosshandelsebene; Fernleitung von Erdgas sowie Produktion und Verkauf von petrochemischen Produkten;

IES: Erdölraffinierung und Verkauf von aus Erdöl gewonnenen Produkten; Verkauf von Automobilkraftstoffen auf Einzelhandelsebene; Anbieter von Bitumen; Anbieter von Dienstleistungen im Bereich der Reisegastronomie an Landstrassen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Die Sache kommt für ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4895 — MOL/Italiana Energia e Servizi an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


Top