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Document C:2006:202:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 202, 25. August 2006


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ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 202

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
25. August 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 202/1

Euro-Wechselkurs

1

2006/C 202/2

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2

2006/C 202/3

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4301 — Alliance Boots/Cardinal Health) ( 1 )

5

2006/C 202/4

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4361 — KKR/Pages Jaunes) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

6

2006/C 202/5

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4282 — Mondadori/Emap France) ( 1 )

7

2006/C 202/6

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4295 — Endesa/Foster Wheeler/JV) ( 1 )

7

2006/C 202/7

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

8

2006/C 202/8

Staatliche Beihilfe — Italien — Staatliche Beihilfe Nr. C 29/2006 (ex NN 20/2003) — Umstrukturierung von Genossenschaften und deren Konsortien — Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ( 1 )

11

2006/C 202/9

Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

16

2006/C 202/0

Staatliche Beihilfe — Deutschland — Staatliche Beihilfe Nr. C 33/2006 (ex N 576/2004) — Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Bayern — Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ( 1 )

18

 

Berichtigungen

2006/C 202/1

Berichtigung des Haushaltsplans 2007 für Europol (ABl. C 180 vom 2.8.2006)

34

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/1


Euro-Wechselkurs (1)

24. August 2006

(2006/C 202/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2831

JPY

Japanischer Yen

149,28

DKK

Dänische Krone

7,4607

GBP

Pfund Sterling

0,67740

SEK

Schwedische Krone

9,1906

CHF

Schweizer Franken

1,5808

ISK

Isländische Krone

89,97

NOK

Norwegische Krone

8,0755

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5761

CZK

Tschechische Krone

28,203

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

279,23

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6959

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,9333

RON

Rumänischer Leu

3,5322

SIT

Slowenischer Tolar

239,59

SKK

Slowakische Krone

37,775

TRY

Türkische Lira

1,8984

AUD

Australischer Dollar

1,6794

CAD

Kanadischer Dollar

1,4235

HKD

Hongkong-Dollar

9,9789

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0117

SGD

Singapur-Dollar

2,0224

KRW

Südkoreanischer Won

1 230,81

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,1502

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2295

HRK

Kroatische Kuna

7,2915

IDR

Indonesische Rupiah

11 727,53

MYR

Malaysischer Ringgit

4,721

PHP

Philippinischer Peso

66,182

RUB

Russischer Rubel

34,3020

THB

Thailändischer Baht

48,337


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/2


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2006/C 202/02)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 des Rates

Eintragungsantrag gemäß Artikel 5 und Artikel 17 Absatz 2

„POHOŘELICKÝ KAPR“

EG-Nr.: CZ/PDO/005/0360/02.09.2004

g. U. ( X ) g.g.A ( )

Diese Zusammenfassung wurde zu Informationszwecken erstellt. Die vollständige Fassung mit den Einzelheiten der Spezifikation steht für Interessenten bei den zuständigen einzelstaatlichen Stellen (s. Nr. 1) und bei der Europäischen Kommission (1) zur Verfügung.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaates:

Bezeichnung:

Úřad průmyslového vlastnictví

Anschrift:

Antonína Čermáka 2a

CZ-160 68 Praha 6

Telefon:

(420) 220 383 240

Fax:

(420) 224 321 009

E-Mail:

posta@upv.cz

2.   Antragstellende Vereinigung:

Bezeichnung:

Rybníkářství Pohořelice a.s.

Anschrift:

Vídeňská 717

CZ-691 23 Pohořelice

Tel.:

(420) 519 424 372-5

Fax:

(420) 519 424 243

E-Mail:

rybnikarstvi.pohorelice@iol.cz

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) Sonstige ( )

Es handelt sich um eine Ausnahme gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates, weil es in diesem Bereich nur einen Erzeuger gibt. Die Anforderungen des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2037/93 der Kommission sind erfüllt.

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.7. — Fisch, frisch, und Erzeugnisse daraus.

4.   Spezifikation (Zusammenfassung gemäß Artikel 4 Absatz 2)

4.1   Bezeichnung: „Pohořelický kapr“

4.2   Beschreibung: Pohořelický kapr (Pohrlitzer Karpfen) zeichnet sich durch ein hervorragendes Wachstum und einen Schlachtertrag von mindestens 58 % aus. Dieser Schlachtertrag wird in Bezug auf den Körperbau dadurch erreicht, dass die Fische eine sehr hohe Fleischigkeit, einen hohen Rücken und einen kleinen Kopf aufweisen. Die lebenden Fische sind durch hohe Vitalität, Widerstandsfähigkeit und Gesundheit gekennzeichnet. Für die Züchtung des Pohrlitzer Karpfens werden zwischenartliche Hybriden verwendet. Der verarbeitete Fisch hat aufgrund des Muskelfleischs eine feste Konsistenz und ein frisches Aussehen, das Muskelfleisch ist von rosiger bis roter Farbe; der Fisch weist einen frischen Fischgeruch und einen besonders angenehmen, für diese Fischart typischen Fischgeschmack auf. Der Verbrauchswert zeigt sich in den kulinarischen Eigenschaften des Produkts, das immer einen Wert von über 92 Punkten auf der Hundert-Punkte-Skala (System zur organoleptischen Bewertung von Fischfleisch) erreicht.

Der ausgewachsene, verkaufsfertige Fisch wird in folgende Gewichtsklassen eingeteilt: Karpfen der Klasse I: 1,50-2,50 kg, Karpfen Auslese: 2,50-4,00 kg; es können auch andere Gewichtsklassen eingerichtet werden. Zur Verkaufsstelle wird der Fisch lebend oder in verarbeitetem Zustand geliefert. Die Verarbeitungserzeugnisse werden frisch-gekühlt, gefroren, mariniert oder geräuchert angeboten.

4.3   Geografisches Gebiet: Die Kreise Břeclav (Lundenburg) und Znojmo (Znaim) in der Region Südmähren.

4.4   Ursprungsnachweis: Die Zucht von Pohořelický Kapr erfolgt entsprechend den geltenden Vorschriften und den unternehmensinternen Richtlinien; das Unternehmen hat die Exportnummer CZ 1008.

Dank der individuellen Kennzeichnung der Mutterfische durch Datenchips, der genauen betrieblichen Buchführung (Fischbesatz, Fischbrut, verkaufte Fische) und der Lagerbuchführung (Fischbehälter, Ausgang der verkaufsfertigen Fische, Ein- und Ausgänge der zur Verarbeitung bestimmten Fische) lässt sich die Herkunft in jedem Fall genau zurückverfolgen. Jeder Abschnitt des Erzeugungsprozesses steht unter genauer veterinärärztlicher Kontrolle. Bei der Fischverarbeitung wurde das zertifizierte System zur Analyse der Risiken kritischer Kontrollpunkte (HACCP) und das BRC-System eingeführt.

Eine der Zuchtrassen — Pohořelický lysec — wird von keinem anderen Fischzüchter außerhalb des geografischen Gebiets aufgezogen.

4.5   Erzeugung: Die Fischzucht erfolgt nach einem halbintensiven Verfahren, Nahrungsgrundlage ist das natürliche Angebot im Teich; nur während bestimmter Zeiträume innerhalb des Jahres wird der Fisch hauptsächlich mit Getreide und nur in sehr begrenztem Umfang mit Mischfutter ernährt. Das Futtergetreide stammt ausschließlich von örtlichen Agrarbetrieben. Schon seit einigen Fischgenerationen wird ein geschlossener Erzeugungskreislauf praktiziert, der für alle Fischkategorien die völlige Unabhängigkeit der Erzeugung gewährleistet. Der eigentliche Produktionszyklus dauert je nach der gewünschten Größe der verkaufsfertigen Fische 3-4 Jahre. Die Fortpflanzung erfolgt mittels künstlicher Befruchtung unter festgelegten Bedingungen. Nur im ersten Jahr der Aufzucht wird erforderlichenfalls Vollfutter-Mischgranulat von zertifizierten Herstellern oder geschrotetes Getreide verfüttert. Ab dem zweiten Jahr erhalten die Fische Getreide von örtlichen Erzeugern. Die Fischverarbeitung erfolgt vor Ort nach strengsten veterinärhygienischen Anforderungen und den EU-Richtlinien (CZ 433). Der verarbeitete Fisch wird frisch, gekühlt, gefroren, mariniert oder geräuchert auf dem Markt angeboten.

Alle Verfahren, also Aufzucht ebenso wie Verarbeitung der Fische, müssen im betreffenden geografischen Gebiet stattfinden, insbesondere wegen der Lokalisierung der Zuchtteiche (Minimierung des zeitlichen Abstands zwischen Abfischen und Verarbeitung und damit Sicherstellung der optimalen Produktqualität), Ermöglichung einer besseren Kontrolle über den ganzen Erzeugungsprozess, Bemühung um größtmögliche Effizienz mit der Möglichkeit, direkt auf die Nachfrage des Kunden zu reagieren, und langjährige Erfahrung der Personen vor Ort in der Fischverarbeitung.

4.6   Zusammenhang mit geografischem Gebiet: Die Wurzeln der Teichwirtschaft in Pohrlitz und im Areal von Eisgrub-Feldsberg reichen bis ins12.-13. Jahrhundert zurück. Im Jahr 1396 wird in einem schriftlichen Dokument die Instandsetzung des Meninsky-Teichs (auch Nesyt genannt) durch den Markgrafen Jost erwähnt. Den eigentlichen Aufschwung erlebte die Pohrlitzer Teichwirtschaft Ende des 15. und in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts nach dem Bau eines Wassergrabens, durch den vom Fluss Igel vorhandene und neu entstandene Teile mit Wasser versorgt wurden. Zu den größten Teichen zählen die Teiche Starý (um 1520), Lenovický (oder Novoveský, 1536) und Vrkoč (1552). Die Zeit danach stand im Zeichen des Stillstands oder allmählichen Niedergangs der Teichwirtschaft. Die entscheidende Wende zum Besseren erfolgte erst nach Ende des Zweiten Weltkriegs im Jahr 1945. Die Teiche wurden wieder aufgebaut und erneuert, und am 1.1.1965 wurde das staatliche Unternehmen, der staatliche Fischereibetrieb Pohrlitz mit Sitz im gleichnamigen Gebiet, gegründet. Das Unternehmen und die Teiche als solche haben seit den Ereignissen vom November 1989 kaum Änderungen erfahren, als am 1.1.1991 das staatliche Unternehmen Státní rybářství Pohořelice entstand. Zu einer grundlegenden Änderung kam es im Rahmen der Privatisierungen, als am 1.4.1994 die Aktiengesellschaft Rybníkářství Pohořelice a.s geschaffen wurde.

Das eingegrenzte Gebiet in den Kreisen Lundenburg und Znajm bietet einzigartige klimatische Bedingungen für die Fischzucht — basische, kalkhaltige Sohlen und Teichböden aus fruchtbarer Schwarzerde mit starker Mineralisierung der Gewässer. In Verbindung mit den klimatischen Faktoren (das gesamte Jahr über hohe Durchschnittstemperatur der Atmosphäre und der Gewässer, lange Vegetationsperioden) bilden sie hervorragende Voraussetzungen für das hochwertige Angebot an Naturnahrung in den Teichen und damit auch für die eigentliche Fischerzeugung. Die verwendete Karpfenrasse hat keinen grundlegenden Einfluss auf die Qualität des Endprodukts. Entscheidend ist vielmehr die Gesamtheit aller natürlichen Faktoren vor Ort. Der ganze Erzeugungsprozess vom Laichen bis zur Aufzucht, einschließlich der Ernährung, erfolgt ausschließlich in dem abgegrenzten geografischen Gebiet. Auch die Verarbeitung der Fische erfolgt in diesem Gebiet.

4.7   Kontrolleinrichtung:

Name:

Krajská veterinární správa pro Jihomoravský kraj

Inspektorát Břeclav

Anschrift:

Nádražní 5

CZ-693 01 Hustopeče

Telefon:

(420) 519 411 469, (420) 519 411 193

Fax:

(420) 519 411 188

E-Mail:

insp.breclav.kvsb@svscr.cz

4.8   Etikettierung: Die Etikettierung von „Pohořelický kapr“ erfolgt in deutlicher Schrift auf der Vorderseite der Verpackung.

4.9   Einzelstaatliche Anforderungen: —


(1)  Europäische Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Referat Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse, B-1049 Brüssel.


25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4301 — Alliance Boots/Cardinal Health)

(2006/C 202/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 18. August 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen OTC Direct Limited („OTC Direct“, Vereinigtes Königreich), das von Alliance Boots plc („Alliance Boots“, Vereinigtes Königreich) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über Cardinal Health U.K. 101 Limited und Cardinal Health U.K. 432 Limited (zusammen „Cardinal Health UK“, Vereinigtes Königreich) durch Kauf von Vermögenswerten und durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

OTC Direct: Arzneimittelgroßhandel (Teilsortimenter),

Alliance Boots: Arzneimittelgroßhandel und -einzelhandel,

Cardinal Health UK: Arzneimittelgroßhandel (Teilsortimenter).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Telefax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens M.4301 — Alliance Boots/Cardinal Health, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

GD Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4361 — KKR/Pages Jaunes)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2006/C 202/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 18. August 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Kohlberg Kravis & Roberts & Co L.P. („KKR“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Pages Jaunes Groupe SA („Pages Jaunes“, Frankreich), Tochtergesellschaft der France Telecom, durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

KKR: Kapitalbeteiligungen (private equity investment);

Pages Jaunes: Veröffentlichung von Telefonverzeichnissen, Verkauf von Werbeplätzen in diesen Verzeichnissen und Verkauf von Internetwerbeplätzen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4361 — KKR/Pages Jaunes, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

GD Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4282 — Mondadori/Emap France)

(2006/C 202/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 17. August 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4282. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex)


25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4295 — Endesa/Foster Wheeler/JV)

(2006/C 202/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 16. August 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4295. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex)


25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/8


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2006/C 202/07)

Datum der Annahme der Entscheidung:

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Beihilfe Nr.: N 95/2006

Titel: Klimawandelabgabe: Ausweitung des Systems der Klimaschutzvereinbarungen auf weitere Wirtschaftszweige

Zielsetzung: Fünf weitere Branchen haben mit der britischen Regierung Klimaschutzvereinbarungen geschlossen. Mit Erreichung der in den Vereinbarungen festgelegten Energiesparziele haben die betreffenden Branchen/Unternehmen Anspruch auf eine Ermäßigung bei der Entrichtung der Klimawandelabgabe

Rechtsgrundlage: Finance Act 2000

Haushaltsmittel: Unverändert (die bereit gestellten Haushaltsmittel gelten für das System der Klimaschutzvereinbarungen insgesamt)

Laufzeit: Bis zum 31.3.2011

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung:

Mitgliedstaat: Tschechische Republik

Beihilfe Nr.: N 196a/2005

Titel: Programm zur Senkung der Luftverschmutzung aus im öffentlichen Interesse betriebenen Quellen

Zielsetzung: Umweltschutzbeihilfe

Rechtsgrundlage:: Zákon č. 86/2002 Sb., o ochraně ovzduší

Haushaltsmittel: Ca. 10 Mio. CZK (347 000 EUR) jährlich

Beihilfeintensität oder –höhe:: Ab:

30 % oder 40 % (Energieeinsparungen, KWK, erneuerbare Energiequellen) + 10 % oder 5 % für Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a beziehungsweise c oder

Regionalbeihilfen (zwischen 20 % und 50 %) + 10 %

Beihilfen gemäß Ziffer 28 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen: 15 %

Laufzeit: Sechs Jahre (gerechnet ab 1. Februar 2005)

Andere Angaben: Form der Beihilfe: Zinsgünstiges Darlehen, Zinsvergünstigungen

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung:

Mitgliedstaat: Tschechische Republik

Beihilfe Nr.: N 196b/2005

Titel: Programm zur Senkung der Luftverschmutzung gemäß den Vorschriften des Gesetzes zur Vermeidung der Luftverschmutzung

Zielsetzung: Umweltschutzbeihilfe

Rechtsgrundlage:: Zákon č. 86/2002 Sb., o ochraně ovzduší

Haushaltsmittel: Ca. 100 Mio. CZK (3,5 Mio. EUR) jährlich

Beihilfeintensität oder –höhe:: Ab:

30 % oder 40 % (Energieeinsparungen, KWK, erneuerbare Energiequellen) + 10 % oder 5 % für Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a beziehungsweise c oder

Regionalbeihilfen (zwischen 20 % und 50 %) + 10 %

Beihilfen gemäß Ziffer 28 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen: 15 %

Laufzeit: Sechs Jahre (gerechnet ab 1. Februar 2005)

Andere Angaben: Form der Beihilfe: Zuschüsse, zinsgünstige Darlehen, Zinsvergünstigungen

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung:

Mitgliedstaat: Tschechische Republik

Beihilfe Nr.: N 196c/2005

Titel: Programm zur Senkung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen

Zielsetzung: Umweltschutzbeihilfe

Rechtsgrundlage: Zákon č. 86/2002 Sb., o ochraně ovzduší

Haushaltsmittel: Ca. 25 Mio. CZK (867.000 EUR) jährlich

Beihilfeintensität oder –höhe: Ab:

30 % + 10 % oder 5 % für Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a beziehungsweise c oder

Regionalbeihilfen (zwischen 20 % und 50 %) + 10 %

Beihilfen gemäß Ziffer 28 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen: 15 %

Laufzeit: Sechs Jahre (gerechnet ab 1. Februar 2005)

Andere Angaben: Form der Beihilfe: Zinsgünstige Darlehen, Zinsvergünstigungen

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung:

Mitgliedstaat: Tschechische Republik

Beihilfe Nr.: N 196d/2005

Titel: Programm zur Durchführung regionaler Programme zur Senkung von Emissionen und Umweltverschmutzung

Zielsetzung: Umweltschutzbeihilfe

Rechtsgrundlage: Zákon č. 86/2002 Sb., o ochraně ovzduší

Haushaltsmittel: Ca. 20 Mio. CZK (694.000 EUR) jährlich

Beihilfeintensität oder –höhe: Ab:

30 % oder 40 % (Energieeinsparungen, KWK, erneuerbare Energiequellen) + 10 % oder 5 % für Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a beziehungsweise c oder

Regionalbeihilfen (zwischen 20 % und 50 %) + 10 %

Beihilfen gemäß Ziffer 28 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen: 15 %

Laufzeit: Sechs Jahre (gerechnet ab 1. Februar 2005)

Andere Angaben: Form der Beihilfe: Zinsgünstige Darlehen, Zinsvergünstigungen

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Tschechische Republik

Beihilfe Nr.: N 196e/2005

Titel: Programm zur Förderung der Abfallverwertung

Zielsetzung: Förderung des Umweltschutzes

Rechtsgrundlage: Zákon č. 185/2001 Sb. o odpadech, zákon č. 477/2001 Sb. o obalech

Haushaltsmittel: Ca. 240 Mio. CZK (8,2 Mio. EUR) jährlich

Beihilfeintensität oder –höhe: Es gilt der jeweils höhere Wert, d.h.

entweder 30 % + 10 % oder 5 % für Fördergebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a beziehungsweise c EG-Vertrag

oder Fördersatz für Regionalbeihilfen (zwischen 20 % und 50 %) + 10 %

Ein KMU-Aufschlag von 10 % ist zulässig

Laufzeit: 6 Jahre (ab dem 1. Februar 2005)

Andere Angaben: Beihilfeform: Zinsgünstige Darlehen, Zinsvergünstigungen

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung:

Mitgliedstaat: Tschechische Republik

Beihilfe Nr.: N 196g/2005

Titel: Programm für den Einsatz der bestmöglichen Techniken

Zielsetzung: Umweltschutzbeihilfe

Rechtsgrundlage: Zákon č. 76/2002 Sb., o integrované prevenci

Haushaltsmittel: Ca. 100 Mio. CZK (3,5 Mio. EUR) jährlich

Beihilfeintensität oder –höhe: Ab:

30 % + 10 % oder 5 % für Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a beziehungsweise c oder

Regionalbeihilfen (zwischen 20 % und 50 %) + 10 %

Beihilfen gemäß Ziffer 28 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen: 15 %

Laufzeit: Sechs Jahre (gerechnet ab 1. Februar 2005)

Andere Angaben: Form der Beihilfe: Zuschüsse, zinsgünstige Darlehen, Zinsvergünstigungen

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Niederlande

Beihilfe Nr.: N 570/2005

Titel: Verbrauchsteuerermäßigung für Biokraftstoffe

Zielsetzung: Förderung des Umweltschutzes durch Verringerung von Emissionen (Sektor: Biokraftstoffhersteller und Kraftstoffhändler)

Rechtsgrundlage: „Invoegen van een nieuw artikel 72a in de Wet op de accijns ingevolge het wetsvoorstel houdende wijziging van enkele belastingwetten (Belastingplan 2006)”

Haushaltsmittel: 70 Mio. EUR

Laufzeit: Ein Jahr (1.1.2006-31.12.2006)

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Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Dänemark

Beihilfe Nr.: N 579/2004

Titel: Ausgleichsregelung für Lachsfischer

Zielsetzung: Ziel dieser Regelung ist es, den Schaden auszugleichen, der durch das plötzliche Verkaufsverbot für großen Lachs zum menschlichen Verzehr entstanden ist

Rechtsgrundlage: Aktstykke nr. 8 af 20. oktober 2004 og bekendtgørelse af 3. oktober 2005 om ændring af bekendtgørelse om tilskud til visse erhvervsfiskere, der har drevet fiskeri efter laks i Østersøen

Haushaltsmittel: Das Gesamtbudget beläuft sich auf 3 Mio. DKK (400 000 EUR)

Beihilfeintensität oder -höhe: Für jedes Fischereifahrzeug wird es eine Ausgleichshöchstgrenze geben: die Gesamtanlandungen von Lachs (in kg) im Jahr 2003 + 30 %. Erreicht ein einzelnes Fischereifahrzeug diese Höchstgrenze, so kann für weitere Lachsfänge kein Ausgleich bezogen werden

Laufzeit: Es handelt sich um eine vorübergehende Regelung, um Verluste im Zeitraum vom 16. September 2004 bis zum 15. März 2005 auszugleichen

Andere Angaben: Jahresbericht

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Datum der Annahme der Entscheidung:

Mitgliedstaat: Italien (Provinz Mantua)

Beihilfe Nr.: N 620/05

Titel: Investitionsbeihilfe zur Errichtung von Biogas-Anlagen in der Provinz Mantua

Zielsetzung: Förderung des Umweltschutzes: Errichtung von zwei Biogas-Anlagen

Rechtsgrundlage:

Delibera Giunta Regionale n. 19839 del 16.12.2004 — «Progetto Fo.R.Agri. Fonti rinnovabili in Agricoltura in Provincia di Mantova»

Delibera Giunta Provinciale n. 20 del 3.2.2005 — «Presa d'atto sottoscrizione accordo quadro sviluppo territoriale — progetto Fo.R.Agri»

Haushaltsmittel: 1 Mio. EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: Höchstens 40 % + 10 % Aufschlag für KMU

Laufzeit: Drei Jahre

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25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/11


STAATLICHE BEIHILFE — ITALIEN

Staatliche Beihilfe Nr. C 29/2006 (ex NN 20/2003) — Umstrukturierung von Genossenschaften und deren Konsortien

Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag

(2006/C 202/08)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Mit Schreiben vom 22. Juni 2006, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission Italien ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der vorerwähnten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

Die Kommission fordert alle Beteiligten auf, etwaige Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach dieser Veröffentlichung an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Fischerei

Direktion D — Referat Rechtsfragen

Rue de la Loi/Wetstraat 200

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 19 42]

Alle Stellungnahmen werden Italien zugeleitet. Die Beteiligten können unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass ihre Identität nicht bekannt gegeben wird.

ZUSAMMENFASSUNG

Das vorliegende Dossier betrifft die mit dem Decreto Legislativo (gesetzesvertretendes Dekret) vom 18. Mai 2001 eingeführte Beihilfe für die Umstrukturierung von Genossenschaften und deren Konsortien. Da Italien erklärt hat, dass diese Beihilfemaßnahme bereits Anwendung findet, wurde sie als rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 registriert.

Aus den Angaben Italiens geht hervor, dass das Decreto Legislativo vom 18. Mai 2001 die Vorschrift ist, die seit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die Finanzierung der Beihilfemaßnahmen gemäß dem Dekret vom 10. Februar 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 8 b des Gesetzes Nr. 41 vom 17. Februar 1982 regelt.

Mit dieser Beihilferegelung soll Fischereigenossenschaften, die Umstrukturierungspläne zur Sanierung und Wiederherstellung ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit vorlegen, eine nicht rückzahlbare Beihilfe in Höhe von maximal 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben oder ein zinsverbilligter Kredit in Höhe von 85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Die zuwendungsfähigen Kosten sind sehr unterschiedlicher Art; es kann sich hierbei um Investitionsausgaben, Finanzierungskosten oder Betriebskosten der Unternehmen handeln.

Italien hat keine genauen Angaben zum Finanzrahmen der Beihilfemaßnahme geliefert. Die Beihilferegelung ist nicht befristet.

Die Beihilferegelung muss anhand der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor geprüft werden. Sie wird eindeutig als für die Umstrukturierung der Unternehmen bestimmt dargestellt und sieht auf Ebene der begünstigten Unternehmen Umstrukturierungspläne vor. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien „Fischerei“ werden Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten anhand der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten geprüft. Für den besonderen Fall von Unternehmen, die die Seefischerei als hauptsächliche Wirtschaftstätigkeit ausüben, heißt es in den Leitlinien „Fischerei“ des Weiteren, dass diese Beihilfen nur gewährt werden dürfen, wenn der Kommission ein Plan zum Abbau der Flottenkapazität unterbreitet worden ist.

Allem Anschein entsprechen die Bedingungen für die Durchführung dieser Beihilferegelung nicht den Bedingungen in den Leitlinien „Umstrukturierung“. Es ist nicht gewährleistet, dass die Regelung nur auf Unternehmen in Schwierigkeiten angewendet wird, und auch nicht, dass es einen Umstrukturierungsplan gibt, der den Bedingungen in diesen Leitlinien entspricht. Es ist nicht vorgesehen, dass sich die begünstigten Unternehmen aus eigenen Mitteln an dem Plan beteiligen und dass die Beihilfe auf das für die Wiederherstellung der Rentabilität des betreffenden Unternehmens notwendige Mindestmaß begrenzt ist. Zudem sind für mittlere Unternehmen keine Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverzerrungen vorgesehen.

Im Übrigen hat Italien für Unternehmen, die die Fischerei als hauptsächliche Wirtschaftstätigkeit ausüben, keinen Plan für den Abbau der Flottenkapazität vorgelegt.

Daher hat die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt.

DAS SCHREIBEN

„La Commissione si pregia informare il governo italiano che, dopo avere esaminato le informazioni fornite dalle sue autorità sulla misura in oggetto, ha deciso di avviare il procedimento di indagine formale previsto dall'articolo 88 (ex 93), paragrafo 2, del trattato CE e dal regolamento (CE) n. 659/1999 del Consiglio, del 22 marzo 1999, recante modalità d'applicazione dell'articolo summenzionato (1).

1.   PROCEDIMENTO

Con lettera del 17 ottobre 2002 l'Italia ha notificato alla Commissione il decreto legislativo n. 226 del 18 maggio 2001, comunicando l'attuazione delle misure previste agli articoli 7 e 8 del summenzionato decreto.

L'articolo 8 riguarda due dispositivi di aiuto di Stato, uno relativo alla ricapitalizzazione annuale dei Consorzi di garanzia collettiva fidi, istituiti dall'articolo 17 della legge 28 agosto 1989, n. 302, e l'altro alla copertura dei piani di ristrutturazione aziendale di cui all'articolo 11, punto 8 ter della legge 17 febbraio 1982, n. 41.

Detto articolo 8 dispone che il settore di intervento del Fondo centrale del credito peschereccio è esteso, nei limiti della dotazione finanziaria assegnata al Ministero delle politiche agricole e forestali, alle due misure suddette.

I due dispositivi formano oggetto di una valutazione separata. La presente decisione riguarda solo il dispositivo relativo alla ristrutturazione delle cooperative e dei loro consorzi.

Poiché l'Italia ha comunicato l'attuazione di tale regime, esso è stato registrato come aiuto illegale ai sensi dell'articolo 1, lettera f), del regolamento (CE) n. 659/1999.

Con lettere del 12 febbraio 2003, 4 marzo e 7 settembre 2004 sono stati chiesti all'Italia complementi di informazione, che essa ha trasmesso con lettere del 12 marzo 2003, 1o luglio e 13 ottobre 2004.

Nonostante tale scambio di lettere, l'Italia non aveva comunicato alcuni elementi di informazione necessari per consentire alla Commissione di procedere all'esame del regime di aiuto. Pertanto, con lettera C(2005) 161 del 20 gennaio 2005, la Commissione ha invitato l'Italia, in conformità dell'articolo 10, paragrafo 3, del regolamento (CE) n. 659/1999, a comunicare le informazioni in questione, in particolare le modalità di attuazione, il contenuto delle disposizioni previste nei piani di ristrutturazione, gli stanziamenti di bilancio utilizzati o previsti e la durata del regime. Per gli aiuti dello stesso tipo già concessi nell'ambito del regime era stato chiesto di fornire le decisioni di concessione.

L'Italia ha risposto con lettera del 3 marzo 2005, cui ha fatto seguito un'altra lettera datata 12 luglio 2005.

Conformemente all'articolo 13, paragrafo 1, del regolamento (CE) n. 659/1999, la Commissione esamina il presente regime di aiuto sulla base delle informazioni disponibili.

2.   DESCRIZIONE

In base alla lettera di notifica dell'Italia, il decreto legislativo n. 226 del 18 maggio 2001 ha lo scopo di estendere il campo di intervento del Fondo centrale del credito peschereccio alle operazioni di ristrutturazione delle cooperative del settore della pesca e dei loro consorzi, secondo quanto previsto dall'articolo 11, paragrafo 8 ter, della legge 17 febbraio 1982, n. 41.

Il decreto legislativo del 18 maggio 2001 è una disposizione regolamentare che prevede il finanziamento, a decorrere dalla sua entrata in vigore, delle misure di aiuto previste dal decreto del ministro delle politiche agricole del 10 febbraio 1998 che definisce le modalità attuative di detto articolo 11, paragrafo 8 ter, della legge 17 febbraio 1982, n. 41. Il decreto sembra essere entrato in vigore il 15 giugno 2001, data della sua pubblicazione nella Gazzetta ufficiale.

Il regime di aiuto, quale descritto nel decreto del 10 febbraio 1998, presenta le seguenti caratteristiche:

l'aiuto assume la forma di un contributo a fondo perduto nella misura massima del 40 % della spesa ritenuta ammissibile o di un mutuo a tasso agevolato per un ammontare fino all'85 % della predetta spesa,

il piano di ristrutturazione deve essere finalizzato al risanamento della gestione della cooperativa e al ripristino della redditività economico-finanziaria;

i costi ammissibili sono i seguenti: progettazione e avvio del piano di ristrutturazione; ammodernamento, ampliamento, riconversione produttiva di impianti, attrezzature ed immobili nell'ambito dei programmi di rilancio e riqualificazione delle attività aziendali su basi di maggiore efficienza e competitività; copertura di eventuali minusvalenze patrimoniali derivanti da dismissione di attività ed immobilizzazioni non interamente ammortizzate, ovvero copertura di oneri di ammortamento di immobilizzazioni materiali o immateriali non più utilizzati nel processo produttivo; attivazione di corsi di formazione; oneri di costituzione e di avviamento di società, sostenuti per favorire l'acquisizione da parte del personale dipendente di attività o rami di azienda dismessi nel processo di ristrutturazione; indennità di licenziamento e prepensionamento, agevolazione di esodi volontari; riequilibrio finanziario e patrimoniale conseguito mediante il ripianamento dei debiti derivanti da perdite accumulate negli anni precedenti l'adozione del piano di ristrutturazione.

Inoltre, con lettera del 3 marzo 2005, l'Italia ha precisato che gli aiuti di cui trattasi sono destinati ad aziende, costituite in forma di cooperative, rispondenti alla definizione di piccole e medie imprese quale prevista dal diritto comunitario e che i medesimi sono concessi un'unica volta per azienda limitatamente al periodo necessario per la ristruttrazione.

Il regime di aiuto ha durata indeterminata. Nessun limite di durata figura infatti nel decreto del 10 febbraio 1998 o in quello del 18 maggio 2001. Inoltre la lettera del 12 luglio 2005 precisa testualmente che le disposizioni del decreto restano in vigore e potranno essere applicate negli anni successivi.

Le informazioni trasmesse dall'Italia sull'ammontare degli aiuti non consentono di definire la dotazione complessiva del regime di aiuto, sia per quanto riguarda i contributi già concessi che per quelli che saranno erogati in futuro.

3.   VALUTAZIONE

3.1.   Esistenza di un aiuto illegale

Nella sua lettera del 12 marzo 2003 l'Italia ha precisato che le informazioni trasmesse con lettera del 17 ottobre 2002 non riguardavano la notifica di un nuovo regime di aiuto, contestando il fatto che il regime in questione fosse stato qualificato dalla Commissione come un aiuto illegale.

Secondo quanto affermato dalle autorità italiane, i piani di ristrutturazione aziendale erano stati istituiti dalla legge 17 febbraio 1982, n. 41, modificata dalla legge 10 febbraio 1992, n. 165, e per la loro attuazione era stato emanato il decreto del 10 febbraio 1998. L'Italia ha rammentato che il summenzionato decreto era già stato esaminato dalla Commissione come regime di aiuto con il numero NN 24/98 e che, con lettera SG (99) D/1851 dell'11 marzo 1999, la Commissione aveva comunicato alle autorità italiane che considerava la misura in questione compatibile con il mercato comune. Secondo le autorità italiane, il decreto legislativo del 18 maggio 2001 costituisce unicamente il mezzo di rifinanziamento del regime di aiuto istituito dal decreto del 10 febbraio 1998 e approvato dalla Commissione con il numero NN 24/98.

Nella sua lettera del 4 marzo 2004 la Commissione ha confermato di essersi pronunciata positivamente sulla compatibilità con il mercato comune della misura di aiuto NN 24/98. La misura esaminata dalla Commissione riguardava l'attuazione dei piani di ristrutturazione per il periodo 1997-1999. Con decisione dell'11 marzo 1999 la Commissione aveva rammentato alle autorità italiane l'obbligo di notificare, ai sensi dell'articolo 88, paragrafo 3, del trattato CE, qualsiasi progetto di rifinanziamento, proroga o modifica della misura di aiuto. La Commissione constata che il decreto legislativo del 18 maggio 2001 corrisponde effettivamente a una nuova attuazione o al rifinanziamento della misura di aiuto mediante risorse erogate dal Fondo centrale del credito peschereccio.

Anche se, come sostengono le autorità italiane, la notifica riguardava un regime di aiuto preesistente e il decreto legislativo del 18 maggio 2001 non costituiva una modifica di tale regime, esso si configura come un nuovo regime di aiuto a decorrere dal 1o luglio 2001. Infatti il regime di aiuto NN 24/98 era stato approvato alla luce delle linee direttrici per l'esame degli aiuti nazionali nel settore della pesca e dell'acquacoltura pubblicate nella GU C 100 del 27 marzo 1997, che sono state sostituite il 1o gennaio 2001 da quelle pubblicate nella GU C 19 del 20.1.2001. La Commissione, in conformità del punto 3.2 delle predette linee direttrici, ha proposto agli Stati membri, con lettera del 21 dicembre 2000, di modificare i regimi di aiuto esistenti nel settore della pesca entro il 1o luglio 2001, invitandoli a dare conferma scritta entro il 1o marzo 2001 e precisando che in assenza di risposta la Commissione avrebbe presunto l'accettazione della proposta. D'altro canto, il punto 3.4 delle suddette linee direttrici precisa che qualsiasi aiuto illegale sarà valutato alla luce delle linee direttrici applicabili al momento dell'entrata in vigore dell'atto amministrativo che istituisce l'aiuto.

L'Italia non ha risposto alla lettera della Commissione del 21 dicembre 2000. La Commissione considera pertanto che l'Italia ha accettato la proposta e che i regimi di aiuto esistenti sono stati modificati al più tardi alla data del 1o luglio 2001.

Secondo la giurisprudenza della Corte di giustizia delle Comunità europee, l'accettazione delle misure opportune trasforma un aiuto esistente in un nuovo aiuto. Ne consegue che i regimi di aiuto esistenti devono essere adeguati in conformità delle misure opportune o trasformati in nuovi regimi di aiuto soggetti all'obbligo di notifica alla Commissione (2).

Ne consegue che le disposizioni contenute nelle linee direttrici pubblicate nel 2001 e accettate dall'Italia comportano la revoca dell'autorizzazione precedentemente concessa a determinati aiuti, che si configurano così come nuove misure.

Ciò si applica agli aiuti alla ristrutturazione aziendale. In effetti le linee direttrici pubblicate nel 1997 non prevedono disposizioni specifiche sugli aiuti alla ristrutturazione delle aziende del settore della pesca. Esse si limitano a precisare, al punto 1.3, ultimo comma, ultimo trattino, che gli aiuti al funzionamento saranno esaminati caso per caso se direttamente collegati a un piano di ristrutturazione. Le linee direttrici pubblicate nel 2001 contengono invece, al punto 2.2.4, una disposizione specifica per gli aiuti al salvataggio e alla ristrutturazione delle imprese in difficoltà.

Inoltre la Commissione osserva che, secondo quanto dichiarato nella prima lettera delle autorità italiane del 17 ottobre 2002, la misura di aiuto era già stata attuata. Il decreto legislativo del 18 maggio 2001 si configura pertanto, per il periodo successivo al 1o luglio 2001, come un regime di aiuto illegale.

Tale analisi trova conferma nelle informazioni trasmesse dall'Italia in relazione agli aiuti già concessi. Le autorità italiane hanno allegato alla loro lettera del 1o luglio 2004 due comunicazioni provenienti rispettivamente dalle regioni Sicilia e Puglia in merito alle misure di aiuto attuate nell'ambito del regime: la lettera della Sicilia, del 19 giugno 2004, afferma che la misura è stata attuata con decreto dell'assessore alla pesca n. 158 del 3 dicembre 2003; la lettera della Puglia, del 19 maggio 2004, precisa che la misura è stata attuata per un fascicolo presentato alla regione nel 2001. Quest'ultima specifica inoltre che le risorse finanziarie per l'anno 2003 sono pervenute soltanto alla fine dello stesso anno. Tutto ciò conferma che sono stati messi a disposizione di questa regione fondi per l'attuazione della misura in questione, i quali provengono sicuramente dalla dotazione finanziaria assegnata al Ministero ai sensi dell'articolo 8 del decreto legislativo del 18 maggio 2001.

Come per gli aiuti erogati a livello nazionale, anche in questo caso le autorità italiane hanno fatto osservare che la concessione degli aiuti a livello regionale rientrava nell'ambito del decreto ministeriale del 10 febbraio 1998, che aveva formato oggetto di una decisione positiva della Commissione per il regime di aiuto NN 24/98. Tuttavia tale analisi non può essere condivisa dalla Commissione. In effetti, come è già stato indicato per gli aiuti concessi a livello nazionale, il regime di aiuto NN 24/98 è stato approvato per il periodo 1997-1999, con un finanziamento proveniente dal Fondo centrale del credito peschereccio, alla luce delle linee direttrici per l'esame degli aiuti nazionali nel settore della pesca e dell'acquacoltura pubblicate nella GU C 100 del 27 marzo 1997. Detto regime avrebbe dovuto essere adeguato, entro il 1o luglio 2001, alle linee direttrici pubblicate nel 2001. Pertanto il finanziamento erogato a decorrere da tale data, e più precisamente gli aiuti concessi sulla base del decreto del 18 maggio 2001, devono essere attualmente esaminati come aiuti illegali nell'ambito del regime di aiuto NN 20/2003.

Tale attuazione ad opera delle regioni corrisponde a quanto già comunicato dall'Italia con lettera del 12 marzo 2003, in cui si affermava che l'attuazione della misura non rientrava più nella competenza del ministero ma in quella delle regioni, alle quali erano state a tal fine trasferite le risorse provenienti dal Fondo centrale del credito peschereccio. Come la Commissione ha già avuto modo di precisare all'Italia, il cambiamento di identità dell'autorità pubblica che attua la misura non incide sulla qualifica o sulla natura di un aiuto. Gli aiuti concessi dalle regioni avvalendosi della dotazione del Fondo centrale del credito peschereccio sono stati erogati nell'ambito del regime NN 20/2003.

Inoltre la Commissione rileva che il regime di aiuto, relativo alla concessione di un finanziamento per la ristrutturazione di una certa categoria di imprese operanti in un settore determinato, reca un vantaggio finanziario alle imprese beneficiarie. Dal momento che i prodotti delle imprese beneficiarie sono venduti sul mercato comunitario, il regime di aiuto in questione rafforza la posizione di queste imprese sia sul mercato italiano, rispetto alle imprese degli altri Stati membri che vogliono introdurvi i loro prodotti, sia sul mercato degli altri Stati membri, rispetto alle imprese che vendono i loro prodotti in tali mercati. A beneficiare della misura sono inoltre i prodotti di questo settore particolare dell'economia. Di conseguenza, dato che le risorse necessarie all'attuazione del presente regime sono risorse pubbliche, esso costituisce un regime di aiuto di Stato ai sensi dell'articolo 87, paragrafo 1, del trattato CE.

3.2.   Compatibilità con il mercato comune

Il regime può essere considerato compatibile con il mercato comune unicamente se può beneficiare di una delle deroghe previste dal trattato. Poiché detto regime va a beneficio del settore della pesca e dell'acquacoltura, esso deve essere analizzato alla luce degli orientamenti per l'esame degli aiuti di Stato nel settore della pesca e dell'acquacoltura, di seguito denominati orientamenti “pesca”. In applicazione del punto 5.3, secondo comma, degli orientamenti pubblicati nella GU C 229 del 14 settembre 2004, per gli aiuti erogati dal 1o novembre 2004 trovano applicazione gli orientamenti pubblicati nella GU C 229 del 14 settembre 2004, mentre per quelli erogati anteriormente a tale data si applicano le linee direttrici pubblicate nella GU C 19 del 20 gennaio 2001.

La misura è stata chiaramente presentata come un regime di aiuto alla ristrutturazione aziendale che prevede l'attuazione, a livello delle imprese beneficiarie, di piani di ristrutturazione. Dall'elenco dei costi ammissibili contenuto nel decreto del 10 febbraio 1998 si evince che le operazioni sovvenzionabili possono effettivamente corrispondere ad operazioni di ristrutturazione delle imprese beneficiarie. Tali costi corrispondono ad investimenti oppure a oneri finanziari e di funzionamento delle aziende. Si tratta di spese che possono sicuramente essere connesse a una riconversione dell'attività delle imprese beneficiarie o al loro adeguamento alle nuove condizioni economiche ai fini del ripristino della redditività economico-finanziaria.

Il regime va pertanto analizzato alla luce delle pertinenti disposizioni degli orientamenti “pesca”.

Questi orientamenti, sia nella versione del 2001 (punto 2.2.4) che in quella del 2004 (punto 4.1.2), indicano che gli aiuti di Stato destinati al salvataggio e alla ristrutturazione di imprese in difficoltà saranno valutati alla luce degli orientamenti comunitari sugli aiuti di Stato per il salvataggio e la ristrutturazione di imprese in difficoltà (qui di seguito definiti orientamenti “ristrutturazione”). Per gli aiuti concessi fino al 9 ottobre 2004 si applicano gli orientamenti “ristrutturazione” pubblicati nella GU C 288 del 9 ottobre 1999, mentre per quelli concessi a partire dal 10 ottobre 2004 si applicano gli orientamenti pubblicati nella GU C 229 del 14 settembre 2004. Inoltre, nel caso particolare delle imprese esercitanti come attività principale la pesca marittima, gli orientamenti precisano che la concessione degli aiuti è subordinata alla presentazione alla Commissione di un piano di riduzione della capacità della flotta.

Occorre pertanto innanzi tutto valutare se le condizioni di attuazione del regime di aiuto corrispondono a quelle definite negli orientamenti “ristrutturazione”.

In base a detti orientamenti, gli aiuti alla ristrutturazione possono essere concessi solo alle imprese in difficoltà che rispondono ai criteri esplicitati ai punti 4-8 degli orientamenti del 1999 e ai punti 9-13 di quelli del 2004. La Commissione rileva che il decreto del 10 febbraio 1998 non consente di accertare l'osservanza di tali criteri. Pertanto possono fruire degli aiuti concessi dall'Italia anche imprese non conformi ai criteri definiti negli orientamenti.

Poiché il regime è destinato alle piccole e medie imprese, si applicano i criteri definiti ai punti 31-34 degli orientamenti “ristrutturazione” del 1999, come previsto al punto 67, lettera a), dei medesimi. Secondo quanto disposto nei punti suddetti, il piano di ristrutturazione deve permettere di ripristinare l'efficienza economico-finanziaria a lungo termine dell'impresa entro un lasso di tempo ragionevole e sulla base di ipotesi realistiche, deve descrivere le circostanze che hanno determinato le difficoltà dell'impresa e deve proporre una trasformazione tale da consentire all'azienda, dopo la ristrutturazione, di coprire la totalità dei suoi costi. L'aiuto può essere concesso soltanto se il piano di ristrutturazione contiene tutti gli elementi suddetti. Le medesime condizioni, contenute nei punti 34-37 degli orientamenti “ristrutturazione” del 2004, si applicano in virtù del punto 82, lettera a), degli stessi orientamenti. La Commissione rileva che l'Italia non ha istituito una procedura volta ad accertare il rispetto delle condizioni sopra specificate.

In base al punto 67, lettera b), degli orientamenti “ristrutturazione” del 1999, non si applicano le misure compensative per la prevenzione di indebite distorsioni di concorrenza, previste ai punti 35-39. In compenso, in base al punto 82, lettera b), degli orientamenti del 2004, misure di questo tipo, descritte nei punti 38-42, devono essere adottate se l'aiuto è concesso a medie imprese. La Commissione rileva che l'Italia non ha previsto l'attuazione di siffatte misure compensative nei casi in cui il regime è destinato a medie imprese.

In base al punto 40 degli orientamenti “ristrutturazione” del 1999, applicabile alle piccole e medie imprese ai sensi del punto 67, lettera c), di detti orientamenti, i beneficiari dell'aiuto devono contribuire in maniera significativa, con fondi propri, al programma di ristrutturazione. Lo stesso principio è contenuto nel punto 43 degli orientamenti del 2004, applicabile in virtù del punto 82, lettera b), dei medesimi. La Commissione rileva che l'Italia non ha previsto l'obbligo per le imprese beneficiarie di contribuire con fondi propri all'attuazione dei piani di ristrutturazione. Lo stesso vale per l'osservanza del principio in base al quale l'aiuto è limitato al minimo indispensabile per consentire il ripristino della redditività dell'impresa, enunciato rispettivamente al punto 41 degli orientamenti del 1999 e al punto 44 degli orientamenti del 2004.

Inoltre, per le imprese esercitanti la pesca come attività principale, l'Italia non ha presentato alcun piano di riduzione della capacità della flotta.

4.   CONCLUSIONI

Pertanto, al presente stadio della valutazione preliminare prevista all'articolo 6 del regolamento (CE) n. 659/1999, la Commissione nutre gravi riserve circa la compatibilità del regime di aiuto in oggetto con il mercato comune.

Tenuto conto di quanto precede, la Commissione invita l'Italia a presentare, nell'ambito del procedimento di cui all'articolo 88, paragrafo 2, del trattato CE, le proprie osservazioni e a fornire tutte le informazioni utili ai fini della valutazione dell'aiuto, entro un mese dalla data di ricezione della presente.

Con la presente la Commissione comunica all'Italia che informerà gli interessati attraverso la pubblicazione della presente lettera e di una sintesi della stessa nella Gazzetta ufficiale dell'Unione europea. Informerà inoltre gli interessati nei paesi EFTA firmatari dell'accordo SEE attraverso la pubblicazione di un avviso nel supplemento SEE della Gazzetta ufficiale e informerà infine l'Autorità di vigilanza EFTA inviandole copia della presente. Tutti gli interessati anzidetti saranno invitati a presentare osservazioni entro un mese dalla data di detta pubblicazione.“


(1)  GU L 83 del 27.3.1999, pag. 1.

(2)  L'effetto dell'accettazione delle misure opportune da parte di uno Stato membro è stato chiaramente definito nella sentenza del 24 marzo 1993 pronunciata nella causa C-313/90, Comité international de la rayonne et des fibres synthétiques et autres contro Commissione: “… le norme enunciate nella disciplina ed accettate dagli Stati membri hanno, in particolare, l'effetto di revocare riguardo a determinati aiuti, rientranti nel campo di applicazione della disciplina stessa, l'autorizzazione precedentemente concessa e, pertanto, di qualificarli nuovi e di assoggettarli all'obbligo di notifica previa.” (punto 35).


25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/16


Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

(2006/C 202/09)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates (2).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde von Gemeinschaftsherstellern (nachstehend „Antragsteller“ genannt) gestellt, auf die mehr als 50 % der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware entfallen.

Die Überprüfung beschränkt sich auf die Dumpinguntersuchung im Zusammenhang mit einem einzigen ausführenden Hersteller, Jindal Poly Films Limited (nachstehend „Unternehmen“ genannt).

2.   Ware

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die derzeit den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 zugewiesen werden. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 366/2006 des Rates (3) über Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antragsteller hat genügend Anscheinsbeweise dafür vorgelegt, dass die Umstände hinsichtlich des Dumpings, auf deren Grundlage die für das Unternehmen geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, sich dauerhaft geändert haben.

Das Vorbringen des Antragstellers, das Dumping habe zugenommen, stützt sich auf einen Vergleich des rechnerisch ermittelten Normalwertes von Jindal Poly Films Limited mit den Preisen für die betroffene Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft. Dieser Vergleich ergab eine erheblich höhere Dumpingspanne als die vorausgegangene Untersuchung, die zum geltenden Antidumpingzoll führte. Daher reiche eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr aus, um das Dumping unwirksam zu machen.

5.   Verfahren der Dumpingfeststellung

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen, die auf Dumping-Aspekte im Zusammenhang mit Jindal Poly Films Limited beschränkt ist; sie leitet daher eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

(a)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen übermitteln, um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

(b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, unter Vorlage sachdienlicher Beweise ihren Standpunkt darzulegen und auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

6.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten auf die Fragebogen und sonstiger Informationen durch die Parteien

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf den Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Unterlagen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese Form wäre ausdrücklich zugelassen); darin sind der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei anzugeben. Alle schriftlichen Stellungnahmen einschließlich der in dieser Bekanntmachung verlangten Informationen sowie die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die die interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermitteln, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung  (4)“ tragen; außerdem müssen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung entsprechende nichtvertrauliche Zusammenfassungen vorgelegt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ tragen.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigern oder sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und es können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17.

(3)  ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1; ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 6.

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/18


STAATLICHE BEIHILFE — DEUTSCHLAND

Staatliche Beihilfe Nr. C 33/2006 (ex N 576/2004) — Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Bayern

Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag

(2006/C 202/10)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Mit Schreiben vom 19. Juli 2006, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission der Bundesrepublik Deutschland ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der vorerwähnten Beihilfe/Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

Alle Beteiligten können ihre Bemerkungen zu der Beihilfe/Maßnahme, deretwegen die Kommission das Verfahren einleitet, binnen einem Monat vom Datum der Veröffentlichung dieser Zusammenfassung und des nachstehenden Schreibens an folgende Anschrift richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Direktion H — Staatliche Beihilfen II

Gebäude/Büro J-70, 4/08

B-1049 Brüssel

Fax Nr.: (32-2) 295 13 73

Diese Stellungnahmen werden der Bundesrepublik Deutschland übermittelt. Jeder, der eine Stellungnahme abgibt, kann unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass seine Identität nicht bekannt gegeben wird.

ZUSAMMENFASSUNG

BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

Die angemeldete Maßnahme betrifft die am 30. Mai 2005 in München und Nürnberg (Bundesland Bayern) erfolgte Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (nachstehend „DVB-T“ abgekürzt). Die Umstellung auf die digitale Übertragungsweise wurde von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (nachstehend „BLM“ abgekürzt) geleitet.

Die BLM hat für die Einführung von DVB-T in Bayern einen Betrag von 2,4 Mio. EUR veranschlagt. Davon sind 300 000 EUR für die Information der Kunden über die Umstellung bestimmt und die restlichen 2,1 Mio. EUR für private Rundfunkanbieter, um die DVB-T-Übertragung ihrer Fernsehprogramme zu fördern. Die finanzielle Förderung der privaten Rundfunkanbieter erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse und beträgt im ersten Jahr 600 000 EUR und in den drei darauf folgenden Jahren jeweils 500 000 EUR.

Die Höhe der finanziellen Förderung wird anhand einer vier Kriterien umfassenden Methode errechnet, die jeweils einzeln auf die Programme der privaten Rundfunkanbieter angewendet wird. Für jedes der nachstehend aufgeführten Kriterien, das ein Programm erfüllt, erhält es einen Punkt: i) Fernsehprogramme im Gegensatz zu Mediendienstleistern, ii) Fernsehprogramme mit einer Lizenz der BLM, iii) Fernsehprogramme, die zuvor über das analoge terrestrische Netz ausgestrahlt wurden und iv) lokale Fernsehprogramme im Gegensatz zu bundesweiten Programmen.

Je nach Jahr und geografischem Verbreitungsgebiet ist jeder Punkt zwischen 10 419 EUR und 15 000 EUR wert. Die Beihilfeintensität variiert über alle Programme, Jahre und Verbreitungsgebiete zwischen 5 % und 55 % der Übertragungskosten der Rundfunkanbieter. Deutschland hat die finanzielle Förderung der lokalen Fernsehprogramme und jene der bundesweiten Fernsehprogramme als zwei getrennte Maßnahmen angemeldet. Im Falle beider Gruppen von Begünstigten wird die finanzielle Förderung anhand der vorgenannten Methode errechnet.

WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

Die Kommission ist nach einer ersten Prüfung der Auffassung, dass es sich bei dem von der BLM gewährten Zuschuss um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 handelt. Die BLM kann als eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche Einrichtung mit öffentlichem Auftrag angesehen werden, so dass die von ihr gewährten Vorteile als staatliche Mittel betrachtet werden könnten.

Die finanzielle Förderung der BLM scheint zwei Gruppen von Empfängern besonders zu begünstigen, und zwar einerseits die am DVB-T teilnehmenden privaten Rundfunkanbieter als unmittelbar Begünstigte und andererseits den Betreiber des DVB-T-Netzes (T-Systems) als mittelbar Begünstigten. Auf Ebene der Rundfunkanbieter deckt der von der BLM gewährte Zuschuss für einen Zeitraum von vier Jahren einen Teil der Übertragungskosten der Rundfunkanbieter über das DVB-T-Netz. Der Zuschuss entlastet sie somit von Aufwendungen, die Teil ihrer normalen Betriebskosten sind. Auf Netzebene ist nicht ausgeschlossen, dass der Sendernetzbetreiber T-Systems aus dem BLM-Zuschuss einen mittelbaren Vorteil zieht, weil T-Systems dadurch eine Belastung der Endnutzer für den Zugang zu DVB-T vermeiden könnte. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist jedoch nicht klar, ob tatsächlich staatliche Mittel auf T-Systems übertragen werden.

Außerdem bezweifelt die Kommission, dass die Ausschreibungsverfahren dergestalt waren, den selektiven wirtschaftlichen Vorteil aufgrund des BLM-Zuschusses auf ein Mindestmaß zu begrenzen oder sogar aufzuheben und damit geeignet waren, eine Verfälschung des Wettbewerbs zu verhindern. Die Maßnahme scheint den Wettbewerb vielmehr insofern zu verzerren, als der durch den Zuschuss abgedeckte Teil der Übertragungskosten nicht für alle privaten Rundfunkanbieter gleich ist und beispielsweise Rundfunkanstalten, die andere Übertragungswege in Anspruch nehmen, nicht unterstützt werden. Zudem liegen empirische Daten über die Austauschbarkeit verschiedener Übertragungswege auf dem Endverbrauchermarkt vor, insbesondere auch über den Wettbewerbseffekt der DVB-T-Einführung auf Kabelnetzbetreiber. Nach Auffassung der Kommission könnte die Maßnahme den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten, da die angeblichen Begünstigten international auf verschiedenen Märkten tätig sind.

Die deutschen Behörden haben für den Fall, dass die Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen wird, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben c und-d sowie Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag geltend gemacht. In Bezug auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c bezweifelt die Kommission, dass die angemeldete Maßnahme angemessen und erforderlich ist, um — wie von den deutschen Behörden geltend gemacht — Medienvielfalt zu gewährleisten, die Entwicklung neuer Dienstleistungen voranzubringen und den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Übertragungswegen zu fördern. Außerdem sieht die Kommission keine Anzeichen dafür, dass die angemeldete Maßnahme angemessen oder erforderlich wäre, um anderen Formen von Marktversagen, die die Umstellung auf digitales Fernsehen erschweren könnte, zu begegnen. Die Notwendigkeit der Maßnahme ist eher fraglich, da die privaten Rundfunkanbieter den Start von DVB-T offenbar als sinnvoll betrachtet haben und ihre Programme seit über einem Jahr ohne feste Zusage einer finanziellen Förderung auf diesem Wege ausstrahlen.

In Bezug auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d vertritt die Kommission vorläufig die Auffassung, dass die Maßnahme die Übertragung von Rundfunksignalen betrifft und in keinerlei Zusammenhang mit einem bestimmten Kulturinhalt steht, der ohne diese Beihilfe nicht ausgestrahlt werden würde.

Im Zusammenhang mit Artikel 86 Absatz 2 ist die Kommission der Ansicht, dass Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von den nationalen Behörden eindeutig zu definieren und ausdrücklich einem bestimmten Unternehmen zu übertragen sind, was im vorliegenden Fall nicht erfolgt zu sein scheint. Außerdem fragt sich die Kommission, ob die in Rede stehende Maßnahme, in deren Rahmen über vier Jahre eine finanzielle Förderung für reguläre gewerbliche Aktivitäten privater Unternehmen vorgesehen ist, als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gelten kann, insbesondere da es öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gibt, deren ausdrücklicher öffentlicher Auftrag in der Sicherung der Meinungsvielfalt und der Bereitstellung lokaler und regionaler Programmangebote besteht.

DAS SCHREIBEN

„Die Kommission teilt der Bundesrepublik Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der von der Bundesregierung übermittelten Angaben zu der oben genannten Beihilfe beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2004, registriert am 10. Dezember 2004, unterrichtete Deutschland die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag über eine Maßnahme zur Finanzierung der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in Bayern. Deutschland meldete diese Maßnahme aus Gründen der Rechtssicherheit an.

(2)

Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 erging ein Ersuchen der Kommission um zusätzliche Auskünfte, die Deutschland nach Fristverlängerung mit Schreiben vom 22. März 2005 (mit demselben Eingangsdatum registriert) erteilte. Ein weiteres Auskunftsersuchen erging am 20. Mai 2005, auf das Deutschland mit Schreiben vom 16. Juni 2005, registriert am 24. Juni 2005, reagierte. Am 30. Mai 2005 fand ein Treffen der Dienststellen der Kommission mit der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (nachstehend ‚BLM‘ abgekürzt) statt, die für die in Rede stehende Maßnahme zuständig ist.

(3)

Die Maßnahme weist Ähnlichkeiten mit der öffentlichen Finanzierung des digitalen terrestrischen Fernsehens in Berlin-Brandenburg auf, wegen der die Kommission am14. Juli 2004 (1) ein förmliches Prüfverfahren eröffnete und am 9. November 2005 eine endgültige Entscheidung erließ, in der sie die staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte (2). Da die beiden Fälle ähnlich gelagert sind, vereinbarten die Kommission und Deutschland, das Notifizierungsverfahren im vorliegenden Fall auszusetzen, um den Behörden die Gelegenheit zu geben zu bewerten, wie sich die Entscheidung im Fall Berlin-Brandenburgs auf das laufende Verfahren (sowie auf eine ähnliche Anmeldung betreffend Nordrhein-Westfalen) auswirkt (3). Am 21. März 2006 fand ein Treffen der Kommission mit Vertretern des Landes Bayern statt, auf dem unter anderem die anhängige Anmeldung erörtert wurde.

(4)

Mit Schreiben vom 12. April 2006 bat die Kommission Deutschland, seinen Standpunkt zum anhängigen Notifizierungsverfahren innerhalb von einem Monat mitzuteilen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2006 teilte Deutschland der Kommission mit, dass es die angemeldete Maßnahme nicht zurückzunehmen oder grundlegend zu ändern gedenke. Deutschland kündigte gleichzeitig eine geringfügige Änderung der bayerischen Anmeldung an, die dann mit Schreiben vom 19. Mai 2006 übermittelt wurde. Mit der Änderung wurde eine Trennung zwischen Zuschüssen für lokale Fernsehprogramme und Zuschüssen für bundesweite Fernsehprogramme vorgenommen. Am 13. Juni 2006 traf sich die Kommission erneut mit Vertretern des Landes Bayern, um unter anderem die anhängige Anmeldung zu erörtern.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1.   Regulatorischer und technischer Hintergrund

(5)

Die angemeldete Beihilfe betrifft die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (nachstehend ‚DVB-T‘ abgekürzt) in Bayern (4). Wie in mehreren anderen Mitgliedstaaten wird die Übertragung von Rundfunksignalen von analoger auf digitale Technik umgestellt. Diese Umstellung betrifft alle derzeit gängigen Übertragungswege für die Ausstrahlung von Rundfunksignalen (d. h. Übertragung über Kabel, Satellit und Terrestrik). Der bedeutendste Vorteil der Digitalisierung besteht bei allen Übertragungswegen in der größeren Übertragungskapazität dank einer effizienteren Nutzung des Frequenzspektrums. Die Kommission unterstützt aktiv die Digitalisierung des Rundfunks (5). Die vorliegende Maßnahme betrifft den digitalen Umstieg lediglich des terrestrischen Übertragungswegs.

(6)

Seit dem Aufkommen von Kabel und Satellit in den 80er Jahren ist die Nutzung der Terrestrik in Deutschland stark zurückgegangen. Daten von AGF/GfK zufolge war die Empfangssituation der Fernsehhaushalte bei Erstgeräten in Deutschland am 1. Januar 2006 wie folgt: 4,6 % Terrestrik, 55,5 % Kabel und 39,9 % Satellit (6). ASTRA/Infratest-Erhebungen zufolge lag der Anteil der Terrestrik Ende 2005 bei 4,8 % (7). ASTRA/Infratest schlüsselt den Fernsehempfang zudem nach Bundesländern auf. Demnach war die Empfangssituation der Haushalte in Bayern Ende 2005 wie folgt: Terrestrik 6,3 %, Kabel 46,0 % und Satellit 47,7 %. Es sei darauf hingewiesen, dass die Angaben von ASTRA/Infratest für 2005, als DVB-T in Bayern eingeführt wurde, zum ersten Mal seit vielen Jahren einen deutlichen Anstieg des Anteils des terrestrischen Empfangs anzeigen (siehe Schaubild 1). Aus der von TNS Infratest im Auftrag der BLM durchgeführten ‚Funkanalyse Bayern 2005‘ geht hervor, dass in Bayern der Anteil der Haushalte, die ihre Fernsehprogramme ausschließlich über den terrestrischen Übertragungsweg empfangen, von 11,6 % (2000) auf 6,2 % (Anfang 2005) zurückgegangen ist (siehe Schaubild 1) (8).

Schaubild 1

Marktanteil der Terrestrik bundesweit und in Bayern

Image

(7)

Der digitale Umstieg wurde von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien geleitet. Gemäß Artikel 11 des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG)  (9) entscheidet die BLM unter anderem über die Frequenzen und die Zuweisung der technischen Übertragungskapazitäten für die terrestrische Übertragung und für die Kabel- und Satellitenübertragung. Eine weitere allgemeine Aufgabe der BLM besteht in der Aufsicht über private Rundfunkanbieter.

Die einzelnen Phasen der Umstellung

(8)

In Europa erfolgte die erste Umstellung von der analogen zur digitalen terrestrischen Übertragung in Berlin-Brandenburg in der Zeit von November 2002 bis August 2003. In Bayern fiel am 30. Mai 2005 der Startschuss für die digitale Umstellung, die zunächst einmal in München und Nürnberg (10) durchgeführt wurde. Die Übertragungskapazität des DVB-T-Netzes umfasst sechs Multiplexe, über die in jeder der beiden Regionen insgesamt 24 Fernsehprogramme übertragen werden können (11). Die analoge terrestrische Übertragung der privaten Rundfunkanbieter wurde zum 30. Mai 2005 eingestellt (12). Allerdings wurde die analoge terrestrische Übertragung der drei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD-Das Erste, ZDF und BFS) zunächst drei Monate lang fortgesetzt (Parallelbetrieb oder auch Simulcast-Phase genannt) und dann zum 31. August 2005 eingestellt. Am 29. Mai 2006, wurde der digitale terrestrische Umstieg in Region Würzburg/ Unterfranken vollzogen. In dieser Region entschieden sich die privaten Rundfunkanbieter gegen eine Teilnahme an der DVB-T-Übertragung. Ziel der BLM ist es bis 2008 für 90 % der Bevölkerung und der Fläche Bayerns den DVB-T-Empfang über Dachantenne zu gewährleisten.

(9)

Der digitale terrestrische Rundfunk betrifft generell zwei Arten von Betreibern, die unter Umständen integriert sein können: Sendernetzbetreiber, die für die Übertragung der Rundfunksignale sorgen, und Rundfunkanbieter, die inhaltliche Programme zusammenstellen. Die Entwicklung des digitalen terrestrischen Rundfunks erfordert eine Anpassung der Übertragungseinrichtungen durch die Sendernetzbetreiber sowie die Zuteilung von Frequenzen für die Übertragung. Die folgenden Absätze beschreiben die Verfahren, mit denen die deutschen Behörden Rundfunkanbietern und Sendernetzbetreibern die entsprechenden Lizenzen zugewiesen haben.

Vergabe der Rundfunklizenzen

(10)

Artikel 32 Absatz 1 BayMG enthält einen Verweis auf § 52a Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrags (13), nach dem bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen nach Landesrecht die Fernsehveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen sind, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein.

(11)

Am 19. Dezember 2003 veröffentlichte die BLM eine Ausschreibung für die Nutzung von DVB-T-Übertragungskapazitäten in München und Nürnberg (14). Den Ausschreibungsbedingungen zufolge wurde die Übertragungskapazität gleichmäßig auf öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Rundfunkanbieter aufgeteilt. Die Ausschreibung bezog sich nur auf einen Teil der für private Rundfunkangebote vorgesehenen Kapazitäten. In der Ausschreibung sind für jeden Programmplatz die DVB-T-Übertragungskosten angegeben. Die Rundfunkanbieter mussten diesen Bedingungen bei Einreichung ihrer Angebote förmlich zustimmen. Die BLM-Tochter Bayerische Medientechnik (nachstehend ‚BMT‘ abgekürzt) war als Veranstalter für die Übertragungsdienste zuständig und unterzeichnete eine Vereinbarung mit dem Sendenetzbetreiber einerseits und mit den einzelnen Rundfunkanbietern andererseits. Zu den in der Ausschreibung genannten Auswahlkriterien gehörten der Beitrag zur Ausgewogenheit des Gesamtangebots und zur Meinungsvielfalt sowie die Präsenz im analogen terrestrischen Netz (15). Schließlich stellte die BLM in Aussicht, dass sie einen Teil der technischen Übertragungskosten entsprechend den jeweiligen haushaltsrechtlichen Entscheidungen übernehmen würde (16).

(12)

Am 28. Mai 2004 unterzeichneten alle Projektpartner, d. h. alle Rundfunklizenzbewerber, die BLM und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD, ZDF und Bayerischer Rundfunk (‚BR‘) eine Vereinbarung über die Einführung von DVB-T in Bayern, in der unter anderem die Einzelheiten des digitalen Umstiegs in München und Nürnberg festgelegt wurden. Nachdem die privaten Rundfunkanbieter Ende Mai 2005 mit der BLM-Tochter BMT Vereinbarungen über Rundfunkübertragungsdienste unterzeichnet hatten, vergab die BLM Anfang Juni 2005 die Rundfunklizenzen (17). Die Gesamtübertragungskapazität für Rundfunk umfasste sechs Multiplexe. Diese wurden wie folgt zugeteilt: je ein Multiplex für die öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten ARD, ZDF und BR sowie für die privaten Rundfunkanbieter RTL-Gruppe und ProSiebenSat.1. Die Kapazitäten auf dem sechsten Multiplex wurden einzelnen Programmen zugewiesen. In beiden DVB-T-Gebieten erhielten Tele 5, Eurosport und ein kommerzielles Lokalprogramm (München TV in München und Franken TV in Nürnberg) jeweils einen Programmplatz. In München ging ein vierter Programmplatz an den Einkaufssender Home Shopping Europe AG (nachstehend ‚HSE ‘abgekürzt) (18).

(13)

Gemäß Artikel 26 Absatz 2 Satz 1 BayMG, der terrestrische Sendelizenzen auf vier Jahre begrenzt, wurden die entsprechenden Lizenzen für die privaten Rundfunkanbieter für vier Jahre erteilt. Die Geltungsdauer der Vereinbarungen zwischen der BLM-Tochter BMT und den privaten Rundfunkanbietern beträgt jedoch fünf Jahre. Darüber hinaus sind die privaten Rundfunkanbieter im Falle einer Beendigung der Vereinbarung vor Ablauf des fünften Vertragsjahrs verpflichtet, für die verbleibende Vertragszeit 50 % der Sendekosten zu zahlen (19). Den deutschen Behörden zufolge soll durch diese Bestimmung die Dauer der Vereinbarungen mit den privaten Rundfunkanbietern an die fünfjährige Laufzeit der Mietverträge mit T-Systems für die Nutzung der DVB-T-Infrastruktur angepasst werden (20).

Tabelle 1

Programmspektrum in München vor und nach der Umstellung

Kanal

Analog-TV bis 30.5.2005

Versorgungsbedarfe

DVB-T-Belegung ab 31.5.2005

K 10

Das Erste

Bayern 1

ARD-Bouquet

K 24

RTL

 

Das Erste (Parallelbetrieb bis 31.8.2005)

K 27

DSF

 

K 34

Bayern 3

RTL-Bouquet

K 35

ZDF

bundesweit

ZDF-Bouquet

K 37

Tele 5

 

BFS (Parallelbetrieb bis 31.8.2005)

K 40

RTL 2

 

K 45

ProSieben

 

ZDF (Parallelbetrieb bis 31.8.2005)

K 48

Bayern 4

ProSiebenSat.1-Bouquet

K 51

TV München bis zum 30.6.2005

K 56

BFS

Bayern 2

BR-Bouquet

K 59

Sat.1

 

K 66

Bayern 5

Tele 5/Eurosport/HSE/München TV (seit 26.10.2005)

Erläuterungen:

Die Kanäle K34, K35, K48 und K66 werden von T-Systems betrieben, während K10 und K56 ARD/BR zugeteilt wurden, jedoch ebenfalls teilweise von T-Systems betrieben zu werden scheinen. Die analoge Ausstrahlung ist in Kursivschrift angegeben. Die DVB-T-Belegung mit Rundfunkanbieter in Nürnberg ist nicht in dieser Tabelle erfasst, aber ähnlich wie in München.

Vergabe der Netzlizenzen

(14)

Auf Antrag der BLM veröffentlichte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (nachfolgend ‚RegTP‘ abgekürzt) (21) am 6. Oktober 2004 das Frequenzzuteilungsverfahren (22). Der Gesamtversorgungsbedarf wurde in fünf Versorgungsbedarfe (Bayern 1 — 5) untergliedert. In der einschlägigen Verfügung ist vermerkt, dass ein bundesweiter Versorgungsbedarf bereits am 27. November 2002 ausgeschrieben worden war (23). Dieses Verbreitungsgebiet wurde T-Systems (Tochtergesellschaft von Deutsche Telekom) zugewiesen und beinhaltet die Übertragung der Fernsehprogramme des ZDF. Im bayerischen Zuteilungsverfahren bewarb sich T-Systems um die Frequenzen für die Versorgungsbereiche Bayern 3 — 5 und der BR um die Versorgungsbereiche Bayern 1 und 2. Da für jeden der fünf Versorgungsbereiche nur jeweils ein Zuteilungsantrag vorlag, teilte die RegTP die Frequenzen im so genannten Antragsverfahren zu und konnte davon absehen, die zweite Stufe des Frequenzzuteilungsverfahrens, das Ausschreibungsverfahren, zu eröffnen. Da T-Systems und der BR bereits Betreiber des analogen terrestrischen Netzes waren und folglich eine Telekommunikationsgenehmigung besaßen, war auch diese Voraussetzung für die antragsmäßige Zuteilung der Frequenzen erfüllt. Die DVB-T-Nutzungsrechte wurden für eine Dauer von zwanzig Jahren bis zum 31. Dezember 2025 erteilt.

2.2.   Ausführliche Beschreibung der Maßnahme

(15)

Gegenstand der Notifizierung ist die finanzielle Förderung, die die BLM privaten Rundfunkanbietern für die Umstellung vom analogen zum digitalen terrestrischen Fernsehen gewährt. Rechtliche Grundlage dieser Förderung ist § 40 Absatz 1 Nr. 2 RStV, wonach die Landesmedienanstalten die Aufgabe haben, aus ihrem Anteil an der Rundfunkgebühr unter anderem die technische Infrastruktur für die Rundfunkversorgung und Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken zu fördern (24). Der Haushalt der BLM finanziert sich im Wesentlichen aus einem Anteil von zwei Prozent des auf Bayern entfallenden Rundfunkgebührenaufkommens (gemäß § 40 RStV und Artikel 21 Absatz 1 Ziffer 2 BayMG). Dem BLM-Wirtschaftsplan 2005 zufolge beläuft sich dieser Rundfunkgebührenanteil von 2 % auf 20,7 Mio. EUR. Der Gesamthaushalt von BLM beträgt 24,6 Mio. EUR.

(16)

Die BLM hat für die Einführung von DVB-T in Bayern einen Betrag von 2,4 Mio. EUR veranschlagt, der über vier Jahre verteilt werden soll. Dieser Vierjahreszeitraum entspricht der vierjährigen Laufzeit der terrestrischen Sendelizenzen der privaten Rundfunkanbieter. Die Gesamtkosten der DVB-T-Übertragungen werden auf 3,9 Mio. EUR pro Jahr geschätzt (25). In diesen Gesamtkosten scheinen jedoch auch die Kosten für den Aufbau der Multiplexe, die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten genutzt werden, enthalten zu sein. Von den Haushaltsmitteln der BLM sind 300 000 EUR für die Information der Kunden über die digitale Umstellung vorgesehen (26). Insgesamt 2,1 Mio. EUR gehen als finanzielle Förderung an die privaten Rundfunkanbieter zur Verbesserung der technischen Infrastruktur (davon 600 000 EUR im ersten Jahr und 500 000 EUR in den folgenden drei Jahren). Die finanzielle Förderung der privaten Rundfunkanbieter erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse.

(17)

Die Höhe der zu gewährenden finanziellen Förderung wird anhand einer Methode errechnet, die vier Kriterien berücksichtigt. Die Methode wird für jedes einzelne Programm der privaten Rundfunkanbieter angewendet. Für jedes Kriterium, das ein Programm erfüllt, erhält es einen Punkt. Hierbei handelt es sich um die folgenden vier Kriterien:

Jeder an DVB-T teilnehmende Rundfunkanbieter (im Gegensatz zu Mediendienstleistern) erhält einen Punkt.

Jeder in Bayern genehmigte Anbieter erhält zusätzlich einen Punkt (im Gegensatz zu Anbietern, die von anderen Medienanstalten lizenziert wurden.

Jeder zuvor analog sendende Rundfunksender erhält einen zusätzlichen Punkt.

Jeder lokale Anbieter erhält zusätzlich einen Punkt.

(18)

Je nach Jahr und DVB-T-Empfangsgebiet ist jeder Punkt zwischen 10 416 EUR und 15 000 EUR wert. Zur Erläuterung ein Beispiel: In Nürnberg entsprach im ersten Jahr der finanziellen Förderung ein Punkt 13 043 EUR. Ein Fernsehsender, der drei der vier Kriterien erfüllt, erhält in diesem Falle eine finanzielle Förderung von 39 129 EUR. Bei jährlichen Kosten von 95 000 EUR für die Verbreitung eines DVB-T-Programms in Nürnberg liegt die Beihilfeintensität somit bei rund 41 %. Insgesamt variiert die Beihilfeintensität über alle Programme, Jahre und DVB-T-Gebiete zwischen 5 % (für ein Sportprogramm in München im zweiten bis vierten Jahr der finanziellen Förderung) und 55 % (für einen Lokalsender in Nürnberg im ersten Jahr der finanziellen Förderung) der digitalen terrestrischen Übertragungskosten des Rundfunksenders (27).

(19)

Wie unter Randnummer 4 erläutert, änderte Deutschland die angemeldete Maßnahme im Mai 2006 insoweit, als eine Trennung zwischen Zuschüssen für lokale Fernsehprogramme und Zuschüssen für bundesweite Fernsehprogramme vorgenommen wurde. Obwohl die finanzielle Förderung für beide Kategorien von Begünstigten nach derselben Methode berechnet wird, meldete Deutschland die Zuschüsse entsprechend der Art des Begünstigten als zwei getrennte Maßnahmen an.

(20)

Die Vereinbarungen zwischen der BMT und den privaten Rundfunkanbietern enthalten eine Klausel, die Letzteren das Recht gibt, den Vertrag mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu beenden, wenn die BLM die finanzielle Förderung um zehn Prozent oder mehr kürzen sollte. Den deutschen Behörden zufolge wurde diese Klausel in Anbetracht des laufenden Beihilfeverfahrens zum Schutz der privaten Rundfunkanbieter aufgenommen.

(21)

Die BLM gewährt die oben beschriebene Förderung nur Programmen privater Rundfunkanbieter. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanzieren ihre Aufwendungen für die DVB-T-Übertragung aus dem ihnen zustehenden Teil des Rundfunkgebührenaufkommens. Aus den Unterlagen der deutschen Behörden geht hervor, dass der BR einen weiteren einmaligen Zuschuss von 11,359 Mio. EUR erhält, um die zusätzlich aus der Umstellung erwachsenen Kosten zu decken. Die zusätzlichen Kosten umfassen Investitionen für Antennenstandorte, Transmitter, Multiplexe und die Übertragung der Rundfunksignale an die Sendestandorte. Für das ZDF wurden keine entsprechenden Zahlen vorgelegt.

3.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

3.1.   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(22)

Die Kommission muss prüfen, ob die Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen ist, wonach ‚staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.‘

3.1.1.   Staatliche Mittel

(23)

Nach bisheriger Rechtsprechung des Gerichtshofs vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von einer vom Staat benannten oder errichteten privaten oder öffentlichen Einrichtung gewährten Vorteile ebenfalls in den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen (28). Nach ersten Erkenntnissen der Kommission kann die BLM als eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche Einrichtung angesehen werden, die eine öffentliche Aufgabe erfüllt, und die von ihr gewährten Vorteile können als staatliche Mittel im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 betrachtet werden (29).

(24)

Die deutschen Behörden machen geltend, dass eine Maßnahme nur dann als staatliche Mittel anzusehen sei, wenn sie die staatlichen Haushalte belaste. Da der Zuschuss keine finanzielle Belastung für den bayerischen Landeshaushalt mit sich bringe, sondern über die bei den Fernsehzuschauern erhobene Rundfunkgebühr finanziert werde, erfolge die Förderung nicht aus staatlichen Mitteln. Außerdem entscheide die BLM in Eigenverantwortung und entsprechend ihrer staatsunabhängigen Organisationsstruktur darüber, welche konkreten Maßnahmen notwendig sind, um den digitalen Umstieg zu fördern. Eine direkte Einflussnahme des Staates liege somit nicht vor.

(25)

Nach vorläufiger Auffassung der Kommission werden die von der BLM geleisteten Zahlungen mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt und sind dem Staat zuzurechnen. Die Zahlungen werden aus den Haushaltsmitteln der BLM finanziert. Ungeachtet dessen, ob die deutschen Rundfunkgebühren, aus denen sich der Haushalt der BLM finanziert, als staatliche Mittel einzustufen sind oder nicht, müssen diese Gelder von dem Zeitpunkt an als staatliche Mittel betrachtet werden, ab dem sie in den Haushalt der BLM einfließen. Die Tatsache, dass diese Gelder, wie die deutschen Behörden argumentieren, bei Privatpersonen erhoben werden, steht in jedem Fall nicht im Widerspruch zu der Feststellung, dass die Haushaltsmittel der BLM als staatliche Mittel anzusehen sind. Die der BLM durch die Gewährung des Vorteils entstandenen Kosten stellen eindeutig eine Belastung für den BLM-Haushalt dar.

(26)

Darüber hinaus ist die BLM eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die nach dem Bayerischen Mediengesetz gegründet wurde. Das Gesetz legt die Organisationsstruktur der BLM fest und weist ihr eine breite Palette öffentlicher Aufgaben im Rundfunk- und Frequenzmanagement zu. Außerdem unterliegt die BLM der staatlichen Rechtsaufsicht des Landes Bayern (30); ihr Jahreshaushalt wird vom Obersten Rechnungshof geprüft (31). Die im vorliegenden Fall relevante öffentliche Aufgabe ist im Rundfunkstaatsvertrag niedergelegt und wird als Förderung der technischen Infrastruktur für die Rundfunkversorgung und von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken beschrieben (32). Darüber hinaus ist im bayerischen Mediengesetz ausdrücklich festgelegt, dass die BLM ab dem 1. Januar 2002 die Genehmigung für die terrestrische Verbreitung von Rundfunkprogrammen nur dann erteilt, wenn diese Programme in digitaler Technik verbreitet werden (33). In anderen Worten, die BLM kann ihre Aufgabe, die terrestrische Verbreitung von Rundfunkprogrammen zu regeln (Artikel 11 BayMG), nur dann wahrnehmen, wenn die terrestrische Sendetechnik auf eine digitale Verbreitung umgestellt wird.

(27)

Schließlich kann es gemeinschaftsrechtlich nicht zulässig sein, dass Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird (34). Obwohl der Rundfunkstaatsvertrag und das bayerische Mediengesetz ein gewisses Maß an Unabhängigkeit zulassen, sind die von der BLM zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben klar definiert, und ihr wird bei der Verwendung der Haushaltsmittel kaum Ermessensspielraum zugestanden. Insbesondere scheint die der BLM zugestandene Unabhängigkeit nicht auszuschließen, dass ihre Tätigkeit und vor allem die Verwendung ihrer Finanzmittel von politischen Überlegungen geleitet werden. Dass die Entscheidungen der BLM eher von politischen als von zum Beispiel wirtschaftlichen Überlegungen geleitet werden, ist im vorliegenden Fall beispielsweise daran ablesbar, dass die Förderung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse ohne unmittelbaren Nutzen für die BLM gewährt wird. Deshalb ist die Maßnahme nach vorläufiger Auffassung der Kommission dem Staat zuzurechnen.

3.1.2.   Vorteil

(28)

Die vorliegende Maßnahme scheint zwei Gruppen von Empfängern zu begünstigen, erstens die am DVB-T teilnehmenden privaten Rundfunkanbieter als unmittelbar Begünstigte und zweitens den Betreiber des DVB-T-Netzes, T-Systems, als mittelbar Begünstigten.

(29)

Auf der Ebene der Rundfunkanbieter deckt der von der BLM gewährte Zuschuss für einen Zeitraum von vier Jahren einen Teil der Kosten der privaten Rundfunkanbieter für die Verbreitung über das DVB-T-Netz. Der Zuschuss entlastet sie somit von Aufwendungen, die Teil ihrer normalen Betriebskosten sind.

(30)

Auf Netzebene ist nicht ausgeschlossen, dass der Sendernetzbetreiber T-Systems aus dem BLM-Zuschuss der BLM einen mittelbaren Vorteil zieht (35). Verglichen mit einer Situation ohne Förderung könnte T-Systems möglicherweise eine Belastung der Endnutzer (Abonnentengebühren) für den Zugang zu DVB-T umgehen, so wie dies beispielsweise in den Niederlanden und Schweden geschieht. Demgegenüber scheinen die Übertragungsgebühren, die der Sendenetzbetreiber dem Rundfunkanbieter in Rechnung stellen kann, vorab festgelegt worden zu sein, denn diese erschienen bereits in den Ausschreibungen der Rundfunklizenzen (36).

(31)

Da die privaten Rundfunkanbieter nur dann von der BLM finanziell gefördert werden, wenn sie das DVB-T-Netz nutzen, hat T-Systems den Vorteil, dass sich mehr private Rundfunkanbieter für sein Netz interessieren, unter anderem auch die beiden größten Privatsender in Deutschland, auf die mehr als 90 % der gesamten Fernsehwerbeeinnahmen und nahezu die Hälfte der Fernsehzuschauer entfallen (37). Die garantierte Teilnahme der privaten deutschen Rundfunkanbieter ist für T-Systems daher als Einkommensgarantie wichtig.

(32)

Deutschland hat nicht die Anwendung der Kriterien des Altmark-Urteils geltend gemacht, um dafür einzutreten, dass die angemeldete Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt (38). Gleichermaßen vertritt die Kommission die vorläufige Auffassung, dass das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe durch die Anwendung der Kriterien des Altmark-Urteils nicht in Frage gestellt wird, denn keines der vier Kriterien (Definition und Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, vorherige Festlegung der Parameter für den Ausgleich, keine Überkompensierung und Wahl eines effizienten Leistungserbringers) scheint erfüllt zu sein.

3.1.3.   Wettbewerbsverfälschung

Zuteilung der Netz- und Rundfunklizenzen

(33)

Die deutschen Behörden haben geltend gemacht, dass die Maßnahme den Wettbewerb nicht verfälsche, da sie weder den privaten Rundfunkanbietern noch dem Netzbetreiber T-Systems einen selektiven Vorteil übertrage, denn die Lizenzen seien im Wege offener und transparenter Ausschreibungsverfahren erworben worden. Grundsätzlich habe jeder Rundfunkanbieter oder Sendernetzbetreiber von der Förderung profitieren können, so dass die Maßnahme nicht als selektiv angesehen werden könne. Insbesondere im Falle von mittelbar Begünstigten müsse eine Maßnahme selektiv sein, um als Beihilfe eingestuft werden zu können.

(34)

Die Kommission bezweifelt, dass die Ausschreibungsverfahren dergestalt waren, den selektiven wirtschaftlichen Vorteil des BLM-Zuschusses auf ein Mindestmaß zu begrenzen bzw. sogar ganz aufzuheben, und somit hinreichend waren, um einer Wettbewerbsverfälschung vorzubeugen.

(35)

Auf der Ebene der Rundfunkanbieter organisierte die BLM ein offenes Ausschreibungsverfahren, das alle 12 DVB-T-Programmplätze beinhaltete, die für private Rundfunkanbieter vorgesehen waren und für einen BLM-Zuschuss in Frage kamen (39). Dabei wurden jedoch Programme, die bereits über das analoge terrestrische Netz verbreitetet wurden, vorrangig berücksichtigt. Dies betraf in den beiden DVB-T-Gebieten jeweils fünf Programme (40). Außerdem enthielt die Ausschreibung keine verbindliche Zusage dahingehend, dass die BLM die Übertragungskosten subventionieren würde, sondern machte die Bezuschussung von entsprechenden haushaltsrechtlichen Entscheidungen abhängig. Die Ausschreibung enthielt zudem keine Angaben zur Höhe des möglichen Förderbetrags, sondern ausschließlich Angaben zu den jährlichen Übertragungskosten pro Programm für die entsprechenden Sendestandorte. Die Kommission ist deshalb vorläufig der Auffassung, dass das Ausschreibungsverfahren nicht hinreichend transparent war um sicherzustellen, dass der aus dem BLM-Zuschuss erwachsende Vorteil in den Angeboten der Rundfunkanbieter hinreichend berücksichtigt war (41) bzw. dass jegliche Selektivität ausgeschlossen werden kann.

(36)

Auf Netzebene leitete die RegTP am 27. November 2002 ein erstes Frequenzzuteilungsverfahren für einen bundesweiten Multiplex und am 6. Oktober 2004 ein zweites Verfahren für fünf regionale Multiplexe ein (42). Nach Auffassung der Kommission reichten diese Verfahren nicht aus, um einen möglichen durch die Förderung der BLM gewährten wirtschaften Vorteil für den Sendernetzbetreiber T-Systems aufzuheben, so dass der Wettbewerb möglicherweise verfälscht wurde.

Erstens wurde in den Ausschreibungsbedingungen nicht auf die von der BLM für die Nutzung des DVB-T-Netzes gewährte finanzielle Unterstützung zugunsten der Rundfunkanbieter hingewiesen; ferner stand der genaue Förderbetrag zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibungen noch nicht fest (43). Da die Bieter über die Existenz der Beihilfe im Unklaren waren, konnten sie kein entsprechendes Lizenzgebot abgeben.

Zweitens war T-Systems als Betreiber und Eigentümer des analogen terrestrischen Netzes und als Teilnehmer an dem DVB-T-Projekt in Berlin-Brandenburg bei der Einreichung eines Angebots gegenüber Neuanbietern im Markt im Vorteil. Selbst wenn Wettbewerber einen Teil der terrestrischen Infrastruktur von T-Systems anmieten könnten, um ein DVB-T-Netz aufzubauen, ist davon auszugehen, dass T-Systems als etablierter Betreiber des terrestrischen Netzes in Deutschland einen komparativen Vorteil gegenüber jedem Neuanbieter hat.

Drittens ist in der RegTP-Verfügung über die Zuteilung des bundesweiten Multiplexes angegeben, dass dieser von ein und demselben Sendenetzbetreiber betrieben werden muss, wodurch regionale Mitbieter faktisch ausgeschlossen waren (44). Des Weiteren heißt es in der Verfügung, dass die Frequenzen für diesen Multiplex im Einzelnen noch nicht bekannt waren, wodurch die Unsicherheit bei der DVB-T-Einführung noch erhöht wurde.

Viertens betreibt T-Systems nicht nur den bundesweiten Multiplex, sondern scheint außerdem auch teilweise die DVB-T-Multiplexe zu betreiben, die formell dem BR zugewiesen wurden, wodurch T-Systems der zusätzliche Vorteil zuteil wird, den für die Übertragung der BR- und ARD-Programme vorbehaltenen Teil des DVB-T-Netzes zu betreiben. Indem T-Systems alle drei den öffentlich-rechtlichen Rundfunksendern vorbehaltenen Multiplexe betreibt und somit über die Hälfte der gesamten Übertragungskapazität verfügt, könnte es Größen- und Verbundvorteile nutzen, über die andere Wettbewerber nicht verfügen.

(37)

Auf Netzebene scheinen die Ausschreibungsverfahren demnach durch ein hohes Maß an Unsicherheit und Intransparenz bei gleichzeitiger starker Position des etablierten terrestrischen Sendernetzbetreibers T-Systems gekennzeichnet gewesen zu sein, so dass es für jedes andere Unternehmen als T-Systems schwierig gewesen sein muss, ein Angebot für den Netzbetrieb abzugeben. Tatsächlich reichte nur T-Systems ein Angebot für den Betrieb der fraglichen Multiplexe ein. Aufgrund dieser günstigeren Ausgangslage für den Betrieb des DVB-T-Netzes könnte T-Systems ein Angebot unterbreitet haben, das dem wirtschaftlichen Vorteil, der sich aus dem Betrieb des Sendernetzes ergibt, möglicherweise nicht in vollem Umfang gerecht wird. Die Ausschreibungsverfahren reichten deshalb möglicherweise nicht aus, um eine Selektivität der Maßnahme auszuschließen und somit einer Wettbewerbsverfälschung vorzubeugen.

(38)

Selbst wenn T-Systems im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens ein Angebot eingereicht hätte, in dem sich alle für den Bieter ergebenden direkten und indirekten wirtschaftlichen Vorteile berücksichtigt worden wären, würde dies nichts daran ändern, dass die Maßnahme Elemente einer sektoriellen Beihilfe aufweist (vgl. Randnummern 42 bis 48).

Unterschiede in der öffentlichen Finanzierung für private Rundfundanbieter

(39)

Auf der Ebene der Rundfunkanbieter scheint die Maßnahme insofern den Wettbewerb zu verfälschen, als der durch den Zuschuss gedeckte Anteil an den Übertragungskosten nicht für alle privaten Rundfunkanbieter gleich ist. Die Kostendeckung variiert zwischen 5 % und 55 % pro DVB-T-Programmplatz (45).

(40)

Die unterschiedliche Bezuschussung der privaten Rundfunkanbieter durch die BLM verfälscht den Wettbewerb, da diese auf demselben relevanten Markt für frei empfangbares Fernsehen im Wettbewerb stehen. Insbesondere konkurrieren die Empfänger des BLM-Zuschusses um Werbe- oder sonstige gewerbliche Einnahmen, da sie sich aus kommerziellen Einnahmen finanzieren.

(41)

Obwohl im Falle der privaten Rundfunksender ein Verzerrungselement vorliegen könnte, führt die Maßnahme anscheinend nicht zu einer Benachteiligung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, auch wenn der Zuschuss ausschließlich privaten Rundfunkanbietern gewährt wird. Der Grund hierfür ist, dass die DVB-T-Übertragung der Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über das allgemeine Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks finanziert wird, d. h. aus den Rundfunkgebühren.

Sektorielle Beihilfe

(42)

Nach Auffassung der Kommission könnte die untersuchte Maßnahme insofern selektiv sein, als der Zuschuss Rundfunkanbietern gewährt wird, die das von T-Systems ausgebaute DVB-T-Netz nutzen, während beispielsweise Rundfunkanbieter, die andere Übertragungswege nutzen, nicht unterstützt werden. Die Maßnahme könnte daher als ‚sektorielle Beihilfe‘ betrachtet werden.

(43)

Auf der Ebene der Rundfunkanbieter verhelfen sektorielle Beihilfen den Sendern dazu, mehr Zuschauer zu erreichen, und ihre Attraktivität für Werbekunden zum Nachteil anderer Medien zu steigern. In Fusionsfällen hat die Kommission einen Produktmarkt für ‚Medienkauf‘ (‚media buying‘) definiert, der eine große Bandbreite unterschiedlicher Medien umfasst (46). Medienkauf wird definiert als die Planung und der Einkauf von Sendezeiten und/oder Werbeflächen in verschiedenen Medien, einschließlich Fernsehen, Hörfunk, Zeitungen, Zeitschriften, Plakatwerbung und Internet. Aus dieser Sicht können sektorielle Beihilfen für die Fernsehübertragung via DVB-T den Wettbewerb in anderen Mediensektoren verfälschen.

(44)

Auf der Ebene der Sendernetzbetreiber könnte die Maßnahme den Wettbewerb auf zweierlei Weise verfälschen. Erstens kann der Betreiber des DVB-T-Netzes aufgrund der Bezuschussung auf dem Großkundenmarkt höhere Übertragungsgebühren von den Rundfunkanbietern verlangen als unter normalen Marktbedingungen. Im vorliegenden Fall muss dies jedoch nicht unbedingt zutreffen, da die Übertragungsgebühren anscheinend von der BLM festgelegt wurden. Wichtiger noch ist allerdings die Tatsache, dass die selektive Finanzierung und die ‚künstliche‘ Entwicklung einer konkurrierenden Übertragungstechnologie auf dem Endverbrauchermarkt die Auswahlmöglichkeiten der Zuschauer zwischen den verschiedenen Übertragungswegen, insbesondere zwischen DVB-T, Kabel und DTH (Satellitendirektempfang) beeinflussen könnten.

(45)

In Kartell- und Fusionsfällen ist die Austauschbarkeit zwischen verschiedenen Übertragungswegen auf dem Endverbrauchermarkt bisher fallabhängig entschieden worden (47). In jüngster Zeit besteht jedoch die Tendenz, ungeachtet des Übertragungsweges einen einzigen Markt für Übertragungsdienste zu definieren (48). Dies ist unter anderem auf das Aufkommen von DVB-T zurückzuführen, durch das die Kapazität der terrestrischen Plattform erhöht wurde und das mit einem Rückgang der Preise für Empfangsgeräte wie Satellitenschüsseln oder Set-Top-Boxen verbunden ist, wodurch sich der ‚Lock-in-Effekt‘ verringert hat (49).

(46)

In Deutschland gibt es auf allen drei Plattformen eine große Zahl frei empfangbarer Fernsehprogramme, was auf eine gewisse Ähnlichkeit des Angebots schließen lässt. Dabei liefert DVB-T in Bayern mit seinen derzeit insgesamt 24 Programmen ein fast ebenso umfassendes Angebot wie das analoge Kabelfernsehen, die in Bayern am weitesten verbreitete Form des Fernsehempfangs (50). Vor allem umfasst DVB-T — gemessen an Zuschaueranteil und Werbeeinnahmen — alle bedeutenden Fernsehprogramme (51).

(47)

Für Berlin-Brandenburg, wo die digitale Umstellung zwischen November 2002 und August 2003 erfolgte, liegen empirische Daten über die Austauschbarkeit der verschiedenen Übertragungswege und insbesondere über den Wettbewerbseffekt der DVB-T-Einführung auf das Kabel vor (52). Die während und nach der Umstellung in Berlin-Brandenburg erfassten Daten zeigen, dass die terrestrische Übertragung seit der Umstellung an Bedeutung gewonnen hat und das Kabel in gewissem Umfang durch die terrestrische Übertragung ersetzt worden ist, obwohl die Substitution anfänglich, d. h. während der Umstellung, stärker in die entgegengesetzte Richtung verlief (53). Im Laufe von 2005 stieg in Berlin-Brandenburg der Anteil der Fernsehhaushalte mit DVB-T-Empfang von 2,8 % auf 7,4 % (54). In Bayern gibt es Hinweise auf einen ähnlichen Trend (siehe Schaubild 1). Einer Umfrage zufolge entscheiden sich die Zuschauer vor allem für DVB-T statt Kabel, weil der DVB-T-Empfang kostenlos ist, während für den Kabelempfang eine monatliche Gebühr zu entrichten ist (55).

(48)

In Hinblick auf künftige DVB-T-Anwendungen dürfte die Wettbewerbsverzerrung weit über die derzeitige Marktstruktur hinausgehen und neben dem frei empfangbaren Fernsehen auch neu entstehende Märkte betreffen. DVB-T kann durchaus Pay-TV-Dienste anbieten, was durch die Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten bereits belegt ist (56). Ist das DVB-T-Netz erst einmal eingerichtet, können Rundfunkübertragungen mit anderen Telekommunikationsdiensten kombiniert werden.

3.1.4.   Auswirkungen auf den Handel

(49)

Nach Auffassung der Kommission könnte die Maßnahme den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beinträchtigen. Private Rundfunkanbieter wie die RTL-Gruppe und ProSiebenSat.1 sind international auf den Märkten für Fernsehwerbung und Filmrechte tätig, wo sie mit anderen Rundfunkanbietern und Telekommunikationsgesellschaften im Wettbewerb stehen. Netzbetreiber wie T-Systems, das Tochterunternehmen der Deutschen Telekom, konkurrieren mit Kabelbetreibern und Medienkonzernen wie UPC (Liberty Media) sowie mit Satellitenbetreibern wie SES Astra, NSAB und Eutelsat, die Infrastrukturdienste für Rundfunksender anbieten. Gleichzeitig konkurrieren in verschiedenen Mitgliedstaaten Kabel- und Satellitenbetreiber um die Endverbraucher.

3.1.5.   Vorläufige Schlussfolgerung zum Beihilfecharakter der Maßnahme

(50)

Aus den vorgenannten Gründen ist die Kommission der vorläufigen Auffassung, dass der von der BLM gewährte Zuschuss eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 darstellt. Die privaten Rundfunkanbieter scheinen die unmittelbar Begünstigten zu sein. T-Systems, der Betreiber der von den privaten Rundfunkanbietern genutzten Multiplexe, scheint mittelbar durch die Maßnahme begünstigt worden zu sein. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist jedoch nicht klar, ob tatsächlich staatliche Mittel im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 auf T-Systems übertragen wurden.

3.2.   Würdigung der Vereinbarkeit

(51)

Die deutschen Behörden haben die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben c und d sowie Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag geltend gemacht.

3.2.1.   Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag

(52)

Die deutschen Behörden machen geltend, dass die Maßnahme zur Entwicklung des Rundfunksektors beitrage, da DVB-T die Medienvielfalt gewährleiste und für eine ausgewogene Rundfunklandschaft (einschließlich regionaler und lokaler Fernsehprogramme) sorge. Kabel und Satellit würden sich nicht in derselben Weise für die Übertragung lokaler und regionaler Programme eignen wie die Terrestrik, da terrestrische Übertragungen besser auf die relevanten Zielgruppen ausgerichtet werden könnten und zudem benötigt würden, um lokale und regionale Programme in die jeweiligen Kabelnetze einzuspeisen. Darüber hinaus erklären die deutschen Behörden, dass mit der Satelliten- und Kabelübertragung keine flächendeckende Versorgung aller Haushalte gewährleistet werden könne.

(53)

Als zweites Argument bringen die deutschen Behörden vor, dass die Maßnahme zur Entwicklung des Rundfunksektors beitrage, weil DVB-T die Entwicklung neuer Dienste wie interaktive Fernsehdienste oder mobilen und portablen Empfang voranbringe.

(54)

Drittens machen die deutschen Behörden geltend, die Maßnahme fördere den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Übertragungswegen, so dass eine quasi Monopolstellung von Kabel- bzw. Satellitenverbreitung verhindert werde (57).

(55)

Des Weiteren sei die Maßnahme in ihrer derzeitigen Form notwendig und angemessen, weil die Marktkräfte allein nicht ausgereicht hätten, um die Umstellung herbeizuführen. Für die privaten Rundfunkanbieter sei es schwierig, die Vorteile und Risiken der digitalen Umstellung abzuschätzen. Darüber hinaus sei aufgrund der begrenzten Kapazitäten des terrestrischen Übertragungsweges ein Parallelbetrieb von analoger und digitaler Verbreitung nicht möglich, so dass die Umstellung zu einem bestimmten Zeitpunkt habe erfolgen müssen.

(56)

Die Kommission bezweifelt, dass die von den deutschen Behörden vorgebrachten Argumente ausreichen, um die angebliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c zu rechtfertigen. Selbst wenn durch das DVB-T-Netz die Übertragungskapazitäten erhöht werden, schneidet es im Vergleich zu der Anzahl der Programme, die über Kabel oder Satellit verfügbar sind, schlechter ab. Selbst im analogen Modus bieten die anderen beiden Übertragungswege mehr Programme an als DVB-T. Das Argument der Programmvielfalt ist deshalb keine ausreichende Begründung für eine Beihilfe, die DVB-T gegenüber anderen Plattformen begünstigt, die eine noch größere Vielfalt anbieten. Außerdem führte die Zuteilung der DVB-T-Programmplätze dazu, dass die Programme der beiden größten privaten Rundfunkanbieter die meisten Lizenzen erhielten, während die Zahl neuer Anbieter äußerst gering ist (58).

(57)

Darüber hinaus ist die Kommission nicht davon überzeugt, dass sich die terrestrische Verbreitungsweise besser als die Kabel- oder Satellitenverbreitung dazu eignet, Meinungsvielfalt zu fördern und lokale und regionale Programme auszustrahlen, und in diesem Zusammenhang die in Rede stehende Maßnahme das richtige Mittel zur Korrektur eines Marktversagens darstellt. Über die beiden anderen Übertragungswege werden ebenfalls lokale und regionale Programme verbreitet. In Bayern gibt es in 15 verschiedenen Regionen lokale Fernsehprogramme, die über Kabel ausgestrahlt werden, während lediglich in zwei bayerischen Regionen lokale Fernsehprogramme über die terrestrische Plattform ausgestrahlt werden (München TV und Franken TV). Darüber hinaus bemüht sich die BLM im Rahmen des Projekts ‚LokalSAT‘ darum, alle Lokalprogramme über digitales Satellitenfernsehen bereitzustellen. Dies scheint dem Argument, dass sich Satellitenfernsehen nicht für die Übertragung lokaler oder regionaler Programme eignen, zuwiderzulaufen.

(58)

Die deutschen Behörden haben bislang keine Angaben zum Anteil der Haushalte vorlegt, die nicht über Kabel- oder Satellitenempfang verfügen, was jedoch erforderlich wäre, um ihr Argument der flächendeckenden Versorgung zu untermauern. Stattdessen haben die Behörden eingeräumt, dass technisch gesehen nahezu jede Wohneinheit Fernsehen über Satellit empfangen kann (59). Da die in Rede stehende Maßnahme auf München und Nürnberg beschränkt ist, müsste auch der Empfang über Kabel generell verfügbar sein. Außerdem bezieht sich die Maßnahme nur am Rande auf lokale oder regionale Programme. Bei nur zwei aller finanziell geförderten Programme handelt es sich um lokale Fernsehprogramme (60). Lokale Programme werden zudem durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgestrahlt, insbesondere durch den BR.

(59)

Die Kommission bezweifelt außerdem, dass die Maßnahme der Innovationsförderung dient, indem neue Dienste wie interaktive Fernsehdienste oder mobiler und portabler Empfang über DVB-T angeboten werden. Interaktive Dienste benötigen einen inhaltetauglichen Rückkanal. Wie die Satellitenplattform bietet auch der DVB-T keinen Rückkanal, sondern lediglich einen Kanal, auf dem das Signal zum Endnutzer übertragen wird (61). Demnach ist Interaktivität kein intrinsisches Merkmal von DVB-T (62).

(60)

Für die sonstigen Dienste ist festzuhalten, dass in Bayern weder die Zuteilung der Kapazitäten noch die öffentlichen Finanzhilfen gezielt auf innovative Medien- oder Telekommunikationsdienste ausgerichtet sind. Was die Kapazität angeht, so ist nicht klar, welche Frequenzen für neue Mediendienste bereitgestellt wurden. Lediglich die Übertragung von Fernsehprogrammen, nicht aber die Erbringung anderer Dienste, wird aus öffentlichen Mitteln gefördert.

(61)

Außerdem bezweifelt die Kommission, dass die Stärkung des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Übertragungswegen als Rechtfertigung für die Maßnahme akzeptiert werden kann. Die deutschen Behörden haben nicht überzeugend dargelegt, dass die Rundfunkübertragung in Bayern durch strukturelle Wettbewerbsprobleme beeinträchtigt wird oder dass DVB-T zur Beseitigung bestimmter Marktstarrheiten beitragen könnte. Auch ohne terrestrische Übertragung bieten Kabel und Satellit bereits eine große Bandbreite frei empfangbarer Fernsehprogramme, und sie sind generell verfügbar. Zudem gibt es Wettbewerb zwischen verschiedenen Kabelbetreibern um den Anschluss von Haushalten. Zusätzlicher Wettbewerb entsteht durch Fernsehen über Breitband (z. B. DSL), das im Begriff ist, sich als weitere Plattform für die Rundfunkübertragung zu etablieren.

(62)

Unter diesen Umständen, die es offensichtlich mehreren Plattformen erlauben, gleichzeitig am Markt zu bestehen, erscheint die Verwendung von Beihilfen zur Steuerung des Marktes in eine bestimmte Richtung nicht erforderlich und könnte die Entwicklung von Alternativen wie DSL eher hemmen. Wie in der Mitteilung der Kommission über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk dargelegt, ‚sollte prinzipiell jedes Netz aus eigener Kraft am Wettbewerb teilnehmen‘  (63). Damit soll gewährleistet werden, dass selektive Beihilfen nicht bereits getätigte und künftige Investitionen in andere Netze gefährden.

(63)

Außerdem sieht die Kommission keine Anzeichen dafür, dass die angemeldete Maßnahme angemessen oder erforderlich wäre, um irgendeiner anderen Form von Marktversagen zu begegnen, das die Umstellung auf digitales Fernsehen erschweren könnte (64). Die Notwendigkeit der Maßnahme ist vielmehr fraglich, da die privaten Rundfunkanbieter es als lohnenswert angesehen haben, an DVB-T teilzunehmen, und seit über einem Jahr ohne verbindliche Zusage einer finanziellen Förderung ihre Programme auf diesem Wege ausstrahlen. Dies ist umso bemerkenswerter, als die Entscheidung der Kommission, im Falle Berlin-Brandenburgs ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, bereits ein Jahr vor dem Start von DVB-T in Bayern erfolgte und die privaten Rundfunkanbieter somit hätten vorgewarnt sein müssen, dass eine finanzielle Förderung (die in beiden Fällen sehr ähnlich ist) von der Kommission eventuell nicht gebilligt wird. Außerdem scheinen die privaten Rundfunkanbieter am 28. Mai 2004 eine Vereinbarung mit der BLM über die Einzelheiten der Einführung von DVB-T in Bayern unterzeichnet zu haben, d. h. bereits ein Jahr vor Beginn der Umstellung, ohne dass es eine verbindliche Zusage für einen Zuschuss gab (65).

3.2.2.   Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag

(64)

Nach Auffassung Deutschlands ist die Errichtung eines pluralistischen Rundfunksystems Teil der Kulturhoheit der Mitgliedstaaten, der die Gemeinschaft gemäß Artikel 151 Absatz 4 EG-Vertrag in Beihilfeverfahren Rechnung tragen muss.

(65)

Die Kommission stimmt darüber ein, dass, wie in Artikel 151 Absatz 4 EG-Vertrag niedergelegt, die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit kulturellen Aspekten und insbesondere der Förderung kultureller Vielfalt, Rechnung tragen soll. Nach Ansicht der Kommission ist diese ‚kulturelle‘ Ausnahmebestimmung, dargelegt in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag, wie jede Ausnahme eng auszulegen und betrifft Fälle, in denen das Kulturgut eindeutig identifiziert oder identifizierbar ist (66). Im vorliegenden Fall soll die Förderung die Übertragung von Rundfunksignalen fördern und steht in keinerlei Zusammenhang mit einem bestimmten Kulturinhalt, der andernfalls nicht ausgestrahlt würde.

3.2.3.   Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag

(66)

Den deutschen Behörden zufolge kann die Übertragung von Rundfunksignalen über DVB-T als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrachtet werden. Diese bestehe in der erfolgreichen Umstellung von der analogen zur digitalen Übertragung, die wiederum technische Innovationen wie den mobilen und portablen Empfang fördere, den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Übertragungswegen erhalte und zu einer ausgewogenen Rundfunklandschaft (einschließlich lokaler und regionaler Programme) beitrage.

(67)

Durch die Zuweisung der Übertragungskapazitäten seien die privaten Anbieter mit der Erbringung dieser Dienstleistung betraut worden. Ohne eine finanzielle Förderung wären die privaten Anbieter nicht bereit gewesen, am Aufbau von DVB-T mitzuwirken, was den Erfolg von DVB-T gefährdet hätte, an dem die deutschen Behörden ein öffentliches Interesse haben.

(68)

Nach Auffassung der Kommission müssen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse von den Behörden eindeutig definiert und ausdrücklich einem bestimmten Unternehmen übertragen werden. Im vorliegenden Fall scheinen die deutschen Behörden das Argument des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses ad hoc formuliert zu haben. Außerdem wird der angebliche Ausgleich für eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse an private Rundfunkanbieter gezahlt, die im Gegensatz zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keinen öffentlichen Auftrag haben. Die Finanzierung der Übertragungskosten scheint den privaten Anbietern stattdessen einen Vorteil bei ihrer regulären kommerziellen Tätigkeit zu verschaffen.

(69)

Was das zur Begründung der finanziellen Förderung durch die BLM vorgebrachte Argument des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses anbetrifft (d. h. Förderung technischer Innovationen, Aufrechterhaltung des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Übertragungswegen und Förderung einer ausgewogenen Rundfunklandschaft einschließlich lokaler und regionaler Programme), so hat die Kommission bereits in der Würdigung der Maßnahme in Verbindung mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c ihre Bedenken zum Ausdruck gebracht. Ganz allgemein fragt sich die Kommission, ob die in Rede stehende Maßnahme, die reguläre gewerbliche Aktivitäten privater Unternehmen fördert, als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gelten kann, insbesondere wenn es parallel dazu öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gibt, deren ausdrücklicher öffentlicher Auftrag in der Sicherung der Meinungsvielfalt und der Bereitstellung lokaler und regionaler Programmangebote besteht.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

Aus diesen Gründen fordert die Kommission die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens ihre Stellungnahme abzugeben und alle für die Würdigung der Maßnahme sachdienlichen Informationen zu übermitteln.

Die Kommission ersucht um zusätzliche Auskünfte zu folgenden Fragen:

1)

Besteht irgendeine Vereinbarung mit den privaten Sendergruppen RTL und ProbenSiebenSat.1, in der vorab ein Zeitplan für die digitale Umstellung festgelegt wurde oder in der einer der beiden Sendergruppen Kapazitäten eines gesamten Multiplexes angeboten wurden, wenn sie sich zur Teilnahme an DVB-T bereit erklären würden? Unabhängig davon sollte eine Kopie der von allen Projektpartnern am 28. Mai 2004 unterzeichneten Vereinbarung über die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in Bayern übermittelt werden.

2)

Auf welcher Basis wurden die in der Ausschreibungen der Rundfunklizenzen genannten Kosten für die DVB-T-Übertragung berechnet, und sind diese Kosten auch für die Netzbetreiber verbindlich? Hat die Bundesnetzagentur den relevanten Markt/die relevanten Märkte für die Rundfunkübertragungsdienste definiert und eventuell für einen Betreiber eine beträchtliche Marktmacht festgestellt?

3)

Bitte übermitteln Sie für die Jahre 2003, 2004 und 2005 eine Aufstellung der Kosten von T-Systems für die Verbreitung der einzelnen Fernsehprogramme im analogen terrestrischen Netz und im derzeitigen DVB-T-Netz.

4)

Bitte übermitteln Sie die Lizenzen und/oder Vereinbarungen der BLM für die Nutzung des DVB-T-Netzes durch private Rundfunkanbieter.

5)

Bitte übermitteln Sie vollständige Angaben zu den Vereinbarungen zwischen T-Systems und den Rundfunkanbietern der ARD-Gruppe (insbesondere BR), mit denen T-Systems teilweise oder ausschließlich mit dem technischen Betrieb der dieser Gruppe zugeteilten Multiplexe beauftragt wurde. Waren T-Systems oder dessen Vorgänger bereits mit dem Betrieb des analogen terrestrischen Netzes des BR betraut?

6)

Bitte übermitteln Sie die einschlägigen Unterlagen (Vereinbarungen, Lizenzen), aus denen die Bedingungen hervorgehen, unter denen T-Systems die von den privaten Rundfunkanbietern genutzten Multiplexe betreibt.

7)

Bitte übermitteln Sie eine genauere Aufschlüsselung der Kosten der analogen und digitalen Übertragung für die lokalen Fernsehrsender München TV und Franken TV. Welche Kosten sind der Digitalisierung im Allgemeinen und welche der Einführung von DVB-T im Besonderen zuzuweisen? Bitte geben Sie ebenfalls die Sendestandorte und die geografischen Empfangsbereiche dieser beiden Fernsehkanäle im analogen terrestrischen Netz und im DVB-T-Netz an.

Ihre Behörden werden aufgefordert, unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens an die potenziellen Beihilfeempfänger weiterzuleiten.

Die Kommission erinnert die Bundesrepublik Deutschland an die Sperrwirkung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, wonach alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden können.

Die Kommission weist die Bundesrepublik Deutschland darauf hin, dass sie alle betroffenen Dritten durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung desselben im Amtsblatt der Europäischen Union unterrichten wird. Außerdem wird sie die betroffenen Dritten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle Betroffenen werden aufgefordert, innerhalb eines Monats ab dem Datum dieser Veröffentlichung ihre Stellungnahme abzugeben.“


(1)  ABl. C 216 vom 28. August 2004, S. 5.

(2)  Entscheidung K(2005)3903 der Kommission vom 9. November 2005 über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat, siehe Amtsblatt L 200 vom 22. Juli 2006.

(3)  Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005, 9. Dezember 2005 und vom 12. Dezember 2005.

(4)  DVB-T bedeutet Digital-Video-Broadcasting über ein terrestrisches Netz.

(5)  ‚eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle‘ (KOM(2002)263 endg.); Mitteilung der Kommission über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (digitaler Übergang und Analogabschaltung) (KOM(2003)541 endg.) und Mitteilung der Kommission über die Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk (KOM(2005)204 endg.).

(6)  Die Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF) ist der Zusammenschluss der größten deutschen Fernsehsender (ARD, ProSiebenSat.1 Media AG, RTL und ZDF) zur gemeinsamen Durchführung und Weiterentwicklung der kontinuierlichen quantitativen Fernsehzuschauerforschung in Deutschland. Im Gegensatz zum Satellitenempfang, der in rund 30 % der deutschen Fernsehhaushalte digital übertragen wird, ist der Kabelempfang vorwiegend analog. Nur 10 % der Kabelhaushalte empfangen digitale Rundfunksignale.

(7)  SES/ASTRA ist der größte Satellitenbetreiber in Deutschland und veröffentlicht jedes Jahr den German Satellite Monitor über die Bedeutung der verschiedenen Fernsehübertragungswege. In Schaubild 1 sind die jeweils zum Jahresende datierten Angaben der ASTRA/Infratest-Erhebungen, z.B. Ende 2005, auf den 1. Januar des folgenden Jahres bezogen, z.B. 1.1.2006, um sie mit den Angaben von AGF/GfK und Funkanalyse Bayern vergleichbar zu machen, die beide jeweils zu Jahresbeginn erhoben werden.

(8)  Diese Daten stammen von der Website der BLM. Den von den deutschen Behörden übermittelten Daten ist zu entnehmen, dass rund 8,1 % aller bayerischen Haushalte ausschließlich über einen terrestrischen Empfang verfügen. Für München und Nürnberg liegt dieses Anteil bei 9,3 % bzw. 9,7 %.

(9)  Bayerisches Mediengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 799, BayRS 2251-4-S).

(10)  In den übermittelten Unterlagen wird das Gebiet in und um München auch als ‚München/Südbayern‘ bezeichnet. Aus Gründen der Einfachheit wird das Gebiet im Folgenden nur ‚München‘ genannt.

(11)  Ein Multiplex entspricht einem Frequenzblock für die Rundfunkübertragung und beinhaltet in Bayern vier Programme.

(12)  Die analoge terrestrische Übertragung der privaten Rundfunkanbieter wurde nicht nur in München und Nürnberg sondern in ganz Bayern eingestellt.

(13)  Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (Rundfunkstaatsvertrag — RStV) in der Fassung vom 1. Juli 2002, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 162.

(14)  Ausschreibung der Nutzung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für digitale Fernsehangebote in München und Nürnberg, Bekanntmachung der BLM vom 19. Dezember 2003, Bayerischer Staatsanzeiger 1/2004.

(15)  Grundlage der Maßgabe, dass bei der Vergabe von Lizenzen für die digitale terrestrische Übertragung im Fernsehen Fernsehveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen sind, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden, ist Artikel 52a Absatz 1 RStV. Artikel 32 Absätze 1 und 2 BayMG enthalten ebenfalls einen Verweis auf diesen Artikel.

(16)  ‚Die Landeszentrale stellt eine Förderung der technischen Verbreitungskosten entsprechend den jeweiligen haushaltsrechtlichen Entscheidungen in Aussicht.‘ Siehe Abschnitt B.5.

(17)  Die zeitlichen Angaben beziehen sich auf den Genehmigungsbescheid an RTL und den Vertrag über Übertragungsdienste; dies sind bisher die einzigen Lizenzen, die der Kommission vorliegen.

(18)  In Nürnberg wird der vierte Programmplatz seit dem 31. Januar 2006 für die Ausstrahlung von Mona TV, einem Einkaufs-, Nachrichten- und Unterhaltungssender, genutzt. Bisher haben die Behörden noch keine Erklärung dazu abgegeben, ob dieses Programm im Rahmen der angemeldeten Maßnahme Anspruch auf eine finanzielle Förderung hat.

(19)  Für das dritte und vierte Vertragsjahr beträgt der entsprechende prozentuale Anteil 75 % bzw. 60 %.

(20)  Siehe Schreiben vom 22. März 2005, Ziffer 11.

(21)  Seit dem 13. Juli 2005 ist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in Bundesnetzagentur umbenannt.

(22)  Amtsblatt RegTP Nr. 20/2004, Vfg Nr. 44/2004, S. 1430.

(23)  Amtsblatt RegTP Nr. 23/2002, Vfg Nr. 36/2002, S. 1695.

(24)  Das Bayerische Mediengesetz scheint keine Bestimmung zu enthalten, die der Maßgabe im Rundfunkstaatsvertrag direkt entsprechen würde.

(25)  Siehe Anmeldung, S. 18.

(26)  Da DVB-T bereits angeboten wird, scheint zumindest ein Teil dieser Mittel bereits ausgegeben worden zu sein.

(27)  Der Anmeldung zufolge gibt es in beiden DVB-T-Bereichen einen Medienservice (HS), der keine finanzielle Unterstützung erhält.

(28)  Rs. T-358/94, Air France/Kommission, Slg. 1996 II-2109 und Rs. C-482/99, France/Kommission, Stardust Marine Slg. 2002 I-4397.

(29)  BayMG, insbesondere die Artikel 2, 10 und 11.

(30)  BayMG, Artikel 19.

(31)  BayMG, Artikel 21 Absatz 2 Satz 2.

(32)  Siehe Randnummer 15.

(33)  BayMG, Artikel 26 Absatz 3.

(34)  Rs. C-482/99 Frankreich/Kommission, Stardust Marine Slg. 2002 I-4397, Randnummer 23 und darin genannte Verweise.

(35)  Obwohl dem BR ein Teil des DVB-T-Netzes (zwei Multiplexe) zugeteilt wurde, kann er nicht als Begünstigter angesehen werden, da diese Multiplexe ausschließlich von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten genutzt werden, die keine Zuschüsse der BLM erhalten.

(36)  Siehe Randnummer 11.

(37)  Media Perspektiven, Basisdaten: Daten zur Mediensituation in Deutschland 2004, S. 11 und S. 18; AGF/GfK Fernsehforschung und I-Punkt Deutschland auf der Grundlage von Nielsen Media Research.

(38)  Urteil vom 24. Juli 2004 in der Rs. C-280/00 Altmark Trans GmbH, Slg. 2003 I-7747, Randnummern 88 - 94.

(39)  Siehe Randnummern 10 – 12.

(40)  Bei den fünf Sendern handelt es sich in München um RTL, RTL 2, ProSieben, Sat.1 und Tele 5 und in Nürnberg um RTL, ProSieben, Sat.1, Tele 5 und Franken TV.

(41)  Bei einem völlig transparenten und offenen Ausschreibungsverfahren wäre von den bietenden Rundfunkanbietern zu erwarten, dass sie einen zuschussbedingten Vorteil ganz oder teilweise in höhere oder qualitativ bessere Lizenzgebote umsetzen.

(42)  Siehe Randnummer 14.

(43)  Dies wurde von den deutschen Behörden in ihrem Schreiben vom 22. März 2005 (Punkt 1d) bestätigt.

(44)  Siehe Randnummer 14.

(45)  Siehe Randnummer 18.

(46)  Entscheidung der Kommission vom 4. September 2001 (Sache Nr. COMP/M.2558 - Havas/Tempus; ABl. C 319 vom 14. November 2001, Randnummer 9 und darin genannte Verweise).

(47)  Für einen Überblick über neuere Fälle siehe Entscheidung der Kommission im Fall Telenor/Canal+/Canal Digital (COMP/C.2/38.287 vom 29. Dezember 2003, insbesondere die Randnummern 32 – 50).

(48)  Siehe TPS I (IV/36.237 vom 3. März 1999, Randnummer 30), British Interactive Broadcasting/Open (IV/36.539 vom 15. September 1999, ABl. L 312, Randnummer 26) und Telenor/Canal+/Canal Digital (COMP/C.2/38.287 vom 29. Dezember 2003, Randnummer 50).

(49)  Ein ‚Lock-in-Effekt‘ liegt vor, wenn Haushalte nicht bereit sind, in einen anderen Übertragungsmodus zu investieren, so dass ein Wechsel zwischen verschiedenen Plattformen unwahrscheinlich ist; siehe Entscheidung der Kommission im Fall MSG Media Service (ABl. L 364 vom 31. Dezember 1994, Randnummer 42).

(50)  Siehe Randnummer 6 und Fußnote 6.

(51)  Auf die 24 Programme, die das DVB-T in Bayern anbietet, entfielen 2004 über 80 % der Zuschauer und mehr als 90 % der Einnahmen aus der Fernsehwerbung in Deutschland (siehe Fußnote 36).

(52)  Vgl. den oben genannten Fall C25/04 Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg.

(53)  Kurzfristig konnten die Kabelbetreiber Zuschauer, die am analogen Empfang über Kabel festhalten wollten, abwerben; dies war jedoch nur ein einmaliger Effekt, der sich nach der digitalen Umstellung nicht fortsetzte. Mittelfristig haben die Kabelbetreiber Kunden an die gebührenfreie DVB-T-Plattform verloren. Quelle: Emnid-Studie vom 30.4.2003, zitiert im Mabb-Bericht ‚Berlin goes digital‘, und ‚DVB-T-Region Berlin/Potsdam: Terrestrik wächst weiter‘, in: Media Perspektiven 7/2004, S. 296.

(54)  Quelle: ASTRA (2006): Reichweiten in Deutschland: Marktdaten Jahresende 2005: 7,4 % (gegenüber 2,8 % im Jahr 2004) ist das gewogene Mittel von Berlin mit 8,9 % (3,6 %) und Brandenburg mit 5,2 % (1,5 %).

(55)  Siehe ‚Berlin/Potsdam: Erste DVB-T-Region Deutschland‘, in: Media Perspektiven 12/2003, S. 565.

(56)  Insbesondere in Italien, Frankreich, Schweden und dem Vereinigten Königreich.

(57)  ‚Wettbewerb zwischen Kabel, Satellit und Terrestrik soll ermöglicht, letztendlich eine (quasi) Monopolstellung der Kabel- bzw. Satellitenverbreitung verhindert werden.‘

(58)  Bei allen Kanälen, für die eine Bezuschussung vorgesehen war, handelte es sich um Programme, die bereits über mindestens einen der anderen Übertragungswege verbreitet werden.

(59)  Siehe Schreiben vom 22. März 2005, Ziffer 3: ‚Über Satellit ist aus technischer Sicht nahezu jede Wohneinheit versorgbar.‘

(60)  Außerdem nennen die deutschen Behörden in diesem Zusammenhang lokale Programmplätze von RTL, Sat.1 und Home Shopping Europe (HSE), für die ohnehin nur 30 Sendeminuten pro Tag bzw. eine Stunde am Sonntag vorgesehen sind.

(61)  Interaktivität kann lediglich durch Bereitstellung eines DVB-RCT (Return Channel Terrestrial – terrestrischer Rückkanal) unter zusätzlichen Kosten und mittels eines teureren Decoders oder durch herkömmliche Rückkanäle wie das Telefon- oder ein interaktives Fernsehkabel erreicht werden.

(62)  Im Gegensatz zum digitalen Kabel, das parallel zur bloßen Übertragung für komplexe interaktive Dienstleistungen mit einem Rückkanal aufgerüstet werden kann.

(63)  ‚Mitteilung über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk‘ (digitaler Übergang und Analogabschaltung) (KOM(2003) 541 endg.).

(64)  Siehe insbesondere den Fall C25/04 DVB-T in Berlin-Brandenburg und die Mitteilung der Kommission KOM(2003) 541 endg.

(65)  Diese Vereinbarung wird auch auf Seite 6 des Genehmigungsbescheids der BLM vom 3. Juni 2005 an RTL genannt, in dem RTL DVB-T-Lizenzen zugeteilt werden.

(66)  Entscheidungen der Kommission in den Sachen NN 88/98, BBC 24-stündiger werbefreier Nachrichtenkanal (ABl. C 78 vom 18.3.2000) und NN 70/98, ‚Kinderkanal und Phoenix‘ (ABl. C 238 vom 21.8.1999).


Berichtigungen

25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/34


Berichtigung des Haushaltsplans 2007 für Europol

( Amtsblatt der Europäischen Union C 180 vom 2. August 2006 )

(2006/C 202/11)

Seite 6, Spalte „Ergebnis 2005 (EUR)“ bezüglich der Zeile „EINNAHMEN INSGESAMT, TEIL C“:

anstatt:

2 314 2005

muss es heißen:

2 314 200“.

Seiten 1, 2, 3, 4, 5 und 6, Titel der dritten Spalte:

anstatt:

„Ergebnis 2005

(EUR)“

muss es heißen:

„Vorläufiges Ergebnis 2005

(EUR)“.


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